Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0244-I/04
Gemeinschaftsrechts- bzw. Verfassungswidrigkeit der NoVA-Grundabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0244-I/04vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. November 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel vom 15. Oktober 2003 betreffend
Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat September 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat mit Eingabe vom 3. September 2003 eine
Erklärung über die Normverbrauchsabgabe (NOVA 2) betreffend einen PKW
der Marke X übermittelt. Begründend wurde ausgeführt, da die
NoVA-Bestätigung Voraussetzung für die Zulassung sei, sei er zur
Abgabe dieser Erklärung verpflichtet. Es werde hiermit jedoch nicht die
Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe anerkannt. Die Abgabe widerspreche dem
Grundsatz, dass eine Umsatzbesteuerung nur einmal vorgenommen werden dürfe.
Der Bw. werde den Verfassungsgerichtshof und allenfalls den Europäischen
Gerichtshof anrufen. Zu diesem Zweck werde die Ausstellung eines Bescheides
beantragt.
In der Erklärung über die Normverbrauchsabgabe
wurde die Bemessungsgrundlage mit 59.000 € und der Steuersatz mit 16 %
angegeben. Die Normverbrauchsabgabe wurde mit 9.440 € und der Zuschlag mit
1.888 € ausgewiesen. Das gegenständliche Kraftfahrzeug wurde vom Bw.
in Deutschland erworben und von ihm nach Österreich importiert.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2003 wurde die
Normverbrauchsabgabe entsprechend den Angaben des Bw. in der
Abgabenerklärung mit 9.440 € festgesetzt. Von der Festsetzung eines
Zuschlages gemäß
§ 6 Abs. 6 NoVAG wurde Abstand genommen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 14. November
2004 fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, die Begründung
werde nachgereicht. Weiters wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid
ersatzlos aufzuheben und aus Anlass der Zulassung des gegenständlichen aus
Deutschland importierten PKW ´s keine Normverbrauchsabgabe festzusetzen.
In der abweisenden Berufung vom 13. Februar 2004 wurde
ausgeführt, der Eigenimport aus dem Ausland sei ein steuerpflichtiger
Tatbestand nach § 1 Abs. 3 NoVAG. Das Finanzamt könne für den
gegenständlichen Vorgang keine Steuerbefreiung oder grundsätzliche
Ausnahme von der Besteuerung nach dem NoVAG in Anwendung bringen.
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 17. März
2004 wurde ausgeführt, die Normverbrauchsabgabe sei 1991 eingeführt
worden. Sie sei eine Lenkungsabgabe, die den Erwerb von verbrauchsarmen
Fahrzeugen begünstigen sollte. Tatsächlich habe der steuerpolitische
Zweck darin bestanden, den Einnahmenausfall zu kompensieren, der durch den
Wegfall des früheren 32 %-igen "Luxusumsatzsteuersatzes" auf Kraftfahrzeuge
entstanden sei.
Die auch für den Berufungsfall maßgebliche
gesetzliche Vorschrift verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz
(Sachlichkeitsgebot), weil trotz des Höchststeuersatzes von 16 % eine
überproportionale Belastung von Fahrzeugen mit höheren
Verbrauchswerten entstehe. Der für die Berechnung maßgebliche
Kraftstoffverbrauch werde um eine fixe Größe (drei Liter bei
Benzinfahrzeugen, zwei Liter bei Dieselfahrzeugen) reduziert. Bei höheren
Verbrauchswerten würde dies einen relativ geringeren Abzug darstellen. Die
den höchsten Abgasausstoß verursachenden Schwerfahrzeuge (LKWs) seien
von der Besteuerung ausgenommen.
Im Ergebnis handle es sich um eine nach EU-Recht
unzulässige (zusätzliche) Umsatzbesteuerung.
Der gegenständliche PKW sei vom Dezember 2002 bis
September 2003 in Deutschland, somit einem Mitgliedstaat der EU zugelassen
gewesen. Auch für diese Zulassung sei eine einmalige Abgabe zu entrichten.
Es widerspreche dem Grundsatz des freien Warenverkehrs, wenn bei der
Veräußerung in einem anderen Mitgliedstaat eine weitere gleichartige
Abgabe erhoben werde. Insoweit würden die einschlägigen Bestimmungen
des EG-Vertrages, insbesondere Art. 90 unmittelbar gelten, sodass
entgegenstehende Bestimmungen des NoVAG nicht anzuwenden seien.
Lediglich aus besonderer Vorsicht werde vorgebracht, dass
das Normverbrauchsabgabegesetz nicht auf verfassungsmäßige Weise
zustande gekommen sei, insbesondere nicht vorschriftsmäßig
kundgemacht worden sei.
Nach Ergehen eines Mängelbehebungsauftrages durch die
Referentin wurde mit Eingabe vom 29. Oktober 2004 die Begründung des
Vorlageantrages zum Inhalt der Berufung erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Normverbrauchsabgabe unterliegt nach § 1 Z 3 NoVAG
die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen
von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1
oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung
nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die
Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der
Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines
Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre,
ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der
Normverbrauchsabgabe erbracht.
Nach § 6 Abs. 1 NoVAG beträgt der Steuersatz
für Motorräder 0,02% vervielfacht mit dem um 100 Kubikzentimeter
verminderten Hubraum in Kubikzentimetern. Bei einem Hubraum von nicht mehr als
125 Kubikzentimetern beträgt der Steuersatz 0%.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 NoVAG beträgt der
Steuersatz beträgt für andere Kraftfahrzeuge
1. mit Benzinmotoren 2% vervielfacht mit dem um drei Liter
verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern,
2. mit Dieselmotoren 2% vervielfacht mit dem um zwei Liter
verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern,
3. mit Motoren für andere Kraftstoffarten 2%
vervielfacht mit dem um drei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Liter
bzw. Kilogramm,
wobei jeweils der Gesamtverbrauch gemäß
MVEG-Zyklus nach der EU-Richtlinie 1980/1268 in der Fassung 1993/116 bzw.
1999/100 zugrunde zu legen ist.
Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als drei
Litern bzw. Kilogramm (bei Fahrzeugen mit Dieselmotor von nicht mehr als zwei
Litern) beträgt der Steuersatz 0%.
Nach § 6 Abs. 3 leg. cit. sind die errechneten
Steuersätze auf volle Prozentsätze auf- oder abzurunden. Die Abgabe
beträgt höchstens 16% der Bemessungsgrundlage.
Als Kraftfahrzeuge gelten (§ 2 NoVAG):
1. Krafträder, auch mit Beiwagen (Unterpositionen 8711
20, 8711 30, 8711 40 00 und 8711 50 00 der Kombinierten
Nomenklatur),
2. Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur
Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position
8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703
der Kombinierten Nomenklatur).
Der Ansicht des Bw., dass die NoVA eine (weitere)
zusätzliche Umsatzbesteuerung darstelle, vermag sich die Referentin nicht
anzuschließen. Durch die Einführung der Normverbrauchsabgabe sollte
das Kaufverhalten in Richtung verkehrsarmer Fahrzeuge gesteuert werden. Die
Normverbrauchsabgabe hat somit zum Ziel, dass bei der Anschaffung bzw. dem
Leasing von PKWs ein ökologisch sinnvolles Verhalten erreicht
wird.
In der Rechtssache Cura Anlagen gegen Auto Service Leasing
GmbH, C-451/99, machte die Auto Anlagen Leasing GmbH geltend, dass die Republik
Österreich mit dem Verbot der Benutzung von KFZ mit ausländischen
Kennzeichen keine Interessen wahren wollte, die mit der Verkehrssicherheit und
dem Versicherungsschutz zusammenhingen, sondern in Wirklichkeit ein fiskalisches
Interesse verfolge. Die NoVA sei eine verschleierte Erhöhung des
Mehrwertsteuersatzes, die gegen Art 12 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie
verstoße, wonach nur ein Normalsteuersatz und zwei ermäßigte
Steuersätze zulässig seien. Die im Ausgangsverfahren streitige NoVA
sei zum Ausgleich für die Abschaffung des erhöhten Satzes von 32
Prozent eingeführt worden, der bis zum 31.12.1991 für den Verkauf und
die Vermietung von KFZ gegolten habe. Dieser Argumentation hat sich der
Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 21.3.2003, C-451/99, jedoch
nicht angeschlossen.
In der Rechtssache Weigel/Weigel, C-387/01, hat der EuGH
die NoVA-Grundabgabe anhand des Artikels 90 EG überprüft. Der EuGH ist
bei dieser Prüfung jedoch nicht zur Ansicht gelangt, dass die NoVA
(grundsätzlich) gemeinschaftsrechtswidrig ist. Die Rechtsansicht des Bw.,
die NoVA stelle eine nach dem EU-Recht unzulässige (weitere) Umsatzsteuer
dar, kann somit nicht geteilt werden.
Auch der vom Bw. behauptete Verstoß gegen das
Gleichheitsgebot liegt nach Ansicht der Referentin nicht vor. Der Bw. vermochte
nicht einmal darzulegen, aus welchen Gründen die für die Berechnung
der Steuerbelastung vorgesehene "Normverbrauchsformel" zu keiner sachgerechten
Besteuerung führt. Er vermeint lediglich, dass die für die Berechnung
heranzuziehende fixe Größe von drei Litern bei Benzinfahrzeugen bzw.
zwei Litern bei Dieselfahrzeugen bei Kraftfahrzeugen mit höheren
Verbrauchswerten einen "relativ" geringen Abzug darstelle.
Unzutreffend ist die Behauptung, dass die Besteuerung von
Schwerfahrzeugen (LKWs) von der Besteuerung ausgenommen ist. Das
Normverbrauchsabgabegesetz ist ua. auf die Lieferung und die gewerbliche
Vermietung von Kraftfahrzeugen anzuwenden. Unter den Begriff "Kraftfahrzeuge"
fallen neben Krafträdern, Personenkraftwagen und andere hauptsächlich
zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge. Das
Normverbrauchsgabegesetz stellt somit eine Lenkungsmaßnahme im Bereich der
Personenbeförderung dar. Die Güterbeförderung ist mit der
Personenbeförderung jedoch nicht vergleichbar. Es bleibt dem Gesetzgeber
unbenommen im Bereich der Güterbeförderung andere
Lenkungsmaßnahmen zu setzen.
Insoweit der Bw. verfassungsrechtliche Bedenken vorbringt,
richtet sich die Berufung eigentlich gegen die Anwendung einer seiner Ansicht
nach verfassungswidrigen Bestimmung. Eine Beurteilung der Frage, inwieweit
dadurch verfassungsmäßige Rechte des Bw. verletzt werden - in diese
Richtung geht nämlich ihre Argumentation - steht dem
Unabhängigen Finanzsenat nicht zu. Dieser ist an die bestehenden und
ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden ist.
Der vom Bw. behauptete Kundmachungsfehler liegt nicht vor.
Das Normverbrauchsabgabegesetz wurde ordnungsgemäß im
Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl 1991/695). Im Übrigen vermochte der Bw.
nicht auszuführen, inwieweit es bei der Kundmachung des
Normverbrauchsabgabegesetzes zu Fehlern gekommen sein soll.
Der Berufung war aus den genannten Gründen ein Erfolg
zu versagen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 25. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
NoVA-Grundabgabezusätzliche UmsatzsteuerGemeinschaftsrechtswidrigkeitVerfassungswidrigkeit der Berechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0244-I/04
- Stammnummer
- 13694
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF