Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102161/2018
Bestandvertrag - Dauer und Einbeziehung der Herstellungskosten des Betriebsgebäudes in die Bemessungsgrundlage
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102161/2018vom 12.04.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Krist Bubits Rechstanwälte OG, Kaiserin Elisabeth-Straße 2, 2340 Mödling, über die Beschwerde vom 5. Februar 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 5. Jänner 2018 betreffend Rechtsgebühren, ErfNr. ***8***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Gebührenanzeige
Am 24.7.2013 wurde dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (kurz Finanzamt) ein zwischen der ***1*** als Vermieterin und der ***Bf1*** als Mieterin (in der Folge kurz: Beschwerdeführerin) der Bestandvertrag vom 10.6.2013 über die näher bezeichnete Geschäftsfläche (Teilfläche des Grundstücks Nr. 2250/1 der EZ ***2***, KG ***3*** ***4***, im Ausmaß von 5.775 m²) im Objekt ***5*** angezeigt.
Die Errichtung sollte laut Präambel des Vertrages in Form von einzelnen Baukörpern erfolgen, welche in der Folge in ihrer Gesamtheit das ***6*** bilden und sohin aus Geschäftsflächen, Kfz-Kundenstellplätzen, sowie Mitarbeiter Kfz-Stellplätzen besteht. Zudem erfolgte eine verkehrstechnische Erschließung für den Kunden- und Anlieferverkehr.
Präambel Pkt.3. lautet:
"Die Vermieterin übernimmt die Projektentwicklung bis hin zu den in Punkt XII. Absatz 1., Absatz 2. und Absatz 4. genannten rechtskräftigen Genehmigungen sowie die Herstellung der Verkehrsinfrastruktur auf öffentlichem Gut. Der Abbruch der derzeit vorhandenen Gebäude (unter weitgehender Beibehaltung der Untergeschoße), die Niveauherstellung sowie die Errichtung der Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftsanlagen des ***6*** gemäß Punkt VII. werden von der Mieterin gemeinsam mit den übrigen Bestandnehmern bzw. Baurechtsnehmern in Auftrag gegeben und werden hierzu gesondert ein Planervertrag sowie ein Generalunternehmer- oder Einzelunternehmerverträge abgeschlossen.
Die Mieterin ist berechtigt, auf der unter Punkt 1., Absatz 1. genauer bezeichneten Teilfläche des Grundstücks Nr. 2250/1 einen eignen Baukörper zum Zweck des Betriebs eines ***10***-Handelsbetriebs zu errichten. Dieser Baukörper wird Bestandteil der bestandgegenständlichen Liegenschaft und steht im sachenrechtlichen Eigentum der Vermieterin. Es handelt sich daher um kein Superädifikat.
Die Errichtung dieses Baukörper - im folgenden kurz das "Betriebsgebäude" - auf der Bestandfläche erfolgt aber durch und auf Kosten sowie Risiko der Mieterin, die daher auch wirtschaftliche Eigentümerin des Gebäudes ist […]"
Das Mietverhältnis wird laut Pkt. II.1. für eine Dauer von 25 Jahren abgeschlossen.
Pkt. II. 3. lautet wie folgt:
"Die Vermieterin räumt hiermit der Mieterin die unentgeltliche Option ein, das Mietverhältnis gemäß diesem Vertrag einmalig um fünf weitere Jahre befristet zu verlängern. Die Mieterin hat der Vermieterin die Ausübung der Option bis längstens sechs Monate vor dem Ende der Mietzeit nachweislich schriftlich bekannt zu geben.
Im Falle der o.a. Vertragsverlängerung um weiter fünf Jahre räumt die Vermieterin der Mieterin eine weitere einmalige Option ein, das Mietverhältnis gemäß diesem Vertrag auf unbestimmte Zeit zu verlängern. Die Mieterin hat der Vermieterin die Ausübung dieser Option ebenfalls bis längstens sechs Monate vor dem Ende der Mietzeit nachweislich schriftlich bekannt zu geben…"
Zu den Kündigungsgründen wird in Pkt. II.4. des Bestandvertrages ausgeführt:
"Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen der §§ 30 ff MRG in der derzeitigen Fassung für das gegenständliche Mietverhältnis. Unbeschadet der vereinbarten befristeten Mietdauer ist die Vermieterin berechtigt, das Mietverhältnis gemäß § 1118 ABGB vorzeitig aufzulösen, sowie aus den Kündigungsgründen des § 30 Abs. 2 MRG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten vorzeitig aufzukündigen. Die Kündigung aufgrund von Eigenbedarf wird jedoch einvernehmlich ausgeschlossen. Die Mieterin ist zur vorzeitigen Auflösung gemäß § 1117 ABGB berechtigt.
Abweichend bzw. in Ergänzung zu den Bestimmungen des § 30 Abs. 2 MRG kommt der Vermieterin darüber hinaus ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn
a) die Mieterin mit der vollständigen Bezahlung des Mietzinses und/oder der Betriebs- und Nebenkosten oder anderer auf Grund dieses Bestandvertrages geschuldeter Leistungen, mehr als einen Monat nach deren Fälligkeit in Verzug ist, und wenn diese Beträge nicht innerhalb einer 21-tägigen nachweislich per Einschreiben schriftlich gewährten Nachfrist bezahlt werden;
b) die Mieterin trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen gegen die in diesem Vertrag unter Punkt IX. vereinbarte Betriebspflicht verstößt.
Unabhängig von der vereinbarten Vertragsdauer, ist die Mieterin zum Ende des 10. Vertragsjahres berechtigt, den gegenständlichen Mietvertrag nachweislich schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten aufzukündigen.
Darüber hinaus ist die Mieterin ab dem 10. Vertragsjahr berechtigt, den gegenständlichen Mietvertrag nachweislich schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten jeweils zum 30.06. und 31.12 des jeweiligen Vertragsjahres aufzukündigen. Im Fall der einmaligen fünfjährigen und/oder der unbefristeten Verlängerung gemäß Punkt II, Absatz 3. ist die Mieterin ebenso berechtigt, den gegenständlichen Mietvertrag nachweislich schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten jeweils zum 30.06. und 31.12 des jeweiligen Vertragsjahres aufzukündigen.
Zusätzlich hat die Mieterin während der Dauer der Betriebspflicht gemäß Punkt IX. ein außerordentliches Kündigungsrecht wenn die vermietete und betriebene Geschäftsfläche des übrigen ***6*** (dazu zählen in diesem Fall alle Geschäftsflächen außer jener der Mieterin -d.h. auch inklusive der Geschäftsfläche des Lebensmitteldiskont-) für die Dauer von mehr als sechs Monaten 6.000 m² unterschreitet. In diesem Fall reduziert sich der Mietzins ab dem 7. Monat - auch wiederholt - für die Dauer der Unterschreitung des angeführten Vermietungsgrades um 15 %. Nachdem der angeführte Vermietungsgrad wieder überschritten wurde, ist also wiederum der gesamte Mietzins zu leisten. Innerhalb dieses Zeitraumes kann die Mieterin die Auflösung des Mietverhältnisses unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende erklären. Unterbleibt eine diesbezügliche fristgerechte Erklärung, ist das Kündigungsrecht verwirkt und ist nach Ablauf der sechs Monate wieder der volle Mietzins zu entrichten."
