Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104013/2017
Zurücknahme eines Vorlageantrags
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7104013/2017vom 20.09.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Berichterstatter gemäß § 272 Abs. 4 BAO im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** und des Ing. ***2*** ***3***, ***11*** ***5*** ***6***, ***7***, vertreten durch Mag. (FH) Dr. Andreas Bürgmayr, Steuer- und Unternehmensberater, 1030 Wien, Seidlgasse 22/7, vom 19. August 2016 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Gänserndorf Mistelbach, nunmehr Finanzamt Österreich, 2230 Gänserndorf, Rathausplatz 9, vom 27. Juli 2016 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2012, Steuernummer 18 ***8***, den Beschluss gefasst:
I. Der Vorlageantrag vom 29. Juni 2017 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. b BAO i. V. m. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Begründung
Beschluss vom 16. August 2022
Mit Datum 16. August 2022 fasste das Bundesfinanzgericht folgenden, den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 18. August 2022 (Finanzamt) und am 25. August 2022 (Beschwerdeführer) zustellten Beschluss:
I. Das mit Beschluss vom 20. Oktober 2017 gemäß § 271 BAO i. V. m. § 272 Abs. 4 BAO ausgesetzte Verfahren wird gemäß diesen Bestimmungen von Amts wegen fortgesetzt.
II. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden ersucht, sich bis 30. September 2022 zum Erkenntnis BFG 19.12.2018, RV/7104008/2017 und dessen Auswirkungen auf das gegenständliche Verfahren zu äußern.
III. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden ersucht, sich bis 30. September 2022 zum Verhältnis der bisherigen Prognoserechnung zur tatsächlichen Entwicklung zu äußern und darzulegen, ob und warum bzw. warum nicht ein Gesamteinnahmenüberschuss ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bis höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben (§ 2 Abs. 4 LVO) zu erwarten ist.
Begründend wurde ausgeführt:
Verfahrensgang
Vorlage
Mit Bericht vom 16. August 2017 legte das damalige Finanzamt Gänserndorf Mistelbach dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** und ***2*** ***3*** vom 19. August 2016 gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 27. Juli 2016, Steuernummer ***8***, zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Bezug
unmittelbarer Zusammenhang mit Akt ***3*** ***2*** (18 - ***9***) - ebenfalls vorgelegt GZ.RV/7104008/2017
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Bezughabende Normen
§ 12 Abs 15 UStG 1994; § 6 LVO
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens bei der Vermietungsgesellschaft ***3*** ***2*** und ***1*** wurde die vom Gesellschafter ***2*** ***3*** weiterverrechnete Umsatzsteuer in Höhe von EUR 31.051,49 mit der Begründung nicht gewährt, dass hinsichtlich der Vermietung des Hauses ***7*** in ***5*** ***6*** durch Herrn ***2*** ***3*** für die Jahre 2008-2012 vorliegen würde.
Beweismittel:
Siehe vorgelegte (gescannte) Aktenstücke des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeaktes ***3*** ***2*** und ***1*** (18 - ***8***) sowie der in unmittelbaren Zusammenhang stehende Veranlagungsakt ***2*** ***3*** der beim BFG zu RV/7104008/2017 vorgelegt ist.
Stellungnahme:
Der Vorlagewerber verweist in seinem Vorlageantrag auf sein Vorbringen in der Bescheidbeschwerde und dem Vorlageantrag zu ***3*** ***2*** (18 - ***9***). In diesem legt er da, weshalb es sich seiner Meinung nach bei der Vermietungstätigkeit nicht um Liebhaberei handle, weshalb die Vermietung eine Einkunftsquelle darstelle und Herr Ing. ***2*** ***3*** ein Unternehmer im Sinne des § 12 Abs 15 UStG sei.
Die Finanzbehörde geht jedoch von einer Liebhaberei bei ***2*** ***3*** aus und erkennt daher die "weiterverreichnete" Umsatzsteuer nicht an - siehe dazu vorgelegter Akt zu ***2*** ***3***.
In § 12 Abs. 15 UStG ist normiert: Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Lieferung gemäß § 3 Abs. 2 oder eine sonstige Leistung gemäß § 3a Abs. 1a, so ist er berechtigt, dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung den dafür geschuldeten Steuerbetrag gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung als eine für eine entgeltliche steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer. Weist der Unternehmer in der Rechnung einen Betrag aus, den er für diesen Umsatz nicht schuldet, so ist dieser Betrag wie eine nach § 11 Abs. 12 auf Grund der Rechnung geschuldete Steuer zu behandeln. Ist aufgrund der Anwendung des § 4 Abs. 9 das Entgelt niedriger als die Bemessungsgrundlage, gelten die vorherigen Ausführungen sinngemäß.
Die Bestimmung des § 12 Abs. 15 UStG 1994 demnach setzt voraus, dass ein
· Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
· eine (mangels Leistungsaustausches nichtsteuerbare) Leistung erbringt,
· die einen Eigenverbrauch darstellt.
In diesen Fällen ist der leistende Unternehmer berechtigt
· den für den Eigenverbrauch geschuldeten Betrag
· gesondert in Rechnung zu stellen (vgl. Anm. 680 zu § 12 in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV und Tz 257 zu § 12 in Ruppe, UStG 1994, Kommentar, Wien 1999).
Der in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung als eine für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer (§ 12 Abs. 1 Z 1). Das heißt der Leistungsempfänger kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wie eine Steuer für eine steuerpflichtige Leistung als Vorsteuer abziehen (vgl. Anm. 681 zu § 12 in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV, sowie Tz 256 und 259 zu § 12 in Ruppe, UStG 1994, Kommentar, Wien 1999).
Da in der Bestimmung des § 12 Abs. 15 UStG keine speziellen Anforderungen an die Rechnung normiert sind, ist § 11 sinngemäß anzuwenden. Die Rechnung muss somit die in § 11 Abs. 1 geforderten Angaben enthalten (vgl. Tz 259 zu § 12 in Ruppe, UStG 1994, Kommentar, Wien 1999).
Ziel dieser Bestimmung ist, die auch für alle unentgeltlichen Vermögensübertragungen (und sonstige Leistungen) gilt, dass das mit Art. 5 Abs. 8 der 6. EGRl. verfolgte Ziel, nämlich eine systemwidrige Umsatzsteuerbelastung im Unternehmensbereich zu vermeiden, erreicht wird (vgl. Anm. 677 und 678 zu § 12 in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV).
Demnach kann jedoch der in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in Höhe 31.051,49 nur dann als Vorsteuer nach § 12 Abs. 15 UStG beansprucht werden, wenn die Rechnung sämtliche in § 11 UStG geforderten Angaben enthält und von einem Unternehmer in Rechnung gestellt wird.
Durch den Verweis auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG, in der ausdrücklich auf § 11 UStG Bezug genommen wird, bringt der Gesetzgeber eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck, dass auch nach § 12 Abs. 15 UStG das Vorhandensein einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstellt (vgl. VwGH 25.1.2000, 99/14/0304; in diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof zur Weiterverrechnung der Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 14 - diese auf Grund des BG BGBl. I Nr. 79/1998 entfallene Bestimmung ist bezüglich der Rechnungslegung völlig gleichlautend mit der im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmung des § 12 Abs. 15 UStG - erkannt, dass der Vorsteuerabzug nur dann zusteht, wenn die Steuer in einer Rechnung ausgewiesen ist, die sämtliche Erfordernisse des § 11 UStG erfüllt).
Eine wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der "weiterverrechneten Umsatzsteuer" als Vorsteuer ist jedoch - wie oben ausgeführt - auch die Tatsache, dass ein Vorsteuerabzug nur dann möglich ist, wenn die in einer Rechnung erfolgte Weiterverrechnung von einem Unternehmer erfolgt (…Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Lieferung gemäß § 3 Abs. 2 oder eine sonstige Leistung gemäß § 3a Abs. 1a,..).
Nach § 12 Abs. 1 UStG kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Lieferungen und sonstige Leistungen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen (§ 12 Abs. 2 UStG).
Tatbestandsvoraussetzung ist demnach die Beurteilung als Unternehmer:
Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Im Rahmen von Ermittlungen wurde jedoch festgestellt, dass Herr ***2*** ***3*** (Gesellschafter der nunmehrigen Vermietungsgemeinschaft) der die Umsatzsteuer weiterverrechnet hat, nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, da hinsichtlich der Vermietung des Hauses eine Liebhabereibeurteilung gem. § 1 Abs 2 LVO vorgenommen worden war.
Es wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Umsatzsteuerbescheid 2012
Mit dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2012 (gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültiger Bescheid) vom 27. Juli 2016 setzte das Finanzamt gegenüber den Beschwerdeführern die Umsatzsteuer für das Jahr 2012 mit -634,95 € statt wie bisher mit -31.686,44 € fest.
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Begründend wurde hinsichtlich der abziehbaren Vorsteuer wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 15. Juni 2016 verwiesen.
Außenprüfungsbericht
Aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO und dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO vom 15. Juni 2016 betreffend unter anderem Umsatzsteuer 2012-2013:
Tz. 1 Umsatzsteuer
Im Dezember 2012 erfolgte aufgrund einer Rechnung von Herrn Ing. ***2*** ***3*** die Weiterverechnung der Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 5 UStG 1994 in der Höhe von Euro 31.051,49.
Mangels Unternehmereigenschaftt von Herrn Ing. ***2*** ***3*** hinsichtlich des Objekts in ***11*** ***5***, ***7*** ist eine Weiterverrechnung der Vorsteuer nicht zulässig, da eine solche nur von einen Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgen kann.
Dadurch ergibt sich eine Vorsteuerkürzung von Euro 31.051,49.
Ferner wurde im Rahmen der Schlussbesprechung beantragt Steuerberatungskosten für die Gründung Vermietungsgemeinschaft in der Höhe von Euro 1.020,- , inklusive Euro 170,-- Umsatzsteuer, zu berücksichtigen.
Seitens der Finanzverwaltung wird angemerkt, dass die unten angeführte Prognoserechnung plausibel erscheint.
Im Zuge der Schlussbesprechung wurden von der steuerlichen Vertretung folgende Argumente gegen die Beurteilung als Liebhaberei bei Herrn Ing. ***2*** ***3*** eingebracht:
Auf dem Objekt ***7*** wurde ein Gebäude zur langfristigen Vermietung errichtet. Auf Grund von vorliegenden Unwägbarkeiten z. B. Konkurs vom Bauträger, Vertragsabwicklungsschwierigkeiten usw. hat sich das Projekt sehr verzögert.
Für das gemeinsame private Leben von Fr. Dr. ***3*** und Herr Ing. ***3*** wurde geplant in Deutschland ein Einfamilienhaus zu errichten. Zur Absicherung von Frau Dr. ***3*** wurde das Objekt ***7*** zu 50% an Frau Dr. ***3*** geschenkt und die Liegenschaft entschuldet. Bei den Überlegungen wurde auch berücksichtigt, dass vom Gesetzgeber geplant wurde die Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Übertragungen von Liegenschaften anzuheben.
Weiters müssen auch die privaten Verhältnisse von Hrn. Ing. ***3*** berücksichtigt werden. Herr Ing. und Frau Dr. ***3*** sind in Deutschland berufstätig und leben in Deutschland. Somit kann davon ausgegangen werden, dass keine Eigennutzung des Objektes vorliegt und auch nicht angestrebt wird, sondern das Objekt eine Investition in ein Vermietungsobjekt mit Gewinnerzielungsabsicht ist. Für das gemeinsame private Leben wurde in Deutschland eine Liegenschaft am 09.04.2014 angeschafft und darauf ein Einfamilienhaus errichtet, welches am 22.06.2015 bezogen wurde.
Von Herrn Ing, ***3*** wurde die Schenkung nicht im Vorhinein geplant, da die oben angeführten Argumente sich nach dem Baubeginn ergeben haben.
Durch die Schenkung hat sich die Strategie der langfristigen Vermietung nicht geändert. Die nachfolgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes stellen klar, dass die Übertragung einer Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses und der vorzeitigen Kreditrückführung nicht automatisch zur Liebhabereieinstufung führt.
Wird eine Liegenschaft, deren Vermietung objektiv die Chance gehabt hätte, innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraumes einen Gesamtüberschuss zu erwirtschaften, verschenkt, dann hat die schenkungsweise Übertragung der Einkunftsquelle für sich allein keine Auswirkung auf die Frage der Liebhaberei; mit der Schenkung entsteht kein "abgeschlossener Beurteilungszeitraum" (VwGH v. 24.6.1999, 97/15/0082 und VwGH v. 27.4.2000, 99/15/0012). Die Übertragung einer Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses steht der Annahme der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nicht entgegen (VwGH v. 23. 11. 2000, 95/15/0177, 0178). Bei objektiver Ertragsfähigkeit liegt auch dann keine Liebhaberei vor, wenn die Betätigung aus privaten und nicht unmittelbar mit der Vermietung zusammenhängenden Motiven beendet wird, bevor ein Gesamteinnahmenüberschuss erreicht ist (VwGH v. 3. 7. 2003, 99/15/0017 und VwGH v. 24.6.2010, 2006/15/0343).
Die der Finanzbehörde vorgelegten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 2010 stellt klar, dass bei Planung auf langfristige Vermietung eine vorzeitige Einstellung nicht automatisch zur Liebhabereieinstufung führt (VwGH v. 24.6.2010, 2006/15/0343). Dies ist bei Hrn. Ing. ***3*** gegeben, da das Objekt ***7*** zur langfristigen Vermietung errichtet wurde und die langfristige Vermietung noch immer verfolgt wird.
Unabhängig davon, ob die vorzeitige Tilgung bzw. eine Sondertilgung in der Prognoserechnung berücksichtigt wurde, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "die Vermietung vor der Änderung der Bewirtschaftungsart so zu beurteilen, als würde sie weiterhin ohne Änderung betrieben." (VwGH 98/13/0032, VwGH 2000/14/0159 und VwGH 2008/15/0312). Dies wurde von der Finanzbehörde nicht berücksichtigt.
Aufgrund der am 15.6.2016 übergebenen Prognoserechnung hätte sich im 13. Jahr, unter Berücksichtigung der Zinsen des vorzeitig getilgten Darlehens, ein Gesamtüberschuss ergeben
Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung liegt, wie oben ausgeführt, bei Herrn Ing. ***2*** ***3*** eine Einkunftsquelle vor. Dadurch ist eine Weiterverrechnung der Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 15 UStG zulässig.
Tz. 2 Vorläufige Bescheide gem. § 200 BAO
Für die Jahre 2012 bis 2013 wurden vorläufige Bescheide gemäß § 200 BAO erlassen.
Diese Bescheide, werden nach Berücksichtigung der in Tz. 1 angeführten Änderung, endgültig erklärt.
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Beschwerde
Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 19. August 2016 erhoben die Bf Bescheidbeschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 27. Juli 2016 und führten unter anderem aus:
Der oben angeführte Bescheid wird in folgendem Punkt angefochten:
• Nicht Anerkennung des Vorsteuerabzuges in voller Höhe.
Namens und im Auftrag unserer Mandanten ***3*** ***2*** und ***1*** beantragen wir folgende Änderungen:
• Berücksichtigung der Vorsteuern (vor Betriebsprüfung) in Höhe von € 31.686,44.
Wir begründen die beantragten Änderungen folgendermaßen:
Auf dem Objekt ***7*** wurde ein Gebäude zur langfristigen Vermietung errichtet. Die Baumaßnahmen begannen im Jahr 2008. Auf Grund von vorliegenden Unwägbarkeiten wie der Konkurs vom Bauträger, Vertragsabwicklungsschwierigkeiten, Schwierigkeiten beim Wasserrechtsbefund usw. hat sich das Projekt sehr verzögert und es wurde daher erst zum 4. Jänner 2016 die Benutzungsbewilligung erteilt.
Herr Ing. und Frau Dr. ***3*** sind in Deutschland berufstätig und leben auch in Deutschland. Für das gemeinsame private Leben wurde 2012 geplant in Deutschland ein Einfamilienhaus zu errichten. Am 09.04.2014 wurde ebendort eine Liegenschaft angeschafft und darauf ein Einfamilienhaus errichtet, welches am 22.06.2015 bezogen wurde.
Somit kann davon ausgegangen werden, dass keine Eigennutzung des Objektes vorlag und auch nicht angestrebt wurde, sondern, dass das Objekt eine Investition in ein Vermietungsobjekt mit Gewinnerzielungsabsicht ist.
Zur Absicherung von Frau Dr, ***3*** wurde das Objekt ***7*** im Jahr 2012 zu 50% an Frau Dr. ***3*** geschenkt und die Liegenschaft entschuldet. Bei den Überlegungen wurde auch berücksichtigt, dass vom Gesetzgeber geplant wurde die Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Übertragungen von Liegenschaften anzuheben.
Von Herrn Ing. ***3*** wurde die Schenkung nicht im Vorhinein geplant, da sich diese erst viele Jahre nach dem Baubeginn ergeben hat.
Durch die Schenkung hat sich die Strategie der langfristigen Vermietung nicht geändert. Die nachfolgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes stellen klar, dass die Übertragung einer Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses und der vorzeitigen Kreditrückführung nicht automatisch zur Liebhabereieinstufung führt.
Wird eine Liegenschaft, deren Vermietung objektiv die Chance gehabt hätte, innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraumes einen Gesamtüberschuss zu erwirtschaften, verschenkt, dann hat die schenkungsweise Übertragung der Einkunftsquelle für sich allein keine Auswirkung auf die Frage der Liebhaberei; mit der Schenkung entsteht kein "abgeschlossener Beurteilungszeitraum" (VwGH v. 24.6.1999, 97/15/0082 und VwGH v. 27.4.2000, 99/15/0012), Die Übertragung einer Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses steht der Annahme der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nicht entgegen (VwGH v. 23. 11. 2000r 95/15/0177, 0178). Bei objektiver Ertragsfähigkeit liegt auch dann keine Liebhaberei vor, wenn die Betätigung aus privaten und nicht unmittelbar mit der Vermietung zusammenhängenden Motiven beendet wird, bevor ein Gesamteinnahmenüberschuss erreicht ist (VwGH v. 3, 7. 2003, 99/15/0017 und VwGH v, 24.6.2010, 2006/15/0343).
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 2010 stellt klar, dass bei Planung auf langfristige Vermietung eine vorzeitige Einstellung nicht automatisch zur Liebhabereieinstufung führt (VwGH v. 24.6.2010, 2006/15/0343). Dies ist bei Hrn. Ing. ***3*** gegeben, da das Objekt ***7*** zur langfristigen Vermietung errichtet wurde und die langfristige Vermietung noch immer verfolgt wird. Es wurden nur 50% an seine Frau, Frau Dr. ***3***, geschenkt.
Unabhängig davon, ob die vorzeitige Tilgung bzw. eine Sondertilgung in der Prognoserechnung berücksichtigt wurde, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "die Vermietung vor der Änderung der Bewirtschaftungsart so zu beurteilen, als würde sie weiterhin ohne Änderung betrieben." (VwGH 98/13/0032, VwGH 2000/14/0159 und VwGH 2008/15/0312). Dies wurde von der Finanzbehörde nicht berücksichtigt.
Aufgrund der am 29. April 2016 und 15. Juni 2016 an die Finanzverwaltung übergebene Prognoserechnung kann sich im 13. Jahr, unter Berücksichtigung der Zinsen des vorzeitig getilgten Darlehens, ein Gesamtüberschuss trotz der Unwägbarkeiten ergeben. Diese Prognoserechnung dient zur Beurteilung, welches Ergebnis die Vermietung erzielen könnte vor der Änderung der Bewirtschaftungsart, als würde sie weiterhin ohne Änderung betrieben werden. Seitens der Finanzverwaltung wurde bei der Schlussbesprechung und im Bericht vom 26. Juli 2016 angemerkt, dass die angeführte Prognoserechnung plausibel erscheint.
Somit konnte für die Vermietung ***7*** der Nachweis der Ertragsfähigkeit, vor der Änderung der Bewirtschaftungsart, erbracht werden. Somit steht der Annahme der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nichts entgegen und es liegt daher auch keine Liebhaberei vor.
Weiters stellen wir gemäß § 272 und § 274 BAO vorsorglich den Antrag, dass im Falle einer Vorlage an das Bundesfinanzgericht (BFG) über unsere Bescheidbeschwerde der gesamte Berufungssenat entscheidet und dass eine mündliche Verhandlung durch den BFG durchgeführt wird.
...
Anlagen:
1. Prognoserechnung (wird von der Finanzverwaltung als plausibel betrachtet)
2. RdW 8/2010, Artikel-Nr. 541 (VwGH zur Liebhaberei bei vorzeitiger Einstellung einer Wohnungsvermietung)
3. Immobilien & Steuern, Stand: Februar 2016 (Vorzeitig eingestellte Vermietungstätigkeit}
4. Bachl, Bucek, Huber (Liebhaberei: Vorzeitige Beendigung der Vermietungstätigkeit aus privaten Motiven) und Renner (Keine Liebhaberei trotz Verluste)
5. Nachweis für die Vermietungsaktivitäten (Beauftragung eines Maklers und div. Anfragen)
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. Mai 2017 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 als unbegründet ab und führte dazu aus:
Im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahren bei der Vermietungsgesellschaft ***3*** ***2*** und ***1*** wurde die vom Gesellschafter ***2*** ***3*** weiterverrechnete Umsatzsteuer im Höhe von 31.051,49 Euro mit der Begründung nicht gewährt, dass hinsichtlich der Vermietung des Hauses ***7*** in ***5*** ***6*** durch Herrn ***2*** ***3*** für die Jahre 2008-2012 Liebhaberei vorliegen würde.
Dazu wird ausgeführt:
In § 12 Abs. 15 UStG ist normiert; Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Lieferung gemäß § 3 Abs. 2 oder eine sonstige Leistung gemäß § 3a Abs. la, so ist er berechtigt, dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung den dafür geschuldeten Steuerbetrag gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung als eine für eine entgeltliche steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer. Weist der Unternehmer in der Rechnung einen Betrag aus, den er für diesen Umsatz nicht schuldet, so ist dieser Betrag wie eine nach §11 Abs. 12 auf Grund der Rechnung geschuldete Steuer zu behandeln. Ist aufgrund der Anwendung des § 4 Abs. 9 das Entgelt niedriger als die Bemessungsgrundlage, gelten die vorherigen Ausführungen sinngemäß.
Die Bestimmung des § 12 Abs. 15 UStG 1994 demnach setzt voraus, dass ein
• Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
• eine (mangels Leistungsaustausches nichtsteuerbare) Leistung erbringt,
• die einen Eigenverbrauch darstellt.
In diesen Fällen ist der leistende Unternehmer berechtigt
• den für den Eigenverbrauch geschuldeten Betrag
• gesondert in Rechnung zu stellen (vgl. Anm. 680 zu § 12 in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV und Tz 257 zu § 12 in Ruppe, UStG 1994, Kommentar, Wien 1999).
Der in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung als eine für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer (§ 12 Abs. 1 Z 1). Das heißt der Leistungsempfänger kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wie eine Steuer für eine steuerpflichtige Leistung als Vorsteuer abziehen (vgl. Anm. 681 zu § 12 in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV, sowie Tz 256 und 259 zu § 12 in Ruppe, UStG 1994, Kommentar, Wien 1999).
Da in der Bestimmung des § 12 Abs. 15 UStG keine speziellen Anforderungen an die Rechnung normiert sind, ist § 11 sinngemäß anzuwenden. Die Rechnung muss somit die in § 11 Abs. 1 geforderten Angaben enthalten (vgl. Tz 259 zu § 12 in Ruppe, UStG 1994, Kommentar, Wien 1999).
Ziel dieser Bestimmung ist, die auch für alle unentgeltlichen Vermögensübertragungen (und sonstige Leistungen) gilt, dass das mit Art. 5 Abs. 8 der 6. EGRI. verfolgte Ziel, nämlich eine systemwidrige Umsatzsteuerbelastung im Unternehmensbereich zu vermeiden, erreicht wird (vgl. Anm. 677 und 678 zu § 12 in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV).
Demnach kann jedoch der in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in Höhe 31.051,49 nur dann als Vorsteuer nach § 12 Abs. 15 UStG beansprucht werden, wenn die Rechnung sämtliche in § 11 UStG geforderten Angaben enthält und von einem Unternehmer in Rechnung gestellt wird.
Durch den Verweis auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG, in der ausdrücklich auf § 11 UStG Bezug genommen wird, bringt der Gesetzgeber eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck, dass auch nach § 12 Abs. 15 UStG das Vorhandensein einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstellt (vgl. VwGH 25.1.2000, 99/14/0304; in diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof zur Weiterverrechnung der Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 14 - diese auf Grund des BG BGBl. I Nr. 79/1998 entfallene Bestimmung ist bezüglich der Rechnungslegung völlig gleichlautend mit der im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmung des § 12 Abs. 15 UStG - erkannt, dass der Vorsteuerabzug nur dann zusteht, wenn die Steuer in einer Rechnung ausgewiesen ist, die sämtliche Erfordernisse des § 11 UStG erfüllt).
Eine wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der "weiterverrechneten Umsatzsteuer" als Vorsteuer ist jedoch - wie oben ausgeführt - auch die Tatsache, dass ein Vorsteuerabzug nur dann möglich ist, wenn die in einer Rechnung erfolgte Weiterverrechnung von einem Unternehmer erfolgt {...Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Lieferung gemäß § 3 Abs. 2 oder eine sonstige Leistung gemäß § 3a Abs. 1a,..).
Nach § 12 Abs. 1 UStG kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§11 UStG) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Lieferungen und sonstige Leistungen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen (§ 12 Abs. 2 UStG).
Tatbestandsvoraussetzung ist demnach die Beurteilung als Unternehmer: Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Im Rahmen von Ermittlungen wurde jedoch festgestellt, dass Herr ***2*** ***3*** (Gesellschafter der nunmehrigen Vermietungsgemeinschaft) der die Umsatzsteuer weiterverrechnet hat, nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, da hinsichtlich der Vermietung des Hauses eine Liebhabereibeurteilung gem. § 1 Abs 2 LVO vorgenommen worden war.
Gemäß § 6 LVO ist Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO gegeben. Die LVO gilt gemäß § 28 Abs. 5 Z 4 UStG als auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen. Der Gesetzgeber des UStG hat durch § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994 zum Ausdruck gebracht, dass dem § 2 Abs. 5 Z 2 UStG der in der LVO konkretisierte Inhalt beizumessen ist. Die umsatzsteuerliche Regelung der sog. "kleinen Vermietung" widerspricht der 6. MWSt-Richtlinie 77/388/EWG nicht.
Liebhaberei im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist dann anzunehmen (vgl. § 2 Abs. 4 und § 6 LVO, wenn diese Tätigkeit nach den Grundsätzen des Einkommensteuergesetzes als Liebhaberei im Sinne der LVO zu beurteilen war. Es kommt also darauf an, ob die Vermietung eines Wohnraumes in der vom Vermieter konkret gewählten Bewirtschaftungsart geeignet ist, innerhalb eines absehbaren - Zeitraumes einen Überschuss zu erwirtschaften (vgl. VwGH vom 16. 2. 2006, 2004/14/0082). Diese Frage wurde in einem gesonderten Verfahren beim Steuerakt ***2*** ***3*** (dient als Kontrollmitteilung im gegenständlichen Verfahren) abschlägig beurteilt.
Vorlageantrag
Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 20. Juni 2017, persönlich am 29. Juni 2017 abgegeben, wurde Vorlageantrag gestellt:
Der oben angeführte Bescheid wird in folgendem Punkt angefochten:
• Nicht Anerkennung des Vorsteuerabzuges in voller Höhe.
Namens und im Auftrag unserer Mandanten ***3*** ***2*** und ***1*** beantragen wir folgende Änderungen:
• Berücksichtigung der Vorsteuern (vor Betriebsprüfung) in Höhe von € 31.686,44.
Wir begründen die beantragten Änderungen folgendermaßen:
Zur Beschwerdevorentscheidung vom 19. Mai 2017 von Hrn. Ing. ***3*** ***2***, St.Nr. 18 ***9***, VNR ***10***, wurde ein Antrag zur Vorlage zur Entscheidung der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht zum Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008 vom 27. Juli 2016, die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2012 vom 27. Juli 2016 und die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012 vom 27. Juli 2016 am 19. Juni 2017 eingebracht.
Gemäß des beiliegenden Antrages zur Vorlage zur Entscheidung konnte für die Vermietung ***7*** der Nachweis auf Basis drei verschiedener Berechnungen, jedoch ohne Berücksichtigung der Kreditrückzahlung, sondern nur der Kreditkosten (Zinsen und Spesen) der Ertragsfähigkeit, vor der Änderung der Bewirtschaftungsart, erbracht werden. Somit steht der Annahme der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nichts entgegen und es liegt daher auch keine Liebhaberei vor. Daher ist Herr Ing. ***2*** ***3*** Unternehmer und die weiterverrechnete Umsatzsteuer in Höhe von € 31.051,49 ist zu gewähren.
Des Weiteren verweisen wir auf die Ausführungen unserer Beschwerde und beantragen auch diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Wir stellen gemäß § 272 und § 274 BAO den Antrag, dass über den Antrag zur Vorlage zur Entscheidung der Bescheidbeschwerde der gesamte Berufungssenat entscheidet und dass eine mündliche Verhandlung durch das Bundesfinanzgericht durchgeführt wird.
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Anlagen:
Vorlageantrag Ing. ***3*** ***2***, St.Nr. 18 ***9***, VNR ***10*** vom 19. Juni 2017
Bescheidbeschwerde vom 19. August 2016, samt Beilagen
Aussetzung der Entscheidung
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2017 setzte das Bundesfinanzgericht die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde gemäß § 271 BAO i. V. m. § 272 Abs. 4 BAO bis zur Beendigung des beim Bundesfinanzgericht zur GZ RV/7104008/2017 anhängigen Verfahrens aus.
Begründend wurde dazu unter anderem ausgeführt:
Wie sich aus dem ausführlichen Vorlagebericht des Finanzamts ergibt, ist im hier in der Gerichtsabteilung 1086 zur Zahl RV/7104013/2017 anhängigen Beschwerdeverfahren ausschließlich strittig, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen des Ing. ***2*** ***3*** zusteht, wobei das Finanzamt die Unternehmereigenschaft des Ing. ***2*** ***3*** bestreitet.
Zur Frage, ob Ing. ***2*** ***3*** im Beschwerdezeitraum Unternehmer gewesen ist, ist beim Bundesfinanzgericht zur Zahl RV/7104008/2017 ein Beschwerdeverfahren in der Gerichtsabteilung 1004 anhängig.
Da es sich bei der Frage, ob Ing. ***2*** ***3*** im Beschwerdezeitraum Unternehmer gewesen ist, im Verfahren RV/7104013/2017 um eine Vorfrage handelt, ist im Verfahren RV/7104013/2017 die Aussetzung der Entscheidung zu dem beim Bundesfinanzgericht zur Zahl RV/7104008/2017 anhängigen Beschwerdeverfahren zweckmäßig.
Gründe, die gegen eine Aussetzung sprechen, wurden von den Parteien nicht vorgetragen.
Erkenntnis BFG 19.12.2018, RV/7104008/2017
Mit Erkenntnis BFG 19.12.2018, RV/7104008/2017 entschied das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde des Ing. ***2*** ***3*** unter anderem betreffend Umsatzsteuer 2008 bis 2012.
Die endgültigen Bescheide betreffend Umsatzsteuer der Jahre 2008 bis 2012 vom 27.7.2016 wurden insoferne abgeändert als die dort festgesetzten Abgaben gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt werden.
Begründend wurde zur Unternehmereigenschaft des Ing. ***2*** ***3*** unter anderem ausgeführt (Anonymisierung gemäß FINDOK-Veröffentlichung dieser Entscheidung):
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Nur eine Betätigung, die objektiv geeignet ist, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw Gesamtüberschuss abzuwerfen, ist als steuerlich beachtliche Tätigkeit anzusehen. Ob eine solche vorliegt, ist für die Streitjahre nach der Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997 und BGBl. II Nr. 15/1999, zu beantworten. Die Liebhabereiverordnung unterscheidet dabei Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 LVO), das sind solche, die durch die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs. 2 fallen, und Betätigungen mit Liebhabereivermutung (§ 1 Abs. 2 LVO).
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten Verluste entstehen.
Aus dem oben Gesagten ist klar zu entnehmen, dass es sich bei dem beschwerdegegenständlichen Mietobjekt um ein Eigenheim handelt. Die Bewirtschaftung dieses Mietobjektes ist daher als Vermietungstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO zu beurteilen.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO widerlegt werden.
Nach § 2 Abs. 4 LVO liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum vom 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfalle von Aufwendungen.
Gemäß § 6 LVO kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn bei Betätigungen iSd § 1 Abs 2 LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs 2 deckt sich somit die ertragsteuerliche und die umsatzsteuerliche Beurteilung, nur hier kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn vorliegen.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.
Da auf Grund der Maßgeblichkeit der ertragsteuerlichen Liebhabereibeurteilung für die Umsatzsteuer die für die Einkommensteuer vorgenommene Liebhabereibeurteilung auch für die Umsatzsteuer gilt (vgl. Rauscher/Grübler: Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, 2. Auflage, Rz 542, S 310), unterliegen Umsätze aus einer Liebhabereitätigkeit nicht der Umsatzsteuer. Mit einer Liebhabereitätigkeit zusammenhängende Vorsteuern können nicht abgezogen werden.
Im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, VwSlg. 7107/F, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung in erster Linie danach zu betrachten ist, ob die geprüfte Tätigkeit in der betriebenen Weise objektiv Aussicht hat, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen wirtschaftlichen Gesamterfolg abzuwerfen.
Eine Betätigung ist nur dann als Einkunftsquelle anzusehen, wenn nach der ausgeübten Art der Betätigung objektive Ertragsfähigkeit vorliegt, wenn also nach der konkreten Art der Wirtschaftsführung ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 26. April 2000, 97/14/0009, mwN).
Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen, ist eine Tatfrage, welche das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu lösen hat (vgl. VwGH 23.09.2010, 2006/15/0318, VwGH 28.02.2012, 2009/15/0192, VwGH 19.03.2013, 2010/15/0106).
Beweispflichtig dafür, dass bei einer Betätigung iSd §1 Abs. 2 LVO die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt, ist der Abgabepflichtige. Diesem obliegt es, die begründete Wahrscheinlichkeit der Erzielung des positiven Gesamtergebnisses innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4 letzter Satz LVO nachvollziehbar auf Grund konkreter und mit der wirtschaftlichen Realität einschließlich der bisherigen Erfahrungen übereinstimmenden Bewirtschaftungsdaten darzustellen (VwGH 27.04.2011, 2008/13/0162, VwGH 24.05.2012, 2009/15/0075).
Eine Prognose, aus der auf die Ertragsfähigkeit einer Vermietung geschlossen werden soll, darf nicht von den zu Beginn der Vermietung tatsächlich bestehenden Verhältnissen losgelöst sein bzw. muss an die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn der Vermietung in der vom Steuerpflichtigen gewählten Bewirtschaftungsart anknüpfen (VwGH 30.10.2003, 2003/15/0028 unter Verweis auf VwGH 3.7.1996, 93/13/0171; VwGH 20.9.2006, 2005/14/0093). Wird eine Prognose erst nach Beginn der Tätigkeit eingereicht, sind die tatsächlichen Ergebnisse bereits abgelaufener Jahre in die Prognose aufzunehmen, weshalb große Aussagekraft hinsichtlich der Plausibilität der Prognoserechnung somit auch der Gegenüberstellung der prognostizierten Erträge mit den tatsächlich erzielten zukommt.
Mit Erkenntnis vom 19.3.2013, 2010/15/0106, sprach der Verwaltungsgerichtshof u.a. wörtlich Folgendes aus:
"Eine Prognoserechnung, aus der auf die Ertragsfähigkeit einer Vermietung geschlossen werden soll, darf nicht von den zu Beginn der Vermietung tatsächlich bestehenden Verhältnissen losgelöst sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, 2009/15/0192). Ein am Beginn der Vermietung gelegener Beobachtungszeitraum dient der Gewinnung von Erkenntnissen über die Erfolgsaussichten der Tätigkeit. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. März 1998, 93/14/0028, ausgeführt hat, ist ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einnahmen wie auch das Auftreten höherer als der prognostizierten Werbungskosten in diesem Beobachtungszeitraum im Rahmen der Entscheidung über die Frage des Vorliegens von Liebhaberei zu beachten, zumal es sonst keines Beobachtungszeitraumes bedürfte, innerhalb dessen die Richtigkeit der Prognose zu prüfen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, 2001/13/0278)."
Eine Prognose, die bereits für das erste Jahr in eklatantem Ausmaß von anderen Werten ausgeht, als sie bei der tatsächlich vom Steuerpflichtigen gewählten Bewirtschaftungsart eingetreten sind, ist nicht geeignet, einen Beweis für die Ertragsfähigkeit der Betätigung in der konkret vom Steuerpflichtigen gewählten Bewirtschaftungsart zu erbringen. Eine derartige Prognose belegt daher nicht die Ertragsfähigkeit der Vermietung in der vom Steuerpflichtigen konkret ausgeübten Art der Bewirtschaftung (VwGH 28.02.2012, 2009/15/0192, VwGH 19.03.2013, 2010/15/0106).
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Auf Basis der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der dargestellten Rechtslage ist die vom Bf. in den Jahren 2008 bis 2012 entfaltete Vermietungstätigkeit aus folgenden Gründen vorläufig nicht als steuerlich beachtliche Tätigkeit anzusehen:
Die vom Bf. und dessen Gattin im Jahre 2012 gebildete Hausgemeinschaft - in der Folge als HG bezeichnet -, die die vom Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hinsichtlich des in Rede stehenden Objektes entfalteten Aktivitäten fortsetzte, erzielte erstmals im zehnten Jahr nach Aufnahme der gegenständlichen Tätigkeit Mieteinnahmen, wobei anzumerken ist, dass das sich in Österr., befindliche Mietobjekt nach der am 4.1.2016 erfolgen Vorlage der Fertigstellungsanzeige an die zuständige Gemeinde und somit ab dem Eintritt von dessen Vermietbarkeit ab dem 1. Februar 2016 mehr als fünfzehn Monate nicht vermietet war.
Im Zeitraum Februar 2016 bis November 2018, somit in einem solchen im Ausmaß von 34 Monaten war dieses höchstens - siehe die über Vorhalt des Vorsitzenden, wonach die Einnahmen-Ausgabenrechnung des Jahres 2017 nicht in allen Punkten mit dem Mietvertrag vom 26.3.2016 übereinstimme erstellten Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach es wahrscheinlich sei, dass der Mieter im Jahre 2017 lediglich sechs Monate die Miete bezahlt habe, dies deshalb, da das Mietverhältnis laut Mietvertrag am 1.5.2017 begonnen habe - elf Monate des potentiellen Vermietungszeitraumes 2/2016-11/2018 (34 Monate) und somit in diesem nicht einmal zu einem Drittel vermietet.
In den Jahren 2008 bis 2016 wurden - 2008 bis 2011, vom Bf. 2012 bis 2016 von der HG - hinsichtlich des gegenständlichen Mietobjektes ausschließlich - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - Verluste erzielt.
Diesen Verlusten steht einzig und alleine der im Jahre 2017 erzielte Überschuss iHv Euro 137,80 gegenüber.
Folgende gesicherte Zahlen liegen hinsichtlich des Jahres 2018 vor:
Im Zeitraum Jänner bis November stehen Einnahmen iHv Euro 2.972,73 (drei monatliche Nettomieten iHv Euro 990,91) Ausgaben iHv Euro 2.675,30 gegenüber. Anzumerken ist, dass diese Zahlen einer vom steuerlichen Vertreter am 3.12.2018 erstellten, das gegenständliche Objekt betreffenden, Einnahmen-Ausgaben-Liste 1. bis 4. Quartal 2018 zu entnehmen sind und dass in diesen Ausgaben die jährliche AfA iHv insgesamt Euro 2.968,85 nicht enthalten ist.
Zu dieser Ertragslage tritt der Umstand, dass die HG die in Rede stehende Tätigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum sowie in den Jahren danach großteils von Deutschland aus betrieb und betreibt und dass der Bf. bei der Bewältigung des damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Aufwandes - Mietersuche und -betreuung, Verwaltungstätigkeiten, Vornahme von Behördenwegen, Lösung plötzlich auftretender Probleme - federführend und somit nahezu auf sich alleine gestellt ist. So war dieser beispielsweise gezwungen, zwecks Abnahme einer Wasserprobe, extra aus Deutschland anzureisen.
Es besteht kein Zweifel daran, dass die Länge des Zeitraumes vom Baubeginn bis zur Fertigstellung - 2008 wurde mit der Errichtung des gegenständlichen Objektes begonnen, die Vorlage der Fertigstellungsanzeige an die zuständige Gemeinde erfolgte am 4.1.2016 - und die Dauer der sich daran anschließenden Mietersuche - der in Rede stehende Mietvertrag wurde am 26.3.2017 unterfertigt - sowie die Tatsache, dass das gegenständliche Objekt in den Monaten April 2018 bis November 2018 wiederum nicht vermietet wurde, durch die oben beschriebene Lebenssituation des Bf. sowie dessen Ehegattin zumindest teilweise mitverursacht wurde.
Dazu kommt, dass die in den Jahren 2016 und 2017 sowie im Zeitraum 1-11/2018 in der an sich schlüssigen und am 15.6.2016 im Rahmen der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung vorgelegten, gegenständlichen Prognoserechnung - in dieser wurde von einem Vermietungsbeginn ab Juli 2016 ausgegangen - zum Ansatz gebrachten Einnahmen und Überschüsse von jenen, die die HG in diesem Zeitraum tatsächlich erzielte, in folgendem Ausmaß abwichen:
Einnahmen laut Prognoserechnung 2016: Euro 6.000.
Einnahmen laut Prognoserechnung 2017: Euro 12.180.
Einnahmen laut Prognoserechnung 2018: Euro 12.363 und somit für den Zeitraum Jänner 2018 bis November 2018 Euro 11.332,75 (12.363:12=1.030,25x11).
Somit scheinen in der gegenständlichen Prognoserechnung hinsichtlich des Zeitraumes 7/2016 bis 11/2018 Einnahmen iHv insgesamt Euro 29,512,75 auf.
Tatsächlich erzielte die HG im Jahre 2016 Einnahmen iHv Euro 0,00, im Jahre 2017 solche iHv Euro 5.945,46 sowie im Zeitraum 1/2018 bis 11/2018 solche iHv Euro 2.972,73 und damit im Zeitraum 7/2016 bis 11/2018 Einnahmen iHv insgesamt Euro 8.918,19 und somit lediglich 30,22% der in der in Rede stehenden Prognoserechnung für diesen (Zeitraum) prognostizierten.
Im Jahre 2016 steht einem prognostizierten Überschuss iHv Euro 900,00 bzw. einem solchen unter Berücksichtigung der fiktiven - Sondertilgungen wie im vorliegenden Fall sind bei Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei vorliegt, gedanklich auszuklammern, siehe beispielsweise VwGH 28.3.2001, 98/13/0032, VwGH 16.9.2003, 2000/14/0159 - Kreditrückzahlung iHv Euro 521,00 ein Verlust iHv Euro 3.857,49 gegenüber.
Im Jahre 2017 steht einem prognostizierten Überschuss laut Prognose iHv Euro 5.829,00 bzw. einem solchen unter Berücksichtigung der fiktiven Kreditrückzahlung iHv Euro 5.475,00 ein Überschuss iHv Euro 137,80 gegenüber.
Im Jahre 2018 stehen einem prognostizierten Überschuss laut Prognose iHv Euro 5.960,00 bzw. einem solchen unter Berücksichtigung der fiktiven Kreditrückzahlung iHv Euro 5.607,00 die o. a. gesicherten Zahlen hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis November 2018 gegenüber. Auf die obigen Bezug habenden Ausführungen wird verwiesen.
In Ansehung des sich aus den Verhältnissen des vorliegenden Falles ergebenden Gesamteindruckes - erstmalige Vermietung im zehnten Jahr nach der Aufnahme der in Rede stehenden Tätigkeit, tatsächliche Vermietung in weniger als einem Drittel des potentiellen Vermietungszeitraumes, dem im Jahre 2017 erzielten Überschuss iHv Euro 137,80 stehen die o. a. Verluste der Jahre 2008 bis 2016 gegenüber, die oben geschilderte Situation betreffend des Zeitraumes 1/2018 bis 11/2018, die Vermietung wird von Deutschland aus betrieben, eklatantes Abweichen der tatsächlich erzielten Einnahmen von jenen, die in der Prognoserechnung aufscheinen, eklatantes Abweichen der tatsächlichen Ertragslage von jener, die in dieser zum Ansatz gebracht wurde - war vorläufig davon auszugehen, dass die Erzielung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb von 23 Jahren nicht erzielbar ist und dass somit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Einkunftsquelle vorlag.
§ 200 Abs. 1 BAO ermöglicht die Erlassung von vorläufigen Abgabenbescheiden, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ungewiss ist, ob die Betätigung in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Im Hinblick darauf, dass die Prognoserechnung vom 15.6.2016 auch nach Meinung des erkennenden Senates grundsätzlich als schlüssig bzw. als plausibel anzusehen ist und dass im vorliegenden Fall die Erzielung eines Gesamtüberschusses innerhalb eines Zeitraumes von 23 Jahren zwar angesichts der oben geschilderten Umstände als in einem hohen Ausmaß unwahrscheinlich, angesichts der Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach im vorliegenden Fall, keine Zweifel daran bestünden, dass bei einer Vermietung, die zu einem jährlichen Überschuss von ca. Euro 6.000,00 führe, innerhalb eines Zeitraumes von zwanzig Jahren ein Gesamtüberschuss erzielbar wäre, jedoch nicht als völlig ausgeschlossen erscheint, liegt eine Ungewissheit iSd Ausführungen des vorigen Satzes, die die Erlassung von vorläufigen Bescheiden rechtfertigt, vor.
Dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bf., das im Wesentlichen davon ausgeht, dass die Prognoserechnung, die im Rahmen der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung am 15.6.2016 vorgelegt wurde, auch seitens des Finanzamtes als schlüssig erachtet wurde, steht der oben dargestellte Vergleich der ab Vermietungsbeginn tatsächlich erzielten Einnahmen und Überschüsse mit jenen, die in dieser Prognoserechnung aufscheinen, entgegen. Diesbezüglich wird insbesondere auf das oben hinsichtlich der Erkenntnisse des VwGH vom 19.3.2013, 2010/15/0106 und vom 28.2.2012, 2009/15/0192, Gesagte hingewiesen.
Hinsichtlich der vom steuerlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie hinsichtlich der dort von diesem angeführten Berufungsentscheidung des UFS wird darauf hingewiesen, dass die diesen zugrunde liegenden Sachverhalte sich nicht mit jenem, der im vorliegenden Fall zu beurteilen war, decken.
Angesichts der obigen Ausführungen ist auch aus der Tatsache, dass der Bf. im Jahre 2018 mehrere Inserate zwecks Mieterfindung in einer Tageszeitung schalten ließ bzw. das gegenständliche Objekt mehrmals im Internet zwecks Vermietung anbot, nichts zu gewinnen. Das Gleiche gilt hinsichtlich des weiteren Umstandes, dass dieses Anfang August 2018 von vier Mietinteressenten besichtigt wurde. Blieben doch sämtliche dieser Bemühungen letztendlich erfolglos.
Eine Information über dieses Erkenntnis durch die Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte entgegen § 265 Abs. 6 BAO nicht.
Außenprüfungsunterlagen
Aus den im elektronischen Akt des Finanzamts enthaltenen Unterlagen über die Außenprüfung:
Prognoserechnung
Folgende Prognoserechnungen sind aktenkundig (OZ 8, Wiedergabe laut Originalakt mit offenbaren Duplikaten, schlecht lesbar):
[...]
Detail letzte Prognoserechnung:
[Grafik]
[Grafik]
Übersicht USt 2008 - 2013
Übersicht 2008 bis 2013, bis 2013 zu Steuernummer 18 ***9*** (rechte Spalte Gutschriften, OZ 10):
[Grafik]
USt-Erklärungsdaten 2012 (OZ 18, 22):
[Grafik]
Fertigstellungsanzeige
Die Fertigstellung des Einfamilienhauses in ***5*** ***6*** wurde der gleichnamigen Gemeinde gemäß § 30 NÖ Bauordnung am 4. Jänner 2016 angezeigt (OZ 15).
Erwartbare Miete
In einer E-Mail an den Prüfer vom 17. Februar 2016 teilte der steuerliche Vertreter - ohne diesbezüglichen weiteren Nachweis - mit, ein "Immobilienmakler bzw. Immobilienberater" habe den erzielbaren monatlichen Mietpreis mit 1.200 € geschätzt (OZ 15).
Ansicht der Prüfung
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Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 und 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 und 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 15 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 und 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 1 und 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1, 2 und 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7104013/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104013.2017
- Stammnummer
- 138187
- Gültig
- 20.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF