Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0562-W/04
Werbungskostenpauschale für Journalisten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0562-W/04vom 01.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mangels Definition des Begriffes Journalist in der Verordnung BGBl. II 2001/382 und dem Einkommensteuergesetz ist nach jüngst ergangener Rechtsprechung des VwGH der Begriff des Journalisten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu beurteilen (VwGH 29.9.2004, 2004/13/0089). Mit dem Begriff der Tätigkeit als Journalist hat sich der VwGH bereits im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer und den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit auseinandergesetzt (vgl. 22.4.1992, 92/14/0002 ).
Ist die Tätigkeit des Steuerpflichtigen daher insgesamt als journalistisch zu beurteilen, ist unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Z 2 und 5 Mediengesetz, dass nicht periodisch erscheinende Druckwerke solche sind, die nicht wenigstens viermal im Kalenderjahr wiederkehrend erscheinen, die Herausgabe einer 6 mal jährlich erscheinenden Zeitung bzw. Zeitschrift als regelmäßig iSv periodisch wiederkehrend anzusehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Judith Leodolter und die weiteren
Mitglieder Mag. Helga Preyer, Ing. Helmut Jörg und Dr. Robert Zsifkovits im
Beisein der Schriftführerin FOI Andrea Newrkla über die Berufung der
S.W., Adr., vertreten durch Steuer& Beratung GmbH,
Steuerberatungsgesellschaft, 1020 Wien, Franzensbrückengasse 26/10,
vom 13. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12.,
13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 15. Oktober 2003 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 nach der am 26. Jänner 2005 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist als Journalistin bzw. als Pressereferentin
tätig, und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002
beantragte die Bw. das anteilige Werbungskostenpauschale gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG in Höhe von
€ 2.356,49.
Zum Nachweis der Journalistentätigkeit wurde eine
Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Bw. seit 1. September 2002 im
Provinzialat der D. als Pressereferentin fest angestellt sei, vorgelegt. Die
Tätigkeit würde die Redaktion des Ordensmagazines "B." mit 6 Ausgaben
pro Kalenderjahr, sowie weiters die Mitarbeit am jährlich editierten D.B.
Kalender umfassen, die alleinige Betreuung der Ordenshomepage und die interne
und externe Kommunikation wie das Verfassen von Pressetexten und die Betreuung
von Journalist(inn)en.
Das Finanzamt anerkannte in der Folge einen Pauschalbetrag
in Höhe von € 1.382,22 und führte zur Begründung aus,
dass zusätzliche Werbungskosten auf Grund der Verordnung nach den
Bestimmungen des § 17 Abs. 6 EStG 1988 nicht
berücksichtigt werden könnten. Das Journalistenpauschale würde
lediglich dann zustehen, wenn Zeitschriften, Zeitungen regelmäßig
(d.h. täglich, wöchentlich, vierzehntätig, mind. jedoch
monatlich) erscheinen würden. Da die Ausgabe der Zeitschrift B. jedoch nur
6 mal jährlich erscheinen würde, hätte das Journalistenpauschale
gem. § 17 EStG ab dem Zeitraum 1. September 2002 nicht zuerkannt
werden können.
Gegen die Nichtanerkennung des Werbungskostenpauschales
wurde form- und fristgerecht Berufung erhoben und eingewendet, dass lt.
Verordnungsermächtigung gem. § 17 Abs. 6 EstG 1988 bzw.
Verordnung vom 31. Oktober 2001, BGBl. II 2001/382 u.a. für
Journalisten eine Werbungskostenpauschale von 7,5 % der
Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 3.942,00 jährlich
festgelegt worden wäre. Eine Einschränkung auf bestimmte Gebiete zur
Erlangung des Pauschales würde in der Verordnung jedoch nicht
getroffen.
Zur Sachverhaltsdarstellung wurde weiters ergänzend
ausgeführt: Die Bw. wäre seit Jahren als Journalistin - in
unterschiedlichen Teilbereichen - tätig geworden. Zuerst im
Printbereich tätig, hätte sie später zur journalistischen
Gestaltung in den Hörfunk gewechselt. Bis Juli 2002 hätte die Bw. bei
R.S. die Gestaltung des Senders geleitet. Der Aufgabenbereich der Bw. hätte
folgende Tätigkeiten umfasst:
Kirche
aktuell: 15minütiges Nachrichtenmagazin mit Beiträgen aus der
Weltkirche, Schwerpunkt der Berichterstattung: Österreich und Wien
Thema
des Tages: 25minütige Informationssendung (Reportagen, Dokumentationen,
Interviews, Features)
Pfarrkalender:
Veranstaltungshinweise
Konzeption
der Sendung und alleinige Verantwortung für den Inhalt
Bücher,
Bücher, 100.000 Bücher: 5minütige Buchbesprechung aktueller
Neuerscheinungen
Mitkonzeption
und bis 03/02 alleinige organisatorische Verantwortung für die
Sendungen
Nachrichten:
redaktionelle Zusammenstellung und Lesen der Nachrichten
Mitkonzeption
beim Aufbau der Homepage der E.W. - Start 4.10.2001
Themengliederung,
Bestimmung der Inhalte, Information zur Kirche (z.B.: Institutionen, Hilfe &
Rat)
Auswahl
und Bearbeitung der tagesaktuellen Meldungen
Recherche
und Artikel zu Hintergrundthemen
Seit September
2002 sei die Bw. im Provinzialat der D. tätig, und würden folgende
Tätigkeiten zum Aufgabenbereich der Bw. gehören:
Redaktion
des Ordensmagazines B.
Redaktionelle
Betreuung der Ordenshomepage
Mitarbeit
am jährlichen D.B. Kalender
Verfassen
von Pressetexten
Betreuung
von Journalisten
Erstellung
von Informationsmaterial zum Orden und speziell auch zu den Feierlichkeiten
anlässlich des Jubiläums "100 Jahre D.B. in
Österreich"
Auswahl,
Erstellung bzw. Zukauf von Fotos, Bildern
u.ä.
Die redaktionelle Betreuung der
Ordenshompage würde dabei zunehmend an Bedeutung gewinnen. Die laufende
Aktualisierung und Erweiterung mit tagesaktuellen Informationen würde
ständige Erweiterungen dieser Seite wie auch folgende klassische
journalistische Arbeitsabläufe erfordern:
Interviews
würden geführt und ausgewertet werden müssen
Recherchen,
sowohl zu aktuellen Themen wie auch zu Schwerpunktthemen über politische,
religiöse und soziale Hintergründe, langfristige Entwicklungen
u.ä.
Informationsgewinnung
durch Aufbau eines persönlichen Netzwerkes von Informanten in verschiedenen
kirchlichen und anderen Organisationen, sowie mit Journalisten aus
Österreich, Deutschland und Italien,
u.v.m.
Das Finanzamt hätte auf Basis der
Lohnsteuerrichtlinien Rz 401 zu § 17 EStG die Anerkennung des
Werbungskosten-Pauschales versagt. Die Anerkennung würde diesfalls auf ganz
bestimmte journalistische Tätigkeiten eingeschränkt.
Im vorliegenden Fall wäre das Pauschale für zwei
Dienstverhältnisse beantragt worden, und für das erste
Dienstverhältnis von Jänner bis Juli 2002 beim Dienstgeber "Stiftung
R.S. " dieses auch anerkannt worden.
Für das zweite Dienstverhältnis im Zeitraum
September bis Dezember 2002 beim Dienstgeber D.B. Haus wäre das Pauschale
nicht anerkannt worden, da die Ausgabe von D.B. nur 6 mal jährlich
erscheinen würde.
Weiters wäre vom Finanzamt nicht die
Bemessungsgrundlage lt. erstem Lohnzettel (Jänner bis Juli) herangezogen
worden. Der Werbungskostenpauschbetrag würde lt. Bw. € 1.808,35
statt € 1.382,22 betragen.
Zur rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes wird
weiters eingewendet, dass lt. Definition des deutschen Journalistenverbandes
Journalist sei, wer hauptberuflich an der Verbreitung von Informationen,
Meinungen und Unterhaltung beteiligt ist.
Die Bw. sei auch vom Finanzamt unbestritten als
Journalistin tätig, Indiz sei u.a. der vom Kuratorium für
Presseausweise ausgestellte Presseausweis. Die Bw. würde im Rahmen eines
Dienstverhältnisses tätig. Eine Einschränkung auf gewisse
Tätigkeiten des Journalismus sei lt. Verordnung nicht vorgesehen. Bei
anderen Berufsgruppen würde einschränkend angemerkt, was und welche
Tätigkeiten unter dieser Berufsgruppe zu verstehen seien. Eine
Einschränkung der Tätigkeit als Journalist über den Rahmen der
Verordnung hinaus, sei daher nicht zulässig.
Die Werbungskosten-Pauschalbeträge seien daher in
Höhe von 7,5% der jeweiligen Bemessungsgrundlage in Höhe von
€ 1.808,35 und € 762,37 zu ermitteln.
Mit abweisender Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt in der Folge aus, dass unter Verweis auf § 2 der Verordnung
das Journalistenpauschale betreffend die Einkünfte "R.S. " unter Abzug der
sonstigen Bezüge und Abfertigung nur € 1.382,23 betragen
würde .
Gemäß
§ 17 Einkommensteuergesetz 1988
und der Verordnung idF BGBl. 382/2001 und 383/2001 würden zu den
Journalisten alle mit der Verfassung von Texten betrauten Mitarbeiter einer
Zeitung, Zeitschrift oder eines Nachrichtendienstes zählen, die mit festen
Bezügen angestellt sind (Chefredakteure, andere Schriftleiter, Redakteure,
andere ausschließlich journalistisch tätige Mitarbeiter, z.B.
Redakteuraspiranten, nicht hingegen auch mit kommerziellen oder verlegerischen
Fragen beschäftigten Personen).
Unter Zeitungen und Zeitschriften seien
regelmäßig (täglich, wöchentlich, vierzehntäglich,
mindestens aber monatlich) erscheinende Publikationen zu verstehen. Journalisten
seien auch journalistische Mitarbeiter im Sinne des § 17 Abs. 3
des Rundfunkgesetzes 1974, die an der journalistischen Gestaltung von Programmen
im Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter,
Korrespondenten und Gestalter. Nicht als Journalisten würden u.a. Personen
gelten, die fallweise Artikel oder Kommentare in Zeitungen veröffentlichen,
sowie Pressekonferenzen oder Pressesprecher von Unternehmen oder anderen
Institutionen, und zwar auch dann, wenn für sie ein Presseausweis
ausgestellt worden wäre, sowie weiters Mitarbeiter in Redaktionen, die
graphische oder technische Arbeiten, Schreibarbeiten oder Kanzleiarbeiten bzw.
sonstige Verwaltungsarbeiten und Hilfsdienste ausführen.
Lt. ergänzend vorgelegten Dienstvertrag wurde die
Tätigkeit der Bw. als Redakteurin für die Monatszeitschrift "B. " als
auch für den Internetauftritt vereinbart.
In der am 26. Jänner 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw. ergänzend
ausgeführt: Die Einschränkung, dass eine Zeitung bzw.
Zeitschrift regelmäßig (mindestens monatlich) erscheinen müsse,
sei zwar erlassmäßig, jedoch weder im Gesetz noch in der
maßgebenden Verordnung geregelt. Der Verwaltungsgerichtshof hätte
zudem in einem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 29.9.2004, Zl. 2004/13/0089
ausgesprochen, dass der Begriff des Journalisten nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch zu definieren sei. Zudem könnte ein Journalist oft gar nicht
erkennen, wo seine Artikel verwertet würden. Auch hätte das Finanzamt
seine Meinung geändert und für das Veranlagungsjahr 2003 das
Journalistenpauschale gewährt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Für Werbungskosten, die bei nichtselbstständigen Einkünften
erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von jährlich S
1.800,00 (€ 132,00) abzusetzen (§ 16 Abs. 3 EStG 1988).
Gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 in der für
das Kalenderjahr 2002 geltenden Fassung können zur Ermittlung von
Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze
für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von
Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt
werden.
In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen,
BGBL. II 2001/382, wurde auf Grund des § 17 Abs. 4 EStG 1988 BGBL. Nr.
400/1988 in § 1 Z 4 verordnet, dass für Journalisten an Stelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 auf die
Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses 7,5% der Bemessungsgrundlage,
höchstens € 3.942,00 jährlich festgelegt werden. Nach § 2
der Verordnung sind Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der
Pauschbeträge die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien
Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie
ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind. Die
Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren
bzw. im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß
§ 63 EStG
1988.
Laut § 6 Z 1 der Verordnung ist diese anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch
Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach
dem 31. Dezember 1992 enden.
Eine Definition welcher Personenkreis als Journalist im
Sinne der Verordnung anzusehen ist, enthält diese Verordnung nicht. Eine
Legaldefinition des Begriffes Journalist ist somit weder der Verordnung noch dem
Einkommensteuergesetz zu entnehmen. Da sohin weder das Einkommensteuergesetz
1988 noch die anzuwendende Verordnung den Begriff des Journalisten definieren,
ist unter Verweis auf ein jüngst ergangenes Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2004, Zl. 2004/13/0089 davon
auszugehen, dass der Begriff des Journalisten dem Sprachgebrauch
gemäß zu verstehen ist.
Mit dem Begriff Journalist und Tätigkeit als
Journalist hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der
Umsatzsteuer und den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit in
nachfolgenden Erkenntnissen vom 26. September 1985, 85/14/0057, vom 22. April
1992, 92/14/0002, vom 9. Juli 1997, 96/13/0185, und vom 16. September 2003,
97/14/0156 auseinander gesetzt und darin ausgeführt, dass die
Tätigkeit eines Journalisten dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Person
an der Berichterstattung und /oder Kommentierung von aktuellem Geschehen
(Neuigkeiten=Tagesereignisse) in Medien - und sei es auch redaktionell -
mitwirkt. Unter Tagesgeschehen ist alles zu verstehen, was Aktualität hat,
also nicht nur die jedermann interessierenden täglichen Ereignisse, sondern
auch die aktuellen Erscheinungen, die lediglich auf Fachinteresse stoßen
und nur von Zeit zu Zeit auftreten.
Die Vermittlung kann sowohl in der Verfassung von Berichten
und /oder Kommentaren bestehen als etwa auch in der Sammlung, Sichtung, Auswahl,
Verbesserung derartigen Materials. Journalistisch ist deshalb nicht nur die
Tätigkeit des Reporters, der an Ort und Stelle oder an der Quelle die
Neuigkeiten erhebt und weiterleitet, sondern auch die Tätigkeit in der
Redaktion durch den Schriftleiter (Redakteur), der u.a. Beiträge
auswählt, bearbeitet oder auch selbst schreibt. Die Berichte können
auch mündlich erstattet werden. Der Begriff des aktuellen Tagesgeschehens
ist weiters lediglich im Sinne eines Aktualitätsbezuges des Inhaltes der
Berichterstattung zu verstehen und darf nicht zu eng ausgelegt werden.
Journalist ist der Überbegriff, der jedenfalls Reporter und Redakteur
(Schriftleiter) umfasst.
Die Pauschalierung der Werbungskosten stellt somit nicht
auf die Art des Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Dienstgeber ab,
sondern auf die Besonderheit der journalistischen Tätigkeit, und ist somit
die Betätigung der Bw. zu prüfen, ob diese als journalistische
Tätigkeit angesehen werden kann.
Aufgabe der Bw. ist es, dem Dienstgeber als Redakteurin zur
Verfügung zu stehen ebenso in Belangen der Öffentlichkeitsarbeit bzgl.
Homepage-Betreuung. Dass die Tätigkeit als Redakteuerin im Hinblick auf
obige Ausführungen eine journalistische ist, daran besteht kein Zweifel.
Lt. ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes besteht die journalistische Tätigkeit in der
Mitwirkung bei der Berichterstattung bzw. Kommentierung von aktuellen Geschehen
in Medien (aktueller Neuigkeiten). Medienunternehmen sind nach § 1 Z 6
Mediengesetz Unternehmen wie ORF, u.dgl., als Medieninhaber im Sinne des §
1 Mediengesetz sind jedoch private Internet-Homepagebetreiber anzusehen.
Wie bereits ausgeführt, sind unter Tagesgeschehen aber
auch aktuelle Erscheinungen zu verstehen, die lediglich auf Fachinteresse
stoßen und nur von Zeit zu Zeit auftreten. Die Vermittlung kann sowohl in
der Verfassung von Berichten oder/und Kommentaren bestehen als auch Sichtung und
Sammlung derartigen Materials. Auch religiöse Zeitschriften sind im
Hinblick auf das erwünschte Publikumsinteresse in erster Linie auf
Aktualität abgestellt. Es wurden im vorliegenden Fall von der Bw.
desweiteren auch in der Homepage Pressetexte über Aktuelles, Jubiläen,
Pädagogischen Gebiet der geistlichen Schulbildung, Fortbildung und dgl.
berichtet. Die Tätigkeit der Bw. war somit in erster Linie die für
eine Schriftleiterin (Redakteurin) typische Auswahl der Beiträge, deren
Überarbeitung, Gliederung, Ordnung und Aufbau in der Zeitschrift aber auch
darüberhinaus die diesbzgl. Betreuung der Homepage.
Im Rahmen der Tätigkeit für die Homepage wurden
im Berufungszeitraum 2002 u.a. folgende Pressetexte erstellt:
"Pädagoge und Seelsorger der ...", "D. zum
Weltkindertag ...", "21. Generalkapitel der D.B. ", Fit für die Zukunft mit
der Pädagogik..." und "Information bei der Interpädagogica 2002 in
Wien - sämtliche vom 28. November 2002;
Weiters "Fest des hl. Nikolaus am ..." vom 30. November
2002, "D.B. Schwestern ---" vom 16. Dezember 2002, "Abgefahren: IC D.B.
gestartet" vom 16. Dezember 2002 sowie " Salisianermissionar Sebastian Eberl
feiert 95. Geburtstag" vom 17. Dezember 2002.
Solcherart hat die Bw. insgesamt in der für
Journalismus kennzeichnenden Weise an der Verbreitung von aktuellen
Informationen durch ein Medium mitgewirkt und damit nach Meinung bzw. Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates die Tätigkeit als Journalistin
entfaltet (VwGH 18.9.85, 84/13/0078).
Betreffend die Ausführungen des Finanzamtes, dass die
Zeitschrift regelmäßig (d.h. zumindest monatlich) erscheinen
müsste, um das Werbungskostenpauschale zu erwirken, ist festzuhalten, dass
- wie auch vom steuerlichen Vertreter in der mündlichen
Berufungsverhandlung zutreffend ausgeführt wurde - weder das
Einkommensteuergesetz noch die für das Kalenderjahr 2002 maßgebende
Verordnung (im Gegensatz zu der letztmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1987 anzuwendenden Verordnung BGBl. Nr. 597/1975) eine
diesbezügliche Einschränkung normiert. Hinsichtlich der in den
Lohnsteuerrichtlinien (LStRL) 2002 enthaltenen Regelung, wonach unter Zeitungen
und Zeitschriften regelmäßig (mindestens monatlich) erscheinende
Publikationen zu verstehen sind, ist auszuführen, dass für den
Unabhängigen Finanzsenat zufolge der Verfassungsbestimmung des § 271
BAO, BGBl. 1961/194 idF BGBl. 2002/97 keine Bindung an die LStRL, denen keine
normative Kraft zukommt, besteht. Dessen ungeachtet erscheint nach Auffassung
des Unabhängigen Finanzsenates auch eine Zeitschrift, die 6 mal
jährlich herausgegeben wird, regelmäßig iSv periodisch
wiederkehrend.
Ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf
hingewiesen, dass nach § 1 Abs. 1 Z 2 und 5 Mediengesetz als nicht
periodisch erscheinende Druckwerke lediglich solche, die nicht wenigstens
viermal im Kalenderjahr wiederkehrend erscheinen, zu beurteilen
sind.
Zur Berechnung des Werbungskostenpauschales wird
ausgeführt:
Nach § 2 der Durchschnittsverordnung für
Werbungskosten ist als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der
Pauschbeträge der Bruttobezug abzüglich der steuerfreien Bezüge
und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein
laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif sind, heranzuziehen. Die Bezüge
bei R.S. sind somit abzüglich der sonstigen Bezüge in Höhe von
€ 3.435,61 und Abfertigung bzw. Abfindung von € 5.681,66 heranzuziehen
(Bruttobezüge € 27.546,90 abzüglich € 3.435,61 und €
5.681,66). Das Werbungskostenpauschale beträgt somit € 1.382,23 (7,5%
von € 18.439,63) betreffend die Einkünfte R.S. . Die Bezüge bei
D.B. Haus in Höhe von € 11.510,35 abzüglich € 1.345,36
ergeben somit ein Werbungskostenpauschbetrag von € 762,37 (7,5% von €
10.164,96).
Der Berufung war daher teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 1.
Februar 2005
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0562-W/04
- Stammnummer
- 13731
- Gültig
- 01.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF