Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0022-G/04
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes des Schmuggels in der Form einer Bestimmungstäterschaft nach nach § 11 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 lit. a 1. Fall FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0022-G/04vom 02.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter des Finanzvergehens des Schmuggels in der Täterschaftsform als Bestimmungstäter in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Typische Bestimmungshandlungen im Sinne von § 11 FinStrG sind das Ersuchen, Überreden, Bedrängen, Versprechen, Beschenken, Bestechen, Loben, Drohen oder andere ähnliche Handlungen. Aber auch weit subtilere und zum Teil sehr subtile Formen der Einflussnahme wie Sticheln, Loyalität oder - wie im Gegenstand - das Ersuchen um einen Freundschaftsdienst können die Annahme von Bestimmungstäterschaft nahe legen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Wilhelm Pistotnig, in der
Finanzstrafsache gegen K.N., selbständig, geb. a.a., 61600 Brno,
B. 3, vertreten durch Mag. Dr. Geza Simonfay, Rechtsanwalt,
1070 Wien, Neustiftgasse 3/6, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 23. März 2004 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Hauptzollamtes Graz, vertreten
durch Mag. Michael Richter-Kernreich, vom b.b., SN c.c.,
Zl.: d.d., zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom b.b. hat das Hauptzollamt Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
zur SN c.c. ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser M.B. dazu bestimmt habe, am
8. März 2003 anlässlich seiner Einreise über das
Zollamt Drasenhofen eingangsabgabepflichtige Waren unverzollter
drittländischer Herkunft, nämlich diverse Schmuckwaren aus Gold und
Silber, auf denen Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt
€ 18.763,56 (darin enthalten Zoll: € 1.974,30;
Einfuhrumsatzsteuer: € 16.189,26) lasten, in das Zollgebiet der
Europäischen Union zu verbringen. Er habe dadurch das Finanzvergehen der
Bestimmung zum Schmuggel nach § 11 in Verbindung mit § 35
Abs. 1 lit. a 1. Fall FinStrG verwirklicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 23. März 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das Ermittlungsergebnis des Hauptzollamtes Graz und die
Angaben von M.B. im Zuge seiner Einvernahme vom 8. März 2003
seien nicht in der Lage, den Verdacht zu bekräftigen. Bereits in der
Einvernahme am 8. März 2003 sowie in den folgenden Einvernahmen
vom 10. und 18. März 2003 habe M.B. angegeben, er (der Bf.) sei
Inhaber mehrerer Juweliergeschäfte in Tschechien und Kroatien. L., sein
Bruder, betreibe zwei Juweliergeschäfte, eines in P. und eines in Z.. M.B.
habe sich freundlicherweise bereit erklärt, den Goldschmuck, den der Bf.
selber in Italien erworben und der sich in Tschechien als unverkäuflich
erwiesen habe, zum Bruder nach Kroatien zu verbringen, der diesen Schmuck in
dessen Juweliergeschäften hätte verkaufen sollen.
M.B. habe niemals behauptet, er habe ihm jemals eine
Anweisung erteilt, das Gold nicht zu verzollen. Im Gegenteil, bereits in seiner
Vernehmung am 10. März 2003 habe dieser angegeben, dass er das
Gold deshalb nicht verzollt habe, weil bei ihm bestimmte Schutzmechanismen nicht
mehr funktionieren würden, dass er also schlicht und einfach auf die
Verzollung vergessen habe. M.B. habe der Überstellung des Schmuckes
ausschließlich wegen der langjährigen Freundschaft zugestimmt, er
habe dafür kein Entgelt erhalten.
Das Strafverfahren gegen M.B. sei eingestellt worden, weil
der Tatverdacht hinreichend entkräftet worden sei. Es sei bereits
gerichtlich mit Beschluss des LG für Strafsachen Graz vom
30. Oktober 2003, GZ. e.e., festgestellt worden, dass er den
Schmuck in Italien gekauft und ordnungsgemäß verzollt habe. Der
Schmuck hätte zu seinem Bruder nach Kroatien verbracht werden sollen, um
dort verkauft zu werden. Durch die Durchfuhr durch Österreich wäre
selbst bei ordnungsgemäßer Verzollung bei der Einreise im Endeffekt
keine Steuerschuld entstanden. Der Bf. führt diesbezüglich den Akt
f.f. des LG für Strafsachen Graz als Beweis.
Er habe M.B. angewiesen, den Schmuck beim
Grenzübertritt nach Österreich zu deklarieren und überhaupt die
gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. M.B. habe gewusst, dass in
Österreich im Endeffekt kein Zoll anfallen würde, da der
Bestimmungsort des Schmuckes Kroatien und nicht Österreich gewesen sei.
M.B. habe seine Anweisungen nicht befolgt. Dies sei keineswegs auf eine
beabsichtigte Umgehung der Zollvorschriften, sondern lediglich auf
Vergesslichkeit und auf die Tatsache, dass diesem eine Verzollung aufgrund der
Weiterreise nach Kroatien offenbar nicht notwendig erschienen sei,
zurückzuführen. Der Bf. führt diesbezüglich M.B. selbst als
Zeugen.
Er habe M.B. darauf aufmerksam gemacht, die Waren beim
Grenzübertritt zu deklarieren. Dieser sei allerdings nicht sein
Angestellter, daher nicht an seine Weisungen gebunden und könne er ihm
nicht verbindlich vorschreiben, was dieser zu tun habe. M.B. habe trotz seiner
Aufforderung die Waren nicht deklariert, was dem Bf. nicht angelastet werden
könne. Da er M.B. ausdrücklich darauf hingewiesen habe, den
Goldschmuck an den Grenzen zu deklarieren, treffe ihn kein fahrlässiges
oder sonst schuldhaftes Verhalten dafür, dass es M.B. trotz seiner
Anweisung verabsäumt habe, den Schmuck zu deklarieren.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur
der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a
1. Fall leg. cit. macht sich des Schmuggels schuldig, wer
eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das
Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Feilager in einen anderen Teil des
Zollgebietes verbringt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80
oder § 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer
Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das
einem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen
erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss. Weiters reicht es
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den
Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt (z.B.
VwGH vom 25.1.90, Zl. 89/16/0183; vom 8.2.90, Zl. 89/16/0201).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom
(vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Bei der Beurteilung, also bei den entsprechenden
Schlussfolgerungen, ob im Gegenstand ausreichender Verdacht gegeben ist, ob im
Anlassfall hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen,
ist u.a. von folgenden Wahrnehmungen und Tatsachen auszugehen.
Nach der Aktenlage ergibt sich als Sachverhalt, dass sich
M.B. am 8. März 2003 am Autobahngrenzübergang Spielfeld zur
Passkontrolle gestellt hat, um nach Slowenien ausreisen zu können. Bei der
dort durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurden in der auf der
Rücksitzbank des Fahrzeuges liegenden Jacke des M.B. sechs Packungen
Goldschmuck, versteckt in den Innentaschen und Außentaschen, vorgefunden.
Der Goldschmuck war in Plastiktüten abgepackt und mit weißem
Isolierband vollständig umgeben.
Bei der niederschriftlichen
Einvernahme am 8. März 2003 vor Organen der Bundesgendarmerie
Grenzkontrollstelle Spielfeld gab M.B. nach Ausführungen zu seiner Person
und zu seiner beruflichen Ausbildung im Wesentlichen an, er sei vom Bf. dazu
überredet worden, diversen Goldschmuck zum Bruder des Bf. nach Kroatien zu
bringen. Der Goldschmuck habe sich bei der Übergabe bereits in den sechs
Packungen mit weißem Isolierband abgepackt befunden. Er habe vom Bf. keine
Quittung bekommen und sollte den Schmuck lediglich nach K. zum Bruder des Bf.
bringen. Der Bf. sei sein Freund und Inhaber zweier Juweliergeschäfte in
C..
Auf die Frage, wem der Schmuck
gehöre und dass er keine Rechnung oder Quittung bezüglich des Schmucks
bekommen habe bzw. dass der Schmuck mit Isolierband in sechs Packungen abgepackt
und in der Jacke versteckt gewesen sei, so dass es sich auch um gestohlenen
Schmuck bzw. Hehlerware handeln könne, antwortete M.B., er wisse nicht, wo
der Schmuck herkomme. Er könne nur sagen, dass er ihn vom Bf. bekommen und
angenommen habe, der Schmuck stamme aus Familienbesitz. Er habe über das
ganze nicht nachgedacht, keinen kriminellen Hintergrund gehabt und habe nur
über die Grenzen fahren wollen, um den Schmuck in K. zu übergeben. Er
habe dafür kein Entgelt erhalten, da dies ein Freundschaftsdienst gewesen
sei.
Im Zuge der Einvernahme durch
Organe des Hauptzollamtes Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz am
19. März 2003 hat M.B. seine Ausführungen vom
8. März 2003 im Wesentlichen aufrechterhalten. Die Schmuckwaren
habe aber er in die sechs Packungen verpackt und in den Innen- und
Außentaschen seiner Jacke versteckt. Die Schmuckwaren habe er beim Zollamt
Drasenhofen nicht erklärt. Er habe sich dazu zu wenig erkundigt. Er habe
gedacht, er könne durch Österreich ohne weiteres durchreisen. Der Bf.
habe ihm keinen Auftrag gegeben, den Schmuck bei der Einreise zu deklarieren.
Ein Geld für eine allfällige Kaution bzw. für eine Verzollung der
Schmuckwaren in Kroatien habe er nicht bei sich geführt. Er habe vom Bf.
auch kein Geld erhalten. Seine von ihm mitgeführten Barmittel hätten
lediglich der Finanzierung der Reisekosten gedient. Nachdem er über die
zollrechtlichen Bestimmungen aufgeklärt worden sei, habe er eingesehen,
einen Fehler begangen zu haben.
Das im Gegenstande durch das
Hauptzollamt Graz durchgeführte und in Rechtskraft erwachsene
Abgabenverfahren hat erbracht, M.B. habe den mit Abgaben im Gesamtbetrage von
€ 18.396,05 belasteten Schmuck im Wert von knapp € 80.000,00
gemäß Art. 202 ZK in Verbindung mit Art. 234 Abs. 2
ZK-DVO vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Daraus
kann zweifelsfrei abgeleitet werden, dass M.B. bei der Einreise eine spontane
Zollanmeldung nicht abgegeben hat und ist damit vorschriftswidriges Verbringen
des Goldschmuckes im Hinblick auf zumindest die objektiven Tatbestandsmerkmale
des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG erfüllt.
Um auch noch die subjektive
Tatseite hinsichtlich des M.B. und des Bf. abzuklären, wurden gegen diese
beiden mit Bescheiden des Hauptzollamtes Graz als Finanzstrafbehörde
I. Instanz Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der vorsätzlichen
Begehung bzw. der Bestimmung eines anderen zur Begehung des Finanzvergehens des
Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG eingeleitet.
Das Ermittlungsergebnis des Hauptzollamtes Graz und die
Angaben von M.B. im Zuge seiner Einvernahmen sind sehr wohl in der Lage, den
Verdacht zu begründen. Es ist richtig, dass M.B. niemals behauptet hat, der
Bf. habe ihm jemals eine Anweisung erteilt, das Gold nicht zu verzollen. Gerade
dies ist dem Bf. aber vorzuwerfen. Auch wenn M.B. in seiner Vernehmung am
10. März 2003 angegeben hat, dass er das Gold deshalb nicht
verzollt habe, weil bei ihm bestimmte Schutzmechanismen nicht mehr funktionieren
würden, kann ihn dies nicht entschuldigen. Dem Einwand, M.B. habe schlicht
und einfach auf die Verzollung vergessen, also vergessen den Schmuck an der
tschechisch-österreichischen Grenze zu deklarieren und ihm sei nicht
bewusst gewesen, dass es so wichtig sei, den Schmuck an der
österreichischen Grenze zu deklarieren bzw. dass er davon ausgegangen
wäre, vor allem die Verzollung des Schmuckes an der kroatischen Grenze sei
von Bedeutung, muss entgegengehalten werden, dass der Bf. dem M.B. kein Geld
für eine allfällige Kaution und Verzollung gegeben hat. Nach den
Erfahrungen des täglichen Lebens ist allgemein bekannt und müsste umso
mehr Unternehmern, die Handel über die Grenzen hinweg betreiben, bekannt
sein, dass die Ein- bzw. Durchfuhr von Waren im Wert von knapp
€ 80.000,00 zollrechtliche Wirkungen in allen Ländern der Welt
auslöst. M.B. hat am 19. März 2003 vor Organen des
Hauptzollamtes Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz u.a.
ausgeführt, vom Bf. keinen Auftrag, den Schmuck bei der Einreise zu
deklarieren, gehabt zu haben. Es darf in diesem Zusammenhang die Frage erlaubt
sein, warum jemand, bei dem Schutzmechanismen nicht mehr funktionieren sollen,
den Schmuck zuvor in seiner Jacke versteckt hat. Schließlich darf in
diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass M.B. nach den
Ausführungen in seiner Einvernahme vom 8. März 2003 seine
Reise nach Kroatien gegenüber dem Bf. mit dem Besuch seiner Handelsfreunde
in N. begründet hat.
Aus der rechtskräftigen Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Graz ergibt sich, dass der Beschwerdeeinwand, das Strafverfahren
gegen M.B. sei mit Beschluss des LG für Strafsachen Graz vom
30. Oktober 2003, GZ. e.e., eingestellt worden, weil der
Tatverdacht (einer Hehlerei) hinreichend entkräftet worden sei, nicht
maßgebend gewesen war. Ebenso wenig war der Einwand maßgebend, dass
festgestellt worden sei, der Bf. habe den Schmuck in Italien gekauft und bei der
Einfuhr nach Tschechien ordnungsgemäß verzollt. Gerade die
Berufungsvorentscheidung zeigt, dass eine Zollschuld auch für Schmuck, der
von Tschechien durch das Zollgebiet der Europäischen Union
durchgeführt werden soll, um im Zollausland verkauft zu werden, bei einer
nicht den Vorschriften entsprechenden Durchfuhr durch das Zollgebiet der
Europäischen Union, entsteht.
Aus der Verantwortung des M.B. ist nicht zu entnehmen, dass
dieser vom Bf. angewiesen worden sei, den Schmuck beim Grenzübertritt nach
Österreich zu deklarieren und überhaupt die gesetzlichen Bestimmungen
zu beachten. Der Einwand, der Bf. habe M.B. darauf aufmerksam gemacht, die Waren
beim Grenzübertritt zu deklarieren, findet in der Verantwortung des M.B.
keine Deckung. Dass M.B. kein Angestellter des Bf. ist, ergibt sich aus der
Verantwortung desselben.
Vom unabhängigen Finanzsenat ist im Zuge der
Erledigung der Beschwerde lediglich zu prüfen, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichend sind oder nicht. Bei der Prüfung durch den unabhängigen
Finanzsenat darf es keinesfalls darum gehen, die Ergebnisse des förmlichen
Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen. Daher wird die Frage, ob es eine
Aufforderung an M.B. gegeben hat, die Waren zu deklarieren und die Befragung des
M.B. als Zeuge dem noch durchzuführenden Finanzstrafverfahren vorbehalten
bleiben müssen. Das dem Bf. zur Last gelegte Verhalten, welches als
Finanzvergehen erachtet wird, lässt sich in seinen groben Umrissen bereits
umschreiben. Gegen den Bf. liegen genügend Verdachtsgründe vor, die
die Annahme rechtfertigen, dass er als Bestimmungstäter eines
Finanzvergehens in Frage kommt.
Bei der Beurteilung, also bei den entsprechenden
Schlussfolgerungen, ob ausreichender Verdacht gegeben ist, ob hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von Umständen rechtfertigen, die auf eine objektive und
subjektive Begehung des dem Bf. vorgeworfenen Finanzvergehens durch diesen
schließen lassen, ist im Gegenstand u.a. von folgenden Wahrnehmungen und
Tatsachen auszugehen.
Gegen den Bf. wurde mit
Bescheid des Hauptzollamtes Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil bei gegebenen Sachverhalt der
begründete Verdacht besteht, der Bf. habe M.B. zum Schmuggel im Sinne von
§ 11 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Buchstabe a
bestimmt. Bestimmen im Sinne des § 11 zweite Alternative FinStrG ist
das vorsätzliche Veranlassen der Tatbegehung durch Erweckung des
Tatentschlusses. Einen anderen dazu bestimmen bedeutet, dass dies nur
vorsätzlich geschehen kann. Der Vorsatz muss sich dabei auf die Vollendung
einer strafbaren Handlung beziehen, wobei bedingter Vorsatz ausreicht. Die
Straftat muss sich der Bestimmungstäter nur der Art nach und in groben
Umrissen vorgestellt haben. Typische Bestimmungshandlungen sind dabei das
Ersuchen, Überreden, Bedrängen, Versprechen, Beschenken, Bestechen,
Loben, Drohen und andere. Aber auch weit subtilere und zum Teil sehr subtile
Formen der Einflussnahme wie Sticheln, Loyalität oder das Ersuchen um einen
Freundschaftsdienst können die Annahme von Bestimmungstäterschaft nahe
legen.
Schon aus der Verantwortung des
M.B., eben keinen Auftrag zur Gestellung der Waren an den jeweiligen Grenzen
bekommen zu haben, bzw. aus dem Sachverhalt, wie aus der Art der Verpackung des
Goldschmucks, aus dem Hinweis auf einen Freundschaftsdienst, aus dem Umstand
jeglichen Fehlens von Bargeld für Kautionen, Sicherstellungen und für
Abgabenentrichtungen - insbesondere auch in Kroatien - ergibt sich ausreichender
Verdacht. Aus dem Sachverhalt ergeben sich ausreichend Anhaltspunkte, die den
Verdacht eines möglicherweise bewusst sorglosen Handelns oder Unterlassens
des Bf. begründen. Es besteht nach der Aktenlage der begründete
Verdacht, der Bf. als Betreiber von Juweliergeschäften, der Schmuck sogar
in Italien eingekauft und diesen auch verzollt hat, habe im gegebenen Fall im
Hinblick auf die Menge des Schmucks Handlungen, wie eine entsprechende
Aufklärung bzw. die Nicht-Ausstattung des Bf. mit Bargeld für Kaution
und Abgaben, gezielt unterlassen; Handlungen und Aufklärung, die jedem
einleuchten hätten müssen (VwGH vom 08.09.88, 88/16/0066).
Bei dieser auffallenden und
ungewöhnlichen Vernachlässigung seiner unternehmerischen
Sorgfaltspflichten muss für den Bf. der Eintritt eines Schadens als
wahrscheinlich und nicht etwa bloß als möglich voraussehbar gewesen
sein. Dass eine Ein- bzw. Durchfuhr von Schmuck im Wert von knapp
€ 80.000,00 bei nicht ordnungsgemäßer Deklarierung nicht
rechtmäßig sein kann und zollrechtliche Folgewirkungen in allen
Ländern der Welt auslöst, ist nach den Erfahrungen des täglichen
Lebens allgemein bekannt (VwGH vom 14.06.84, 84/16/0068).
Der ständigen
Rechtsprechung des VwGH folgend sind Ausführungen, die näher zum
Tatzeitpunkt stehen, erfahrungsgemäß auch der Wahrheit näher.
Deshalb sind die späteren Ausführungen des Bf. bei bestehenden
entgegen gesetzten frührern Ausführungen des M.B. anlässlich
seiner Einvernahmen anzuzweifeln. Der Verdacht, den Bf. treffe der Vorwurf
schuldhaften Verhaltens, ist bei gegebenen Sachverhalt begründet näher
liegend als dessen schuldloses Verhalten. Schließlich ist noch darauf
hinzuweisen, dass die den Verdacht der Einleitung des Finanzstrafverfahrens
gegen den Bf. stützenden Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung
des unabhängigen Finanzsenates vom 25. März 2004,
GZ. g.g., unbeanstandet geblieben sind.
Da der Bf. M.B. unbestritten damit beauftragt hat, den
verfahrensgegenständlichen Schmuck nach Kroatien zu verbringen, ohne diesem
gleichzeitig auch die für eine Verzollung bzw. für allfällige
Sicherheitsleistungen erforderlichen finanziellen Mittel mit auf den Weg zu
geben, besteht in Verbindung mit den Beförderungsmodalitäten der
begründete Verdacht, der Bf. habe M.B. dazu bestimmt (angestiftet), den
Schmuck über Österreich nach Kroatien zu schmuggeln, zumal ein
erfolgreicher Schmuggel ja letztendlich dem Bf. zugute gekommen wäre.
Schmuckwaren im Wert von knapp € 80.000,00 wurden in
Plastiktüten, vollständig mit weißem Isolierband umgeben,
befördert. Der Schmuck war in den Innen- und Außentaschen einer auf
der Rücksitzbank des PKW liegenden Jacke versteckt. Nach den der Tatzeit
näher liegenden Ausführungen des M.B. hat dieser vom Bf. keinen
Verzollungsauftrag, welchen er wegen fehlender Geldmittel gar nicht einhalten
hätte können, erhalten.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch das
Hauptzollamt Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz erfolgte zu Recht.
Es liegen genügend Verdachtsgründe vor, die die Annahme rechtfertigen,
der Bf. komme als Täter des ihm zum Vorwurf gemachten Finanzvergehens in
Frage. Es sind ausreichend Verdachtsgründe gegeben, die die
Finanzstrafbehörde I. Instanz berechtigt haben, davon auszugehen, der
Bf. könnte sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht M.B. dazu
bestimmt haben, am 8. März 2003 anlässlich seiner Einreise
über das Zollamt Drasenhofen eingangsabgabepflichtige Waren unverzollter
drittländischer Herkunft, nämlich diverse Schmuckwaren aus Gold und
Silber, auf denen Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt
€ 18.763,56 lasten, entgegen den Vorschriften in das Zollgebiet der
Europäischen Union zu verbringen und dadurch das Finanzvergehen der
Bestimmung zum Schmuggel nach den §§ 11 in Verbindung mit 35
Abs. 1 lit. a 1. Fall FinStrG verwirklicht zu haben.
Ob der Verdacht des derzeit erst in groben Umrissen
erkennbaren Finanzvergehens zur Überzeugung der Finanzstrafbehörde
führen wird, der Bf. habe das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen, bleibt dem durchzuführenden Finanzstrafverfahren
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 2.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Einleitung eines Finanzstrafverfahrensgenügend VerdachtsgründeVerdachtTatsachenLebenserfahrungBestimmungshandlungenBestimmungstäterschaftFreundschaftsdienst
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0022-G/04
- Stammnummer
- 13857
- Gültig
- 02.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF