Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0389-I/02
Erzwingung der Einreichung der Abgabenerklärungen bei einer "Ausdehnung" des Prüfungszeitraumes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0389-I/02vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die maßgebenden Kriterien für die Verhängung einer Zwangsstrafe ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden Norm. Der gesetzliche Zweck der Zwangsstrafe, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und Abgabepflichtige zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen anzuhalten, lässt es geboten erscheinen, neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch darauf Bedacht zu nehmen, mit welchem geringsten Zwangsmittel der geforderte Erfolg erreichbar erscheint.
Legt der teils widersprüchliche und stereotype Inhalt von "routinemäßig" eingebrachten Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Steuererklärungen den Schluss nahe, dass damit letztlich nur eine Verzögerung des Betriebsprüfungsverfahrens bezweckt werden sollte, dann erweist sich die Verhängung einer Zwangsstrafe aus Gründen der Prozessökonomie als zweckmäßig, wenn der Abgabepflichtige mit einem geringeren Druckmittel nicht zur Erfüllung der ihm obliegenden Erklärungspflicht bewegt werden konnte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch X.,vom
23. März 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom
23. Februar 2001 betreffend Zwangsstrafe entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Zwangsstrafe wird auf
250 € herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die
Komplementärin der Berufungswerberin, Frau B., betreibt auch ein
Einzelunternehmen. Zudem ist die Komplementärin der Berufungswerberin
Gesellschafter-Geschäftsführerin der X.GmbH.
Im November
1999 wurde sowohl beim vorgenannten Einzelunternehmen als auch bei der GmbH mit
einer Betriebsprüfung über die Jahre 1994 bis 1997 begonnen. In der
Folge wurde der Prüfungszeitraum (nach einer Unterbrechung der
Prüfungen im ersten Halbjahr 2000) auf die Jahre 1998 und 1999
ausgedehnt.
Aufgrund des
Prüfungsauftrages vom 1. August 2000 wurde auch bei der
Berufungswerberin eine Betriebsprüfung betreffend Umsatzsteuer und
Feststellung der Einkünfte für 1999 durchgeführt, wobei die
Berufungswerberin bereits im Vorfeld dieser Prüfung, und zwar mit Bescheid
des Finanzamtes vom 9. Juni 2000 aufgefordert worden war, die
Abgabenerklärungen betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für 1999 (idF
kurz: Abgabenerklärungen) bis zum 1. August 2000 einzureichen. In der
Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass Gründe vorlägen,
die eine Veranlagung vordringlich erscheinen ließen.
Das
diesbezügliche - allerdings nicht im Akt befindliche -
Fristverlängerungsansuchen wurde mit Bescheid vom 8. August 2000 unter
Setzung einer Nachfrist bis 31. Oktober 2000 mit der Begründung
abgewiesen, dass eine (weitere) Fristverlängerung nicht gewährt werden
könne, um einen kontinuierlichen Fortgang der Veranlagung zu
gewährleisten.
Dennoch
ersuchte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin mit dem am 31. Oktober
2000 eingelangten Schreiben vom 30. Oktober 2000, die Frist zur Einreichung
der Abgabenerklärungen bis 30. November 2000 zu verlängern. Als
Begründung führte er an, dass es Frau B. aufgrund ihrer enormen
Arbeitsüberlastung nicht möglich gewesen sei, die für die
Bilanzierung erforderlichen Unterlagen an den steuerlichen Vertreter
auszuhändigen. Frau B. habe in den letzten Monaten neben ihrer eigentlichen
beruflichen Tätigkeit den gesamten Verwaltungsaufwand bewältigen
müssen, weil ihr nur eine "mit der Materie" noch nicht vertraute
Sekretärin zur Verfügung gestanden sei. Da auch die Kanzlei des
steuerlichen Vertreters stark überlastet sei, sei die Fertigstellung der
Abgabenerklärungen vor dem 30. November 2000 nicht möglich.
Mit Bescheid
vom 9. November 2000 wies das Finanzamt auch dieses
Fristverlängerungsansuchen ab. Es führte jedoch aus, dass die
Abgabenerklärungen noch als fristgerecht eingebracht gelten, wenn sie bis
längstens 30. November 2000 eingereicht werden. Wiederum wies das
Finanzamt auf die Vordringlichkeit der Veranlagung hin.
Am letzten Tag
dieser Frist langte beim Finanzamt das Schreiben vom 29. November 2000 ein,
mit welchem der steuerliche Vertreter um eine neuerliche Erstreckung der Frist
zur Einreichung der Steuererklärungen bis 31. Jänner 2001
ersuchte. Die Erstellung des Jahresabschlusses bis zum "zugesagten Termin" sei
nämlich wegen einer Erkrankung des zuständigen Sachbearbeiters in
seiner Kanzlei nicht möglich gewesen.
Mit Bescheid
vom 15. Dezember 2000 wies das Finanzamt auch dieses weitere
Fristverlängerungsansuchen unter antragsgemäßer Nachfristsetzung
bis zum 31. Jänner 2001 ab. Dabei wurde der steuerliche Vertreter mit
gesondertem Schreiben vom gleichen Tag von der letztmaligen Terminsetzung
verständigt und darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichteinhaltung der
Frist bis 31. Jänner 2001 alle gesetzlich vorgesehenen "Säumnis-
und Verspätungsmaßnahmen" ergriffen würden; dies auch im Falle
der Einbringung eines neuerlichen Fristverlängerungsansuchens.
Ungeachtet
dessen langte am 31. Jänner 2001 wiederum ein
Fristverlängerungsansuchen bis zum 28. Februar 2001 ein. Diesmal mit
der Begründung, dass die Berufungswerberin aufgrund "drastischer
Honorarkürzungen" seitens der öffentlichen Hand seit mehreren Monaten
nicht in der Lage sei, das für die Verwaltungsarbeit erforderliche Personal
einzustellen. Da Frau B. auch diesen Aufgabenbereich persönlich erledigen
müsse, habe sie dem steuerlichen Vertreter nicht sämtliche für
die Erstellung der Abgabenerklärungen erforderlichen Unterlagen
termingerecht zur Verfügung stellen können. Auch sei nicht
vorhersehbar gewesen, dass der Arbeitsaufwand für die Bilanzerstellung im
Hinblick auf den Umbau des Betriebsgebäudes in der H.Straße mit einem
Bauvolumen von zirka 50 Mio. Schilling enorm gestiegen sei.
In der Folge
forderte das Finanzamt die Berufungswerberin mit Bescheid vom 1. Februar
2001 auf, die Einreichung der Abgabenerklärungen bis 22. Februar 2001
nachzuholen, widrigenfalls eine Zwangsstrafe von 10.000 S festgesetzt werden
könne (Androhung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO). Weiters
wurde die Berufungswerberin darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einreichung
der Abgabenerklärungen bereits abgelaufen sei und durch den vorgenannten
Termin nicht verlängert werde. Das Finanzamt sei daher berechtigt, eine
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 184 BAO) vorzunehmen und
einen Verspätungszuschlag (§ 135 BAO) zu
verhängen.
Der steuerliche
Vertreter der Berufungswerberin hielt auch diese Nachfrist nicht ein, sondern
ersuchte mit dem am 23. Februar 2001 beim Finanzamt abgegebenen Schreiben
vom 22. Februar 2001 um eine weitere Fristerstreckung bis 9. März
2001. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Bilanzierungsarbeiten
zwar weitestgehend abgeschlossen seien, aber die Klärung der letzten
offenen Punkte aufgrund eines Auslandsaufenthaltes von Frau B. noch nicht
möglich gewesen sei. Nach deren Rückkehr am 23. Februar 2001
würden die Abgabenerklärungen umgehend eingereicht.
Mit Bescheid
vom 23. Februar 2001 setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe in
Höhe von 10.000 S fest. Gleichzeitig wurde eine weitere Zwangsstrafe von
20.000 S angedroht, falls die Abgabenerklärungen nicht bis zum
16. März 2001 eingereicht würden.
Am
15. März 2001 wurden die Abgabenerklärungen dem Finanzamt
überreicht.
In der gegen
den Zwangsstrafenbescheid erhobenen Berufung vom 23. März 2001 wurde
die ersatzlose Bescheidbehebung mit der Begründung beantragt, dass die
Festsetzung einer Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im
Ermessen der Abgabenbehörde gelegen sei. Bei der Ermessensübung sei
unter anderem das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und die Höhe
der allfälligen Nachforderung zu berücksichtigen. Die
Abgabenerklärungen seien am 15. März 2001 und damit nur 3 Wochen
verspätet eingereicht worden, während sich die eingangs
angeführten Betriebsprüfungsverfahren aufgrund der Ausdehnung des
Prüfungszeitraumes nunmehr über einen Zeitraum von 16 Monaten
hinzögen. Die Bilanzierungsarbeiten hätten wegen der laufenden
Betriebsprüfung nicht rechtzeitig begonnen werden können, weil
üblicherweise das Prüfungsergebnis abgewartet werde, um etwaige
Änderungen bei der Bilanzierung berücksichtigen zu können. Zwecks
Erstellung einer berichtigten Eröffnungsbilanz hätten die von der
Betriebsprüfung geänderten Bilanzpositionen bekannt sein müssen,
was aber nicht der Fall gewesen sei. In den vorangegangenen
Fristverlängerungsansuchen sei jeweils ausführlich begründet
worden, warum sich die Fertigstellung der Abgabenerklärungen verzögert
habe. Die Steuererklärungen seien innerhalb der "Frist für die
berufsmäßigen Parteienvertreter" abgegeben worden und sei die
Berufungswerberin ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen in der Vergangenheit
stets pünktlich und korrekt nachgekommen. Angesichts dieser Umstände
stelle die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von 10.000 S für
eine Verspätung von nur 3 Wochen eine eindeutige
Ermessensüberschreitung dar.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 8. März 2002 keine
Folge. In der Bescheidbegründung führte es aus, dass die
Abgabenerklärungen erst am 15. März 2001 eingereicht worden
seien, obwohl die Berufungswerberin bereits mit Bescheid vom 9. Juni 2000
zur Abgabe der Erklärungen bis zum 1. August 2000 aufgefordert worden
sei. Für "Abberufungsfälle" gelte die Quotenregelung für
berufsmäßige Parteienvertreter nicht. Das Finanzamt habe der
Berufungswerberin aufgrund der wiederholten Fristverlängerungsansuchen
mehrmalige Nachfristen eingeräumt, wobei die letzte Nachfrist am
31. Jänner 2001 abgelaufen sei. Da die Abgabenerklärungen auch
bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingereicht worden seien, sei die
Berufungswerberin unter gleichzeitiger Androhung einer Zwangsstrafe an die
Erklärungsabgabe erinnert worden. Da auch diese Erinnerung ignoriert worden
sei, sei die Zwangsstrafe zu Recht festgesetzt worden.
Im
Vorlageantrag vom 18. März 2002 wiederholte die Berufungswerberin
ihren Standpunkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
1.)
Unbestritten ist, dass die Vorlage von Steuererklärungen durch den
Abgabepflichtigen mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden kann. Dies ergibt
sich aus der obigen Bestimmung in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO sowie der
Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß den
§§ 133 ff BAO.
2.) Eine
Zwangsstrafenfestsetzung setzt die vorherige Aufforderung zur Erbringung der
verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe in einer bestimmten
Höhe voraus (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2, § 111,
Tz. 7). Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind im Berufungsfall gegeben: Zum
einen forderte das Finanzamt die Berufungswerberin mit dem verfahrensleitenden
Bescheid vom 9. Juni 2000 zur Erklärungsabgabe bis 1. August 2000
auf. Zum anderen wurde die Berufungswerberin nach mehrmaliger Einräumung
von Nachfristen mit dem am 7. Februar 2001 durch Hinterlegung zugestellten
Bescheid vom 1. Februar 2001 unter der Sanktion des § 111
Abs. 2 BAO angehalten, die Einreichung der Abgabenerklärungen bis
22. Februar 2001 nachzuholen. Dieser Aufforderung wurde erst zirka
2 Wochen nach Zustellung des Zwangsstrafenbescheides entsprochen.
3.) Der
Standpunkt der Berufungswerberin, die Abgabenerklärungen seien noch
innerhalb der Frist für die berufsmäßigen Parteienvertreter
eingebracht worden, fasst offenbar die erlassmäßige Regelung des
Bundesministers für Finanzen betreffend die Einbringung der
Abgabenerklärungen durch zur berufsmäßigen Parteienvertretung
befugte Personen ins Auge. Entsprechend dieser Regelung wurde die Frist für
die Einreichung der unter die gesetzliche Ermächtigung des § 134
Abs. 1 letzter Satz fallenden Abgabenerklärungen ohne das Erfordernis
von Einzelansuchen generell bis zum 31. Mai des dem Veranlagungsjahr
folgenden Kalenderjahres verlängert. Darüber hinaus gelten diese
Erklärungen bei Einhaltung einer bestimmten Vorgangsweise (vgl. dazu Stoll,
BAO-Kommentar, 1520) als rechtzeitig eingebracht, wenn sie bis zum
31. März des auf den entsprechenden Veranlagungszeitraum
zweitfolgenden Kalenderjahres eingebracht werden. Aus dieser so genannten
"Quotenregelung", wonach die bei jedem Finanzamt zum 30. September offenen
Erklärungsfälle nach einer bestimmten Staffel (bis 31. 10. zu
20 %, bis 30. 11. zu 60 %, bis 31. 1. zu 80 % und bis
31. 3. zu 100 %) abgewickelt werden müssen, ist aber für die
Berufungswerberin nichts zu gewinnen, weil die Finanzämter -
unabhängig von diesem Einreichplan - im Bedarfsfall und bei Vorliegen
zwingender Gründe Abgabenerklärungen unter Einräumung einer auf
Ansuchen verlängerbaren Nachfrist von mindestens einem Monat anfordern
können. Das Finanzamt hat das Vorliegen derartiger Gründe in den
Bescheiden vom 8. August 2000, 9. November 2000 und 15. Dezember
2000 wiederholt dargelegt. Auch aus der Sicht des UFS war die Anforderung der
gegenständlichen Abgabenerklärungen gerechtfertigt, weil die
Durchführung der Veranlagung im Hinblick auf die bei der Berufungswerberin
aufgrund des Prüfungsauftrages vom 1. August 2000 durchzuführende
Betriebsprüfung vordringlich erschien. Dass für die
ordnungsgemäße Abwicklung dieser Betriebsprüfung das Vorliegen
der Steuererklärungen samt Jahresabschluss für das Prüfungsjahr
1999 erforderlich war, liegt auf der Hand und bedurfte keiner näheren
Begründung seitens des Finanzamtes.
4.) Nach
herrschender Auffassung ist die Festsetzung einer Zwangsstrafe nur dann
unzulässig, wenn die verlangte Leistung unmöglich, die Erfüllung
unzumutbar oder bereits erfolgt wäre (vgl. zB VwGH 13. 9. 1988,
88/14/0084; Ritz, a. a. O., § 111, Tz. 3).
Objektiv
möglich ist die Erbringung der Leistung, wenn der Erfüllung durch den
Abgabepflichtigen - gemessen an den tatsächlichen Verhältnissen
- äußere, unüberwindbare Hindernisse nicht im Wege stehen.
Die unter Androhung von Zwang verlangten Leistungen müssen, soll die sodann
festgesetzte Zwangsstrafe rechtmäßig sein, erfüllbar sein.
Unzumutbar wäre eine geforderte Leistung etwa dann, wenn sie nur unter
unverhältnismäßig großem Aufwand erbracht werden
könnte und der Aufwand hiefür in Relation zum möglichen Ergebnis
in keinem Verhältnis zum objektiven behördlichen Interesse an der
Leistung stünde (vgl. Stoll, a. a. O., 1201).
a) Erstmals im
Berufungsverfahren wurde die Behauptung aufgestellt, der steuerliche Vertreter
der Berufungswerberin habe "aufgrund der laufenden Betriebsprüfung" nicht
rechtzeitig mit den Bilanzierungsarbeiten beginnen können, weil er das
Ergebnis der Betriebsprüfung abwarten hätte müssen, um
allfällige Prüfungsfeststellungen in einer berichtigten
Eröffnungsbilanz berücksichtigen zu können.
Dieser Einwand
ist schon deshalb verfehlt, weil die bei der Berufungswerberin
durchgeführte Betriebsprüfung ausschließlich das Jahr 1999
betraf, sodass Feststellungen über Vorjahre, welche in die
Abgabenerklärungen für 1999 Eingang finden hätten können,
nicht zu treffen waren. Inwieweit Prüfungsfeststellungen in Bezug auf das
Einzelunternehmen der Komplementärin und "ihre" GmbH der Einreichung der
Steuererklärungen der Berufungswerberin im Wege gestanden sein sollten,
wurde vom steuerlichen Vertreter in keiner Weise dargelegt. Abgesehen davon
befreite der Umstand, dass im Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch kein
endgültiges Urteil darüber abgegeben werden konnte, ob und zu welchen
Änderungen der Besteuerungsgrundlagen etwaige Prüfungsfeststellungen
führen würden, die Berufungswerberin keineswegs von der Pflicht zur
zeitgerechten Abgabe der Steuererklärungen. Vielmehr war es Sache des
Finanzamtes, abgabenrechtliche Folgerungen aus den Abgabenerklärungen zu
ziehen, was wiederum deren Vorliegen voraussetzte. Auf das zu einem ähnlich
gelagerten Beschwerdefall ergangene Erkenntnis vom 24. Oktober 2000,
Zl. 95/14/0086, wird diesbezüglich hingewiesen. Dort sprach der
Verwaltungsgerichtshof aus, dass Handlungen der Abgabenbehörde, die in
irgend einer Form der Durchsetzung des Abgabenanspruches dienen, nicht dazu
führen, dass ein Abgabepflichtiger seiner Offenlegungs-, Wahrheits- und
Anzeigepflicht und damit auch seiner Verpflichtung zur Einreichung von
Abgabenerklärungen enthoben wäre. Schließlich sei noch bemerkt,
dass der steuerliche Vertreter die Abgabenerklärungen mehr als ein Jahr vor
dem Abschluss der Betriebsprüfung einreichte, weshalb es ihm ungeachtet der
Durchführung dieser Prüfung möglich war, den Jahresabschluss
für 1999 zu erstellen.
b) Soweit sich
Berufung und Vorlageantrag auf die in den Fristverlängerungsansuchen vom
30. Oktober 2000 und 31. Jänner 2001 ins Treffen geführte
enorme Arbeitsbelastung von Frau B. beziehen, welche sie daran gehindert habe,
die für die Ausarbeitung der Abgabenerklärungen erforderlichen
Unterlagen an den steuerlichen Vertreter auszufolgen, ist hierauf Folgendes zu
erwidern: Zum einen stand der mit der Übergabe der betreffenden
Aufzeichnungen an den steuerlichen Vertreter verbundene Zeitaufwand für die
Berufungswerberin in keinem Verhältnis zur Zeitspanne, die ihr zur
Einreichung der Abgabenerklärungen innerhalb der vom Finanzamt
gewährten Nachfristen zur Verfügung stand. Zum anderen hat nach der
Rechtsprechung der Abgabepflichtige auch im Falle besonderer beruflicher
Belastungen dafür Sorge zu tragen, dass die abgabenrechtlichen Pflichten
fristgerecht erfüllt und nicht gegenüber seinen beruflichen
Obliegenheiten hintangesetzt werden (vgl. VwGH 9. 12. 1992,
91/13/0204). Dies gilt auch dann, wenn die Jahresabschlussarbeiten aufgrund
relativ umfangreicher Bauinvestitionen aufwändiger als sonst gewesen sein
mögen. Mit dem weiteren Vorbringen, die Sekretärin von Frau B. sei
"mit der Materie" noch nicht vollkommen vertraut gewesen, wird ebenfalls keine
Unzumutbarkeit der Erklärungsabgabe bis zum 22. Februar 2001
dargelegt. Denn einerseits ist kein konkreter Zusammenhang zwischen der
behaupteten mangelnden Einarbeitung dieser Angestellten und der verspäteten
Übergabe der für die Bilanzerstellung erforderlichen Unterlagen an den
steuerlichen Vertreter ersichtlich. Andererseits stand der Berufungswerberin
seit der erstmaligen Anforderung der Abgabenerklärungen mit der
verfahrensleitenden Verfügung vom 9. Juni 2000 bis zur
Zwangsstrafenfestsetzung weit mehr als ein halbes Jahr zur Verfügung,
dessen fruchtloses Verstreichen nicht auf die fehlende berufliche Routine der
Sekretärin zurückgeführt werden kann.
c) Die
Festsetzung der Zwangsstrafe erweist sich auch nicht deshalb als
unrechtmäßig, weil die Kanzlei des steuerlichen Vertreters
überlastet und der zuständige Sachbearbeiter während eines nicht
näher präzisierten Zeitraumes krank war. Denn berufsmäßige
Parteienvertreter haben organisatorisch für die fristgerechte Erstellung
und Einreichung der Abgabenerklärungen vorzusorgen, und zwar auch im
Hinblick darauf, dass Verhinderungen und Personalausfälle, die
erfahrungsgemäß mit der Art und Größe des Betriebes eines
Parteienvertreters verbunden sind, mitunter auftreten.
d) Das weitere
Vorbringen in dem einen Tag nach Ablauf der im Bescheid über die Androhung
der Zwangsstrafe festgesetzten Nachfrist eingelangten
Fristverlängerungsansuchen vom 22. Februar 2001, die weitestgehend
abgeschlossenen Bilanzierungsarbeiten könnten erst nach der Rückkehr
von Frau B. aus dem Ausland fertig gestellt werden, weil noch einige offene
Punkte abgeklärt werden müssten, veranlasste die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zum schriftlichen Vorhalt vom 28. Juni 2002, mit welchem
die Berufungswerberin um Bekanntgabe von Beginn/Ende ihrer Reise und (soweit
möglich) um entsprechende Nachweise hiefür ersucht wurde. Dazu wurde
im Antwortschreiben des steuerlichen Vertreters vom 11. Juli 2002
mitgeteilt, dass die betreffenden Auskünfte nicht erteilt werden
könnten, weil Frau B. neuerlich verreist und bis 26. Juli 2002 nicht
erreichbar sei. Zum Beweis dafür, dass "wesentliche Punkte der Bilanz nicht
bis zum verlangten Stichtag" geklärt werden konnten, war der
Vorhaltsbeantwortung eine Kopie des Telefax vom 8. März 2001
beigeschlossen, mit welchem die U.Versicherung Frau B. wunschgemäß
den Rückkaufswert einer näher bezeichneten Lebensversicherung per
1. Jänner 2000 bestätigte. Dieses Beweismittel vermag aber den
Standpunkt der Berufungswerberin schon deshalb nicht zu stützen, weil sie
selbst nicht darlegt, inwieweit der fragliche Rückkaufswert der im
Finanzanlagevermögen des Einzelunternehmens der Komplementärin
ausgewiesenen Lebensversicherung die Einreichung der Abgabenerklärungen der
Berufungswerberin verhindern hätte sollen. Ein weitergehendes Vorbringen,
welche für die Erstellung der Abgabenerklärungen der Berufungswerberin
relevanten Sachverhalte bis zum 22. Februar 2001 offen geblieben seien,
wurde nicht erstattet.
5.) Die
Berufungswerberin vertritt schließlich die Ansicht, dass das Finanzamt das
bei der Festsetzung der Zwangsstrafe zu übende Ermessen überschritten
habe.
a) Soweit sich
die diesbezüglichen Ausführungen auf die Festsetzung dem Grunde nach
beziehen, kommt ihnen keine Berechtigung zu. Die Verhängung einer
Zwangsstrafe liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der
vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO). Die
maßgebenden Kriterien für die Ermessensübung ergeben sich
primär aus der das Ermessen einräumenden Norm (vgl. Ritz, a. a. O.,
§ 20, Tz. 5). Der Zweck der Zwangsstrafe liegt darin, die
Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu
unterstützen und den Abgabepflichtigen zur Erfüllung seiner
abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu verhalten (vgl. zB VwGH
27. 9. 2000, 97/14/0112). Hieraus folgt nach Stoll, a. a. O., S. 1200,
dass die Abgabenbehörde bei der Entscheidung, ob sie von ihrer Berechtigung
nach § 111 BAO Gebrauch macht, neben dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit auch die Frage zu berücksichtigen hat,
mit welchem geringsten Zwangsmittel der geforderte Erfolg erreichbar erscheint.
Die
Berufungswerberin hat die Einreichung der bis zum 1. August 2000
angeforderten Abgabenerklärungen über einen Zeitraum von mehreren
Monaten hinausgezögert, indem sie wiederholt um Fristerstreckung für
die Erklärungsabgabe angesucht hat, tatsächlich aber die
Abgabenerklärungen nicht innerhalb der sowohl von ihr selbst als
erforderlich erachteten als auch jeweils gewährten Nachfristen eingereicht
hat. Dies mit sich zum Teil widersprechenden Begründungen, wurde doch die
Unmöglichkeit einer Erklärungsabgabe bis 31. Jänner 2001 in
der Eingabe vom gleichen Tag in Abwandlung der Begründung des
Fristverlängerungsansuchens vom 30. Oktober 2000 wiederum mit dem
nicht zeitgerechten Einlangen der hiezu erforderlichen Unterlagen beim
steuerlichen Vertreter behauptet, obwohl der Grund für die Verzögerung
der Fertigstellung des Jahresabschlusses laut Fristverlängerungsansuchen
vom 29. November 2000 ausschließlich in einer Erkrankung des
zuständigen Sachbearbeiters gelegen war. Weiters ist in Rechnung zu
stellen, dass sich die Berufungswerberin der zeitgerechten Erklärungsabgabe
selbst dann noch widersetzte, als im Hinblick auf das Schreiben des Finanzamtes
vom 15. Dezember 2000, dem zufolge es sich bei der Nachfrist bis zum
31. Jänner 2001 definitiv um die letzte handelte, mit einer weiteren
Zufristung nicht mehr zu rechnen war. Die Berufungswerberin ließ aber auch
die im Bescheid über die Androhung der Zwangsstrafe gesetzte Nachfrist
ungenutzt verstreichen, wobei sich der als Begründung hiefür ins Spiel
gebrachte Rückkaufswert einer Lebensversicherung - wie bereits
erwähnt - als wenig stichhältig erweist.
Unter diesen
Umständen kann der UFS nicht erkennen, dass das vom Finanzamt angewandte
Druckmittel mit dem angestrebten Ziel der Erklärungsabgabe unvereinbar
gewesen wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, mit welchem gelinderen
Zwangsmittel die Berufungswerberin zur Erfüllung der ihr obliegenden
Erklärungspflicht bewegt werden hätte können. Auf den
aktenkundigen Umstand, dass die gegenständlichen Prüfungsverfahren
aufgrund der konträren Rechtsstandpunkte des Prüfungsorganes
einerseits und des steuerlichen Vertreters andererseits keineswegs friktionsfrei
verliefen, sei diesbezüglich hingewiesen. Zusammenfassend ist somit
festzustellen, dass die Verhängung der Zwangsstrafe aus Gründen der
Prozessökonomie wie auch im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der
Besteuerung zweckmäßig war.
b) Was die
Höhe der Zwangsstrafe betrifft, so ist der Berufungswerberin allerdings
zuzugestehen, dass ihr steuerliches Verhalten in der Vergangenheit einwandfrei
war und die Prüfungsfeststellungen - im Unterschied zu jenen bei der
Einzelfirma und der GmbH - zu keiner Änderung der erklärten
Besteuerungsgrundlagen führten. Da diese wesentlichen Ermessenskriterien
(vgl. Ritz, a. a. O., § 111 Tz. 10) bei der Bemessung
der Zwangsstrafe in Höhe von 10.000 S offensichtlich außer Betracht
gelassen wurden, erscheint eine Herabsetzung auf 250 € angebracht.
Damit wird dem vom Gesetz vorgegebenen Verfahrensziel, Abgabepflichtige zur
rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen anzuhalten, nach Lage des Falles
ausreichend Rechnung getragen.
c) Dem auf die
ersatzlose Bescheidbehebung gerichteten Mehrbegehren war nicht zu entsprechen,
weil der Ablauf einer abgabenbehördlichen Prüfung nicht durch den
Abgabepflichtigen, sondern durch die Abgabenbehörde bestimmt wird. Dieser
muss es im Falle einer von ihr als zweckmäßig erachteten "Ausdehnung"
des ursprünglichen Prüfungsauftrages auf einen weiteren Zeitraum
und/oder Betrieb freigestellt bleiben, die Vorlage der betreffenden
Abgabenerklärungen mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu erzwingen.
Welche Kriterien die Abgabenbehörde in Bezug auf die Fallauswahl anwendet,
braucht dem Abgabepflichtigen nicht mitgeteilt zu werden (vgl. Ritz, a. a. O.,
§ 148, Tz. 4). Was die bei der persönlichen Vorsprache des
steuerlichen Vertreters am 5. Juni 2002 zum Ausdruck gebrachte Auffassung
betrifft, die Ausdehnung des Prüfungszeitraumes bzw. Einbeziehung der
Berufungswerberin in das Prüfungsverfahren sei auf ein ungerechtfertigtes,
von unsachlichen Gesichtspunkten bestimmtes Verhalten des Prüfungsorganes
zurückzuführen, so besteht hiefür keine aktenmäßige
Grundlage.
Es war somit
wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 25. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0389-I/02
- Stammnummer
- 13701
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF