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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101758/2019

Arbeitszimmer eines selbständigen Unternehmensberaters

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101758/2019vom 30.06.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***STB***, ***AdrSTB***, über die Beschwerden vom 24. Juli 2019 und 25. November 2019 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 31. Mai 2019 und 13. November 2019 betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2017 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. II. Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt, das einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) ist Unternehmensberater und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. 2. Im Zuge einer Außenprüfung für die Jahre 2015 bis 2017 wurde unter Tz 1 des Berichtes über die Außenprüfung vom 01.06.2019 samt Anhang zu Tz 1 Arbeitszimmer im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Für im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer (Büro, Vorraum, WC) seien Aufwendungen in folgender Höhe in Abzug gebracht worden: | 2015 | 4.148,99 € | 2016 | 3.647,80 € | 2017 | 3.205,24 € Die Gesamtaufwendungen für die einzelnen Jahre waren betragsmäßig aufgegliedert und setzten sich im Wesentlichen aus anteiliger AfA, Betriebskosten und Instandhaltungskosten zusammen. Da der Mittelpunkt der Tätigkeit des Bf's nicht im Arbeitszimmer liege, sei ein Abzug der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer nicht möglich. 3. Nach Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2017 ergingen neuerliche Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 bis 2017 vom 31.05.2019, in denen entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung die Aufwendungen für Arbeitszimmer nicht anerkannt wurden. 4. Dagegen erhob der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 24.07.2019Beschwerde, die gegen die Nichtanerkennung der Aufwendungen für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer laut Tz 1 des BP-Berichtes gerichtet war. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Betriebsausgabenabzug sei vom Finanzamt allein mit der Begründung versagt worden, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit des Bf's nicht im Arbeitszimmer liege. Der Mittelpunkt einer Tätigkeit sei nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, somit nach dem typischen Berufsbild, nicht nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Zur Tätigkeit des Bf's: Er habe im Prüfungszeitraum bei seiner Tätigkeit als selbständiger Unternehmensberater zwei unterschiedliche Geschäftszweige (Kundenzielgruppen) verfolgt: Einerseits die Beratung betreffend Produktionsoptimierungen in der Automobilindustrie (er verfüge über Spezial-Know-how auf diesem Gebiet) und andererseits im Bereich der allgemeinen (branchenübergreifenden) Sanierungs- und Unternehmensberatung. Die Beratung von Kunden vor Ort sei dabei nur ein Bestandteil der Tätigkeit. Zu einem guten Teil komme es den Auftraggebern auf Leistungen des Bf's an, die zB auch denen eines Gutachters ähnlich seien. Im Prüfungszeitraum habe insgesamt wohl noch eine gleichgewichtige Verteilung zwischen Auftraggebern aus der Automobilindustrie und Aufträgen iZm der allgemeinen Sanierungs- und Unternehmensberatung vorgelegen. Zukünftig sei geplant, dass Aufträge aus der Automobilindustrie sukzessiv auslaufen und abnehmen würden. Im Jahr 2015 sei einer von drei wesentlichen Auftraggebern aus der Automobilbranche gekommen, bei den beiden anderen Auftraggebern habe es sich um andere Unternehmen gehandelt, die er beraten habe. 2016 seien von sechs wesentlichen Auftraggebern noch zwei aus der Automobilbranche gekommen, bei den anderen vier habe es sich um andere zu beratene Unternehmen gehandelt. 2017 hätten zwei von drei wesentlichen Auftraggebern aus der Automobilbranche gestammt. Der Bf sei während seiner beruflichen Laufbahn viele Jahre in leitender Funktion in der Automobilzulieferindustrie tätig gewesen und habe sich dort ein profundes produktionstechnisches Know-How erworben. Im Rahmen der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nach seinem Ausscheiden aus dem ***A***-Konzern sei er aus wirtschaftlicher Sicht gezwungen gewesen, dieses Know-How auch im Rahmen seiner Unternehmensberatungstätigkeit einzusetzen. Dies führte und führe nach wie vor dazu, dass er Aufträge aus der Automobilindustrie übernehme. Diese Aufträge seien meist mit einer erheblichen Reisetätigkeit ins Ausland verbunden. Daneben sei es von Beginn seiner selbständigen Tätigkeit erklärtes Ziel und Absicht gewesen, die bereits bei ***A*** ausgeübte intensive Reisetätigkeit stark einzuschränken. Er habe daher am erfolgreichen Aufbau einer zweiten Geschäftssparte im Rahmen seiner Beratertätigkeit gearbeitet. Im Jahr 2015 habe er an der Fachhochschule in ***Ort2*** den internationalen Restrukturierungs- und Sanierungslehrgang erfolgreich abgeschlossen. Der Erwerb dieses Zertifikates sei auch die Ausgangsbasis für seine Beratungstätigkeit für sanierungsbedürftige und wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen gewesen. Im Hinblick auf die zeitliche Beanspruchung des Arbeitszimmers durch den Bf würden sich die beiden Geschäftsfelder voneinander unterscheiden. Während der zeitliche Schwerpunkt der Tätigkeit bei Beratungsaufträgen aus der Automobilindustrie tatsächlich oftmals vor Ort bei den Auftraggebern liege, liege das zeitliche Schwergewicht im Bereich der Sanierungs- und Unternehmensberatung nicht notwendigerweise bei den Kunden des Bf's. Bei Beratungsaufträgen der Automobilindustrie sei meist auch eine zeitweilige Anwesenheit am Ort des Auftraggebers notwendig. Aufgrund der Entfernung der Auftraggeber sei es jedoch in den allermeisten Fällen nicht zweckmäßig, täglich wieder an den Arbeitsort (Wohnort) zurückzukehren. Diesfalls würden natürlich oftmals auch Arbeiten in Hotelzimmern und dgl. verrichtet (was ansonsten Tätigkeiten wären, die im eigenen Büro durchgeführt würden). Die Anwesenheitstage beim Kunden würden auch eine Vorbereitungszeit im Büro des Bf's erfordern. Die Rahmenbedingungen und die Ausgangslage der Aufträge würden dabei oftmals in einem Erstgespräche beim Kunden persönlich oder zT auch nur im Rahmen von E-Mail-Korrespondenz elektronisch abgeklärt. Darauf aufbauend habe der Bf natürlich auch ein Konzept für die Auftragsabwicklung (zB einen komplexen Serienanlauf eines bestimmten Bauteiles) zu erarbeiten, gegebenenfalls auch beim Kunden wieder zu präsentieren und sonach auf Basis eines planvollen Vorgehens auch vor Ort umzusetzen. Die Konzeptphase sei ebenso entscheidend für das Gelingen eines Auftrages wie dessen Begleitung vor Ort. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Sanierungs- und Unternehmensberatung ergäben sich ebenfalls oftmals Aufträge in räumlich größerer Distanz zum Arbeits- bzw. Wohnort, wobei hier jedoch sehr wohl (und das sei auch das erklärte Ziel des Bf's) häufig Arbeiten im eigenen Arbeitszimmer erledigt würden. Einer der größten im Jahr 2016 bearbeiteten Aufträge sei von der ***XY*** AG erteilt worden. Das sei eine sog. Abwicklungsgesellschaft iZm der Insolvenz der ***XA*** Gruppe. Dabei sei die sich über mehrere Monate erstreckende Auftragsabwicklung ganz überwiegend im häuslichen Büro des Bf's erfolgt. Der Auftrag habe folgende, weitgehend im Büro ausgeübte Tätigkeiten umfasst: - Einholung, Durchsicht und Beurteilung von Fairnessopinions, Kaufvertragsentwürfen, Beteiligungsverträgen und steuerlichen Konzepten iZm M&A Aktivitäten, - Koordination aller Beteiligten (zB Banken, Rechtsanwälte), Überprüfung der Einhaltung des von den Banken vorgegebenen Sanierungskonzeptes und Erstellung von Berichten an die Konzernholding, - Identifizierung und Auswahl möglicher Investoren für zu verkaufende Firmen der insolventen Unternehmensgruppe samt Durchführung begleitender Formalitäten (zB zur Einhaltung von Geldwäscheregeln, Bonitätsbeurteilungen), - Erstellung eines Gutachtens über notwendige Investitionen im Auftrag der ***XB*** Beteiligungs GmbH. Im Rahmen des Engagements für die ***XY*** AG sei der Bf insgesamt verantwortlich für den Prozess des Verkaufes der "***XC***" gewesen. Im Rahmen dieses umfangreichen Auftrages sei er nur insgesamt vier Tage in ***LandX*** vor Ort gewesen und habe den weitaus überwiegenden Teil des Auftrages vom eigenen Büro aus abgewickelt. Es wäre ihm hierfür auch keine andere Räumlichkeit zur Verfügung gestanden. Folgende Tätigkeiten würden von ihm ganz allgemein in seinem im Wohnhaus eingerichteten Büro durchgeführt: - Angebotslegung, - Führung der eigenen Buchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Fakturierung und sonstige administrative Angelegenheiten iZm dem eigenen Unternehmen, - Erstellung von Fortbestehensprognosen, Businessplänen, Finanzierungskonzepten und dergleichen iZm erteilten Aufträgen, - Aufbereitung von Unterlagen insb. für Bankgespräche iZm Aufträgen, Ansuchen für geförderte Finanzierungen und Vorbereitung der begleitenden Dokumente (Umsatzpläne, dazugehöriger Liquiditätsplan, Plausibilisierung der Annahmen), - Analyse sensibler und hochvertraulicher Unterlagen von Auftraggebern, die gerade nicht im Unternehmen des Auftraggebers aufliegen sollten (zB Restrukturierungskonzepte, Personalabbaupläne, Teilschließungspläne bis hin zu Unterlagen betreffend den Verkauf eines sanierungsbedürftigen Unternehmens), - betriebswirtschaftliche wie auch juristische Recherchen iZm den übernommenen Aufträge (gerade aus gesellschafts- oder arbeitsrechtlicher Sicht stellten sich iZm übernommenen Aufträgen der Sanierungsberatung durchaus diffizile Rechtsfragen, die trotz oftmaliger Einschaltung von spezialisierten Rechtsanwälte dennoch vom Bf verstanden und auch verantwortet werden müssten), - allgemeines (auftragsunabhängiges und auftragsspezifisches) Studium von Fachliteratur für Recherchen, - Korrespondenz und Terminabstimmungen mit Unternehmensvertretern, beigezogenen Beratern (Rechtsanwälte, Steuerberater), Bankvertretern, Insolvenzverwaltern und Auftraggebern (mitunter auch in den Nachstunden bei Telefonkonferenzen mit Teilnehmern aus den USA), - Besprechungen in den eigenen Büroräumlichkeiten insb. mit Bankvertretern, Insolvenzverwaltern, Beratern oder auch Vertretern und Eigentümern notleidender Unternehmen. Hierbei sei auf die oftmalige Sensibilität und höchste Vertraulichkeit der Gespräche mit Eigentümern hinzuweisen (mitunter würde von diesen gerade gefordert, dass der Bf über eigene Räumlichkeiten für solche Gespräche verfüge, ohne dass durch einen Termin vor Ort beim Unternehmen in dieses unnötige Unruhe gebracht werde), - Aufbewahrung von Unterlagen aus abgeschlossenen Aufträgen (der Bf sei meist gleichzeitig für mehrere Auftraggeber tätig und schon zur eigenen haftungsrechtlichen Absicherung sei eine sorgfältige Dokumentation der im Rahmen der Aufträge empfohlenen Maßnahmen und getroffenen Entscheidung notwendig. Diese Aufbewahrung der Unterlagen könne natürlich nicht bei den ehemaligen Auftraggebern erfolgen). - Ganz allgemein sei es für ein professionelles Auftreten des Bf's (mit nicht gerade niedrigen Honorarsätzen) unerlässlich, dass er auch einen "neutralen" Gesprächsort außerhalb der Räumlichkeiten von involvierten Unternehmen, Banken oder Rechtsanwälten eigenständig anbieten könne. Das Fehlen dieser Basisinfrastruktur würde zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen führen. Gerade ein Berater, der in den eigenen Büroräumlichkeiten betriebswirtschaftliche Konzepte erstelle und Verträge sowie mitunter umfangreiche Korrespondenz (zB Stellungnahmen von Rechtsanwälten) zu analysieren sowie Gespräche und Kundenpräsentationen vorzubereiten habe, benötige in einer berufstypischen Betrachtung eigene Büroräumlichkeiten, die auch den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellten. Die Entscheidung UFS 27.08.2013, RV/1962-W/13, die bei einem Unternehmensberater die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers abgelehnt habe, betreffe einen Unternehmensberater mit nichtselbständigen Einkünften, dem nicht nur bei Kunden, sondern auch im Unternehmen des Dienstgebers Räumlichkeiten (zB Konferenzzimmer) zur Verfügung gestanden wären. Dieser Sachverhalt sei hier nicht gegeben. Der Bf habe im Prüfungszeitraum meist längere, oftmals mehrmonatige Aufträge für mehrere Kunden gleichzeitig ausgeführt. Es werde von einigen Auftraggebern erwartet, dass er sämtliche Betriebsmittel selbst beibringe (vgl. zB Dienstleistungsvereinbarung mit ***XE*** GmbH vom 30.09.2014, die dem Finanzamt vorgelegt worden sei). Auch würden dem Bf mitunter im Unternehmen des Auftraggebers keine fixen Büroräumlichkeiten zur Verfügung gestellt (geschweige denn Konferenzzimmer zur Abhaltung von Besprechungen etwa mit anderen Kunden). Bei dieser Ausgangslage komme es auf das zeitliche Ausmaß der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nicht mehr an, da schon eine berufstypische Betrachtung die Notwendigkeit des Arbeitszimmers im vorliegenden Fall bestätige. In zeitlicher Hinsicht möge es tatsächlich so sein, dass der Bf im Prüfungszeitraum zeitweilig über mehrere Monate hinweg mehr auf Dienstreisen als in seinem eigenen Büro gewesen sei. Dies vor allem deshalb, da zeitweilig die Auftraggeber in einer derartigen geografischen Entfernung gelegen seien, dass für den Bf eine tägliche Rückkehr zu seinem Büro gar nicht möglich gewesen sei. Diesfalls beschränke sich dann zeitweilig die Tätigkeit im Büro auf Wochenenden. Es würden sich aber die Fälle häufen, wo die Auftraggeber durchaus in räumlicher Nähe lägen (aktuell und außerhalb des hier vorliegenden Prüfungszeitraumes habe etwa der Bf einen Auftrag iZm der insolventen Firma ***XD*** übernommen, der natürlich ganz überwiegend in den eigenen Büroräumlichkeiten bearbeitet werden könne und die Auswärtszeiten würden sich auf Besprechungstermine beschränken). Dass im Prüfungszeitraum möglicherweise über Monate hinweg der zeitliche Schwerpunkt der Tätigkeit des Bf's nicht im Arbeitszimmer gelegen habe, liege daran, dass eben das Geschäftsfeld der allgemeinen Sanierungs- und Unternehmensberatung dazumals noch im Aufbau gewesen sei. Auf diese den konkreten Einzelfall treffenden Verhältnisse komme es jedoch nicht an. Entscheidend sei, ob in typischer Betrachtungsweise davon auszugehen sei, dass ein selbständiger Unternehmer mit dem Tätigkeitsprofil des Bf's den Mittelpunkt seiner Tätigkeit in den eigenen Büroräumlichkeiten habe. Dies sei zu bejahen. Andernfalls würden gerade die in Gründung oder in der Aufbauphase befindlichen Unternehmer, die sich etwa aus Kostengründen noch kein externes Büro leisten könnten, grob benachteiligt und in verfassungswidriger Weise gegenüber jenen Unternehmern diskriminiert, die sich aufgrund eines bereits aufgebauten erfolgreichen Unternehmens sehr wohl externe (außerhalb des Wohnungsverbandes gelegene) Büroräumlichkeiten leisten könnten. Im Übrigen stelle die vom Bf derzeit gewählte Bürolösung die mit Abstand kostengünstigste Lösung für sein Unternehmen dar. Die Anmietung eines (wenn auch sehr kleinen) externen Büros (verbunden mit den Aufwendungen für die Fahrten zwischen Büro und Wohnort) wäre wohl mit deutlich höheren Kosten verbunden. Die Tätigkeit von Sanierungs- und Unternehmensberatern bestehe überwiegend darin, entsprechende Sanierungskonzepte, Restrukturierungskonzepte und dergleichen zu erstellen. Erst im Anschluss daran beginne die Umsetzungsphase, deren Schwerpunkt sonach tatsächlich oftmals beim Kunden liege (wobei auch hier jeder Auftrag unterschiedlich sei und der Berater einmal mehr oder weniger in die Umsetzungsphase eingebunden werde). Ohne die vorhergehende konzeptionelle Arbeit in den eigenen Büros würde es jedoch auch nie zu einer Umsetzungsphase kommen, woraus allein schon die zentrale Bedeutung der im Büro (Arbeitszimmer) ausgeübten Tätigkeiten hervorgehe. Es werde die Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 5. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 04.11.2019 wurde die gegenständliche Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen folgendermaßen: Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und für dessen Einrichtung sowie Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürften gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bilde ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, seien die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig sei und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde (VwGH-Zitate). Laut VwGH (in diesem Zusammenhang wurden zahlreiche Zitate angeführt) bestimme sich der Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild. Wenn nach dem typischen Berufsbild der materielle Schwerpunkt außerhalb des Arbeitszimmers liege, sei nicht mehr zu prüfen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit benützt werde. Nur bei Tätigkeiten mit nicht eindeutig festlegbarem materiellem Schwerpunkt sei im Zweifel auf eine überwiegende zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers abzustellen. Die Tätigkeit des Unternehmensberaters liege typischerweise außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers (UFS 27.08.2013, RV/1962-W/13; Peyerl in Jakom, EStG, 2019, § 20 Rz 52). Für die überwiegende Tätigkeit im Unternehmen und sohin außerhalb des Arbeitszimmers spreche auch die Angabe des Bf's im Zuge der Betriebsbesichtigung, hauptsächlich als Interimsmanager tätig zu sein, sohin die Geschäftsführung des jeweiligen zu sanierenden Betriebes zu übernehmen. Dies erfordere typischerweise ein Tätigwerden vor Ort. Nach der dargestellten Judikatur würden sich sohin Feststellungen hinsichtlich der zeitlichen Komponente erübrigen. In der Beschwerde werde selbst darauf hingewiesen, dass Unternehmenssanierungen im Bereich der Automobilbranche zeitlich überwiegend vor Ort bei den Auftraggebern stattfänden. Aus der Aufstellung des Bf's gehe hervor, dass jährlich nach wie vor Beratungen in der Automobilbranche durchgeführt würden und diese 2017 auch überwogen hätten. Auch die Beratung bei sanierungsbedürftigen und wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen lägen den Ausführungen des Bf's zufolge nicht notwendigerweise bei den Kunden. Diese Ausführungen würden jedoch kaum mit Nachweisen untermauert und widersprächen den Reiseaufzeichnungen der Jahre 2016 und 2017. Es werde ausgeführt, dass insb. die Unternehmensberatung typischerweise nicht im Unternehmen, sondern im häuslichen Arbeitszimmer durchgeführt werde. In einer zugrundeliegenden Dienstleistungsvereinbarung mit dem Unternehmen ***XE*** GmbH, Dauer der Dienstleistung vom 01.10.2014-31.12.2015, werde als Ort der Erbringung der Dienstleistung primär der Standort der ***XEe*** angeführt. Weiters werde laut Vertrag auch ein KFZ zur Verfügung gestellt, was wiederum dafür spräche, dass eine Reisetätigkeit in entsprechendem Ausmaß notwendig sei. In der Vereinbarung mit der Firma ***XF*** GmbH werde schriftlich festgehalten, dass der Bf über längere Zeit hinweg in deren Firmenräumen arbeite. Leistungsort sei wiederum der Firmensitz. Zur Ausführung der Arbeiten werde vom Auftraggeber zudem ein entsprechender Arbeitsplatz mit Desktop-Computer und Telefon zur Verfügung gestellt. Bei den angeführten Tätigkeiten handle es sich um notwendige (teils sicher umfangreiche) Vorbereitungsarbeiten, welche mit der Tätigkeit als Unternehmensberater einhergingen. Der Mittelpunkt der Tätigkeit liege jedoch im Unternehmen, welches beraten bzw. saniert werden sollte. Es sei daher von einem typischen Berufsbild als Unternehmensberater auszugehen und hätten keine Argumente vorgebracht werden können, die Zweifel daran begründen würden., weshalb die Beschwerde abzuweisen gewesen sei. 6. Mit Eingabe vom 18.11.2019 beantragte der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter die Vorlage seiner Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Hinsichtlich der Begründung wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Hervorgestrichen wurde nochmals, dass sich die vom Finanzamt zitierte Entscheidung UFS 27.08.2013, RV/1962-W/13) auf einen nichtselbständigen Unternehmensberater beziehe, der für seinen Arbeitgeber im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig gewesen sei und Besprechungen mit Kunden auch in den Konferenzräumlichkeiten des Arbeitgebers durchgeführt habe. Dieses wesentliche Begründungselement liege im gegenständlichen Sachverhalt nicht vor und sei die Entscheidung daher für den vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig. Daraus in berufstypischer Betrachtungsweise abzuleiten, dass sich der Mittelpunkt der Tätigkeit bei Unternehmensberatern ganz allgemein nicht im eigenen Büro befinde, sei unzulässig. Die Tätigkeit eines Unternehmensberaters bzw. auch Sanierungsberaters bestehe zu einem wesentlichen Teil in einer berufstypischen Betrachtung in der Erstellung von Sanierungskonzepten, Planungsrechnungen, Fortführungsprognosen, Restrukturierungskonzepten, Konzepten zur Organisationsentwicklung und dergleichen. Beim Kunden fänden sonach meist Präsentationen der entwickelten Konzepte statt und natürlich bedürfe es dann auch zur Umsetzung meist der Abhaltung von Besprechungen bei Kunden bis hin zu längerfristigen Begleitungen in der Umsetzungsphase. Die vorbereitende Erarbeitung von entsprechenden Sanierungskonzepten und dergleichen sei jedoch geschäftskritisch für die Tätigkeit eines Unternehmens- oder Sanierungsberaters. Kunden würden sich ja oftmals erst nach entsprechender Präsentation der Konzepte und vorgeschlagenen Maßnahmen für eine weiterführende Beratung und Begleitung durch den konkreten Auftragnehmer (Unternehmensberater) entscheiden. Es werde auf die Auflistung der im Arbeitszimmer durchgeführten Tätigkeiten verwiesen. 7. Zwischenzeitig war vom Bf die Einkommensteuererklärung 2018 übermittelt worden, die laut Beilage wiederum Aufwendungen für Arbeitszimmer in Höhe von 2.753,05 € (anteilige AfA und Stromkosten) auswies. Vom Finanzamt wurden diese Aufwendungen entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung für die Vorjahre in seinem Einkommensteuerbescheid 2018 vom 13.11.2019 ebenfalls nicht anerkannt. 8. Auch dagegen erhob der Bf mit Schriftsatz vom 25.11.2019 Beschwerde und verwies in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in seiner Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2017 sowie den entsprechenden Vorlageantrag. 9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2019 wurde diese Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 unter Verweis auf die Beschwerdevorentscheidungen betreffend 2015 bis 2017 ebenfalls als unbegründet abgewiesen. 10. Mit Eingabe vom 04.12.2019 beantragte der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter wiederum die Vorlage seiner Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und verwies auf seine Ausführungen in seinen Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2018 sowie im Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2017. 11. Mit Vorlagebericht vom 12.12.2019 wurden die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2018 vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. In ihrer Stellungnahme verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidungen 2015 bis 2017. Die hauptsächliche Tätigkeit des Bf's bestehe in der Übernahme der Geschäftsführung zum Zwecke der Sanierung (Interim Manager). Der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit eines Unternehmensberaters bzw. Interim Managers liege in dem zu beratenden Unternehmen. Es werde nicht bestritten, dass gewisse Vor- und Nacharbeiten im häuslichen Arbeitszimmer erledigt werden könnten. Typischerweise liege der Schwerpunkt der Tätigkeit im Unternehmen selbst, um den IST-Zustand zu analysieren und entsprechend den SOLL-Zustand sowie den Weg dorthin zu definieren. Dies erforde ua das Kennenlernen der unternehmensinternen Vorgänge, entsprechende Gespräche und die Begleitung der Umsetzung. Auch die angeführte Konzepterstellung könne nicht losgelöst von den Vorgängen im zu beratenden/sanierenden Unternehmen erfolgen und sei daher Basis für jede Tätigkeit als Unternehmensberater die Arbeit im Unternehmen selbst. Insbesondere liege auch die Tätigkeit eines, wenn auch nur interimsmäßigen Geschäftsführers schwerpunktmäßig im zu führenden Unternehmen selbst. Daran vermöge aufgrund der typisierenden Betrachtung auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Tätigkeit - wie behauptet - großteils im zur Privatwohnung gehörenden Arbeitszimmer ausgeübt werde. 12. Mit Schreiben vom 08.02.2022 wurde dem Bf vom Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass dann, wenn sich der materielle Schwerpunkt einer Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung nicht eindeutig aus der Zuordnung zu einem typischen Berufsbild ableiten lasse, die Bestimmung deren Mittelpunktes nach zeitlichen Komponenten zu erfolgen habe (Verweis auf VwGH 25.07.2013, 2011/15/0104). Der Bf habe ausgeführt, dass er sich in den einzelnen Jahren 2015 bis 2018 berufsbedingt teilweise über mehrere Monate im Ausland aufgehalten habe. Ein hohes Ausmaß an zeitlicher Anwesenheit bei den zu beratenden Unternehmen entspreche, wie Internet-Recherchen ergeben hätten, auch durchaus dem Berufsbild eines Unternehmensberaters. Es wäre auch beschrieben worden, dass er mehrere Aufträge, insbesondere solche im Rahmen seines neuen Aufgabengebietes als Sanierungsberater überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer abgewickelt habe. Es werde daher um Vorlage von Aufstellungen gebeten, aus denen für jedes einzelne Jahr des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes nachvollziehbar hervorgehe, wie viel von der jährlichen Gesamtarbeitszeit (Arbeitstage bzw. -stunden) jeweils auf die Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer und auf die Arbeitszeit vor Ort bei den Auftraggebern bzw. auswärts entfalle. In diesem Zusammenhang wären auch die durchgehenden Aufenthalte bei den zu beratenden Unternehmen anzugeben. Neben den Aufwendungen für ein originäres Arbeitszimmer würden auch jene für zwei Vorräume und ein Bad/WC (50%) geltend gemacht. Es sei die ausschließliche betriebliche Nutzung dieser Räume darzulegen. Den vorliegenden Plänen zufolge befinde sich in einem Vorraum der Stiegenaufgang vom Keller- zum Eingangsbereich, von dem aus auch der private Wohnbereich betreten werde, und sei der unmittelbar vor dem Büro liegende Vorraum zugleich auch Zugangsraum für zwei privat genutzte Räume (jeweilige Bezeichnung "Kind" im Plan). Es werde um Mitteilung gebeten, ob dies richtig sei. 13. Mit seinem Antwortschreiben vom 21.04.2022 legte der Bf für die Jahre 2015 bis 2018 Aufstellungen vor, die jeweils jährlich - gegliedert nach Kalenderwochen - die Anzahl der "Tage beim Kunden" und die Anzahl der "Tage im Büro" auswiesen und gegenüberstellten. In Summe ergaben sich für die einzelnen Jahre folgende Summen bzw. Überhänge: | Jahr | Tage im Büro | Tage beim Kunden | Überhang/Büro | Überhang/Kunden | 2015 | 143 | 133 | 10 | --- | 2016 | 155 | 149 | 6 | --- | 2017 | 96 | 179 | --- | 83 | 2018 | 133 | 128 | 5 | --- Erläuternd führte der steuerliche Vertreter des Bf's in seinem Schreiben vom Folgendes aus: Aus den Aufstellungen seien auf Tagesbasis einerseits die vom Bf vor Ort bei Kunden und die im Homeoffice verbrachten Arbeitstage ersichtlich. Der Bf bringe seine Leistungen grundsätzlich auf Tagesbasis gegenüber Kunden zur Abrechnung und sei dies im Regelfall auch die Mindestverrechnungseinheit gegenüber Kunden. Exakte Arbeitsaufzeichnungen auf Stundenbasis würden daher nicht geführt. Aus den vorliegenden Abrechnungen gegenüber Kunden und der Erinnerung an die einzelnen Aufträge habe er jedoch zumindest auf Tagesbasis die Arbeitszeiten nach bestem Wissen und Gewissen rekonstruieren können. Für 2015 ergäben sich zB 133 Tage vor Ort beim Kunden und 143 Tage im Homeoffice und seien dies in der Regel längere, tagesfüllende Tätigkeiten gewesen. Im Jahr 2015 sei er im Wesentlichen für zwei Auftraggeber tätig gewesen. Zu Beginn sei dies ***XEe*** gewesen und hätte er Kundenbesuche jeweils vom Büro aus auf Tagesbasis antreten können. Den Großteil der Tätigkeit habe er 2015 für ***XFf***, ein in Deutschland tätiges Automobilzulieferunternehmen, erbracht. Eine tägliche Anreise zu Kundenbesuchen sei hier natürlich nicht möglich gewesen und habe er Aufenthalte vor Ort bei Kunden auf zumeist Wochenbasis bzw. in Ausnahmefällen mehrwöchiger Basis verbracht. 2016 habe er vor allem Leistungen für ***XG*** GmbH, ***XH***, ***XY*** AG (eine speziell zur Abwicklung der insolventen ***XA***-Gruppe gegründete Gesellschaft, und ***XII*** erbracht. Er habe 2016 umfangreiche Leistungen iZm der Insolvenzabwicklung der ***XA***-Gruppe bzw. im Rahmen von Sanierungsversuchen der ***XH***-Gruppe erbracht. Beides seien oberösterreichische Engagements gewesen und habe er die jeweiligen Kundenbesuche auf Tagesbasis durchführen und auch sehr umfangreiche Leistungen vom Büro aus erledigen können. Auslandsaufenthalte seien meist auf Wochenbasis für die Firmen ***XGg*** und ***XI*** notwendig gewesen. 2017 seien zunächst die Aufträge ***XH*** und ***XI*** noch auslaufend gewesen; ab KW 10 habe sich das Mandat ***XGg*** massiv intensiviert und seien in diesem Zusammenhang auch Auslandsaufenthalte in den USA notwendig gewesen. 179 Tagen vor Ort beim Kunden seien 96 Tagen Büroarbeit gegenübergestanden. An sich sei von ihm eine derart umfangreiche Auslandstätigkeit nicht mehr beabsichtigt gewesen, das zeitliche Engagement habe im Vorhinein nicht zuverlässig abgeschätzt werden können und könne sich durch kundenseitige Anforderung, Probleme etc. bei der Projektabwicklung ein Projekt massiv verzögern. 2018 sei zunächst der Auftrag ***XGg*** noch auslaufend gewesen und sei es über Vermittlung einer Bank gelungen, ein großes Beratungsprojekt bei der Firma ***XJ*** im ***Ort*** zu akquirieren. Der Bf sei oftmals auf Tagesbasis, mitunter auch an mehreren Tagen hintereinander beim Kunden vor Ort gewesen. Gleichzeitig sei es aber möglich gewesen, einen wesentlichen Teil der Leistungen vor eigenen Büro aus zu erbringen. Er habe 128 Tage vor Ort und 133 Tage im Büro verbracht. Die Aufstellungen erfassten jeweils die Tätigkeiten beim Kunden bzw. im Büro. Er habe aber auch Zeiten im Kundenauftrag oder für das eigene Unternehmen außerhalb des Büros verbracht (Geschäftsessen, Reisezeiten), die nicht direkt den Akt der Leistungserbringung beträfen und keinen gesonderten Mittelpunkt vermitteln könnten. Da die meisten Reisen in Oberösterreich stattgefunden hätten und oftmals Fahrtstrecken von einer Stunde betroffen gewesen seien, fänden diese Reisen zu einem Gutteil auch Deckung in den tagesweise betrachteten Arbeitszeiten der beiliegenden Aufstellungen (zB vier Stunden Beratung beim Kunden plus zwei Stunden Fahrzeit = ein Auswärtstag). Es werde aber darauf verwiesen, dass nach Ansicht des Bf's der materielle Schwerpunkt im Büro liege und es auf die zeitliche Komponente nicht mehr ankomme. Aus den Tabelllen ergebe sich, dss er in sehr knapper zeitlicher Abfolge und nicht selten auch parallel gleichzeitig für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei. Die örtliche Lagerung der Arbeitszeit sei von ihm auch anhand der Kundenabrechnungen rekonstruiert worden, sodass sich der Eindruck ergebe, dass stets trennscharfe Aufeinanderfolgen von Aufträgen vorgelegen hätten. Tatsächlich habe es aber zeitliche Überlappungen gegeben, dies insbesondere auch in der Vorbereitungsphase von Aufträgen, und hätten während der Phase der Bearbeitung eines Auftrages bereits ein oder mehrere Folgeaufträge bearbeitet bzw. akquiriert werden müssen. Ohne eigenes Büro wäre es ihm nicht möglich gewesen, für mehrere Arbeitgeber parallel oder in knapper zeitlicher Abfolge tätig zu werden. Zu den Arbeitsräumlichkeiten: Das neben dem Büro gelegene Bad/WC werde tatsächlich nahezu ausschließlich vom Bf benutzt, wenn er im Büro tätig sei, bzw. von Geschäftspartnern bei Besprechungen. Der Bürobereich sei von außen mit einem eigenen Eingang versehen und Geschäftspartner müssten nicht durch den privaten Bereich des Hauses geleitet werden. Im Haus befänden sich für die Privatnutzung zwei weitere Bäder und drei WC's. Der neben dem Stiegenaufgang liegende Vorraum diene Besprechungszwecken und sei ua dort auch die Besprechung mit der Betriebsprüferin abgehalten worden. Dies deshalb, weil das eigentliche Büro Akten und vertrauliche Unterlagen enthalte und nicht immer aufgeräumt sei (Unterlagen, Gutachten etc., an denen er arbeite und die offen auflägen). Die laut Plan für Kinder vorgesehenen Räume seien im hier zugrundeliegenden Zeitraum nicht genutzt worden. Der Bf lebe im Haus mit seiner Lebensgefährtin sowie der gemeinsamen zehnjährigen Tochter, die ein eigenes Kinderzimmer im oberen Geschoß habe. Die beiden "Kinderzimmer" gegenüber dem Büro seien für die beiden erwachsenen Söhne der Lebensgefährtin aus erster Ehe vorgesehen gewesen. De facto hätten sie sich im maßgeblichen Zeitraum aber nicht hier aufgehalten, seien die Zimmer leerstehend und sogar einmal für die Nächtigung eines Geschäftspartners verwendet worden. Tatsächlich stünden sie leer und würden weder privat noch beruflich genutzt. 14. Im Zuge eines am 03.06.2022 beim Bundesfinanzgericht durchgeführten ausführlichen Erörterungsgespräches mit dem Bf und dessen steuerlichem Vertreter erläuterte der Bf zu stichprobenartig gewählten Kalenderwochen aus den einzelnen Jahren den jeweiligen Ablauf seiner Anwesenheiten im Vergleich zu den sich aus Fahrtenbüchern für die einzelnen Jahre ergebenden Daten. Die Fahrtenbücher für die Jahre 2015 bis 2017 waren anlässlich der Außenprüfung vorgelegt worden, das Fahrtenbuch 2018 wurde beim Erörterungstermin vorgelegt. Außerdem wurden die Lage-, Einrichtungs- und Nutzungsverhältnisse der einzelnen als Arbeitszimmer geltend gemachten Räumlichkeiten im Haus des Bf's an Hand des vorliegenden Gebäudeplanes näher beschrieben. 15.1. Die Ergebnisse des Erörterungsgespräches (Niederschrift) wurden der belangten Behörde, wie vereinbart, mit Schreiben vom 10.06.2022 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. 15.2. In ihrer Stellungnahme vom 21.06.2022 bekräftigte die Vertreterin der belangten Behörde den Standpunkt des Finanzamtes, dass der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit eines Unternehmensberaters nach der Verkehrsauffassung in der Beratung des Kunden vor Ort liege. Die erforderlichen Besprechungen und die eigentliche Beratung der Kunden fänden naturgemäß nicht im Arbeitszimmer, sondern beim Auftraggeber selbst statt. Wenn nach dem typischen Berufsbild der materielle Schwerpunkt außerhalb des Arbeitszimmers liege, sei nicht mehr zu prüfen, ob dieses in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit benützt werde (Verweis auf VwGH 19.04.2006, 2002/13/0202). Davon abgesehen seien die Aufstellungen des Bf's mit der Verteilung der Arbeitstage auf Büro und Kunden offensichtlich nicht korrekt. Es wurden für 2015 und 2016 Diskrepanzen in den einzelnen laut Niederschrift zum Erörterungstermin besprochenen Kalenderwochen aufgezeigt. 2017 sei ohnehin schon vom Bf selbst ein Überwiegen der Tage bei Kunden dargestellt worden. Auch für 2018 sei aus der KW 5 und 21 abzuleiten, dass der Bf die Tage im Büro "großzügig" ausgelegt habe, wenn er einen kurzen Tag beim Kunden ***XJ*** dennoch als Bürotag gezählt habe. Insgesamt sei versucht worden, ein Überwiegen der Bürotag zu konstruieren und hätten die Angaben so nicht gestimmt. Es werde daher weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt. 16. Zufolge der Durchführung eines ausführlichen Erörterungstermines wurden die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Bf durch seinen steuerlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 29.06.2022 zurückgezogen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf ist als Unternehmensberater tätig und bezieht als solcher Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Zufolge seiner Erfahrungen aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit bei einem großen Automobilzulieferunternehmen war er zunächst vorwiegend beratend in der Automobilbranche tätig, wobei diese Tätigkeit auch häufige, längere Auslandsaufenthalte erforderte. Um diese einschränken zu können, verlagerte er seinen Tätigkeitsbereich immer mehr in jenen der allgemeinen Sanierungs- und Unternehmensberatung in Richtung eines Interimmanagers. In den beschwerdegegenständlichen Jahren 2015 bis 2018 machte der Bf Betriebsausgaben aus dem Titel von Aufwendungen für Arbeitszimmer geltend. Diese Aufwendungen betrafen folgende Räumlichkeiten im Untergeschoß seines Wohnhauses (Gesamtnutzfläche 400 m2): Büro 17,63 m2 Vorraum 1 (Gang) 12,73 m2 Vorraum 2 (Stiegenaufgang Galerie) 24,55 m2 Bad anteilig (50%) 5,37 m2 Die Gesamtfläche dieser Räume beträgt in Summe 60,28 m2, das entspricht 15,07 % der Gesamtnutzfläche des Hauses. Die Räumlichkeiten wurden über den zentralen Eingangsbereich im Erdgeschoß, der in den privaten Wohnbereich im Erdgeschoß und über eine Stiege (Galerie) ins Untergeschoß des Hauses führte, erreicht. Der sich unmittelbar am Fuße des Stiegenabganges hinter der Stiege erstreckende Raum (Besprechungszimmer) war mit einer Couchgarnitur, einem Couchtisch und Bücherregalen ausgestattet. Dieser Bereich wurde jährlich cirka 15-20mal für Besprechungen mit Kunden genutzt. Der Raum war zum Stiegenabgang hin offen und nicht (etwa durch eine Mauer) abgegrenzt. Die Stiege wurde auch dazu benutzt, um in den privaten Bereich (Waschküche, Technikraum rechts neben dem Stiegenabgang) zu gelangen. Links vom Stiegenabgang gelangte man durch den Besprechungsraum in einen Vorraum, der als Zugang zu dem an dessen Ende links gelegenen eigentlichen Arbeitszimmer, das typischerweise wie ein solches eingerichtet war und auch ausschließlich als solches genutzt wurde. Im daneben liegenden Raum befanden sich Bad und WC. Bezüglich dieses Raumes machte der Bf 50% der Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend, da das WC im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit (Kunden, Bf) benutzt wurde. Der Vorraum war gleichzeitig auch Zugangsraum zu zwei Zimmern, die ursprünglich für die Nutzung durch die mittlerweile erwachsenen Söhne der Lebensgefährtin des Bf's vorgesehen waren, von diesen im beschwerdegegenständlichen Raum tatsächlich aber nicht genutzt wurden. Im Jahr 2015 war der Bf neben weniger zeitintensiven Aufträgen in der übrigen Beratung (***XEe***, ***XK***, ***XL***) weitaus überwiegend als Berater in der Automobilindustrie tätig (hauptsächlich ***XFf***, aber auch ***XGg***). In diesem Zusammenhang waren regelmäßig mehrtägige Auslandsaufenthalte notwendig. Er übte seine Tätigkeit in diesem Jahr zeitmäßig überwiegend außerhalb seines Arbeitszimmers aus. Im Jahr 2016 arbeitete er sowohl an zwei großen Aufträgen in der Automobilindustrie (***XGg***, ***XI*** mit regelmäßigen Auslandsaufenthalten) als auch an zwei großen Aufträgen in der Sanierungsberatung (***XH***, ***XY*** AG/Abwicklungsgesellschaft ***XA***-Gruppe). Auch in diesem Jahr war er zeitmäßig überwiegend außerhalb seines Arbeitszimmers tätig. Im Jahr 2017 übte er seine Beratungstätigkeit weitaus überwiegend am außendienstintensiveren Sektor der Automobilindustrie aus (hauptsächlich ***XGg***). Der Auftrag ***XH*** war im Auslaufen und zeitmäßig kaum mehr relevant, der Auftrag ***XJ*** in ***Ort9***/***Ort*** (Sanierungsberatung) war im Anlaufen. Im Jahr 2017 war der Bf laut eigener Aufstellung zeitmäßig weitaus überwiegend außerhalb seines Arbeitszimmers tätig. Im Jahr 2018 war er weitaus überwiegend in der Sanierungsberatung bei ***XJ*** in ***Ort9***/***Ort*** und in nur mehr völlig untergeordnetem Ausmaß für ***XGg*** (Automobilindustrie) und für ***XM*** sowie ***XN*** (allgemeine Unternehmensberatung) tätig. Der Bf verfügte im Jahr 2018 bei ***XJ*** in ***Ort9*** noch über keinen eigenen Arbeitsplatz. Dort stand ihm im Jahr 2018 je nach Platz im Unternehmen ein Besprechungszimmer zur Verfügung, wo er noch eigenes technisches Equipment benutzen musste. Er war dort während der Woche in der Regel am Montag ganztägig und meistens noch an einem zweiten Tag für Meetings anwesend. Je nach Bedarf kam mitunter ein kürzerer oder längerer Tag dazu. Ansonsten wurden im häuslichen Büro gearbeitet. Dort arbeitete er auch an daneben parallel laufenden Aufträgen und betrieb die Akquisition von neuen Aufträgen. Die Aufträge wurden vom Bf gegenüber seinen Auftraggebern jeweils tageweise abgerechnet. Im Jahr 2018 übte er seine Tätigkeit in zeitlich überwiegendem Ausmaß in seinem häuslichen Arbeitszimmer aus. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus den vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht elektronisch übermittelten Aktenteilen, darunter die unter dem Punkt "Verfahrensgang" dargestellten Bescheide (angefochtene Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2018, Beschwerdevorentscheidungen) und Schriftsätze (Beschwerden, Vorlageanträge) sowie der Bericht über die Außenprüfung vom 01.06.2019 samt Arbeitsbogen (beinhaltend die Fahrtenbücher 2015 bis 2017 und Plan des Hauses samt Ausweis der als Arbeitszimmer beantragten Räume). Die Aufstellungen über die in den einzelnen Jahren 2015 bis 2018 im Büro und beim Kunden verbrachten Tage legte der Bf über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom 08.02.2022 mit seinem Antwortschreiben vom 21.04.2022 vor und wies erläuternd darauf hin, dass er die für jede Kalenderwoche ausgewiesenen Anwesenheiten im Büro oder beim Kunden aus den vorliegenden Abrechnungen gegenüber den Kunden und anhand der Erinnerung an die einzelnen Aufträge rekonstruiert habe, wobei die Abrechnungen jeweils tage- und nicht stundenweise erfolgt seien. Im Zuge des am 03.06.2022 in Anwesenheit des Bf's und dessen steuerlichen Vertreters beim Bundesfinanzgericht durchgeführten Erörterungsgespräches wurde der Bf um die Darstellung der Anwesenheiten in einzelnen Kalenderwochen gebeten, die stichprobenmäßig ausgewählt wurden und bezüglich welcher sich vor allem auch Fragen im Verein mit den sich aus den im Akt aufliegenden Fahrtenbüchern 2015 bis 2017 ergaben. Das Fahrtenbuch 2018 wurde auftragsgemäß im Zuge des Erörterungstermines vorgelegt. Das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 08.02.2022 sowie die niederschriftlich festgehaltenen Ergebnisse des Erörterungsgespräches wurden der am Tag des Eörterungstermines verhinderten Vertreterin der belangten Behörde im Wege des Parteiengehörs übermittelt (siehe Punkt "Verfahrensgang"). Die sich aus den dargestellten Ermittlungsschritten ergebenden Erkenntnisse wurden folgendermaßen gewürdigt: Beweiswürdigung 2015: Der Bf wies in seiner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Aufstellung für 2015 insgesamt 143 Tage im Büro und 133 Tage beim Kunden aus (Differenz = 10 Tage). Aus der Angabe der Aufträge bzw. Kunden in der Aufstellung ergab sich, dass er in diesem Jahr neben zeitmäßig weniger aufwändigen Aufträgen in der übrigen Beratung (***XEe***, ***XK***, ***XL***) noch weitaus überwiegend als Berater in der Automobilindustrie tätig war (hauptsächlich ***XFf***, aber auch bereits ***XGg***). Im Zuge des Erörterungsgespräches am 03.06.2022 beim Bundesfinanzgericht wurde der Bf näher zu einzelnen stichprobenmäßig gewählten Kalenderwochen aus seinen vorgelegten Aufstellungen im Verein mit dem im Akt aufliegenden Fahrtenbuch befragt. Dabei legte er dar, dass er seine regelmäßigen Reisen von und nach ***Ort3*** in Thüringen, Deutschland im Zusammenhang mit dem Auftrag ***XFf*** ausschließlich in den Morgen- bzw. Nachtstunden angetreten hatte, um dem Stau in Deutschland zu entkommen. Eine Fahrtstrecke beläuft sich laut Google Maps auf cirka 480 km und erfordert durchschnittlich fünf Stunden. Befragt nach dem näheren Ablauf der Reisetätigkeit und der Aufenthalte im Büro in der Kalenderwoche 13 (23.-29.03.2015), für die er in seiner Aufstellung drei Tage beim Kunden und zwei Tage im Büro ausgewiesen hatte, führte der Bf glaubhaft aus, dass er am Montagfrüh (23.03.) nach ***Ort3kurz*** und am Mittwochfrüh (25.03.) wieder zurückgereist sei. Nach einem Zwischenstopp zuhause sei er am Abend desselben Tages weiter nach Salzburg, von dort am 26.03. weiter nach ***Ort2*** gefahren. Am 28.03. (Samstagfrüh) sei er nach Hause zurückgekehrt und habe am Sonntagabend (29.03.) wieder die Reise nach ***Ort3kurz*** angetreten. Daraus ergibt sich, dass der Bf lediglich von Mittwochmittag bis -abend und von Samstagmittag bis Sonntagabend zu Hause in ***Wohnort*** anwesend gewesen war. Bei Annahme einer zumindest kurzen Erholungsphase und Zeit mit der Familie erschienen zwei mit den auswärtigen Tätigkeiten gleichwertige volle Arbeitstage als zu hoch geschätzt. Als ausschlaggebend war aber zu erachten, dass der Bf zwar, wie von ihm ehrlich angegeben, tatsächlich nur drei Tage beim Kunden vor Ort anwesend gewesen sein mag (die Reise nach ***Ort2*** diente offensichtlich der Aus- bzw. Fortbildung), tatsächlich aber, was für das hier maßgebliche zeitmäßige Verhältnis relevant war, mindestens fünf Tage außerhalb des Arbeitszimmers verbracht hatte (Montag, Dienstag, halber Tag/Mittwoch, Donnerstag, Freitag, Samstag/halber Tag). Insofern ergab sich gegenüber der Aufstellung (drei Tage beim Kunden, zwei Tage im Büro) für diese Kalenderwoche jedenfalls eine Verschiebung von zwei Tagen in Richtung Außendiensttätigkeit. In der Kalenderwoche 17 (20.-26.04.2015) reiste der Bf nach seinen Angaben wiederum am Montagfrüh (20.04.) nach ***Ort3kurz*** und am Freitagfrüh (24.04.) zurück, wobei am 22.04. ein privater Termin eingeschoben wurde. Das bedeutet, dass er mindestens viereinhalb Tage (Montag bis Freitagmittag) außerhalb des Büros aufhältig war, was für das hier interessierende zeitmäßige Verhältnis von Relevanz ist. Wenn er, wie von ihm in der Aufstellung angeführt, nur drei Tage direkt vor Ort beim Kunden verbracht haben mag, so bedeutet die viereinhalbtägige Abwesenheit vom Büro wiederum eine Verschiebung in Richtung eines zeitmäßigen Überwiegens einer außerhalb des Büro verbrachten Tätigkeit. Des Weiteren scheint auch eine Bürotätigkeit über zwei Arbeitstage hinweg bei einer Rückkunft aus Deutschland am Freitagmittag und einer abermaligen Abreise nach ***Ort3kurz*** am darauffolgenden Montag (laut Fahrtenbuch am 27.04.) als zu hoch gegriffen, da angenommen werden muss, dass der Bf im Zuge seines Wochenendbesuches zu Hause mehr als einen halben Tag mit seiner Lebensgefährtin und seiner kleinen Tochter privat verbracht hat. In der Kalenderwoche 23 (01.-07.06.) reiste der Bf nach einem Termin bei ***AG*** am Montagvormittag (01.06.) offensichtlich erst am Abend nach ***Ort3kurz*** und kehrte am Freitag wieder zurück. Eine - wie in der Aufstellung ausgewiesene - dreitägige Bürotätigkeit erscheint auch in dieser Woche als zu hoch gegriffen, zumal angesichts der Terminlage eine ganztägige Bürotätigkeit am Montag kaum nachvollziehbar erscheint. Die Tätigkeit in ***Ort3kurz*** erforderte samt Reise mindestens dreieinhalb Tage gegenüber zwei in der Aufstellung ausgewiesenen "Kundentagen". In der Kalenderwoche 33 (10.-16.08.2015) war der Bf nach seinen Angaben jedenfalls von Montagfrüh (10.08.) bis Donnerstagmittag (13.08./inkl. Rückreise) auswärtig (***Ort3kurz***). Hinzu kommt ein Auswärtstermin am Freitagabend (14.08.) in ***Ort5*** dem inklusive Reisetätigkeit eine halbtägige Dauer zugeschrieben werden muss. Insgesamt ergaben sich in dieser Woche also mindestens vier auswärtige Tage (gegenüber zwei Kundentagen und vier Bürotagen laut Aufstellung). In der Kalenderwoche 44 (26.10.-01.11.) war der Bf laut Fahrtenbuch von 26. (Montag) bis 30.10. (Freitag) in ***Ort3kurz***. Das ergibt viereinhalb Außendiensttage (gegenüber zwei Kundentagen und drei Bürotagen laut Aufstellung). Angesichts des Umstandes, dass der Bf im Zusammenhang mit dem Auftrag ***XFf*** laut Fahrtenbuch auch noch in anderen Wochen des Jahres 2015 nach Deutschland/***Ort3kurz*** gereist war, und der Tatsache, dass die stichprobenmäßige Kontrolle zu mehrtägigen Differenzen führte, musste davon ausgegangen werden, dass der vergleichsweise lediglich geringfügige Überhang an zehn "Bürotagen" durch die vorzunehmenden Korrekturen absorbiert wurde und im Jahr 2015 die Annahme eines Überwiegens der Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers als den tatsächlichen Gegebenheiten am ehesten zu entsprechen schien. Diese Sichtweise korrespondiert auch mit den Ausführungen in der Beschwerde, wonach gerade bei den Aufträgen in der Automobilbranche aufgrund der Auslandstätigkeit noch ein zeitmäßiges Überwiegen der Außendiensttätigkeit anzunehmen sei.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101758/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101758.2019
Stammnummer
137820
Gültig
30.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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