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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102738/2022

Lebensmittelpunkt in Österreich oder in Ungarn?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102738/2022vom 12.01.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden. (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. (9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. § 3 FLAG 1967 lautet: § 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten. (3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. (4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde. (5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden. (6) Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt. (7) Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben zumindest für die Zeit des bewaffneten Konflikts in der Ukraine den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 8 im Bundesgebiet. § 4 FLAG 1967 lautet: § 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. (2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. (3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet. (4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren. (5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen. (6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung. (7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen. § 10 FLAG 1967 lautet: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 11 FLAG 1967 lautet: § 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12 FLAG 1967 lautet: § 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13 FLAG 1967 lautet: § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. § 15 FLAG 1967 lautet: § 15. (1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird. (2) Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID 19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen. § 26 FLAG 1967 lautet: § 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. (2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden. (3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. (4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. § 53 Abs. 1 FLAG 1967 lautet: § 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. § 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: (3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Ungarisches Recht Die maßgebenden ungarischen Rechtsgrundlagen in Bezug auf Familienleistungen sind (Quelle: MISSOC, das "Gegenseitige Informationssystem für soziale Sicherheit", eine zentrale Datenbank für öffentliche Behörden, berufliche Benutzer und europäische Bürger, welche aktuelle Informationen über die Gesetzgebung, Leistungen und Bedingungen im Bereich der Sozialen Sicherheit in allen teilnehmenden Ländern zur Verfügung stellt; https://www.missoc.org/?lang=de): Gesetz XXXI von 1997 über den Schutz von Kindern und die Verwaltung von Vormundschaft (törvény a gyermekek védelméről és a gyámügyi igazgatásról). Gesetz LXXXIII von 1997 über Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung (törvény a kötelező egészségbiztosítás ellátásairól). Gesetz LXXXIV von 1998 über Familienunterstützung (törvény a családok támogatásáról). Gesetz CXVII von 1995 über Einkommenssteuer (törvény a személyi jövedelemadóról). Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld (Családi pótlék) ist, dass das Kind im Haushalt der Eltern gepflegt wird, mit Ausnahme von Fällen der Abwesenheit aufgrund von Studium oder Krankheit. Die Leistung entfällt, wenn ein Kind über 18 Jahre ein regelmäßiges Einkommen hat. Kindergeld (Családi pótlék) (in Form von Kinderbeihilfe und Schulzulage) wird gezahlt: - von der Geburt bis zum Beginn des schulpflichtigen Alters: Kinderbeihilfe (nevelési ellátás) und dann, - ab Beginn des schulpflichtigen Alters bis zum Ende des Bildungsweges der Pflichtschulbildung (normalerweise bis 18 Jahre), weiterführender Bildungsweg und Berufsausbildung (bis zum Alter von 20 Jahren, oder 23 Jahren bei besonderem Bildungsbedarf): Schulzulage (iskoláztatási támogatás). Monatliche Beträge des Kindergelds (Családi pótlék): 1 Kind in der Familie: HUF 12.200 (€38); 1 Kind von Alleinerziehenden: HUF 13.700 (€42); 2 Kinder in der Familie: HUF13.300 (€41) pro Kind; 2 Kinder von Alleinerziehenden: HUF 14.800 (€46) pro Kind; 3 oder mehr Kinder in der Familie: HUF 16.000 (€49) pro Kind; 3 oder mehr Kinder von Alleinerziehenden: HUF 17.000 (€52) pro Kind; behindertes Kind in der Familie: HUF 23.300 (€72); behindertes Kind von Alleinerziehenden: HUF 25.900 (€80); behindertes Kind alter als 18 Jahre: HUF 20.300 (€63); Kind im Pflegeheim/bei Pflegeeltern: HUF 14.800 (€46). Die Beträge gelten für den Beschwerdezeitraum unverändert. Keine Abstufung nach Alter. Es wird an den Elternteil gezahlt, der mit dem Kind/den Kindern zusammen lebt. Rentenempfänger, deren Rente den Mindestbetrag nicht übersteigt, haben Anspruch auf Kindergeld (Családi pótlék) für Alleinerziehende (selbst wenn sie nicht alleinerziehend sind). Die Leistungen sind nicht bedarfsabhängig. Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein. Es ist somit zu prüfen, ob die Bf im Rückforderungszeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hatte. Wohnsitz Die Bf ***1*** ***2*** verfügte im Rückforderungszeitraum unstrittig über einen Wohnsitz in Österreich. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 FLAG 1967 waren daher gegeben. Kinder Im Rückforderungszeitraum November 2009 bis Februar 2018 waren die drei Kinder der Bf ***7*** ***8*** ***2***, ***9*** ***2*** und ***10*** ***11*** ***2*** minderjährig. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 waren daher gegeben. Lebensmittelpunkt Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 ist weitere Voraussetzung für den Familienbeihilfebezug, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Familienbeihilfebeziehers in Österreich liegt, wobei eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Der VwGH führt im Erkenntnis VwGH 30.1.1990, 89/14/0054, Folgendes aus (siehe Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 15): "Unter persönlichen sind dabei all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen aufgrund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt (vgl. VwGH 25.2.1970, Zl. 1001/69). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebens­interessen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlag­gebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (vgl. VwGH 30.5.1985, Zl. 83/16/0177 = VwSlg. Nr 6006/F sowie die darin zitierte Vorjudikatur; ferner vom 19.2.1987, Zl. 86/16/0198, 27.10.1988, Zl. 88/16/0068 und 15.3.1989, Zl. 88/16/0229). Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (vgl. VwGH 19.9.1979, Zl. 2365/78, 2051/79 = VwSlg. Nr 5401/F)." Von ausschlaggebender Bedeutung ist bei verheirateten Personen mit gemeinsamer Haushaltsführung der Familienwohnsitz (vgl. VwGH 18.1.1996, 93/15/0145; VwGH 28.5.2008, 2007/15/0279; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0179; VwGH 27.9.2021, 2010/16/0127; VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0031). Im Rückforderungszeitraum (November 2009 bis Februar 2018) wohnte die Familie (Mutter, Vater, drei damals minderjährige Kinder) nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen teilweise in Österreich, teilweise in Ungarn, und zwar teilweise gemeinsam, teilweise einzelne Familienmitglieder getrennt. Ein gemeinsamer Familienwohnsitz entweder in Österreich oder in Ungarn ist für die Familie gemeinsam in dieser Sachverhaltskonstellation nicht feststellbar. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist vielmehr für jedes Familienmitglied gesondert festzustellen. Fehlt es an einem durchgehenden gemeinsamen Haushalt an einem einzigen Ort, kommt es auf die stärkere Bindung zu anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, an (vgl. VwGH 24.6.2010, 2009/16/0125). Bei getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (vgl. VwGH 18.1. 1996, 93/15/0145; VwGH 28.10.2008, 2008/15/0114; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0325). Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (vgl. VwGH 28.10.2008, 2008/15/0114). Soweit ersichtlich, war die Bf allein oder gemeinsam mit einem Kind oder mehreren Kindern sowie fallweise auch mit ihrem Ehegatten regelmäßig in ihrer Wohnung in Wien. Die Bf hat schon lange vor dem Rückforderungszeitraum die österreichische Staatsbürgerschaft erworben, was deutlich dafür spricht, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Land liegt, dessen Staatsbürgerin sie bewusst geworden ist. Alle Kinder der Bf kamen in Österreich zur Welt. Sie sind ebenfalls österreichische Staatsbürger. Die Kinder wurden in Österreich medizinisch betreut. Nach Erreichen der Schulpflicht gingen die Kinder zwar in ***12*** zur Schulen kehrten aber teilweise nach der Schule wieder in die Wohnung nach Wien zurück. Teilweise lebten die Kinder, sobald sie zur Schule gingen, vorwiegend mit dem Vater in Ungarn, teilweise (jeweils vor Beginn der Schulpflicht) vorwiegend mit der Mutter in Österreich. Im Rückforderungszeitraum (November 2009 bis Februar 2018) war die Bf in Österreich selbständig und nichtselbständig erwerbstätig. Die Bf selbst sieht ihren Lebensmittelpunkt als in Österreich gelegen an. Sind, wie ausgeführt, sowohl die Bf als auch die in Österreich geborenen Kinder österreichische Staatsbürger, ging die Beschwerdeführerin in Österreich eine selbständigen oder nichtselbständigen (geringfügigen) Erwerbstätigkeit nach, verfügt die Bf in Österreich über eine Wohnung, gingen die Kinder teilweise von Österreich und teilweise von Ungarn aus in eine deutschsprachige Schule in Grenznähe in Ungarn, wurden die Kinder in Österreich medizinisch betreuut und wohnte die Familie (Mutter, Vater, drei damals minderjährige Kinder) teilweise in Österreich, teilweise in Ungarn, und zwar teilweise gemeinsam, teilweise einzelne Familienmitglieder getrennt, kann der Bf nicht entgegengetreten werden, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt als in Österreich gelegen ansieht. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist in einer Gesamtbetrachtung der Lebensumstände der Bf der Lebensmittelpunkt der Bf in Österreich gelegen. Auf den Lebensmittelpunkt der Kinder kommt es nach § 2 Abs. 8 FLAG 1967 nicht an, auch wenn dieser voraussichtlich ebenfalls in Österreich gelegen war. Somit stand der Bf im Rückforderungszeitraum bereits nach nationalem österreichischen Recht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu. Da im Rückforderungszeitraum kein Anspruch auf ungarische Familienleistungen bestanden hat, waren Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auch nicht um diese zu kürzen. Unionsrecht Sollte nicht schon bereits nach österreichischem Recht ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bestanden haben, wird festgestellt: Im Anwendungsbereich der VO 883/2004 finden die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG 1967, welche den Familienbeihilfenbezug auf den Wohnort im Bundesgebiet abstellt, sowie des § 2 Abs. 8 FLAG 1967, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstellt, zufolge des Art. 7 VO 883/2004 und dessen Anwendungsvorrangs keine Anwendung (vgl. VwGH 27.9. 2012, 2012/16/0066; VwGH 22.11.2016, Ro 2014/16/0067; VwGH 22.12.2016, Ra 2015/16/0048). Nach Art. 5 VO 883/2004 sind im Fall, dass der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen nach sich zieht, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse so zu berücksichtigen, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Gemäß Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person hat für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Gemäß Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009 ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Die Bf war im Rückforderungszeitraum durchgehend in Österreich selbständig oder nichtselbständig erwerbstätig oder befand sich in einer im Sinne des Beschlusses Nr. F1 vom 12.6.2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen gleichgestellten Situation. Somit war Österreich zur Erbringung von Familienleistungen zuständig, nämlich, soweit der Vater in Ungarn selbständig oder nichtselbständig erwerbstätig war und Ungarn Wohnstaat der Familie gewesen sein sollte, nachrangig zuständig, ansonsten vorrangig zuständig. Festgehalten wird, dass die Bf als österreichische Staatsbürgerin über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, sodass es nicht darauf ankommt, ob sie Einkünfte erzielt. § 3 FLAG 1967 ist weder auf die die Bf noch auf ihre Kinder anzuwenden. Bevor sie wieder nichtselbständige Einkünfte erzielte, übte die Bf von ihrer in ihrer Wohnung in Österreich befindlichen Werkstatt eine selbständige Tätigkeit aus. Auch wenn die Bf diese Tätigkeit offenbar entgegen § 120 BAO nicht dem Finanzamt angezeigt hat, hält es das Bundesfinanzgericht (auch auf Grund der aktenkundigen Kundenbestätigung) für erwiesen, dass die Bf selbständig in geringem Umfang als Schneiderin gearbeitet hat. Diese Einkünfte waren nicht so gering, dass sie als marginal anzusehen sind. Auch Einkünfte, die unter dem Existenzminimum liegen, können von Bedeutung sein (vgl. BFG 9.4.2018, RV/7101954/2016 zu Art. 45 AEUV). Einkünfte in Ungarn hat die Bf nicht erzielt. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der VO 883/2004 nicht davon abhängt, dass eine Person in dem jeweiligen Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt oder eine Geldleistung infolge einer Beschäftigung bezieht (vgl. EuGH 7.2.2019, C-322/17, Eugen Bogatu). Sollte Österreich als Beschäftigungsstaat nachrangig zuständig sein, ist dennoch Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in vollem Umfang zu leisten, wenn Ungarn keine Familienleistungen zu erbringen hatte. Im Rückforderungszeitraum hat Ungarn keine Familienleistungen erbracht. Da Österreich als Beschäftigungsstaat und Wohnstaat vorrangig zuständig ist, wären gemäß § 4 FLAG 1967 ungarische Familienleistungen von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in Abzug zu bringen, wenn ein Anspruch bestanden hat, was allerdings nicht der Fall war. Bei Anwendung der nach Art. 11 Abs. 1 VO 987/2009 in Frage kommenden Kritierien zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts (des Wohnstaats) ist festzuhalten, dass sich die Bf seit vielen Jahren kontinuierlich in Österreich aufgehalten hat, dass sie auch im Beschwerdezeitraum in Österreich erwerbstätig war, aber nicht in Ungarn, dass die familiären Bindungen sowohl zu Österreich als auch zu Ungarn bestanden, da sich die Familie gemeinsam oder nur einzelne Familienmitglieder regelmäßig in dem einen oder dem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben und die Wohnung in Österreich seit vielen Jahren durchgehend gemietet war. Die Bf hat insbesondere im Schreiben vom 13.7.2018 und in ihrer Stellungnahme Anlage ./1 zum Schreiben vom 27.9.2021 glaubwürdig die Situation ihrer Familie dargelegt. Letztlich kommt es im Zweifelfall gemäß Art. 11 Abs. 2 VO 987/2009 auf den Willen der Bf an. Diese sah und sieht ihren Lebensmittelpunkt als in Österreich gelegen an. Auch die ungarische Behörde hat den Lebensmittelpunkt der Bf als in Österreich gelegen gesehen und daher keine Familienleistungen an die Bf erbracht. Wenn das Finanzamt entgegen der Auffassung der Bf und des ungarischen Trägers Ungarn und nicht Österreich als Wohnmitgliedstaat angesehen hat, ist auf Art. 6 VO 987/2009 zu verweisen: Ist die Frage, welcher Mitgliedstaat Wohnmitgliedstaat ist, strittig, ist die Regelung des Art. 6 Abs. 1 lit. c VO 987/2009 anzuwenden. Da die Bf in Österreich erstmals die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften beantragt hat, steht der Bf somit auch kraft Unionsrechts zumindest vorläufig bis zu einer anderweitigen gemeinsamen Feststellung durch die Träger beider Staaten nach Art. 6 Abs. 2 VO 987/2009 und, bei Nichteinigung, in weiterer Folge durch die Verwaltungskommission nach Art. 6 Abs. 3 VO 987/2009 zu. Ein Verfahren nach Art. 6 VO 987/2009 wurde nach der Aktenlage durch die österreichische Behörde niemals eingeleitet. Eine gemeinsame Feststellung des Wohnorts der Bf durch die zuständige österreichische Behörde als Träger i.S.d. Art. 1 lit. p VO 987/2009 gemeinsam mit der zuständigen ungarischen Behörde als Träger i.S.d. Art. 1 lit. p VO 987/2009 gemäß Art. 11 DVO ist niemals erfolgt. Vor einer Rückforderung wäre aber, falls der Wohnortstaat strittig sein sollte, ein derartiges Verfahren durchzuführen gewesen. Wie bereits ausgeführt kann das auf sich beruhen, da nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ohnehin Österreich der Wohnmitgliedstaat der Bf ist. Selbst wenn, was hier nicht der Fall ist, anstelle von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nur der Unterschiedsbetrag zu Familienleistungen, auf die in Ungarn ein Anspruch besteht, und österreichischen Familienleistungen zu leisten wäre, wäre ein Rückforderungsbescheid, der sämtliche ausbezahlten Familienleistungen zurückfordert, rechtswidrig (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 47 m.w.N.). Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid ist somit rechtswidrig (Art. 134 Abs. 1 Z 1 B-VG), da der Bf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zusteht. Er war daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben. Keine Zulassung einer Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Tatfrage sind einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich. Wien, am 12. Jänner 2023

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102738/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102738.2022
Stammnummer
139334
Gültig
12.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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