Vorläufiger Gebührenbescheid
Mit Gebührenbescheid vom 5.2.2014 wurde eine Gebühr für den gegenständlichen Bestandvertrag in Höhe von € 29.095,20 vorläufig festgesetzt.
Die Berechnung der festgesetzten Gebühr erfolgte gemäß § 33 TP 5 Abs.1 Z.1 GebG 1957 mit 1 % von der Bemessungsgrundlage in Höhe von 2.909.520,00 €
Begründend führte die Behörde aus:
"Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist, erfolgt die Vorschreibung vorläufig.
Da die Bezahlung der Umsatzsteuer beurkundet wurde, ist sie dem Entgelt hinzuzurechnen.
Bemessungsgrundlage:
€ 24.000,- mtl. Mietzins inkl. USt
+ € 4.320,- mtl. Betriebskostenakonto inkl. USt
+ € 2.500,- mtl. Betrag zum Instandhaltungsfonds inkl. USt
_______________
= € 30.820,- x 36 Monate (unb.Z.) = € 1.109.520,-
€ 1.109.520
+ € 480.000,- einm. Kostenzuschuss f. d. Herstellung des Kreisverkehrs
+ € 360.000,- einm. Entgelt lt. Planervertrag
+ € 960.000,- einm. Entgelt lt. Generalunternehmervertrag
_____________________
€ 2.909.520,-
Weitere Ermittlungen des Finanzamtes
Mit Vorhalt vom 4.5.2016 ersuchte das Finanzamt um Ergänzungen hinsichtlich des Bestandvertrages und um Beantwortung nachfolgender Fragen:
"1) die Höhe der tatsächlich bezahlten Betriebs- u. Nebenkosten lt. Seite 12 des Vertrages
2) die Höhe der Jahresprämie der abzuschließenden Versicherungen lt. Seite 14 des Vertrages
3) die Höhe der tatsächlich jährlichen Mehrkosten für den Stromverbrauch lt. Seite 22 des Vertrages
4) die Höhe der tatsächlichen Kosten für die Errichtung des Betriebsgebäudes lt. Seite 15 des Vertrages
5) die Höhe der tatsächlichen Dekontaminierungskosten lt. Seite 37 des Vertrages"
Am 4.7.2016 langte die Beantwortung des Vorhaltes bei der belangten Behörde ein. Sie beinhaltete nachfolgendes Schreiben:
"PUNKT 1-3 Die Betriebskosten-Abrechnung für 2014 liegt bei.
Für 2015 wurde uns noch keine Abrechnung seitens ***11***
(Nachfolger ***12*** GMBH) übermittelt.
Die BK-Aconti betragen Brutto 6.120,00 pro Monat.
PUNKT4 Ein Anlagenspiegel liegt bei.
PUNKT5 Es sind uns keine Dekontaminierungskosten bekannt."
Als Beilage wurde eine Abrechnung für die Mietfläche für das Jahr 2014, eine Auflistung der Betriebskosten-Akonto-Zahlungen 2014-2016 sowie ein Anlagespiegel übermittelt.
Mit neuerlichem Vorhalt vom 21.4.2017 wurde die Beschwerdeführerin um Stellungnahme zu nachfolgenden Punkten ersucht:
"Mit der Vorhaltsbeantwortung vom Juli 2016 wurde bekanntgegeben, dass eine Betriebskostenakontizahlung von € 6.120,- BRUTTO pro Monat geleistet wird.
Sind in dieser Akontizahlung neben den Betriebskosten laut Pkt. III (7) auch die Betriebs- u. Nebenkosten It. Pkt. III (6) berücksichtigt?
Wenn nicht, wird um Bekanntgabe der Betriebs- u. Nebenkosten It. Pkt. III (6) gebeten.
Lt. Pkt. III (12) hat der Mieter div. Versicherungen abzuschließen.
Es wird nochmals ersucht, die Höhe der jährlichen Prämie bekanntzugeben.
Auf Grund der Regelungen im Vertrag über die Dauer des Mietvertrages ist gebührenrechtlich von einem Vertrag auf bestimmte Zeit von 10 Jahre und den Fortbestand von unbestimmter Dauer von 3 Jahren auszugehen.
Somit ist die Gebühr vom 13-fachen Jahreswert zu berechnen.
Zur Wahrung des Parteiengehörs, wird bei gegenteiliger Ansicht um schriftliche Stellungnahme ersucht.
Lt. Vertrag hat der Mieter von 10.6.2013 bis zum Beginn des Mietverhältnisses (Eintritt der Bedingung) ein monatliches Entgelt von € 6.000,- zu leisten.
Es wird ersucht, dass Datum des Beginnes des Mietverhältnisses im obigen Sinn bekanntzugeben.
Ab Beginn des Mietverhältnisses bis zur Eröffnung des Betriebes hat der Mieter ein Entgelt von € 14.400,- monatlich zu leisten.
Es wird daher ersucht, das Datum der Eröffnung des Betriebes bekanntzugeben.
Mit obiger Vorhaltsbeantwortung wurden die Anschaffungs- und Errichtungskosten mit NETTO € 2.676.275,41 bekanntgegeben.
Daraus ergibt sich, ein gebührenpflichtiger Wert von BRUTTO € 3.211.530,49 welcher ebenfalls Teil der Bemessungsgrundlage ist.
Zur Wahrung des Parteiengehörs, wird bei gegenteiliger Ansicht um schriftliche Stellungnahme ersucht."
Mit Schreiben vom 19.6.2017 beantwortete die Beschwerdeführerin den Vorhalt nachfolgend:
"Anbei die ersuchte Ergänzung/Auskunft betreffend Bestandsvertrag ***1*** / ***Bf1***.
• Betriebskosten lt. Vertrag Punkt III (6 & 7)
Die letzte Betriebskostenabrechnung von ***12*** liegt anbei. Darin werden sowohl die allgemeinen Betriebskosten als auch die anfallenden Kosten unseres ***7*** Marktes abgerechnet.
• Versicherung (eigene)
Ein Auszug der verbuchten Versicherung (jahreswert) liegt bei
• Dauer Mietvertrag
Laut Vertrag (Seite 6 letzter Absatz) ist die Miete für 10 Jahre befristet.
• Monatliches Entgelt
Ein Auszug liegt bei.
ZEITRAUM BRUTTO
06/13-09/14 € 6.000,00
10/14-03/15 € 14.400,00
ab 04/15 € 24.000,00
• Anschaffunqs- & Errichtungskosten
Wie bereits bekanntgegeben."
Angefochtener Gebührenbescheid
Mit Bescheid vom 5.1.2018 setzte das Finanzamt für den gegenständlichen Bestandvertrag gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG iVm § 200 Abs. 2 BAO endgültig eine Gebühr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 9.496.859,32, somit iHv € 94.968,59 gegenüber der Beschwerdeführerin fest. Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages von € 29.095,20, ergab sich somit eine Nachforderung in Höhe von € 65.873,39.
Das Finanzamt begründete dies in der gesondert ergangen Bescheidbegründung wie folgt:
"Laufzeit: 10 J. best. + 3 J. unb. Z. = 13 J. = 156 Monate
• Mietzins gestaffelt: (It. Beantwortung v. 19.6.17)
06/13 - 09/14 = 16 M. -> € 6.000,- brutto/mtl. = € 96.000,-
10/14 - 03/15 = 6 M. -> € 14.400,- brutto/mtl. = € 86.400,-
Ab 04/15 - Ende = 134 M. -> € 24.000,- brutto/mtl. = € 3.216.000,-
• Betriebskosten: (It. Beantwortung v. 19.6.17)
01/15 - 12/15 = 12 M. -> € 52.137,39 jährl. X 13 J. = € 677.786,07
• Versicherung: (It. Beantwortung v. 19.6.17)
€ 122,71 mtl. X 12 M. = € 1.472,52 jährl. X 13 J. = € 19.142,76
• Anschaffungs- Herstellungskosten s. Pkt. V (4) + V (5) des Vertrages
Kosten It. Beantwortung = € 3.211.530,49
• Kosten Verkehrsanschließung s. Pkt. VI (5) des Vertrages = € 480.000,-
• Kosten der Planung s. Pkt. VI (6) des Vertrages = € 360.000,-
• Kosten Generalunternehmer s. Pkt. VI (6) des Vertrages = € 960.000,-
• Instandhaltungsfonds s. Pkt. Ill (8) des Vertrages
€ 2.500,- x 12 M. = € 30.000,- x 13 J. = € 390.000.-
Summe = € 9.496.859,32
Laut Pkt. II des Vertrages ist der Vertrag auf 25 Jahre Laufzeit abgeschlossen.
Der Mieter kann am Ende des 10 Jahre und danach halbjährig kündigen. Somit liegt ein Vertrag auf 10 Jahre mit Fortbestand auf unbestimmte Zeit vor.
Er ist somit mit dem 13 fachen Jahreswert zu vergebühren.
Da die Kündigungsgründe des § 30ff MRG auf Geschäftsräumlichkeiten inhaltlich nur sehr eingeschränkt anwendbar sind, liegt kein uneingeschränktes Kündigungsrecht des Vermieters vor.
Nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit wird diesen Kündigungsgründen keine besondere Bedeutung beigemessen nach der es zur uneingeschränkten und jederzeitigen Kündigung des Vertrages kommen kann.
Es liegt somit kein Vertrag auf unbestimmt Zeit vor."
Beschwerde
Mit Schreiben vom 5.2.2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Gebührenbescheid der belangten Behörde.
Die Begründung lautete wie folgt:
"1. Der Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 5.1.2018, zugestellt am 10.1.2018, mit Bescheidbegründung, zugestellt am 15.1.2018, Erfassungsnummer: ***8***, Abgabenkontonummer: ***BF1StNr1***, wird seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
2. Mit dem bekämpften Gebührenbescheid vom 5.1.2018, Steuernummer: ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer: ***8***, und zu gleicher Erfassungsnummer und Steuernummer ergangener Bescheidbegründung wurde der Beschwerdeführerin Rechtsgeschäftsgebühr für einen zwischen ihr als Mieterin und der ***1***G (nunmehr ***9***) als Vermieterin abgeschlossenen Bestandvertrag vom 10.6.2013 vorgeschrieben.
Es ist zutreffend, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der ***12*** GesmbH & Co KG (nunmehr ***9***) am 10.6.2013 ein Bestandvertrag über eine in Vertragspunkt I. des Bestandvertrages definierte Bestandfläche abgeschlossen wurde.
3. Das erkennende Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ist im bekämpften Bescheid betreffend Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Rechtsgeschäftsgebühr von einer Laufzeit des der Gebührenbemessung zugrunde liegenden Bestandvertrages von 10 Jahren auf bestimmte Dauer und 3 Jahren infolge eines Mietvertrages auf unbestimmte Zeit, daher von einer Bemessungsgrundlage von 156 Leistungsmonaten ausgegangen. Mit dieser Dauer wurden sowohl der monatlich zu leistende Mietzins als auch die monatlich zu leistenden Betriebskosten, Versicherungskosten und der Instandhaltungsfondsbeitrag multipliziert.
Die ermittelte Vertragsdauer von 13 Jahren/156 Monaten ist jedoch materiell rechtswidrig und wurden von der belangten Behörde daher sämtliche in der Bescheidbegründung des bekämpften Bescheides unter Annahme einer Vertragsdauer von 13 Jahren ermittelten Rechnungspositionen der Bemessungsgrundlage für die Rechtsgeschäftsgebühr unrichtig ermittelt.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist bei dem der Gebührenvorschreibung zugrunde liegenden Bestandvertrag vom 10.6.2013 betreffend die in Vertragspunkt I. des Mietvertrages definierte Bestandfläche von einem Mietvertrag auf unbestimmte Zeit auszugehen, weshalb als Bemessungsgrundlage der Rechtsgeschäftsgebühr eine Vertragsdauer (nur) von 3 Jahren zugrunde zu legen gewesen wäre.
Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, dass gegenständlich aufgrund des Rechtes des Mieters, am Ende des 10. Jahres halbjährlich aufkündigen zu können, ein Vertrag auf 10 Jahre mit Fortbestand auf unbestimmte Zeit vorliege, und kein uneingeschränktes Kündigungsrecht des Vermieters vorliege, weil die Anwendung der Kündigungsgründe des § 30 MRG vereinbart sei, widerspricht der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Bundesfinanzgerichtes.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass gemäß Nr. 711 und 712 der Gebührenrichtlinien, BMF 010206/0201- VI/5/2006, eine unbestimmte Vertragsdauer dann vorliegt, wenn auch nur ein Vertragspartner in der Lage ist, den Vertrag jederzeit aufzulösen, selbst wenn das Bestandverhältnis der Form nach auf eine bestimmte Zeit eingegangen wird.
Vertragspunkt II 4. des Mietvertrages vom 10.6.2013 hat folgenden Wortlaut:
"4. Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen der §§ 30 ff MRG in der derzeitigen Fassung für das gegenständliche Mietverhältnis. Unbeschadet der vereinbarten befristeten Mietdauer ist die Vermieterin berechtigt, das Mietverhältnis gemäß § 1118 ABGB vorzeitig aufzulösen sowie aus den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 MRG unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten vorzeitig aufzukündigen."
Nach ständiger Judikatur des VwGH (Erk. v. 19.9.2017, Ra 2017/16/0111, VwSIg. 3190F/1964, VwSfg. 5066F/1976, 9.9.2015, Ro 2014/16/0072 mwN, uva) stellt die Vereinbarung der Kündigungsgründe nach § 30 Abs 2 MRG noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten dar, sodass in einem solchen Fall ein Vertrag auf unbestimmte Zeit anzunehmen ist (VwGH 17.2.1986, 85/15/0112; 5.10.1987, 86/15/0102 uva).
Selbst wenn aber nicht alle in § 30 Abs 2 MRG genannten Kündigungsgründe vereinbart werden, ist ein Vertrag auf unbestimmte Zeit anzunehmen, wenn nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit der vereinbarten Kündigungsgründe keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten gegeben ist (VwGH 29.6.1992, 91/15/0040; 17.9.1990, 90/150034; 16.10.1989, 88/15/0040; 5.10.1987, 86/15/0102).
In dem vom Sachverhalt her mit dem Sachverhalt der gegenständlichen Beschwerdesache praktisch identen Erk. vom 16.10.1989, 88/150040, hat der VwGH eindeutig erkannt, dass bei Miete einer Bestandfläche für Geschäftszwecke die Vereinbarung aller denkmöglichen Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG mit Ausnahme der Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG (Eigenbedarf) bewirkt, dass bei einem solchen Bestandvertrag von einem auf unbestimmte Zeit auszugehen ist.
Nichts anderes kann für den der gegenständlichen Beschwerdesache zugrunde liegenden Bestandvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der ***12*** GesmbH & Co KG (nunmehr: ***9***) vom 10.6.2013 gelten.
Die in der Bescheidbegründung des bekämpften Bescheides errechneten Positionen für Mietzins, Betriebskosten, Versicherung und Instandhaltungsfonds wurden daher materiell rechtswidrig hinsichtlich der angenommenen Dauer des Bestandverhältnisses berechnet. Die belangte Behörde hat daher den Bescheid mit materieller Rechtswidrigkeit belastet.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wären die genannten monatlichen Zahlungen in den Positionen der Bemessungsgrundlage unter Zugrundelegung eines Bestandvertrages/Mietvertrages auf unbestimmte Zeit und daher durch Multiplikation der monatlichen Zahlungen mit einem Zeitraum von insgesamt 36 Monaten (bei Mietzins 16 Monate reduziert + 6 Monate reduziert + 14 Monate vereinbarter Mietzins) festzulegen gewesen.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ergibt sich sohin für die bekämpften Positionen der Bemessungsgrundlage folgende Berechnung:
Mietzins gestaffelt €432.000,00
Betriebskosten €156.412,17
Versicherung € 4.417,56
Instandhaltungsfonds € 90.000,00
SUMME € 682.829,73
4. Von der belangten Behörde rechtswidrig wurden weiters die von der Beschwerdeführerin aufgewendeten Herstellungskosten für das Gebäude des Verkaufsmarktes der Beschwerdeführerin in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Sowohl nach den Gebührenrichtlinien (Nr. 671 ff) wie auch nach der Judikatur des VwGH sind nur wiederkehrende und/oder solche einmalige Leistungen in die Bemessungsgrundlage für die Rechtsgeschäftsgebühr einzubeziehen, die der Bestandnehmer zu erbringen hat, um den Gebrauch der Bestandsache zu erlangen (vgl. VwGH 7.10.1993, 93/16/0140; 2.7.1981, 15/01/80; 28.2.2002, 2001/16/0606).
Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin schon im vorläufigen Gebührenbescheid den einmaligen Kostenzuschuss für die Herstellung des Kreisverkehrs, das einmalige Entgelt laut Planervertrag und das einmalige Entgelt laut Generalunternehmervertrag als solche Leistungen, die der Bestandnehmer zu erbringen hat, um den Gebrauch der Bestandsache zu erlangen und die demnach in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, akzeptiert und die mit vorläufigem Bescheid vom 5.2.2014, Steuernummer: 017/1586, Erfassungsnummer: ***8***, vorläufig festgesetzte Gebühr bezahlt.
Da gemäß Vertragspunkt 1.1. des Mietvertrages vom 10.6.2013 Mietgegenstand jedoch keine Räumlichkeiten, sondern eine Bestandfläche ist, sind jene Kosten, die die Beschwerdeführerin aufgewendet hat, um ihre Geschäftsräumlichkeit erst zu schaffen, zweifelsfrei nicht Leistungen. die die Bestandnehmerin zu erbringen hat, um in den Gebrauch der Bestandsache zu erlangen.
Um die Bestandsache, nämlich die in Vertragspunkt I. 1. des Mietvertrages vom 10.6.2013 definierte Bestandfläche zu erlangen, sind von der Beschwerdeführerin nur die in Vertragspunkt III. 1., Vertragspunkt III. 6. und III. 7. sowie die in Vertragspunkt VI. 5. und 6. genannten Leistungen zu erbringen.
Kosten der Errichtung eines Gebäudes auf dem Mietgegenstand gemäß Vertragspunkt I.1. sind jedoch gerade nicht Zahlungen um die Bestandsache, nämlich nur eine Fläche, zu erlangen.
Das von der Beschwerdeführerin selbst errichtete Betriebsgebäude (Verkaufsmarkt) ist nicht Gegenstand des Mietvertrages. Gegenstand des Mietvertrages ist, wie in dessen Vertragspunkt I. 1. ausdrücklich festgehalten, eine Bestandfläche.
Sind Investitionen nicht für ein Objekt, das Gegenstand des Bestandvertrages ist, zu leisten, sondern für ein Objekt, welches im Eigentum des Bestandnehmers verbleibt, fallen diese Kosten nicht in die Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr. Diese Kosten sind weder an den Bestandgeber zu leisten, noch wirken sich diese Kosten im Vermögen des Bestandgebers aus (vgl. Erk. d. BFG vom 30.4.2015, GZ. RV/7102439/2011).
Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dem errichteten Gebäude um ein im Eigentum des Bestandnehmers stehendes Superädifikat handelt, oder ob, wie im gegenständlichen Fall, ausdrücklich in Vertragspunkt V. 3. des Mietvertrages vom 10.6.2013 vereinbart wurde, dass das von der Mieterin geplante Bauwerk in deren wirtschaftlichem Eigentum verbleibt, weil zivilrechtlich aufgrund der baulichen Gestaltung des ***7***-Verkaufsmarktes dieser nicht als Superädifikat hergestellt werden konnte. Entscheidend ist allein, dass das Gebäude des ***7***-Verkaufsmarktes nicht Bestandsache ist, sondern nur die in Vertragspunkt 1.1. des Mietvertrages vom 10.6.2013 angemietete Bestandfläche.
Insoweit die belangte Behörde die Herstellungskosten des Betriebsgebäudes der Beschwerdeführerin daher in die Bemessungsgrundlage für die Bemessung der Rechtsgeschäftsgebühr einbezogen hat, hat sie den bekämpften Bescheid auch insoweit mit materieller Rechtswidrigkeit belastet.
5. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung musste daher die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühr für den Bestandvertrag vom 10.6.2013 wie folgt lauten:
Mietzins gestaffelt € 432.000,00
Betriebskosten € 156.412,17
Versicherung € 4.417,56
Kosten Verkehrsanschließung € 480.000,00
Kosten der Planung € 360.000,00
Kosten Generalunternehmer € 960.000,00
Instandhaltungsfonds € 90.000,00
Summe € 2,482.829,73
Da die Beschwerdeführerin an Rechtsgeschäftsgebühr bereits laut vorläufiger Festsetzung den Betrag von € 29.095,20 bezahlt hat, besteht die mit bekämpftem Bescheid vom 5.1.2018, Steuernummer: ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer: ***8***, vorgeschriebene Nachforderung nicht zu Recht.
Es ergibt sich dem hingegen ein Guthaben der Beschwerdeführerin an Rechtsgeschäftsgebühr in der Höhe von € 4.266,91, dessen Rückforderung unter Einem bei der Abgabenbehörde erster Instanz begehrt wird.
Aufgrund dieser Umstande wird daher gestellt der
ANTRAG,
der Beschwerde der Beschwerdeführerin Folge zu geben und den bekämpften Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 5.1.2018, Steuernummer: ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer: ***8***, dahingehend abzuändern, dass sich eine für den gegenständlichen Bestandvertrag vom 10.6.2013 festzusetzende Rechtsgeschäftsgebühr von insgesamt € 24.828,30 ergibt, die endgültig vorgeschrieben werden möge, nachdem die Rechnungsposten "Mietzins", "Betriebskosten", "Versicherung" sowie "lnstandhaltungsfonds" laut bekämpftem Gebührenbescheid mit den von der Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz als richtig dargestellten Betragen in die Bemessungsgrundlage der Rechtsgeschäftsgebühr einbezogen worden sind, sowie der Betrag der Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Höhe von € 3,211.530,49 laut bekämpftem Bescheid (Bescheidbegründung) der Bemessungsgrundlage für die Rechtsgeschäftsgebühr zur Gänze ausgeschieden worden ist. […]"
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.3.2018 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt:
"Laut Pkt. II. 1) des Vertrages wird das Mietverhältnis auf die Dauer von 25 Jahren abgeschlossen.
Laut Pkt II 4) des Vertrages vereinbaren die Vertragsparteien die Anwendung der Kündigungsbestimmungen der §§ 30ff MRG. Danach ist der Vermieter unbeschadet der vereinbarten Laufzeit zur vorzeitigen Aufkündigung aus den Kündigungsgründen des § 30 Abs. 2 MRG berechtigt.
Abweichend bzw. ergänzend zu den Bestimmungen des § 30 Abs. 2 MRG kommt der Vermieterin ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn a) die Mieterin mit der vollständigen Bezahlung des Mietzins und/oder der Betriebs- und Nebenkosten oder anderer auf Grund dieses Bestandvertrages geschuldeter Leistungen, mehr als ein Monat nach deren Fälligkeit in Verzug ist, und wenn diese Beträge nicht innerhalb einer 21-tagigen nachweislich per Einschreiben schriftlich gewahrten Nachfrist bezahlt werden und b) die Mieterin trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen gegen die in diesem Vertrag unter Punkt vereinbarten Betriebspflicht verstößt.
Weiters ist lt. Pkt II 4) der Mieter berechtigt zum Ende des 10. Vertragsjahres das Mietverhältnis zu kündigen. Und ab dem 10. Jahr kann er halbjährlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten aufkündigen.
Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt gem. § 33 TP 5 Abs. 3 GebG (2.Satz) für die Gebührenermittlung außer Betracht.
Dabei ist nach ständiger Judikatur des VwGH zu untersuchen, inwiefern die vereinbarten Kündigungsgründe nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung führen können und somit dann gebührenrechtlich ein Vertrag auf unbestimmte Zeit gegeben ist.
Die im § 30 MRG normierten Kündigungsgründe sind inhaltlich auf den gegenständlichen Mietvertrag nur sehr eingeschränkt anwendbar. Von diesen Gründen sind folgende Grunde jedenfalls nicht denkbar;
Z 2, da der Mietzins nicht in Dienstleistungen besteht,
Z 5, da sich die Bestimmung auf Wohnräume bezieht,
Z 6, da sich die Bestimmung auf Wohnräume bezieht,
Z 8, da sich die Bestimmung auf Wohnräume bezieht,
Z 9, da dies auf Seiten des Vermieters nicht eintreten kann,
Z 10, da keine Arbeiter und Angestellte des Vermieters untergebracht waren,
Z 11, da Mietgegenstand keiner Gebietskörperschaft gehört,
Z 12, da kein Untermietverhältnis vorliegt,
Z 14, da sich der Mietgegenstand nicht in einem Miethaus befindet
Z 15, da sich der Mietgegenstand nicht in einem Miethaus befindet
Z 16, da es sich beim Mietgegenstand um keine Wohnung handelt.
Im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 13 MRG wurden die zwei zusätzlichen Kündigungsgründe des Pkt II.4. des Vertrages vereinbart, welche im wesentlich mit den Kündigungsgründen des § 30 Abs. 2 Z 1 u Z 7 MRG vergleichbar sind.
Wie dargestellt, treffen nur einige wenige Kündigungsgründe auf den gegenständlichen Vertrag zu, zumal auch die im Vertrag zusätzlichen Kündigungsgründe, wenn auch abgeändert, im Wesentlichen jenen nach dem MRG entsprechen.
Dem Vermieter steht also keinesfalls ein uneingeschränktes Kündigungsrecht zu, welches dem Vermieter eine jederzeitige Kündigung ermöglicht. Den wenigen verbleibenden Kündigungsgründen werden kein besonderes Gewicht und keine große Wahrscheinlichkeit beigemessen.
Weiters steht dem Mieter It. Pkt II.4. ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn die vermietete Geschäftsfläche für die Dauer von mehr als sechs Monaten 6.000 m2 unterschreitet.
Ab dem 7. Monat reduziert sich der Mietzins um 15 % bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Vermietungsgrad wieder erreicht wird. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Mieter kündigen.
Laut Pkt. V.5. des Vertrages fällt das von der Mieterin errichtet Betriebsgebäude bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses unentgeltlich in das wirtschaftliche Eigentum der Vermieterin.
Da der Mieter beträchtliche Investitionskosten aufwendet, ist durch diesen Umstand nur von einer äußert geringen Wahrscheinlichkeit einer Kündigung aus dem Grund des geringeren Vermietungsgrades auszugehen, zumal ja für die Zeit des geringeren Vermietungsgrades ohnedies eine Mietreduktion vereinbart wurde.
Abschließend ist somit der Mietvertrag durch die eingeschränkte Kündigungsmöglichkeit des Vermieters und dem Kündigungsverzicht des Mieters auf 10 Jahre und auf Grund des Fortbestandes auf unbestimmte Zeit gebührenrechtlich als ein Vertrag auf 10 Jahre plus 3 Jahre (unbestimmte Zeit) anzusehen.
In der Präambel wurde festgestellt, dass der Bestandvertrag einen Teil des geplanten Fachmarktcenters in ***4*** darstellt. Das Gesamtkonzept des Fachmarkzentrums ist vorgegeben. Der Mieter hatte jedenfalls nicht die Möglichkeit sich nicht am Fachmarktzentrum zu beteiligen. Er ist durch Abschluss des Mietvertrages in das Konzept eingebunden. Aus diesen Umständen kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Vermieter den Mietgegenstand ohne Verpflichtung der Errichtung des Betriebsgebäudes und ohne Beteiligung an den sonstigen Errichtungs- u Planungskosten an den Mieter überlassen hatte. Es steht außer Zweifel, dass der Mieter zur Errichtung des Betriebsgebäudes verpflichtet ist. Somit sind die im Bescheid aufgegliederten Errichtungskosten jedenfalls Teil der Bemessungsgrundlage. Ohne Zusage durch den Mieter wäre diesem der Mietgegenstand nicht zum Gebrauch überlassen worden. Beim, in der Beschwerde zitierten, Erkenntnis des BFG vom 30.4.2015, RV/7102439/2011 liegt insofern ein anderer Sachverhalt vor. In diesem Fall lag keine Verpflichtung, sondern eine Berechtigung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes vor."
Vorlageantrag
Mit Schriftsatz vom 23.4.2018 wurde die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragt.
Ergänzend zu den in der Beschwerde getätigten Ausführungen legte die Beschwerdeführerin dar:
"1. Die gegenständliche Bescheidbeschwerde wurde von der belangten Behörde zu Unrecht in der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen und ist entgegen dem von der belangten Behörde vertretenen Rechtsstandpunkt der bekämpfte Bescheid mehrfach mit materieller Rechtswidrigkeit belastet.
Richtig erwähnt die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung vom 23.3.2018, dass laut Punkt II. 4. Des Mietvertrages vom 10.6.2013 die Vertragsparteien die Anwendung der Kündigungsbestimmungen der §§ 30 ff MRG vereinbarten. Danach ist der Vermieter unbeschadet der vereinbarten Laufzeit zur vorzeitigen Aufkündigung aus den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 MRG berechtigt.
Sohin ist aber bereits entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde 5.2.2018 nach ständiger Judikatur des VwGH (Erk. v. 19.9.2017, Ra2017/16/0111, VwSIg. 3190F/1964 VwSIg. 5066F/1976, 9.9.2015, Ro 2014/16/0072 mwN, uva) in einem solchen Fall ein Vertrag auf unbestimmte Zeit anzunehmen.
Die nunmehr von der belangten Behörde angezogene Begründung ihrer abweisenden Beschwerdevorentscheidung, wonach gemäß ständiger Judikatur des VwGH zu untersuchen wäre, inwiefern die vereinbarten Kündigungsgründe nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung führen konnten und erst sodann eventuell anzunehmen wäre, dass gebührenrechtlich ein Vertrag auf unbestimmte Zeit vorliege, nimmt jedoch auf Judikate des VwGH Bezug, in welchen nicht alle in § 30 Abs 2 MRG genannten Kündigungsgründe in den zu beurteilenden Mietvertragen vereinbart worden sind (VwGH 29.6.1992, 91/15/0040; 17.9.1990, 90/150034; 16.10.1989, 88/15/0040; 5.10.1987, 86/15/0102). Ein derartiger Sachverhalt liegt im gegenständlichen Fall - wie die belangte Behörde selbst festgehalten hat - nicht vor.
Da sohin bei Annahme eines Vertrages auf unbestimmte Zeit die Bemessungsgrundlage für die entsprechend seitens der belangten Behörde vorgenommene Gebührenvorschreibung richtigerweise mit einem Zeitraum von insgesamt 36 Monaten anzunehmen ist, ergibt sich sohin für die Positionen der Bemessungsgrundlage folgende korrekte Berechnung:
Mietzins gestaffelt € 432.000,00
Betriebskosten € 156.412,17
Versicherung € 4.417,56
Instandhaltungsfonds € 90.000,00
Insgesamt € 682.829.73
2. Sofern die belangte Behörde in ihrer Begründung zur Beschwerdevorentscheidung nunmehr vermeint, dass sich allein aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in ein Konzept namens Fachmarktzentrum eingebunden ist, ableiten lasse, dass die Herstellungskosten für das Gebäude des Verkaufsmarktes der Beschwerdeführerin in die Bemessungsgrundlage der Rechtsgeschäftsgebühr einzubeziehen wäre, lasst vollkommen ausser Acht, dass das von der Beschwerdeführerin selbst errichtete Betriebsgebäude nicht Gegenstand des Mietvertrages vom 10.6.2013 ist.
Ausdrücklich wird im gegenständlichen Mietvertrag unter Vertragspunkt I. 1. des Mietvertrages vom 10.6.2013 festgehalten, dass der Mietgegenstand keine Räumlichkeiten umfasst, sondern eine Bestandfläche ist.
Um den gegenständlichen Mietgegenstand, sohin die Bestandfläche zu erlangen, hat die Beschwerdeführerin gemäß Vertragspunkt I. 1. des Mietvertrages 10.6.2013 nur die im Vertragspunkt III. 1, Vertragspunkt III. 6. und Vertragspunkt III. 7. sowie die in Vertragspunkt VI. 5. und 6. genannten Leistungen zu erbringen.
Dezidiert sind jedoch die Kosten der Errichtung eines Gebäudes auf dem Mietgegenstand gemäß Vertragspunkt I. 1. gerade keine Leistungen, um die Bestandsache, nämlich nur eine Fläche, zu erlangen.
Ausdrücklich wurde auch im gegenständlichen Mietvertrag in Vertragspunkt V. 3. festgehalten, dass das von der Beschwerdeführerin geplante Bauwerk in deren wirtschaftlichem Eigentum verbleibt.
Insofern kann keinesfalls - wie von der belangten Behörde unterstellt - davon ausgegangen werden, dass die Kosten für die Errichtung des Betriebsgebäudes, welches sogar im wirtschaftlichen Eigentum der Beschwerdeführerin verbleibt, in die Bemessungsgrundlage für die Bestandsvertragsgebühr einzuberechnen seien.
Die Kosten für die Errichtung des Betriebsgebäudes der Beschwerdeführerin sind weder an den Vermieter zu leisten, noch wirken sich diese Kosten im Vermögen des Vermieters aus.
Insofern ist jedenfalls das Erkenntnis des BFG vom 30.4.2015, GZ. RV/7102439/2011, im gegenständlichen Fall sehr wohl, entgegen der Meinung der belangten Behörde, einschlägig, da zwischen den Vertragsparteien auch im gegenständlichen Fall aufgrund der eindeutigen Formulierungen im Mietvertrag vom 10.6.2013 vereinbart worden ist, dass für die Beschwerdeführerin keine Verpflichtung sondern lediglich eine Berechtigung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes besteht.
Die Beschwerdeführerin stellt daher die
ANTRÄGE,
das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel möge die Beschwerde vom 5.2.2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegen;
das Bundesfinanzgericht möge die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 22.3.2018, Steuernummer: ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer: ***8***, aufheben und über die Beschwerde der Beschwerdeführerin in der Sache entscheiden."
Vorlagebericht
Mit Vorlagebericht vom 14.5.2018 legte das Finanzamt - eine Kopie davon erging an die Beschwerdeführerin - die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Nach Schilderung des Sachverhaltes führte die belangte Behörde noch ergänzend aus:
"Stellungnahme:
Zunächst verweist das Finanzamt auf die Ausführungen im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung.
Ergänzend wird noch ausgeführt:
Ob die eingeräumten Kündigungsrechte gemäß § 30 Abs. 2 MRG so umfassend sind, dass keine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit vorliegt und man daher von einer Vertragsdauer auf unbestimmte Zeit auszugehen hat, ist von Fall zu Fall verschieden zu beantworten (VwGH 17.9.1990, 90/15/0034).
§ 30 Abs. 2 Z 5, 6, 8 und 16 MRG beziehen sich auf Wohnungen und kommen daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Ebenso scheiden Z 2, 10, 11, 12, 14, 15 auf Grund des Sachverhaltes von vornherein aus. Damit sind allerdings nicht alle in Betracht kommende Kündigungsgründe des § 30 MRG in die Vertragsbestimmungen übernommen worden. Es fehlt mit der Z 9 (Eigengebrauch) ein wesentlicher, weil allein im Einflussbereich der Verpächterin liegender Kündigungsgrund.
Es verbleiben der Vermieterin einige wenige Kündigungsgründe:
§ 30 Abs. 2 Z 1 (Mietzinsrückstand), Z 4 (Untervermietung) und Z 7 (vertragswidrige Verwendung).
Diese setzen jedoch ein schuldhaftes Verhalten des anderen Vertragspartners voraus, womit die Kündigungsrechte der Bf. nicht nach Belieben ausgeübt werden können und jeglichem Einfluss der Bf. entzogen sind.
Der einzelfallbezogenen Überprüfung der Kündigungsmöglichkeiten nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit hinsichtlich ihrer Realisierung ist der VwGH in seinem Beschluss vom 19.9.2017, Ra 2017/16/0111 nicht entgegengetreten.
Die der Verpächterin zuzuordnenden Kündigungsgründe sind also nicht von so umfassender Natur, dass die Wahrscheinlichkeit einer frühzeitigen Auflösung des Mietvertrages gegeben ist, weshalb im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG 1957 die grundsätzlich vereinbarte Bindung der Vertragsparteien durch die konkret bezeichneten Kündigungsmöglichkeiten nicht aufgehoben werden kann.
Aus dem vom Bw. zitierten Erkenntnis des VwGH vom 17. 9. 1990, 90/15/0034, kann für den gegenständlichen Fall nichts gewonnen werden, weil wesentliche Unterschiede im Sachverhalt vorliegen. Im genannten Fall war als Auflösungsgrund auch ein Präsentationsrecht des Mieters vereinbart, wonach er es in der Hand hatte, jederzeit auch während der ersten 12 Jahre durch Vorschlagen einer geeigneten Person als Nachfolger, das Mietverhältnis aufzulösen. In dieser Freiheit sah der Verwaltungsgerichtshof eine ungewisse Vertragsdauer begründet.
Die Vermieterin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***2*** KG ***4*** und ist geplant, auf der Liegenschaft ein Einkaufs- und Fachmarktcenter zu errichten. Im ***6*** soll ein möglichst breites Angebot an verschiedenen Branchen geboten werden. Der von der Mieterin errichtete Baukörper wird Bestandteil der bestandgegenständlichen Liegenschaft und steht im sachenrechtlichen Eigentum der Vermieterin. Es handelt sich dabei um kein Superädifikat. Bei Beendigung des Vertrages fällt ein von der Mieterin errichtetes Betriebsgebäude unentgeltlich in das wirtschaftliche Eigentum der Vermieterin.
Die Errichtung des Gebäudes - wenn auch aus Mitteln der Mieterin - dient letztendlich dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bestandgegenstandes.
Hinsichtlich der Investitionen ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Pflichten des Bestandgebers gehört, dem Bestandnehmer die Sache in einem derartigen Zustande zu übergeben, dass der ordentliche Gebrauch der Sache gewährleistet ist (siehe z.B. das Erkenntnis vom 20.8.1996, Zl. 93/16/0097). Wenn sich der Pächter im Zuge der Vertragsunterhandlungen bereitfindet, den Vertragsgegenstand unter Aufwendung eigener Mittel in einen gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen, so gehören all diese Kosten zum "Preis", den der Pächter aufwenden musste, um den Bestandgegenstand entsprechend nützen zu können.
Wenn sich der Pächter bereitfindet, den Vertragsgegenstand unter Aufwendung eigener Mittel in einen gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen, so gehören dieser Kosten zum Preis, den der Pächter aufwenden musste, um den Pachtgegenstand nutzen zu können (UFS vom 29. Mai 2006, RV/3335-W/02).
Um die Bestandsache (einen Dachboden) bestimmungsgemäß für Wohn- und Bürozwecke gebrauchen zu können, hatte die Mieterin nicht nur den Zins, sondern auch die Kosten des Dachbodenausbaues aufwenden müssen. Beide Komponenten zusammen ergaben den Wert, der gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 GebG die Bemessungsgrundlage bildete. Wie hoch der Vorteil des Vermieters nach Ablauf der Bestanddauer (von 60 Jahren) ist, spielte hingegen keine Rolle, sodass weder der Kündigungsverzicht noch das Weitergaberecht von Bedeutung war (VwGH vom 20. August 1996, 93/16/0097)."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die ***12*** Ges.m.b.H. & Co KG vermietete die Bestandfläche auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 2250/1, EZ ***2***, Katastralgemeinde ***3*** ***4***, mit einem Flächenausmaß von ca. 5.775 m² an die Beschwerdeführerin.
Die Bestandfläche wurde von dieser angemietet um darauf einen ***7***-***10***-Handelsbetrieb zu errichten und zu betreiben.
Laut Vertrag Pkt.V.3 des Bestandvertrages vereinbaren die Vertragsparteien, "dass das von der Mieterin geplante Gebäude in deren wirtschaftliche Eigentum verbleibt. Es handelt sich dabei aber um kein Superädifikat und daher steht das Gebäude sachenrechtlich im Eigentum der Vermieterin."
Bei Beendigung des Vertrages (ungeachtet der Gründe) fällt das Betriebsgebäude unentgeltlich in das wirtschaftliche Eigentum der Vermieterin (Pkt.V.4 und 5. des Bestandvertrages).
Das Mietverhältnis wurde auf 25 Jahre abgeschlossen (Pkt. II.1. des Bestandvertrages), dies mit der Option das Mietverhältnis einmalig um weitere 5 Jahre zu verlängern und für den Fall der Inanspruchnahme dieser Vertragsverlängern mit der weiteren (einmaligen) Option das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern (Pkt. II.3. des Bestandvertrages).
Die Mieterin ist unabhängig von der vereinbarten Vertragsdauer zum Ende des 10. Vertragsjahres berechtigt den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zu kündigen. Zudem ist sie ab dem 10. Vertragsjahr berechtigt den Bestandvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten jeweils zum 30.6. und 31.12. des jeweiligen Vertragsjahres zu kündigen. (Pkt. 4. des Bestandvertrages). Zudem ist sie zur vorzeitigen Auflösung gem. § 1117 ABGB berechtigt.
Als Kündigungsrechte vereinbarten die Vertragsparteien die Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen der §§ 30 ff MRG. Unbeschadet der Mietdauer ist die Vermieterin berechtigt
• vorzeitig zu kündigen:
- gemäß § 1118 ABGB
- aus den Kündigungsgründen des § 30 Abs. 2 MRG, wobei die Kündigung aufgrund von Eigenbedarf einvernehmlich ausgeschlossen wurde
• außerordentlich zu kündigen:
- bei Verzug der Mieterin mit der vollständigen Bezahlung des Mietzinses und/oder der Betriebs- und Nebenkosten oder anderer aufgrund des Bestandvertrages geschuldeter Leistungen
- bei Verstoß gegen die in Pkt. IX. vereinbarte Betriebspflicht
Damit liegt ein Vertrag von 10 Jahre bestimmter Dauer und 3 Jahre unbestimmter Dauer, sohin 13 Jahre (= 156 Monate) vor.
Die Mieterin hatte nachfolgende Kosten aufzuwenden:
• Mietzins gestaffelt
- Unterfertigung des Mietvertrages bis Beginn des Mietverhältnisses: 06/13-09/14
16 Monate à € 6.000,00, in Summe € 96.000,00
- Beginn des Mietverhältnisses bis Eröffnung des Geschäftsbetriebes: 10/14-03/15
6 Monate à € 14.400,00, in Summe € 86.400,00
- Ab Eröffnung des Geschäftsbetriebes: 04/2015 - Ende
134 Monate à € 24.000,00, in Summe € 3.216.000,00
• Betriebskosten (ab Übergabe): 01/2015 - Ende
156 Monate à € 4.344,78, in Summe € 677.786,07
• Instandhaltungsfond (Pkt.III.8. des Bestandvertrages)
156 Monate à € 2.500,00, in Summe € 390.000,00
• Versicherung:
156 Monate à € 122,71, in Summe € 19.142,76
• Anschaffungs- und Herstellungskosten
€ 3.211.530,00
• Kostenzuschuss Herstellung Kreisverkehr / Projektentwicklung (Pkt.VI.5. des Bestandvertrages)
€ 480.000,00
• Entgeltpauschale gemäß Planervertrag (Pkt. VI.6. des Bestandvertrages)
€ 360.000,00
• Entgeltpauschale für Generalunternehmer (Pkt. VI.6. des Bestandvertrages)
€ 960.000,00
Gemäß Pkt. IX.1. des Bestandvertrages verpflichtet sich die Mieterin auf dem Mietgegenstand einen ***7***-***10***-Handelsbetrieb zumindest für die Dauer von 10 Jahren ab dem Eröffnungstermin zu betreiben.
Gemäß Pkt. XIII.1. und 2. des Bestandvertrages ist die Mieterin während der aufrechten Betriebspflicht gemäß PKt. IX. nicht berechtigt, die Bestandfläche oder Teile derselben unterzuvermieten oder Dritten zur Verfügung zu stellen. Die gänzliche oder teilweise Untervermietung an ein Unternehmen der ***13***-Gruppe ist zulässig und bedarf keiner Zustimmung durch die Vermieterin, wenn der Verwendungszweck als ***7*** Lebensmittelhandelsbetrieb erhalten bleibt. Die Untervermietung von Teilflächen innerhalb des Betriebsgebäudes an Dritte ist zulässig solange es sich um (i) ein Shop in Shop-Konzept handelt, oder (ii) eine Geschäftsfläche von 200 m² nicht übersteigt und der Charakter des ***7*** Lebensmittelhandelsbetriebes erhalten bleibt.
Nach Ablauf der Betriebspflicht gemäß Punkt IX. des Bestandvertrages ist die Mieterin nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin berechtigt, die Bestandfläche oder das Betriebsgebäude oder Teile derselben an (im Sinne des Abs. 1 nicht der ***13***-Gruppe zugehörige) Dritte unterzuvermieten, entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung zu stellen.
Die Höhe der jeweiligen Kosten ergeben sich aus dem Bestandvertrag bzw. wurden durch die Beschwerdeführerin der belangten Behörde in Beantwortung der Ergänzungsvorhalte zur Kenntnis gebracht und sind diese sohin unstrittig.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen sowie der dargestellte Verfahrensablauf ergeben sich aus dem dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Bemessungsakt, ErfNr. ***8***, weshalb diese als erwiesen angenommen werden. Sie stehen auch im Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen. Es liegt keinerlei Hinweis dafür vor, dass der Inhalt der Urkunde nicht dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entspricht, zumal die Beschwerdeführerin kein dem entgegenstehendes Vorbringen erstattet hat.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtslage:
Gemäß § 17 Abs. 1 GebG 1957 ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
§ 33 TP 5 GebG 1957 lautet:
Bestandverträge
(1) Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert
1. im allgemeinen ....................................................................................... 1 v.H.;
2. beim Jagdpachtvertrag ............................................................................. 2 v.H.
(2) Einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können.
(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht.
Abweichend vom ersten Satz sind bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind) die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen.
Der Vermieter kann nur aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen (§ 30 Abs. 1 Mietrechtsgesetz, (MRG)).
§ 30 Abs. 2 MRG lautet wie folgt:
Als ein wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn
1.der Mieter trotz einer nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung des Mietzinses über die übliche oder ihm bisher zugestandene Frist hinaus, mindestens aber acht Tage im Rückstand ist;
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 30 Abs. 1 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 30 Abs. 2 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 30 Abs. 3 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102161/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102161.2018
- Stammnummer
- 137193
- Gültig
- 12.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF