Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101358/2018
1. Werbungskosten eines LKW-Fernfahrers 2. Sonderausgaben (Versicherungsprämien)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101358/2018vom 22.02.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch in einem Antwortschreiben vom 11.11.2016 zu einem Vorhalt vom 30.09.2016 brachte der Bf. vor, dass er in ***Bf1-Adr_2*** (an dem der Hauptwohnsitz im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gemeldet war) seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen gehabt habe und infolge seiner Fernfahrertätigkeit sich Gegenstände, für die Werbungskosten geltend gemacht wurden, an die Adresse eines Freundes in Wien schicken habe lassen, da ihm zwischen den jeweiligen Auslandsfahrten oft nicht die Zeit geblieben sei, um nach ***Bf1-Adr_2*** zu gelangen und sich diese Dinge abzuholen. Auch in der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 brachte die steuerliche Vertretung des Bf. vor:
"Es war für ihn aus beruflichen Gründen einfacher, von der Adresse seines Arbeitgebers nahe Wien zu dieser Adresse in Wien zu gelangen als an die Adresse seines Wohnortes in ***Bf1-Adr_2***.
Es gilt nach wie vor, dass unser Klient nicht nur einfacher LKW-Fahrer im Werksverkehr ist, sondern er transportiert Fracht in großen Lebensmitteltanks in alle Länder des europäischen Kontinents und nach Asien. Oft bleibt unserem Klienten zwischen diesen Langstreckenfahrten weniger als ein ganzer Tag Zeit, um sich zu erholen. Dass sich unser Klient aus Zeitgründen manche Postsendungen an die Adresse eines vertrauenswürdigen Freundes liefern lässt, bedeutet nicht, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an diesem Ort befindet. Er hätte genauso gut ein Postfach anmieten können, dann würde die Argumentation hinsichtlich Begründung des Mittelpunkts der Lebensinteressen ins Leere gehen. Außerdem ist für das beantragte Pendlerpauschale nicht eine täglich Rückkehr Bedingung sondern nur 4-7 Fahrten im Monat."
Dieses Vorbringen des Bf. ist unter Berücksichtigung seines Berufes als lebensnah und glaubwürdig anzusehen, weshalb daraus noch nicht abgeleitet werden kann, der Bf. halte sich nicht regelmäßig an der angegebenen Adresse in ***Bf1-Adr_2*** auf.
Angesichts dieser Umstände im Einzelfall hat die Annahme, dass der (ledige) Bf. zwar zeitweilig und wohl auch überwiegend Übernachtungen außerhalb seines Wohnsitzes seiner Eltern, an dem er bis Mitte 2015 mit Hauptwohnsitz gemeldet war, getätigt hat, aber dennoch zumindest vier bis sieben Mal im Monat (wie der Bf. selbst angibt) nach Hause zu seinen Eltern zurückgekehrt ist, eine weit höhere Wahrscheinlichkeit als die Möglichkeit, dass der Bf. stets in Wien gewohnt habe. Es war daher davon auszugehen, dass der Bf. - wie von diesem angegeben - an mindestens 4, jedoch höchstens 7 Tagen im Monat die Strecke von seinem Arbeitsort zur Wohnsitzadresse in ***Bf1-Adr_2*** zurückgelegt hat. Ob der Bf. dies mit einem eigenen PKW oder auf eine andere Weise bewerkstelligt hat, ist diesbezüglich nicht entscheidend.
Arbeitsmittel, sonstige Werbungskosten
Die dem Bf. für die Anschaffung eines Navigationsgerätes im Mai 2015 erwachsenen Kosten von EUR 132,95 wurden der Höhe nach nachgewiesen und stehen offensichtlich in einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bf. als Fernfahrer. Auch hat die Finanzverwaltung nunmehr im Zuge des Vorlageberichtes diese Kosten als zur Gänze berufsbedingt angesehen und in der Folge anerkannt, weshalb dieser nunmehr unstrittigen Ansicht gefolgt werden kann.
Nicht nur Ergänzungsersuchen, sondern auch eine Beschwerdevorentscheidung (VwGH 10.03.1994, 92/15/0164; 31.05.2011, 2008/15/0288) und ein (der Bf. zugestellter) Vorlagebericht (BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015; 08.09.2021, RV/5101811/2018) haben Vorhaltecharakter. Der bei Stellung des Vorlageantrages steuerlich vertretene Bf. wurde im gegenständlichen Abgabenverfahren mehrfach dazu aufgefordert, strittige Ausgaben zu belegen und deren Berufsbezogenheit glaubhaft zu machen. Dies insbesondere bereits im Rahmen des Vorhalteverfahrens vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides, im Zuge der ausführlichen Begründung der abweisenden Beschwerdevorentscheidung und im Zuge der Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen des auch dem Bf. zugestellten Vorlageberichtes. Ein Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche berufliche Veranlassung wurde vom Bf. jedoch großteils nicht erbracht.
Der Bf. beantragte die Anerkennung von EUR 1.274,12 an Telefonkosten. Aus den vorgelegten Rechnungen geht in der Regel nur der Gesamtbetrag, jedoch nicht die genaue Kostenaufteilung (Sprachtelefonie, Nachrichten, Datendienste, Roaming, Gerätefinanzierung, allfällige Mehrwertdienste) hervor. Lediglich aus zwei Rechnungen, deren Beträge (EUR 89,65 und EUR 29,71) teils erheblich unter dem arithmetischen Mittel der 12 Monatsrechnungen (EUR 106,18) liegen, lässt sich erschließen, dass offenbar regelmäßig ein Pauschalentgelt für europaweites Datenroaming ("MoreEuropePlus") von EUR 6,00 bezahlt wurde. Für Datenverbindungen "außerhalb des Pakets" fielen offenbar keine Entgelte an. Kosten von EUR 20,00/Monat fielen demgemäß für das Paket "Super Phone 2000" (Kombination aus gratis Handys und Tarif mit unbegrenztem Breitband-Internet) an, wobei diese Kosten ebenso wie übrigens die EUR 60,00 für Datenroaming mangels näherer Nachweise zu 60% als berufsbezogen anzusehen sind: Wie der Bf. wohl zu Recht argumentiert, ist fallweise auch mit Satellitenbildern oder Recherchen im Internet etc. eine Lokalität im Vorfeld zur Vermeidung von Verzögerungen oder Überraschungen abzuklären, weshalb mitunter Daten benötigt wurden, die ein typisches Navigationsgerät nicht anzeigen kann. Daraus ergibt sich ein Betrag von EUR 187,20 (=[20+6]x12x0,6), weshalb dem von der belangten Behörde mit Vorlagebericht anerkannten Betrag von EUR 190,06 näher getreten und dieser als Basis für die rechtliche Betrachtung der Telefonkosten herangezogen werden kann.
Bezüglich der Ausgaben des Bf. für Fun-T-Shirts, iPod, Tablet, 3 Tablethüllen, 3 Tablet-Displayschutzfolien, Computer-Maus, Notebook, Notebooktasche, Adapter, TV-Tuner, 2 Zigarettenanzünder-Mehrfach-USB-Ladekabel wurde hinsichtlich einer Anerkennung als Werbungskosten seitens des Bf. als LKW-Fernfahrer nicht konkret erläutert, worin die Berufsbezogenheit dieser Ausgaben lag. Ein Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche berufliche Veranlassung wurde vom Bf. zu keiner dieser Ausgaben erbracht. Vielmehr erscheint mangels erbrachter der Nachweise des Bf. angesichts der (kombinierten) Verwendungsmöglichkeiten dieser Gegenstände eine private Veranlassung als geradezu naheliegend. Angesichts der Aktenlage und mehrerer diesbezüglicher Vorhalte der Abgabenbehörde ist dem erkennenden Gericht bislang nicht ersichtlich, woraus sich dieser berufliche Zusammenhang ergeben könnte. Es wurde bezüglich dieser Ausgaben daher festgestellt, dass sich diese in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bf. befanden.
Wie die belangte Behörde bereits im Vorlagebericht zu Recht angeführt hat, ist zudem in der im Vorlageantrag enthaltenen Aufstellung samt nunmehr beantragter Werbungskosten die davor vorgelegte ***Händler_1***-Rechnung vom 01.03.2014 über den Kauf eines Headsets, einer Computer-Maus, eines Notebooks und einer Notebook-Tasche in Höhe von gesamt EUR 1.752,00 nicht mehr enthalten. Diese Rechnung lautete nicht auf den Bf. und es wurde diesbezüglich trotz zahlreich vorgelegter Belege auch kein Zahlungsnachweis seitens des Bf. erbracht (vgl. die vorgelegten Monatsabrechnungen), sodass eine Bezogenheit zum Beruf des Bf. nicht nachgewiesen wurde und daher als nicht gegeben angesehen wird.
Wie von der belangten Behörde ebenfalls korrekt dargestellt wurde und wie sich aus dem Zahlenmaterial (vorgelegte Rechnung, Aufstellung im Vorlageantrag) und den Abrechnungen (Monatsabrechnung 2014/08 vom 05.08.2014, Monatsabrechnung 2014/09) ergibt, wurde der in der Aufstellung im Vorlageantrag erwähnte TV-Tuner im Wert von EUR 161,34 offenbar wieder vom Bf. wieder an den Verkäufer retourniert und wäre bereits aus diesem Grund aus den in Frage kommenden Ausgaben auszuscheiden gewesen.
Bezüglich der beiden Reisetrolleys kann mangels konkreten Vorbringens des hierzu beweispflichtigen Bf. keine Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Sphäre getroffen und keine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung durch den Bf. festgestellt werden.
Sonderausgaben
Der betreffend Unfall- und Krankenversicherung vorgelegte Zahlungsplan der ***Versicherung_2***-Versicherung vom Jänner 2015 für den Zeitraum Februar 2015 bis Jänner 2016 sieht für die Monate Februar bis Juli 2015 Prämien in Höhe von EUR 23,49 für die Unfall- und EUR 104,31 für die Krankenversicherung, in Summe somit 127,80 EUR/Monat (1.533,60 EUR/Jahr), vor. Dass seitens des Bf. auch für das Jahr 2014 entsprechende Beiträge geleistet wurden, erscheint mangels gegenteiliger Anhaltspunkte glaubwürdig. Wie bereits von der belangten Behörde im Vorlagebericht ausgeführt, war der Aufwand für das Jahr 2014 mangels konkreten Nachweises durch den Bf. daher betraglich zu schätzen. Jedoch wird anstatt des von der belangten Behörde angenommenen Betrages von EUR 1.460,00 (entspricht ca. 5% und damit einer ungewöhnlich hohen angenommenen Prämienerhöhung von 2014 auf 2015) ein Betrag von EUR 1.500,00 (ca. 2% Erhöhung) als den tatsächlichen Verhältnissen näher kommend erachtet.
Zu den geltend gemachten Ausgaben für die ***Versicherung_2*** Rechtsschutzversicherung machte der Bf. trotz des Vorbringens der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht, die allesamt Vorhaltecharakter aufweisen, bislang keine näheren Angaben zu einem beruflichen Zusammenhang dieser Ausgaben samt allenfalls notwendiger Angaben zur Abgrenzung von der privaten Sphäre bei einer allfälligen Aufteilung. Aus dem gesamten Akteninhalt erschließt sich daher kein - vom Bf. zu behauptender und nachzuweisender - beruflicher Konnex, sodass von keiner beruflichen Veranlassung ausgegangen werden konnte.
Hinsichtlich der ***Versicherung_1*** ist anzumerken, dass im Jahr 2014 offenbar nur 11 (statt 12) monatliche Prämienzahlungen anfielen (laut vorgelegter Vorschreibung "Reaktivierung" mit 01.02.2014) und daher nur Zahlungen von EUR 2.287,12 anstatt der angegebenen EUR 2.495,04 verfahrensgegenständlich sind.
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlagen
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz) in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2013 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 16 Ab. 1 Z 6 EStg 1988), wobei nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d bis lit. f) betreffend das Pendlerpauschale Folgendes gilt:
"d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.
e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
(…) Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. (…)
f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich."
§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 53/2013 betreffend Pendlereuro lautet:
"Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend."
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung).
Als Sonderausgaben absetzbar sind gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012 "Beiträge und Versicherungsprämien (ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge [§ 108g]) zu einer
freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b)
Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) (…)"
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ("Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben") idF. BGBl. I Nr. 13/2014 lauten:
"1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."
Nach § 108g Abs. 1 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 22/2012 wird einem unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 2 EStG) unter den in Ziffer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge).
§ 115 BAO (Bundesabgabenordnung) idF. BGBl. I Nr. 136/2017 lautet auszugsweise:
"(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben."
§ 119 Abs. 1 BAO idF. BGBl. Nr. 194/1961 lautet:
"Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht."
§ 138 BAO idF. BGBl. Nr. 194/1961 lautet:
"(1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind."
§ 167 BAO idF. BGBl. Nr. 194/1961 lautet:
"(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe)
Werbungskosten: Pendlerpauschale, Pendlereuro
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß den Anforderungen des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu. Legt der Arbeitnehmer die einfache Fahrstrecke an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück, steht das entsprechende Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.
Nach den Ausführungen der steuerlichen Vertreterin des Bf. im Vorlageantrag blieb dem Beschwerdeführer zwischen den diversen Langstreckenfahrten nach u.a. Serbien, Montenegro, Mazedonien, Skandinavien, Deutschland, Irland, Großbritannien, Belgien, Portugal, Frankreich, in die Türkei und in den Iran oftmals weniger als ein ganzer Tag Zeit. Diese Zeit nutze er besser, um sich auszuruhen, anstatt übermüdet die nächste Fahrt (rund 1,5 Stunden nach ***Bf1-Adr_2***) anzutreten.
Da der Beschwerdeführer sich zum Ausruhen demnach wohl hauptsächlich im Raum Wien aufhielt, war anzunehmen (vgl. Beweiswürdigung), dass der ledige Bf. - seinem Vorbringen und dem vorgelegten Pendlerrechner-Ausdruck entsprechend - nur an vier bis sieben Tagen pro Kalendermonat die Strecke von der elterlichen Wohnung in ***Bf1-Adr_2*** zur Arbeitsstätte in ***Adresse_Arbeitgeber***, zurückgelegt hat. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln war auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar. Die schnellste Strecke umfasste gerundet 109 PKW-Kilometer. Es waren daher gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ein ("großes") Pendlerpauschale von anteilig 1.224,00 EUR/Jahr (= 3.672 / 3) und in der Folge gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 ein Pendlereuro von 72,67 EUR/Jahr (= 109 x 2 / 3) zu gewähren.
Werbungskosten: Arbeitsmittel, sonstige Werbungskosten
Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden. Unter Arbeitsmittel sind nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten zu verstehen, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind (VwGH 14.11.1990, 89/13/0042). Für die Qualifikation als Arbeitsmittel ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Beschaffung dieses Wirtschaftsgutes für erforderlich hält oder gar ausdrücklich anordnet. Dienen diese Wirtschaftsgüter jedoch typischerweise einem privaten Bedürfnis, sind die dafür aufgewendeten Beträge gemäß den Wertungen des § 20 Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig.
Wirtschaftsgüter des Haushaltes des Steuerpflichtigen sind nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 grundsätzlich ebenfalls vom Abzugsverbot erfasst. Dies gilt vor allem dann, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Anlässe objektiv kein Aufteilungsmaßstab (beruflich/privat) besteht und damit die Überprüfung eines entsprechenden Vorbringens des Steuerpflichtigen entweder unmöglich ist oder nur unter nicht vertretbarem Eingriff in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen durchführbar wäre (Aufteilungsverbot). Dieses Aufteilungsverbot gilt nach der Rechtsprechung nicht, wenn ausnahmsweise eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten und der beruflichen Veranlassung der Anschaffung gegeben und die berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Soweit eine derartige objektive und einwandfreie Trennbarkeit nicht möglich ist, kommt eine Berücksichtigung von Werbungskosten nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche berufliche Veranlassung erbringt. Wirtschaftsgüter des Haushaltes und der Lebensführung wie beispielsweise Fernseher, Radio, MP3-Player/iPod, Kameras etc. führen somit in der Regel nicht zu Werbungskosten.
Für andere Arten von Wirtschaftsgütern wie KFZ, Computer, Faxgerät und Telefon (Handy) etc. gilt hingegen, dass bei bestimmten Berufsbildern eine berufliche Betätigung ohne Einsatz dieser Wirtschaftsgüter nicht vorstellbar ist. Bei diesen Wirtschaftsgütern ist eine (nicht bloß untergeordnete) anteilige Nutzung zur Einkünfteerzielung typischerweise unzweifelhaft gegeben, sodass kein Aufteilungsverbot zur Anwendung kommt. Die Ausmessung des Nutzungsanteiles kann ggf. geschätzt werden (z.B. betreffend Computer, Telefon) und erfolgt, soweit keine besonderen Umstände und Belege vorliegen (VwGH 27.02.2002, 96/13/0101), regelmäßig unter Ausscheidung eines privaten Nutzungsanteils von 40% (BFG 25.05.2021, RV/4100310/2016; LStR 2002 Rz 226 und 339).
Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 beantragte der Bf. unter dem Titel Arbeitsmittel zunächst die Anerkennung von Aufwendungen in der Höhe von EUR 3.264,99. Dazu wurden Rechnungen von ***Händler_1***, ***Händler_3*** und ***Händler_2*** in der Höhe von EUR 3.460,68 vorgelegt, jedoch keine Aufstellung über die genaue Zusammensetzung der ganzen Summe. Mit dem Vorlageantrag wurde nun erstmals eine Aufstellung der für Arbeitsmittel beantragten Kosten vorgelegt. Demnach beliefen sich die beantragten Aufwendungen für Arbeitsmittel nunmehr auf EUR 1.135,88.
Die dem Bf. für die Anschaffung eines Navigationsgerätes im Mai 2015 erwachsenen Kosten von EUR 132,95 stehen offensichtlich im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bf. als LKW-Fernfahrer, sind im Hinblick auf die Vorhaltsbeantwortung des Arbeitgebers des Bf. diesbezüglich als notwendig anzusehen und daher in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der belangten Behörde im Vorlagebericht gem. § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 zur Gänze abzugsfähig.
Der Bf. beantragte zudem die Anerkennung von EUR 1.274,12 an Telefoniekosten.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Diese Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen, was der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (VwGH 20.9.1989, 88/13/0072; VwGH 25.1.1999, 93/17/0313). Was bei einer Abgabenerklärung zu einer vollständigen Offenlegung gehört, hat der Erklärungspflichtige in der Abgabenerklärung zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, d.h. nach der äußersten, ihm nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen voraus.
Der Umfang der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht beschränkt sich keineswegs lediglich auf das Vorbringen unbewiesener Tatsachen. Umstände, die regelmäßig oder sogar ihrer Natur entsprechend nach außen nicht in Erscheinung treten, sind in erster Linie von demjenigen unter Beweis zu stellen, der ihr Vorliegen behauptet (VwGH 20.02.1991, 86/13/0047). Der Offenlegung dient vor allem die vollständige Beantwortung von Vorhalten (VwGH 07.09.1990, 89/14/0261-0263). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, haben nicht nur Ergänzungsersuchen, sondern auch eine Beschwerdevorentscheidung (VwGH 10.03.1994, 92/15/0164; 23.05.1996, 94/15/0024; 25.01.2001, 98/15/0108; 29.05.2005, 2000/14/0194; 31.05.2011, 2008/15/0288) und ein (dem Bf. zugestellter) Vorlagebericht (BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015; 06.07.2016, RV/5101257/2015; 13.07.2016, RV/7102305/2016; 17.10.2016, RV/7104782/2016; 02.07.2019, RV/7102265/2019; 21.01.2021, RV/5100002/2021; 18.05.2021, RV/5101642/2019; 21.06.2021, RV/7102528/2016; 27.07.2021, RV/4100181/2020; 18.05.2021, RV/5101642/2019) Vorhaltecharakter.
Nach § 115, § 119 Abs. 1, § 138 und § 167 BAO besteht neben der Ermittlungspflicht der belangten Behörde und des Bundesfinanzgerichtes daher eine Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht des (gegenständlich zudem steuerlich vertretenen) Bf., insbesondere betreffend die Vorlage von Nachweisen (betreffend diesen begünstigenden Sachverhaltselementen wie Werbungskosten und Sonderausgaben), die nur diesem zur Verfügung stehen und daher von ihm beizubringen sind.
Der Begriff "Arbeitsmittel" ist nicht eng auszulegen. Ein Arbeitsmittel wird allgemein dann gegeben sein, wenn sein Einsatz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (VwGH 28.05.1997, 94/13/0203 zur Qualifikation eines Computers als Arbeitsmittel; Jakom14, EStG § 16 Rz 33). Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann Werbungskosten, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also diese Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind (VwGH 14.11.1990, 89/13/0042; 30.01.1991, 90/13/0030).
Wie festgestellt wurde, entfallen 26 EUR/Monat auf europaweites Datenroaming sowie gratis Handys und einen Tarif mit unbegrenztem Breitband-Internet, weshalb wie ausgeführt mangels näherer Nachweise nur dieser Betrag als Grundlage in Frage kam und wiederum mangels weiterer Nachweise seitens des Bf. davon lediglich 60% als berufsbezogen anzusehen waren. Daraus ergab sich ein Betrag von EUR 187,20 ([20+6]*12*0,6). Das Navigationsgerät, das einen Teil der Navigation übernehmen konnte, wurde erst in der zweiten Jahreshälfte 2014 angeschafft, sodass der Bf. davor jedenfalls betreffend Navigation auf sein Smartphone angewiesen war. Es konnte daher dem von der belangten Behörde mit Vorlagebericht anerkannten Betrag von EUR 190,06 näher getreten und dem Bf. diesbezüglich aufgrund der beruflichen Notwendigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 ein Betrag von EUR 190,06 für Telefonie als sonstige Werbungskosten zuerkannt werden.
Nach Jakom, EStG14 § 16 Rz 45 sind Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig (§ 20 Abs. 1 Z 1 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit a; VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197; 24.06.2004, 2001/15/0184); auch wenn sie der Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen dienen (VwGH 09.07.1997, 96/13/0172; VwGH 09.07.1997, 93/13/0296). Ausgaben und Aufwendungen, die typischerweise der Lebensführung dienen und (nicht klar trennbar) sowohl durch den Beruf als auch durch die private Lebensführung veranlasst sind, stellen keine Werbungskosten dar (sogenanntes Aufteilungsverbot). Beispiele für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter sind beispielsweise Fernsehgeräte, Radio, MP3-Player, Kameras (VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197; 26.04.2012, 2009/15/0088; 18.10.2017, Ra 2017/13/0068; Jakom, EStG14 § 16 Rz 45).
Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine genaue Unterscheidung vorzunehmen (VwGH 15.11.1995, 94/13/0142). Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" des § 20 Abs. 1 EStG 1988 der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (VwGH 25.11.2009, 2007/15/0260).
Bezüglich der Ausgaben des Bf. für Fun-T-Shirts, iPod, Tablet, 3 Tablethüllen, 3 Tablet-Displayschutzfolien, Computer-Maus, Notebook, Notebooktasche, Adapter, TV-Tuner, 2 Zigarettenanzünder-Mehrfach-USB-Ladekabel etc. wurde hinsichtlich einer Anerkennung als Werbungskosten seitens des Bf. als LKW-Fernfahrer - wie bereits dargestellt - nicht konkret erläutert, worin die Berufsbezogenheit und Notwendigkeit / Nützlichkeit dieser Ausgaben zu seiner konkreten Berufsausübung lag. Nur hinsichtlich der Verwendung eines Smartphones mit Internet zur Unterstützung bei der Arbeit des Bf. erfolgte entsprechendes Vorbringen, welches auch dem Grunde nach von der belangten Behörde im Vorlagebericht und vom Bundesfinanzgericht (siehe oben) anerkannt wurde. Vielmehr erscheint mangels erbrachter Nachweise durch den Bf. angesichts der (kombinierten) Verwendungsmöglichkeiten dieser konkreten Gegenstände eine private Veranlassung (Freizeitgestaltung) als geradezu naheliegend. Ebenso war bezüglich der beiden Reisetrolleys keine Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Sphäre möglich, da solche Koffer auch problemlos privat genutzt werden können. Angesichts der Aktenlage (u.a. mehrerer diesbezüglicher Vorhalte der Abgabenbehörde), dem Ergebnis der freien Beweiswürdigung und dem Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 war daher keine Abzugsfähigkeit dieser Kosten gegeben (vgl. BFG 15.10.2015, RV/4100504/2013).
Sonderausgaben: Versicherungen
Die Kosten der ***Versicherung_1*** (Ausgaben für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG) betreffen - wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2014 vom 16.10.2015 und im Vorlagebericht zutreffend ausgeführt hat - eine bereits staatlich geförderte Versicherung (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge). Diese ist eine Ergänzung der im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) geregelten "Abfertigung-Neu". Eine zusätzliche Berücksichtigung als Sonderausgabe ist daher aufgrund der Einschränkungen des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht möglich (UFS 08.02.2008, RV/0011-S/08; BFG 13.12.2016, RV/7100587/2012; 28.09.2020, RV/2100829/2016).
Die geltend gemachten Ausgaben für die ***Versicherung_2*** Rechtsschutzversicherung zählen mangels Hinweise auf einen beruflichen Konnex (und allfälliger Angaben zur Abgrenzung von der privaten Sphäre zwecks einer allfälligen Aufteilung) nicht zu den im Gesetz angeführten Ausgaben für Personenversicherungen. Sie konnten daher bereits dem Grunde nach nicht anerkannt werden (BFG 08.06.2021, RV/7104283/2015).
Hinsichtlich der ***Versicherung_2*** Unfall- und Krankenversicherung wurde zwar kein Nachweis der tatsächlichen Zahlungen bzw. der Zahlungsplan mit den Daten für das Jahr 2014 vom Beschwerdeführer vorgelegt. Jedoch konnten diese im beschwerdegegenständlichen Zeitraum grundsätzlich abzugsfähigen Ausgaben wie ausgeführt - mit EUR 1.500,00 geschätzt und insoweit anerkannt werden.
Ergebnis
Der angefochtene Bescheid war daher im Sinne einer teilweisen Stattgabe abzuändern. Auf das beiliegende Berechnungsblatt wird verwiesen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am 22. Februar 2022
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101358/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101358.2018
- Stammnummer
- 136870
- Gültig
- 22.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF