Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101741/2022
Kein Nachweis des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101741/2022vom 02.08.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Nichtablegen einer Lehrabschlussprüfung allein indiziert noch keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit. Auch ungelernte Personen sind in der Lage, mit ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten auf dem (ersten) Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***5***, vertreten durch Mag. Philipp Pennerstorfer, NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz (Erwachsenenvertretung, Bewohnervertretung), Geschäftsstelle St. Pölten, 3100 St. Pölten, Bräuhausgassse 5/2/3, als gerichtlicher Erwachsenenvertreter vom 13. November 2020 gegen den Bescheid des Finanzamts Lilienfeld St. Pölten, nunmehr Finanzamt Österreich, 3100 St. Pölten, Daniel Gran-Straße 8, vom 12. Oktober 2020, mit welchem der Antrag vom 6. März 2020 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im August 1991 geborenen Beschwerdeführer ab März 2015 abgewiesen wurde, Versicherungsnummer ***6***, Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
[…]
Verfahrensgang
Antrag vom 6. März 2020
Der im August 1991 geborene Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** beantragte am 6. März 2020 durch seinen gemäß § 3 Abs. 3 ErwSchVG vom NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz mit der Wahrnehmung der Vertretung betrauten Erwachsenenbetreuer mit den Formularen Beih 100 und Beih 3 (datiert mit 5. März 2020) Familienbeihilfe für sich selbst samt Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung infolge
- Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung F 90.0
- Verdacht auf emotionale Deprivationstraumata F 43.1
- Blindheit linkes Auge
- Duane-Syndrom links (Augenbewegungsstörung links)
ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung (Beih 3) bzw. ab 5. März 2015 (Beih 100).
Der Bf sei außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Beigeschlossen waren folgende Unterlagen:
Neurologisch-Psychiatrisches Gutachten vom 3. Dezember 2019
Dr. ***7*** ***8***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, erstattete für das Bezirksgericht St. Pölten am 3. Dezember 2019 ein Neurologisch-Psychiatrisches Gutachten über den Bf.
Auszüge:
...
Seit zwei oder drei Monaten sei er einmal pro Woche bei der Männerberatung wegen immer wieder auftretender Gefühle von Frust, Aggression und Depression, welcher er in den Griff kriegen möchte.
Er habe auch einen Führerschein, einen Führerscheinentzug habe es nie gegeben. Zum Bundesheer sei er untauglich gewesen, weil er am linken Auge ein Duane-Syndrom habe. Das Auge sei jetzt auch blind.
Das Auto habe er geleast gehabt und habe es zurückgegeben.
Eine Vorstrafen habe er nicht, er habe aber Sozialstunden machen müssen, weil er verurteilt worden sei, bei der ***9*** einen Außenspiegel eines Autos zerstört zu haben und Geld gestohlen zu haben, was aber nicht stimme.
Schulisch sei er nach dem ASO-Lehrplan unterrichtet worden, weil er angeblich zu langsam gewesen sei, es sei für ihn aber zu langweilig gewesen, bei schwierigen Dingen sei er sehr viel besser und interessierter gewesen. Er sei ein sehr lebhaftes Kind gewesen und sei American Football gespielt, was sein Leben erleichtert habe. Jetzt habe er mit "Strong Man" begonnen, Kraftsportart, wo man Lkws ziehe oder Steine hebe.
Als Kind sei er auch aggressiv gewesen, leicht beleidigt und verbal aggressiv und es habe oft Raufereien gegeben. Er sei immer in Bewegung gewesen mit Sport, Fußball und Skaten und habe sich den linken Meniskus verletzt. Er habe gerne bei Stänkereien mitgemacht. Er sei auch sehr ablenkbar gewesen und habe die Aufgaben nicht gemacht, weil es ihm zu langweilig war. Schwierige Dinge hätte er lieber gemacht. Seine Eltern hätten sich scheiden lassen als er in der Schule war und er sei quasi mittendrin in den Streitigkeiten gewesen und sei ohne Vater aufgewachsen. Es habe mehrere Stiefväter gegeben, welche ihn oft geschlagen hätten.
Im 16. Lebensjahr habe er mit Alkohol begonnen, anfangs sehr reichlich und seit 7 Jahren überhaupt nicht mehr. Ebenso habe er bis vor sieben Jahren Cannabis konsumiert, was seine Gefühle von Frust und Depressivität stark erleichtert hätten.
In den Ferien habe er gearbeitet, dann habe er als Maurer, Gärtner und mit Holz gearbeitet. Er sei im Landesjugendheim ***10*** gewesen und habe den Beruf des Gärtners gelernt, aber ohne Abschluss. Dann sei er am Bauhof gewesen und sei auch Fenstermonteur gewesen, bei einer Leihfirma sowie bei der Firma ***11*** und ***12***- ***13***. Dann sei er bei ***14*** gewesen, wo er auch jetzt über das AMS tätig sei und 1.013,- Euro verdiene. Wenn er Geld ausgebe, überlege er schon und lege sich auch Geld auf die Seite, er verliere aber rasch den Überblick. Entscheidungen fälle er schon nach Überlegung und weniger aus dem Bauch.
Seine Stimmung sei größtenteils sehr traurig, lustige Momente seien nur sehr kurz und er müsse auch viel weinen. Angst verneint er komplett. Er sei häufig depressiv, wütend, aggressiv, frustriert und habe Hass und habe nie Hilfe bekommen. Er rege sich sehr leicht auf und sei reizbar. Die Männerberatung wie momentan laufend helfe ihm sehr gut. Den Grund für seine Emotionalität könne er nicht nennen. Als Kind sei er beim Therapiezentrum ***16*** in ***4*** fünf oder sechs Mal gewesen und dann habe ihn seine Mutter ins heilpädagogische Zentrum ***15*** gegeben, wo er sechs Jahre bis zu seiner Lehre gewesen sei. Über Befunde wisse er nichts. Über sein Selbstwertgefühl könne er nichts sagen, das wisse er nicht. Er habe sich auch schon überlegt, sich freiwillig in Mauer aufnehmen zu lassen, was er aber momentan wieder nicht mache, weil ihm die Männerberatung gut tue.
...
Ambulatorium ***16***. Sozialpädiatrisches Zentrum vom 20.08.2002:
Aus meiner Sicht wäre ein sonder- und heilpädagogischer Aufenthalt für ***1*** wertvoll, mit seiner Mutter und ihm selbst wurden folgende Wünsche in einen sonder- und heilpädagogischen Aufenthalt herausgearbeitet:
• ***1*** möchte gerne Radfahren lernen (Gleichgewichtsprobleme!)
• Besserer Umgang mit aggressiven Verhalten
• Verbesserung des sozialer Verhaltens
• Verbesserung der Enuresis nocturna.
• Umgang mit anderen Kindern, die ihn beschimpfen oder hänseln.
[...]
In den Ferien war er wiederholt 2 Wochen am Sprachheilaufenthalt ***17***. Auch dort hatte er viele Konflikte mit den anderen Kindern die ihn z.B. "Behindert" nennen.
Wegen seines sehr schwierigen Verhaltens und seiner, mangelhaften Fähigkeit sein eigenes Verhalten zu regulieren und einzuschätzen wäre eine pädagogische Unterstützung durch eine stationäre Behandlung meines Erachtens indiziert.
Ambulatorium ***16***. Sozialpädiatrisches Zentrum vom 08.06.2001:
Diagnose:
Generalisierter Entwicklungsrückstand bei Lernbehinderung (Minderbegebung)
Duane Syndrom (Augenmotilitätsstörung links)
Procedere:
***1*** wartet auf einen Betreuungsplatz bei der Sonder- und Heilpädagogin.
Zwischenanamnese:
[...]
***1*** geht in die 4. Klasse VS in ***18*** als Integrationskind und wird nach dem Schwerstbehindertenlehrplan unterrichtet.
Im Feb. 01 verletzte sich ***1*** beim Turnen und hatte eine Prellung des Lendenwirbels, weshalb er auf der Unfallabteilung stationär aufgenommen wurde.
Nächstes Jahr wird ***1*** nach der VS in die Sonderschule wechseln.
[...]
Procedere:
***1*** kann erst sonder- und heilpädagogische Betreuung bekommen, wenn er It. Warteliste an der Reihe ist. Dies dauert aber noch einige Zeit.
Laufende Medikation:
Keine Medikamente.
Neurologischer Status:
Hirnnerven:
Sehvermögen: links blind, rechts subjektiv zufrieden
Gehör: unauffällig
Pupillen: rund, isocor
LR: direkt/indirekt o.B.
Optomotorik: Abduktion links nicht möglich, bei Adduktion links starke Lidspaltenverengung, vertikal bds. keine Blickparese, in Ruhe Lidspalten seitengleich
VII: o.B.
V: o.B.
IX-XII: o.B.
Schnauzreflex: negativ
Obere Extremitäten:
VdA: o.B.
FNV: o.B.
MER: BSR, TSR, RPR auslösbar
Knips: auslösbar
Sensibilität: o.B.
Tonus: o.B.
Trophik: o.B.
Kraft: o.B.
Feinmotorik: o.B.
Untere Extremitäten:
PSR + ASR: auslösbar
Babinski: bds. negativ
Sensibilität: o.B.
Tonus: o.B..
Trophik: o.B.,
Kraft: keine Parese
PV: o.B.
KHV: o.B.
Lasegue: negativ
Patrick: negativ
Mobilität:
Gang: keine neurologische Störung
Romberg: o.B.
Unterberger: o.B.
Achse/ Gelenke:
BHR: auslösbar
Wirbelsäule: gerade, gut beweglich
FBA: 10 cm,
Gelenke: Z.n. Meniskusverletzung am linken Knie.
Kreuzgriff + Nackengriff: unauffällig
Blase: o.B.
Mastdarm: o.B.
Sprache: klinisch keine Auffälligkeiten
Neuropsychologie: Verdacht auf Impulskontrollstörung
AMDP - System- Psychischer Befund
...
Diagnosen:
• Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit/ Hyperaktivitätssyndrom, F90.0
• Verdacht auf emotionale Deprivationstraumata F 43.1
• Blindheit linkes Auge
• Duane-Syndrom links (Augenbewegungsstörung links)
Zusammenfassung und Beurteilung:
Es findet sich aktuell eine Bewegungsstörung der linken Augenmuskulatur sowie eine Blindheit des linken Auges. Der sonstige neurologische Status ist unauffällig bis auf wahrscheinliche Störung der Impulskontrolle.
In psychischer Hinsicht überwiegt negative Emotionalität mit Depressivität, Wut, Ärger und Frustration mit leichter Erregbarkeit und Stimmungsschwankungen. Konzentration und Merkfähigkeit seien vermindert. Es besteht ein hohes Maß an Desorganisiertheit mit Verschuldung und weitgehendem Verlust des Überblicks mit entsprechender leichter Neigung zur Entmutigung.
Der Proband war als Kind angegebenermaßen im Therapiezentrum ***16*** sowie auch im heilpädagogischen Zentrum ***15***.
Aktuell erhebt sich der Verdacht auf ein Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätssyndrom mit Fortbestehen im Erwachsenenalter bei eingeschränkten Ressourcen der Kompensation vor dem Hintergrund mangelnder lebensgeschichtlicher emotionaler Zuwendung.
Entsprechende Abklärung und Berücksichtigung im Rahmen einer zu empfehlenden Psychotherapie wird empfohlen.
...
Stellung
Als Ergebnis der Untersuchung anlässlich der Stellung beim Bundesheer am 18. November 2009 wurde der Bf als ungeeignet für den Wehrdienst befunden.
Diagnosen
F81.3 0 0 Kombinierte Störungen schulischer Fertigkeiten
F43.2 0 0 Anpassungsstörungen, Hospitalismus bei Kindern, Kulturschock, Trauerreaktion
Z72.1 0 0 # Probleme mit Bezug auf Alkoholkonsum
E66.9 0 6 Adipositas, nicht näher bezeichnet, Einfache Adipositas o.n.A. - BMI 34
H53.0 0 0 Amblyopia ex anopsia, Amblyopie (durch): Anisometropie, Deprivation, Strabismus - hochgradige Amblyopie li., Duane Syndrom
J45.0 0 4 Vorwiegend allergisches Asthma bronchiale
...
Psychologischer Befund der Einzeluntersuchung
...
[Grafik]
…..
Im CUT zeigt sich eine leichte Minderbegabung. Der Pbd gibt Lernprobleme sowie Lese- und Schreibschwierigkeiten und 9 Jahre ASO-Besuch an. Er berichtet, für 6 Jahre in einem Erziehungsheim gelebt zu haben. Am Alter von etwa 13 Jahren habe er ein massives Stimmungstiefmit SM-Gedanken durchlebt und sei in psychologischer Behandlung gestanden. Der Pbd berichtet von Schwierigkeiten mit Autoritätspersonen und erwähnt einen erhöhten Alkoholkonsum. Er sei auch wegen Aggressionsproblemen in Behandlung gewesen; seine letzte Schlägerei liege 4 Monate zurück. Aufgrund der auf lange Sicht eingeschränkten Belastbarkeit sollte von einer Verwendung im WD abgesehen werden.
Computertomographie
Am 27. Mai 2009 fand ein MRT des linken Knies des Bf statt.
Asthma bronchiale
Am 9. Oktober 2009 stellte Dr. ***19*** ***20***, Facharzt für Lungenheilkunde, einen Rückfall in Bezug auf Asthma bronchiale fest.
Lehrzeitanrechnung
Die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Lehrlingsstelle, rechnete dem Bf am 11. Oktober 2010 gemäß § 29 Abs. 1 BAG die Zeiten vom 24. September 2007 bis 23. September 2010, während der er im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestalter - Landschaftsgärtnerei ausgebildet worden ist, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf im vollem Ausmaß an.
NÖ Heilpädagogisches Zentrum ***15*** I
Das NÖ Heilpädagogische Zentrum ***15*** erstattete am 8. Oktober 2007 folgenden Abschlussbericht über den Bf:
Der Jugendliche war von 4.9.2006 bis 21.09.2007 hierorts stationär untergebracht, nachdem er zuvor an der Heilpädagogik und der Förderabteilung des NÖ Heilpädagogischen Zentrums stationär war.
Es handelt sich um einen altersadäquat entwickelten Jugendlichen mit Impulsdurchbrüchen, der in neuen Situationen leicht zu verunsichern ist (F94.8).
Ziel der Aufnahme war eine Integration in die Gleichaltrigengruppe, sowie eine berufliche Orientierung und eine Erhöhung der Frustrationstoleranz.
Anamnese:
Im Alter von 1 Jahr wurde bei ***1*** ein Duanesyndrom (Augenmotalitätsstörung) festgestellt, in diesem Zusammenhang zeigten sich verschiedene Entwicklungsrückstände. ***1*** wurde seit Oktober 1996 im Ambulatorium ***16*** in ***4*** betreut (Logopädie, Ergotherapie). Eine klinische psychologische Untersuchung im Jahr 2000 zeigte ein inhomogenes, unterdurchschnittliches Leistungsprofil.
[...]
Am 27.6.2003 wurde er auf die Förderabteilung entlassen. Seit September 2004 besuchte ***1*** die ***21*** ***22*** Schule in ***23***, welche er positiv abschloß.
Die Umstellung auf die ASO bereitete ihm anfangs große Probleme, da er in neuen Situationen dazu neigt unkontrollierte Aggressionen oft Schwächeren gegenüber zu zeigen. Sein Selbstwertgefühl ist gering ausgeprägt und er fühlt sich schnell überfordert, sein Verhalten schwankt dann zwischen Aggressivität und Verzweiflung.
[...]
Medizinische Befunde:
***1*** ist allergisch auf verschiedene Pollen und leidet an Asthma (aktuelle Medikation: Singulair 10 mg 0-0-1, Flixodite stan. 0,25 mg 1-0-1).
Duanesyndrom
Psychologische Tests:
Der Jugendliche erzielte beim HAWIK III einen durchschnittlichen Gesamt IQ von 110, wobei er ein deutlich höheres (überdurchschnittliches) Ergebnis im Handlungsteil (141), verglichen mit dem Verbalteil (82) erbrachte. Beeinträchtigungen zeigten sich beim sprachlichen Verständnis und der Unablenkbarkeit, sehr gute Ergebnisse erzielt ***1*** in der Wahrnehmungsorganisation und im allgemeinen Verständnis.
Beschreibung in der Wohngruppe:
Nach anfänglichen Schwierigkeiten konnte sich der Jugendliche relativ gut in die Gruppe integrieren, er suchte von Anfang an den Kontakt. Er schafft es dadurch Freundschaften zu entwickeln und eine gute Beziehung zu den Sozialpädagogen aufzubauen. Zu Beginn ließ sich ***1*** von den anderen Jugendlichen immer wieder ausnutzen, grenzte sich durch heftige emotionale Ausbrüche ab, später war es ihm möglich eine gesicherte Gruppenposition aufzubauen und seine Meinung auf adäquate Weise zu äußern. Er verfügt über eine hohe soziale Kompetenz und ist sehr auf Gerechtigkeit bedacht, wodurch er bei anderen aber öfter auf Unverständnis stößt. Sein ganzes Verhalten wurde während des Aufenthalts adäquater und verbale Impulsdurchbrüche kamen kaum mehr vor. Seine Gruppendienste erledigte er w ordentlich und zeitgerecht. Er kann sich gut an Vereinbarungen halten und erzählte auch wenn er Regeln übertreten hat.
Beschreibung in der Werkstätte:
***1*** arbeitete in der Gartenwerkstätte, wo er sehr motiviert und fleißig war, er ist gut anleitbar und konzentriert. Wenn er Arbeitsschritte vor anderen vorzeigen soll, macht ihn das sehr nervös, er schafft es dann aber trotzdem gut. Im Sommer 2007 erfuhr ***1*** vom Tod seines Werkstättenleiters Hr. ***24***, zu dem er ein sehr gutes Verhältnis aufgebaut hatte. Er fand einen guten Weg mit dieser Situation umzugehen, indem er sich sofort wieder in die Gartenwerkstätte integrierte und den neuen Werkstättenleiter Hr. ***25*** tatkräftig unterstützte.
Bei räumlich konstruktiven Arbeiten die für ihn unbekannt sind, benötigte er einige Versuche unter Anleitung, um diese zu bewältigen. Vorgezeigte Tätigkeiten konnte er besser verstehen und nachahmen als mündliche Anweisungen. Da er in neuen Situationen oft nervös ist, leidet auch seine Konzentration und Aufmerksamkeit darunter. So machte ihm lange Zeit ein Schnupperversuch im Landesjugendheim ***10*** Angst und er benötigte viele Schritte der Annäherung (Besuch mit seiner Bezugserzieherin). Er schnupperte 2 Wochen bei einem Bekannten in der Gärtnerei, was ihm sehr viel Spaß machte, der Einsatz großer Maschinen ängstigte ihn jedoch und er wollte dann nicht mehr dort arbeiten.
Ende Juni war ***1*** dann bereit im LJH ***10*** als Gärtner und Maurer zu schnuppern. Da der Schnupperversuch dort erfolgreich verlief, kam es am 24. September 2007 zu einer Aufnahme und zum Beginn der Gärtnerlehre.
Zusammenfassung und Empfehlung:
Es handelt sich um einen altersadäquat entwickelten Jugendlichen mit gelegentlichen Impulsdurchbrüchen, der in neuen Situationen leicht zu verunsichern ist. ***1*** verfügt über eine durchschnittliche Intelligenz. Im Laufe des Aufenthaltes gelang es ihm, seine Frustrationstoleranz zu erhöhen und neue Freundschaften zu entwickeln. Seine Ängste vor neuen Situationen kann er inzwischen gut reflektieren. Der Jugendliche wurde hierorts einzel- und gruppenpsychotherapeutisch (Gestaltungsgruppe) unterstützt, wodurch eine deutliche Stabilisierung seiner Persönlichkeit erreicht werden konnte.
Im familiären Umfeld kann er auf Unterstützung durch seine Mutter zählen, ein eventueller Kontakt zu seinem Vater würde eher destabilisierend wirken, dem ist sich ***1*** aber auch bewußt.
Nach einem erfolgreichen Schnupperversuch im LJH ***10***, konnte er am 24.09.2007 seine Lehre als Gärtner beginnen.
NÖ Heilpädagogisches Zentrum ***15*** II
Das NÖ Heilpädagogische Zentrum ***15*** erstattete am 1. Juni 2006 folgenden Austreterbericht über den Bf:
...
Im Zentrum seit ... 2003 ...
...
3) LEISTUNGSHALTUNG
Seit September 2004 geht ***1*** in die ***21*** ***22*** Schule nach ***23***, wo er sich im Laufe der Zeit, im sicheren geführten Rahmen, gut entwickeln konnte. Seine ihm gestellten Aufgaben bewältigt er ganz gut, obwohl er sich durch Neues und Unbekanntes schnell überfordert fühlt.
Seitens der Lehrer bedurfte es viel Einfühlungsvermögens und geschickter Führung dass ***1*** innere Stabilität gewinnen und seinen Schulalltag meistern konnte.
Zu Beginn brachten ihn geringste Anlässe ins Wanken, wobei er immer noch durch unvorhergesehene Änderungen (wie Studenten) leicht zu irritieren ist.
***1*** ist vielseitig interessiert und findet leicht eine Beschäftigung. Er ist geschickt in handwerklichen Arbeiten, spielt gerne am Computer und hört moderne Musik
4) SOZIALES VERHALTEN:
Immer wieder kommt es vor, dass ***1*** durch Neues oder ihm Unbekanntes unter Druck gerät. Indem er keine Niederlagen ertragen kann und sein Selbstwertgefühl noch sehr wenig ausgeprägt ist, fühlt er sich schnell überfordert und blockt total ab bis hin zur Verweigerung. Es hängt sehr von seinem Gegenüber ab, ob eine Situation eskaliert oder nicht. In manchen Situationen kann sich ***1*** extrem hineinsteigern, wobei sein Verhalten zwischen Aggressivität und Verzweiflung schwankt.
***1*** braucht Klarheit in jedem Bereich!
Man merkt bei ***1*** Erzählungen, dass er Vergangenes mit Gegenwärtigem vermischt und er Zusammenhänge oft nicht realistisch erfassen kann. ***1*** braucht weiterhin einen sicheren Rahmen um seine inneren und äußeren Konflikte lösen zu können.
5) EMOTIONALE FÄHIGKEITEN:
Obwohl ***1*** im Laufe der Zeit schon mehr ins innere Gleichgewicht gekommen ist, bringen ihn unklare Situationen schnell aus der Balance.
Ein gewohnter Rahmen bietet ihm genügend Schutz und Sicherheit, wodurch seine Frustrationstoleranz schon erhöht werden konnte.
***1*** ist noch zu sehr mit sich selbst im Unklaren, als dass er für andere genügend Einfühlungsvermögen entwickeln kann. Sein geringes Selbstwertgefühl und der Drang, der Beste sein zu wollen, verleiten ihn oft zu einem dominanten Verhalten anderen gegenüber.
6) STÄRKEN und Defizite des Kindes:
***1*** ist im Grunde sehr bemüht, seine Angelegenheiten ordentlich zu bewältigen. Ruhe und Freude gewinnt er im Kreativen . Durch Unklarheit hat er ein hohes Aggressionspotential.
7) FAMILIÄRER HINTERGRUND:
Aufgrund der ständigen Streitereien zwischen den geschiedenen leiblichen Eltern wurde der Kontakt zum KV zur Gänze unterbrochen. ***1*** verbringt Wochenenden und Ferien nur noch bei der Mutter. Seine gute Beziehung zu seiner Halbschwester dürfte ihm Halt und Sicherheit geben.
8) THERAPIE und FÖRDERMASSNAHMEN:
Psychotherapie
Ergotherapie
Fußball
9) MEDIKATION:
Seretide, Singulair, Sultanol (Notfall)
10)ZIELE:
-positiver Schulabschluss
-Vorbereitung auf das bevorstehende Berufsleben
-***1*** wird in der Sozialtherapeutischen Abteilung (***15***) aufgenommen
...
NÖ Heilpädagogisches Zentrum ***15*** III
Das NÖ Heilpädagogische Zentrum ***15*** erstattete am 10. Juli 2003 folgenden heilpädagogischen Abschlussbericht über den Bf:
...
Aufnahmegnmd:
***1*** wurde am 7.1.2003 aufgrund von aggressivem Verhalten an der Heilpädagogischen Station aufgenommen.
Anamnese
Entwicklung:
[...]
...
Problematik zum Zeitpunkt der Aufnahme:
[...]
Zur Persönlichkeit ***1***:
***1*** ist ein sehr sensibler, leicht kränkbarer junger Bursche. Er ist aufgeweckt und fröhlich und hat große Freude an handwerklichen und kreativen Tätigkeiten. Dabei zeigt er auch sehr viel Ausdauer und Konzentration. ***1*** ist öfters sehr hartnäckig bzw. stur wenn es um Aufforderung bzw. Aufgaben geht, die er nicht tun möchte.
...
Klinisch-psychologische Befund:
***1*** wirkt im Einzelkontakt sehr freundlich, nett und zugänglich. Er ist sehr motiviert und kooperativ. Beim verwendeten Leistungsverfahren HAWIK-IH zeigt sich ein inhomogenes, weitgehend unterdurchschnittliches Leistungsprofil. ***1*** Stärken liegen im Bilderergänzen (in der Fähigkeit zwischen wesentlichen und unwesentlichen Details zu unterscheiden) und im Zahlensymboltest (in der visuell-motorischen Koordination). ***1*** Schwächen liegen vor allem im allgemeinen Wissen, im Wortschatz sowie im allgemeinen Verständnis (in der praktischen Urteilsfähigkeit). Aufgrund der Verhaltensbeobachtung und der Persönlichkeitsdiagnostik zeigt sich, dass ***1*** ein sehr sensibler junger Bursche ist, der leicht verletztbar und durch äussere Bedingungen bzw. Veränderungen in seinem Umfeld leicht irritierbar ist. Bei Leistungsanforderungen -insbesondere schulischen Aufgabenstellungen -, die ***1*** schwer fallen, fühlt er sich sehr leicht unter Druck gesetzt. ***1*** tendiert dann dazu, sich zu verweigern bzw. zu resignieren. Er zeigt ein eher geringes Selbstwertgefühl, was teilweise auch mit seinen unterschiedlichen Schwächen (z.B. im schulischen Bereich) in Zusammenhang steht. ***1*** hat ein sehr starkes Bedürfnis nach Anerkennung, nach sozialem Eingebundensein (in eine Gruppe bzw. Gemeinschaft) sowie nach Bestätigung seiner männlichen Anteile. ...
...
Therapeutische Betreuung;
***1*** besuchte 1x pro Woche eine Ergotherapie, ein Teilleistungstraining sowie eine logopädische Therapie. In den letzten Wochen seines Aufenthaltes an der Heilpädagogischen Station ***15*** besuchte ***1*** zudem 1x pro Woche eine Musiktherapie. Parallel dazu fanden in regelmäßigen Abständen (alle 2 bis 3 Wochen) Beratungsgespräche mit ***1*** Mama sowie ab April ein paar gemeinsame Gespräche mit Herrn ***2*** (teilweise unter Beisein von Frau DSA ***26***) statt.
Verlauf des Aufenthaltes an der Heilpädagogischen Station:
***1*** konnte sich recht rasch in die Gruppe an der HP einfinden. Er wirkte von Anbeginn recht freundlich und zugänglich. Gleichzeitig zeigte sich jedoch bald, dass ***1*** auch einfache Anforderungen bzw. Arbeitsaufträge nicht verstehen konnte. So wurde rasch sichtbar, dass sich ***1*** leicht überfordert fühlt, wobei er in derartigen Situationen sehr abweisend ist. ***1*** konnte von seinem Aufenthalt an der HP sehr profitieren, so hat er in verschiedensten Bereichen seinen großen Nachholbedarf aufgeholt und sich in seinem Verhalten wesentlich verändert. ...
Zusammenfassung und Empfehlungen:
***1*** konnte im Verlaufseines Aufenthaltes an der HP durch die intensive therapeutische Betreuung und Förderung eine Reihe von Fortschritten erlangen (z.B. besseres Sprachverständnis).
Aufgrund seiner nach wie vor bestehenden Defizite und seiner erheblichen Sprachstörung empfehlen wir dringend eine weitere intensive, aufbauende logopädische Therapie sowie eine Weiterführung des Teilleistungstrainings. Zur Unterstützung seines Selbstwertgefühls und seiner psychischen Stabilität und zur weiteren Besserung seines Umganges mit Aggressionen empfehlen wir zudem sehr eine Reit- oder Musiktherapie. Diese kann ***1*** außerdem die notwendige Möglichkeit bieten, sich selbst auszudrücken und mitzuteilen.
...
Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs
Der Bezirksschulrat St. Pölten - Land stellte am 7. Juli 1997 mit Bescheid gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 fest, dass für den Bf ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe und der Schüler nach dem Lehrplan der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder zu unterrichten sei.
...
Aus dem Gutachten des Leiters der Sonderschule geht eindeutig hervor, dass für den Schüler sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.
Weiters geht aus den von Ihnen im Rahmen des Verfahrens beigebrachten Gutachten des Therapiezentrums sowie des Kinderarztes ebenso der sonderpädagogische Förderbedarf hervor.
Auf Grund der Lernschwäche Ihres Kindes, auf die auch in den Gutachten hingewiesen wird, war auch zu entscheiden, der Lehrplan der Sonderschule für Schwerbehinderte Kinder angeboten wird, da nicht erwartet werden kann, dass der Schüler ohne Überforderung die Bildungs-und Lehraufgaben der betreffenden Unterrichtsgegenstände nach dem Lehrplan der Volksschule grundsätzlich erreichen wird.
...
Sozialversicherungsdatenauszug
Der in der Beschwerde vom 13. November 2020 als Beilage zu den Anträgen genannte Sozialversicherungsauszug befindet sich nicht im elektronisch vorgelegten Behördenakt in OZ 1 oder OZ 2 (Anträge).
Abweisungsbescheid
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 2020 wies das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten den Antrag vom 6. März 2020 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im August 1991 geborenen Beschwerdeführer ab März 2015 ab und begründete dies wie folgt:
Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).
Es wurde eine erhebliche Behinderung aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres festgestellt. Ihr Antrag ist daher abzuweisen.
Hinweis
Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen zeitnah und mit separater Post zugesendet wird/werden:
Name des Kindes / Datum / Geschäftszahl
***2*** ***1*** / 9. Okt. 2020 / ***27***
Wird gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, ist (sind) der Beschwerde die oben angeführte(n) Bescheinigung(en) beizulegen.
Beschwerde
Mit Schreiben vom 13. November 2020, zur Post gegeben am selben Tag, erhob der Bf durch seinen Erwachsenenvertreter Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 12. Oktober 2020 und führte unter anderem aus:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.10.2020, mir zugestellt am 19.10.2020, wurde mein Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbeitrag (SV Nummer: ***6***) abgewiesen.
In der Bescheidbegründung wird angeführt, dass zwar eine erhebliche Behinderung aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
§ 2 Abs. 1 FLAG normiert:
"Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oderihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
(....)
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
(...)
Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen besagen daher, dass geistig und körperlich behinderte sowie psychisch kranke Personen Anspruch auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe (Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung) haben, wenn die Behinderung oder Erkrankung vor Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. wenn sie sich in Berufsausbildung befunden haben, vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und sie aufgrund dieser Behinderung oder Krankheit voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Diese Voraussetzungen sind bei ***1*** ***2*** gegeben.
Bei Hr. ***1*** ***2*** wurde im fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. ***7*** ***8*** vom 3.12.2019 folgendes diagnostiziert:
Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätssyndrom, Verdacht auf emotionale Deprivationstraumata, Blindheit linkes Auge sowie Duane-Syndrom linkes Auge.
Weiters liegt ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (laut Behindertenpass vom 13.9.2011 60 von Hundert) vor.
Hr. ***2*** hat seit seiner Kindheit psychische und kognitive Beeinträchtigungen sowie eine Behinderung. Dies ist aus den der Behörde vorlegten Unterlagen klar ersichtlich. Dadurch ist Hr. ***2*** dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Von September 2007 bis August 2009 versuchte Hr. ***2*** eine Lehre zum Gärtner- und Grünflächengestaltung im Landesjugendheim ***10*** zu absolvieren. Diese Lehre wurde jedoch nicht abgeschlossen, da Hr. ***2*** aufgrund seiner Beeinträchtigungen dazu nicht in der Lage war (Hr. ***2*** bestand mehrmals das Fachgespräch (2010, 2011, 2012) nicht. Diese versuchte Lehr-Ausbildung durch das ***58*** als Lehrherr erfolgte im Rahmen einer integrativen bzw. verlängerten Lehre. Hinzuweisen ist darauf, dass bei dieser (versuchten) Lehr-Ausbildung auf die besonderen Bedürfnisse von Hr. ***2*** Rücksicht genommen wurde.
Von September 2009 bis Mai 2011 war Hr. ***2*** arbeitslos bzw. bezog Krankengeld. Dies spricht dafür, dass Selbsterhaltungsfähigkeit nicht erreicht wurde bzw. aufgrund der psychischen und kognitive Beeinträchtigungen bzw. der vorliegenden Behinderung nicht erreicht werden konnte und auch nicht erreicht werden kann.
Ab Mai 2011 erfolgte eine Tätigkeit beim NÖ Landesverein zur Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Diese Tätigkeit untermauert das Nichterreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit.
Danach war Hr. ***2*** bei verschiedenen Dienstgebern im Rahmen von kurzfristigen Beschäftigungen als Monteur, Maurer, Hilfsarbeiter, Security, etc. tätig. Auch in dieser Zeitspanne finden sich jedoch Zeiten von Arbeitslosengeldbezug und Zeiten von Krankengeldbezug.
Bei den von Hr. ***2*** - laut Versicherungsdatenauszug - bisher ausgeübten Beschäftigungsverhältnissen handelt es sich jedenfalls um keine durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse, welche den Schluss zulassen, dass Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben wäre. Vielmehr fanden diese Tätigkeiten in geschützten Bereichen statt, welche von einer besonderen Rücksichtnahme des Beschäftigers auf die Bedürfnisse von Hr. ***2*** gekennzeichnet waren.
So dauerte die Tätigkeit bei der ***28*** Wohnbau und Wohnbetreuungs GmbH nicht durchgehend von 2015-2018 - wie dies im Sachverständigengutachten der Landesstelle NÖ des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen behauptet wird - sondern war wesentlich kürzer. Auch ist diese Tätigkeit durch Zeiten von Krankenständen unterbrochen. Diese konkrete Tätigkeit ist jedenfalls auch nicht mit einer Tätigkeit im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses vergleichbar, da von der ***28*** Wohnbau und Wohnbetreuungs GmbH auf die besonderen Bedürfnisse von Hr. ***2*** Rücksicht genommen wurde. Auf diesen Umstand ist von der (den angefochtenen Bescheid erlassenden) Behörde überhaupt nicht eingegangen worden und es wurden diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen oder Nachprüfungen bei der ***28*** Wohnbau und Wohnbetreuungs GmbH angestellt.
Ganz generell hat die Behörde im angefochtenen Bescheid keine bzw. zu wenige Feststellungen zu den konkreten Ausformungen und den konkreten Inhalten der einzelnen von Hr. ***2*** ausgeübten Tätigkeiten getroffen. Insofern ist der Sachverhalt ergänzungsbedürftig.
Hr. ***2*** ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, am (ersten) Arbeitsmarkt eine Beschäftigung im Sinne einer dauernden Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen. In diesem Sinne sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Erhöhten Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag gegeben.
Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass Hr. ***2*** zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes untauglich war. Dies geht aus dem Untersuchungsbefund der Stellungskommission des Militärkommandos NÖ eindeutig hervor. In der dortigen Begründung wurde eine kombinierte Störung, eine Anpassungsstörung, Hospitalismus bei Kindern, Kulturschock, Trauerreaktion, etc. festgestellt. All diese Diagnosen legen den Schluss nahe, dass bei Hr. ***2*** eine psychische Erkrankung vorliegt, welche es ausließt, dass Selbsterhaltungsfähigkeit entwickelt wurde bzw. entwickelt werden kann.
Ich verweise inhaltlich auf alle bereits dem Antrag auf Zuerkennung der Erhöhten Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag übermittelten Unterlagen, welche ich nicht mehr übermittle, da sie den Abgabenbehörden bereits vorliegen (im Bedarfsfall können diese Unterlagen jedoch nochmals übermittelt werden):
Untersuchungsbefund Stellungskommission Militärkommando NÖ vom 19.11.2009, Sachverständigen-Gutachten Dr. ***7*** ***8*** vom 3.12.2019, Abschlussbericht des NÖ Heilpädagogisches Zentrum ***15*** vom 8.10.2007, Austreterbericht des NÖ Heilpädagogisches Zentrum ***15*** vom 1.6.2006, Heilpädagogischer Abschlussbericht vom 10.7.2003, Bescheid des Bezirksschulrates St. Pölten-Land vom 7.7.1997 betreffend Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes, Sozialversicherungsdatenauszug.
Ich beantrage somit die Aufhebung des oben genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit welchem meinem Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag stattgegeben wird. Geltend gemacht wird Aktenwidrigkeit, materielle Rechtswidrigkeit, Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, fehlende Feststellungen und mangelhafte Beweiswürdigung.
Das Sachverständigengutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 9. Oktober 2020 wurde unter einem vorgelegt (siehe unten unter "Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen").
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. März 2022 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu aus:
§ 2 Abs. 1 Flag 1967: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundessgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gem. lit c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 24. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung und die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Durch das Sozialministeriumservice wurde mit Gutachten vom 21.3.2022 der Gesamtgrad der Behinderung von 50% rückwirkend ab 01.12.2019 festgestellt. Es wurde keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt:
Vom klinisch-psychologischen Standpunkt wurde die Selbsterhaltungsfähigkeit mit Beginn des Berufslebens erreicht und hat sich der Antragsteller seit Beendigung seiner Schul-und Ausbildungszeit durchgehend selbst erhalten (inklusive Zeiten des Bezugs von Krankengeld und Arbeitslosengeld).
Besteht also keine vor dem 21.Lebenjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe zu.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 28. April 2022 stellte der Bf durch seinen Erwachsenenvertreter Vorlageantrag. Der Vorlageantrag wiederholt im Wesentlichen das Vorbringen in der Beschwerde und führt ergänzend aus:
...
Hr. ***2*** ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, am (ersten) Arbeitsmarkt eine Beschäftigung im Sinne einer dauernden Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen. In diesem Sinne sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Erhöhten Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag gegeben.
Dies ergibt sich auch aus dem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle NÖ, erstellt am 10.4.2022 (Untersuchung am 21.3.2022), auf welches in der Beschwerdevorentscheidung vom 23.3.2022 hingewiesen wird. In diesem Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass Hr. ***2*** trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Eine Erwerbstätigkeit außerhalb dieses Bereiches im Sinne einer Selbsterhaltungsfähigkeit wurde in diesem Sachverständigengutachten nicht festgestellt. Insofern ist die Beschwerdevorentscheidung vom 23.3.2022 rechtswidrig bzw. wird mangelhafte Beweiswürdigung geltend gemacht.
Hr. ***2*** war 15.3.2021 bis zum 29.11.2021 bei der ***40*** Facility Service GmbH beschäftigt und hat dort einfache Reinigungstätigkeiten verrichtet. Dieses Dienstverhältnis wurde durch Dienstgeberkündigung beendet, da Hr. ***2*** mit der Verrichtung der Arbeit überfordert war. Aus Sicht des Beschwerdeführers kann aus diesem nur wenige Monate dauernden Dienstverhältnis nicht auf die Selbsterhaltungsfähigkeit von Hr. ***2*** geschlossen werden, was auch durch die Dienstgeberkündigung belegt scheint. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Arbeitsversuch, d.h. um einen Versuch am ersten Arbeitsmarkt beruflich Fuß zu fassen, welcher gescheitert ist. Es wird diesbezüglich auf die psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen sowie auf die Behinderung von Hr. ***2*** verwiesen.
Seit 20.1.2022 ist Hr. ***2*** bei der Firma ***19*** ***41*** beschäftigt und verrichtet dort einfache Hilfsarbeitertätigkeiten. Aus Sicht des Beschwerdeführers ist höchst fraglich, ob diese Tätigkeit dauerhaft verrichtet werden kann.
...
Ich beantrage somit die Aufhebung des Abweisungsbescheides vom 12.10.2020 und stelle den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom 13.11.2020 durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Die Beschwerdevorentscheidung vom 23.3.2022 wurde am 30.3.2022 zugestellt.
Beantragt wird die Erlassung eines neuen Bescheides, mit welchem meinem Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag stattgegeben wird. Geltend gemacht wird Aktenwidrigkeit, materielle Rechtswidrigkeit, Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, fehlende Feststellungen und mangelhafte Beweiswürdigung.
Ergänzungsersuchen vom 6. Mai 2022
Mit Ergänzungsersuchen vom 6. Mai 2022 ersuchte das Finanzamt Österreich den Bf in Bezug auf den Vorlageantrag um:
Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 11.2.2020 über die Bestellung des NÖ Landesvereins für Erwachsenenschutz zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter (vereinsinterne Urkunde ist nicht ausreichend!)
Versicherungsdatenauszug ab dem 18. Lebensjahr
Gutachten des Sozialministeriumservice vom 10.4.2022
Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 legte der Bf durch seinen Erwachsenenvertreter die erbetenen Unterlagen vor.
Beschluss BG St. Pölten
Mit Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 11. Februar 2020 wurde der NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB bestellt, wobei der Wirkungsbereich umfasst:
• die Verwaltung von Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten,
• die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern,
• die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über alltägliche Bargeschäfte hinausgehen.
Begründend führte das Gericht aus:
Beim Betroffenen besteht der Verdacht auf ein Aufmerksamkeitsdefizit- bzw. Hyperaktivitätssyndrom. Weiters besteht der Verdacht auf ein emotionales Deprivationstraumata. In psychischer Hinsicht überwiegt negative Emotionalität, Depressivität, Wut, Ärger und Frustration mit leichter Erregbarkeit und Stimmungsschwankungen. Konzentration und Merkfähigkeit sind vermindert. Es besteht ein hohes Maß an Desorganisiertheit mit Verschuldung und weitgehendem Verlust des Überblicks.
Der Betroffene ist hierdurch nicht in der Lage, die Auswirkungen seines Handelns bzw. die Auswirkungen von Versäumnissen durch nicht ausreichendes Handeln abschätzen zu können, sodass die Gefahr besteht, dass er weitreichende Entscheidungen zu seinem Nachteil trifft.
Da der Betroffene am Wirtschaftsleben teilnimmt, besteht die ernstliche und erhebliche Gefahr, dass er Rechtsgeschäfte zu seinem Nachteil abschließt oder seine Einschränkungen von dritter Seite ausgenutzt werden könnten.
Versicherungsdatenauszug
Laut Versicherungsdatenauszug vom 1. Juni 2021 bestehen betreffend den im August 1991 geborenen Bf folgende Meldungen:
von / bis / Art
04.09.2006 - 23.09.2007 Arbeitslosengeldbezug
24.09.2007 - 31.08.2009 Arbeiterlehrling (***58***)
01.09.2009 - 04.09.2009 Arbeitslosengeldbezug
05.09.2009- 07.09.2009 Krankengeldbezug, Sonderfall
08.09.2009 - 06.01.2010 Arbeitslosengeldbezug
07.01.2010 - 08.01.2010 Krankengeldbezug, Sonderfall
09.01.2010 - 19.02.2010 Arbeitslosengeldbezug
20.02.2010 - 22.02.2010 Krankengeldbezug, Sonderfall
23.02.2010 - 24.02.2010 Arbeitslosengeldbezug
27.02.2010 - 02.04.2010 Arbeitslosengeldbezug
03.04.2010 - 07.04.2010 Krankengeldbezug, Sonderfall
08.04.2010 - 09.06.2010 Arbeitslosengeldbezug
10.06.2010 - 11.06.2010 Krankengeldbezug, Sonderfall
12.06.2010 - 26.08.2010 Arbeitslosengeldbezug
27.08.2010 - 24.09.2010 Krankengeldbezug, Sonderfall
25.09.2010 - 28.02.2011 Arbeitslosengeldbezug
03.03.2011 - 03.03.2011 Arbeitslosengeldbezug
10.03.2011 - 18.03.2011 Arbeitslosengeldbezug
19.03.2011 - 28.03.2011 Krankengeldbezug, Sonderfall
29.03.2011 - 22.04.2011 Arbeitslosengeldbezug
23.04.2011 - 26.04.2011 Krankengeldbezug, Sonderfall
27.04.2011 - 30.04.2011 Arbeitslosengeldbezug
01.05.2011 - 15.11.2011 Bezug von Kombilohn
01.05.2011 - 15.11.2011 Angestellter (NÖ Landesverein z. Schaffung v. Besch.mögl. f. Menschen m. b. Be)
16.11.2011 - 19.03.2012 Arbeitslosengeldbezug
20.03.2012 - 27.03.2012 Arbeiter (***42*** ***33***)
28.03.2012 - 11.04.2012 Arbeitslosengeldbezug
20.04.2012 - 06.05.2012 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
07.05.2012 - 17.06.2012 Arbeitslosengeldbezug
23.06.2012 - 09.07.2012 Arbeitslosengeldbezug
21.08.2012 - 22.08.2012 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
23.08.2012 - 24.08.2012 Arbeiter
29.08.2012 - 31.08.2012 Arbeiter
03.09.2012 - 14.09.2012 Arbeiter (***43*** Personalmanagement Personalberatung & bereitstellun)
15.09.2012 - 24.09.2012 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
25.09.2012 - 29.10.2012 Arbeiter
30.10.2012 - 31.10.2012 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung (***43*** Personalmanagement personalberatung & bereitstellun)
01.11.2012 - 05.11.2012 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
06.11.2012 - 23.11.2012 Arbeiter
24.11.2012 - 24.11.2012 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung (***43*** Personalmanagement personalberatung & bereitstellun)
25.11.2012 - 17.03.2013 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
18.03.2013 - 22.04.2013 Arbeitslosengeldbezug
23.04.2013 - 25.03.2014 Bezug von Kombilohn
23.04.2013 - 25.03.2014 Arbeiter (Gemeinnützige ***14***-GmbH)
26.03.2014 - 26.03.2014 Arbeitslosengeldbezug)
28.03.2014 - 31.12.2014 Angestellter (***44*** ***45***)
05.01.2015 - 03.02.2015 Arbeitslosengeldbezug
13.02.2015 - 03.03.2015 Arbeitslosengeldbezug
04.03.2015 - 11.03.2015 Arbeiter
12.03.2015 - 12.03.2015 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung (***46*** GmbH)
13.03.2015 - 17.03.2015 Arbeitslosengeldbezug
19.03.2015 - 24.06.2016 Arbeiter
25.06.2016 - 05.07.2016 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung
06.07.2016 - 07.07.2016 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) (***28*** Wohnbau- und Wohnbetreuungsgesellschaft m.b.H.)
18.07.2016 - 09.12.2016 Arbeiter
10.12.2016 - 20.12.2016 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung (Fleischwaren ***35*** Gesellschaft m.b.H. & Co.KG)
21.12.2016 - 08.01.2017 Arbeitslosengeldbezug
09.01.2017 - 05.02.2018 Arbeiter
06.02.2018 - 06.02.2018 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung (***28*** Wohnbau- und Wohnbetreuungsgesellschaft m.b.H.)
06.03.2018 - 09.03.2018 Arbeitslosengeldbezug
10.03.2018 - 02.01.2019 Arbeiter
03.01.2019 - 21.01. 2019 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung (***9*** AG)
22.01.2019 - 03.03.2019 Arbeitslosengeldbezug
02.04.2019 - 25.06.2019 Arbeitslosengeldbezug
27.06.2018 - 03.07.2019 Arbeitslosengeldbezug
05.07.2019 - 10.07.2019 Arbeitslosengeldbezug
12.07.2019 - 19.02.2019 Arbeitslosengeldbezug
14.08.2019 - 18.08.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter (***47*** ***48*** GmbH)
20.02.2020 - 28.02.2020 Krankengeldbezug, Sonderfall
29.02.2020 - 03.05.2020 Arbeitslosengeldbezug
04.05.2020 - 17.05.2020 Arbeiter (Gemeinnützige ***14***-GmbH)
18.05.2020 - 06.07.2020 Arbeiter
07.07.2020 - 30.10.2020 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)
31.10.2020 - 10.11.2020 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung
11.11.2020 - 11.01.2021 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) (Stadt ***4***)
12.01.2021 - 14.03.2021 Arbeitslosengeldbezug
29.01.2021 - 12.03.2021 geringfügig beschäftigter Arbeiter (***49*** Personalberatungs GmbH)
15.03.2021 - laufend Arbeiter (***40*** Facility Service GmbH)
Vorlage
Mit Bericht vom 10. Juni 2022 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
[Grafik]
Bezughabende Normen
§ 6 Abs. 2 lit. d iVm § 8 Abs. 5 FLAG 1967
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Am 6.3.2020 langten vom Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers (Bf.) Anträge auf Zuerkennung der Familienbeihilfe (Dok.1) und auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe (Dok.2) ein.
Mit Abweisungsbescheid vom 12.10.2020 (Dok.3) wurden unter Hinweis auf das Gutachten des SMS vom 17.2.2022 die Anträge auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab März 2015 abgewiesen, da keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 13.11.2020 (Dok.4), da beim Bf. eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege und dies durch die bereits vorlegten Befunde untermauert werde.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23.3.2022 (Dok.5) brachte der Erwachsenenvertreter am 28.4.2022 fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht ein (Dok.6).
Beweismittel:
insbesondere
SMS-Gutachten vom 19.10.2020, Rechtsgebiet FLAG (Dok.4, Seiten 6 bis 10)
SMS-Gutachten vom 17.2.2022, Rechtsgebiet FLAG (Dok.7)
SMS-Gutachten vom 15.3.2022, Rechtsgebiet FLAG (Dok.8)
Gesamtbeurteilung des SMS vom 21.3.2022, Rechtsgebiet FLAG (Dok.9)
SMS-Gutachten vom 10.4.2022, Rechtsgebiet BBG (Dok.11, Seiten 6 bis 9)
Stellungnahme:
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Vollwaisen, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres (gültig ab 07/2011), eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
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Normen und Schlagworte
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101741/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101741.2022
- Stammnummer
- 137701
- Gültig
- 02.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF