Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104754/2019
Glückspielabgabe- Ausscheiden der "gewährten Boni" aus der Bemessungsgrundlage
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104754/2019vom 15.07.2022Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im ersteren Fall würde es sich, aus Sicht des Finanzamtes, im Lichte der Judikatur des VWGH, nicht um einen Einsatz handeln, weil der Bonus nicht unabhängig von einer weiteren Spielteilnahme auszahlbar oder weitergebar ist. Dies gilt jedoch nur solange die vorgesehene Bedingung (zB fünfmalige Verwendung) nicht erfüllt ist. Wenn die Bedingung erfüllt ist und der Bonus auszahlbar wird, dh zu Echtgeld wird, dann ist die weitere Verwendung natürlich als Einsatz zu werten.
Im zweiteren Fall wäre der Bonus nach Gewährung sofort frei verfügbar und unabhängig von einer weiteren Spielteilnahme einlösbar und daher als Einsatz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn er für eine Spielteilnahme verwendet wird.
Es wird dazu auf zwei BFG Erkenntnisse welche nach der Rechtsprechung des VWGH zum Thema Boni ergangen sind verwiesen: BFG vom 14.12.2020, RV/7100709/2020, und vom 19.04.2021, RV/7100711/2020, (betreffend Behandlung von "Boni" als Wetteinsatz).
Das BFG führt in seinem Erkenntnis vom 19.04.2021, RV/7100711/2020, insbesondere aus: "All diesen Boni ist gemeinsam, dass sie dem Kunden entweder sofort (ohne weitere Voraussetzungen) auf sein Kundenkonto gutgeschrieben wurden oder der Kunde zunächst mit "Echtgeld" ein Vielfaches des Bonusbetrages einsetzen musste und erst dann den Bonusbetrag auf seinem Kundenkonto gutgeschrieben bekommen hat (der Bonus musste "freigespielt werden). Immer dann, wenn dem Kunden der Bonusbetrag auf sein Kundenkonto gutgeschrieben wurde, hat der Kunde über den Bonus entweder in Form einer Auszahlung auf sein Bank oder Kreditkartenkonto oder durch Verwenden als Einsatz darüber verfügen können. Derartige Boni sind nach der oben zitierten Judikatur sowohl bei der Wettgebühr als auch bei der Glücksspielabgabe bei der Verwendung als Einsatz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen und kann die Gewährung der Boni mangels aleatorischem Element nicht als die Bemessungsgrundlage mindernder "Gewinn" berücksichtigt werden. "
Zu den konkreten "Boni":
Die Bf. bringt in der Stellungnahme vom 28.07.2021 vor, dass in den Bemessungsgrundlagen der Glücksspielabgaben und der Wettgebühren "Boni" enthalten seien, welche im Lichte der oben genannten Rechtsprechung nicht als Einsätze zu werten waren. Es werden monatliche Höhen der als "gewährter Bonus" bezeichneten Boni bekannt gegeben. Es werde keine Details zur Ausgestaltung der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gewährten Boni genannt und auch keine Spielbedingungen vorgelegt.
Das Finanzamt weist darauf hin, dass der VWGH in seinem Erkenntnis vom 24.06.2020, Ro 2018/17/0003, ausgeführt hat: "Im fortzusetzenden Verfahren wird das BFG Feststellungen zu treffen haben, die eine nachvollziehbare Beurteilung der einzelnen von der mitbeteiligten Partei gewährten Vergünstigungen im obigen Sinn erlauben. Es wird darauf hingewiesen, dass die bloße Wiedergabe des diesbezüglichen Vorbringens der mitbeteiligten Partei solche Feststellungen nicht zu ersetzen vermag. "
Das Finanzamt hat im Internet Bonusbedingungen mit Stand 17.01.2021 abgefragt. Die Bedingungen werden dieser Stellungnahme beigelegt. Unter "Boni und Promotions - Allgemeines - was ist ein Bonus und was sind Einschränkungen" wird ausgeführt, dass es Boni mit und ohne Setzbedingungen gibt.
Daraus geht hervor, dass es durchaus auch "Boni" gibt welche sofort verfügbar sind und nicht erst nach mehrmaligem Einsetzen.
Andererseits wird unter "Boni und Promotions - Allgemeines - Setzbedingungen" ausgeführt, dass zur Erfüllung der Setzbedingungen das Bonusguthaben und der damit allenfalls erzielte Gewinn (welcher vor der Erfüllung der Setzbedingungen nicht frei verfügbar ist) zwecks Erfüllung der Setzbedingungen einzusetzen sind. Hierbei ist anzumerken, dass dieser durch Einsetzen von "Boni" erzielte und nicht auszahlbare Gewinn nicht als Abzugsposten bei den Jahresbruttospieleinnahmen zu berücksichtigen ist - es handelt sich nicht um einen "ausgezahlten Gewinn" und wird darüber hinaus festgehalten, dass wenn ausschließlich "Boni" eingesetzt werde, welche nicht als Einsatz zu werten sind, gar keine Ausspielungen vorliegen.
In den Bonusbedingungen werden an Bonusarten genannt:
- Einzahlungsbonus: ist ein bestimmter Prozentanteil der Einzahlung. Ob dieser Setzbedingungen unterliegt wird nicht angeführt, es ist daher eher anzunehmen, dass es hierbei grundsätzlich keine Setzbedingungen gibt und daher dieser Bonus sofort einlösbar ist und im Falle des Einsetzens auch als Einsatz zu werten ist.
- Direktbonus: ist ein Betrag, der direkt am Konto hinterlegt wird. Es ist keine Einzahlung notwendig. Es müssen Setzbedingungen erfüllt werden. Da Setzbedingungen vor der Auszahlbarkeit zu erfüllen sind, handelt es sich bei diesem Bonus nicht um eine vermögenswerte Leistung und ist daher auch nicht als Einsatz zu werten, wenn er für die Teilnahme an einem Glücksspiel eingesetzt wird. Sollte ausschließlich so ein "Bonus" eingesetzt werden (nicht zusammen mit Echtgeld), dann handelt es sich bei diesem Glücksspiel nicht um eine Ausspielung und hat dieses Glücksspiel zur Gänze (inkl allfäligem Gewinn) bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die GSpA gem. 5 57 Abs. 2 GSpG unberücksichtigt zu bleiben.
- freespins: Spins zur Nutzung im Casino. Es handelt sich offenbar um Gratis Runden, dh nicht um Ausspielungen. Mangels Nennbetrag kann dieser "Bonus" auch nicht als Einsatz gewertet worden sein und ist daher auch keine Korrektur notwendig.
- FreeBet: ist ein Betrag, der für den Abschluss einer Sportwette genutzt werden kann. Wenn die Wette gewinnt, wird der Nettoeinsatz (Gewinne minus Einsatz) als Echtgeld im Kontoguthaben hinterlegt. Es gibt keine Setzbedingungen, aber muss die ganze Freebet auf verwenden werden. Es handelt sich um einen Gutschein der eingesetzt werden muss, eine Weitergabe oder sofortige Ablöse ist nicht möglich. Es handelt nicht um eine vermögenswerte Leistung und ist daher auch nicht als Einsatz zu werten.
- Joker-Wette: Wenn der Tipp verliert, erhält der Teilnehmer 100% des Einsatzes zurück. Für eine Joker-Wette wird ein Höchstwert festgelegt. Beispielsweise hat die Prämie einen Wert von 50% bis zu € 100, der als Freebet zurückgezahlt wird. Wenn eine Wette mit einem Einsatz von € 80 abgeschlossen wird und diese verliert, erhält der Teilnehmer eine € 40- Freebet. Eine Wette bei der ein Joker eingesetzt wird, ist demnach eine Wette mit Echtgeldeinsatz - es wird Echtgeld und nicht dieser "Bonus" eingesetzt. Der "Bonus" besteht darin, dass nach der Wette der Teilnehmer einen Gutschein bekommt (Freebet - siehe oben). Hier ist also keine Korrektur notwendig.
- Quoten-Boost: Prämie zur Erhöhung der Wettquote. Wenn der Tipp gewinnt, werden die erhöhten Gewinne ausgezahlt. Es handelt sich daher um eine Quotenerhöhung und nicht um einen eingesetzten "Bonus". Mangels Nennbetrag kann dieser "Bonus" auch nicht als Einsatz gewertet worden sein und ist daher auch keine Korrektur notwendig.
- Poker-Turniertickets: Gutschein der für die Teilnahme an bestimmten Turnieren verwendet werden kann. Turniertickets sind nicht übertragbar und können nicht in bar abgelöst werden. Diese Gutscheine ermöglichen daher eine kostenlose Teilnahme an Glücksspielen. Sofern bei einem solchen Turnier ausschließlich Spieler mit Gutschein teilnehmen handelt es sich nicht um eine Ausspielung und hat das Turnier zur Gänze (inkl Gewinn) bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die GSpA gem. 5 57 Abs. 2 GSpG unberücksichtigt zu bleiben. Sofern nur bestimmte Spieler mit Gutschein unentgeltlich teilnehmen und andere Spieler für die Teilnahme zahlen müssen, dann sind diese Teilnahmen mit Gutschein nicht als Einsatz zu werten. Es kommt also auf die Turnierart an.
- Poker Turnier-Dollars/-Euros: sind eine virtuelle und flexible Währung, die für Live- und Online-Turniere verwendet werden kann. Sie können zwar nicht übertragen, erstattet oder in bar abgelöst werden, jedoch können sie bei Online MTI'S, Satellites, Spins oder Sit & Gas, für Live Event Buy-ins, Reisekosten und Unterkunft verwendet werden. Bei letzterer Verwendungsmöglichkeit - der Verwendung für Reisekosten und Unterkunft ist wohl das Vorliegen einer vermögenwerten Leistung zu bejahen, weil diese "Turniereuros" auch für etwas anderes als bloß für eine (weitere) Teilnahme an einem Glücksspiel verwendet werden können. Ergo sind diese auch als Einsatz zu werten, wenn sie für die Teilnahme an einem Glücksspiel verwendet werden.
Als Beispiel eines konkreten "Bonus" legt das Finanzamt auch Bonusbedingungen zu "Poker Cashback". Die Einordnung in die oben genannten Bonusarten ist nicht eindeutig. Es kommen jede Woche bis zu 40 % Geld zurück auf das Konto. Für jeden 1 $ Rake, der an den Tischen generiert wird, bekommen man 1 Punkt. Es müssen mindestens 25 Punkte gesammelt werden, um das wöchentliches Cashback zu erhalten. Je mehr Punkte gesammelt werden, desto höher ist die Rakeback-Prozentzahl. Je nach den gesammelten Punkten in einer Woche bekommt man Geld zurück. Cashback wird als Bargeld jeden Montag direkt in das Konto des jeweiligen Spielers ausgezahlt. Daraus folgt, dass es sich bei diesem "Bonus" nicht um eine Art Gutschein handelt, weicher einzusetzen ist, sondern handelt es sich um nachträglich gewährte umsat2abhängige Rabatte. Sofern das erhaltene Geld (Cashback) eingesetzt wird, handelt es sich um eine vermögenswerte Leistung. Es handelt sich andererseits nicht um einen ausgezahlten Gewinn. Diese "Cashbacks" können keinesfalls bemessungsgrundlagenmindernd berücksichtigt werden.
Es wird diesbezüglich auf die Erkenntnisse des BFG vom 14.12.2020, RV/7100709/2020, und vom 19.04.2021, RV/7100711/2020, verwiesen.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass viele unterschiedliche Sachverhalte/Promotionen als "Bonus" bezeichnet werden. Es geht regelmäßig um die schlichte Geltendmachung von Kosten iZm Maßnahme der Kundenakquisition und der Umsatzsteigerung, also um Kosten vom Werbemaßnahmen. Vergünstigungen und Geschenke motivieren die Kunden mehr zu spielen. Bei der Einordnung dieser Boni/Kosten in die Bemessungsgrundlage der JahresbruttospielteiInahmen gem. § 57 Abs. 5 GSpG ist zu beachten, dass es nur zwei Posten gibt - den Einsatz (+) und den ausgezahlten Gewinn (-) und dies nur in direktem Zusammenhang mit einer Ausspielung (Steuergegenstand).
Es wären aus Sicht des Finanzamtes die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gültigen Bonusbedingungen, sowie eine Darlegung wie die oben genannten Bonusarten durch die Bf. bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen (GSpA und WettGeb) berücksichtigt wurden und wie diese allgemein in der Buchhaltung erfasst werden, abzuverlangen.
Zur von der Bf. in der Stellungnahme bekanntgegebenen Höhe der "Boni" kann das Finanzamt keine Aussagen treffen. Lediglich betreffend die Glücksspielabgaben ist anzumerken, dass der Anteil der "Gutscheineinsätze" an den Gesamteinsätzen sehr hoch erscheint (ca jeder dritte bis vierte eingesetzte Euro ist laut der Aufstellung ein "Bonus welcher keinen Einsatz darstellt).
Zu den "stornierten Wetten":[ …]"
Mit Beschluss des BFG vom 28.1.2022 wurde der beschwerdeführenden Partei die Stellungnahme des Finanzamtes inklusiv Beilagen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme und nochmaliger Aufforderung die für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume relevanten Bonusbedingungen sowie die Bonusarten, die bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden, sowie deren Ausgestaltung, darzulegen, übermittelt.
Stellungnahme der Bf. vom 2.5.2022
Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2.5.2022 auf ihr bisheriges Vorbringen und führte unter anderem aus:
"II. Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs 2 GSpG
1. Anteil der Boni an den Jahresbruttospieleinnahmen
In der Stellungnahme des Finanzamts Österreich (ehemals Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuem und Glücksspiel, im Folgenden: "belangte Behörde") vom 18. Jänner 2022, die uns gemeinsam mit dem obigen Beschluss übermittelt wurde, wird angeführt, dass der Anteil der Boni an den Jahresbruttospieleinnahmen sehr hoch erscheinen würde.
Dazu können wir wie folgt ausführen und Folgendes festhalten: Vergleicht man die Entwicklung der Jahresbruttospieleinnahmen für den gesamten, verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit der Entwicklung der Boni, so zeigt sich, dass die Jahresbruttospieleinnahmen deutlich gestiegen sind, und zwar im Schnitt um beinahe 12% pro Jahr. Demgegenüber ist der Bonus jedoch nur um rund 2% pro Jahr gestiegen. Wir verweisen dazu auf die detaillierte Berechnung in der Beilage 1: "***19*** Entwicklung Bonus". Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Beilage 1 um eine integrierenden Bestandteil der vorliegenden Stellungnahme handelt und der Inhalt dieser Beilage hiermit seinem gesamten Inhalt nach auch zum Vorbringen dieser Stellungnahme erhoben wird. Aus der angeführten Berechnung geht hervor, dass während es zu einem signifikanten Anstieg der Jahresbruttospieleinnahmen kam, die korrespondierende Entwicklung des Bonus sehr moderat ausgefallen ist.
Weiters beträgt der durchschnittliche Anteil der Boni an den Jahresbruttospieleinahmen in der Gesamtschau bzw in einer Gesamtbetrachtung rund 15 %. Der Aussage der belangten Behörde, dass es sich bei jedem dritten bis vierten eingesetzten Euro um einen Bonus handeln würde, kann nicht gefolgt werden, da in der Berechnung nicht der Anteil der Boni an den Einsätzen, sondern der Anteil der Boni am GGR dargestellt wurde. Die Jahresbruttospieleinnahmen sind eine Saldogröße aus Einsatz abzüglich Gewinn, diese ist folglich niedriger als der Einsatz.
Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Anteil der Boni bei den Wettgebühren mit 1-3% vom Einsatz um einiges niedriger sei der Anteil der Boni bei der Glücksspielabgabe. Wie schon oben angeführt, handelt es sich bei den Jahresbruttospieleinnahmen um den Saldo aus Einsatz abzüglich Gewinn. Setzt man die gewährten Boni in Relation zu dieser Saldogröße, ist der Anteil dementsprechend höher, als wenn man die Boni in Relation zum Einsatz setzen würde.
Darüber hinaus ist die Gewährung eines umfangreichen Bonusprogramms ein veritables Mittel zur Gewinnung neuer Kunden und damit zur Erhöhung des Marktanteils und der Anteil der Boni an den Jahresbruttospieleinnahmen branchenüblich. Dies zeigt sich auch in unserem Jahresabschluss 2011, in dem wir die Steigerung des Bonus als Maßnahme zur Festigung unseres Marktanteils genutzt haben.
Zur Anfrage der belangten Behörde, wie die gewährten Boni allgemein in unserer Buchhaltung erfasst werden, erlauben wir uns wie folgt auszuführen: im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum waren wir immer Teil von börsennotierten Unternehmen (bis 31.12.2015 Teil der ***3***, ab 1.2.2016 Teil der ***4***, die mit 9.12.2020 in ***5*** umbenannt wurde). Als Konzernunternehmen unterliegen unsere Jahresabschlüsse strengen Compliance Vorschriften, sind vom Wirtschafsprüfer zu bestätigen (zu testieren) und auf der Homepage zu veröffentlichen. Alle Jahresabschlüsse des verfahrensgegenständlichen Zeitraums sind auf der Webseite unserer Konzernmutter öffentlich zugänglich.
In den geprüften (testierten), öffentlich zugänglichen Jahresabschlüssen wird hinsichtlich der Behandlung der Boni, ausgeführt, dass diese von den Bruttospieleinnahmen abgezogen werden, um so die Nettospieleinnahmen zu ermitteln. Für uns stellen den Kunden gewährte Boni, aus unternehmerischer Sicht einen Aufwand dar, der bei der Ermittlung des Erfolgs jedenfalls auszuscheiden bzw herauszurechnen ist.
2.Allgemeines zur rechtlichen Beurteilung von Boni
2.1. Unterscheidung zwischen Gewährung des Bonus und Einlösung des Bonus
In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 18. Jänner 2022 verweist diese zur rechtlichen Beurteilung auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2020, Ro 2018/17/0003. Die einleitende Aussage der belangten Behörde, dass [gewährte] Boni keine ausbezahlten Gewinne darstellen würden, ist grundsätzlich zutreffend. Diese Beurteilung basiert auf Rz 92, des o.a. VwGH Erkenntnisses, in dem das Höchstgericht feststellt, dass ein Abzug gewährter Boni (Rabatte, Freispiele) im Rahmen der ausbezahlten Gewinne mangels Vorliegens eines aleatorischen Elements nicht zulässig ist.
Zu den weiteren Ausführungen der belangten Behörde ist anzumerken, dass - entgegen des Erkenntnisses des VwGH und der jüngsten Rechtsprechung des BFG - von ihr keine Unterscheidung zwischen der Gewährung des Bonus und der Einlösung des Bonus gemacht wird.
Im Erkenntnis vom VwGH vom 24.6.2020 (Ro 2018/17/0003-5, Rz 94), führt das Höchstgericht jedoch an (Hervorhebungen im Fettdruck nicht im Original):
"Während die Gewährung von Boni somit noch zu keiner Berücksichtigung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage führt, könnte das Einlösen von Boni im Rahmen der Ermittlung der Höhe der Einsätze zulässig sein. Ob und in welcher Weise dies der Fall ist, hängt aber von den jeweils zu beurteilenden Sachverhalten ab."
Die bloße Gewährung eines Bonus findet demnach keine Berücksichtigung bei der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe.
Konkretisierend hält der VwGH dazu wie folgt fest (Hervorhebungen im Fettdruck und mit Unterstreichungen nicht im Original):
"Dem BFG ist darin zuzustimmen, dass als Spieleinsatz alles zu verstehen ist, was der Spieler aufzuwenden hat, um die Hoffnung auf eine Leistung - die Gewinnchance - zu erhalten. Dabei ist es unerheblich, ob der Spieler oder jemand anderer die vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme des Spielers am Glücksspiel erbringt (§ 2 Abs. 1 Z 2 GSpG). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Spielteilnehmer die finanziellen Mittel für die Teilnahme an einer Ausspielung etwa von Angehörigen geschenkt bekommen hat oder ob er dafür einen "Treue-Gutschein", ausgestellt etwa vom Glücksspielunternehmer, verwendet. In beiden Fällen ist es bei der Gewährung der finanziellen Mittel oder des Gutscheins noch ungewiss, ob der Spieler diese(n) Boni (Bonus) tatsächlich für die Teilnahme an einer (weiteren) Ausspielung nutzen wird. Erst bei der tatsächlichen Inanspruchnahme der Boni tritt Gewissheit über deren Verwendung ein. D.h., erst in jenem Kalendermonat, in dem der Bonus tatsächlich eingelöst wird, ist dessen Berücksichtigung bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen denkbar. "
Aus den Ausführungen des VwGH geht eindeutig hervor, dass die bloße Gewährung des Bonus, wie angeführt, keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage hat. Dieser Ansicht wurde auch in den jüngsten Entscheidungen des BFG vom 31.Mai 2021, GZ. RV/7104456/2019 und vom 20. Dezember 2021 ; GZ.RV/7103851/2020 gefolgt (dazu im Detail, Punkt 2.2).
Der Rechtsprechung des VwGH und BFG folgend, kommt eine Berücksichtigung des Bonus in der Bemessungsgrundlage erst dann in Frage, wenn er von dem Kunden tatsächlich eingelöst wird (siehe o.a. Erkenntnis des VwGH : [...] erst in jenem Kalendermonat, in dem der Bonus tatsächlich eingelöst wird, ist dessen Berücksichtigung bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen denkbar" ).
Erst bei der Einlösung des gewährten Bonus durch den Kunden, ist folglich die Untersuchung der einzelnen Bonusarten dahingehend vorzunehmen, ob es sich im einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert handelt. Das ist dann der Fall, wenn der Spieler den Gutschein (auch) in Geld (Waren) ablösen kann (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003, Rz 96).
Wie wir in unserer Stellungnahme vom 28.7.2021 angeführt haben, handelt es sich bei den bekanntgegebenen Boni um die gewährten Boni, es handelt sich nicht um vom Kunden eingelöste Boni (siehe dazu unten im Detail, Punkt 2.2.).
Nachdem die bloße Gewährung von Boni zu keiner Berücksichtigung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage führt, ist zu diesem Zeitpunkt eine Unterscheidung zwischen einemunabhängigen Vermögenswert und einem Rabatt nicht erforderlich. Diese Unterscheidung ist gemäß mehrfach angeführter, aktueller Judikatur des VwGH und des BFG erst im Zeitpunkt der Einlösung des Bonus vorzunehmen.
2.2. Ergänzende Ausführung zu den übermittelten Bonusdaten
Wie angeführt, wurden von uns im Zuge der Stellungnahme vom 28.7.2021 die Daten zu den gewährten Boni an das Finanzamt übermittelt. Zur Begründung, warum uns für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum lediglich die Daten zu den gewährten Boni vorliegen, führen wir wie folgt aus:
Einleitend ist festzuhalten, dass sich im Glücksspielgesetz keine Definition des Bonus findet. Für die Ermittlung der Jahresbruttospieleinahmen sind gemäß § 57 Abs 5 GSpG die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres heranzuziehen. Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 GSpG gilt als "Einsatz" eine vermögenswerte Leistung, die ein Kunde oder andere in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen. Der Einsatz ist somit jener Betrag, der - vereinbarungsgemäß - vom Spielteilnehmer oder "einem anderen" aufzuwenden ist, um an dem Glücksspiel teilnehmen zu können (Kaufpreis für die Hoffnung auf eine Gewinnchance), wobei jede Vermehrung des Vermögens bzw der Einnahmen des Glücksspielanbieters bemessungsgrundlagenerhöhend zu berücksichtigen ist.
Zum Zeitpunkt unserer Offenlegung der Bemessungsgrundlagen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01/2011 bis 12/2018) gab es weder eine einheitliche Rechtsprechung des BFG zur Behandlung von Boni noch eine Klarstellung durch die Höchstgerichte noch eine Richtlinie zur Auslegung des Glücksspielgesetzes.
Nach (mittlerweile überholter) damaliger ständiger Rechtsprechung des (damaligen) UFS und BFG kam es nicht darauf an, wie der Spieleinsatz tatsächlich erbracht wird: ob durch den Spielteilnehmer selbst, einen Dritten oder auch durch den Anbieter. Im Ergebnis sollten damit sämtliche Einsätze eines Kunden gleichbehandelt werden, unabhängig davon, ob dieser den Spielbetrag selbst (dh aus eigener Tasche) aufgebracht hat, mithilfe eines Darlehens oder eines Geldgeschenks von einem Verwandten finanziert hat oder einen Gutschein oder Bonus von einem Glücksspielanbieter zur Begleichung seines Spielbetrages verwendet hat.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der damaligen Verwaltungspraxis und herrschenden Rechtsprechung folgend, sämtliche von den Kunden eingelösten Boni im Einsatz enthalten waren und kein Abzug der eingelösten Boni vom Einsatz erfolgt ist.
Im Juni 2020 hat sich der VwGH erstmalig umfassend mit der rechtlichen Beurteilung der Boni und auch der Unterscheidung zwischen der Gewährung des Bonus und der Einlösung des Bonus befasst. Die Ausführungen des VwGH wurden in der Folge u.a. in den o.a. Entscheidungen des BFG konkretisiert.
Im Zuge der Fortführung des Verfahrens zu den Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 201 BAO über die Festsetzung der Glückspielabgaben gemäß § 57 Abs 2 GSpG und der Wettgebühren gemäß § 33 TP 17 GebG jeweils für den Zeitraum 01/2011 bis 12/2018 wurden wir als Beschwerdeführer mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom 1.3.2021, zugestellt am 8.3.2021, aufgefordert, zu den von den Kunden gewährten "Boni" und "Free Bets/Freispiele" nähere Details und zahlenmäßige Angaben für die einzelnen Monate bekanntzugeben. Gleichzeitig wurde uns die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Ausführungen des BFG eingeräumt. Mit Stellungnahme vom 28.7.2021 sind wir dieser Aufforderung nachgekommen.
Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den anforderten Angaben um Daten handelt, die Zeiträume betreffen, die bereits zehn Jahre zurückliegen. Wie angeführt, war es uns möglich die Daten der gewährten Boni auszuheben und an das Finanzamt zu übermitteln.
Wie angeführt, sind sämtliche von den Kunden eingelösten Boni im Einsatz enthalten und es wurde kein Abzug der eingelösten Boni vom Einsatz vorgenommen. Eine Aushebung dieser Daten ist jedoch nicht mehr möglich, da diese wie jeder andere Echtgeld-Einsatz des Kunden, bemessungsgrundlagenerhöhend in die Jahresbruttospieleinnahmen eingeflossen ist. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass ein Vorliegen der Daten zu den verwendeten und eingelösten Boni, im Ergebnis zu niedrigeren Bemessungsgrundlagen führen würde, als jenen, die bisher offengelegt wurden (siehe dazu im Detail im Anschluss).
Wie schon in Punkt 2.1. der Stellungnahme ausgeführt, nimmt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 in einem ersten Schritt eine Unterscheidung zwischen der Gewährung des Bonus und der Einlösung des Bonus vor. Basierend auf diesem Erkenntnis ist die Gewährung des Bonus bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen und folglich sind die gewährten Boni nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Erst bei der Einlösung des Bonus ist eine Beurteilung vorzunehmen, ob der erhaltene Bonus für den begünstigten Spieler einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstellt. Das ist der Fall, wenn der Spieler den Gutschein (auch) in Geld (Waren) ablösen kann. Wie in unserer Stellungnahme vom 28.7.2021 angeführt, können die von uns gewährten Boni im vorliegenden Fall weder in Bargeld abgelöst noch an andere Spieler (allenfalls gegen Entgelt) weitergegeben werden. Wenn der Spieler für die Teilnahme an weiteren Spielen einen Rabatt oder ein Freispiel erhält und er diese Vergünstigung weder weitergeben noch in Geld ablösen lassen kann, ist der Bonus nach der Rechtsansicht des VwGH wie ein Rabatt zu beurteilen. Bei einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Rabatts anlässlich einer späteren Spielteilnahme braucht der Spieler nur einen um diesen Rabatt verminderten Einsatz oder im Falle eines Freispiels gar keinen Einsatz leisten. Daher kann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Rahmen der Einsätze nur der um den Rabatt verringerte tatsächlich geleistete Einsatz dieses Spielers angesetzt werden.
Wie angeführt, sind in dem von uns bekanntgegeben Daten sämtliche von den Kunden eingelösten Boni im Einsatz enthalten und es wurde kein Abzug der eingelösten Boni vom Einsatz vorgenommen. Gemäß der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH, hätte jedoch bei unseren Boni, die an Umsatzbedingungen gebunden sind (siehe dazu im Detail, Punkt 3.), ein um den Rabatt verringerter Einsatz zum Ansatz gebracht werden können.
Zusätzlich wurde vom BFG in den aktuellen Entscheidungen ein weiterer Abzug für Boni im Zeitpunkt der Umwandlung von Bonusgeld in Echtgeld gewährt (BFG 31. Mai 2021, GZ. RV/710445 6/20 19, Hervorhebung im Fettdruck nicht im Original):
"Da nur für Guthaben am "Echtgeldkonto" vom Spieler eine Auszahlung verlangt werden kann, kommt den von der Bf. gewährten Boni erst nach Erfüllung der Spielbedingungen ("Freispielen" gemeinsam mit "Echtgeld" und damit in Abhängigkeit von einem aleatorischen Element) hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages ("Bonus Converted") durch die Umbuchung vom "Bonuskonto" auf das "Echtgeldkonto" ein von einer weiteren Spielteilnahme unabhängiger Vermögenswert zu. Wie vom FA in seiner Stellungnahme vom 26.2.2021 richtig ausgeführt wurde, stellt der Bonusbetrag erst in dem Zeitpunkt, in dem er (erstmalig) auszahlbar wird, einen Abzugsposten dar, der als ausbezahlter Gewinn in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist. "
In einer weiteren Entscheidung vom Dezember 2021 wurde die Abzugsfähigkeit erneut bestätigt (BFG 20. Dezember 2021, GZ. RV/7103851/2020, Hervorhebungen im Fettdruck nicht im Original):
"Die Umwandlung des Bonusgeldes in "Echtgeld" (von der Bf. bezeichnet als "Conversion to Bonus Funds") ist in den Berechnungen der Bf. gesondert ausgewiesen. Bei der als Beilage 2 mit der Stellungnahme vom 15.12.2021 vorgelegten Tabelle sind in der Spalte "Conversion to Bonus Funds" jene Beträge angeführt, die die Kunden aus gewährten Boni durch mehrmaliges Einsetzen gemeinsam mit Echtgeld entsprechend der jeweiligen Spielbedingungen "freigespielt" haben und die daher in Abhängigkeit eines aleatorischen Moments sind. Für die auf das Echtgeldkonto umgebuchten Beträge (sog. "Conversion to Bonus Funds") kann von den Kunden (erstmals) eine Auszahlung verlangt werden und kommt diesen Beträgen daher im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH ein Vermögenswert zu, der als "Gewinn " die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe vermindert. "
Wie wir bereits vorgebracht haben, sind in dem von uns bekanntgegeben Daten sämtliche von den Kunden eingelösten Boni im Einsatz enthalten. Gemäß aktueller Judikatur des BFG, mit Verweis auf das o.a. Erkenntnis des VwGH, stellt der Bonusbetrag in dem Zeitpunkt, in dem er (erstmalig) auszahlbar wird, einen Abzugsposten dar, der als ausbezahlter Gewinn in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist. Nachdem unsere Boni durchgängig an die Erfüllung von Bonusbedingungen gebunden sind (siehe dazu im Detail, Punkt 3), sind in den offengelegten Daten auf Seite des Gewinns, nur jene Boni enthalten, denen nach Erfüllung der Bonusbedingungen ein Echtgeld Charakter zukommt und für die gemäß der Rechtsprechung des BFG der Abzug in jedem Fall zulässig ist.
3. Zu den konkreten Boni
3.1. Einleitende Anmerkungen
Die belangte Behörde führt in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. Jänner 2022 aus, dass von uns keine Details zur Ausgestaltung der verfahrensgegenständlich gewährten Boni genannt und auch keine Spielbedingungen vorgelegt worden wären.
Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 28. Juli 2021 angeführt, wurden von uns die Daten zu den gewährten Boni übermittelt. Zusätzlich haben wir in unserer Stellungnahme auf das - auch von der belangten Behörde angeführte - Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 verwiesen, in dem das Höchstgericht explizit festhält, dass die Gewährung des Bonus bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen ist.
In den von uns ursprünglich offengelegten Daten (die im Zuge der monatlichen Offenlegungen an das Finanzamt enthalten waren), waren die gewährten Boni jedoch im GGR bemessungsgrundlagenerhöhend, auf Seiten des Einsatzes im GGR enthalten. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die gewährten Boni nicht auf Seiten des Gewinns bemessungsgrundlagenmindernd enthalten waren. Dies ist darin begründet, dass zum Zeitpunkt der Gewährung des Bonus und Berücksichtigung in der Offenlegung noch gänzlich ungewiss war, ob der Kunde den Bonus in dem gemäß den Bonusbedingungen vorgegebenen Zeitraum verwenden wird, die Bonusbedingungen erfüllen wird oder der Bonus ungenutzt verfällt.
Wie im Punkt 2. im Detail ausgeführt, ist eine Beurteilung, ob der erhaltene Bonus für den begünstigten Spieler einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstellt, nicht bei der Gewährung des Bonus, sondern bei der Einlösung des Bonus vorzunehmen. Wie angeführt, sind die eingelösten Boni zur Gänze im Einsatz für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum enthalten und es wurde kein Abzug vorgenommen.
Nachdem bei der Gewährung des Bonus keine Beurteilung vorzunehmen ist, ob es sich um einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert handelt, wurden von uns auch keine für eine solche Beurteilung erforderlichen Bonusbedingungen übermittelt.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass für eine Beurteilung, ob eine Vergünstigung (i.e.Reduzierung der Bemessungsgrundlage) im Einzelfall zuzugestehen ist, aussagekräftige Unterlagen vorzulegen sind und sich die belangte Behörde dabei nicht auf die bloße Wiedergabe der mitbeteiligten Partei verlassen kann. Wir weisen in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich darauf, dass diese Beurteilung im Zeitpunkt der Einlösung des Bonus vorzunehmen ist. Gemäß dem zitierten Erkenntnis des VwGH ist eine Berücksichtigung des Bonus erst in jenem Kalendermonat, in dem der Bonus tatsächlich eingelöst wird, bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen denkbar. Erst dann muss untersucht werden, ob es sich um einen von einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert oder einen Rabatt handelt.
Handelt es sich um einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert (in der Form von Bargeld oder eines Gutscheins) und verwendet der Spieler diesen Bonus als Einsatz für eine weitere Spielteilnahme, findet dieser wie jeder andere Einsatz auch im Rahmen der Ermittlung der Einsätze in die Bemessungsgrundlage Eingang. Wenn der Spieler für die Teilnahme an weiteren Spielen einen Bonus oder ein Freispiel erhält und er diese Vergünstigung weder weitergeben noch in Geld ablösen lassen kann, ist der Bonus wie ein Rabatt zu qualifizieren. Bei einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Bonus anlässlich einer späteren Spielteilnahme braucht der Spieler nur einen, um diesen Rabatt verminderten Einsatz oder im Falle eines Freispiels gar keinen Einsatz leisten. Daher kann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Rahmen der Einsätze nur der um den Rabatt verringerte, tatsächlich geleistete Einsatz dieses Spielers angesetzt werden.
Wie in Punkt 2. dieser Stellungnahme angeführt, sind in dem von uns bekanntgegeben Daten sämtliche von den Kunden eingelöste Boni im Einsatz enthalten und es wurde kein Abzug der eingelösten Boni vom Einsatz vorgenommen. Es wurde auch nicht der um den Rabatt verringerte, tatsächlich geleistete Einsatz des Spielers angesetzt.
Zusätzlich erlauben wir uns ergänzend zu dem unrichtigen Vorbringen der belangten Behörde, es wäre die Übermittlung der Bonusbedingungen von uns verabsäumt worden, wie folgt auszuführen: neben der Tatsache, dass bei der Gewährung der Boni eine Beurteilung unterbleiben kann (weil die Gewährung des Bonus bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen ist), waren wir in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum, der mittlerweile zehn Jahre zurückliegt und insgesamt acht Jahre umfasst, für mehr als 15 Webseiten operativ verantwortlich. Wir verweisen dazu auf die detaillierte Darstellung in der Beilage 2: "***19*** Übersicht Webseiten". Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Beilage 2 um einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Stellungnahme handelt und der Inhalt dieser Beilage hiermit seinem gesamten Inhalt nach auch zum Vorbringen dieser Stellungnahme und damit im gegenständlichen Abgabenverfahren erhoben wird.
Wie der belangten Behörde im Zuge der monatlichen Meldungen für den Zeitraum 12/2020 bzw. 01/2021 mitgeteilt wurde, ist mit 14.12.2020 bzw. 5.1.2021 im Weg der Einzelrechtsnachfolge der Online-Glücksspielbetrieb der in der Beilage 2 angeführten Webseiten von uns (***Bf1*** an die Gesellschaften ***6*** und ***7*** übertragen worden.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die in Beilage 2 genannten Webseiten ***9*** und ***10*** für österreichische Kunden nicht mehr erreichbar sind. Zusätzlich ist eine gänzliche Schließung der in Beilage 2 genannten Webseiten ***8***, ***11*** und ***12*** erfolgt. Seit dem Stichtag 5.1.2021 werden von uns keine Webseiten mehr betrieben.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden auf den o.a. Webseiten viele unterschiedliche, nicht gleichbleibende Boni angeboten und auch die zugrundeliegenden Bonusbedingungen wurden dementsprechend laufend angepasst. Wie in Punkt 2. dieser Stellungnahme angeführt, sind in dem von uns bekanntgegeben Daten sämtliche von den Kunden eingelösten Boni im Einsatz enthalten und es wurde kein Abzug der eingelösten Boni vom Einsatz vorgenommen. Es wurde auch nicht der um den Rabatt verringerte, tatsächlich geleistete Einsatz des Spielers angesetzt. Dies ist, neben den bereits vorgebrachten Argumenten, auch darin begründet, dass eine Einzelfallfallbeurteilung für alle angebotenen Boni auf allen Webseiten mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
Durch die vollständige Einbeziehung der eingelösten Boni ist zusätzlich gewährleistet, dass in jedem Fall eine höhere, als die laut aktueller Judikatur des VwGH und BFG geforderte, Bemessungsgrundlage offengelegt wurde.
Wie erwähnt und vorgebracht, ist basierend auf dem Erkenntnis des VwGH eine Beurteilung des Bonus erst bei dessen Einlösung durch den Kunden erforderlich. Ungeachtet der Tatsache, dass eine Beurteilung unseres Bonusangebots nicht erforderlich ist, da lediglich ein Ausscheiden der gewährten Boni aus der Bemessungsgrundlage der verfahrensgegenständlichen Zeiträume beantragt wurde, erlauben wir uns im Sinne der Vollständigkeit zu den Ausführungen der exemplarisch von der belangten Behörde angeführten Boni, wie folgt auszuführen:
3.2. Einzahlungsbonus
Die belangte Behörde hat zur Beurteilung des Einzahlungsbonus die allgemeinen Bedingungen der Webseite ***2*** herangezogen und ausgeführt, dass aus diesen angeblich nicht hervorgehen würde, ob der Bonus bestimmten Setzbedingungen unterliege und sei daher davon auszugehen, dass der Bonus sofort einlösbar und auch als Einsatz zu werten sei.
Dieser unrichtigen Beurteilung ist entgegenzuhalten, dass es zu den Casino Games spezifische Bonusbedingungen gibt, die auf der Webseite veröffentlicht sind. Zum Einzahlungsbonus gibt es dazu folgenden Hinweis (Hervorhebungen im Fettdruck nicht im Original):
"Sobald ein Bonus aktiv ist, können Sie jederzeit seine Bedingungen sowie Ihre Fortschritte bei der Erfüllung der Setzbedingungen in der Bonus-Rubrik Ihres "Mein Konto"-Abschnitts abrufen. Zu diesen Informationen zählen z. B. die Setzbedingungen für die Freigabe des Bonus, die verfügbare Zeit, um den Bonus freizuspielen, und die Spielkategorien, für die er gültig ist. [ …] Alle unsere Boni gelten für bestimmte Spielkategorien. Das bedeutet, dass Sie bestimmte Boni nur für gewisse Spiele verwenden können. In manchen Fällen sind auch der für den Bonus geleistete Einzahlungsbetrag sowie die aus dem Bonus erzielten Gewinne gesperrt, bis die Setzbedingungen erfüllt sind."
Entgegen der unzutreffenden Annahme der belangten Behörde, ist der Einzahlungsbonus daher nicht sofort verfügbar, sondern an Setzbedingungen gebunden. Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2020 stellt der Einzahlungsbonus daher keinen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert und daher wäre in der Bemessungsgrundlage nur der, um den Rabatt verminderte Einsatz zu berücksichtigen.
Wie angeführt, wurden von uns im verfahrensgegenständlichen Zeitraum rund 15 Webseiten betrieben und dabei eine Vielzahl unterschiedlicher Boni angeboten. Gemein ist diesem Angebot jedoch, dass der Einzahlungsbonus immer an Setzbedingungen gebunden ist. Wäre ein Einzahlungsbonus nicht an Setzbedingungen gebunden, würde dies den Kunden ermöglichen, ohne Spielen und folglich ohne Verwendung eines Echtgeldeinsatzes sofort eine Auszahlung zu verlangen. Dies würde den grundsätzlichen Zweck eines Einzahlungsbonus, Neukunden zu gewinnen und zur Teilnahme an dem Online-Glücksspielangebot anzugregen, konterkarieren. In der Beilage 3: "***19*** Beispiele
Einzahlungsbonus" übermitteln wir dazu jeweils die Einzahlungsbonusbedingungen zu 4 weiteren, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von uns betriebenen Webseiten neben der Webseite ***2***, die zeigen, dass der Einzahlungsbonus immer an Setzbedingungen gebunden ist. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass es sich bei der Beilage 3 um einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Stellungnahme handelt und der Inhalt dieser Beilage hiermit seinem gesamten Inhalt nach auch zum Vorbringen dieser Stellungnahme und damit in diesem Abgabenverfahren erhoben wird.
Wir erlauben uns nochmals darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen von Setzbedingen erst im Zeitpunkt der Einlösung des Bonus relevant ist und nicht bereits bei der bloßen Gewährung des Bonus, die nach der Rechtsprechung des VwGH keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage hat.
Abschließend ist festzuhalten, dass wie in Punkt 2. dieser Stellungnahme angeführt, in den von uns bekanntgegeben Daten sämtliche von den Kunden eingelösten Boni im Einsatz enthalten sind und kein Abzug der eingelösten Boni vom Einsatz vorgenommen wurde. Auch im Falle des Einsatzbonus wurde von uns nicht der um den Rabatt verringerte tatsächlich geleistete Einsatz des Spielers angesetzt, sondern es wurde der volle vom Kunden eingelöste Bonus bemessungsgrundlagenerhöhend im Einsatz berücksichtigt (enthalten in der Position GGR).
3.3. Direktbonus
Die belangte Behörde hat zur Beurteilung des Direktbonus die korrespondierenden Bonusbedingungen der Webseite ***1*** herangezogen und kommt zu dem Ergebnis, dass dieser Bonus nicht als Einsatz zu werten wäre.
Der Beurteilung der belangten Behörde ist zuzustimmen, es ist jedoch abermals nochmals darauf hinzuweisen, dass diese Beurteilung erst im Fall der Einlösung des Bonus von Bedeutung ist. Wie angeführt, sind in dem von uns bekanntgegeben Daten sämtliche von den Kunden eingelösten Boni im Einsatz enthalten. Nachdem der Direktbonus an die Erfüllung von Bonusbedingungen gebunden ist, sind in den offengelegten Daten auf Seite des Gewinns nur jene Boni enthalten, denen nach Erfüllung der Bonusbedingungen ein Echtgeldcharakter zukommt und für die gemäß der Rechtsprechung des BFG der Abzug zulässig ist.
3.4. Freespins
Hinsichtlich der Freespins ist der von der belangten Behörde getroffenen Beurteilung zuzustimmen, die anhand der korrespondierenden Bonusbedingungen der Webseite ***1*** vorgenommen wurde. Bei den Freespins handelt es sich um Gratisrunden. Mangels eines Vermögenswertes sind die Freespins nicht im GGR, der im Zuge der Stellungnahme vom 28.7.2021 (und erneut in der Beilage 1: "***19*** Entwicklung Bonus") übermittelt wurde, enthalten.
3.5. Poker-Turniertickets
Hinsichtlich der Poker-Turniertickets ist die von der belangten Behörde getroffene Beurteilung zutreffend, die anhand der korrespondierenden Bonusbedingungen der Webseite ***1*** vorgenommen wurde, es ist jedoch neuerlich darauf hinzuweisen, dass diese Beurteilung erst im Fall der Einlösung des Bonus von Bedeutung ist.
Wie angeführt, sind in den von uns bekanntgegeben Daten sämtliche von den Kunden eingelösten Boni im Einsatz enthalten. Nachdem es sich bei den Turniertickets um einen virtuellen Gutschein mit einem bestimmten Wert handelt, wurde dieser auf Seite des Einsatzes bemessungsgrundlagenerhöhend im GGR berücksichtigt. Wurden die Setzbedingungen dieses Bonus erfüllt und erfolgte somit eine Umwandlung von Bonusgeld in Echtgeld wurde dieses Echtgeld wie folgt behandelt: hat sich ein Kunde entschieden diesen in Echtgeld umgewandelten (freigespielten) Bonus für eine weitere Spielteilnahme zu verwenden, ist dieser - wie jeder andere Echtgeldeinsatz - im GGR bemessungsgrundlagenerhöhend berücksichtigt worden. Bei einer Auszahlung wurde dieser entsprechend der aktuellen Judikatur des BFG, die auf dem Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2020 basiert, als Gewinn im GGR berücksichtigt.
3.6.Poker Turnier-Dollars/-Euros
Hinsichtlich der Poker Turnier-Dollars/-Euros ist der von der belangten Behörde getroffenen Beurteilung, die anhand der korrespondierenden Bonusbedingungen der Webseite ***1*** vorgenommen wurde, zuzustimmen, es ist jedoch auch in diesem Punkt darauf hinzuweisen, dass diese Beurteilung erst im Fall der Einlösung des Bonus von Bedeutung ist.
Wie bereits festgehalten und vorgebracht, sind in den von uns bekanntgegeben Daten sämtliche von den Kunden eingelösten Boni im Einsatz enthalten. Wurden die Poker Turnier-Dollars/-Euros für ein Spielteilnahme verwendet, wurden sie auf Seite des Einsatzes bemessungsgrundlagenerhöhend im GGR berücksichtigt.
Wurden die Setzbedingungen dieses Bonus erfüllt und erfolgte somit eine Umwandlung von Bonusgeld in Echtgeld, wurde dieses Echtgeld wie folgt behandelt: hat sich ein Kunde entschieden diesen in Echtgeld umgewandelten (freigespielten) Bonus für eine weitere Spielteilnahme zu verwenden, ist dieser - wie jeder andere Echtgeldeinsatz - im GGR bemessungsgrundlagenerhöhend berücksichtigt worden. Bei einer Auszahlung wurde dieser entsprechend der aktuellen Judikatur des BFG, die auf dem Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2020 basiert, ebenfalls im GGR berücksichtigt.
Wurden die Poker Turnier-Dollars/-Euros für Reisekosten und Unterkunft verwendet, wurden diese nicht im GGR berücksichtigt.
3.7. Poker-Cashback
Die Beurteilung der Poker-Cashbacks wurde anhand der Bedingungen der Webseite https://***1***/de-at/loyalty/cashback vorgenommen.
Die gewährten Cashback Boni sind in der Position "gewährter Bonus" der Beilage 1 .***19*** Entwicklung Bonus" enthalten und sind gemäß dem oben zitierten VwGH Erkenntnis vom 24. Juni 2020 bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung der Poker Cashbacks ist erst im Fall der Einlösung des Bonus von Bedeutung.
Wie in den Bonusbedingungen angeführt, werden die Cashback Boni als Bargeld jeden Montag direkt auf das Konto des jeweiligen Spielers eingezahlt. Es handelt sich folglich somit um Echtgeld. Verwendet der Spieler dieses Echtgeld als Einsatz für eine weitere Spielteilnahme, wurde dieser Einsatz, wie jeder andere Einsatz des Kunden auch, bemessungsgrundlagenerhöhend im GGR berücksichtigt. Nachdem es sich um Echtgeld handelt, wurden auch die mit diesem Echtgeld generierten Gewinne in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
4. Zusammenfassung
- In dem GGR der im Zuge der Stellungnahme vom 28. Juli 2021 und in der angeschlossenen Beilage 1: "***19*** Entwicklung Bonus" übermittelt wurde, ist der gewährte Bonus enthalten.
- Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 führt die Gewährung von Boni zu keiner Berücksichtigung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
- Basierend auf dem o.a. VwGH Erkenntnis sind die gewährten Boni folglich aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
- In diesem Zusammenhang ist nochmals dezidiert darauf hinzuweisen, dass die gewährten Boni nicht auf Seiten des Gewinns bemessungsgrundlagenmindernd enthalten waren. Dies ist darin begründet, dass zum Zeitpunkt der Gewährung des Bonus noch gänzlich ungewiss war, ob der Kunde den Bonus in dem gemäß den Bonusbedingungen vorgegebenen Zeitraum verwenden wird, die Bonusbedingungen erfüllen wird oder der Bonus ungenutzt verfällt.
- Weiters ist nach dem Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 eine Berücksichtigung des Bonus bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen erst in jenem Monat denkbar, in dem der Bonus eingelöst wurde.
- Folglich ist erst bei Verwendung des Bonus eine Beurteilung vorzunehmen, ob es sich um einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert handelt oder nicht.
- Nachdem zum Zeitpunkt der ursprünglichen Offenlegung keine einheitliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vorlag, wurde von uns der damaligen Verwaltungspraxis gefolgt und alle vom Kunden eingelösten Boni als Einsatz bemessungsgrundlagenerhöhend bei der Berechnung der Jahresbruttospieleinnahmen berücksichtigt.
- Gemäß aktueller Judikatur des BFG, mit Verweis auf das zitierte Erkenntnis des VwGH, stellt der Bonusbetrag in dem Zeitpunkt, in dem er (erstmalig) auszahlbar wird, einen Abzugsposten dar, der als ausbezahlter Gewinn in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist.
- Wir weisen darauf hin, dass in dem von uns bekanntgegeben GGR nur Gewinne enthalten sind, die den vom BFG aufgestellten Kriterien entsprechen.
III. Wettgebühr gem. § 33 TP 17 GebG […]"
Der ergänzenden Stellungnahme waren folgende Beilagen angefügt:
Beilage 1: ***19*** Bonus Glücksspielabgabe
Beilage 2: ***19*** Übersicht Webseiten
Beilage 3: ***19*** Beispiele Einzahlungsbonus
Beilage 4: ***19*** Bonus Wettgebühr
Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.6.2022
Mit Schreiben vom 24.6.2022 verwies die belangte Behörde auf ihre bisherigen Vorbringen und führte zu den Boni/Promotionen unter anderem aus, dass es ausgehend von der ergangenen Rechtsprechung keinen pauschalen Abzug von Boni geben könne, insbesondere da nicht jede Promotion/jeder Bonus gleich ausgestaltet und daher auch nicht gleich zu behandeln sei. Die Bf. habe in ihrer Stellungnahme vom 28.07.2021 bloß ganz allgemein ausgeführt, dass aufgrund der ergangenen Rechtsprechung sämtliche Boni von den Bemessungsgrundlagen der Glücksspielabgabe und der Wettgebühren in Abzug zu bringen seien, sie habe aber nicht dargelegt welche Promotionen (oder zumindest Promotionsarten) es konkret gab, wie diese konkret zu würdigen wären und wie diese im Zuge der Selbstberechnung behandelt wurden. Es sei für jeden Monat bloß ein Betrag an "gewährten Boni" bekannt gegeben und deren Abzug begehrt worden. Es habe sich in der Praxis gezeigt, dass viele unterschiedliche Sachverhalte/Promotionen als "Bonus" bezeichnet werden.
Aus den Ausführungen der Bf. in ihrer Stellungnahme vom 28.7.2021 gehe hervor, dass sämtliche Promotionen/Boni als Aufwand in der Bilanz herausgerechnet werden. Diese in der Bilanz berücksichtigten Aufwände seien offenbar auch die mit der Stellungnahme bekanntgegebenen "gewährten Boni" deren Abzug begehrt werde.
Nicht nachvollziehbar sei weshalb die Bf., wie nun vorgebracht wird, bei der Selbstberechnung "gewährte" Boni als Einsätze gewertet haben soll, ohne dass diese eingesetzt wurden. Auch ohne Vorliegen der nunmehr ergangenen Rechtsprechung sei aufgrund des Gesetzeswortlaut klar, dass "Plusposten" in einem Monat die Einsätze seien und ein ausgegebener/gewährter Bonus/Gutschein im Zeitpunkt der Ausgabe/Gewährung keinen Einsatz darstellen könne. Nur etwas Eingesetztes könne einen Einsatz darstellen. Dies deute darauf hin, dass die Bf. im gegenständlichen Fall schlicht sämtliche Promotionen als Aufwand absetzen wolle, dh alles was ausgegeben worden sei.
Im Zeitpunkt des tatsächlichen Einsetzens dürften die Boni seitens der Bf. demnach nicht mehr als Einsatz behandelt worden sein, sofern es zutreffe, dass ausgegebene/gewährte Boni im Zeitpunkt der Ausgabe als Einsatz gewertet worden seien.
Es komme auf den konkreten Sachverhalt, also die konkrete Ausgestaltung der Promotion/des "Bonus" an, ob dieser überhaupt relevant für die Jahresbruttospieleinnahmen sei und wenn ja in welcher Form - als Einsatz, als ausgezahlter Gewinn oder gar nicht.
Normen und Schlagworte
- § 57 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 57 Abs. 5 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 Abs. 1 Z 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104754/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104754.2019
- Stammnummer
- 138006
- Gültig
- 15.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF