Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0043-Z3K/03
Mitteilung der Zollschuld nach Ablauf der Dreijahresfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0043-Z3K/03vom 03.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Mitteilung einer Zollschuld an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren im Sinne des Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG darf nur dann erfolgen, wenn es sich bei dem für die Zollschuldentstehung ursächlichen Finanzvergehen um ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen handelt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und
die weiteren Mitglieder Josef Gutl und HR Dr. Alfred Klaming
über die Beschwerde der Bf., vertreten durch
Beurle-Oberndorfer-Mitterlehner, Rechtsanwaltskanzlei, 4020 Linz,
Landstraße 9, vom 19. März 2003 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 19. Februar 2003,
Zahl: aa, betreffend Zollschuld, entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben.
Die angefochtene
Berufungsvorentscheidung wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom
17. September 2002, Zahl: bb, wurden der Bf. Eingangsabgaben
gemäß Art. 203 Abs. 1 und 3 zweiter Anstrich der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung
mit § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) vorgeschrieben. In der
Begründung wurde ausgeführt, 39 Kartons Damenjeans, Damenwesten
und -jacken, Herrenwesten und -jacken sowie 28 Kartons Trainingsanzüge
seien durch die Angabe einer unrichtigen Warennummer nicht angemeldet und somit
auch nicht überlassen worden. Mit dem Verlassen des Amtsplatzes sei
für die Waren wegen des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung
die Zollschuld nach Art. 203 ZK entstanden.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
18. Oktober 2002. Die Bf., vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei
Beurle-Oberndorfer-Mitterlehner, brachte im Wesentlichen vor, die
Verfahrensergebnisse und die die Entscheidung stützenden Unterlagen seien
der Bf. nicht zur Kenntnis gebracht worden. Es werde bestritten, dass
tatsächlich andere Waren als in den Rechnungen angegeben eingeführt
worden sind. Mit den der Bf. zur Verfügung gestellten Urkunden könne
dies nicht begründet werden. Es sei von der erstinstanzlichen Behörde
rechtsirrigerweise davon ausgegangen worden, dass die Bf. billigerweise die
angeblich von den Rechnungen abweichende tatsächliche Qualität der
eingeführten Waren hätte kennen müssen. Bezüglich der
Damenjeans, Damenwesten und -jacken sowie Herrenwesten und -jacken
stehe nicht fest, ob tatsächlich diese Waren Gegenstand der Sendung waren.
Hinsichtlich der Trainingsanzüge wurde darauf hingewiesen, dass es eher
eine Frage einer falschen Übersetzung oder sprachlichen Bezeichnung als der
unterschiedlichen Warenbeschaffenheit sei. Es könne nachträglich nicht
mehr festgestellt werden, welche Waren tatsächlich eingeführt worden
sind.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
19. Februar 2003, Zahl: aa, wurde der Berufung hinsichtlich der
Damenjeans, Damenwesten und -jacken sowie Herrenwesten und -jacken
stattgegeben und es wurden diesbezüglich die Abgaben erstattet.
Bezüglich der Trainingsanzüge wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, mit Warenanmeldung vom
3. August 1995 seien 28 Karton Regenanzüge des Codes
62104000 002 des Österreichischen Gebrauchszolltarifs (ÖGebrZT)
angemeldet worden. Tatsächlich habe es sich um Trainingsanzüge des
Codes 62114290 002 gehandelt. Für Trainingsanzüge sei keine
Warenanmeldung abgegeben worden; diese seien somit der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden. Laut dem der Bf. bekannten Air Waybill seien
"MEN´S 100% NYLON WOVEN JOGGING SETS" eingeführt worden. Die Bf. habe
daher gewusst oder hätte wissen müssen, dass es sich bei der
gegenständlichen Sendung um Trainingsanzüge gehandelt hat. Sie sei als
Anmelderin an der Entziehung beteiligt gewesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom
21. März 2003. Die Bf. bringt vor, die belangte Behörde habe
nicht schlüssig nachgewiesen, ob es sich tatsächlich um
Regenanzüge oder Trainingsanzüge gehandelt habe. Die Entscheidung
stütze sich auf den Air Waybill, der nicht vom Produzenten oder
Verkäufer stamme. Die sonstigen Dokumente seien ignoriert worden. Jedoch
lasse die im Air Waybill angeführte Warenbezeichnung, "100% Nylon woven",
vielmehr den Schluss zu, dass es sich um Regenanzüge gehandelt hat. Nylon
sei ein Kunststoff, der bekanntermaßen zur Wasserabweisung verwendet
werde. Das mit der Einbringung der Beschwerde vorgelegte Ursprungszeugnis weise
den für Regenanzüge entsprechenden Code 62104000 aus. Die
belangte Behörde habe keine schlüssige Begründung für die
Einreihung der Ware als Trainingsanzüge geben können. Die Verwendung
der im Ursprungszeugnis angegebenen Warennummer müsse dem Anmelder
billigerweise erlaubt sein. Es seien nicht 28 Karton Regenanzüge und
28 Karton Trainingsanzüge eingeführt worden, sondern nur einmal
28 Karton Anzüge für Herren; diese seien auch angemeldet worden.
Die Bf. beantragt in der Beschwerdeschrift die Entscheidung durch alle drei
Mitglieder des Berufungssenates und die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 16. September 2004 wurde der Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zurückgezogen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Feld 31 ("Packstücke und Warenbezeichnung")
der Warenanmeldung vom 3. August 1995 (WE-Nr. cc) wurde neben den
Zeichen und Nummern der Packstücke Folgendes angegeben: "28 KRT,
REGENANZUG F. HERREN"; im Feld 33 ("Warennummer") erfolgte die Angabe des
Codes 62104000 002 des ÖGebrZT. In diesen Code sind
Kleidungsstücke für Männer oder Knaben aus Erzeugnissen der
Position 5903 (Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen,
überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden,
Polyestern oder Viskose), 5906 (kautschutierte Gewebe, andere als
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden,
Polyestern oder Viskose) oder 5907 (andere Gewebe, getränkt, bestrichen
oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen,
Atelierhintergründe oder dergleichen), andere als Mäntel
(einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren,
einzureihen.
In der vorgelegten Rechnung vom 5. Juli 1995
scheint als Warenbezeichnung "TRACK SUIT" auf. Im Feld 10 des
anlässlich der Einbringung der Beschwerde vorlegten Ursprungsnachweises
Nr. dd scheint als Warenbezeichnung "ADULT´S 100% NYLON WOVEN
TRACK SUIT; H.S. CODE: 62104000" auf. Im Air Waybill vom
14. Juli 1995, Nr. ee, ist als Warenbezeichnung "MEN´S
100% NYLON WOVEN JOGGING SETS" ausgewiesen. Die in der Rechnung und im
Ursprungszeugnis verwendete Warenbezeichnung "track suit" bedeutet
Trainingsanzug oder Jogginganzug (siehe auch Langenscheidt, Großes
Schulwörterbuch Englisch-Deutsch, © 2001,
ISBN 3-468-07130-2). Ebenso weist die im Air Waybill angegebene
Warenbezeichnung auf Jogginganzüge hin. Die Angabe "100% NYLON WOVEN"
lässt entgegen der Ansicht der Bf. keinen Hinweis auf Erzeugnisse aus
Geweben, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen
aus Kunststoff versehen, kautschutierten Geweben oder aus anderen Geweben,
getränkt, bestrichen oder überzogen sowie um bemalte Gewebe für
Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen, erkennen. Diese
bedeutet vielmehr, dass es sich um Erzeugnisse aus einem Gewebe (und nicht aus
einem Gewirk oder Gestrick), das unter Verwendung eines synthetischen
Spinnstoffes (Nylon) hergestellt wurde, handelt. Der Berufungssenat erachtet es
als erwiesen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ware um
Trainingsanzüge für Männer oder Knaben, die aus einem
synthetischen Spinnstoff hergestellt worden sind, gehandelt hat. Diese sind in
die Unterposition 621133 des Harmonisierten Systems einzureihen.
Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK
entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Die Zollschuld entsteht in dem
Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird
(Art. 203 Abs. 2 ZK).
Gemäß Art. 37 Abs. 1 ZK
unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom
Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können
nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden. Solche Waren bleiben
gemäß Art. 37 Abs. 2 ZK so lange unter
zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres
zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, - wie
vorliegend - im Fall von Nichtgemeinschaftswaren, bis sie ihren
zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht,
wiederausgeführt oder nach Art. 182 ZK vernichtet oder
zerstört werden. Die zollamtliche Überwachung beinhaltet
gemäß Art. 4 Nummer 13 ZK allgemeine Maßnahmen,
um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren
unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu
gewährleisten.
Die verfahrensgegenständlichen Waren wurden von der
Bf. im Sinne des Art. 4 Nummer 19 ZK der Zollstelle
gestellt, denn die Bf. hat mitgeteilt, dass sich eine eingeführte Ware bei
der Zollstelle befindet. Entscheidend war die Mitteilung darüber, wobei
logisch vorausgesetzt wird, dass sich die Ware körperlich am bezeichneten
Ort befindet (Art. 40 ZK). Bei dieser geforderten Mitteilung war
ausreichend, auf das Vorhandensein von Waren hinzuweisen. Eine genaue
Bezeichnung ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich. Der Inhalt der
Mitteilung lässt sich reduzieren auf den Erklärungsgehalt: "Es sind
Waren eingetroffen" (Kampf in Witte, Zollkodex-Kommentar, 3. Auflage,
Art. 40 Rz. 2 und VwGH 28.02.2002, 2000/16/0317). Wer, wie die Bf. im
vorliegenden Fall, eine Zollanmeldung abgibt, gestellt damit gleichzeitig.
Gestellte Nichtgemeinschaftswaren müssen gemäß
Art. 48 ZK eine der für Nichtgemeinschaftswaren zulässigen
Bestimmungen erhalten. Dies sind gemäß
Art. 4 Nummer 15 ZK die Überführung in ein
Zollverfahren (Buchstabe a), die Verbringung in eine Freizone oder ein
Freilager (Buchstabe b), die Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der
Gemeinschaft (Buchstabe c), die Vernichtung oder
Zerstörung (Buchstabe d) oder die Aufgabe zugunsten der
Staatskasse (Buchstabe e). Alle Waren, die in ein Zollverfahren
übergeführt werden sollen, sind gemäß Art. 59
Abs. 1 ZK zu dem betreffenden Verfahren anzumelden. Im
verfahrensgegenständlichen Fall wurde die Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr (Art. 4 Nummer 16
Buchstabe a) ZK) angestrebt. Mit der förmlichen Überlassung
der Waren gemäß Art. 73 ZK wird dem Zollanmelder erst
erlaubt, die Ware im Rahmen des gewählten Zollverfahrens zu verwenden. Mit
ihr wird die vorübergehende Verwahrung beendet. Mit Art. 73
Abs. 2 ZK, wonach die Überlassung für alle Waren, die
Gegenstand einer Anmeldung sind, auf einmal erteilt wird, wird unzweifelhaft
festgestellt, dass nur Waren, die Gegenstand einer Anmeldung sind, und nicht
andere, im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen überlassen werden
können. Da Waren zu kommerziellen Zwecken zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 225 Buchstabe b)
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) nur dann mündlich
angemeldet werden können, wenn der Gesamtwert je Sendung und Anmelder die
in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene statistische Wertschwelle
nicht übersteigt, die Sendung nicht Teil einer regelmäßigen
Serie gleichartiger Sendungen ist und die Waren nicht von einem
unabhängigen Beförderer als Teil eines größeren
kommerziellen Beförderungsvorgangs befördert werden, war im
verfahrensgegenständlichen Fall gemäß Art. 61
Buchstabe a) ZK in Verbindung mit Art. 62 ZK eine
schriftliche Zollanmeldung im Normalen Verfahren auf einem Vordruck abzugeben,
der dem amtlichen Muster (Einheitspapier) entspricht. Die schriftliche Anmeldung
muss unterzeichnet sein und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der
Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden,
erforderlich sind. Gemäß Art. 212 ZK-DVO ist das
Einheitspapier unter Beachtung des Merkblatts im Anhang 37
auszufüllen. Zufolge Titel I, B. Nummer 2 Buchstabe d)
des Anhangs 37 zur ZK-DVO müssen als Minimalerfordernisse bei der
Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr unter anderem zwingend die
Felder 31 und 33 ausgefüllt sein. Nach Titel II, C. des
Anhangs 37 zur ZK-DVO sind im Feld 31 als Warenbezeichnung die
übliche Handelsbezeichnung der Ware, die so genau sein muss, dass die
sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige
Einreihung der Ware möglich ist, im Feld 33 als Warennummer der
entsprechende Code der betreffenden Warenposition anzugeben. Gemäß
Art. 1 Nummer 5 ZK-DVO sind die zur Feststellung der
Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben die handelsüblich zur
Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die
zolltarifliche Einreihung der Waren ermöglichen, sowie die Warenmenge. Die
Warenbeschaffenheit ist daher entweder in Form der Warennummer oder im Falle des
Fehlens einer solchen so anzugeben, dass die Ware der richtigen Warennummer
zugeordnet werden kann. Im Feld 31 der Warenanmeldung zu WE-Nr. cc vom
3. August 1995 wurde als Warenbezeichnung "Regenanzug für Herren"
angegeben und im Feld 33 die Warennummer 62104000 002
angeführt. Tatsächlich hat es sich um Trainingsanzüge aus
synthetischen Spinnstoffen für Männer oder Knaben der Unterposition
621133 des Harmonisierten Systems gehandelt. Die Angaben in den Feldern 31
und 33 waren somit nicht geeignet, die Waren als jene zu identifizieren,
die sie zolltariflich tatsächlich gewesen sind. Die in der Warenanmeldung
angegebene Warenbezeichnung ist weder eine handelsübliche Bezeichnung noch
ein Oberbegriff für Trainingsanzüge. In der Anmeldung wurde nicht
allgemein "Anzüge" erklärt, sondern "Regenanzug für Herren";
diese Ware ist in eine andere Position einzureihen. Die Ware war nicht
wenigstens so bezeichnet, dass sie unter die vorliegende Anmeldung subsumiert
werden könnte. Die Bf. hat somit in ihrer schriftlichen Anmeldung anstatt
der gestellten Trainingsanzüge aus synthetischen Spinnstoffen für
Männer oder Knaben der Unterposition 621133 "Regenanzug für
Herren" der Warennummer 62104000 002 angemeldet. Da die Bf. für
die gestellten Waren keine Zollanmeldung abgegeben hat, sind diese im Sinne des
Art. 73 ZK nicht überlassen worden, weil eine Überlassung
nur für Waren erteilt wird, die Gegenstand einer Anmeldung sind. Durch das
Wegbringen vom Amtsplatz sind diese Waren der zollamtlichen Überwachung
entzogen worden. Für die verfahrensgegenständlichen Waren
(Trainingsanzüge aus synthetischen Spinnstoffen für Männer oder
Knaben), für welche keine Anmeldung abgegeben worden ist, konnte eine
Zollschuld nach Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) und
Abs. 2 ZK (Entstehung der Einfuhrzollschuld im Zeitpunkt der Annahme
der Zollanmeldung, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich
freien Verkehr übergeführt wird) nicht entstehen. Vielmehr entstand
für die gestellten, aber nicht angemeldeten Trainingsanzüge für
die Bf. als Inhaberin des Zollverfahrens die Zollschuld am
3. August 1995 nach Art. 203 Abs. 1 ZK durch Entziehen
aus der zollamtlichen Überwachung.
Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form
mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist
(Art. 221 Abs. 1 ZK). Der Abs. 3 der genannten Rechtsnorm
bestimmt, dass die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von
drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen
darf. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf
gemäß Art. 243 ZK eingelegt wird, und zwar für die
Dauer des Rechtsbehelfs. Abweichend von Abs. 3 normiert Art. 221
Abs. 4 ZK, dass die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im
geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgen
kann, wenn die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden ist, die zu dem
Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war. Es kommt dabei nicht darauf an,
ob der Abgabenschuldner die strafbare Handlung begangen hat (Alexander in Witte,
Zollkodex Kommentar,3. Auflage, Art. 221 Rz. 8). Der Zollkodex
lässt somit für die Fälle der Zollschuldentstehung aufgrund einer
strafbaren Handlung hinsichtlich der Verjährungsregelungen eine nationale
Bestimmung zu. Gemäß der entsprechenden nationalen Bestimmung,
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG, beträgt die Verjährungsfrist
bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang
mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht
oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde. Diese
Bestimmung verlängert im Rahmen des Art. 221 Abs. 4 ZK die
Verjährungsfrist für Abgaben, die auf Grund schwerer Finanzvergehen
entstanden sind.
Der dem betreffenden Abgabeverfahren zugrunde liegende
Sachverhalt war neben anderen Anklagepunkten auch Gegenstand eines beim
Landesgericht Linz anhängigen und nicht gegen die Bf. gerichteten
Finanzstrafverfahrens. Mit Urteil vom 8. Juni 2004 wurde festgestellt, dass
Vorsatz nicht gegeben war. Des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung im
Sinne des § 36 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) macht sich
schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren fahrlässig vorschriftswidrig
in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen
Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung
entzieht. In Anlehnung an das genannte Urteil ergibt sich ein auf das
Finanzvergehen der Verzollungsumgehung entfallender Abgabenbetrag in der
Höhe von € 7.258,34 (entspricht ATS 99.877,00). Unter
Beachtung der Berufungsvorentscheidung vom 19. Februar 2003, mit der
der Berufung hinsichtlich der Damenjeans, Damenwesten und -jacken sowie
Herrenwesten und -jacken stattgegeben wurde und diesbezüglich die Abgaben
erstattet wurden, vermindert sich der Abgabenbetrag auf € 5.790,93
(ATS 79.685,00). Im Sinne des § 58 Abs. 2 FinStrG
handelt es sich beim betreffenden Finanzvergehen der Verzollungsumgehung um kein
ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes
Finanzvergehen. Eventuell weitere von einem Gericht oder Spruchsenat zu
verfolgende Finanzvergehen des selben Angeklagten (zum Beispiel: Verkürzung
von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Finanzvergehen nach dem
Außenhandelsgesetz) sind bei der Beurteilung, ob bezüglich der
Verzollungsumgehung eine strafbare Handlung im Sinne des Art. 221
Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG
vorliegt, außer Acht zu lassen. Die den anderen Finanzvergehen zugrunde
liegenden Sachverhalte und Tatbestände waren nicht Ursache für die
Zollschuldentstehung im verfahrensgegenständlichen Fall. Die Entziehung aus
der zollamtlichen Überwachung war der Grund für die Entstehung der
Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK.
Im verfahrensgegenständlichen Fall ist die Zollschuld
für die Trainingsanzüge durch die Entziehung aus der zollamtlichen
Überwachung am 3. August 1995 gemäß Art. 203
Abs. 1 ZK entstanden. Die Mitteilung der Zollschuld am
19. September 2002, und somit nach Ablauf der Frist von drei Jahren
nach dem Zeitpunkt des Entstehens, durfte aber nicht mehr erfolgen. Die
Voraussetzungen für die Mitteilung nach Ablauf der Dreijahresfrist waren
nicht gegeben.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 3. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 221 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 1 Z 5 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 36 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Entziehung aus der zollamtlichen ÜberwachungMitteilung an den ZollschuldnerDreijahresfristVerjährungFinanzvergehen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0043-Z3K/03
- Stammnummer
- 13888
- Gültig
- 03.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF