Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100833/2021
Aufwendungen für einen Beteiligungserwerb für nicht ausgenützten Kredit stellen keine Zinsen dar
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100833/2021vom 11.05.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Am 16. März 2021 sei dem Finanzamt mitgeteilt worden, dass der Kredit einem Erwerb einer österreichischen GmbH dienen hätte sollen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Nichtabzugsfähigkeit des Bereitschaftsentgeltes eingegangen worden.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin bemerkte hierzu, dass das ursprünglich zu wenig genau angesehen worden sei. Der tatsächliche Sachverhalt würde aber dennoch gegen den Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb sprechen. Der vom Gesetz geforderte unmittelbare Zusammenhang (§ 12 Abs. 2 KStG) würde nicht vorliegen. Es werde auch auf das aktenkundige Schreiben der RLB vom 23. Februar 2022 verwiesen.
Auf die Frage zur Zinsdifferenz wurde ausgeführt, dass auch für die Bank einerseits Finanzierungskosten entstanden seien und andererseits Zinsen vereinnahmt worden seien. Aufgrund des Absinkens des Zinssatzes hätte die Bank mit dem Geld weniger verdienen können und diese Zinsdifferenz sei der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt worden. Im Ergebnis würden entgangene Zinsen vorliegen.
Unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 27.2.2014 bemerkte der Vorsitzende, dass Zinsen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 4 KStG dann vorliegen würden, wenn es sich um Entgelt für tatsächlich überlassenes Kapital handeln würde, führte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin nochmals aus, dass nach dem VwGH der Zinsbegriff weit zu verstehen sei, sodass auch die hier strittigen Zahlungen Zinsen im Sinne der Gesetzesbestimmung sein müssten.
Im Erkenntnis vom 27.2.2014 würde sich der VwGH nur auf Bereitschaftsentgelte beziehen. Im Übrigen würde es auch verfassungsrechtlich bedenklich sein, wenn man nur für überlassenes Kapital bezahlte Zinsen als Betriebsausgabe anerkennen würde und Zinsen ohne Kapitalüberlassung eben nicht.
Da der Schadenersatz die Zinsen substituieren würde, müsse die hier bezahlte Zinsdifferenz wie die Zinsen nach der genannten Gesetzesbestimmung behandelt werden.
Nach Ansicht des Finanzamtes würde eindeutig Schadenersatz vorliegen und kein Entgelt für die Überlassung eines Kapitals. Somit würden keine Zinsen vorliegen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
I) Wiederaufnahme des Verfahrens Körperschaftsteuer 2018:
Jedenfalls neu hervorgekommen sind die Tatsachen und Beweismittel im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb.
Der konkreten Darstellung im Bescheid vom 10. Mai 2021, dass erstmals im Vorhalteverfahren herauskam, dass Kosten im Zusammenhang mit einem Beteiligungserwerb geltend gemacht wurden, wurde in keiner Eingabe widersprochen.
II) Körperschaftsteuer 2018 und 2019:
Mit Notariatsakt vom 24. August 2017 wurde der Abtretungsvertrag hinsichtlich der A Anteile abgeschlossen. Dabei wurde ein Abtretungspreis von 4.860.000,00 € vereinbart - zuzüglich einer variablen Komponente.
Dieser Vertrag wurde mit Notariatsakt vom 11. Juni 2018 abgeändert. Der fixe Abtretungspreis wurde nunmehr mit einem Betrag von 4.560.000,00 € beziffert.
Schlussendlich wurde auch dieser Vertrag mit Notariatsakt vom 14. März 2019 nochmals geändert und einerseits der Abtretungspreis mit einem Betrag von 6.560.000,00 € festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin hat am 27. Juni 2018 einen Kreditvertrag über 3 Mio € abgeschlossen.
Es ist also durchaus auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Kaufverträgen und dem Kreditvertrag zu erkennen (Kaufvertrag 11. Juni 2018; Kreditvertrag 27. Juni 2018).
Grundsätzlich hätte dieser Betrag zum Erwerb einer Beteiligung an der Firma A Beteiligungs GmbH dienen sollen.
Als Ausnützungszeitraum wurde der Zeitraum 1.7.2019 bis 31.12.2019 angeführt.
Im Kreditvertrag selbst ist kein Verwendungszweck angeführt.
Die Beschwerdeführerin war an dieser Gesellschaft bereits zu 50% beteiligt.
Die Beteiligung wurde auch tatsächlich im Jahr 2019 (30.6.2019) erworben - allerdings ohne Fremdmittel.
Nunmehr wurde dieser Kreditvertrag im August 2019 wieder aufgelöst.
Im Zuge der Auflösung dieses Kreditvertrages wurden seitens der Bank verschiedene Aufwendungen in Rechnung gestellt:
< Bereitstellungsentgelt: 1.500,00 €
< Grundbucheintragungsgebühren: 23.100,00 € (jeweils zur Hälfte im Jahre 2018 und2019)
< Auflösungskosten: 145.000,00 €.
Die Beschwerdeführerin hat das Bereitstellungsentgelt als Nebenkosten des Beteiligungserwerbes als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt.
Strittig ist die steuerliche Behandlung der Auflösungskosten.
Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das erkennende Gericht allerdings zu dem Ergebnis, dass gegenständlich strittiger Betrag einerseits im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb steht und andererseits keine (abzugsfähigen) Zinsen vorliegen.
Der in Rechnung gestellte Betrag stellt eine Differenz zu allenfalls entgangenen Erträgen der Bank dar - verursacht durch das allgemein gesunkene Zinsniveau zwischen Vertragsabschluss und Auflösung.
Es handelte sich um kein Entgelt für die Überlassung von Kapital.
Genauso sind die übrigen Aufwendungen (Bereitstellungsgebühr iHv 1.500,00 €; Grundbucheintragungsgebühr iHv 2*11.550,00 €) den Geldbeschaffungs- und Nebenkosten im Zusammenhang mit einem Beteiligungserwerb zuzurechnen.
2. Beweiswürdigung
I) Wiederaufnahme des Verfahrens Körperschaftsteuer 2018:
Die Wiederaufnahmegründe wurden im entsprechenden Bescheid klar genannt (Beteiligungserwerb) und wurden in den jeweiligen Vorhalteverfahren auch dokumentiert.
Im Schreiben der Bank an den steuerlichen Vertreter vom 15. März 2021 wurde der wesentliche Sachverhalt klar dargelegt. Darin wurde auf den Abstattungskreditvertrag verwiesen, sowie konkret auf das einmalige Bereitstellungsentgelt von 1.500,00 €.
Im Antwortschreiben der steuerlichen Vertretung vom 16. März 2021 wurde klar auf den weiten Zinsbegriff hingewiesen. Damit wurde klar dargestellt, dass hier ein Beteiligungserwerb vorliegt. Auch dies ist erst im Zuge der Veranlagung des Jahres 2019 hervorgekommen.
Es sind also jedenfalls neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, die im Erstverfahren nicht zur Verfügung gestanden sind.
II) Körperschaftsteuer 2018 und 2019:
Die strittigen Aufwendungen ergeben sich nachvollziehbar aus der Auflistung seitens der beteiligten Bank in der Eingabe vom 23. Februar 2022.
In diesem Schreiben führte die Bank aus, dass der Hintergrund für die Einräumung eines Finanzierungsrahmens die Planung der Liquidität gewesen war, auch vor dem Hintergrund eines bereits 2017 vereinbarten Beteiligungserwerbs (Übernahme der restlichen 50% der Geschäftsanteile an der A Beteiligungs GmbH).
Hierbei wurde auch die Berechnung dargestellt:
"Differenz der internen Einstandskosten der Finanzierung über 1,447% (bestehend aus Fixzinsswap und internen Liquiditätskosten" zu einer laufzeit- und strukturkonformen Wiederveranlagung zum Zeitpunkt der Auflösung von 0,13%. Die RLB hat daher eine Finanzierung über 1,447% nur zu 0,13% veranlagen können, sodass die Zinsdifferenz vom Kunden zu tragen war."
Daraus geht also klar hervor, dass der hier strittige Betrag einen entgangenen Gewinn abdecken soll - da bei Ausnützung des Kredites die Bank höhere Zinsen lukriert hätte. Dies war nunmehr nicht mehr möglich, da aufgrund des gesunkenen Zinsniveaus Neuveranlagungen weniger Ertrag erzielt hätten. Da die Beschwerdeführerin den Vertrag nicht eingehalten hat, musste sie dafür Entschädigungen zahlen.
Dass das allgemeine Zinsniveau zwischen Vertragsabschluss und -auflösung tatsächlich gesunken ist, ist aus dem vorliegenden Chart (Chart - Swap - Satz) ersichtlich.
Wenn die Beschwerdeführerin bzw. die Bank in den Eingaben vom 24. bzw. 23. Februar 2022 ausführt, dass gegenständlicher Kreditvertrag lediglich zur allgemeinen Liquiditätssicherung gedacht war und diverse andere Investitionen geplant waren oder in Diskussion standen, so ist hierzu anzumerken, dass keine derartigen anderen Investitionen genannt wurden.
In der Eingabe vom 4. April 2022 wurde auf die Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.2020 verwiesen. Hierin ist ein Anlagevermögen vom einem Buchwert von knapp 3,6 Mio Immobilien angeführt.
Weiters sei Gold im Ausmaß von 1,3 Mio € gekauft worden, ebenso wurde ein Bauträgerkaufvertrag zu einem Kaufpreis von rund 4 Mio € vorgelegt.
Hierzu ist auszuführen, dass keine der genannten Positionen einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem hier genannten Kreditvertrag aufweisen. Der Bauträgerkaufvertrag wurde im Jahr 2021 abgeschlossen - also Jahre nach der Auflösung des Kreditvertrages.
Die Goldkäufe datieren weitgehend VOR dem Abschluss des Kreditvertrages bzw. nach der Auflösung (beispielsweise am 13.11.2020).
Die genannten Immobilieninvestitionen lassen ebenfalls weder in zeitlicher Nähe noch in betraglicher Höhe einen Zusammenhang mit dem Kreditvertrag erkennen.
Wenn im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, dass es sich in Bezug auf die Angaben in der Steuererklärung um einen Irrtum bzw. ein Versehen im Zusammenhang mit dem Bereitschaftsengelt gehandelt hat (dieses wurde nicht als Betriebsausgabe erklärt, was nur im Zusammenhang mit einen Beteiligungserwerb zutrifft), so ist dem kein Glauben zu schenken.
In keiner der nachfolgenden Eingaben (Beschwerde, Stellungnahme von Dr. B, ...) wurde dieser "Fehler" richtig gestellt. Erst nach einem Beschluss des Richters wurde erstmals in der Eingabe vom 24. Februar 2022 angemerkt, dass kein Zusammenhang mit einem Beteiligungserwerb zu sehen ist.
In Anbetracht dieses Sachverhaltes ist sehr wohl von einem Zusammenhang zwischen dem Beteiligungserwerb und dem Kreditvertrag - und somit den Auflösungskosten - auszugehen.
Dass grundsätzlich kein Verwendungszweck vorgegeben ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Kreditvertrag vom 27. Juni 2018.
In Bezug auf den Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb ist vor allem auch die Chronologie der verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführerin von Relevanz.
Dass der vorliegende Kredit für den Beteiligungserwerb gedacht war, geht zweifelsfrei aus folgenden Eingaben hervor:
Der Abtretungsvertrag datiert bereits vom 24. August 2017. Mit diesem Vertrag wurde vereinbart, dass die Anteile des abtretenden Gesellschaftes mit Ablauf des Tages des 30. Juni 2019 auf die Beschwerdeführerin übergehen.
Mittels Notariatsakt vom 11. Juni 2018 wurde der Abtretungsvertrag geändert (Änderung des Abtretungspreises).
Mit weiterem Notariatsakt vom 14. März 2019 wurde der Abtretungsvertrag nochmals geändert (wiederum Änderung des Abtretungspreises).
Der Abstattungskreditvertrag über eine Summe von 3.000.000,00 € wurde am 27. Juni 2018 mit der Bank abgeschlossen.
Als Ausnützungszeitraum für diesen Kredit wurde der Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2019 vereinbart.
Es besteht also sehr wohl auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Abtretungsvertrag und Kreditvertrag. Die erste Änderung des Abtretungsvertrages datiert vom 11. Juni 2018; der Kreditvertrag datiert vom 27. Juni 2018. Es ist also nicht klar von der Hand zu weisen, dass es im Zuge der Änderung angedacht gewesen sei, die Anteile mit Fremdkapital zu erwerben.
Obwohl in diesem Kreditvertrag kein Verwendungszweck festgehalten wurde, lässt sich aus dem zeitlichen Zusammenhang der Abläufe sehr wohl ein Zusammenhang zwischen Beteiligungserwerb (30.6.2019) und Ausnützungszeitraum für den Kredit (7-12/2019) erkennen.
Die Ausnützung des Kredites beginnt mit jenem Tag (1. Juli 2019), mit welchem ursprünglich die Abtretung der Anteile vereinbart wurden (Ablauf des Tages des 30. Juni 2019). Andere zu finanzierenden Projekte wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht angeführt - diese Argumentationslinie wurde erstmals in verschiedenen Eingaben angeführt, als erkennbar war, dass die belangte Behörde keine Zuordnung der strittigen Beträge zum Zinsbegriff vornehmen würde. Andere konkret zu finanzierende Projekte wurden damals nicht genannt. Es wurde erstmals in der Eingabe vom 4. April 2022 auf andere Finanzierungsmöglichkeiten verwiesen - aber auch hier lediglich auf das Aktenverzeichnis bzw. auf den Ankauf von Goldbeständen. Daraus lässt sich zumindest kein (zeitlicher) Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Kreditvertrag ableiten.
Es besteht zweifelsfrei eine zeitliche Nähe zwischen Finanzierungsvorhaben (Kreditvertrag) und Beteiligungserwerb.
Weiters wurde in der Eingabe der steuerlichen Vertretung vom 16. Dezember 2020 (nach Vorhalt der belangten Behörde) folgendes angeführt:
"Am Konto Kreditgebühr 8340 wurde neben der Verteilung der Kreditgebühr aus dem Vorjahr ein Betrag von 145.200,00 € gebucht. Dabei handelt es sich um Kosten für die Finanzierung für den Erwerb der Beteiligung. Der Kreditvertrag dazu wurde im Juni 2018 abgeschlossen …".
Es wurde also auch von der Beschwerdeführerin ein Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb angesprochen.
In einer weiteren Eingabe vom 16. März 2021 wurde Folgendes ausgeführt (Seite 5):
"Nunmehr sollte der Kredit bekanntlich für den Erwerb der Beteiligung an einer österreichischen GmbH dienen."
Erst am Ende dieses Schreibens wurde beispielsweise auf einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn der Beteiligung verwiesen und dass somit allenfalls kein Zusammenhang mit steuerfreien Beteiligungserträgen gegeben sei.
Dem erkennenden Gericht erschließt sich durch diese Anmerkung allerdings nicht, warum der strittige Kredit und somit die strittigen Auflösungskosten nicht im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb zu sehen sind. Im Gegenteil, auch einer Veräußerung geht ein Erwerb einer Beteiligung voran - welcher mit Fremdkapital erworben worden sein kann.
In diesem Schreiben wurde ausschließlich der Zusammenhang mit dem Zinsbegriff dargestellt - also war die Beschwerdeführerin offensichtlich klar der Ansicht, dass es sich hier um Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Beteiligungserwerb handelt, denn nur in diesem Zusammenhang ist eine Differenzierung zwischen Nebenkosten und Zinsaufwand von Bedeutung.
Aus diesem Schreiben geht auch hervor, dass die Bank der Beschwerdeführerin ein einmaliges Beteiligungsentgelt iHv 1.500,00 € verrechnet hat. Dieser Betrag wurde als Geldbeschaffungskosten und somit nicht als Betriebsausgabe qualifiziert.
Auch daraus geht der Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung hervor, denn diese Kosten sind nur im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung nicht abzugsfähig, ansonsten wäre dieser Betrag sehr wohl als abzugsfähige Betriebsausgabe zu beurteilen.
< Körperschaftsteuererklärung 2017/2018:
Hier wurde das Bereitstellungsentgelt (1.500,00 €) als nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt, was nur im Zusammenhang mit einem Beteiligungserwerb anzunehmen ist.
< Begründung zu den Körperschaftsteuerbescheiden 2017/2018:
" … Unstrittig ist, dass die Kreditaufnahme im Zusammenhang mit der Anschaffung der Beteiligung im Sinne des § 10 KStG gestanden ist …"
Hieraus ist also klar zu entnehmen, dass die belangte Behörde die strittigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Beteiligungserwerb gesehen und diese nicht als Zinsen beurteilt hat. Dies ergibt sich auch vor allem vor dem Hintergrund, dass selbst die Beschwerdeführerin das Bereitstellungsentgelt nicht als Betriebsausgabe beurteilt hat.
Diese Darstellung hat die Beschwerdeführerin zuerst nicht beeinsprucht - erst im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde dargestellt, dass kein Zusammenhang mit einem Beteiligungserwerb vorliegen würde - erstmals in der Eingabe vom 24. Februar 2022.
< Beschwerde vom 15. Juni 2021:
Hier wird auf die Eingabe vom Dr. B vom 16. März 2021 verwiesen. Hierin war ausschließlich der Zinsbegriff das Thema - diese sind Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einem Beteiligungserwerb.
" … Zum einen ist zu überlegen, ob die an die Bank bezahlten Kosten nun Zinsen im genannten weiten Gesetzessinn sind, oder aber unter dem Begriff der Geldbeschaffungs- und Nebenkosten fallen.
…
wurde mit Abschluss des Kreditvertrages ein einmaliges Bereitstellungsentgelt von 1.500,00 € verrechnet. Dieser Betrag ist daher als Geldbeschaffungskosten anzusehen und somit im Sinne § 11 auch nicht abzugsfähig. …"
Es gibt hier also keinerlei Anmerkungen dass kein Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb gegeben ist. Diese Ausführungen machen nur Sinn, wenn die Auflösungskosten (als Zinsen) im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb gesehen werden; bzw. sieht die Beschwerdeführerin selbst das Bereitstellungsentgelt als im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb stehend.
In diesem Schreiben wurde auch ausgeführt, dass der Bank ein Schaden entstanden ist (als nicht erhaltene Zinsen) bzw. dass wiederum ein Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb besteht:
"… Erhält die Bank vom Kreditnehmer die Zinsen nicht bezahlt, so entsteht ein Schaden …".
…
Im Ergebnis bekommt die Bank daher im Sinne eines "Schadenersatzes" jedenfalls einen Teil der nicht lukrierten Zinsen bezahlt …
…
Nunmehr sollte der Kredit bekanntlich für den Erwerb einer Beteiligung an einer österreichischen GmbH dienen …"
Es wurde auch den Darstellungen im Vorlagebericht vom 9. September 2021 nicht widersprochen. Hier wurde ausschließlich die Zinsproblematik im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb angeführt.
Erstmals in der Eingabe vom 24. Februar 2022 (nach Vorhalt des Gerichts vom 27. Jänner 2022) wurde die Argumentation dahingehend ausgeweitet, dass allenfalls kein Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb zu sehen ist.
Lt. Abtretungsvertrag vom 24. August 2017 hätte die Übernahme der Anteile auch vor dem 30. Juni 2019 passieren können, nämlich, wenn Herr D als Geschäftsführer der Gesellschaft ausscheidet, somit stehe der Kreditvertrag in keinem Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb, weil dieser erst später abgeschlossen wurde.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts könnte hieraus aber auch gegenteiliges geschlossen werden. Der Abstattungskreditvertrag wurde nicht erst am 30. Juni 2019 abgeschlossen, sondern bereits am 27. Juni 2018, also ein Jahr VOR vereinbarter Übernahme. Auch wenn hier eine Ausnützung erst ab 1. Juli 2019 vereinbart wurde, so kann durchaus erkannt werden, dass man mit der Bank zumindest grundsätzlich eine Finanzierung vereinbart haben wollte - allenfalls bereits vor dem 1. Juli 2019.
Dies sind allerdings nur Spekulationen, da in keinem Schreiben dargestellt wurde, dass Herr D vorzeitig die Gesellschaft hätte verlassen wollen.
Somit ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Finanzierung und Beteiligungserwerb jedenfalls denkmöglich und auch wahrscheinlich.
Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Körperschaftsteuererklärung 2018 die Bereitstellungsgebühren als nicht abzugsfähig eingestuft und somit dem Beteiligungserwerb zugeordnet hat.
Weiters wurde in der Beschwerde und der vorigen Stellungnahme vom 16. März 2021 der Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb klar herausgestrichen.
Erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine andere Argumentationslinie eingeschlagen - offensichtlich, weil man sich hinsichtlich des Zinsbegriffes nicht mehr so sicher war.
Die Verwendungsmöglichkeit des beabsichtigten Darlehens mit anderen Finanzierungsprojekten wurde erstmals im Schreiben vom 4. April 2020 konkret dargestellt. Sie betreffen aber auch erst Zeiträume nachdem der Darlehensvertrag bereits wieder aufgelöst war bzw. war für Käufe im Zeitraum 2018/19 kein derart hoher Finanzierungsaufwand notwendig (aus Anlageverzeichnis ersichtlich).
Auch der im Schreiben vom 4. April 2022 angeführte Bauträgerrechtsvertrag datiert erst vom 5. Oktober 2021. Dieser kann also keinesfalls in Zusammenhang mit dem strittigen Darlehensvertrag gebracht werden. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich laufend Investitionen tätigt, für welche allenfalls Fremdmittel verwendet werden hätten können bzw. für welche Fremdmittel notwendig gewesen wären, wird hier auch nicht in Abrede gestellt. Diese Tatsachen können aber nicht unmittelbar in Verbindung mit dem hier strittigen Aufwand gebracht werden.
In freier Beweiswürdigung kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass der streitgegenständliche Betrag sehr wohl im Zusammenhang mit dem geplanten Beteiligungserwerb zu sehen ist (erhöhte Beweiskraft zeitnaher Darstellungen; vgl. UFS 8.2.2007, RV/0318-L/05).
Diese Sichtweise ist auch geboten, wenn es schlussendlich nicht zur Finanzierung des Beteiligungserwerbes gekommen ist, sondern der Kreditvertrag aufgelöst wurde.
Im Übrigen ist auch hier der Zusammenhang mit der Beteiligung erkennbar, da die Auflösung zeitlich in Verbindung damit zu bringen ist, als erkennbar war, dass die Finanzierung der Beteiligung auch ohne diesen Kredit möglich war:
- Auflösung Kreditvertrag August 2019
- Beteiligungserwerb Juli 2019
Hinsichtlich der Beurteilung, ob der Betrag als Zinsaufwand oder als Geldbeschaffungs- und Nebenkosten zu behandeln ist, handelt es sich um die Lösung einer reinen Rechtsfrage unter der Beachtung, dass der Kredit nicht in Anspruch genommen wurde.
Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass nur die laufenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (vgl. KStR 2013, Rz 1272). Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der ursprüngliche Begriff der "Fremdfinanzierungskosten" durch den Begriff der "Fremdfinanzierungszinsen" abgelöst wurde (vgl. Wiesner, StRG 2005 - Änderungen in der Regierunsvorlage betreffende Körperschaften, RWZ 2004, 97).
Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 27.2.2014, 2011/15/0199) unterstellt zwar dem Begriff Zinsen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 4 KStG einen sogenannten "weiten" Zinsbegriff ("… jegliches Entgelt für die Überlassung von Kapital …") ähnlich wie im Bereich der Gewerbesteuer bei der Ermittlung des Gewerbeertrages.
Allerdings führt der Gerichtshof hier auch unmissverständlich folgendes aus:
" … wenn der Kredit tatsächlich in Anspruch genommen worden ist."
Die damals anzuwendende gesetzliche Bestimmung (bis 12.6.2014) lautete allerdings wie folgt:
§ 11 Abs. 1 Z 4: "Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10".
Nunmehr lautet die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 wie folgt (BBG 2014; BGBl I 2014/40; ab 13.6.2014):
"Die Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10, soweit sie zum Betriebsvermögen gehören. Nicht abgezogen werden dürfen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten sowie Aufwendungen, die unter § 12 Abs. 1 Z 9 oder 10 fallen."
Es ist also nunmehr jedenfalls eine klare Differenzierung zwischen Zinsen und Nebenkosten vorzunehmen. Der Gesetzgeber hat offensichtlich auf oben genanntes VwGH Erkenntnis reagiert und dem "weiten" Zinsbegriff eine Schranke eingezogen.
Ein Ausflug in die Vergangenheit zum gewerbesteuerlichen Zinsbegriff führt zu dem Ergebnis, dass folgende Aufwendungen nicht dem Zinsbegriff zuzurechnen sind (vgl. Philipp, Kommentar zum GewStG, § 7 Tz 7.90f):
"Nicht zu den Zinsen zählen Geldbeschaffungskosten, laufender Verwaltungsaufwand, Depotgebühren, Haftungs- und Bürgschaftszinsen, Bereitstellungsgebühren und Zusageprovisionen für Kredite, die nicht in Anspruch genommen wurden, und auch Währungsverluste die weder Zinsen noch Nebenkosten darstellen."
Auch diese Regelung des Zinsbegriffes setzt also die Inanspruchnahme eines Kredites voraus - welche allerdings im gegenständlich zu beurteilenden Fall nicht gegeben ist.
Oben genannte Neuregelung des § 11 Abs. 1 Z 4 KStG (idF BBG 2014) bestimmt, dass ausschließlich jene Zinsen abzugsfähig sein sollen, die als unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die Überlassung des Fremdkapitals entrichtet werden; die mit der Fremdkapitalaufnahme verbundenen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten sollen hingegen nicht abzugsfähig sein (vgl. ErläutRV zum BBG 2014).
Nach Wiesner/Kirchmayr/Mayr knüpft der Zinsbegriff an die wirtschaftliche Betrachtungsweise an und kann nur für "die unmittelbare Gegenleistung für die Überlassung des Kapitals" gelten.
Gegenständlich dient der strittige Betrag dazu, dass die Bank den Kredit iHv 3.000.00,00 € der Beschwerdeführerin zur Verfügung stellen hätte können - bei Bedarf. In diesem Sinne stellt der Betrag allenfalls Bereitstellungskosten dar, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nach Änderung der gesetzlichen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 durch das BBG 2014 nicht mehr dem Zinsbegriff zuzurechnen sind. Dieser Betrag stellt nicht abzugsfähige Geldbeschaffungs- bzw. Nebenkosten dar. Dies ändert auch nichts dadurch, dass die Bank diesen Betrag in Anlehnung an nicht erhaltene Zinsen errechnet hat. In diesem Sinne könnte allenfalls eine Art Schadenersatz für nicht lukrierte Gewinne (Zinsen) unterstellt werden.
So hat es auch Dr. B in seiner Eingabe vom 16. März 2021 dargestellt:
" .. Erhält die Bank vom Kreditnehmer die Zinsen nicht bezahlt, so entsteht ein Schaden …
Im Ergebnis bekommt die Bank daher im Sinne eines Schadenersatzes jedenfalls einen Teil der Zinsen bezahlt …"
Das sind aber keine Zinsen (Zinsaufwand) für den Schuldner (Beschwerdeführerin) für den nicht in Anspruch genommenen Kredit.
Zinsen im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb hätten nur dann anfallen können, wenn diese tatsächlich für das Zurverfügungstellen des Betrages für eine bestimmte Laufzeit angefallen wären.
Der Zinsbegriff des § 11 Abs. 1 Z 4 KStG ist also ein engerer als er noch vor dem Inkrafttreten des BBG 2014 war. Als Zins gilt nur mehr die unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die Überlassung des Fremdkapitals.
Ein Zusammenhang mit dem "Zinsbegriff" kann hier nicht erkannt werden ("unmittelbare Gegenleistung für die Überlassung des Kapitals").
Zinsen sind jegliches Entgelt für eine Kapitalüberlassung bzw. der Preis, der für eine befristete Bereitstellung von Kapital zu zahlen ist (vgl. VwGH 27.2.2014, 2011/15/0199).
Der Zinsbetrag setzt sich aus Zinssatz, Laufzeit und Höhe des überlassenen Kapitals zusammen.
In der Eingabe vom 24. Februar 2022 wurde eine Berechnung seitens der Bank vorgelegt. Darin wurden Auflösungskosten im Zusammenhang mit der Refinanzierung der Bank errechnet.
Allerdings ist auch hier ersichtlich, dass dieser Betrag nicht aus der Ausnützung des Kredites entstanden ist, sondern der Bank Kosten (eigentlich entgangener Gewinn) durch die Nichtausnützung entstanden sind - sogenannte Opportunitätskosten.
Auch wenn sich dieser Betrag aus allenfalls entgangenen Zinsen errechnet, so stellt dieser Betrag allenfalls Kosten der Nichtausnützung (Schadenersatz) dar und keine Zinsen.
Es liegt jedenfalls kein tatsächlich "überlassenes Kapital" vor, da der vereinbarte Kredit tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurde.
Der Zinsbegriff steht aber in unmittelbarem Zusammenhang mit der "Überlassung von Kapital". Wird kein Kapital überlassen (ein Kredit also nicht in Anspruch genommen) kann es auch keine diesbezüglich in Verbindung zu bringenden Zinsen geben. Es können demnach allenfalls Beschaffungs- bzw. Nebenkosten sein.
Es ist somit kein Zusammenhang mit dem VwGH Erkenntnis vom 27.2.2014 erkennbar (vgl. VwGH 27.2.2014, 2011/15/0199). Hier ging es um sogenannte Bereitstellungskosten für einen ausgenützten Kredit. In diesem Erkenntnis wurde dargestellt, dass der Aufwand im Zusammenhang mit der Kreditgewährung zu sehen ist und dem Zinsbegriff ein "weiter" Anwendungsbereich zuzurechnen ist.
Allerdings war hier wesentlich, dass der Kredit auch tatsächlich in Anspruch genommen worden ist.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist der hier strittige Betrag allerdings auch nicht einem allenfalls "weiten" Zinsbegriff zuzuordnen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
I) Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag der Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) …
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) …
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Im Zuge der Veranlagung 2019 erlangte die belangte Behörde jedenfalls Kenntnisse über Tatsachen und Beweismittel (siehe Beweiswürdigung und Bescheidbegründung), welche gegenständliche Wiederaufnahme klar rechtfertigen.
In diesem Bescheid wurden sowohl das Ermessen als auch die konkreten Neuerungen angeführt.
Das erkennende Gericht schließt sich somit der Begründung und Beurteilung der belangten Behörde an.
II) Körperschaftsteuer 2018 und 2019:
§ 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 lautet:
Bei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:
Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen. Nicht abgezogen werden dürfen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten sowie Aufwendungen, die unter § 12 Abs. 1 Z 9 oder 10 fallen.
Gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter § 11 Abs. 1 fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit
- nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen
- …
- …
in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Gemäß diesen gesetzlichen Bestimmungen sind folgende Sachverhaltselemente entscheidungswesentlich:
< Steht der strittige Aufwand (somit der nicht ausgenutzte Kredit) im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb - welcher schlussendlich mit Eigenmitteln finanziert wurde?
Dass es sich gegenständlich um einen Erwerb von Kapitalanteilen im Sinne des § 10 gehandelt hat, ist unstrittig.
< Ist der strittige Aufwand dem Zinsbegriff zuzuordnen?
a) Zusammenhang mit Beteiligungserwerb:
Wie bereits klar im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, ist aufgrund der vorhandenen Unterlagen und Eingaben (vor allem in Bezug auf die Chronologie) von einem Zusammenhang mit dem Erwerb von Kapitalanteilen im Sinne des § 10 auszugehen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Kriterien für die Zuordnung von Fremdkapital herauszuarbeiten (vgl. VwGH 30.9.1999, 99/15/0106). Dieser Vorgabe ist das Gericht in den obigen Ausführungen (Beweiswürdigung) klar gefolgt.
Weiters sind Fremdmittel zwingend nach der Veranlassung (§ 4 Abs. 4 EStG) zuzuordnen (vgl. nochmals VwGH 30.9.1999, 99/15/0106).
Nach obigen Darstellungen war die Veranlassung aber zweifelsfrei der geplante Beteiligungserwerb.
b) Zusammenhang mit Zinsen:
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich und klar dargestellt wurde, ist der hier streitgegenständliche Aufwand nicht dem "Zinsbegriff" zuzurechnen, da tatsächlich kein Darlehen in Anspruch genommen wurde.
Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 wären allerdings nur Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10 als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Sowohl in der Darstellung der Bank in der Eingabe vom 23. Februar 2022 als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der strittige Betrag als Differenz zu möglichen Erträgen der Bank beschrieben.
Dieser Betrag ist somit keinesfalls dem oben genannten Zinsbegriff zuzurechnen. Der Betrag soll entgangene Gewinne der Bank abdecken - allenfalls als Schadenersatz.
Der Zinsbegriff steht in unabdingbarer Verbindung mit einem tatsächlich zur Verfügung gestelltem Kapital.
Eine Art Schadenersatz für einen nicht ausgenützten Kredit, kann auch nicht einem allenfalls weiten Zinsbegriff zugeordnet werden.
In diesem Sinne ist auch die Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH 27.2.2014, 2011/15/0199) zu verstehen.
Genauso verhält es sich mit den übrigen Kosten (Bereitstellungsentgelt; Grundbucheintragungsgebühren).
Auch diese Kosten stehen im Zusammenhang des Kreditvertrages mit dem Beteiligungserwerb und sind als Geldbeschaffungs- und Nebenkosten nicht abzugsfähig (§ 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall ist die Rechtslage nach dem im Rahmen der Beweiswürdigung festgestelltem Sachverhalt klar und eindeutig. Allerdings gibt es keine Rechtsprechung über den Begriff der Zinsen im Zusammenhang mit einem nicht ausgenützten Kredit. Somit liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor.
Eine (ordentliche) Revisionsmöglichkeit ist demnach zu gewähren.
Linz, am 11. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 11 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100833/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100833.2021
- Stammnummer
- 136750
- Gültig
- 11.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF