Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0141-Z2L/04
Antrag auf Erlass der Eingangsabgaben nach Art. 239 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0141-Z2L/04vom 01.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Erlassverfahren stellt die Frage, ob der Antragstgeller überhaupt zu Recht als Zollschuldner in Anspruch genommen wurde, eine Vorfrage dar (vgl. VwGH 30.9.2004, 2004/16/0194). Wird daher ein Bescheid über die Inanspruchnahme als Zollschuldner wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil der Beschwerdeführer nicht als Zollschuldner in Betracht kommt, so teilt der Bescheid über die Ablehnung des Antrages auf Erlass der Abgaben dieses Schicksal.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dorda Brugger
Jordis Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, vom
16. Oktober 1998 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch
vom 14. September 1998, GZ. 900/90233/09/98, betreffend Erlass von
Eingangsabgaben nach Art. 239 Zollkodex (ZK) entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch vom 11. September
1997, GZ. 32306/97, wurde der Antrag auf Erlass der Eingangsabgaben, welche mit
Bescheid vom 27. Februar 1997, GZ 30.350/97 buchmäßig erfasst
und der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurden, als unbegründet
abgewiesen.
Dem liegt die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin
als Zollschuldnerin nach § 79 Abs. 2 ZollR-DG zu Grunde, wonach
die Zollschuld, die für ihren Dienstnehmer entstanden ist, weil dieser in
Besorgung von Angelegenheiten der Beschwerdeführerin bei der Wahrnehmung
zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, gleichzeitig
auch für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin entstanden
sei.
Die dagegen mit Eingabe vom 15. Oktober 1997 erhobene
Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 14. September 1998, GZ.
900/90233/09/98, ebenfalls als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall kein
Erlasstatbestand nach den Art. 900 ff Zollkodex-Durchführungsverordnung
(ZK-DVO) vorliegen würde. Auch das Vorliegen eines besonderen Falles, der
den konkreten Umständen nach das Entstehen der Abgabenschuld als
berücksichtigungswürdigen Einzelfall und damit als unbillig erscheinen
lasse, könne keinesfalls angenommen werden. Im Hinblick darauf, dass das
auslösende rechtswidrige Verhalten des Dienstnehmers der
Beschwerdeführerin in Besorgung von Angelegenheiten der
Beschwerdeführerin gesetzt wurde, sei es nicht unangemessen, dem
Arbeitgeber, dem die Vorteile aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr
zugute kämen, auch im Deliktsfall als Gesamtschuldner heranzuziehen. Dies
gelte gemäß
§ 79 Abs. 2 ZollR-DG selbst dann, wenn das
rechtswidrige Handeln des Arbeitnehmers nicht im Einvernehmen oder mit
stillschweigender Duldung des Arbeitgebers gesetzt worden sei.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1998 der
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Zollkodex klar und erschöpfend normiere, wer als
Zollschuldner in Betracht komme. Die vom Zollkodex dem nationalen Gesetzgeber
eingeräumte Rechtsetzungsbefugnis sei also klar beschränkt. Sie
gestatte es dem nationalen Gesetzgeber nicht, die Haftung des
Primär-Zollschuldners auf das Unternehmen überzuwälzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Befassung des
Europäischen Gerichtshofes im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens mit
Erkenntnis vom 30. September 2004, Zlen 2004/16/0194, 0195, die
Berufungsentscheidung des Berufungssenates IV bei der Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Unabhängigen
Finanzsenat übermittelt, welcher auf Grund des
Abgabenrechtsmittel-Reformgesetzes nunmehr als Abgabenbehörde zweiter
Instanz für die Erledigung der Beschwerde vom 16. Oktober 1998 im
fortgesetzten Verfahren zuständig ist.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit Urteil vom 23. September 2004 in der Rechtssache
C-414/02 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Art. 79 Abs. 2
ZollR-DG insoweit nicht anwendbar ist, als er ohne Bedachtnahme auf die
subjektiven Tatbestandsmerkmale des Art. 202 Abs. 3 den Dienstgeber in den Kreis
der Zollschuldner einbezieht.
Die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch vom
11. September 1997, GZ. 32305/97, war daher aufzuheben, da sich die
Vorschreibung der Eingangsabgaben ohne Bedachtnahme auf diese subjektiven
Tatbestandsmerkmale auf § 79 Abs. 2 ZollR-DG gestützt hatte. Die im
gegenständlichen Erlassverfahren angefochtene Berufungsvorentscheidung
teilt dieses Schicksal, weil Vorfrage einer Entscheidung über einen Antrag
auf Erlass der Zollschuld die Frage ist, ob der Antragsteller überhaupt zu
Recht als Zollschuldner in Anspruch genommen wurde (vgl. VwGH 30.09.2004,
2004/16/0194, 0195).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 1. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0141-Z2L/04
- Stammnummer
- 13793
- Gültig
- 01.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF