Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100829/2012
Körperschaftsteuer: Segeljacht einer HandelsGmbH kein Betriebsvermögen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100829/2012vom 28.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Zeuge RL (richtigerweise L) gab an, dass er sowohl geschäftlich als auch privat Kontakt zur Firma P hatte. Vor 26 Jahren hatte er ein Segelboot von Hr. GP gekauft, welches in der gleichen ACI Marina in Kroatien wie die ZZ12 liegt. Wenn er vor Ort ist, dann sieht er das Boot ZZ12 doch häufig in der Marina liegen, manchmal ist niemand an Bord, manchmal trifft er darauf Herrn GP an, ab und zu ist es auch nicht vor Ort. Wie lange oder in welchem Verhältnis die ZZ12 zu Ansichtszwecken im Hafen verbleibt oder genutzt wird, kann nicht verbindlich gesagt werden. Herr GP hat ihm erzählt, dass er die Vertretung oder den einer neuen italienischen Werft bzw. einer neuen Marke - eben ZZ12 - übernommen hat und ein solches Boot bekommen wird. Ein konkretes Kaufanbot hat es seitens des Zeugen nicht gegeben, über sein Grundinteresse hinaus kam keine weitere Kaufhandlung zustande. Gespräche zur Sache hat es nur mit Herrn GP persönlich gegeben, wer der letztendlich rechtliche Verkäufer gewesen wäre, kam nicht zur Sprache. Der Zeuge hat immer nur Herrn GP und die ZZ12 als "zusammengehörig" wahrgenommen. Zu konkreten Verkaufsverhandlungen mit Interessenten zur Bootsmarke ZZ12 kann der Zeuge keine Auskunft geben, da er nie einer solchen beigewohnt hat.
Der Zeuge sagte aus, dass er mit der Firma ***Bf1*** geschäftlich zu tun hatte und Herrn GP auch privat über den Wassersport kennt. Er hatte einen Motorsegler über Hrn. GP erworben. Dieser hat erfahren, dass der Zeuge ein größeres Schiff wollte und kam auf ihn zu (glaublich 2007). Der Zeuge hat die ZZ12 dann besichtigt und ist mit Herrn GP Probe gesegelt. Wie und von wem das Schiff gesegelt wurde ist ihm nicht bekannt, dass Freunde des Herrn GP mitgesegelt sind kann er sich durchaus vorstellen. Es wurden auch lange Törns bis nach Malta durchgeführt. Die Ausstattung des Schiffes war durchaus luxuriös, gemütlich zum Wohnen, eine Regattabesegelung war nicht vorhanden. Als effektiver Verkäufer trat Herr GP auf, von der Werft war niemand da. Herr GP hat dem Zeugen auch ein Prospekt des Schiffes gegeben und den Preis genannt. Die Preisbekanntgabe erfolgte mündlich. An den genauen Kaufpreis kann er sich nicht erinnern, es waren ein paar hunderttausend Euro. Der Preis wurde nicht weiter ausverhandelt. Der Verkauf kam nicht zustande. Kenntnis über weitere Verhandlungen hat der Zeuge nicht. Er hatte den Eindruck, dass Herr GP als Repräsentant der Firma auftritt.
Die Aussagen der einvernommenen Zeugen erscheinen dem Gericht glaubwürdig und schlüssig.
Zusammenfassend wird festgehalten:
1. Die Bf. hat ihren Sitz in Graz und ist im Bereich optischer und feinmechanischer Erzeugnisse tätig.
2. Die Bf. bzw. das eigentlich vertretungsbefugte Organ der Bf. (Hr. BP) war weder in den Ankauf noch in weiterer Folge in der Vermarktung/Nutzung des Segelschiffs involviert. Weder bestand Kontakt mit der Firma X srl und dessen Geschäftsführer, noch wurden Verhandlungen von ihm mit Kunden geführt.
3. Es besteht keine nachweisliche Vertretungsvollmacht für Hr. GP zur Vertretung der Bf..
4. Der dem Kauf des Segelschiffes zugrundeliegende Vertrag wurde ebenfalls nur von Hrn. GP unterfertigt, der zu diesem Zeitpunkt weder Geschäftsführer, noch Gesellschafter noch bevollmächtigter Angestellter der Bf. war. Eine firmenmäßige Fertigung der Verträge ist nicht erfolgt. (siehe Zeichnung des GF im Firmenbuch)
5. Es wurde Sonderausstattung auf Kundenwunsch iHv über Euro 58.000 auf der ZZ12 eingebaut.
6. Auf dem - als behauptete Grundlage für den Handel - vorgelegte, "Contratto Di Rappresentanza" (Generalvertretungsvertrag) ist überhaupt kein Vertragspartner der Firma X srl angeführt, unterfertigt ist dieses Schriftstück auf Seiten "il cliente" nur von Hr. GP. Auch aus dem Inhalt des Schriftstückes ist kein Bezug zur Bf. zu entnehmen. Eine firmenmäßige Fertigung dieses Schriftstückes durch den Geschäftsführer der Bf. ist ebenfalls nicht erfolgt, auch ist das Schriftstück nicht datiert.
7. Die Gültigkeit des oa Vertretungsvertrages betrug 12 Monate ab Unterzeichnung, der vorgelegte Anhang 1 zu o.a. Vertrag (Verlängerung der Vertretung) ist lediglich eine Vertragsschablone ohne konkrete Daten und Unterschriften.
8. Die Firma X srl besitzt seit Ende 2008 keine aufrechte UID-Nummer mehr und ist seit 2010 nicht mehr erreichbar.
9. Von der Marke ZZ12 wurden lediglich 2 Schiffe gebaut, eines davon das Streitgegenständliche.
10. Tatsächlich trat ausschließlich Hr. GP als Vertragspartner und Ansprechperson auf. Auch sämtliche behauptete Verkaufs- und Werbeaktivitäten wurden nur von Hr GP getätigt.
11. Es gibt keine schriftliche Dokumentation bzw. Kaufanbote der Bf. für das Segelschiff ZZ12.
12. Es gibt keine schriftliche Korrespondenz mit Interessenten.
13. Es wurde kein einziges Schiff der Marke ZZ12 verkauft und keinerlei Einnahmen aus dem Verkauf einer Segeljacht der Marke ZZ12 bzw. aus der lt Motorbetriebsstundenliste durchgeführten Vercharterung der ZZ12 lukriert.
14. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Bf. und Hrn. GP über die Nutzung des Schiffes bestand nicht. Auch wurde für die nachweisliche Verwendung durch ihn kein Entgelt bezahlt.
15. Nachweislich hat lediglich Hrn. GP mit Familienmitgliedern (u.a. der Alleingesellschafterin) mit diesem Segelschiff Segeltörns unternommen.
16. Es gibt für den strittigen Zeitraum keine Logbucheinträge und auch keine überprüfbaren Aufzeichnungen somit keine Nachweise für die als betrieblich erklärte Nutzung.
17. Die Anschaffungskosten der ZZ12 sowie sämtliche für die Erhaltung, Wartung, Versicherung, Instandhaltung etc. entstandenen Kosten wurden von der Bf. getragen, diesen Kosten stehen keinerlei Einnahmen aus der ZZ12 gegenüber.
18. Nachgewiesen wurde für die Streitjahre lediglich eine Werbetätigkeit, die sich auf 3 Annoncen in Zeitschriften, einer Homepage, der Einschaltung von BY für Internetwerbung sowie Erstellung eines Flyers über die ZZ12, erstreckte.
Diese Feststellungen des Gerichts gründen sich auf die vorgelegten Verwaltungsakte, die von der Bf. vorgelegten Unterlagen, die Aussagen des im Erörterungstermin sowie in der mündlichen Verhandlung befragten Geschäftsführers BP und des Zeugen Hrn. GP, der weiteren einvernommenen Zeugen sowie die Ergebnisse der Eigenrecherchen (Anfrage an die italienischen Behörden, Internetrecherche zu ZZ12) des Gerichts, welche den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden.
Wenn die Bf. in ihrer Stellungnahme vom 09.08.2011 erklärt, dass die Übernahme der Generalvertretung für die Firma X srl zusätzliche Bedingung für den Erwerb dieses Vorführbootes war, so ist ihr zu entgegnen, dass dies weder aus dem Kaufvertrag noch aus dem Generalvertragsvertrag zu entnehmen ist. In Gegenteil nehmen beide Schriftstücke nicht einmal Bezug aufeinander, geschweige denn, dass die Übernahme einer Vertretung Voraussetzung für den Kaufvertrag war. Auch wurde das Schiff lt. Vertrag für den Freizeitbereich verkauft.
Weiters wurde von der Bf. behauptet, dass "es üblich ist, dass ein Vorführfahrzeug, in diesem Fall ein Schiff, gut auszustatten ist um ein zusätzlichen Kaufanreiz zu schaffen. Dies ist für Boote in der Preisklasse der ZZ12 ein Standardprogramm und sollte die Vergütung beim Bootsverkauf fördern. Die gute Ausstattung sollte ausschließlich Werbezwecken dienen." (Vorlageantrag S. 6)
Lt. Kaufvertrag wurde das Schiff von der Werft VOR dem Verkauf selbst als Vorführschiff genutzt und ausgestellt. Der o.a. Argumentation der Bf. folgend war das Schiff daher bereits im Zeitpunkt des Verkaufs an die Bf. werksseitig sehr gut ausgestattet und geht die Argumentation der Bf. ins Leere. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass ein Unternehmer (Werft), der ein neues Produkt auf den Markt bringt, dieses nicht bereits besonders gut ausstattet umso mehr, als er es selbst als Vorführschiff nutzt!
Die hier extra auf Kundenwunsch noch zusätzlich verbaute Sonderausstattung (B&G Simrad, Generator 5kw, Radar Simrad, Bugstrahlruder, Segel, Carbon Rad, Bleikiel etc.) stellt für das Gericht lediglich die auf die Segelbedürfnisse Hrn. GP abgestimmte Adaptierung dar.
Da lediglich Hr. GP mit der Firma X srl Kontakt hatte, die Besprechung durchgeführt sowie den Vertrag unterfertigt hat, ist erkennbar, dass die verbaute Sonderausstattung (siehe Kaufvertrag) nur auf seinen persönlichen Wunsch und seinen Vorstellungen hin eingebaut wurde.
Sowohl aus dem Kaufvertrag, den Rechnungen, dem Prospekt, der Werbetafel auf dem Schiff ist ein direkter Bezug zur Bf. nicht erkennbar. Auch sind keine konkreten Anbote seitens der Bf. vorhanden, noch hat der tatsächlich für die GmbH vertretungsbefugte Geschäftsführer jemals derartige Gespräche geführt hat. Dies alles lässt für das Gericht einzig den Schluss zu, dass aufgrund des Naheverhältnisses einerseits zum GF (Sohn), andererseits zur Alleingesellschafterin (Ehefrau) das Vorgehen des Ehegatten von der Bf. billigend in Kauf genommen wurde.
Die durchgeführten Zeugenbefragungen konnten die Behauptung, dass es Verkaufsgespräche mit der Bf. bezüglich der ZZ12 gegeben hat, nicht bestätigen, da diese Gespräche immer mit Hrn. GP geführt wurden, der im strittigen Zeitraum bereits nicht mehr GF der Bf und somit nicht vertretungsbefugt war. Insofern können diese Aussagen zum Nachweis der Betriebsvermögenseigenschaft der ZZ12 und der betrieblichen Nutzung nichts beitragen. Verkäufe können auch aus der privaten Sphäre intentiert sein.
Keiner der von der Bf. beantragten Zeugen konnte weitere stattgefundene Verkaufsgespräche bezeugen.
Zu den vorgelegten Motobetriebsstundenaufstellungen ist festzuhalten, dass diese insofern inhaltlich voneinander abweichen, als in der ursprünglichen Aufstellung 50 Std. als privat angeführt, nunmehr 60 Std als privat veranlasst erklärt werden. Damit wurde in der späteren Aufstellung der Summierungsfehler aus der ersten Aufstellung nonchalant korrigiert, sodass sich nun tatsächlich die 957 Motorbetriebsstunden ergeben. Der Glaubwürdigkeit dient dies allerdings nicht, ebenso wenig wird dadurch die Betriebsvermögenseigenschaft nachgewiesen.
Lt. der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Motorbetriebsstundenaufstellung wurde diese private Nutzung ausschließlich dem Jahr 2010 zugeordnet, welches hier nicht mehr streitgegenständlich ist. Aus dem Zeitplan der ZZ12 wiederum geht aber hervor, dass Hr. GP sehr wohl auch 2008 und auch 2009 private Segeltörns unternommen hat.
Die in dieser Aufstellung ebenfalls angeführten "Charterstunden" wurden bereits in der Einvernahme des GF Hrn. BP thematisiert, der dazu nichts sagen konnte. Ein Nachweis, dass tatsächlich eine Vercharterung stattgefunden hat wurde nicht erbracht. Es gibt weder Verträge noch Einnahmen noch weitere Details (wann, welche und wieviele Personen), die diese Behauptung der Bf. belegen. Daher wird auch hier von einer Schutzbehauptung der Bf. ausgegangen, um auf die Summe laut Tacho der ZZ12 gefahrenen Betriebsstunden zu kommen.
Zum angeführten Punkt: Winter/Sommerstarts (Wird die ZZ12 im Winter im Wasser gelassen?) sagte der Zeuge GP aus: "Ja, weil große Schiffe nicht aus dem Wasser gehoben werden dürfen und sonst verwinden. Das Schiff wird spätestens alle 14 Tage gestartet. Den Motor muss man ca. eine halbe Stunde laufen lassen, damit nichts verrostet. Diese Starts werden nur im Winter durchgeführt Die Schiffe werden ab November winterfest gemacht bis Ende April, im Sommer sind derartige Starts nicht notwendig, da das Schiff sowieso gefahren wird."
Hier widerspricht der Zeuge ausdrücklich den beiden Betriebsstundenaufstellungen, die immer von Winter- und Sommerstarts sprechen.
Die chronologische Motorbetriebsstundenaufstellung (aus 2022) weist außerdem für die Monate Nov. 08 - August 09 überhaupt keine Betriebsstunden aus.
Vergleicht man den ebenfalls vorgelegten Zeitplan der ZZ12 mit dieser Aufstellung, so ist ersichtlich, dass im März 2009 ein Jahresservice in Izola angefallen ist, im April 2009 die ZZ12 retour nach Cres kam und dort probegesegelt wurde, im Mai wiederum ein Service auf Cres anstand, im Juni die ZZ12 bei der Fiumanka Regatta segelte und im Anschluss Hr. GP einen Segeltörn unternahm sowie im August 2009 schließlich eine weitere Regattateilnahme erfolgte und ein Probesegeln. Dass bei all diesen Aktivitäten keinerlei Motorbetriebsstunden angefallen sind, ist nicht glaubwürdig.
Das Gericht sieht sowohl die erstmalige Aufstellung der Motorbetriebsstundenaufstellung (aus dem Jahr 2011) als auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte "adaptierte" Motorbetriebsstundenliste lediglich als Versuch an, auf den lt. Tacho festgestellten Stand der Betriebsstunden zu gelangen und somit den Anschein einer betrieblichen Verwendung (unter der Prämisse, dass Regattateilnahmen betrieblich sind) zu erwecken.
Ein Nachweis der Fahrten mit der ZZ12 mittels Logbuch konnte von der Bf. ebenfalls nicht erbracht werden. Der von der Bf. behauptete Schaden durch Überspannung wurde weder bewiesen, noch konnten dazu Aussagen dazu gemacht werden, wann dieser Überspannungsschaden genau erfolgt ist (2 Jahre nach Kauf). Auch gibt es keine Rechnung über die Reparatur des GPS. Ein handschriftliches Logbuch wurde ebenso nicht geführt, sodass kein Nachweis der mit dem Schiff behaupteten (betrieblichen) Fahrten durch die Bf. erfolgt ist.
Der von der Bf. vorgebrachte Einwand, dass Hr. GP mit seinem eigenen Schiff 2007 Regatten gesegelt ist wurde durch den ebenfalls nachgewiesenen Verkauf seines Privatschiffes bereits widerlegt. Für die Behauptung, dass Hr. GP bei Regatten mit einem gecharterten Schiff segelte, wurden keine Belege vorgelegt, könnten diese aber auch zur Frage ob das in Streit stehende Schiff zum Betriebsvermögen der Bf. gehörte, nichts beitragen.
Da die Marke ZZ12 eine "No-Name-Marke" war und dies der Bf. auf bewusst war, würde ein Geschäftsmann verstärkt in die Werbung setzen, um hier den Bekanntheitsgrad zu stärken. In der hier durchgeführten Bewerbung erscheint es dem Gericht so, dass kein Interesse an einer Vermarktung bestanden hat, sondern nur geringste Aufwendungen (soweit möglich ohne Kosten) getätigt wurden, um lediglich den Anschein einer betrieblichen Nutzung zu erwecken. Untermauert wird dieses Auffassung auch durch die Aussage des Geschäftsführers der Bf. der angab, dass sein Vater hauptsächlich durch die Teilnahme an Regatten und mit wenig Kosten Werbung machen wollte.
Dass bei den gesegelten Regatten der Werbezweck und nicht die unbestritten bestehende Segelleidenschaft und langjährige Segel- und Regattaerfahrung Hrn. GP im Vordergrund stand, ist für das Gericht unglaubwürdig.
Wie die Bf. hier ernsthaft einen Bootshandel - wie von der Bf. behauptet - mit Schiffen der Marke ZZ12 betreiben wollte, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Alleine die Tatsache, dass lediglich 2 Schiffe (!) davon gebaut wurden, die Firma X srl seit Ende 2008 (!) über keine gültige UID Nummer mehr verfügt (was dem GF der Bf. bis zum Erörterungstermin im Jahr 2019 nicht bekannt war) und der Geschäftsführer seit 2010 nicht mehr greifbar war, lässt diese Behauptung der Bf. als äußerst unrealistisch erscheinen.
Weder aus diesen widersprüchlichen Unterlagen noch aus den Angaben der Bf. sowie den o.a. Zeugenaussagen ist nachgewiesen, dass die ZZ12 Betriebsvermögen der Bf. darstellte und überwiegend betrieblich genutzt wurde. Worin genau die (überwiegend) betriebliche Nutzung bestanden hätte, wurde nicht erklärt und nachgewiesen.
Aufgrund all dessen geht das Gericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass kein ernstliches Interesse der Bf. an einer Handelstätigkeit bestanden hat, sondern die Anschaffung und kostenfreie Nutzung von Beginn an rein dem Ehegatten der Alleingesellschafterin zugutekommen sollte. Lediglich die Nahebeziehung des Gatten zur Alleingesellschafterin (und Ehefrau) hat dazu geführt, dass die Anschaffungskosten sowie laufenden Kosten von der Bf. übernommen wurden. Ein Vorteil der Bf. aus dieser Gestaltung kann nicht erkannt werden, wurden doch keinerlei Einnahmen erwirtschaftet, weder durch einen Schiffsverkauf, noch durch die angebliche Vercharterung bzw. Privatnutzung.
Ausschließlich beim Ehegatten der 100% Gesellschafterin ist ein Vorteil dieser Vorgangsweise zu erkennen, der weder Anschaffungskosten für eine Segeljacht hatte (kurz zuvor hat er sein eigenes Schiff verkauft), noch sonstige Kosten (siehe z.B. Überstellungskosten zu Regatten) getragen hat, aber frei über das Schiff verfügen konnte. Die Behauptung, dass die Teilnahme an Regatten lediglich der Vermarktung dienten, sieht das Gericht als Schutzbehauptung. Aus der Recherche geht hervor, dass bereits lange vor dem strittigen Zeitraum von Hrn. GP privat Regatten gesegelt wurden, ohne dass hier ein Schiff vermarktet wurde.
Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass eine Person, die nicht mehr für ein Unternehmen tätig ist, weiterhin Verträge unterfertigt, Akkreditiveröffnungen bei Banken durchführt (siehe Schreiben Bank Austria) und nach außen hin als Vertreter auftritt. Es ist keinesfalls fremdüblich, dass ein Unternehmen eine derartige Vorgehensweise von einem ehemaligen Geschäftsführer, welcher nachweislich nicht mehr als solcher vertretungsbefugt ist, tolerieren würde.
Rechtliche Beurteilung
Durch § 7 Abs 2 KStG 1988 werden u.a. die einkommensteuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in den Bereich der Körperschaftsteuer übernommen. Daraus folgt, dass die Betriebsvermögenseigenschaft von Wirtschaftsgütern bei Körperschaftsteuersubjekten nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist wie bei Einkommensteuersubjekten (vgl. VwGH 20.06.2000, 98/15/0169).
Notwendiges Betriebsvermögen umfasst jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2002, 98/15/0083). Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten (bzw. gesellschaftsrechtlichen) Zwecken dient oder objektiv erkennbar für solche Zwecke bestimmt ist, stellt notwendiges Privatvermögen dar. Solche Wirtschaftsgüter können nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen werden (vgl. VwGH 18.12.2001, 98/15/0019).
Wirtschaftsgüter einer Körperschaft, deren Anschaffung oder Herstellung rein gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die nicht der Einkommenserzielung der Körperschaft dienen, gehören nicht zum Betriebsvermögen der Körperschaft, sondern zu ihrem steuerneutralen Vermögen (vgl. Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, Seite 134;. Hofstätter/Reichel, III A, Tz 78 zu § 4 Abs. 1 EStG 1988).
Nach § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.
Nach den Gesetzesmaterialien zu § 8 Abs 2 KStG 1988 (622 BlgNR 17. GP) sind verdeckte Ausschüttungen als vermögenswerte Vorteile definiert, "die eine Körperschaft dem Beteiligten (oder einem ihm Nahestehenden) und nicht als Vertragspartner im Wege unangemessener oder unangemessen hoher Aufwendungen oder des Verzichtes auf Erträge zu Lasten ihres Gewinnes oder ihrer steuerpflichtigen Erträge gewährt".
Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind verdeckte Ausschüttungen iSd § 8 Abs. 2 KStG 1988 Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (VwGH 05.02.2021, Ro 2019/13/0027 mwH).
Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von in ihrer äußeren Erscheinung nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbaren und ihrer Ursache nach in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen liegenden Vermögensvorteilen (vgl VwGH 24.7.2007, 2007/14/0013; vgl auch Ressler/Stürzlinger in L/S/S, § 8 Tz 100; Renner in Q/R/S/S, § 8 Tz 111; Doralt/Ruppe I9, Tz 977; VwGH 23.3.1989, 85/13/0074, 0075, ÖStZB 1989, 386; 3.7.1991, 91/14/0221; 19.4.2007, 2005/15/0020; 17.10.2007, 2006/13/0069).
Überdies erfordert eine verdeckte Ausschüttung eine ausdrücklich auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung - das Wissen und Wollen - der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den Umständen des Einzelfalls ergeben kann (vgl. VwGH 19.09.2007, 2004/13/0108, Kirchmayr a.a.O. Rz 308 und die dort zitierte Rechtsprechung und Verwaltungspraxis).
Für die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter kommt es darauf an, ob, wann und in welcher Höhe ihm ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen ist (vgl. z.B. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9, Tz 991). An diesen nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 zu bestimmenden Zeitpunkt des Zuflusses knüpft auch der Kapitalertragsteuerabzug an (vgl. z.B. VwGH vom 26. April 2006, 2004/14/0066, VwGH vom 31. Mai 2006, 2002/13/0168 sowie Hofstätter/Reichel, EStG III D, Tz 4 zu § 95).
Eine verdeckte Ausschüttung kann auch verwirklicht werden, wenn der Vorteilsempfänger nicht der Gesellschafter selbst, sondern eine ihm nahestehende Person ist. Wesentlich ist, dass die Vorteilsgewährung gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die Gesellschaft nicht ein eigenständiges betriebliches Interesse an der Leistung an die nahestehende Person hat. Der Empfänger der Leistung muss dem Gesellschafter nahestehen; auf das Verhältnis zu der Gesellschaft kommt es nicht an. Aus steuerlicher Sicht bleiben die Gesellschafter Empfänger der verdeckten Ausschüttung. (vgl. VwGH 23.2.2010, 2005/15/0148; BFG 27.12.2018, RV/7104555/2016; KStR 2013 Rz 593; Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Tz 251, 257; vgl auch Beiser, ÖStZ 2012, 223 (226); Raab/Renner in Renner/Strimitzer/Vock, KStG 32 § 8 Tz 678 mwN.)
Die Ursache der Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben, ist an Hand eines Fremdvergleiches zu ermitteln (vgl. VwGH 30.12.2020, Ra 2019/15/0126)
Der Fremdvergleich ist grundsätzlich anhand von Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen vorzunehmen, wobei von deren üblichem Verhalten in vergleichbaren Situationen auszugehen ist (vgl. VwGH 01.12.1992, 92/14/0149).
Nur Leistungsbeziehungen, die ihrer Art nach zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen nicht vorkommen, sind danach zu beurteilen, wie sich dabei üblicherweise andere Personen verhalten, die zueinander in familiärer Beziehung stehen (vgl. VwGH 25.10.1994, 94/14/0067).
Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Anteilsinhabern als betriebliche Vorgänge setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen stehen. Andernfalls liegen Ausschüttungs- bzw. Einlagevorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet werden. Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl VwGH 29.11.2006, 2002/13/0173).
Bereits der Ankauf des Schiffes stellt für das Gericht objektiv erkennbar klar, dass die ZZ12 gezielt auf die persönlichen Bedürfnisse des Hr. GP zugeschnitten wurde. Nachdem ausschließlich Hr. GP Verhandlungen mit der Werft über die ZZ12 führte, ist für das Gericht eindeutig, dass die noch zusätzlich auf Kundenwunsch erworbene Sonderausstattung auf seinen Segelbedürfnissen und -wünschen gründet.
Der tatsächlich für die Bf. vertretungsbefugte GF (und Sohn) hatte weder Kontakt zu Hrn. MC (GF der Firma X srl), noch hat er Verhandlungen über den Ankauf des Schiffes, noch den Kaufvertrag bzw. den Generalvertretungsvertrag unterfertigt. Er war auch nicht vor Ort und hat das Schiff vor Kauf auch nicht besichtigt, sondern lediglich auf einem Prospekt gesehen. Aus Sicht des Gerichts ist somit bereits der Ankauf rein privat intentiert und kann nicht als Betriebsvermögen der Bf. angesehen werden.
Dass im Zuge der von Hrn. GP gesegelten Regatten Gespräche bezüglich des Bootes stattfanden, untermauert nicht eine Zugehörigkeit des Schiffes zum Betriebsvermögen der Bf., bestand doch weder ein schriftlichen Vertrag des GP mit der Bf., noch war eine Vollmacht zur Vertretung gegeben.
Bei Hr. GP, der den Vermögensvorteil aus dem Ankauf des Schiffes und seiner Nutzung zog, handelt es sich um den Ehegatten der Alleingesellschafterin der Bf.
Der Vorteil aus dem Kauf des Schiffes durch die Bf. bestand bereits darin, dass der Ehegatte kein eigenes Vermögen aufwenden musste, um ein Schiff, welches nach seinen Wünschen sonderausgestattet wurde (siehe Liste der Sonderausstattung) zu erhalten. Er musste weder einen Kaufpreis, noch eine Nutzungsgebühr für die Segeljacht entrichten und konnte frei über das Schiff verfügen. Auch die Kosten der Erhaltung bzw. auch die Versicherungsprämien wurden nicht von ihm beglichen. Die Nutzung der Segeljacht durch den Ehegatten der Alleingesellschafterin ist unbestritten, belegt sowohl durch die vorliegenden Crewlisten als auch die Aussagen der Zeugen.
Dass die Bf. und nicht Hr. GP die Verfügungsmacht und das wirtschaftliche Eigentum über das Schiff hatte, konnte nicht nachgewiesen werden.
Da Hr. GP in keiner gesellschaftsrechtlichen Position im strittigen Zeitraum zur Bf. stand und Nachweis nur darüber besteht, dass er das Schiff nutzte, kann hier nicht von einem Verfügen über die ZZ12 durch die Bf. gesprochen werden. Auch hier ist anzuführen, dass die tatsächlich zur Vertretung der Bf. berufene Person weder an Regatten teilnahm, noch als Ansprechpartner angeführt wird, noch über das Schiff in irgendeiner Art verfügte. Tatsächlich ist im Zusammenhang mit der ZZ12 immer nur Hr. GP genannt, sowohl als Vertragspartner, als auch Ansprechpartner der BY als auch von den befragten Zeugen. Auch den Aussagen des Zeugen GP ist zu entnehmen (siehe Segeleinladungen), dass er wie ein Eigentümer über das Schiff verfügt hat.
Nachweislich wurde mit der Jacht auch kein Einkommen durch die Bf. erzielt. Zahlungen von Seiten Hrn. GP an die Bf. sind ebenfalls nicht erfolgt. Insofern ist eine weitere Überprüfung der Fremdüblichkeit einer Gegenleistung aus Sicht des Gerichts im konkreten Fall mangels einer solchen nicht möglich bzw. auch nicht erforderlich.
Kein wirtschaftlich denkendes Unternehmen würde einer fremden Person, die weder in einem arbeits- noch gesellschaftsrechtlichem Verhältnis zu ihr steht, ein derart hochpreisiges Wirtschaftsgut ohne jegliche rechtliche Grundlage bzw. finanzielle Gegenleistung überlassen. Auch die grundlegende Geschäftsgestaltung- nämlich ein von Österreich aus zu betreibender Bootshandel für den ein einziges Schiff- mit zusätzlicher Sonderausstattung -erworben wird, welches in Kroatien liegt, bei dem es weder einen einzigen Schriftwechsel mit potentiellen Kaufinteressenten gibt, noch jemals ein Schiff verkauft wurde und über Jahre hinweg lediglich laufend Ausgaben anfielen, aber keinerlei Einnahmen lukriert wurden, mit einer nach außen hin agierenden Person, die in keinerlei vertraglichem Verhältnis zur Bf. steht, hält einem Fremdvergleich mit einem fremden Dritten ohne vorhandener Nahebeziehung zum Gesellschafter nicht stand.
Einzig der Umstand, dass es sich bei Hrn. GP um den Ehegatten der Alleingesellschafterin der Bf. mit nachweislicher Segel- und Regattaleidenschaft handelt, erklärt die gewählte Vorgangsweise.
Mit der gewählten Gestaltung hat es die Alleingesellschafterin ihrem Ehegatten ermöglicht, nach seinem Gutdünken zu agieren und sich zu Lasten der GmbH zu bereichern. Aus diesem Grund ist im Beschwerdefall auch das Vorliegen einer Vorteilsgewährungsabsicht zu bejahen.
Aus dem sich aufgrund der vorliegenden Beweise ergebenden Gesamtbild geht das Gericht davon aus, dass der Ankauf des Segelschiffes ZZ12 in ein Geschäft der Bf. gekleidet wurde, der Nutzen und der Vorteil daraus aber tatsächlich lediglich dem Ehemann der Alleingesellschafterin kostenlos zugute kommen sollte.
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass sowohl die Anschaffung der Segeljacht sowie auch die Übernahme der damit in Zusammenhang stehenden geltend gemachten Ausgaben bei der Bf rein aus dem Gesellschaftsverhältnis resultieren und diese daher nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, sondern das wirtschaftliche Eigentum der Alleingesellschafterin zuzurechnen ist. Dies hat zur Folge, dass die geltend gemachte AfA aus dem Kauf, als auch die laufenden Kosten der ZZ12 nicht als Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft anerkannt werden.
Rechnerische Darstellung der Hinzurechnungen zur körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage:
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2007
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2008
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2009
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Erklärung
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239.797,07
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137.997,23
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128.571,89
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Zurechnung AfA Segeljacht
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74.296,15
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74.564,49
| |
74.564,49
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Zurechnung verdeckte Ausschüttung
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10.733,66
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8.697,43
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1.974,89
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sonstige Abrechnungen
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-600,29
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-1.547,68
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-1.780,78
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pauschale Wertberichtigung
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33.204,73
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Gesamtbetrag der Einkünfte neu lt. Erkenntnis
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324.226,59
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219.711,47
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236.535,22
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Die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide waren dementsprechend abzuändern.
Zur Umsatzsteuer:
Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuer 2007 wurde in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2022 zurückgenommen. Die Gegenstandsloserklärung erfolgt mittels eigenem Beschluss.
Im Erörterungstermin vom 13.08.2019 wurden die von der Abgabenbehörde durchgeführten Änderungen der Bemessungsgrundlagen der TZ 1,2,4,5,6,7,9 (ausgenommen TZ 8 betreffend) von der Bf. für die strittigen Jahre anerkannt sowie der Beschwerdepunkt der Abgabenbehörde TZ 3 (Touristenexport) nicht länger aufrechterhalten.
Die geltend gemachte Vorsteuer aus der Anschaffung des Carbon Rades der ZZ12 (TZ 8) wird nicht anerkannt, da es sich dabei um kein Wirtschaftsgut handelt, welches für unternehmerische Zwecke erworben wurde.
Die Umsatzsteuerbescheide 2008 sowie 2009 werden dementsprechend abgeändert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl etwa VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189 bis 0191). Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll (vgl VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0004; 24.3.2010, 2009/03/0156).
Weitere Beweisanträge müssen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Verwaltungsbehörde sich auf Grund des bisher vorliegenden Beweises als klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (Hinweis E 25. 6. 1953, 2771/52 und 689/53, Slg 3046 A; VwGH 27. 1. 1972, 0635/71; 29. 5. 1974, 322/74; 30. 11. 1982, 82/14/0058, ÖStZB 1983, 342; 10. 6. 1987, 86/13/0065, ÖStZB 1988, 99)
Der noch offene Beweisantrag der Bf. auf Zeugeneinvernahme des VU, Selscohozyaistvehnaya 12, Moscow Russland zum Beweisthema geführte Verkaufsverhandlungen zur Bootsmarke ZZ12, wird unter Verweis auf o.a. Judikatur abgelehnt, da sich das Gericht bereits durch Einvernahme der weiteren vernommenen Zeugen ein klares Bild des Sachverhalts gemacht hat. Zur Klärung der Frage, ob sich das Segelschiff ZZ12 im Betriebsvermögen der Bf. befindet, kann das erklärte Beweisthema nichts beitragen. Im Übrigen ist der Informationsaustausch im Bereich der umfassenden Amtshife Steuern vom Einkommen (Info des BMF vom 25.05.2022, 2022-0.383.246) mit Russland derzeit suspendiert.
Der zuletzt gestellte Beweisantrag auf neuerliche Einvernahme des (richtigen) Zeugen GJ wird abgelehnt. Nach Übermittlung der schriftlichen Zeugeneinvernahme des beantragten Zeugen GJ wurde mit Schreiben vom 08.04.2022 von der Bf. mitgeteilt, dass es sich bei dem (bereits vernommenen GJ) "um den falschen Zeugen handeln dürfte."
Das Gericht ist nicht verpflichtet, Erkundungsbeweise aufzunehmen (vgl. VwGH 23. März 2010, 2009/13/0078) und durch die Aufnahme von Beweisen (hier Amtshilfeersuchen) erst zu erforschen, ob es sich bei der nun genannten Person um den "richtigen" GJ handelt. Im Übrigen hat das Gericht dem erstgestellten Antrag auf Zeugeneinvernahme - wie auch vier weiteren Beweisanträgen - Folge geleistet und sich daraus bereits ein Bild des Sachverhalts gemacht. Desweiteren mangelt es diesem Beweisantrag auch am konkreten Beweisthema.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich das Gericht auf die oa. Rechtsprechung stützen konnte, lag eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war die Revision nicht zuzulassen.
Graz, am 28. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100829/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100829.2012
- Stammnummer
- 138123
- Gültig
- 28.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF