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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104013/2017

Zurücknahme eines Vorlageantrags

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7104013/2017vom 20.09.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In einer E-Mail vom 4. März 2016 teilte der Prüfer dem steuerlichen Vertreter folgende beabsichtigte Änderungen im Zuge der Prüfung mit (OZ 16): Die Finanzverwaltung beabsichtigt folgende Änderungen: Ing. ***2*** ***3***: Beurteilung der Vermietung in ***11*** ***5***, ***7*** als Liebhaberei: - Die außerplanmäßige Tilgung der Fremdmittel stellt eine Änderung der Bewirtschaftung dar (IRL 2012, RZ 97). Dadurch ist im Zeitraum 2008 bis 2012 kein Gesamtüberschuss entstanden. - Infolge Versagung der Einkunftsquelleneigenschaft liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor, dadurch ist ein Vorsteuerabzug bzw. eine Weiterverrechnung der Umsatzsteuer nicht möglich. ***3*** Ing. ***2*** u. Dr. ***1***: - Kein Vorsteuerabzug, da die Weiterverrechnung der Umsatzsteuer von keinem Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erfolgte. - Aufgrund der nicht möglichen Umsatzsteuerweiterverrechnung ( § 12 Abs. 12 UStG) Erhöhung der Anschaffungskosten und Erlassung von endgültigen Bescheiden. Besichtigung Einfamilienhaus Der Prüfer besichtigte am 16. September 2015 das Einfamilienhaus (OZ 17): Das Einfamilienhaus in ***11*** ***5***, ***7*** wurde von außen besichtigt. EFH mit Keller und eingen Stiegen zum EG. Das Haus inkl. EG hat eine fertige Fassade (Maisgelb), Dach - Betonsteine in Ziegelrot. Weiße Kunstofffenster, welche jedoch noch mit der Schutzfolie "Roro-Fenster" versehen sind. Neben der Eingangstüre befindet sich ein Auslaß mit div. Kabeln jedoch ohne Schalter. Neben dem Haus befindet sich eine gepflasterte Garageneinfahrt. Die Garage befindet sich neben dem Haus und ist nach hinter versetzt. Kein Garagentor vorhanden. Die Garagagenöffnung ist mit einer OSB-Platte verschlossen. in der Garageneinfahrt befanden sich 2 Mülltonnen (Restmülltonne, welche leer war jedoch bereits einen gebrauchten Eindruck macht - die Tonne war innen verunreinigt. Papiertonne - Sachverhalt - wie Restmülltonne).. Unter dem Postkasten ist eine Vorrichtung für Zeitungen vorhanden. Es waren div. Werbesendungen abgelegt. Das Haus hat zur Garageneinfahrt ein bodentiefes Fenster - es waren div. Kartons u. Holzreste und ein Farbkübel ersichtlich Hinter dem Haus - Richtung Hauptstraße, befindet sich ein Garten mit Gras, welches ca. 15 cm hoch ist. Es ist ein Wasseranschluss vorhanden - verzinktes Rohr mit Hahn und Gartenschlauch. Verzögerungen Die Fertigstellung des Einfamilienhauses habe sich aus folgenden Gründen verzögert (OZ 17): Vom STB wurde div. Unterlagen und eine Stellungnahme übermittelt - siehe AB. Der STB wurde am 16. 9. 2015 tel. kontaktiert. Es wurde vereinbart, dass die Unterlagen gesichtet und nach Rücksprache mit dem TL bzw. der Fachvorständin in den nächsten Wochen eine Kontaktaufnahme erfolgt. Im Rahmen der Unterredung wurde vom STB mitgeteilt, dass die Fertigstellung des Hauses sich aus folgenden Gründen verzögerte: - berufliche Tätigkeit in Deutschland - Schwierigkeiten infolge Insolvenz der Fertigteilhausfirma - dadurch Schwierigkeiten bei der Fertigstellung und div. Befunden - (Elektrobefund) - Sturmschaden im Jahr 2014 -Schwierigkeiten durch den hohen Nitratgehalt - Anmerkung des Prüfers: ein Nitratfilter siehe auch Internetabfrage im AB kostet rd. Euro 2.000,-- dadurch ist die Senkung des Nitratgehalts möglich - Hausbau durch die Fam. ***3*** in der BRD - siehe Fertigstellungmeldung. Laut STB ist keines falls beabsichtigt, dass die Fam. ***3*** das Haus selbst bewohnt. Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland -daher auch in Österreich nur beschränkte Steuerpflicht. Im Herbst 2015 will - laut Auskunft des STB Hr. ***3*** für 3 Wochen nach Österreich kommen und sich um die Fertigstellung des Hauses kümmern. Damit anschließend eine Vermietung erfolgen kann. ... Anruf vom STB ..., die Benützungsbewilligung wird voraussichtlich in ca. 2 - 3 Wochen erteilt werden, da jetzt ein positiver Wasserrechtsbefund vorliegt. Gemäß Rücksprache mit dem Makler kann von einer Miete von knapp über € 1.000,-- ausgegangen werden. Die BP wird daher mit Mitte Feb. 2015 unterbrochen. 20.01.2016 Im Rahmen einer anderen AD-Tätigkeit in ***5*** wurde das Efh, welches vermietet werden soll besichtigt. Gegenüber der Besichtigung am 16.9.2015, siehe AB, waren keine Änderungen ersichtlich. Im Internet konnte am 5.2. 2016 konnte keine Mietanzeige für das gegenständliche Objekt gefunden werden. 05.02.2016 ... Vergleichsdaten Im Jahr 2012 ( 23.3. 2012) wurde der Hälfteanteil der Liegenschaft mit Gebäude von Ing. ***2*** ***3*** (bisher Alleineigentümer) an die Gattin Dr.***1*** ***3*** geschenkt (OZ 17). [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Baugeschichte ... Laut tel Rücksprache mit der Gemeinde ***5*** ist keine Ortwasserleitung vorhanden - 2. 9. 2015 Das Objekt ... wurde im Jahr 2008 begonnen zu bauen. Zuerst ging die Baufirma in Konkurs - div. Arbeiten wurden von anderen Firmen fertiggestellt. Mangels Erteilung der Benützungsbewilligung - es ist kein gültiger Wasserrechtsbefund vorhanden - siehe AB zu viel Nitrat im Brunnen, ist eine Vermietung nicht möglich. Gemäß der ZMR-Abfrage, siehe unter "innerer BV-Vergleich" ist im bzw. war im Objekt ... bisher niemand gemeldet. Im Jahr 2012 wurde die Hälfte des Objekts unentgeltlich (Schenkung) an die Gattin übertragen. Die Vorsteuer wurde berichtigt und bei der Vermietungsgemeinschaft als Vorsteuer abgezogen. Herr u. Frau ***3*** leben in München und sind dort auch in der BRD beschäftigt. ... Zusammenfassung - Keine UST- Weiterverrechnung möglich, da RE von Nichtunternehmer - Aufgrund der vorgelegten Prognoserechnung, siehe AB, ist ein Überschuss zu erwarten, daher keine Liebhaberei - Bescheide werden endgültig erlassen bzw. endgültig erklärt. [Grafik]   Aktenvermerk zur Beschwerde Die Beschwerde richtet sich gegen die nicht Anerkennung des Vorsteuerabzuges. Die Vorsteuer wurde gemäß § 12 (15) von ***2*** ***3*** (18 - ***9*** BV 22) an die gegenständliche GesnbR weiterverrechnet. Infolge Beurteilung als Liebhaberei (§ 1 (2) Liebhabereiverordnung) ist keine Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gegeben. Dadurch ist eine Weiterverrechnung der Umsatzsteuer nicht möglich. Säumnisbeschwerde Das Verfahren über eine von den Bf infolge Nichtentscheidung über ihre Entscheidung erhobene Säumnisbeschwerde wurde mit Beschluss BFG 8. 6. 2017, RS/7100040/2017 (nicht veröffentlicht) eingestellt. Abgabeninformationssystem Aus dem Abgabeninformationssystem ergibt sich, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2012 bei Ing. ***2*** ***3*** bisher keine gegenüber dem Erkenntnis BFG 19.12.2018, RV/7104008/2017 abweichende Abgabenfestsetzung erfolgt ist: [Grafik]   Folgende Umsatzsteuerbescheide betreffend die Bf sind ab 2013 ersichtlich: 2013 (27. Juli 2016): [Grafik]   2014 (1. Dezember 2015, 27. Juli 2016): [Grafik]   [Grafik]   2015 (20. Oktober 2016): [Grafik]   2016 (1. Dezember 2017): [Grafik]   2017 (10. Oktober 2018): [Grafik]   2018 (27. November 2019): [Grafik]   2019 (8. Oktober 2020): [Grafik]   2020 (10. Jänner 2022): [Grafik]   Rechtsgrundlagen § 2 Abs. 1 und 2 UStG 1994 lautet: § 2. (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, 1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind; 2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische, Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist. Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer. § 3 Abs. 1 und 2 UStG 1994 lautet: § 3. (1) Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden. (2) Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen - für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, - für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, oder - für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Eine Besteuerung erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. § 4 Abs. 1, 2 und 3 UStG 1994 lautet: § 4. (1) Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat. (2) Zum Entgelt gehört auch, 1. was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, 2. was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. (3) Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten). § 11 Abs. 1 und 8 UStG 1994 lautet: § 11. (1) 1. Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen. 2. Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch, wenn - der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet, - der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht oder eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist, - die Steuerschuld für die im anderen Mitgliedstaat ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung auf den Leistungsempfänger übergeht und - der leistende Unternehmer in diesem Mitgliedstaat weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat. Dies gilt nicht, wenn mittels Gutschrift abgerechnet wird. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, die Steuer schuldet, spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, nachzukommen. Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch, wenn der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet und die Lieferung oder sonstige Leistung im Drittlandsgebiet an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausgeführt wird. 2a. Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen nach § 3 Abs. 8a, wenn a) der Unternehmer die Sonderregelung nach § 25b im Inland in Anspruch nimmt oder b) der Unternehmer in keinem Mitgliedstaat eine Sonderregelung gemäß Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt und - die Lieferung im Inland als ausgeführt gilt oder - die Beförderung oder Versendung im Inland endet und der Unternehmer innerhalb der EU weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, noch seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Lieferung ausgeführt wird, hat. In diesen Fällen kommt Abs. 6 nicht zur Anwendung. 3. Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird; c) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; d) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; e) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; f) den auf das Entgelt (lit. e) entfallenden Steuerbetrag. Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag nach Anwendung einer dem § 20 Abs. 6 entsprechenden Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs. 6 angewendet wird. Der Vorsteuerabzug (§ 12) bemisst sich nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt; g) das Ausstellungsdatum; h) eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird; i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. 4. Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Rechnungsausstellung sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne dieses Absatzes ausgestellt worden sind. (8) Eine Gutschrift ist als Rechnung anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Der Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der Gutschrift), muß zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Abs. 1 berechtigt sein; 2. zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muß Einverständnis darüber bestehen, daß mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird; 3. die Gutschrift muss die in Abs. 1 und Abs. 1a geforderten Angaben enthalten und als solche bezeichnet werden. Die Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden; 4. die Gutschrift muß dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, zugeleitet worden sein. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 lautet: § 12. (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Findet keine Überrechnung gemäß § 215 Abs. 4 BAO in Höhe der gesamten auf die Lieferung oder sonstige Leistung entfallenden Umsatzsteuer auf das Abgabenkonto des Leistungserbringers statt, ist bei einem Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) besteuert, zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Dies gilt nicht bei Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz oder wenn die Umsätze des Unternehmers nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 000 000 Euro übersteigen. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. b) Soweit in den Fällen der lit. a der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. § 12 Abs. 2 und 3 UStG 1994 lautet: (2) 1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. b) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen. 2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind, b) die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab 15. Februar 1996 erlassen werden. 2a. Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer stehen und für die nicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, berechtigen nach den allgemeinen Vorschriften des § 12 zum Vorsteuerabzug. Z 2 lit. a bleibt unberührt. 3. Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung oder deren Besorgung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung oder deren Besorgung erteilt wird. 4. Erteilt bei einem Bestandvertrag (Leasingvertrag) über Kraftfahrzeuge oder Krafträder im Falle der Beschädigung des Bestandobjektes durch Unfall oder höhere Gewalt der Bestandgeber (Leasinggeber) den Auftrag zur Wiederinstandsetzung des Kraftfahrzeuges, so gelten für den Vorsteuerabzug auf Grund dieses Auftrages erbrachte Reparaturleistungen nicht als für das Unternehmen des Bestandgebers (Leasinggebers) sondern als für den Bestandnehmer (Leasingnehmer) ausgeführt. Die in einer Rechnung an den Auftraggeber über derartige Reparaturleistungen ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des § 12 den Bestandnehmer (Leasingnehmer) zum Vorsteuerabzug. (3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen: 1. Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, 2. die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt; 3. die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und die - wären sie steuerbar - steuerfrei sein würden; 4. die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für die in § 3a Abs. 1a Z 1 genannten Zwecke steht. Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn die Umsätze a) nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder § 23 Abs. 5 steuerfrei sind oder steuerfrei wären oder b) nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis c und lit. e bis h und § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden oder c) nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis c und lit. e bis h und § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c steuerfrei wären und der Leistungsempfänger keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet hat. § 1 LVO lautet: § 1. (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die - durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und - nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. (2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder 3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. (3) Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird. § 2 LVO lautet: § 2. (1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen). (2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. (3) Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). (4) Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). § 3 LVO lautet: § 3. (1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen. (2) Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. § 6 LVO lautet: § 6. Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Zu den Spruchpunkten Zu Spruchpunkt I Das mit Beschluss vom 20. Oktober 2017 gemäß § 271 BAO i. V. m. § 272 Abs. 4 BAO ausgesetzte Verfahren ist zufolge des Erkenntnisses BFG 19.12.2018, RV/7104008/2017 von Amts wegen fortzusetzen. Zu Spruchpunkt II Mit Erkenntnis BFG 19.12.2018, RV/7104008/2017 hat das Bundesfinanzgericht die Unternehmereigenschaft des Ing. ***2*** r gemäß § 200 BAO vorläufig verneint. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind daher zu ersuchen, sich zu diesem Erkenntnis und dessen Auswirkungen auf das gegenständliche Verfahren zu äußern. Soweit ersichtlich, ist bisher keine gegenüber dem Erkenntnis BFG 19.12.2018, RV/7104008/2017 abweichende Abgabenfestsetzung erfolgt. Zu Spruchpunkt III Nach der Aktenlage ergibt sich verglichen mit der Prognoserechnung OZ 8 in Bezug auf die Nettomiete Folgendes: | | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | Prognose | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Echt | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | Prognose | 6.000,00 | 12.180,00 | 12.363,00 | 12.548,00 | 12.736,00 | Echt | 0,00 | 5.945,46 | 2.972,73 | 9.545,47 | 7.800,00 | Summe Prognose (12 Jahre) | | | | | | 55.827,00 | Summe Echt (12 Jahre) | | | | | | | 26.263,66 In Relation zur Prognoserechnung ergibt sich bis 2020 ein Gesamtwerbungskostenüberschuss von 20.600,34 €: | | | | | | bis 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | Werbungskostenüberschuss 2015 | -16.047,00 | | | | | Werbungskosten 2016 | | | -5.100,00 | | | | | Summe bis 2016 | | | | -21.147,00 | | | | | Einnahmen ab 2016 | | | | 5.945,46 | 2.972,73 | 9.545,47 | 7.800,00 | Werbungskosten ab 2016 lt. Prognose | | -6.351,00 | -6.402,00 | -6.455,00 | -6.509,00 | Vergleich Einnahmen / Werbungskosten | | -21.552,54 | -24.981,81 | -21.891,34 | -20.600,34 Bei einem jährlichen Einnahmenüberschuss von rund 1.300 € (ohne Berücksichtigung der Inflation, anhand der Daten 2020) würde es demzufolge daher noch rund 15 Jahre ab 2020 (20.600 / 1.300), also bis 2035, daher rund 27 Jahre ab 2008 (dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen, § 2 Abs. 4 letzter Satz LVO) dauern, bis sich ein Gesamteinnahmenüberschuss einstellt. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind daher zu ersuchen, sich zum Verhältnis der bisherigen Prognoserechnung zur tatsächlichen Entwicklung zu äußern und darzulegen, ob und warum bzw. warum nicht ein Gesamteinnahmenüberschuss ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bis höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben (§ 2 Abs. 4 LVO) zu erwarten ist. Zurücknahme des Vorlageantrags Mit Telefax vom 19. September 2022 wurde seitens der steuerlichen Vertretung namens der Bf der Vorlageantrag betreffend die Bescheidbeschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 27. Juli 2016 zurückgenommen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtsgrundlagen § 256 BAO lautet: § 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. (2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind. (3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. § 264 BAO lautet: § 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. (2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt a) der Beschwerdeführer, ferner b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. (3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge. (4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden: a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist), b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung), c) § 255 (Verzicht), d) § 256 (Zurücknahme), e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung). (5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht. § 272 BAO lautet: § 272. (1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen. (2) Die Entscheidung obliegt dem Senat, 1. wenn dies beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder 2. wenn dies der Einzelrichter verlangt. (3) Ein Verlangen nach Abs. 2 Z 2 ist zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden. (4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b. (5) Berichtigungen (§ 293, § 293a und § 293b) und Aufhebungen zur Klaglosstellung (§ 289) der vom Einzelrichter erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegen dem Einzelrichter, wenn jedoch der Senat entschieden hat, dem Senat. § 274 BAO lautet: § 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. (2) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden, 1. wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder 2. wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt. (3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde 1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260), 2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder 3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278). (4) Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht. (5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt. Gegenstandsloserklärung Da der Vorlageantrag vom 29. Juni 2017 mit Telefax vom 19. September 2022 zurückgenommen wurde, hat das Bundesfinanzgericht diesen gemäß § 256 Abs. 3 BAO i. V. m. § 264 Abs. 4 lit. d BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären. Die im Vorlageantrag beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO entfallen, der gegenständliche Beschluss war gemäß § 272 Abs. 4 BAO durch den Berichterstatter zu fassen. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Revisionsnichtzulassung Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Wien, am 20. September 2022

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7104013/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104013.2017
Stammnummer
138187
Gültig
20.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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