RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101358/2018

1. Werbungskosten eines LKW-Fernfahrers 2. Sonderausgaben (Versicherungsprämien)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101358/2018vom 22.02.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Susanne Winkler Steuerberatung GmbH, Nußdorfer Straße 26-28 Tür 19, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 20. Oktober 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 16. Oktober 2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Steuernummer ***StNr_neu*** ( vormals ***StNr_alt*** ) zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang 1. Im Vorfeld wurde betreffend die nicht beschwerdegegenständliche Arbeitnehmerveranlagung 2013 seitens der belangten Behörde folgender Vorhalt vom 28.05.2014 an den Arbeitgeber (***Arbeitgeber***) des Beschwerdeführers gerichtet: "Herr ***Bf1*** ist offensichtlich als Berufskraftfahrer beschäftigt. Wird ihm ein Firmentelefon unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder muss er dienstliche Telefonate mit dem privaten Handy erledigen? Im Falle der Verwendung des Privathandys: erhalt er dafür vom Arbeitgeber steuerfreie Ersätze? Wenn ja, wie hoch waren diese im Jahr 2013? Wie erhält er die Auftrage des Arbeitgebers/Disponenten (per Fax, per Mail, per Telefon)? Welche Ausstattung ist im LKW vorhanden bzw wird vom Arbeitgeber ersetzt (Telefon/Handy, Freisprecheinrichtung, Fax, Computer, Internet,....) Auf dem Jahreslohnzettel sind steuerfreie Bezüge in Höhe von 12.687,69 vorhanden. Welche steuerfreien Ersätze (außer den Diäten) sind noch darin enthalten. Bitte um Aufgliederung." 2. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers äußerte sich dazu mit Schreiben vom 04.06.2014: "Herr ***Bf1*** ist bei uns seit ***2007*** als Kraftfahrer beschäftigt - als Berufskraftfahrer It. KV können wir in nur dann entlohnen, wenn er von der Wirtschaftskammer ein Zeugnis vorlegt. Firmentelefon hat Herr ***Bf1*** - er muss sein privates Handy nicht benützen es gibt daher auch keine steuerfreien Ersätze die Arbeitsanweisung erhält Herr ***Bf1*** wenn er in der Firma ist persönlich - wenn er unterwegs ist per Telefon oder Satellit. unsere LKW sind nur mit einem kabelgebundenen Headset ausgestattet. in den steuerfreien Ersätzen sind nur In- und Auslanddiäten enthalten siehe Beilage Jahreslohnkonto" Dem Schreiben beigelegt war eine Kopie des Jahreslohnkontos 2013 des Bf. 3. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "Bf.") brachte am 28.02.2015 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 elektronisch bei der belangten Behörde ein und beantragte die Berücksichtigung folgender Ausgaben (in EUR): | 1. | Sonderausgaben / Versicherungsprämien | 4.226,56 | 2. | Werbungskosten / Pendlerpauschale | 1.224,00 | 3. | Werbungskosten / Pendlereuro | 70,67 | 4. | Werbungskosten / Arbeitsmittel | 3.264,99 | 5. | Sonstige Werbungskosten | 1.456,63 4. Mit Ergänzungsersuchen vom 17.06.2015 gab die belangte Behörde bekannt, dass ihr bekannt geworden sei, dass der Bf. Einkünfte aus ausländischen Kapitalerträgen erhalten habe. Dieser werde daher aufgefordert, für die Jahre 2009-2014 alle ausländischen Einkünfte offenzulegen. 5. Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 18.06.2015 gab der Bf. bekannt, dass er keinerlei Kapitaleinkünfte aus dem Ausland erhalte und lediglich zwei Eigentumswohnungen in Sopron zwecks privater Nutzung unterhalte. 6. Mit Vorhalt vom 18.06.2015 ersuchte die belangte Behörde den Bf., betreffend Pendlerpauschale und Pendlereuro einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner zu übermitteln. Weiters wurde eine Aufstellung abgefordert, wie die EUR 3.264,99 an Arbeitsmitteln, die EUR 1.456,63 an sonstigen Werbungskosten im Erstantrag bzw. die Rechnungen von ***Händler_1*** mit EUR 2.646,37 ermittelt wurden, weil anhand der formlos übermittelten Rechnungskopien nicht nachvollzogen werden könne, aus welchen Einzelpositionen sich die angeführten Summen zusammensetzen. 7. In Beantwortung des Vorhalts übermittelte der Bf. am 19.06.2015 folgendes Schreiben: "Sehr geehrte Damen und Herren, gerne übermittle ich Ihnen den Ausdruck des Finanzpendlerrechners. Die angeforderten Belege habe ich Ihnen ja übermittelt und nach meinem Wissen aufgeteilt. Die Angegebenen Summen für Werbung und Arbeitsmittel betragen € 4721,62 Und die gebrachten Belege für diese beiden Rubriken sind € 4.730,49 Die an ihnen übersandten 12 ***Händler_1***rechnungen sind nach Durchsicht nach meinem Wissen Werbungskosten. Hier ist natürlich Ihre fachliche Kenntnis gefragt und 12 Rechnungen zuzuordnen ist sicher im Rahmen der Möglichkeit. Leider weiß ich nicht genau, was als Arbeitsmittel und Werbekosten geltend gemacht werden kann. Daher bitte ich um Nachsicht, da ich LKW Fahrer bin, kein Buchhalter, Steuerberater oder Experte so wie sie. Hier nochmals die Aufstellung: Rechnungen von ***Händler_1***: € 2646,37 (Werbekosten) ***Händler_2*** € 810 (Werbekosten) Telefonrechnung € 1274,12 (Arbeitsmittel od. Werbekosten Gesamt € 4730,49 Diverse Ausgaben, Werbekosten. Hinweis - Bei den Rechnungen von ***Händler_1*** scheint meist der Besteller und Empfänger - ***C*** auf. Dies ein ein Bekannter von mir, bei dem ich mir die bestellten Sachen abholen kann, da ich beruflich unterwegs bin. Die Bezahlung der Ware ersehen sie bei meiner Kreditkartenabrechnung. Des weiteren habe ich Ihnen Belege gesandt über: Pensionsvorsorge ***Versicherung_1*** € 2495,04 Unfall ***Versicherung_2*** € 1533,12 Rechtsschutz € 209,47 Gesamt € 4238,11" Angemerkt wird, dass betreffend ***Versicherung_2*** Unfall- und Krankenversicherung der Jahresbetrag laut Belegen EUR 127,80 x 12 = 1.533,60 beträgt. Die ***Versicherung_1*** Pensionsversicherung wurde laut dem Beleg mit Februar 2014 reaktiviert, weshalb lediglich Kosten in der Höhe von EUR 2.287,12 (207,92 x 11) anfielen. Diesem Schreiben waren folgende Beilagen angeschlossen: 7.1. Pendlerrechner-Abfrage ("ab 1.1.2014") vom 19.06.2015 von "***Bf1-Adr_2***" ("Anschrift der Wohnung"), zu "***Adresse_Arbeitgeber***" ("Anschrift der Arbeitsstätte"), abgefragter Tag Mo, 22.06.2015, Arbeitsbeginn 07:00, Arbeitsende 19:00, 4-7 Fahrten/Monat. Ergebnis: Pendlerpauschale EUR 1.224,00 jährlich, Pendlereuro EUR 72,67 jährlich. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei demnach auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar. Die schnellste Strecke (Autokilometerangabe) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrage (gerundet) 109 km. 7.2. Erste Seite einer ***Versicherung_2*** Jahresinformation 2014 mit Zahlungsplan für Februar - Juli 2015 zu Versicherungen mit in Summe für Februar 2015 - Juli 2015 folgenden Beträgen: | Rechtsschutzversicherung | 209,47 | Unfallversicherung | 140,94 | Krankenversicherung | 625,86 7.3. Versicherungs-Polizze ab 01.02.2014 von Sparkassen-Versicherung zu prämienbegünstigter Zukunftsvorsorge gem. § 108g bis § 108i EStG mit staatlicher Förderung; Monatliche Folgeprämie ab 01.02.2014: EUR 207,92 7.4. Diverse Rechnungen bzw. Bestellungsübersichten: Rechnung Navigationsgerät (Becker Ready 50): EUR 132,95 Rechnungen von ***Händler_1***: Koffer (EUR 90,71), Computer-Maus (EUR 49,46), Notebooktasche (EUR 27,23), Headset (EUR 8,04), Notebook (EUR 1.667,27), iPod (EUR 274,27), SAT TV-Tuner (EUR 161,34); Lightning-Adapter (EUR 25,99; versendet nach München), Reisetrolley (EUR 42,95; versendet nach München), Tablethülle (EUR 49,90), Funshirts in 2 Größen (EUR 33,80; versendet nach München), Tablethülle (EUR 24,90), Tablet Displayschutzfolie (EUR 9,99), Tablethülle (EUR 24,90), Auto-Handyladegerät USB (EUR 12,99), Auto-Handyladegerät USB (EUR 13,99; versendet nach München), wobei betreffend die Rechnungen für Maus (EUR 49,46), Notebooktasche (EUR 27,23), Headset (EUR 8,04) und Notebook (EUR 1.667,27), die auf ***C*** ausgestellt sind, kein Zahlungsnachweise (Kreditkartenabrechnung) vorliegen Telefonrechnungen 2014 (EUR 1.393,38), davon EUR 957,36 im Jahr 2014 bezahlt Rechnung von ***Händler_2*** über Tablet (EUR 810,00) 8. Eine Abfrage der belangten Behörde im KFZ-Zentralregister am 24.06.2015 ergab: Hinsichtlich des Bf. war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum kein KFZ zugelassen. Betreffend ***C*** (Adressat der überwiegenden Anzahl der ***Händler_1***-Rechnungen) bestand im beschwerdegegenständlichen Zeitraum mit der Adresse ***Adresse_2*** eine aufrechte PKW-Zulassung. 9. Eine Pendlerrechner-Abfrage der belangten Behörde vom 04.10.2015 von "***Adresse_4***" ("Anschrift der Wohnung"), zu "***Adresse_Arbeitgeber***" ("Anschrift der Arbeitsstätte"), abgefragter Tag Mo, 19.10.2015, Arbeitsbeginn 07:00, Arbeitsende 19:00, 4-7 Fahrten/Monat ergab: Kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale, da die Benützung von Massenbeförderungsmitteln zumutbar sei und die Wegstrecke weniger als 20 km (konkret 19,3 km) betrage. 10. Mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom 16.10.2015 wurden keine Kosten für Arbeitsmittel, keine sonstigen Werbungskosten und kein Pendlerpauschale / Pendlereuro anerkannt. An Ausgaben für Personenversicherungen wurden EUR 1.460,00 anstatt der beantragten EUR 4.226,56 berücksichtigt. Die separat versendete Begründung vom 16.10.2015 lautete wie folgt: "Zahlungen für die Rechtsschutz gehören nicht zu den abschreibbaren Ausgaben für Personenversicherungen. Bei der ***Versicherung_1*** handelt es sich um eine staatlich geförderte Versicherung. Eine zusätzliche Berücksichtigung als Sonderausgabe ist daher nicht möglich. Da Sie für die ***Versicherung_2***-Versicherung die Prämienvorschreibung 2015 vorgelegt haben, wird der Aufwand 2014 mit 1.460,00 geschätzt und berücksichtigt. Sie sind laut Meldeauskunft derzeit in ***Adresse_3*** (Unterkunftsgeber Ihre Mutter ***A***) gemeldet und waren im Jahr 2014 laut Meldeauskunft in ***Bf1-Adr_2*** (Unterkunftsgeber Ihr Stiefvater ***B***) gemeldet. Aufgrund der familiären Verbindung gibt es weder Mietverträge noch Mietzahlungen. Auf diversen Rechnungen (Kreditkartenabrechnungen, Lieferadresse für Bestellungen ***Händler_1***, Einkäufe Firma ***Händler_3***, Polizze ***Versicherung_2*** Versicherung und ***Versicherung_1***) scheint immer die Adresse ***Adresse_4*** auf. Sie führen an, dass an dieser Adresse ein Bekannter mit Namen ***C*** wohnt, welcher Ihre Bestellungen von ***Händler_1*** entgegennimmt. Es werden jedoch auch - wie bereits erwähnt - Ihre höchstpersönlichen Kreditkartenabrechnungen und Versicherungspolizzen an diese Adresse zugestellt. Laut Auskunft des Kraftfahrzeugmelderegisters ist auf Ihren Namen kein Fahrzeug angemeldet. Aus den angeführten Gründen erscheint es daher unwahrscheinlich, dass der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in ***Bf1-Adr_2*** liegt. Es wird davon ausgegangen, dass Sie sich ständig (wenn Sie nicht berufstätig sind) an der Adresse ***Adresse_4*** oder in Ungarn aufhalten. Aus diesem Grund kann für ein allfälliges Pendlerpauschale nur die Strecke ***Adresse_4*** - ***Adresse_Arbeitgeber*** herangezogen werden. Da die Wegstrecke unter 20 km liegt, und laut Abfrage mit dem Pendlerrechner die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich ist, stehen ein Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht zu. Die vorgelegten Telefonrechnungen in Höhe von 1.274,12 konnten mangels beruflicher Notwendigkeit (vom Arbeitgeber wird Ihnen ein Firmentelefon zur Verfügung gestellt und der LKW ist mit einem Satellitensystem ausgestattet) nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt auch für die Rechnung für das iPad in Höhe von 810,00 Euro und für sämtliche Rechnungen von ***Händler_1*** bzw. ***Händler_3*** in Höhe von 2.646,37. Sämtliche gekauften Objekte wie unter anderem Becker Ready 50 Navigation, Koffer, Notebook, Maus, iPod , Eye TV Sat TV-Tuner, FunShirt, Smartcover, Schutzfolien, Zigarettenanzünder Adapter Verteiler, ….. wurden nicht vom Arbeitgeber vorgeschrieben bzw. konnte keine ausschließliche berufliche Veranlassung erkannt werden. Die Tatsache, dass manche Produkte für die berufliche Tätigkeit eine Unterstützung darstellen können, kann nicht zu einer Anerkennung als Werbungskosten (Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen) führen." 10. Die daraufhin vom Bf. fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 20.10.2015 (zur Post gegeben am 21.10.2015 und am 23.10.2015 bei der belangten Behörde eingegangen) wurde wie folgt begründet: "Pendlerpauschale Es ist richtig dass ich 2014 bei meinen Eltern in ***Bf1-Adr_2*** wohne, dort gemeldet bin und es keinen Mietvertrag gibt.. Dies ist meist bei familiären Unterkünften üblich und es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, einen Mietvertrag zum machen, um eine Pendlerpauschale zu beantragen. Da mein Arbeitgeber in ***Adresse_Arbeitgeber*** und Wien in der Nähe ist, habe ich hier in der ***Adresse_4*** Herrn ***C*** eine Postadresse bzw. Stützpunkt. Dies deshalb, da oft wichtige Sachen ankommen, welche ich dringend benötige und oft nicht die Gelegenheit habe, nach ***Bf1-Adr_2*** zu fahren, da ich gleich am selben Tag weiterfahren muss. Weiters hat es auch einen Grund, weshalb ich Post in die ***Adresse_4*** senden lasse, damit diese auch ungeöffnet von mir entgegengenommen wird (familiäre Neugier). Außerdem steht mir völlig frei, wohin ich meine Post zustellen lasse, ohne dem Finanzamt darüber Rechenschaft abzulegen. Bei Herrn ***C***, in der ***Adresse_4*** hole ich mir die Sachen ab und Herr ***C*** borgt mir sein Auto, mit dem ich dann 4-6 x im Monat nach Hause fahre. Meine Wohnsitz und der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen befindet sich in ***Bf1-Adr_2*** und nicht in der ***Adresse_4***. Des weiteren steh mir frei, gelegentlich nach Ungarn zu fahren und es gibt hier überhaupt keine Anhaltspunkte oder Beweise, dass ich dort den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen habe, sondern es handelt sich dort um ein Wohn-Anlageobjekt, welches ich gelegentlich privat nutze. Weiters sei noch erwähnt, dass sich die Wohnung in Ungarn Sopron befindet und das ist 65km von Wien entfernt. Ihre Ausführungen sind bezüglich der Pendlerpauschale reine Spekulationen, Annahmen und Mutmaßungen und sicherlich keine Basis, mir die Pendlerpauschale zu entziehen. Tatsache ist, das mein Wohnsitz und Lebensinteressen in ***Bf1-Adr_2*** sind, es mir frei steht, meine Post in die ***Adresse_4*** senden zu lassen und ich mit dem geborgten Auto von Herrn ***C*** nach ***Bf1-Adr_2*** fahre. Um die Pendlerpauschale zu beantragen, muss ich nicht ein eigenes Auto besitzen. Daher ersuche ich höflich, die Pendlerpauschale bei dem Steuerbescheid 2014 zu berücksichtigen. Telefonrechnungen Selbstverständlich darf ich ein weiteres, privates Telefon für meinen Betrieb verwenden und absetzen und möchte Ihnen das näher erklären. Für mein Unternehmen ist es wichtig, die optimale Route zur Zieladresse zu finden. Der Arbeitgeber stellt dafür kein Navigationsgerät, Karten oder Internet zur Verfügung. Das Auto hat Satellit, dies dient nur der schriftlichen Kommunikation und als Überwachung, damit der Arbeitgeber weiß, wo sich das Auto befindet. Mit dem eingebauten Satellit im Auto lässt sich das Auto NICHT navigieren. Früher musste ich mir die Karten kaufen, wo auch die Kosten vom Finanzamt als Abschreibeposten akzeptiert wurde, jetzt muss ich oft im Internet nachschauen, z. B. die Zieladresse und optimale Route zu finden, mich über Örtlichkeiten, Wetter, mögliche Gefahren informieren und ein Programm kaufen und installieren, um mich zum Zielort per Telefon navigieren zu lassen. Zum durchführen dieser Tätigkeit benötige ich jedoch ein Internetfähiges angemeldetes Gerät, in diesem Falle ein Handy mit Internetzugang und Navigationsprogramm. Ebenso benötige ich auch ein Ersatztelefon, falls das Diensttelefon ausfällt und ich jedoch dringend telefonieren muss. Ebenso benötige ich eine telefonische Verbindung zu meinen Angehörigen, falls unvorhergesehene oder gefährliches Situationen eintreten, welche ich nicht über das Diensttelefon durchführen kann, weil dieses nur zu Firmennummern verbindet, alle anderen Telefonnummern sind gesperrt. Für die oben genannten Falle verwende ich (beim navigieren) ein Headset. Daher ersuche ich die Aufwendungen für Telefon und Navigation, da diese für mich unverzichtbar bei meiner Tätigkeit sind, bei dem Steuerbescheid 2014 zu berücksichtigen." 11. Eine Abfrage der belangten Behörde im zentralen Melderegister (ZMR) am 19.05.2016 ergab, dass betreffend den Bf. von Mai 2010 bis Juli 2015 eine Hauptwohnsitzmeldung in ***Bf1-Adr_2*** und ab 2016 in ***Bf1-Adr*** vorlag. Herr ***C*** war im Jahr 2014 in ***Adresse_2*** mit Hauptwohnsitz gemeldet, davor (2009 bis September 2013) in ***Adresse_5***. 12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2016, per Hinterlegung am 24.05.2016 zugestellt, wurde die Beschwerde vom 21.10.2015 gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 16.10.2015 als unbegründet abgewiesen und dies mit Schreiben vom selben Tag wie folgt begründet: "Betreffend die Nichtanerkennung von Pendlerpauschale und Pendlereuro wird auf die Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2014 vom 16.10.2015 verwiesen. Ergänzend wird noch ausgeführt, dass im ganzen Jahr 2014, wo Sie laut Ihren Angaben die Post und Pakete an die ***Adresse_4*** senden lassen, um Sie dann von Herrn ***C*** abzuholen, dieser laut Meldeauskunft nicht an der Adresse ***Adresse_5*** gemeldet war. Wie konnte Herr ***C*** die Sendungen in Empfang nehmen und Sie die Post von der ***Adresse_4*** abholen, wenn sich Herr ***C*** dort nicht aufgehalten hat? Auch entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass ein unbeteiligter Bekannter Ihnen über Jahre sein Auto für regelmäßige Fahrten nach ***Bf1-Adr_2*** zur Verfügung stellt. Alle angeführten Gründe legen den Schluss nahe, dass sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen im Jahr 2014 nicht in ***Bf1-Adr_2*** befand, und daher ein Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht zustehen. Bezüglich der Nichtanerkennung der Telefonkosten wird ebenfalls auf die Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2014 vom 16.10.2015 verwiesen. Wie Ihr Arbeitgeber auf Anfrage des Finanzamtes am 4.6.2014 mitteilte, haben Sie ein Firmentelefon und müssen ein privates Handy nicht benützen. Die Arbeitsanweisungen erhalten Sie über Satellit oder das Firmentelefon. Es steht Ihnen natürlich frei, ein privates Telefon zu verwenden, doch ist es vom Arbeitgeber nicht vorgeschrieben. Wie Sie in der Beschwerde anführen, ist Ihnen eine telefonische Verbindung zu Ihren Angehörigen für Notfälle wichtig. Diese Gründe sind jedoch rein privat veranlasst und die Telefonkosten können daher nicht zu steuerlich abschreibbaren Werbungskosten (Aufwendungen zur Erwerbung, Erhaltung und Sicherung der Einnahmen) führen. Auch die Tatsache, dass Sie das Handy für Navigationszwecke beruflich nutzen, rechtfertigt nicht die Berücksichtigung der beantragten Telefonkosten. Die Anschaffung von Kartenmaterial bzw. eines Navigationsgerätes wäre ausreichend, wenn Ihnen dies vom Arbeitgeber trotz Anforderung nicht zur Verfügung gestellt wird. Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen." 13. Der Bf. brachte, nunmehr vertreten durch Mag. Susanne Winkler Steuerberatung GmbH, Nußdorfer Straße 26-28 Tür 19, 1090 Wien, den am 24.06.20163 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangten Vorlageantrag vom 23.06.2016 ein und begründete diesen unter anderem wie folgt: "…Weiters hat unser Klient bekanntgegeben, dass er den Beruf des Kraftfahrers (LKW) ausübt und die als Werbungskosten deklarierten Gegenstände immer an die Adresse eines langjährigen Freundes/Bekannten in Wien liefern lasst. Es ist für ihn aus beruflichen Gründen einfacher, von der Adresse seines Arbeitgebers in ***Adresse_Arbeitgeber*** zu dieser Adresse in Wien zu gelangen als an die Adresse seines Wohnortes in ***Bf1-Adr_2***. In der Bescheidbegründung vom 20. Mai 2016 wird unserem Klienten die Anerkennung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros aus gerade diesem Grund verweigert, dass er sich seine Poststücke aus Zeitgründen zu einem Freund in Wien liefern lässt. Hierzu ist folgendes anzumerken: Unser Klient ist nicht nur einfacher LKW-Fahrer im Werksverkehr, sondern transportiert Fracht in großen Lebensmitteltanks in alle Länder des europäischen Kontinents und nach Asien. Während des Jahres 2014 hatte unser Klient Aufträge zu erfüllen, die ihn u.a. nach Serbien, Montenegro, Mazedonien, Skandinavien, Deutschland, Irland, Großbritannien, Belgien, Portugal, Frankreich, in die Türkei und in den Iran führten. Oft blieb unserem Klienten zwischen diesen Langstreckenfahrten weniger als ein ganzer Tag Zeit. Diese Zeit sollte er aber nutzen, um sich auszuruhen, um nicht übermüdet die nächste Fahrt anzutreten. Hierzu ist es nur umso verständlicher, dass man eine Gelegenheit sucht, um Poststücke an einem Ort zwischen zu lagern, den man mit wenig Umständen erreichen kann. Unser Klient hätte genauso gut ein Postfach in Wien anmieten können, hat jedoch das kostenfreie Angebot eines vertrauenswürdigen Freundes angenommen, seine Poststücke zu übernehmen. Das alleine macht eine Wiener Adresse nicht zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, wie in der Bescheidbegründung angeführt wird. Weiters wird in der Bescheidbegründung darauf verwiesen, dass der Freund, Herr ***C***, nicht an der Adresse ***Adresse_5*** gemeldet sei und daraus zu schließen sei, dass die Angaben unseres Klienten nicht der Wahrheit entsprechen. Beiliegend übermitteln wir Ihnen den Auszug aus dem ZMR. Daraus ergibt sich, dass Herr ***C*** bis September 2013 sehr wohl an dieser in der Bescheidbegründung angegebenen Adresse gemeldet war. Jedoch lautet die in den Belegen angeführte Postadresse ***Adresse_4***. Seit September 2013 ist Herr ***C*** an dieser Adresse anzutreffen und auch gemeldet. Im Auszug aus dem ZMR ist die Adresse ***Adresse_2*** angegeben. Um jedes Missverständnis hinsichtlich dieser Adresse zu vermeiden, haben wir zwei Ausdrucke aus dem Internet, die einfach über die Google- Suchmaschine zu erwirken sind, beigefügt. Anhand dieser beiden Ausdrucke ist leicht zu erkennen, dass es sich hier um ein- und denselben Wohnblock handelt, der jedoch aufgrund seiner Größe zwei verschiedene Adressangaben hat. Herr ***C*** hat während des Jahres 2013 die Wohneinheit innerhalb derselben Wohnhausanlage gewechselt. Da unser Klient einen Beruf ausübt, der sich von anderen üblichen Berufen, wie z.B. Büroangestellter, deutlich unterscheidet, sollte man auch nicht von den gewöhnlichen Lebenserfahrungen ausgehen. Unser Klient hat aus Kostengründen davon abgesehen, ein eigenes Kfz anzuschaffen bzw. zu halten. Da er die meiste Zeit als Fernfahrer im Ausland unterwegs ist, stünden die Kosten in keiner Relation zum Nutzen eines solchen. Und wie schon im Ausdruck des Pendlerrechners angegeben, war es unserem Klienten kaum möglich, öfter als sieben Mal pro Monat an seine Wohnadresse in ***Bf1-Adr_2*** zu gelangen. Schon aus diesen Lebensumständen heraus, ist es nicht ungewöhnlich, dass man hier ebenfalls das Angebot eines guten Freundes nutzt, gegen Kostenersatz ein Fahrzeug regelmäßig auszuleihen. Weiters hat unser Klient in der Beschwerde vom 20. Oktober 2015 eine umfangreiche Erklärung abgegeben, warum er ein zusätzliches Telefon mit Internetanschluss auf seinen Fernfahrten mit sich führt. Dies dient nicht nur seiner eigenen Sicherheit und als Navigationsgerät. Die internetfähigen Mobiltelefone sind mittlerweile technisch so hochwertig, dass über Internet nicht nur navigiert, sondern auch jede Information hinsichtlich Fahrtrouten und sonstige wichtige Informationen (für den Osten der Türkei und den Iran gilt nach wie vor die höchste Warnstufe) abgerufen werden können. Diese Mobilgeräte und -softwaresysteme sind technisch so hoch entwickelt, dass die Landkarten, die man zum Navigieren benötigt, auch dann funktionieren, wenn man nicht direkt mit dem Internet verbunden ist. Bei den herkömmlichen Navigationsgeräten kann es vorkommen, dass diese keine Verbindung zum Satelliten herstellen können und man sich in fremder Umgebung nur unzureichend orientieren kann. In vielen Ländern, die sich an der Grenze zu oder bereits in Asien befinden, herrscht zurzeit eine unruhige politische Lange und es kann vorkommen, dass ganze Straßenzüge vernichtet werden. Es kommt daher regelmäßig vor, dass das Kartenmaterial, das im Handel angeboten wird, nichts mehr mit den tatsächlichen Gegebenheiten gemein hat. Obwohl es für die Sachbearbeiterin zu mühevoll war, die Summe der übermittelten Belege zu prüfen, war es nicht zu aufwändig, beim Arbeitgeber (4.6.2014) nachzufragen, ob dieser ein Firmentelefon zur Verfügung stellt. Obwohl unser Klient auch hierzu erläutert hat, dass im Notfall nur Firmennummern mit dem Diensttelefon angewählt werden können, wurde in der Begründung nicht naher darauf eingegangen. Aus Erfahrung weiß man, dass Notfalle nicht nur zu Bürozeiten stattfinden, sondern dass diese üblicherweise zur Unzeit passieren. Und es ist nicht üblich, dass die Büros rund um die Uhr besetzt sind. Selbst wenn Bereitschaftsdienste üblich sind, so kommt es doch vor, dass der im Bereitschaftsdienst stehende mit erheblicher Zeitverzögerung vor Ort ist und Hilfestellung gibt bzw. wichtige Informationen (auch wenn sie aus dem familiären Umfeld sind) weitergibt. Selbstverständlich haben diese Anschaffungen und Ausgaben den Charakter von Werbungskosten. Es handelt sich um eine veraltete Ansicht, dass bloßes Kartenmaterial und herkömmliche Navigationsgeräte zur Bestimmung der optimalen Route ausreichend sind. In den letzten Jahren hat eine derartig rasante technische Entwicklung stattgefunden, die man gezwungen ist, mit zu leben. Ohne die Nutzung solchen Geräten konnte man in der heutigen schnelllebigen Wirtschaftswelt kaum Schritt halten. Zusätzlich hat in den letzten Jahren auch ein sehr starker Verdrängungswettbewerb im Transportbereich stattgefunden. Es liegt sowohl im Interesse des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers, möglichst zeit- und kosteneffizient zu agieren, da man sonst Gefahr läuft, den Auftraggeber zu verlieren oder ein hohes Pönale zu bezahlen. Kartenmaterial und Software von Navigationssystemen (speziell außerhalb von Zentraleuropa) werden ständig erneuert und müssen kostenpflichtig erworben werden. Im Verhältnis dazu sind die laufenden Kosten für ein internetfähiges Telefon geradezu als gleichwertig zu betrachten. Wir beantragen, die von unserem Klienten übermittelten und mehrfach kommentierten Unterlagen (Werbungskosten und Sonderausgaben) nochmals zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob diese Ausgaben tatsächlich dem Grunde nach auszuscheiden sind oder ob hier eine willkürliche Zurückweisung bzw. einseitige Ermittlungen in einem aufwändigen Verfahren geführt wurden. Wir ersuchen um stattgebende Erledigung hinsichtlich der in der beigefügten Aufstellung angeführten Werbungskosten in Höhe von gesamt EUR 2.155,18 und der bereits angeführten Sonderausgaben in maximaler Höhe von EUR 2.920,00. Alle angeführten Belege hierzu liegen bereits vor." Dem Schreiben waren folgende Beilagen angeschlossen: Arbeitnehmerveranlagung 2014 - Werbungskosten Auszug Zentrales Melderegister - ***C*** Google Maps Kartensceenshot ***Adresse_2*** Google Maps Kartensceenshot ***Adresse_4*** Eine Abfrage der belangten Behörde in Google Maps vom 04.09.2008 ergab, dass zwischen ***Bf1-Adr_2*** und ***Adresse_Arbeitgeber*** eine Wegstrecke von 86,8 km bei einer PKW-Reisezeit von 01:22h lag. Im Vorlagebericht vom 13.09.2018 beantragte die die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von € 323,01 (Kosten für das Navigationsgerät in der Höhe von € 132,95 sowie anteilige Telefonkosten in der Höhe von € 190,06) und begründete dies wie folgt: "Sonderausgaben Als Sonderausgaben absetzbar sind grundsätzlich Beiträge und Prämien für eine freiwillige Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung, Lebensversicherung auf Ableben, Kapitalversicherung auf Er- und Ableben, Rentenversicherung mit einer mindestens auf die Lebensdauer zahlbaren Rente, freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, Pensionskassen soweit nicht für die Beiträge eine Prämie nach § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen worden ist, betriebliche Kollektivversicherung sowie ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z. 4 PKG. Wie bereits in der gesonderten Begründung (Dok.3) zum Einkommensteuerbescheid 2014 vom 16.10.2015 ausgeführt gehören die beantragten Aufwendungen für die Rechtschutzversicherung in Höhe von € 209,47 nicht zu den abschreibbaren Ausgaben für Personenversicherungen. Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ist eine Ergänzung der im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) geregelten "Abfertigung-Neu". Ziel ist, allen Steuerpflichtigen eine geförderte Zukunftsvorsorge zu ermöglichen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Einkommensteuer bezahlen oder nicht, und unabhängig davon, ob sie überhaupt Einkünfte im Sinne des EStG 1988 beziehen. Die Förderung als Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) erfolgt in Form einer "Prämiengutschrift". Die Höhe der Beiträge, bis zu der Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet, also eine Prämie gutgeschrieben wird, wird von der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG abgeleitet. Somit sind die Ausgaben für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG in Höhe von € 207,92 monatlich (€ 2.495,04 jährlich) aufgrund der dafür bereits gewährten staatlichen Förderung nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Der betreffend Unfall- und Krankenversicherung vorgelegte Zahlungsplan der ***Versicherung_2***-Versicherung vom Jänner 2015 für den Zeitraum Februar 2015 bis Jänner 2016 sieht für die Monate Februar bis Juli 2015 Prämien in Höhe von € 23,49 für die Unfall- und € 104,31 für die Krankenversicherung, in Summe somit € 127,80 monatlich (€ 1.533,60 jährlich), vor. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, wurde der Aufwand für das Jahr 2014 auf € 1.460,00 (entspricht € 121,67 monatlich) geschätzt. Ein Nachweis der tatsächlichen Zahlungen bzw. der Zahlungsplan mit den Daten für das Jahr 2014 wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Pendlerpauschale/Pendlereuro Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nur dann zu, wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst ("kleines Pendlerpauschale") oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt ("großes Pendlerpauschale"). Bei Anspruch auf die Pendlerpauschale steht auch ein Pendlereuro zu. Die volle Pendlerpauschale steht im betreffenden Ausmaß dann zu, wenn der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Legt der Arbeitnehmer diese einfache Fahrstrecke an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurück, steht die jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Legt der Arbeitnehmer diese Entfernung an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück, steht die jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Nach den Ausführungen der steuerlichen Vertreterin im Vorlageantrag blieb dem Beschwerdeführer zwischen den diversen Langstreckenfahrten nach u.a. Serbien, Montenegro, Mazedonien, Skandinavien, Deutschland, Irland, Großbritannien, Belgien, Portugal, Frankreich, in die Türkei und in den Iran oftmals weniger als ein ganzer Tag Zeit. Diese Zeit nutze er besser, um sich auszuruhen, anstatt übermüdet die nächste Fahrt (rund 1,5 Stunden nach ***Bf1-Adr_2***, Dok.16) anzutreten. Da der Beschwerdeführer sich zum Ausruhen demnach wohl an seinem "Stützpunkt" in ***Adresse_4***, (siehe Dok.1) aufhielt, muss angezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an vier bis sieben Tagen pro Kalendermonat die Strecke von der Wohnung in ***Bf1-Adr_2***, zur Arbeitsstätte in ***Adresse_Arbeitgeber***, zurückgelegt hat. Dafür spricht auch, dass z.B. eine Fahrt von ***Adresse_Arbeitgeber*** in den Iran (Teheran) lt. Google Maps (Dok.19) mit dem Auto 42 Stunden dauert. (…) Die Gesamtstrecke wäre in rund 270 Stunden zu bewältigen (zwei 56-stündige Fahrten, zehn elfstündige Tagesruhezeiten und eine 45-stündige Wochenendruhe). Zudem wurden auch keine Nachweise für die lt. Vorlageantrag behauptete Bezahlung eines Kostenersatzes an Herrn ***C*** für die Benutzung des Fahrzeuges - und somit über tatsächlich getätigte Fahrten - vorgelegt. Die Pendlerpauschale und der Pendlereuro sind somit zu versagen. Angemerkt wird, dass vom Beschwerdeführer gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 11.01.2017 ebenfalls Beschwerde wegen Nichtanerkennung des Pendlerpauschales für die Strecke ***Bf1-Adr_2*** - ***Adresse_Arbeitgeber*** eingebracht wurde. Die Beschwerde vom 15.03.2017 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2017 als unbegründet abgewiesen. Ein Vorlageantrag wurde nicht eingebracht (Dok.20). Arbeitsmittel Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden. Unter Arbeitsmittel sind nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten zu verstehen, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind (VwGH 14.11.1990, 89/13/0042). Für die Qualifikation als Arbeitsmittel ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Beschaffung dieses Wirtschaftsgutes für erforderlich hält oder gar ausdrücklich anordnet. Dienen diese Wirtschaftsgüter typischerweise jedoch einem privaten Bedürfnis, sind die dafür aufgewendeten Beträge gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig. Wirtschaftsgüter des Haushaltes des Steuerpflichtigen sind grundsätzlich ebenfalls vom Abzugsverbot erfasst. Dies gilt vor allem dann, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Anlässe objektiv kein Aufteilungsmaßstab besteht und damit die Überprüfung eines entsprechenden Vorbringens des Steuerpflichtigen entweder unmöglich ist oder nur unter nicht vertretbarem Eingriff in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen durchführbar wäre (Aufteilungsverbot). Dieses Aufteilungsverbot gilt nicht, wenn ausnahmsweise eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten und der beruflichen Veranlassung der Anschaffung gegeben und die berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Soweit eine derartige objektive und einwandfreie Trennbarkeit nicht möglich ist, kommt eine Berücksichtigung von Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche berufliche Veranlassung erbringt. Wirtschaftsgüter des Haushaltes und der Lebensführung, wie insbesondere Fernseher, Radio, MP3-Player, Foto(digital)kamera, Filmkamera, übliches Tageszeitungsabonnement, führen somit regelmäßig nicht zu Werbungskosten. Für andere Arten von Wirtschaftsgütern, wie insbesondere KFZ, Computer, Faxgerät und Telefon (Handy), gilt hingegen, dass bei bestimmten Berufsbildern eine berufliche Betätigung ohne Einsatz dieser Wirtschaftsgüter nicht vorstellbar ist. Bei diesen Wirtschaftsgütern ist eine (nicht bloß untergeordnete) anteilige Nutzung zur Einkünfteerzielung typischerweise unzweifelhaft gegeben; die Ausmessung des Nutzungsanteiles kann ggf. geschätzt werden (z.B. betreffend Computer). In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 wurden unter dem Titel Arbeitsmittel Aufwendungen in Höhe von € 3.264,99 beantragt. Dazu wurden Rechnungen von ***Händler_1***, ***Händler_3*** und ***Händler_2*** in Höhe von Gesamt € 3.460,68 vorgelegt. Eine genaue Aufstellung über die Zusammensetzung des von ihm beantragten Betrages wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Mit dem Vorlageantrag wurde nun erstmals eine Aufstellung der für Arbeitsmittel beantragten Kosten vorgelegt. Demnach belaufen sich die Aufwendungen für Arbeitsmittel nunmehr auf € 1.135,88. In der Aufstellung ist die vorgelegte ***Händler_1***-Rechnung vom 01.03.2014 (Dok.10, Seite 9) über den Kauf eines Headsets (€ 8,04), einer Laser Maus (€ 49,46), eines Mac Book (€ 1.667,27) und einer Tasche für das Mac Book (€ 27,23) in Höhe von gesamt € 1.752,00 nicht mehr enthalten. Bemerkt wird dazu, dass diese Rechnung nicht auf den Namen des Beschwerdeführers lautet und dafür auch kein Zahlungsnachweis durch den Beschwerdeführer (siehe PayLife-Monatsabrechnungen, Dok.10 Seiten 19 bis 31) erbracht wurde. In der Aufstellung zum Vorlageantrag ist in der Spalte "Arbeitsmittel" u.a. der Betrag € 161,34 angeführt. Dieser ist der ***Händler_1***-Rechnung vom 12.07.2014 betreffend einen "Elgato EyeTV Sat TV-Tuner für DVB-S2 mit CI (USB 2.0) weiß" im Wert von € 161,34 inkl. USt zuzuordnen. Der Betrag scheint auf der 2. Seite der PayLife-Monatsabrechnung 2014/08 vom 05.08.2014 (Dok.10, Seite 23) als Minusbetrag auf. Allerdings scheint genau dieser Betrag auch auf der 1. Seite der PayLife-Monatsabrechnung 2014/09 vom 05.09.2014 (Dok.10, Seite 24) als Plusbetrag auf. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass das Gerät vom Beschwerdeführer an ***Händler_1*** retourniert wurde. Daher sind dafür keine Werbungskosten anzuerkennen. Folgende Anschaffungen in der Arbeitsmittel-Aufstellung lassen sich den übrigen ***Händler_1***-Rechnungen zuordnen: zwei Smart-Cover und Displayschutzfolie für iPad Air (gesamt € 59,79), Koffer mit 64 Litern Volumen (€ 90,71), Reisetrolley mit einem Volumen von 135 Litern (€ 42,95), Apple Lightning auf 30-Pin Adapter (€ 25,99), iPod Touch (€ 274,27), Zigarettenanzünder Adapter (€ 12,99), Ledertasche für das iPad (€ 49,90) und Car Charger (€ 13,99). In der Aufstellung befindet sich zudem auch die für das am 11.04.2014 bei der Firma ***Händler_2*** um € 810,00 (Dok.10, Seite 47) gekaufte iPad Air geltend gemachte AfA in Höhe von € 270,00 (angenommene Nutzungsdauer 3 Jahre). Für alle diese angeschafften Geräte, das Zubehör, den Koffer und den Trolley gilt das Aufteilungsverbot, da mangels klarer Quantifizierbarkeit objektiv kein Aufteilungsmaßstab aufgrund einer eindeutigen, klarnachvollziehbaren Trennung zwischen der privaten und der beruflichen Veranlassung der Anschaffung festgestellt werden kann. Ein Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche berufliche Veranlassung wurde vom Steuerpflichtigen nicht erbracht. Die ***Händler_3***-Rechnung vom 17.05.2014 (Dok.10, Seite 7) über die Anschaffung eines Navigationsgeräts "Becker Ready 50" um € 132,95 ist ebenfalls in der Aufstellung der Arbeitsmittel enthalten. Hierzu kann aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kraftfahrer im Fernverkehr und der Ausführungen im Vorlageantrag betreffend die Arbeitszeiten des Beschwerdeführers angenommen werden, dass das Navigationsgerät nahezu ausschließlich beruflich Verwendung findet. Eine Anerkennung der Kosten in voller Höhe wird daher beantragt. Telefonkosten Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar. Telefongebühren unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot (auch nicht die Grundgebühr). Verwendet der Dienstnehmer das eigene Telefon, so sind die Telefongebühren hinsichtlich des beruflich veranlassten Teils absetzbar. Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat sie im Schätzungsweg zu erfolgen (vgl. VwGH 29.6.1995, 93/15/0104). Vorgelegt wurden für das Jahr 2014 zwölf Rechnungen des Mobilfunkbetreibers "Drei" mit einem Gesamtbetrag von € 1.274,12. Laut der dem Vorlageantrag beiliegenden Aufstellung "Telefon" werden davon 80% (€ 1.019,30) als Werbungskosten geltend gemacht. Bemerkt wird dazu, dass sich die monatlichen Kosten lt. den Rechnungen in neun von zwölf Monaten zwischen € 26,71 und € 89,55 bewegen (Mittelwert € 67,36). Im September beläuft sich die Rechnung jedoch plötzlich auf € 128,58, im November auf € 103,24 und im Dezember sogar auf € 436,02. Weshalb die Kosten in den Rechnungen vom September, November und Dezember 2014 derartig hoch sind, ist ohne Detailübersichten bzw. Einzelverbindungsnachweise nicht erklärbar. Bezieht man die Monate September und November in die Mittelwertberechnung mit ein, ergibt sich ein Mittelwert von € 76,19 pro Monat. Bei der Dezemberrechnung 2014, die rund 6,5 Mal höher ist als der Mittelwert der neun "normalen" Monate bzw. rund 5,7 Mal höher als der Mittelwert der Monate Jänner bis November 2014 wird seitens des Finanzamtes angezweifelt, dass es sich hierbei lediglich um Gebühren handelt. Vielmehr wird angenommen, dass hier weitere Leistungen in Anspruch genommen wurden (z.B. neues Handy). Grundsätzlich ist aus den übermittelten Rechnungen nur der jeweilige Rechnungsbetrag zu entnehmen. Lediglich zu den Rechnungen vom Juni und vom August liegt eine sogenannte "Detailübersicht Nutzungsentgelte" vor (Dok.10, Seiten 39 und 42). Aus diesen Detailübersichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Pakete "3Premium Superphone 2.000" um € 20,00 monatlich und "MoreEurope Plus" um € 6,00 brutto monatlich abonniert hat. Die monatliche Grundgebühr für die Nutzung des privaten Handys beträgt somit € 26,00. Laut den beiden vorliegenden Detailübersichten fielen lediglich für SMS international (€ 1,50 im Juni 2014), für Sprachtelefonie international Zone 1 (€ 0,70 im August 2014) und für Roaming (€ 62,05 im Juni und € 3,01 im August 2014) zusätzliche Gebühren an. Für Datendienste fielen keine zusätzlichen Gebühren an, obwohl im Juni 2014 insgesamt 1793,76 MB und im August 2014 gar 2106,26 MB genutzt wurden. Da für die übrigen Monate keine Detailübersichten übermittelt wurden, geht das Finanzamt davon aus, dass diese grundsätzlich ähnlich aussehen und die monatlichen Mehrkosten gegenüber der Grundgebühr für die beiden Pauschalpakete (mit Ausnahme der Rechnung vom Dezember 2014) zum Großteil aus Roaminggebühren bestehen. Eine Abgrenzung der Aufwendungen zwischen Kosten der privaten Lebensführung und tatsächlich beruflicher Nutzung des privaten Telefons - bei einem gleichzeitig seitens des Arbeitgebers bereitgestelltem Diensttelefon und einem vorhandenem privat angeschafftem Navigationsgerät - ist aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorliegenden Nachweisen nicht möglich. Das Navigationsgerät "Becker Ready 50" punktet lt. Hersteller mit zahlreichen Funktionen (z.B. dauerhafte Straßensperren, Situationsscan, zeitabhängige Routenführung, HQ TMC Verkehrsfunkempfänger etc.). Zudem sind 44 Länder Europas vorinstalliert. Es besteht eine Kartenupdate-Garantie und Kartenabos sind zum Vorzugspreis erhältlich. Für alle Fahrten in Europa bestand somit keine Notwendigkeit für eine internetgestützte Navigation wie im Vorlageantrag beschrieben ist. Diese war, wenn überhaupt, lediglich für Fahrten in die Türkei oder den Iran erforderlich. Geht man wieder von der zuvor fiktiv berechneten Teheran-Reise aus, so entfallen dabei 155 der insgesamt rund 270 Stunden auf Ruhezeiten des Beschwerdeführers. Dies sind 57,41% der Reise. Der Privatanteil an der Handynutzung wird daher mit 80% angenommen. Die berufliche Nutzung des privaten Telefons für eine internetgestützte Navigation wird somit auf 20% der durchschnittlich in den Monaten Jänner bis November 2014 angefallenen Telefonkosten, auf das ganze Jahr gerechnet, geschätzt. Daraus ergibt sich ein der beruflichen Sphäre zuzurechnender Anteil an den Telefonkosten in Höhe von € 190,06 (Berechnung: Mittelwert Jänner bis November 2014 in Höhe von € 76,19 * 12 * 20%). Das Finanzamt beantragt die Telefonkosten in Höhe von € 190,06 anzuerkennen." Dem Akt lagen weiters folgende Unterlagen bei: Google Maps Abfrage ***Bf1-Adr_2*** - ***Adresse_Arbeitgeber*** vom 04.09.2018 Arbeitszeittabelle der WKO zum Thema Lenkzeiten mit Stand 19.10.2017 vom 12.09.2018 Beschreibung Becker Ready 50 Navigationsgerät vom 12.09.2018 Google Maps Abfrage ***Adresse_Arbeitgeber*** - Teheran vom 12.09.2018 Scan der Beilagen zur Arbeitnehmerveranlagung 2015, Abfrage 13.09.2018 Veranlagung 2015 gesamt 13.09.2018 In den Akten des Finanzamtes scheint anhand von ZMR-Abfragen ein Wohnortwechsel des Bf. mit Datum 29.07.2015 von ***Bf1-Adr_2*** (Hauptwohnsitzmeldung seit 14.05.2010) nach ***Bf1-Adr_3*** auf. Weiters wurde ein Hauptwohnsitzwechsel des Bf. mit Datum von 18.03.2016 zur ***Bf1-Adr***. Wie Recherchen des Bundesfinanzgerichtes ergeben haben, ist der Bf. mittlerweile in ***Bf1-Adr_5*** mit Hauptwohnsitz gemeldet. Weiters lautet die Steuernummer des Bf. anstatt ***StNr_alt*** nunmehr ***StNr_neu***. Mag. Susanne Winkler Steuerberatung GmbH, Nußdorfer Straße 26-28 Tür 19, 1090 Wien, ist nach der Aktenlage steuerliche Vertreterin und Zustellbevollmächtigte des Bf. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf., wohnhaft in ***Bf1-Adr_2***, war 2014 bei ***Arbeitgeber***, ***Adresse_Arbeitgeber***, als LKW-Fernfahrer beschäftigt. Ihm erwuchsen aus dieser Tätigkeit folgende berufsbezogene Kosten, die nicht durch Ersätze des Arbeitgebers abgedeckt waren: | Kostenart | Bezeichnung | Betrag | Arbeitsmittel | Navigationsgerät | 132,95 | Sonstige Werbungskosten | Telefonkosten inkl. Datenroaming | 190,06 Aufgrund der 4-7 mal pro Monat vorgenommenen Fahrten zum Wohnsitz des Bf. zum Arbeitsort ergab sich nach den Ergebnissen des entsprechenden Pendlerrechners für das Jahr 2014 ein Pendlerpauschale von EUR 1.224,00 sowie ein Pendlereuro von EUR 72,67. Der Bf. wandte im Jahr 2014 EUR 1.500,00 für eine Kranken- und Unfallversicherung sowie EUR 2.287,12 für eine nicht berufsbezogene Rechtsschutzversicherung auf. Alle weiteren geltend gemachten Werbungskosten erwiesen sich als nicht berufsbezogen. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Parteienvorbringen sowie Abfragen des Gerichtes in der Grunddatenverwaltung und in den Veranlagungsakten der Finanzverwaltung und dem Zentralen Melderegister des Bundesministeriums für Inneres. Nach dem in § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben sich die Abgabenbehörde und in der Folge das Bundesfinanzgericht Klarheit über den maßgeblichen Sachverhalt zu verschaffen. Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Von mehreren Möglichkeiten ist jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 05.04.2011, 2010/16/0168; 23.05.2012, 2011/17/0308; 25.04.2013, 2012/15/0135; Ritz, BAO7, § 167 Tz 6 ff). Den Bf. trifft unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) - die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine gesetzliche Vermutung widerlegen (UFS 15.10.2003, RV/1687-W/02, unter Hinweis auf Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II, Tz. 526). Pendlerpauschale und Pendlereuro Aus dem Vorbringen des Bf. und der Tatsache, dass der Bf. gegen die diesbezüglich ebenfalls abweisende Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2015 keinen Vorlageantrag mehr einbrachte, lässt sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht automatisch schließen, dass der Bf. nicht dennoch zumindest 4-7 mal pro Monat zu seinem Wohnsitz zurückkehrt ist: Gerade für das Jahr 2015 wurde dem Bf. ab August ein Pendlerpauschale samt Pendlereuro nach ***Ort*** (längere Strecke, vergleichbare PKW-Wegzeit) bereits im Zuge des Erstbescheides zuerkannt, offenbar ohne bei gleicher beruflicher Tätigkeit die Angaben des Bf. betreffend die regelmäßige Fahrt zum Wohnsitz weiter zu hinterfragen. Auch sind zwar einige verschiedene Belege auf die Adresse des Bekannten des Bf. in Wien ausgestellt, jedoch nicht alle (vgl. Telefonabrechnungen, Rechnung Tablet).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101358/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101358.2018
Stammnummer
136870
Gültig
22.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF