Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0058-Z2L/04
Abgabenbefreiung für Rückwaren im persönlichen Gepäck von Reisenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0058-Z2L/04vom 28.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck des Reisenden enthalten und als Rückwaren abgabenfrei sind, können nach Art. 233 ZK-DVO durch Benützen des grünen Ausgangs "anmeldungsfreie Waren" angemeldet werden. Die betreffenden Waren gelten in diesem Fall gemäß Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO als gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen.
Als Gemeinschaftswaren gelten im Reisegepäck mitgeführte Waren gemäß Art. 323 ZK-DVO dann, wenn sie als Gemeinschaftswaren ausgeführt worden sind, keine kommerzielle Zweckbestimmung haben, von Reisenden mitgeführt werden oder sich im vor- oder nachgesandten Gepäck befinden und keine Zweifel an der Anmeldung als Gemeinschaftswaren bestehen, wobei Zweifel auf objektiven Gründen beruhen müssen (vgl. Witte, Zollkodex-Kommentar, Rz 42 zu Art. 163 ZK). Eigentum ist nicht Voraussetzung um als im persönlichen Reisegepäck mitgeführt zu gelten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 18. Jänner 2002
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 19. Dezember
2001, Zl. 100/59039/2001-1, betreffend Eingangsabgaben und
Nebengebühren entschieden:
Der Beschwerde wird Folge
gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Aus dem im Finanzstrafverfahren ermittelten Sachverhalt,
der mangels Widersprüche auch für das Abgabenverfahren herangezogen
werden kann, ergibt sich Folgendes: Die bescheidgegenständlichen
zwei Armbanduhren sind der Gattin und der Tochter des Beschwerdeführers von
deren Bruder bzw. Onkel etwa im Oktober 2000 im Bereich der Gemeinschaft
geschenkt worden. Zwei Monate vor der Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbrachte die Gattin diese Uhren nach Beirut. In der Folge
äußerte jedoch die nach Wien zurückgekehrte Gattin den Wunsch
ihr und ihrer Tochter die beiden Uhren wieder nach Wien zurückzubringen.
Dies tat der Beschwerdeführer auch und wurde dabei am 1. April 2001
bei seiner Einreise über den Flughafen Wien vor Verlassen des grünen
Ausganges "anmeldungsfreie Waren" angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 24. Oktober
2001, Zahl 100/59039/2001, wurden dem Beschwerdeführer daraufhin
Eingangsabgaben samt einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1
ZollR-DG in der Höhe von insgesamt € 4.241,76 vorgeschrieben. Der
Beschwerdeführer habe die zwei Armbanduhren vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Dadurch seien für ihn
gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 erster
Gedankenstrich des Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Art. 234 Abs. 2
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und § 2 Abs. 1 ZollR-DG die
Eingangsabgabenschuld in der genannten Höhe entstanden.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 15. November 2001 der
Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Die gegenständlichen Uhren habe er
über Ersuchen seiner Ehefrau nach Österreich verbracht. Sie seien
Familienbesitz bzw. ein Geschenk ihres Bruders. Er sei der Meinung gewesen, dass
die Uhren abgabenfrei und nicht zollpflichtig nach Österreich eingebracht
werden hätten können.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung, Zahl
100/59039/2001-1, vom 19. Dezember 2001 als unbegründet abgewiesen. Der
Beschwerdeführer sei am 1. April 2001 bei einer Revision am Zollamt
Flughafen Wien betreten worden, als er versucht habe die
verfahrensgegenständlichen Uhren ohne Abgabe einer entsprechenden
Zollanmeldung ins Zollgebiet zu verbringen. Durch dieses vorschriftswidrige
Verbringen sei für den Beschwerdeführer die Eingangsabgabenschuld
gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a entstanden. Der Berufungsgrund,
wonach die Uhren Familienbesitz seien und über Ersuchen der Ehefrau nach
Österreich eingebracht worden seien, gehe ins Leere. Die Uhren hätten,
auch wenn sie aus dem Zollgebiet der Europäischen Union stammen, bei der
Einreise entsprechend deklariert werden müssen. Da eine entsprechende
Anmeldung unterblieben sei, sei die Eingangsabgabenschuld entstanden. Im
vorliegenden Geschäftsfall fände keine Zollbefreiungsbestimmung seine
Anwendung.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 18. Jänner 2002 der
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im
Wesentlichen ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
nicht gewusst hätte und auch vernünftigerweise nicht wissen hätte
können, dass die zwei Armbanduhren zu deklarieren gewesen bzw.
zollpflichtig wären, zumal diese seit langer Zeit im Besitz seiner Ehefrau
seien.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist zu prüfen,
ob eine Eingangsabgabenbefreiung als Rückware nach Art. 185 Zollkodex
(ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG in Betracht
kommt.
Artikel 185 ZK lautet:
"Artikel
185
(1) Gemeinschaftswaren, die
aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und innerhalb
von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden auf Antrag des
Beteiligten von den Einfuhrabgaben
befreit.
..."
Artikel 323 Buchstabe a
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO lautet:
"Art.
323
Ist der
Gemeinschaftscharakter von Waren nachzuweisen, die von Reisenden mitgeführt
werden oder in ihrem Reisegepäck enthalten sind, so gelten diese Waren,
soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, in folgenden
Fällen als
Gemeinschaftswaren:
a) wenn bei
der Anmeldung erklärt wird, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt, und
kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung
besteht;
b)
..."
Durch die Benützung des grünen Ausganges
"anmeldungsfreie Waren" erklärte der Beschwerdeführer konkludent, dass
es sich bei den von ihm mitgeführten zwei Uhren um Gemeinschaftswaren
handelt. Dies kommt auch in der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen
Tatbeschreibung zum Ausdruck, in der er erklärte, dass die beiden Uhren
seiner Gattin und seiner Tochter im Gemeinschaftsgebiet geschenkt worden sind.
Abgesehen davon ergaben die eingeholten Auskünfte von den Herstellerfirmen,
dass die Uhren in die Gemeinschaft ausgeliefert worden sind. Es bestehen daher
keine objektiven Gründe, die Zweifel am Gemeinschaftscharakter der Uhren
hervorrufen könnten. Hinweise auf kommerzielle Zweckbestimmung liegen
ebenfalls nicht vor.
Aus dem Sachverhalt ist weiters zu entnehmen, dass die
Uhren zwei Monate vor der Wiedereinfuhr in das Drittland verbracht worden sind.
Es wird somit auch Frist für eine abgabenfreie Wiedereinfuhr als
Rückware erfüllt.
Hinsichtlich des Erfordernisses eines entsprechenden
Antrages auf Gewährung der Rückwarenbegünstigung ist Art. 234
ZK-DVO zu beachten:
Artikel 234 ZK-DVO lautet:
"Artikel
234
(1) Sind die Voraussetzungen
der Artikel 230 bis 232 erfüllt, so gelten die betreffenden Waren als im
Sinne des Artikels 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen
und die Waren als überlassen, sobald die Willensäußerung im
Sinne des Artikels 233 erfolgt ist."
Da seitens des Beschwerdeführers die
Überführung in den zollrechtliche freien Verkehr beabsichtigt war, ist
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 230 ZK-DVO, insbesondere dessen
Buchstabe a, zu beachten.
Artikel 230 ZK-DVO lautet:
"Artikel
230
Zollanmeldungen zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr können für
folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233
abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet
werden:
a) Waren zu
nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden
enthalten sind und die gemäß Kapitel I Titel XI der Verordnung (EWG)
Nr. 918/83 des Rates oder als Rückwaren abgabenfrei
sind;
..."
Die Uhren waren im persönlichen Reisegepäck des
Beschwerdeführers enthalten. Eigentum ist keine Voraussetzung, um für
Waren im persönlichen Gepäck des Reisenden die Anmeldung durch eine
andere Form der Willensäußerung in Anspruch nehmen zu können.
Die Anmeldung durch eine andere Form der Willensäußerung im Sinne des
Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a erster Anstrich ZK-DVO durch Benützen des
grünen Ausganges "anmeldungsfreie Waren" war daher zulässig und
bewirkte, dass die Waren nach Art. 234 ZK-DVO als gestellt, die Zollanmeldung
als angenommen und die Waren als überlassen gegolten haben.
Die Berufungsvorentscheidung war daher wegen
Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Innsbruck,
am 28. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 185 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 323 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 230 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 233 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0058-Z2L/04
- Stammnummer
- 13774
- Gültig
- 28.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF