Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1206-W/04
Gebührenpflicht von Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1206-W/04vom 03.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.S., gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 17. November 2003, --, betreffend Gebühren und
Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat
am 31. Juli 2003 beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zahlen x gegen das
Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Z, -, vom 12.
Juni 2003 und gegen die von der Bezirkshauptmannschaft y verfügte
Vorführung vom 30. Juni 2003 Beschwerde eingebracht und ersuchte
gleichzeitig um Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Die Beschwerden wurden mit
einer weiteren Beschwerde - nach deren Verbindung wegen ihres persönlichen
und sachlichen Zusammenhanges - als unbegründet abgewiesen bzw. wurde
die Beschwerde betreffend die Vorführung als unzulässig
zurückgewiesen.
Verfahrenshilfe wurde keine
bewilligt.
Mit Schreiben des
Verwaltungsgerichtshofes vom 19. August 2003 bzw. 9. Oktober 2003 wurde der Bw.
aufgefordert, die fehlenden Gebühren von 3x € 180,--
(gegenständliches Verfahren betreffen davon 2x € 180) binnen einer
Woche durch postamtliche Bareinzahlung mittels Erlagschein auf das Konto des
Finanzamtes A. zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der
oben angeführten Geschäftszahl den Originalbeleg vorzulegen. Der Bw.
wurde darauf hingewiesen, dass ansonsten dem Finanzamt Mitteilung gemacht und
die Gebühr kostenpflichtig eingebracht werden müsste.
§ 24 Abs. 3 VwGG wurde
auszugsweise zitiert.
Da die Gebühr trotz
Aufforderung nicht entrichtet wurde, nahm der Verwaltungsgerichtshof für
die bei ihm am 31. Juli 2003 eingelangten Beschwerden des Bw. einen amtlichen
Befund auf.
Mit den
spruchgegenständlichen Bescheiden setzte das Finanzamt A; die Gebühren
gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG sowie gemäß
§ 9 Abs. 1
GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der nicht
ordnungsgemäß entrichteten Gebühr fest.
Die fristgerecht gegen die
Gebührenfestsetzung eingebrachte Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 28. Mai 2004 als unbegründet
abgewiesen.
Im Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wendet der Bw. im
Wesentlichen ein, er sei gemäß
§ 120 BDG und gemäß
§ 89 LDG von den Gebühren befreit, solange in der Sache selbst nicht
entschieden worden sei. Die darüber hinausgehenden Einwendungen betreffen
nicht das gegenständliche Verfahren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 120
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) und § 89
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG) bestimmen wortgleich:
"Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses
Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und
Gebühren befreit."
Damit sind Schriften und
Amtshandlungen in den entsprechenden
Verwaltungsverfahren, die die genannten Abschnitte - jeweils
Disziplinarverfahren - betreffen, von den Gebühren
befreit.
Mit Erlassung des
letztinstanzlichen Bescheides ist das Verwaltungsverfahren
in dieser
Sache abgeschlossen. Durch die Erhebung
der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid der
letzten Verwaltungsinstanz wird nicht das Verwaltungsverfahren fortgesetzt,
sondern ein neues - und zwar ein gerichtliches Verfahren - eben das
vor dem Verwaltungsgerichtshof, eingeleitet.
§ 24 Abs. 3 VwGG in der zum Zeitpunkt der Einbringung
des Antrages maßgeblichen Fassung lautet:
"Für
folgende Eingaben einschließlich der Beilagen ist eine Eingabengebühr
von 180 Euro zu entrichten:
1. für
Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
2. unbeschadet
der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß
§ 17a
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden
gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof
gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden
sind.
Gebietskörperschaften
sind von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit. Die
Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung
der Eingabe, im Fall der Z 2 im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.
Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des
Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird. Der postamtlich
bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist im Fall der Z 1 der
Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 2 dem Verwaltungsgerichtshof
gesondert vorzulegen. Der postamtlich bestätigte Nachweis der
Erlagscheineinzahlung ist der Partei von der Einlaufstelle auf Verlangen
zurückzugeben; zuvor ist auf dem Zahlschein ein deutlicher Sichtvermerk
anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu
bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des
Erlagscheines nachgewiesen wurde. Für die Erhebung der Eingabengebühr
ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster
Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die Eingabengebühr
die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über
Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§
74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr.
194."
Nach § 61 Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften
über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die
Wirkungen der Bewilligung einer Verfahrenshilfe
sinngemäß.
Auf Grund des § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)
ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze
oder zum Teil zu bewilligen.
Gemäß
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die
Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der
Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder
zum Teil gewährt werden.
Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs.
3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie
beantragt worden sind.
Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine
Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG
eintreten.
Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so
hat das Finanzamt gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG
zwingend eine Erhöhung im
Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten
Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein
Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (VwGH
16.3.1987, 86/15/0114). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht
nicht im Ermessen der Behörde.
Wurde die Gebühr also bis zum Zeitpunkt der
Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe
bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu
Recht.
Es handelt sich bei gegenständlicher
Gebührenfestsetzung nicht um ein
Finanzstrafverfahren sondern um ein Abgabenverfahren, worin die Beigabe eines
Verteidigers nicht vorgesehen ist.
Die weiteren Ausführungen in der Berufung stehen mit
diesem - dem gegenständlichen Gebührenverfahren - in
keinem Zusammenhang und sind auch nicht Gegenstand der Berufung.
Der Berufung musste daher aus den angeführten
Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 3.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 64 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1206-W/04
- Stammnummer
- 13853
- Gültig
- 03.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF