Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0290-I/04
Die Kosten eines Hometrainers stellen auch bei einem Behinderten keine außergewöhnliche Belastung dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0290-I/04vom 27.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch bei einem Behinderten sind die Kosten für die Anschaffung eines Hometrainers keine außergewöhnliche Belastung, selbst wenn die Benützung dieses Hometrainers auf Anraten eines Arztes erfolgt. Der Hometrainer stellt nämlich ein auch für andere Personen nutzbares Wirtschaftsgut dar, weshalb die Verausgabung der Anschaffungskosten für den Hometrainer nicht zu einer Vermögensminderung, sondern nur zu einer Vermögensumschichtung führt. Zudem mangelt es am Merkmal der Außergewöhnlichkeit, da zahlreiche Personen derartige Geräte etwa zur Erhaltung oder Erlangung allgemeiner Fitness, aus Trainingsgründen oder auch aus medizinischen Gründen (etwa zur Vermeidung oder Beseitigung von Übergewicht) verwenden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid
des Finanzamtes X vom 22. März 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 15. März 2004, beim Finanzamt
eingelangt am 19. März 2004, beantragte der Steuerpflichtige die
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2003.
Dabei begehrte er den Abzug von - in der Folge unbestritten gebliebenen
- Sonderausgaben sowie die Berücksichtigung des Pauschbetrages wegen
einer eigenen Behinderung und von € 427,40 für "Nicht
regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel" als
außergewöhnliche Belastung ohne Gegenrechnung eines Selbstbehaltes.
Dazu führte er aus, dass ihm in der kälteren Jahreszeit auf Grund
seiner Behinderung für den generellen Muskelaufbau im rechten Oberschenkel
ein Training mit dem Hometrainer empfohlen worden sei und er diesen auch
täglich 30 Minuten benütze.
Mit Bescheid vom 22. März 2004 führte das
Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung antragsgemäß mit der Ausnahme
durch, dass die Kosten des Hometrainers nicht als außergewöhnliche
Belastung anerkannt wurden. Im gegenständlichen Fall liege eine bloße
Vermögensumschichtung vor, da durch die Ausgabe für die Anschaffung
des Hometrainers ein Gegenwert erlangt worden sei.
In der rechtzeitig erhobenen Berufung führte der
Steuerpflichtige aus, der Hometrainer sei im Zusammenhang mit seiner Behinderung
"für die tägliche Muskelarbeit zum Aufbau und Erhaltung der
Beinmuskulatur sowie zur Erhaltung der Beweglichkeit der Gelenke dringend
erforderlich". Ein diese Ausführungen bestätigendes ärztliches
Attest lege er bei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Mai 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und dies wiederum mit der
Gegenwerttheorie begründet.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Wiederum
führte er aus, die Anschaffung und Benützung des Hometrainers sei auf
ärztliches Anraten erfolgt und stehe im Zusammenhang mit seiner
Behinderung. Durch den täglichen Gebrauch finde selbstverständlich ein
höherer Geräteverschleiß statt, sodass innerhalb der letzten
15 Jahre bereits drei Hometrainer gekauft worden seien. Die Kosten der
ersten beiden Hometrainer habe er nie steuerlich geltend gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 34 Abs. 1 bis 4 EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein (Abs. 1).
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst (Abs. 2).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung selbst
und eines Sanierungsgewinns zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt
(Abs. 4).
Gem. § 34 Abs. 6 EStG 1988 können
Aufwendungen iSd § 35 EStG 1988, die an Stelle der
Pauschbeträge geltend gemacht werden, ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes nach Abs. 4 abgezogen werden .
Gem. § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht dem
Steuerpflichtigen jeweils ein Freibetrag gem. Abs. 3 zu, wenn er u.a. durch
eine eigene körperliche oder geistige Behinderung
außergewöhnliche Belastungen hat und er keine pflegebedingte
Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage)
erhält.
In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303, wird in
§ 4 geregelt, dass nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen
für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel)
sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu
berücksichtigen sind. Nach § 1 Abs. 3 dieser Verordnung sind
u.a. Mehraufwendungen gemäß
§ 4 der Verordnung nicht um
eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage)
oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu
kürzen.
Es ist nun grundsätzlich zu überprüfen, ob
die berufungsgegenständlichen Kosten für die Anschaffung eines
Hometrainers die in § 34 Abs. 1 EStG 1988 angeführten
Erfordernisse (die kumulativ vorliegen müssen) erfüllen.
Unbestritten ist, dass eigene Krankheitskosten dem
Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig
erwachsen (siehe auch Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer, Kommentar,
III C, § 34, Einzelfälle). Dazu zählen aber nur solche,
die unmittelbar zur Heilung oder Linderung der Krankheit aufgewendet werden. Der
Begriff "Krankheitskosten" umfasst nicht nur die üblichen Arzthonorare,
Kosten ärztlich verordneter Medikamente, Ambulanz- und Pflegegebühren
der Krankenhäuser, sondern auch die Kosten sonstiger Heilbehelfe, wie
Zahnersatz, Sehbehelfe, Bruchbänder, Prothesen, Hörgeräte,
Blindenhilfsmittel usw.
Um nun Kosten, die einem Steuerpflichtigen in Zusammenhang
mit seiner Krankheit erwachsen, als außergewöhnliche Belastung
qualifizieren zu können, bedarf es einer vermögensmindernden Ausgabe
(siehe auch Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, III C,
§ 34 Abs. 1 Tz. 3). Darunter sind Ausgaben zu verstehen, die
mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen
Wertverzehr verknüpft sind (u.a. VwGH 22.10.1996, 92/14/0172). Ihnen stehen
die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern
zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und schon deshalb
nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden - siehe u.a.
VwGH 11.1.1980, 513/79. Diese "Gegenwerttheorie" findet dort ihre Grenze, wo das
neu geschaffene bzw. angeschaffte Wirtschaftsgut bloß eine
eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hat (vgl. wiederum VwGH 11.1.1980,
513/79). Darunter fallen Wirtschaftsgüter, die nur für den eigenen
persönlichen Gebrauch angeschafft werden und grundsätzlich für
jemand anderen keinen Nutzen darstellen, wie zB Prothesen, Brillen,
Hörhilfen bzw. solche Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer spezifischen
Beschaffenheiten nur für Behinderte verwendet werden können (wie etwa
Rollstühle).
Angewendet auf den berufungsgegenständlichen Fall nun
ist die Frage zu klären, ob der vom Berufungswerber gekaufte Hometrainer
für jemand anderen (außer den Berufungswerber) einen Nutzen
darstellen kann. Dies ist eindeutig zu bejahen, zumal offenkundig ist, dass
gerade Hometrainer sehr beliebte und gängige Artikel zur Aufrechterhaltung
der persönlichen Fitness und Gesundheitsförderung darstellen, und zwar
unabhängig davon, ob sie nun einfach als "Heimfahrrad" ausgestattet sind
oder daneben noch diverse Geräte wie etwa zur Pulsfrequenzmessung und
Ähnliches aufweisen. Es ist nämlich bei einem marktgängigen
Hometrainer keineswegs eine spezifische Beschaffenheit gegeben, die diesen nur
für diverse Heilungen und Linderungen von Erkrankungen brauchbar macht,
sondern bildet er durchaus für viele andere Personen, die nicht krank sind
oder behandelt werden müssen, eine erhöhte Attraktivität als
Sportartikel bzw. zur Gesundheitsvorsorge.
Auch wenn es durchaus unbestritten und offenkundig ist,
dass der Berufungswerber den Hometrainer wie in der Berufung ausgeführt
verwendet, so ändert dies nichts daran, dass der Hometrainer keine
eingeschränkte Verkehrsfähigkeit aufweist und somit durch seine
Anschaffung kein endgültiger Verbrauch, Verschleiß oder sonstiger
Wertverzehr stattgefunden hat. Daher ist schon allein mangels Bestehens einer
"Aufwendung" (durch die Hingabe von Geld wurde ein gleichwertiger
Vermögensgegenstand erstanden) bzw. einer "Belastung" (unter einem Erwerb
von Vermögensgegenständen ist im allgemeinen Sprachgebrauch keine
"Belastung" zu verstehen) keine außergewöhnliche Belastung im Sinne
des § 34 EStG 1988 gegeben (vgl. wiederum
Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, III C, § 34
Abs. 1 Tz. 3).
Die Kosten für die Anschaffung des Hometrainers sind
aber auch nicht als außergewöhnlich zu qualifizieren, weil -
wie oben bereits angeführt - eine Vielzahl von Menschen, unabhängig
von Bestehen einer Behinderung, derartige Geräte anschaffen und diese aus
verschiedensten Gründen benützen (allgemeine Fitnessgedanken,
sportliche Trainingsüberlegungen, Vorbeugung gegen oder Bekämpfung von
Übergewicht usw.).
Da somit im gegenständlichen Fall dem Grunde nach
keine "Belastung" des Einkommens im Sinne des § 34 EStG 1988
vorliegt und auch das Merkmal der Außergewöhnlichkeit fehlt (wie oben
bereits angeführt müssen alle Voraussetzungen des § 34
Abs. 1 EStG 1988 kumulativ vorzuliegen), konnten die in Rede stehenden
Kosten für den Hometrainer nicht als außergewöhnliche Belastung
anerkannt werden.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 27. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 1 Abs. 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0290-I/04
- Stammnummer
- 13729
- Gültig
- 27.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF