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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101741/2022

Kein Nachweis des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101741/2022vom 02.08.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wurden im gegenständlichen Familienbeihilfenverfahren drei Gutachten (Dok.4, 7 und 8) und eine Gesamtbeurteilung (Dok.9) erstellt. Zusätzlich liegt ein Gutachten zum Rechtgebiet BBG vom 10.4.2022 vor (Dok.11). Aus allen SMS-Gutachten geht hervor, dass beim Bf. keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege. Begründet wird dieses Nichtvorliegen vom SMS jeweils mit der durchgehenden Selbsterhaltung des Bf. seit Beendigung seiner Schul- und Ausbildungszeit. Der Bf. sei demnach (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) in der Lage sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Da das Finanzamt bei der Beurteilung des Sachverhalts gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 an die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ausgestellten Bescheinigungen gebunden ist, wird um Abweisung der Beschwerde ersucht. Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Folgende Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) sind aktenkundig: Sachverständigengutachten vom 9. Oktober 2020 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, erstattete am 9. Oktober 2020 folgendes Gutachten über den Bf: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der / des Untersuchten: Geschlecht: | ***1*** ***2*** Männlich | Geburtsdatum: | ***29*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***27*** | Wohnhaft in: | ... | Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl) | Behindertenpass | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleich | Begutachtung durchgeführt am in der Zeit Untersuchung: | 28.08.2020 Von 10:30 bis 11:00 Uhr In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesende: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: NEIN Begleitperson erforderlich: | Name: Nein | Name der/des Sachverständigen: | Dr.in ***30*** ***31*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen: | Psychiatrie Anamnese: Stellt Neuantrag für erhöhte Familienbeihilfe. VGA 11/2007: GdB 60vH wegen einer allgemeinen Entwicklungsverzögerung und Asthma bronchiale, NU in 3 Jahren. AS ist 29a alt. Männerberatung 10/2019-06/2020 Keine laufende ärztliche, insbesondere keine psychiatrisch fachärztliche Betreuung. Keine Augenfachärztlichen Kontrollen Am 15.09.2020 Arthroskopie Sprunggelenk links geplant bei Osteochondrosis dissecans medialer Talus links Derzeitige Beschwerden: "Ich schaue, dass ich mit dem betreuten Wohnen und mit meinem Erwachsenenvertreter alles wieder in die Wege leiten kann. Ich hatte mit Cannabis und Alkohol zu tun, aber als ich erfahren habe, dass ich Papa werde, habe ich aufgehört, das ist seit 2012. Ich habe hin und wieder starke Aggressionsprobleme, ich werde langsam laut, ich fange nicht zu randalieren an, ich werde laut, das ist für mich ein Zeichen, dass ich langsam gehe." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: 8a Sonderschule 1a Berufsvorbereitungslehrgang in der ***15*** Lehre Landschaftsgärtner ***10*** für 3a bis 2010 ohne LAP war dann 2a arbeitssuchend 2012 ***14*** tätig Verein ***57***: In der Gemeinde ***32*** als Hilfsarbeiter am Bau für 9 Monate Vollzeit tätig Leihfirma: 3 Arbeitsstellen in der Produktion 2013-2014 40 Wochenstunden Als Fenstermonteur Firma ***33*** 1 Woche-tätig 2015: für 1 Jahr Spar ***34*** in der Feinkost 30 Wochenstunden tätig 2015-2018: Firma ***28*** als Hausbetreuer tätig 40 Wochenstunden 2018:9 Monate Firma ***35*** Fleischproduktion 40 Wochenstunden Security ***9*** 40 Wochenstunden 9 Monate tätig Wegen Sachbeschädigung und Diebstahl mussten Sozialstunden bei der ***14*** absolviert werden 09/2019 - 03/2020 seit 03/2020 angestellt bei der Gemeinde ***4*** tätig 40 Wochenstunden lebt alleine bei der ***36*** in betreuten Wohnen, ist seit 01/2020 befristet auf 1 Jahr Erwachsenenvertretung seit 11/2019 Hobby: Musik, Kraftsport 1 Tochter 8a Freundeskreis vorhanden Führerschein Gruppe B Untauglich für den Heerdienst Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Aktuelle antragrelevante Befunde seit VGA: Befund Dr ***8*** Neurologisch-psychiarisches Gutachten 03.12.2019: Diagnosen: Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit/ HyperaktivitätssyndromF90.0 Verdacht auf emotionale Deprivationstraumata F43.1 Blindheit linkes Auge Duane-Syndrom links {Augenbewegungsstörung links) Es findet sich aktuell eine Bewegungsstörung der linken Augenmuskulatur sowie eine Blindheit des linken Auges. Der sonstige neurologische Status ist unauffällig bis auf wahrscheinliche Störung der Impulskontrolle. In psychischer Hinsicht überwiegt negative Emotionalität mit Depressivität, Wut, Ärger und Frustration mit leichter Erregbarkeit und Stimmungsschwankungen. Konzentration und Merkfähigkeit seien vermindert. Es besteht ein hohes Maß an Desorganisiertheit mit Verschuldung und weitgehendem Verlust des Überblicks mit entsprechender leichter Neigung zu Entmutigung. Der Proband war als Kind angegebenermaßen im Therapiezentrum ***16*** sowie auch im heilpädagogischen Zentrum ***15***. Aktuell erhebt sich der Verdacht auf ein Aufmerksamkeitsdefizit/ Hyperaktivitätssyndrom mit Fortbestehen im Erwachsenenalter bei eingeschränkten Ressourcen der Kompensation vor dem Hintergrund mangelnder lebensgeschichtlicher emotionalen Zuwendung. Entsprechende Abklärung und Berücksichtigung im Rahmen einer zu empfehlenden Psychotherapie wird empfohlen. Untersuchung Stellungskomission 18.11.2009: Kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten F81.3 Anpassungsstörung, Hospitalismus bei Kindern Probleme in Bezug auf Alkoholkonsum Adipositas Amblyopie untauglich Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 185,00 cm Gewicht: 130,00 kg Blutdruck: Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus: Umgelernter Linkshänder Visus korrigiert durch Brille Amblyopie links Zn AE, Zn TE Pulmo: Vesikuläres Atmen, keine Rasselgeräusche, 20 Zig/d Cor: rein, rhythmisch Haut: o.B. Gesamtmobilität- Gangbild: Gang und Stand sicher Psycho(patho)logischer Status: Bewusstseinslage klar, allseits orientiert, Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration leicht reduziert, Ductus kohärent, Tempo kohärent, weder formale noch inhaltliche Denkstörungen, keine psychotische Symptomatik fassbar, Stimmungslage euthym, Affekt teilweise überschießend, Antrieb nahezu habituell, in beiden Skalenbereichen affizierbar, weder Ein- noch Durchschlafstörung, keine akute Suizidalität, kein Freud- und Interessensverlust Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | PTSD bei Verdacht auf ADHS Oberer Rahmensatz berücksichtigt wiederkehrende Impulsdurchbrüche ohne laufende psychiatrische oder psychotherapeutische Therapie. | 03.05.01 | 40 | 2 | Erblindung links Fixer Rahmensatz | 11.02.02 | 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 erhöht, da eine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu Vorgutachten: Der GdB des FLAG VGA wird um 2 Stufen reduziert. Psychiatrische Diagnose des Erwachsenenalters. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ☒ ja ☐ nein GdB liegt vor seit: 12/2019 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Eine rückwirkende Anerkennung ist ab 12/2019 psychiatrische Gutachten und Diagnosestellung im Erwachsenenalter möglich. Seit dem VGA keine fachärztliche Betreuung. Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Die Selbsterhaltungsfähigkeit wurde erreicht, durchgehend Vollzeit angestellt 2015-2018, seit 03/2020 bei der Gemeinde ***4*** 40 Wochenstunden angestellt. ☒ Dauerzustand ☐ Gutachten erstellt am 09.10.2020 von Dr.in ***30*** ***31*** Gutachten vidiert am 09.10.2020 von Dr. ***37*** ***38***-***39*** Sachverständigengutachten vom 17. / 21. Februar 2022 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, erstattete am 17. / 21. Februar 2022 folgendes Gutachten über den Bf: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der / des Untersuchten: Geschlecht: | ***1*** ***2*** Männlich | Geburtsdatum: | ***29*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***53*** | Wohnhaft in: | ... | Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl) | Führerschein | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleich | Begutachtung durchgeführt am in der Zeit Untersuchung: | 03.02.222 Von 08:30 bis 10:00 Uhr In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesende: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA Begleitperson erforderlich: | Name: Erwachsenenvertreter Nein | Name der/des Sachverständigen: | Dr.in ***54*** ***55***-***56*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen: | Psychologie Anamnese: Fragestellung: Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit. Herabsetzung der geistigen Leistungsfähigkeit? Psychische Beeinträchtigung? Beschwerde gegen Abweisung des Antrags auf erhöhte Familienbeihilfe Derzeitige Beschwerden: Derzeit keine subjektiven Beschwerden, auf ausdrückliches Befragen auch keine depressive Symptomatik; durch die Errichtung der Erwachsenenvertretung mit Überantwortung der finanziellen Angelegenheiten (inkl. Kommunikation mit dem Jugendamt/Alimente) ist eine Entspannung seiner Situation eingetreten. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Erwachsenenvertreter; eigene Wohnung über Verein Wohnen, 1 x monatlich Unterstützung durch Sozialarbeit. Sozialanamnese: Schulbesuch: ASO -tlw. HPZ ***15***; 9. Schuljahr: Berufsorientierung; 03/2007 - 10/2010 Lehre Gartengestaltung ***10***, Berufsschule pos., theoretischer Teil der LAP mehrmals negativ Berufstätigkeit: zwischen 2010/11 und 2022 ca. 12 verschiedene Arbeitgeber, Arbeitsverhältnisse max. 3 Jahre, meist 1 -1,5 Jahre, dazwischen Arbeitssuche, Krankenstände; derzeit seit 3 Wochen Bauhelfer Private Lebensumstände: allein lebend, 14-tägig Besuchskontakt zu 9-jähriger Tochter Soziale Integration: subjektiv ausreichend Körperliche Beschwerden: li. Auge blind seit Geburt; sonst dzt. keine körperlichen Beeinträchtigungen, keine Dauermedikation, keine psychiatrischen Behandlungen, keine Psychotherapie Verhalten in der Untersuchungssituation: gut orientiert und auskunftsfähig, kooperativ Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA Dr. ***31*** aus 08/2020: PTSD bei Verdacht auf ADHS, Pos. 030501 mit GdB 40% (O.R. berücksichtigt wiederkehrende Impulsdurchbrüche, ohne laufende psychiatrische oder psychotherapeutische Therapie) + Erblindung links 110202 mit GdB 30%, Gesamt-GdB 50%; GdB des FLAG VGA um 2 Stufen reduziert, psychiatrische Diagnose des Erwachsenenalters; GdB liegt vor seit 12/2019 (Neurol-psychiatr. GA Dr. ***8***), seitdem keine fachärztl. Betreuung; SelbsterhaltungsUNfähigkeit: nein. Beschwerdeschreiben des Erwachsenenvertreters gegen Abweisungsbescheid Farn. Beihilfe (12.10.2020): Es wird angegeben, dass eine kognitive und psychische Behinderung seit Kindheit bestand (Verweis auf Behandlungen im Ambulatorium ***16***, Anm.: Generalisierter Entwicklungsrückstand mit Lernbehinderung) und weiterhin bestehe (GA Dr. ***8*** aus 12/2019; Anm.: Verdacht auf ADHS, Verdacht auf emotionale Deprivation in der Kindheit). (Weiterführende Untersuchungen zur Evaluierung der Verdachts-Diagnosen bzw. entsprechende Behandlungen sind nicht dokumentiert.) Für den Zeitraum zwischen den (geplanten) Behandlungen im Ambulatorium ***16*** (06/2001, Lebensalter 10/11 Jahre) sowie der ASO-Beschulung im HPZ ***15*** (nicht belegt) und der Begutachtung durch Dr. ***8*** 12/2019 (nur Verdachtsdiagnosen) wurden keine Befunde und Behandlungsbestätigungen vorgelegt. (Die im Beschwerdeschreiben zitierten mehrmaligen Krankenstände zwischen den Arbeitsverhältnissen bezogen sich laut Auskunft des Antragstellers auf eine Blinddarm-OP, Entfernung eines Abszesses am Hals sowie die Behandlung des li. Sprunggelenks; psychiatrische Behandlungen sind ihm nicht erinnerlich, stationäre psychiatrische Behandlungen werden negiert.) Neurologich-Psychiatrisches Gutachten Dr. ***8*** vom 3.12.2019 (betreffend Errichtung einer Erwachsenenvertretung): Beiliegend Antrag auf Erwachsenenvertretung aufgrund von Überforderung im finanziellen Bereich (Schulden) und bei der Kommunikation mit Behörden (Jugendamt), Auszüge aus Berichten des SPZ Ambul. ***16*** aus 08/2002 und 06/2001 (11 bzw. 10 Jahre): Generalisierter Entwicklungsrückstand bei Lernbehinderung, Duane Syndrom (Auge li.); Warteliste für sonder-und heilpädagogische Betreuung. Diagnosen Dr. ***8***: Verdacht auf Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätssyndrom F 90. Verdacht auf emotionale Deprivationstraumata F43.1 Duane-Syndrom li. Auge "Entsprechende Abklärung und Berücksichtigung im Rahmen einer zu empfehlenden Psychotherapie wird empfohlen (sic!)." Errichtung einer Erwachsenenvertretung für finanzielle Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte wird befürwortet. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: unauffällig Ernährungszustand: unauffällig Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: psychol.seits nicht relevant Gesamtmobilität-Gangbild: psychol.seits nicht relevant Psycho(patho)logischer Status: Untersuchungs-Verfahren: Klinisch-psychologische Exploration Standard Progressive Matrices (SPM) Subtests aus IST Interpretation relevanter Dokumente Untersuchungsergebnisse und Interpretation: Im SPM werden bei gegebenem Aufgabenverständnis, angemessenem Arbeitstempo und guter Anstrengungsbereitschaft sowie bei unauffälliger Konzentrationsleistung 43 Aufgaben richtig gelöst; das Ergebnis entspricht PR 16 sowie einem IQ von 85. Im Versuch mit dem IST-Subtest RA (praktisch-rechnerische Aufgaben) wird ein SW von 85 erreicht. Im Versuch mit dem IST-Subtest SE (verbale Aufgaben) erfolgt Lesen korrekt mit gegebenem Sinnverständnis, es wird ein SW von 95 erreicht. Im Durchschnitt entspricht der SW beider Subtests SW 90 und somit IQ um 85. In der Exploration berichtet der Pb. für derzeit keine subjektiven Beschwerden, auf ausdrückliches Befragen auch keine depressive Symptomatik; Führerschein wurde erreicht; BH: untauglich (halbseitige Blindheit); durch die Errichtung der Erwachsenenvertretung mit Überantwortung der finanziellen Angelegenheiten(inkl. Kommunikation mit dem Jugendamt/Alimente) ist eine Entspannung seiner Situation eingetreten; er hat eine eigene Wohnung über Verein Wohnen 1x monatlich Hausbesuch durch Sozialarbeiterin); aufgrund von Neigung zu Fremdaggression habe er 2019/20 eine Männerberatung in Anspruch genommen, jedoch keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung obgleich Abklärung seiner Verdachtsdiagnosen und eventuelle anschließende Behandlung durch Dr. ***8*** anlässlich der Begutachtung (siehe oben) geraten wurden. Unterstützung zur beruflichen Integration habe er zu Beginn des Berufslebens erhalten (Errichtung eines geschützten Arbeitsplatzes über Verein ***57***). Zusammenfassendes Gutachten: Bei intellektuellen Leistungen, welche im nonverbalen, bildungsunabhängigen Testverfahren einem IQ um 85 entsprechen und in bildungsabhängigen Subtests im Durchschnitt ebenfalls diesem Niveau entsprechen, sowie unter Mitberücksichtigung des Schul-und Berufsverlaufs, besteht klinisch-psychologischerseits eine Intelligenzminderung mit geringfügigen Anpassungsstörungen. Im psychischen Bereich wurde Verdacht auf "emotionales Deprivationstrauma" und auf AD(H)S geäußert (Dr. ***8*** 12/2019), der Verdacht blieb jedoch ohne diagnostische Abklärung und ohne entsprechende Behandlungen. Zusammenfassend ist vom klinisch-psychologischen Standpunkt ist von einer leicht - bis mäßiggradigen angeborenen Intelligenzminderung (bei fraglichem leichtgradigem ADS) auszugehen, welche ohne entsprechende emotionale und soziale Unterstützung durch die Herkunftsfamilie zu wiederholten Schwierigkeiten im Berufsleben und sowie zu Unterstützungsbedarf bei der Alltagsbewältigung (Erwachsenenvertretung, Verein Wohnen) geführt hat. Vom klinisch-psychologischen Standpunkt wurde die Selbsterhaltungsfähigkeit mit Beginn des Berufslebens erreicht und hat sich der Antragsteller seit Beendigung seiner Schul-und Ausbildungszeit durchgehend selbst erhalten (inklusive Zeiten des Bezugs von Krankengeld und Arbeitslosengeld). Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | Kognitive Leistungseinschränkung (bei fraglichem leichtgradigem ADS) mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen. Oberer Rahmensatz, da unterdurchschnittliche Rechenleistung sowie tlw. Unterstützungsbedarf zur Alltagsbewältigung (Erwachsenenvertreter, Verein Wohnen) dokumentiert ist. | 03.01.02 | 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: --- Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Ein "emotionales Deprivationstrauma" an sich stellt keine Beeinträchtigung dar; eine Beeinträchtigung als Folge eines solchen (nicht nachgewiesenen) Traumas ist weder dokumentiert noch ist die Behandlung einer solchen nachgewiesen. Stellungnahme zu Vorgutachten: m Vergleich zum VGA Dr. ***31*** (PTSD bei Verdacht auf ADHS, Pos. 030501) wird bei gleich bleibendem GdB 40% die Pos. 030102 gewählt, da die leichtgradige Leistungsminderung (inkl. fragl. ADS) im Vordergrund steht. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ☒ ja ☐ nein GdB liegt vor seit: 12/2019 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Anhand VGA Dr. ***31*** bzw. Befund Dr. ***8*** aus 12/2019. Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Vom klinisch-psychologischen Standpunkt wurde die Selbsterhaltungsfähigkeit mit Beginn des Berufslebens erreicht und hat sich der Antragsteller seit Beendigung seiner Schul-und Ausbildungszeit durchgehend selbst erhalten (inklusive Zeiten des Bezugs von Krankengeld und Arbeitslosengeld). ☒ Dauerzustand ☐ Gutachten erstellt am 17.02.2022 von Dr.in ***54*** ***55***-***56*** Gutachten vidiert am 21.02.2022 von Dr. ***37*** ***38***-***39*** Sachverständigengutachten vom 15. / 16. März 2022 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, erstattete am 15. / 16. März 20229. Oktober 2020 folgendes Aktengutachten über den Bf: Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der / des Untersuchten: Geschlecht: | ***1*** ***2*** Männlich | Geburtsdatum: | ***29*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***53*** | Wohnhaft in: | ... | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Aktengutachten erstellt am: | 15.03.2022 | Name der/des Sachverständigen: | Dr.in ***51*** ***52*** | Fachgebiet: | Allgemeinmedizin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 12.10.2020 Erwachsenenschutz Beschwerde Selbsterhaltungsunfähigkeit soll vorliegen 03.02.2022 BASB Landesstelle NÖ, Rechtsgebiet FLAG Kognitive Leistungseinschränkung (bei fraglichem leichtgradigem ADS) mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen, GdB 40% Selbsterhaltungsfähigkeit liegt vor Dauerzustand 28.08.2020 BASB Landesstelle NÖ, Rechtsgebiet FLAG PTSD bei Verdacht auf ADHS, GdB 40% Erblindung links, GdB 30% Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Selbsterhaltungsfähigkeit liegt vor Dauerzustand Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Erwachsenenvertreter; eigene Wohnung über Verein Wohnen, 1x monatlich Unterstützung durch Sozialarbeit. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | Erblindung links Fixer Rahmensatz | 11.02.02 | 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Siehe Gesamtgutachten Stellungnahme zu Vorgutachten: Siehe Gesamtgutachten Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ☒ ja ☐ nein GdB liegt vor seit: 11/2009 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Selbsterhaltungsfähigkeit liegt vor. ☒ Dauerzustand ☐ Nachuntersuchung Gutachten erstellt am 15.03.2022 von Dr.in ***51*** ***52*** Gutachten vidiert am 16.03.2022 von Dr. ***37*** ***38***-***39*** Gesamtbeurteilung vom 21. / 22. März 2022 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, erstattete am 21. / 22. März 2022 folgende Gesamtbeurteilung über den Bf: Gesamtbeurteilung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der / des Untersuchten: Geschlecht: | ***1*** ***2*** Männlich | Geburtsdatum: | ***29*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***53*** | Wohnhaft in: | ... | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleich Gesamtbeurteilung durchgeführt am 21.03.2022 durch Dr.in ***51*** ***52***, SV für Allgemeinmedizin. Zusammenfassung der Sachverständigengutachten | Name der/des SV | Fachgebiet | Gutachten vom | Dr.in ***54*** ***55***-***56*** | sign | 17.02.2022 | Dr.in ***51*** ***52*** | sign | 15.03.2022 Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | Kognitive Leistungseinschränkung (bei fraglichem leichtgradigem ADS) mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen. Oberer Rahmensatz, da unterdurchschnittliche Rechenleistung sowie tlw. Unterstützungsbedarf zur Alltagsbewältigung (Erwachsenenvertreter, Verein Wohnen) dokumentiert ist. | 03.01.02 | 40 | 2 | Erblindung links Fixer Rahmensatz | 11.02.02 | 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da Leiden 2, als Sinnesleiden sich erschwerend im Alltag auswirkt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA Dr. ***31*** (PTSD bei Verdacht auf ADHS, Pos. 030501) wird bei gleich bleibendem GdB 40% die Pos. 030102 gewählt, da die leichtgradige Leistungsminderung (inkl. fragl. ADS) im Vordergrund steht. Leiden 2 ohne Änderung übernommen. Der Gesamtgrad der Behinderung idem zum VGA. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ☒ ja ☐ nein GdB liegt vor seit: 12/2019 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Vom klinisch-psychologischen Standpunkt wurde die Selbsterhaltungsfähigkeit mit Beginn des Berufslebens erreicht und hat sich der Antragsteller seit Beendigung seiner Schul-und Ausbildungszeit durchgehend selbst erhalten (inklusive Zeiten des Bezugs von Krankengeld und Arbeitslosengeld). ☒ Dauerzustand ☐ Erstellt: 21.03.2022 von Dr.in ***51*** ***52*** Gutachten vidiert am 21.02.2022 von Dr. ***37*** ***38***-***39*** Sachverständigengutachten vom 11. April 2022 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, erstattete am 11. April 2022 folgendes Aktengutachten über den Bf: Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der / des Untersuchten: Geschlecht: | ***1*** ***2*** Männlich | Geburtsdatum: | ***29*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***50*** | Wohnhaft in: | ... | Rechtsgebiet: | BBG | Verfahren: | Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung | Aktengutachten erstellt am: | 10.04.2022 | Name der/des Sachverständigen: | Dr.in ***51*** ***52*** | Fachgebiet: | Allgemeinmedizin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 21.03.2022 BASB Landesstelle NÖ, Rechtsgebiet FLAG Gesamtgutachten Kognitive Leistungseinschränkung (bei fraglichem leichtgradigem ADS) mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen, GdB 40% Erblindung links, GdB 30% Gesamtgrad der Behinderung 50V.H. Selbsterhaltungsfähigkeit Dauerzustand Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Erwachsenenvertreter; eigene Wohnung über Verein Wohnen, 1x monatlich Unterstützung durch Sozialarbeit. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | Kognitive Leistungseinschränkung (bei fraglichem leichtgradigem ADS) mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen. Oberer Rahmensatz, da unterdurchschnittliche Rechenleistung sowie tlw. Unterstützungsbedarf zur Alltagsbewältigung (Erwachsenenvertreter, Verein Wohnen) dokumentiert ist. | 03.01.02 | 40 | 2 | Erblindung links Fixer Rahmensatz | 11.02.02 | 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 erhöht, da Leiden 2 als Sinnesleiden sich erschwerend auf den Alltag auswirkt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Der GdB des FLAG VGA wird um 2 Stufen reduziert. Psychiatrische Diagnose des Erwachsenenalters. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der gesamtgrad der Behinderung wird im Vergleich zum VGA Pass v. 18.08.2011 um eine Stufe gesenkt. ☒ Dauerzustand ☐ Nachuntersuchung Herr ***1*** ***2*** kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: ☒ JA ☐ NEIN [Grafik]   1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine erhebliche Einschränkung der selbständigen Mobilität oder körperlichen Leistungsfähigkeit durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen beschrieben. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atvpische Pneumonien auftreten? Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert. [Grafik]   Erstellt: 10.04.2022 von Dr.in ***51*** ***52*** Gutachten vidiert am 11.04.2022 von Dr. ***37*** ***38***-***39*** Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtsgrundlagen § 6 FLAG 1967 lautet: § 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder (Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014. (3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse, d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden. e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden. (4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist. (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). (6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden. (7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. § 8 FLAG 1967 lautet: § 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. (2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018 a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt, b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet, c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet, d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet. (3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018, wenn sie a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €, b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €, c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €, d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €, e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €, f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €. (4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €. (5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. (6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. (6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich. (7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben. (8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €. (9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen. § 10 FLAG 1967 lautet: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 11 FLAG 1967 lautet: § 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12 FLAG 1967 lautet: § 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13 FLAG 1967 lautet: § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. Die in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 genannte Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012: Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. (2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen. (3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. (4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101741/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101741.2022
Stammnummer
137701
Gültig
02.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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