Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0257-L/04
Keine Fremdüblichkeit bei pauschalen Honorarzahlungen einer Sängerin an den Lebensgefährten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0257-L/04vom 04.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Pauschale Zahlungen einer Sängerin für als Managertätigkeiten bezeichnete Hilfsdienste des Lebensgefährten halten einem Fremdvergleich nicht stand, wenn es keine schriftlichen Vereinbarungen gibt; wenn es keine Anhaltspunkte über die Bestimmung der Höhe der pauschalen Zahlungen gibt; wenn kein zeitlicher Leistungsnachweis erbracht werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 24. Oktober 2003 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Urfahr vom 23. September 2003 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
Umsatzsteuer
2002:
|
|
Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen
|
40.355,34
|
Summe Umsatzsteuer
|
4.377,09
|
Gesamtbetrag der
Vorsteuern
|
-
1.481,35
|
Zahllast
|
2.895,74
|
Einkommensteuer
2002:
|
|
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
|
25.054,20
|
Einkommen
|
24.994,20
|
Einkommensteuer
|
6.106,97
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), von Beruf Sängerin,
machte im berufungsgegenständlichen Jahr verschiedene Ausgaben als
Betriebsausgaben geltend. Lt. Beilage zu den Steuererklärungen
(Umsatz- und Einkommensteuer) würden den Einnahmen in Höhe von
43.977,38 € (plus Privatanteil Telefon 50,00 €) Ausgaben in
Höhe von 32.269,58 € gegenüberstehen. An Umsatzsteuer wurde
ein Betrag von 4.263,18 € errechnet, an Vorsteuer ein Betrag von
1.664,98 €.
Das zuständige Finanzamt nahm im Zuge der Veranlagung
sowohl bei den Betriebsausgaben als auch bei den Vorsteuern folgende
Kürzungen vor:
|
|
Vorsteuer
|
Bruttoausgaben
|
GH Reisekosten
|
62,61
|
375,66
|
Kleidung "Auftritt"
|
2,52
|
15,17
|
Spende
|
|
38,00
|
Strafen Organe
|
|
107,80
|
GIS Rundfunkgebühren
|
36,28
|
227,62
|
Apotheke
|
|
230,91
|
Kosmetik
|
92,50
|
595,18
|
Bankzinsen und Spesen
|
|
5.192,82
|
Gesamtkürzungen
|
193,91
|
6.783,16
Mittels Bescheiden vom 23. September 2003 wurde
die Vorsteuer also mit einem Betrag von 1.471,07 € festgesetzt; der
Gewinn wurde mit einem Betrag von 19.090,96 € errechnet. Bei
der Begründung wurde auf die Begründung des Vorjahresbescheides
verwiesen.
Begründung im Jahr 2001: Die als Reisekosten
beantragten tatsächlichen Verpflegungskosten hätten nicht als
Betriebsausgabe anerkannt werden können. Hinsichtlich der
Verpflegungskosten sei nur die Gewährung der gem.
§ 26 Z 4 EStG gesetzlich vorgesehenen
Pausschalsätze zulässig. Strafen seien typische Aufwendungen
und Ausgaben der privaten Lebensführung und somit gem.
§ 20 EStG nicht abzugsfähig. Die beantragten
Aufwendungen für Berufs- bzw. Arbeitskleidung (Haarband, Socken,
Unterwäsche, Schuhe, Pullover, usw.) hätten nicht als Betriebsausgabe
berücksichtigt werden können, weil es sich dabei nicht um typische
Berufs- bzw. Arbeitskleidung handeln würde. Die angefallenen Kosten
für Medikamente und dgl. (Aufwendungen Apotheke) würden keine
Betriebsausgaben im Sinne des EStG darstellen, sondern
außergewöhnliche Belastungen. Eine Anerkennung der als
Betriebsausgaben abgesetzten Spenden sei nicht zulässig, denn diese
Aufwendungen würden offensichtlich überwiegend der Repräsentation
dienen. Repräsentationsaufwendungen und dgl. seien gem.
§ 20 EStG nicht abzugsfähig. Bei einem betrieblich genutzten
Konto seien nur die Zinsen und Spesen als Ausgabe abzugsfähig und nicht die
Tilgung. Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Kosmetikkosten werde auf
die Begründung der Veranlagungsjahre 1995 bis 1998 verwiesen.
Begründung 1995 und 1996: Aufwendungen, die
der Erhaltung der Gesundheit bzw. eines gepflegten Aussehens dienen würden,
seien dem Bereich der Lebensführung zuzurechnen. Seifen, Haarshampoos,
Kosmetikartikel, Solarium Besuche usw. die auch von anderen Steuerpflichtigen
z.B. im Supermarkt erworben werden können bzw. Leistungen die auch für
andere von Interesse sein können, seien nicht abzugsfähig. Es treffe
zwar zu, dass nicht jede berufliche Tätigkeit in gleicher Weise oder in
gleichem Ausmaß mit Belastungen und Strapazen für den menschlichen
Körper verbunden sei, doch dem entsprechend könne auch der Aufwand
für regelmäßige Körperpflege unterschiedliches zeitliches
und finanzielles Ausmaß erforderlich machen. Dies würde aber nichts
daran ändern, dass Aufwendungen, die der üblichen Körperpflege
dienen würden, stets und im vollen Umfang zu den gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG nicht
abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zählen.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2003 wurde Berufung
gegen die Steuerbescheide für das Jahr 2002 erhoben. Darin wurde eine
Verteilung des Gewinnes auf drei Jahre ("Pauschalierung für
Künstler") beantragt. Der Gewinn solle auf die Jahre 2000 bis 2002
verteilt werden. Weiteres werde um die Richtigstellung der GH Reisekosten,
Miete, Strom und LSG-Wien ersucht. Weiteres um eine dementsprechende Anpassung
der Vorsteuern.
In einem Ersuchen um Ergänzung vom
5. November 2003 wurde die Bw. ersucht, die Ausgaben in Höhe von
6.000,00 € für "Management" nachzuweisen. Um welche
Ausgaben würde es sich dabei handeln?
In einem Telefonat mit Herrn W gab dieser bekannt, dass er
für die Bw. sämtliche Managertätigkeiten (Plakatieren, Suche nach
Sponsoren, Auftritte organisieren) durchführe. Er sei an der gleichen
Adresse wie die Bw. wohnhaft. Im Jahr 2003 hätte die monatliche Auszahlung
750,00 € betragen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
14. Jänner 2004 wurde die gegenständliche Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründen wurde ausgeführt, dass
bei der Umsatzsteuer eine Verteilung von Umsatz- und Vorsteuerbeträgen
nicht vorgesehen sei. Ein Antrag auf Verteilung der künstlerischen
Einkünfte auf drei Jahre sei spätestens mit der Abgabe der
Einkommensteuererklärung zu stellen. Nach Ergehen des Steuerbescheides
könne ein bis dahin nicht gestellter Antrag nicht mehr nachgeholt werden.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2004 wurde neuerlich
Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr erhoben
(Vorlageantrag). Darin wurde beantragt, noch folgende Kosten zu
berücksichtigen:
|
|
Vorsteuer
|
Ausgaben
(brutto)
|
GH Rechnungen
|
66,61
|
375,66
|
Apotheke
|
|
230,91
|
Kosmetik
|
92,50
|
595,18
|
Gesamtbetrag
|
159,11
|
1.201,75
Mit Datum 25. März 2004 wurde die
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
In einem Schreiben seitens des nunmehr zuständigen
Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Bw. aufgefordert, die
streitgegenständlichen Ausgaben (GH Rechnungen, Apotheke, Kosmetik)
näher zu beschreiben. Welche Aufgaben und Tätigkeitsbereiche
hätte der Manager (schriftlicher Vertrag?)?
Im diesbezüglichen Antwortschreiben wurde folgendes
festgehalten: Manager: Der Manager würde sehr viele Sponsoren
über Telefon (Auftritte) hereinholen und müsse die Feste organisieren.
Die weiteren Tätigkeiten des Managers seien Plakatieren, Besprechungen mit
Gemeinden, Fernsehen, Zeitungen, Radio. Der Manager sei verantwortlich für
Plakatentwürfe, Kopieren und die gesamte Werbung. Der Manager würde
auch die jährlichen Steuerabschlüsse machen. Er sei ca. 30.000 km
im Jahr für die Sache unterwegs und hätte dafür im Jahr 2002 pro
Monat 500,00 € bekommen. Die Zahlung sei bar erfolgt
(Ausgangsbelege).
Apotheke: Inhalt dieser Aufwendungen seien folgende
Produkte: Beruhigungsmedikamente für Live Auftritte, Hand- und
Gesichtscreme, Medikamente für Fieberblase, Nasenspray, Tabletten um
auftrittsfit zu sein, Kamilosan für die Stimme.
Kosmetik: Behandlung von Pigmentflecken im Gesicht
(142,20 €); Dr. M Spritze um für Auftritt fit zu sein
(Bauchschmerzen, 4 x 40,00 €); Gesichtscreme
(12,99 €), Make Up
(2 x 27,00 €); weitere ähnliche
Artikel.
GH Reisekosten: Treffen mit Tourismus für
möglichen Auftritt (2,11 €); Sitzung mit Gastronomen
für Fest in Pregarten (120,35 €); Kosten Plakatieren
(19,00 €); Einsammeln Plakattafeln
(11,90 €); Messe Graz (22,30 €); Sitzung mit
Fernsehchef MT1 (13,90 €); 2 Sitzungen mit Fernsehchef MT1
(19,50 €); Gemeindearbeiter für Benefizkonzert
(40,40 €); Treffen mit Produzent für CD Aufnahme
(38,00 €); Filmdrehtag für Pregarten Filmcrew,
Bürgermeister, usw. (70,20 €); Filmdrehtag für Pregarten
MT1 (19,50).
Die Apothekenkosten (230,91 €) und Kosmetikkosten
(595,18 €) seien unbedingt notwendig um bei Auftritten überhaupt
singen zu können. Man müsse gesund sein und sich notfalls mit
Medikamenten auftrittsfit machen. Als Sängerin müsse man gut aussehen,
um überhaupt im Geschäft Erfolg zu haben. Die Vorsteuern bei den
Kosmetikkosten würden 92,50 € betragen.
Mit Datum 18. August 2004 wurde seitens der
Amtspartei der Antrag gestellt, die Ausgaben für Management in der
Höhe von 6.000,00 € bei der Berufungserledigung zu würdigen.
Der Manager sei der Lebensgefährte der Bw.. Am 17. August wurde mit
Herrn W eine Niederschrift aufgenommen. Aus dieser Niederschrift gehe hervor,
dass er von der Bw. einen monatlichen Fixbetrag erhalte und dass es keine
schriftliche Vereinbarung gebe. Interessant sei die Aussage, dass zu
Spitzenzeiten die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 80 Stunden betragen
habe. Würde man dies auf einen Monat umrechnen, so würde sich eine
Arbeitszeit von 320 Stunden ergeben. Bei einem Fixum von 750,00 € pro
Monat würde dies einem Stundenlohn von rund 2,35 € entsprechen.
Die Höhe des Stundenlohnes würde keinem Fremdvergleich standhalten.
In der vorgelegten Niederschrift wurde weiters
festgehalten, dass Herr W seit 1996 ausschließlich als Manager für
seine Lebensgefährtin tätig gewesen sei. Er hätte dafür
einen monatlichen Fixbetrag erhalten (1996 bis 2000: jeweils 5000,00 ATS;
2001: jeweils 7.000,00 ATS; 2002: jeweils 500,00 €). Die
Kosten für die Wohnung hätte die Bw. getragen. Seine
Tätigkeiten wurden wie folgt festgehalten: Suche von Sponsoren und
möglichen Auftrittsorten, Plakatieren, Aufbau Bühne, Tische und
Transparente, div. Organisationsarbeiten, Entwerfen von Plakaten, Erstellung
Jahresabschluss. Aufgrund des Naheverhältnisses hätte es
diesbezüglich keine schriftliche Vereinbarung gegeben. In Spitzenzeiten im
Sommer hätte die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 80 Stunden
betragen.
In einem Schreiben seitens des Unabhängigen
Finanzsenates vom 27. August 2004 wurde die Bw. hinsichtlich der
Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes informiert und um Stellungnahme hierzu
ersucht. Weiteres wurde angeführt, dass Bewirtungskosten nur
abzugsfähig seien, wenn sie der Werbung dienen würden. Bei den
Rechnungen im Zusammenhang mit einem Messeauftritt sowie im Zusammenhang mit
Plakatieren, könne ein derartiger Werbezweck nicht erkannt werden.
Aufwendungen für Kosmetika würden grundsätzlich zu den
nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung zählen.
Aufwendungen für Medikamente würden nur bei typischen
Berufskrankheiten abzugsfähig sein (nicht bei Schnupfen, Heiserkeit,
...).
In einem Telefonat gab Herr W bekannt, dass er sich um
sämtliche Angelegenheiten für die Bw. kümmere. Genaue Zeiten
könne er nicht bekannt geben. Ob die angeführten Stunden stimmen,
könne er nicht sagen. Seines Erachtens sei aber die Entlohnung jedenfalls
angemessen. Er hätte sich dadurch ein Standbein schaffen wollen. Zu Beginn
müsse man geringere Entschädigungen akzeptieren. Wenn das
Geschäft dann später zu laufen beginne, würde man mehr verlangen
können. Bevor sich ein Künstler am Markt nicht etabliert hätte,
könne man eben nicht mehr verlangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine
Berufungsvorentscheidung, in der die Behörde das Ergebnis der
behördlichen Ermittlungen, Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen
darlegt und sich mit den anstehenden Sachverhaltsfragen auseinandersetzt,
geeignet, wie ein Vorhalt zu wirken und als solcher zu gelten (vgl. VwGH
21.4.1983, 82/16/0177, 13.3.1986, 84/16/0235). Es ist Sache der Partei, sich im
Vorlageantrag mit den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung bzw. dem
Ergebnis der behördlichen Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus
gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (VwGH 28.6.1989, 89/16/0048). Auch die
Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Erstbescheid sind zu
berücksichtigen.
Das zuständige Finanzamt hat in der
Bescheidbegründung vom 23. September 2003 die Abweichungen von
den Erklärungen mit Hinweisen auf Vorjahresbescheide begründet.
Im Vorlageantrag vom 16. Februar 2004 wurde die
Berücksichtigung folgender Ausgaben und Vorsteuern beantragt: GH
Rechnungen Reisekosten: 375,66 €; 66,61 €
Vorsteuern; Apotheke: 230,91 €; Kosmetik:
595,18 €; 92,50 € Vorsteuern.
Mittels Eingabe vom 18. August 2004 wurde seitens
der Amtspartei noch ein Antrag auf Prüfung der Ausgaben für Management
(6.000,00 €) gestellt.
Der Unabhängige Finanzsenat hat sich folglich mit
diesen vier Streitpunkten auseinander zu setzen.
1.) GH Rechnungen
Reisekosten: Gem.
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen
bei den Einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige
Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte
abgezogen werden.
Auf den vorgelegten Originalrechnungen scheinen keinerlei
Hinweise auf Zweck und Teilnehmer der Bewirtungskosten auf. Erst im Zuge einer
Vorhaltsbeantwortung wurden diesbezügliche Angaben nachgereicht. Die
Angaben reichen von Sitzung mit Gastronomen für Fest bis zu Plakatieren,
Einsammeln von Plakattafeln, Auftritt Messe Graz, Sitzung mit Fernsehchef,
Treffen mit Produzent, Filmdrehtag. Gemäß oben genannter
gesetzlicher Regelungen hat der Steuerpflichtige den Werbecharakter derartiger
Ausgaben nachzuweisen. Jedenfalls kein Werbecharakter kann bei den Ausgaben
hinsichtlich Plakatieren (19,00 €), Einsammeln Plakattafeln
(11,90 €), Auftritt Messe Graz (22,30 €), Gemeindearbeiter
(40,40 €) erkannt werden. Die diesbezüglichen Ausgaben sind
demnach nicht zu berücksichtigen. Aber auch bei den
Bewirtungsausgaben bei den Dreharbeiten kann kein weitaus überwiegender
Werbeaufwand erkannt werden. Aufgabe von einer Filmcrew ist es, Aufnahmen zu
machen. Ebenso stellt die Besprechung mit Gastronomen für ein Fest in
Pregarten keinen Werbeaufwand dar. Bewirtungsaufwendungen zur Schaffung eines
angenehmen Arbeits- bzw. Gesprächsklimas bewirken noch keinen
überwiegenden Werbecharakter. Lediglich bei dem Treffen mit
Tourismusvertreter für einen möglichen Auftritt (2,11 €;
VSt. 0,35 €), Sitzung mit Fernsehchef (13,90 €; VSt.
1,87 € und 19,50 €; VSt 2,91 €) und Produzenten
(38,00 €; VSt. 5,15 €) kann ein derartig weitaus
überwiegender Werbeaufwand erkannt werden. Diese dienen dazu, den
Bekanntheitsgrad der Bw. zu fördern bzw. zusätzliche Einnahmen zu
erzielen. Insgesamt sind also Ausgaben in Höhe von
36,76 € (d.s. 50% von 73,51 €) gewinnmindernd zu
berücksichtigen. Bei den Vorsteuern ist für
Bewirtungsaufwendungen die der Werbung dienen, keine 50%ige Kürzung
vorzunehmen. Die diesbezüglichen Vorsteuern sind demnach mit einem Betrag
von 10,28 € zu berücksichtigen.
2.) Apotheke,
Kosmetik: Gem.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden.
Krankheitskosten können nur bei einer typischen
Berufskrankheit als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden. Es muss einen
eindeutigen Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit geben (vgl. VwGH
15.11.1995, 94/13/0142). Eine derart typische Berufskrankheit kann anhand der
vorliegenden Daten nicht erkannt werden. Auch die Aufwendungen für
Beruhigungsmedikamente und Medikamente für Heiserkeit können nicht zur
Behandlung einer typischen Berufskrankheit dienen. Nervosität und
Heiserkeit gehören sicherlich nicht zu den typischen Berufskrankheiten eine
Sängerin. Derartige Aufwendungen stellen allenfalls
außergewöhnliche Belastungen dar. Aufgrund des Selbstbehaltes von
außergewöhnlichen Belastungen würde sich aber dort keine
steuerliche Auswirkung ergeben, sodass eine diesbezügliche
Überprüfung nicht vorgenommen wurde. Aufwendungen für
Kosmetika stellen grundsätzlich nichtabzugsfähige Aufwendungen der
privaten Lebensführung dar. Dies gilt auch bei einem erhöhten
Pflegeaufwand infolge besonderer beruflicher Beanspruchung von Haut und Haar
(vgl. 17.9.1997, 94/13/0001; 26.11.1997, 95/13/0061). Hinsichtlich der
Medikamente für Bauchschmerzen gilt bereits oben angeführtes über
die außergewöhnlichen Belastungen. Die restlichen Positionen sind
eindeutig dem Pflegeaufwand zuzuordnen (Make-Up, Hautcreme, Lockenstäbe,
Pigmentfleckenbehandlung).
3.) Management (6.000,00 €): Der
Lebensgefährte der Bw., Herr W, hat in den letzten Jahren zahlreiche
Tätigkeiten für die Bw. im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als
Sängerin durchgeführt. Der Lebensgefährte hat neben den Zahlungen
der Bw. keine Einkünfte erzielt (lt. Steuerakt von Herrn W). Lt.
Niederschrift anlässlich einer Nachschau bei Herrn W trage die Bw. die
Kosten für die Wohnung und die Aufwendungen für den PKW, welcher sich
im Betriebsvermögen der Bw. befinde; für Privatfahrten werde ein
Privatanteil ausgeschieden. Private Versicherungen hätte er nicht. Auch
Urlaubsreisen seien nicht unternommen worden.
Mit Schreiben vom 18. August 2004 beantragte die
Amtspartei die rechtliche Würdigung dieser Aufwendungen seitens des
Unabhängigen Finanzsenates, da ihrer Ansicht nach ein berechtigter Zweifel
an der Fremdüblichkeit dieser Aufwendungen bestehe.
Vorweg ist hier festzuhalten, dass es sich beim
"Manager" um den Lebensgefährten der Bw. handelt. Somit ist
jedenfalls die Judikatur im Zusammenhang mit Rechtsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen zu beachten (vgl. VwGH 29.7.1997, 93/14/0056). Bei
derartigen Rechtsbeziehungen ist der Sachverhalt dahingehend zu untersuchen, ob
Steuerpflichtige durch eine Art "Splitting" ihre
Steuerbemessungsgrundlage mittels Absetzung von Betriebsausgaben dadurch zu
vermindern versuchen, dass sie nahen Angehörigen Teile ihres
steuerpflichtigen Einkommens in Form von in Leistungsbeziehungen gekleideten
Zahlungen zukommen lassen, mit deren Zufluss diese jedoch in der Regel entweder
gar keiner Steuerpflicht oder bloß einer niedrigeren Progression
unterliegen. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden
- selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes
entsprechen (vgl. VwGH 26.1.1999, 98/14/0095) - im Steuerrecht nur dann
Anerkennung, wenn sie - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
(Publizität), - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und - auch zwischen Familienfremden
unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. VwGH
22.2.2000, 99/14/0082).
Lt. Aktenlage hat der Lebensgefährte in den letzten
Jahren keinerlei zusätzliche Einnahmen erzielt, sodass die Zahlungen der
Bw. zu keiner Steuerlast beim Empfänger der Zahlungen geführt haben.
In oben genannter Niederschrift wurde auch festgehalten,
dass es aufgrund des Naheverhältnisses keine schriftliche Vereinbarung
gebe. Weiters würde die wöchentliche Arbeitszeit in Spitzenzeiten im
Sommer bis zu 80 Stunden betragen. Im berufungsgegenständlichen Jahr
hätte der Lebensgefährte 500,00 € pro Monat bar erhalten. In
den Jahren 1996 bis 2000 hätte die Entlohnung 5.000,00 ATS pro Monat
betragen, im Jahr 2001 7.000,00 ATS pro Monat. Der
Tätigkeitsumfang wurde mit Sponsorensuche, Suche von möglichen
Auftrittsorten, Plakatieren, Aufbau Bühne, Tische und Transparente, diverse
Organisationsarbeiten, Entwerfen von Plakaten und Erstellung Jahresabschluss
beschrieben.
Die hier vorliegende Geschäftsbeziehung ist also
anhand oben genannter Kriterien zu beurteilen. Der Bw. wurde in einem
Vorhalt vom 27. August 2004 seitens des Unabhängigen
Finanzsenates die Problematik des Fremdvergleiches vorgehalten. Vor allem der
niedrige Stundenlohn lt. Niederschrift vom 17. August 2004 erscheint
ungewöhnlich.
Da dieser Vorhalt unbeantwortet blieb, wurde die Bw. mit
Schreiben vom 15. Oktober 2004 nochmals um diesbezügliche
Stellungnahme ersucht, da ansonsten lt. Aktenlage entschieden werde. In
einem Telefonat vom 4. November 2004 gab der Lebensgefährte der
Bw. (Manager) bekannt, dass er sich um sämtliche Angelegenheiten der Bw.
kümmere. Genaue Zeiten könne er nicht bekanntgeben; seines Erachtens
sei aber die Entlohnung jedenfalls angemessen. Gerade in der Branche in der die
Lebensgefährtin tätig sei, sei zu Beginn Knochenarbeit nötig, um
überhaupt Fuß fassen zu können. Wenn dann die Einnahmen steigen,
würde er auch mehr verlangen können.
Strittig ist hier ob die gewählte Vorgangsweise einem
Fremdvergleich standhält. Hätte ein fremder Dritter Leistungen
in diesem Ausmaß und für diese Entlohnung
getätigt? Hätte ein fremder Dritter Zahlungen in dieser Art
geleistet? Auch wenn der Lebensgefährte der Bw. anführt, dass
in Zukunft mit höheren Einnahmen zu rechnen sei, ist doch zu bemerken, dass
es keinerlei Abmachungen gibt, die die Entlohnung von Umsatz oder Gewinn
abhängig macht. Kein fremder Dritter würde jahrelang einen derart
geringen Stundenlohn akzeptieren, ohne die vertragliche Zusicherung an
möglichen zukünftigen Erträgen mitzupartizipieren. Herr W
gab weiters bekannt, dass er nicht genau sagen könne, wie viele Stunden er
tatsächlich für die Bw. tätig sei. Es gibt also auch keine
zeitlichen Aufzeichnungen über die Arbeitsleistung. Es gibt weder
schriftliche Vereinbarungen oder Aufzeichnungen über die vom
Lebensgefährten erbrachten Leistungen, noch sei erkennbar, wie die
Höhe der geltend gemachten Beträge berechnet worden sei. Die
Bw. ist lt. Aktenlage seit 1995 als Sängerin tätig. In diesen Jahren
wurden folgende Umsätze und steuerliche Ergebnisse erzielt (lt.
Steuerbescheiden der entsprechenden Jahre):
|
Jahr
|
Umsatz (in ATS)
|
Einkünfte aus selbst. Arbeit (in ATS)
|
1995
|
319.732,00
|
71.899,00
|
1996
|
334.145,45
|
82.876,00
|
1997
|
301.500,00
|
- 85.697,00
|
1998
|
220.849,40
|
- 136.928,00
|
1999
|
343.750,11
|
- 116.711,00
|
2000
|
353.004,97
|
85.617,00
|
2001
|
380.441,29
|
81.231,00
|
2002
|
555.301,58
|
262.697,34
Die Zahlungen an den Lebensgefährten waren im
Zeitraum 1995 bis 2000 jeweils 60.000,00 ATS, im Jahr 2001
84.000,00 ATS und im Jahr 2002 6.000,00 €. Auch diese Zahlen
geben kaum Anhaltspunkte, dass die Entlohnung mit den Umsätzen oder
Gewinnen/Verlusten in einem Zusammenhang stehen würden. Es bleibt also die
einzige Aussage des Lebensgefährten anlässlich der Nachschau, dass er
in Spitzenzeiten bis zu 80 Stunden arbeiten würde. Der daraus resultierende
Stundenlohn hält nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ebenfalls
keinem Fremdvergleich stand.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass es keine
schriftlichen Vereinbarungen über den Leistungsinhalt und Art der
Leistungserbringung gibt, dass kein zeitlicher Leistungsumfang
dokumentiert wurde, dass es keine Anhaltspunkte gibt, wie der jeweilige
Pauschalbetrag ermittelt wurde, dass sich zumindest in Spitzenzeiten ein
ungewöhnlich niedriger Stundenlohn errechnet und dass es keinerlei
Abmachungen über Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen gibt, um bei
möglichen Umsatz- und Gewinnsteigerungen die geringe Anfangsentlohnung
abzugelten. All diese Tatsachen lassen den Unabhängigen Finanzsenat
zu dem Schluss kommen, dass die gewählte Vorgangsweise keinem
Fremdvergleich standhält und somit steuerlich keine Berücksichtigung
finden kann.
Durch diese Änderungen ergibt sich folgende Berechnung
der Bemessungsgrundlagen:
|
Umatzsteuer 2002:
|
|
Vorsteuer lt. Bescheid vom 23.9.2003
|
1.471,07
|
Zuzüglich Vorsteuern aus Bewirtung (GH
Rechnungen)
|
10,28
|
Vorsteuern lt. Berufungsentscheidung
|
1.481,35
|
Einkommensteuer
2002:
|
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. Bescheid
vom 23.9.2003
|
19.090,96
|
Abzüglich Bewirtungsaufwendungen (GH
Rechnungen)
|
- 36,76
|
Zuzüglich Managementaufwendungen
|
6.000,00
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt.
Berufungsentscheidung
|
25.054,20
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 4.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0257-L/04
- Stammnummer
- 13889
- Gültig
- 04.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF