Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2453-W/02
Eröffnung des Konkursverfahrens nach Entstehen der Abgabenschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2453-W/02vom 03.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Anhängige steuerliche Verfahren werden durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen. Die Erlassung des Bescheides stellt eine Maßnahme der Abgabenfestsetzung dar und wird diese Abgabenschuldigkeit damit nicht als Konkurs- oder Masseforderung qualifiziert. Die Frage, ob es sich bei den Abgabenschulden um Konkurs- oder Masseforderungen handelt, ist nicht im Abgabenverfahren zu klären.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B.G., W., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
10. Jänner 2001 betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 18. Oktober 1999 überreichte Herr J.G. beim
Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen das Erkenntnis der O.B. vom
12. Juli 1999, Zl. 1. Diese Beschwerde langte beim Verfassungsgerichtshof
am 11. Oktober 1999 ein. Für diese Beschwerde wurde von Herrn
J.G. die Gebühr gemäß
§ 17a Abs. 1
Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) nicht entrichtet.
Am 14. September 2000 wurde über das Vermögen des
Herrn J.G. das Konkursverfahren eröffnet. Zur Masseverwalterin wurde
Rechtsanwalt Frau E.B. bestellt. Der Gebühren- und der
Erhöhungsbescheid wurden zu Handen der Masseverwalterin zugestellt. Mit
Bescheiden vom 10. Jänner 2001 wurden vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Gebühr gemäß
§
17a Abs. 1 VfGG in der Höhe von S 2.500,-- und die
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG in der
Höhe von S 1.250,-- vorgeschrieben.
In der gegen diese Bescheide von der Masseverwalterin Frau
E.B. eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass die Abgabenschuld vor
Konkurseröffnung entstanden sei und sie rege daher die Forderungsanmeldung
beim Handelsgericht an. Als Berufungsantrag begehre sie die Aufhebung der
Bescheide.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Vorschreibung der
festen Gebühr und der Gebührenerhöhung für die an den
Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde des Herrn J.G. gegen das Erkenntnis
der O.B. vom 12. Juli 1999, Zl. 1, beim Verfassungsgerichtshof
eingelangt am 11. Oktober 1999, weil die Gebühr von Herrn J.G.
nicht entrichtet wurde.
Die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen beziehen sich auf
die zum Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof geltenden Fassung. Die Aufgabe des unabhängigen
Finanzsenates ist es, die Rechtmäßigkeit des
Abgabenfestsetzungsbescheides an Hand der Gesetzeslage einer Prüfung zu
unterziehen.
Der § 17a VfGG bestimmt, dass für Anträge
Einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften -
einschließlich der Beilagen -, spätestens im Zeitpunkt ihrer
Überreichung eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten ist.
Weiters gelten im Übrigen - mit Ausnahme des § 14 des
Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung
- die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des
Gebührengesetzes sinngemäß.
Die festen Gebühren sind gemäß
§ 3
Abs. 2 GebG, sofern in den Tarifbestimmungen nichts Anderes verfügt wird
(der § 17a VfGG enthält die Ausnahme, dass die Entrichtung auch durch
Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien erfolgen kann), durch Verwendung von Stempelmarken zu
entrichten, wobei die Gebührenschuld bei Eingaben gemäß
§
11 Z. 1 GebG bereits im Zeitpunkt ihrer Überreichung entsteht. Für
diese Beschwerde wurde von Herrn J.G. die Gebühr nicht
entrichtet.
Wird eine feste Gebühr (Stempelgebühr) - so wie
im vorliegenden Fall - mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine Erhöhung von 50 % der nicht
entrichteten Gebühr festzusetzen. Die Gebührenerhöhung wird als
objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von
Gebühren in Stempelmarken zwingend angeordnet, wobei ein Verschulden des
Abgabepflichtigen keine Voraussetzung der Erhöhung darstellt.
Im vorliegenden Fall ist durch die Überreichung der
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof der Tatbestand des § 17a VfGG
erfüllt. Weiters wurde durch die nicht vorschriftsmäßige
Entrichtung der Gebühr der Tatbestand des § 9 Abs. 1 GebG
erfüllt. Die Zurechnung der Tatbestandserfüllung stimmt mit dem
Abgabenschuldner (§13 Abs. 1 Z. 1 GebG) und den Bescheidadressaten
überein.
Anhängige steuerrechtliche Verfahren werden durch die
Konkurseröffnung nicht unterbrochen. Die Erlassung der
gegenständlichen Bescheide stellt eine Maßnahme der
Abgabenfestsetzung dar und werden diese Abgabenschuldigkeiten damit nicht als
Konkurs- oder Masseforderung qualifiziert. Die Frage, ob es sich bei den in Rede
stehenden Abgabenschulden um Konkurs- oder Masseforderungen handelt, ist
jedenfalls nicht im Abgabenverfahren zu klären (vgl. VwGH 21.6.1994,
94/14/0621).
Gemäß
§ 198 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen. Eine
Rechtswidrigkeit der Bescheide, mit denen die Abgaben festgesetzt wurden, kann
nicht erblickt werden.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 198 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2453-W/02
- Stammnummer
- 13874
- Gültig
- 03.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF