Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100357/2021
Pilotenausbildung eines Immobilienprojektmanagers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100357/2021vom 21.02.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bf brachte vor, dass sich seine berufliche Tätigkeit als Unternehmensberater (richtig: Immobilienprojektmanager mit Unternehmensberaterprüfung, vgl. NiS 20.2.2020, S. 2; Beschwerdeergänzung vom 14.8.2013, S. 2; E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 15.2.2013) gut mit der Tätigkeit als Pilot verbinden lasse, da die Suche nach geeigneten Immobilienstandorten durch die Tätigkeit als Pilot deutlich erleichtert werde (undatierte Stellungnahme des Bf betreffend Ausbildungs-Fortbildungskosten, vorgelegt mit E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 12.März 2013, S. 5). Auch in der Ergänzung der Beschwerde betreffend die Jahre 2008-2011 vom 14.8.2013 (S. 2) kommt zum Ausdruck, dass nach der Ansicht des Bf die Flugausbildung im betrieblichen Interesse erfolgt sei, da damit die Tätigkeit als Immobilienprojektentwickler unterstützt worden sei.
Zur Frage, ob die Kosten der Pilotenausbildung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bf als Immobilienprojektmanager zu sehen sein könnten:
a.) die zeitliche Belastung des Bf - die großen Distanzen, die bei Reisen zu bewältigen waren
Der Bf brachte vor: Allein der Auftragsumfang wäre wegen der Distanzen ohne Flugleistung nicht zu bewältigen gewesen (Antwort 5.5.2020 ad Pkt 5 oder ad 10e).
Hierzu wird durch das BFG festgestellt:
Um rechtzeitig für die Ausübung der Tätigkeiten des Bf 2009-2012 im Raum Stadt11, Stadt5 bei Stadt34, Stadt34, Stadt6, Stadt27 (Istrien), Stadt38 (Istrien), Stadt28 (istrien) oder Stadt29 (Istrien), Graz,Stadt30 (NÖ), Stadt8 (NÖ), Stadt37 (NÖ), Stadt25 (Kroatien), Stadt36 (Kroatien), Stadt4 , Ort3, Stadt31 (Land1-Land1) Stadt18, Stadt15-Stadt13, Stadt35, Stadt17, Stadt16, Stadt7 (NÖ) und Stadt14 (NÖ)
zu sein (vgl Schreiben des Bf vom 17.4.2013; undatierte Stellungnahme des Bf zu Ausbildungs- und Fortbildungskosten S. 1 und 2 als Beilage des Mails des steuerlichen Vertreters vom 12.3.2013), war es nicht notwendig, ein Privatflugzeug selbst steuern zu können und zu dürfen. Dass der Bf 2009-2012 so viele betriebliche Termine wahrzunehmen hatte, dass er ein Privatflugzeug benötigt hat, um diese Termine überhaupt wahrnehmen zu können, kann nicht festgestellt werden: Der Bf wurde gefragt, ob er in Bezug auf den Zeitraum 2008-2012 alle geschäftlichen Termine darstellen könne. Der Bf verneinte, da es die Terminkalender nicht mehr gebe (NiS 20.2.2020 S. 9). Daher kann entgegen dem Vorbringen des Bf (vgl. auch NiS vom 20.2.2020 S. 2) nicht festgestellt werden, dass der Bf eine Pilotenausbildung benötigt hat, um durch Flüge mit einem Privatflugzeug überhaupt seine Termine wahrnehmen zu können.
In Bezug auf den Flug vom 28.8.2012 brachte der Bf vor, dem Auftraggeber sei nur ein kurzer Zeitraum für eine Angebotslegung eingeräumt worden, daher habe der Auftrag nur mittels Fluganalyse zeitnah abgewickelt werden können.
Hierzu wird durch das Gericht festgestellt. Diese vagen Angaben sind nicht nachprüfbar. Der Bf wurde bereits in der Ladung vom 13.1.2020 für seine Vernehmung vom 20.2.2020 aufgefordert, alle Nachweise für die Notwendigkeit der Pilotenausbildung vorzulegen. Dies ist kein Nachweis, sondern eine unbewiesene Behauptung.
Dies ist auch der einzige Auftrag im ganzen Zeitraum 2008-2012, bei dem der Bf derlei vorbringt. Niemand würde eine Pilotenausbildung beginnen, um im Zeitraum mehrerer Jahre bei nur einem Angebot schnell genug zu sein.
Zudem ist der angebliche Zeitdruck, den der Bf berichtet, auch nicht glaubhaft: Wer ein unfertiges Bauprojekt verwerten will, muss sich üblicherweise nach den zeitlichen Möglichkeiten potentieller Kunden richten und kann es sich üblicherweise nicht leisten, potentielle Kunden zeitlich unter Druck zu setzen. Auch deshalb ist es nicht glaubhaft, dass der Bf unbedingt mit einem Privatflugzeug zum Standort des Projektes reisen musste, um seinem Bruder schnell genug sagen zu können, ob das Projekt erfolgsversprechend sein könnte.
Im Ergebnis ist aus diesen Gründen auch nicht glaubhaft, dass gerade dieser Auftrag nur mittels Fluganalyse rechtzeitig abgewickelt werden konnte.
b.) Verlangt die Rechtsordnung eine Pilotenausbildung für Immobilientreuhänder oder Bauträger?
Das Auffinden geeigneter Grundstücke für Investoren, das Präsentieren von Grundstücken, die für die Zwecke von Investoren für geeignet oder für ungeeignet erachtet werden, gehört zu den typischen Tätigkeiten der Immobilientreuhänder. Insoweit ist die betriebliche Tätigkeit des Bf mit der Tätigkeit der Immobilientreuhänder vergleichbar. Um für Immobilientreuhänder typische Tätigkeiten ausüben zu dürfen, ist eine Pilotenausbildung nicht vorgeschrieben (§ 1 BGBl II Nr. 58/2003 Immobilientreuhänder-V). Dasselbe gilt für die Tätigkeit eines Bauträgers. Die Rechtsordnung verlangt auch für einen Bauträger keine Pilotenausbildung (§ 2 BGBL II 58/2003 Immobilientreuhänder- V). Ebensolches gilt für die Berufsgruppe der Unternehmensberater (Unternehmensberatungs-Verordnung BGBl II Nr. 94/2003).
Ein Immobilienprojektmanager wie der Bf, der für Investoren geeignete Grundstücke sucht und deren Entwicklung sodann organisiert, muss somit nach österreichischem Recht keine Pilotenausbildung absolviert haben. Dies ist ein Indiz für die mangelnde Notwendigkeit einer Pilotenausbildung.
c.) Das "gängige Prozedere" auf dem Immobilienmarkt
Der Bf bringt vor: Die Aussage, dass Flugbilder nicht notwendig seien, widerspreche dem seit Jahren gängigen Prozedere auf dem Immobilienmarkt, auch wenn heute die meisten Aufnahmen mit Drohnen gemacht werden würden (Antwort des Bf 5.5.2020 ad 8c, 10 e, 12).
Hierzu wird durch das BFG festgestellt:
Die meisten Immobilientreuhänder oder Immobilienprojektmanager, die in den Jahren 2008-2012 für Investoren Grundstücke gesucht haben, hatten keine Pilotenausbildung und konnten daher auch keine tagesaktuellen Luftbilder von Immobilien erzeugen, um eine Immobilie einem Investor zu präsentieren. Dies geht aus dem Vorbringen des Bf vor, wonach es damals nur wenigen Projektentwicklern möglich gewesen sei, auf solche Ressourcen zurückzugreifen (Antwort Bf 5.5.2020 ad Pkt 5 b).
Auch dies ist ein Indiz für die mangelnde Notwendigkeit einer Pilotenausbildung im Zeitraum 2008-2012.
Die Erzeugung von Luftbildern durch Drohnen ist eine Errungenschaft der heutigen Zeit. Derlei gab es während der Jahre 2008-2012 noch nicht (NiS 20.2.2020 S. 2).
d.) Waren Luftbilder unbedingt betrieblich notwendig ?
Der Bruder des Bf sagte allerdings als Zeuge aus, das Herzeigen von Luftbildern sei eine wichtige Anbahnungsmaßnahme gewesen. Dadurch hätten sich der Bf und sein Bruder oder deren Handelsgesellschaften von Mitbewerbern abgehoben. Hätten sie den potentiellen Investoren keine Luftbilder gezeigt, hätten der Bf und sein Bruder (oder deren Handelsgesellschaften) sehr viele Aufträge nicht bekommen (NiS 20.2.2020 S. 4 und 7)
Hierzu wird durch das BFG festgestellt: Dafür gibt es keinen Beweis.
Der Bf arbeitet eng mit seinem Bruder, den Handelsgesellschaften, bei denen sein Bruder die Mehrheit hält und mit Handelsgesellschaften, bei welchen er selbst die Mehrheit hält, zusammen.
Der Bf wurde aufgefordert, zu beweisen, dass er selbst, sein Bruder, eine der Gesellschaften des Bf oder seines Bruders einen oder mehrere konkrete Aufträge von fremden Auftraggebern auf Grund der Pilotenausbildung oder auf Grund der Luftbildfotos des Bf erhalten haben und ohne die Pilotenausbildung oder ohne die Luftbildfotos des Bf nicht erhalten hätten (Ergänzungsauftrag 26.3.2020, Pkt 5 b, Pkt 7 a). Der Bf legte zwar Unterlagen vor, mit welchen er die Akquisition mehrerer Aufträge dokumentieren konnte (Beilagen 11-23 der Antwort des Bf vom 5.5.2020). Allerdings existiert kein Erfahrungssatz, wonach Aufträge nur durch Luftbilder akquiriert werden können. Daher ist der fehlende Beweis jedenfalls durch diese Unterlagen nicht erbracht worden.
Es ist daher nicht feststellbar, dass jemals ein fremder Auftraggeber dem Bf, seinem Bruder, oder einer der Kapitalgesellschaften , an welchen der Bf oder sein Bruder mehrheitlich beteiligt waren, einen Auftrag wegen der Pilotentätigkeiten des Bf erteilt hat und ohne die Pilotentätigkeit nicht erteilt hätte.
Es ist auch in den Jahren 2008-2012 nie vorgekommen, dass fliegerische Leistungen des Bf oder Luftbilder, die der Bf angefertigt hat, durch den Bf, eine der Gesellschaften des Bf , durch den Bruder des Bf oder eine der Gesellschaften des Bruders an fremde Auftraggeber weiter verrechnet werden konnten. Fliegerische Leistungen oder Luftbilder des Bf wurden in den Jahren 2008-2012 bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) überhaupt nie in Rechnung gestellt (Ausgangsrechnungen als Beilage Nr. 25 zur Antwort des Bf vom 5.5.2020; Antwort des Bf vom 5.5.2020 ad Pkt 7a, wonach für fliegerische Tätigkeiten keine eigenen Honorare begehrt worden seien). Wenn die Pilotenausbildung unbedingt notwendig für die betriebliche Tätigkeit des Bf gewesen wäre, wie der Bf und sein Bruder sinngemäß angeben, wäre zu erwarten gewesen, dass diese fliegerischen Tätigkeiten und die Anfertigung der Luftbilder auch in den Ausgangsrechnungen des Bf der Jahre 2009-2012 vor Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) erwähnt worden wären. Was wichtig ist, wird auch in Rechnung gestellt. Was nicht in Rechnung gestellt wird, ist nicht wichtig gewesen. Diese mangelnde (Weiter)verrechnung der fliegerischen Tätigkeiten und der Luftbilder des Bf während des ganzen Zeitraumes 2009-2012, dh, vor der Betriebsprüfung, ist ein Indiz für die mangelnde betriebliche Notwendigkeit der Pilotenausbildung.
Dass der Bf nach Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) Ausgangsrechnungen, die er vor Beginn der Betriebsprüfung verfasst hatte (2011-2012), dahingehend berichtigte, dass er nach Beginn der Betriebsprüfung (Nach Jänner 2013) für die Jahre 2011 und 2012 nachträglich fliegerische Leistungen gegenüber Gesellschaften, deren Anteile von seinem Bruder gehalten wurden, in Rechnung stellte (Rechnungsberichtigungen vom 18.4.2013 für die Jahre 2011 und 2012), hat keine Überzeugungskraft. Was der Bf während des Zeitraumes 2008 bis 2012 über seine Leistungen dieser Jahre vor Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) gedacht hat, erkennt man daran, wie er sich in diesen Jahren vor Beginn der Betriebsprüfung verhalten hat und nicht daran, wie er sich danach im April 2013 unter dem Eindruck der Betriebsprüfung verhalten hat.
Der Bf bringt vor, dass Luftaufnahmen eine andere Perspektive auf eine Immobilie ermöglichten. Auch die unmittelbare Umgebung könne dadurch dargestellt werden. Dadurch bekäme der Interessent das Gefühl, vor Ort zu sein. Potentielle Investoren beteiligten sich nach der Ansicht des Bf in der Regel nicht anhand von Plänen und Beschreibungen an einem Projekt. Um überhaupt die Aufmerksamkeit von finanzkräftigen Personen zu wecken, sei es unumgänglich, auch tagesaktuelle Flugaufnahmen vom jeweiligen Standort beizulegen (Antwort 5.5.2020, ad 10 e).
Hierzu wird durch das BFG festgestellt: Die Lage eines Grundstückes ist für einen potentiellen Investor immer von großer Bedeutung. Die Lage kann u.a. auch durch Luftbilder effektvoll dargestellt werden. Wenn aber Luftaufnahmen wirklich unumgänglich gewesen sein sollten, um Investoren zu einer Entscheidung für eine Immobilie und/oder gegen eine andere Immobilie zu bewegen, wäre nicht verständlich , warum der Bf bei Tätigkeiten, die dazu dienten, Investoren die Eignung oder mangelnde Eignung von Immobilien für ihre Zwecke vor Augen zu führen, nur fallweise auf Luftbilder zurückgegriffen hat.
Zwar hat der Bf bei einigen Immobilienprojekten aussagekräftige Luftbilder angefertigt: Im Zeitraum 2009-2012 vor Beginn der BP (vor Jänner 2013) waren es zwei Projekte [Projekt in der Nähe von Stadt29 und Stadt28 (Istrien) und Wohnprojekt Stadt35].
Der Bf hat schon im Jahr 2009 im Zusammenhang mit dem geplanten und letztlich abgesagten Bauprojekt betreffend eine Bucht bei Stadt29 und Stadt28, Istrien, vier bis sieben aussagekräftige, für eine Immobilienpräsentation taugliche Luftbilder angefertigt (Luftbilder Nr. 1-4 zur NiS vom 20.2.2020= ident mit den heute nicht mehr ausreichend sichtbaren Luftbildern lt. Beilage C zum Schreiben des Bf vom 17.4.2013 = Beilagen Nr. 27-29 der Antwort des Bf vom 5.5.2020; nur noch schemenhaft erkennbare Bilder lt. Beilage E zum Schreiben vom 17.4.2013, deren Originale durch das Finanzamt vernichtet worden sind ).
Der Bf erwähnt das Projekt Stadt35, das im Eigentum der "Stadt35 II Errichtungs GmbH" stand, bei dem er tatsächlich im Jahr 2011 (vgl. Schreiben des Bf vom 17.4.2013) den Baufortschritt mittels 7 Luftbildern dokumentiert hat (Luftbilder, vorgelegt am 11.12.2019, während der Vernehmung vom 20.2.2020 und am 3.3.2020, zum Teil ident mit den Luftbildern lt. Beilage B der undatierten Stellungnahme betreffend Ausbildungs- und Fortbildungskosten, dem Finanzamt übermittelt am 12.3.2013). Die Anteile an dieser GmbH wurden zunächst nach außen hin von einer langjährigen Angestellten diverser Handelsgesellschaften des Bruders des Bf und auch des Bf gehalten. Es ist jedoch im Feber 2016 gelungen, alle Anteile an dieser Projektgesellschaft einem fremden Investor zu verkaufen .
Der Bf hat auch im Zeitraum 2014-2019 im Zusammenhang mit dem Projekt Straße3 Straße3 (dieses Wohnbauprojekt stand im Eigentum der "Auf der Straße3 Straße3 GmbH", deren Geschäftsanteile zur Gänze vom Bf gehalten wurden, der diese GmbH auch als Geschäftsführer leitete) die Lage dieses Immobilienprojektes und dessen Baufortschritt durch 2 Luftbilder dokumentiert (Luftbilder Nr. 15 und 16 zur NiS vom 20.2.2020; = Luftbilder, vorgelegt per Mail vom 3.3.2020 =Luftbilder lt. Beilagen 10 A und 10 C der Antwort Bf vom 5.5.2020). Alle errichteten Wohnungen konnten von dieser GmbH zum Großteil 2019 verkauft werden.
Der Bf hat auch 2019 oder 2020 im Zusammenhang mit dem Projekt "Ort5- und OrtOrt4 Stadt26 " (dieses Wohnbauprojekt steht im Eigentum der Flugzeug1 GmbH, deren Geschäftsanteile vom Bf gehalten werden und die durch den Bf als Geschäftsführer geleitet wird) die Lage dieses Projektes durch drei Luftbilder dokumentiert (Luftbilder lt. Beilagen 10A und 10B zur Antwort Bf vom 5.5.2020= Luftbilder Nr. 15-17 lt. NiS vom 20.2.2020) . Bisher konnte von dieser GmbH ein Teil der Wohnungen verkauft werden.
Soweit die durch den Bf im Zeitraum 2009-2020 bei vier Projekten angefertigten, für Immobilienpräsentationen hinreichend aussagekräftigen Luftbilder. Die von ihm bei Flügen angefertigten Luftbilder der Projekte Stadt35, Straße3 Straße3 und Ort5-und OrtOrt4 hat der Bf nicht nur einmal, sondern zum Teil unaufgefordert mehrmals (siehe oben) vorgelegt. Die Luftbilder der Umgebung von Stadt29 und Stadt28 (Istrien) hat der Bf auf Aufforderung des BFG zwei Mal vorgelegt. Die Luftbilder des Projektes Stadt35 hat er auf Aufforderung durch das BFG zwei Mal (12.3.2013 und 11.12.2019) und unaufgefordert zwei weitere Male (während der Vernehmung vom 20.2.2020, siehe Beilagen zur NiS vom 20.2.2020; E-Mail vom 3.3.2020) vorgelegt. Andere aussagekräftige Luftbilder von Immobilienprojekten, an denen der Bf beteiligt war, hat der Bf nicht vorgelegt. Daraus ist zu schließen, dass er keine anderen aussagekräftigen, für Immobilienpräsentationen taugliche Luftbilder hat. Daraus ist zu schließen, dass er keine anderen aussagekräftigen Luftbilder von Immobilienprojekten , die er bearbeitet hat, angefertigt hat.
Es gibt zwar noch ein überblicksartiges Luftbild von Stadt31 (Land1-Land1) und Umgebung (erstmalig vorgelegt am 20.2.2020 (NiS 20.2.2020, Fotobeilage Nr. 5), das allerdings bei schlechten Lichtverhältnissen aufgenommen wurde und das daher jedenfalls für eine Präsentation gegenüber einem potentiellen Investor als ungeeignet anzusehen ist. Ein Luftbildfoto oder eine Luftbild-Fotoserie, die man zur Präsentation einer Immobilie gegenüber einem potentiellen Investor verwenden kann, sieht wesentlich aussagekräftiger aus, dh, eine Immobilienpräsentation gegenüber einem potentiellen Investor erfordert scharfe Fotos bei guten Lichtverhältnissen, wie sie der Bf z.B.beim Küstenprojekt in Kroatien, beim Projekt Stadt35 oder beim Projekt Straße3 Straße3 angefertigt hat. Der Bf hat auch nicht einmal behauptet, dieses Luftbildfoto von Stadt31 einem interessierten Investor präsentiert zu haben.
Der Bf hat jedoch selbst auch dann, wenn er für Investoren nach Argumenten für die Eignung oder mangelnde Eignung von Grundstücken für deren Zwecke gesucht hat, keineswegs immer Luftbilder vom Privatflugzeug aus angefertigt, obwohl er mit einem Privatflugzeug über diese Grundstücke geflogen ist . So hat er z.B. im Zusammenhang mit den im Schreiben vom 17.4.2013 erwähnten Flügen vom 22. und 23.7. 2009 (lt. Bf. "Analyse möglicher Standorte", vgl. NiS 20.2.2020, S. 5), 16.7. 2009 ( lt. Bf "Luftanalysen") , 3.1.2010 (lt. Bf "Standorteanalyse"; vgl. Antwort 5.5.2020 ad 11 b und c), 28.3.2012 (lt. Bf. "Analyse wie 16.7.2009" lt. NiS 20.2.2020, S. 8; lt. Bf "Fotodokumentation" vgl. Antwort 5.5.2020 ad Pkt 13) und 28.8.2012 (lt. Bf Standortanalyse, vgl. Antwort 5.5.2020 ad Pkt 14) trotz der Aufforderung des BFG (Ergänzungsauftrag vom 26.3.2020, Pkt 8 b, 9a,11d,Pkt 13, Pkt 14) keine Luftbilder vorlegen können. Er hat daher im Zusammenhang mit diesen Flügen keine Luftbilder angefertigt, obwohl er in all diesen Fällen nach Argumenten für die Eignung oder mangelnde Eignung von Grundstücken für Zwecke von Investoren gesucht hat und obwohl er in all diesen Fällen diese Grundstücke in einem Privatflugzeug überflogen hat.
Die Lage eines Grundstückes ist für einen potentiellen Investor immer wichtig. Diese Lage kann auch jedenfalls durch ein Luftbild effektvoll dargestellt werden. Wenn aber Luftbilder damals wirklich unbedingt notwendig gewesen wären, um einen Investor von der Eignung oder mangelnden Eignung von Grundstücken zu überzeugen (so z.B. das Vorbringen des Bf am 5.5.2020, ad 10e), wäre zu erwarten gewesen, dass der Bf immer dann Luftbilder angefertigt hätte, wenn er die Aufgabe hatte, einen Investor von der Eignung oder mangelnden Eignung eines Grundstückes zu überzeugen. Dies umso mehr, als er die jeweiligen Grundstücke ohnedies in einem Privatflugzeug überflogen hat. Der Bf fertigte in diesen Fällen jedoch nicht immer Luftbilder an (siehe Flüge des Bf ohne Luftbildaufnahmen des Bf vom 22. und 23.7.2009, 16.7.2009, 3.1.2010, 28.3.2012 und 28.8.2012, vgl. Schreiben des Bf vom 17.4.2013). Manchmal fertigte er bei solchen Gelegenheiten hinreichend aussagekräftige Luftbilder an (Kroatien- Projekt 2009, Projekt Stadt35 2011, Projekt Straße3 Straße3 2014-2019; Ort5- und OrtOrt4 2020), manchmal nicht.
Dies indiziert: Luftbilder sind jedenfalls in den Jahren 2008-2012 nicht unbedingt notwendig gewesen, um Argumente für die Eignung eines Grundstückes für Zwecke eines Investors zu finden. Dies spricht gegen die Notwendigkeit einer Pilotenausbildung im Streitzeitraum.
e.) Das Finanzamt hat Luftbilder des Bf vernichtet
Zum Vorbringen, einige Luftbilder, die der Bf sehr wohl angefertigt habe, seien durch das Finanzamt Stadt21 vernichtet worden (Antwort Bf 5.5.2020 , Pkt 9 a, Pkt 11 e; Pkt 13, Pkt 14):
Hierzu wird durch das BFG bemerkt: Jedes Luftbild, das der Bf angefertigt hat, das er als Beilagen seines Schreibens vom 17.4.2013 und als Beilage B seiner undatierten "Stellungnahme betreffend Ausbildungs- Fortbildungskosten" (mit Mail des steuerlichen Vertreters vom 12.3.2013 übermittelt) dem Finanzamt vorgelegt hat, wurde vom Finanzamt eingescannt, dabei geradezu unlesbar gemacht (die Qualität der eingescannten Bilder geht über die Qualität schemenhafter Darstellungen nicht hinaus) und sodann vernichtet. Das Finanzamt überprüfte jedoch nicht, ob die nach dem Einscannen nur noch elektronisch "vorhandenen" Luftbilder überhaupt noch hinreichend als solche erkennbar waren. Sie waren es im Wesentlichen nicht (siehe Beilagen A-M des Schreibens vom 17.4.2013 und Beilage B seines Schreibens "Stellungnahme betreffend Ausbildung- Fortbildungskosten").
Allerdings ist es dem Bf gelungen, fast alle Luftbildfotos, die er mit den beiden Schreiben vorgelegt hatte, wieder zu finden und erneut vorzulegen: Dies zeigt die nachstehende Darstellung ab dem folgenden Absatz. Soweit Fotos nicht mehr erneut vorgelegt werden konnten, ist zumindest anhand der ausgedruckten, eingescannten Beilagen zum Schreiben vom 17.4.2013 erkennbar, bei welchen Projekten Luftbild-Fotos durch den Bf gemacht wurden, und bei welchen nicht.
Ad Schreiben vom 17.4.2013 (es werden nur diejenigen Beilagen dieses Schreibens des Bf erwähnt, die Luftbilder enthalten haben):
Beilage A, 17.4.2013: Das in der eingescannten Beilage schemenhaft erkennbare Foto, das das Einzugsgebiet des Grundstückes 2980/2 KG Stadt23 aus der Vogelperspektive zeigen soll, ist nicht mehr gefunden worden. Allerdings ist dieses Foto ohne Bedeutung, da es sich hiebei um ein dem Internet entnommenes Foto handelt (Antwort Bf vom 5.5.2020 ad 8a).
Beilage C des Schreibens vom 17.4.2013: Diese enthält vier Luftbilder, die allesamt durch den Bf am 20.2.2020 (Beilagen 1-4 zur Niederschrift) und am 5.5.2020 (Beilage 27 der Antwort des Bf vom 5.5.2020) erneut vorgelegt wurden.
Beilage E des Schreibens vom 17.4.2013: Diese Beilage enthält offensichtlich drei Fotos von der Bucht bei Stadt28 und Stadt29 (Istrien), von welchen eines ein Luftbild sein könnte. Da die Originale durch das Finanzamt vernichtet worden sind, und durch den Bf nicht wieder beschafft werden konnten, ist zu Gunsten des Bf davon auszugehen, dass es sich bei diesen vernichteten und heute nur noch als schemenhafte Kopien erkennbaren Fotos um aussagekräftige Fotos gehandelt hat, von welchen zumindest eines ein Luftbildfoto war, und die zur Präsentation eines Immobilienprojektes jedenfalls geeignet gewesen sind.
Beilage F des Schreibens vom 17.4.2013: Diese Beilage enthält nur Fotos, die durch die Auftraggeberin dem Bf zur Verfügung gestellt wurden (Antwort vom 5.5.2020 ad 11 b und c ). Der Bf bringt sodann vor, er habe sicherlich noch weitere Fotos angefertigt, die vom Finanzamt "höchstwahrscheinlich" auch vernichtet worden seien. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Flug vom 3.1.2010 bringt er vor, dass er auch Flugaufnahmen angefertigt habe (Antwort vom 5.5.2020 ad 11 b, 11 e).
Hierzu wird durch das BFG bemerkt: Welche der durch das Finanzamt vernichteten Originalfotos der Bf tatsächlich ursprünglich während der Betriebsprüfung (2013) vorgelegt hat, ist den Beilagen A - M des Schreibens vom 17.4.2013 und den Beilagen A und B der Stellungnahme des Bf aus dem Jahr 2013 (dem FA übermittelt mit Mail vom 12.3.2013) zu den Ausbildungs- Fortbildungskosten zu entnehmen. Für weitere allenfalls dem Finanzamt vorgelegte Fotos wäre der Bf beweispflichtig. Dass der Bf jemals weitere Fotos dem Finanzamt vorgelegt hat, die in den Beilagen A-M zum Schreiben vom 17.4.2013 nicht vorkommen, und die auch in den Beilagen A und B der Stellungnahme von 2013 (übermittelt mit Mail vom 12.3.2013) betreffend Ausbildungs- Fortbildungskosten nicht zum Ausdruck kommen, ist weder dem Schreiben vom 17.4.2013 noch der Stellungnahme von 2013 betreffend Ausbildungs- Fortbildungskosten zu entnehmen. Ein Beweis für allenfalls weitere, dem Finanzamt vorgelegte Fotos liegt daher nicht vor. Der Bf hat daher anlässlich des Nonstop-Fluges vom 3.1.2010 keine Luftbilder angefertigt, weil er keinerlei von ihm angefertigte Luftbilder dem Finanzamt oder dem BFG vorgelegt hat, die mit diesem Flug zu tun hatten. Insbesondere ist das Luftbild von Stadt37 / NÖ, das der Bf erstmalig am 12.3.2013 und ein zweites Mal am 11.12.2019 vorgelegt hat (Beilage A zur Stellungnahme betreffend Ausbildungs- Fortbildungskosten von 2013, dem FA übermittelt mit Mail vom 12.3.2013 ) ein Foto aus dem Internet gewesen (Antwort Bf 5.5.2020 ad 11 f).
Beilage H: Diese Luftbild-Fotos konnten durch den Bf am 20.2.2020 wieder vorgelegt werden (Fotobeilage 6 und 7 der NiS vom 20.2.2020); sie betreffen allerdings keine Immobilienprojekte. Warum der Bf für die Suche nach einer geeigneten Fotovoltaikanlage Luftbilder benötigt haben will, ist unerfindlich (vgl. Schreiben des Bf vom 17.4.2013; NiS 20.2.2020, S. 4 und 5).
Ad Stellungnahme des Bf betreffend Ausbildungs- Fortbildungskosten, vorgelegt mit Mail vom 12.3.2013 mit den nur schemenhaft erkennbaren Fotobeilagen A (Internet-Foto) und B:
Alle in diesen Fotobeilagen A und B enthaltenen Fotos aus der Vogelperspektive konnten durch den Bf zum Teil mehrfach wieder vorgelegt werden (Mail des steuerlichen Vertreters vom 11.12.2019 mit Fotobeilagen A und B, Fotobeilagen Nr. 8-14 zur NiS vom 20.2.2020; Fotobeilagen Nr. 3-8 und 10 zum Mail des steuerlichen Vertreters vom 3.3.2020).
Soweit der Bf in seiner Antwort vom 5.5.2020 ad Pkt 9, Pkt 13, Pkt 14 vorbringt, er habe auch im Zusammenhang mit den Flügen vom 16.7.2009, 28.3.2012 und 28.8.2012 Luftbilder angefertigt oder zumindest Analysen durchgeführt, die er dem Finanzamt übermittelt habe (vgl Schreiben des Bf vom 17.4.2013 mit Einlaufstempel vom 22.4.2013 und mit Beilagen), wird durch das BFG festgestellt: Der Bf erwähnt in seinem Schreiben vom 17.4.2013 in Bezug auf keinen einzigen dieser Flüge Luftbilder, die er selbst angefertigt habe. In Bezug auf den Flug vom 28.3.2012 erwähnt der Bf im Schreiben vom 17.4.2013 nicht einmal eine Beilage. Die Beilagen B (den Flug vom 16.7.2009 betreffend) und M (den Flug vom 28.8.2012 betreffend) des Schreibens vom 17.4.2013 lassen keinerlei Hinweise auf Luftbilder des Bf erkennen. Daher hat der Bf in Bezug auf diese Flüge vom 16.7.2009 (vgl Beilage B) und vom 28.8.2012 (vgl. Beilage M) auch keine von ihm selbst angefertigten Luftbilder vorgelegt. Dasselbe gilt in Bezug auf den Flug vom 28.3.2012.
Es ist daher trotz der Vernichtung von Unterlagen durch das Finanzamt hinreichend geklärt, bei welchen Immobilienprojekten der Bf für Immobilienpräsentationen taugliche Luftbilder angefertigt hat (Projekte Kroatien 2009, Stadt35 2011, Straße3 Straße3 Projekt 2014-2019 und Ort5- und OrtOrt4 2020) und bei welchen nicht ("Standorteanalyse" 22., 23.7.2009; "Luftanalyse" 16. 7.2009; "Standorteanalyse" 3.1.2010; "Stadt6+ Stadt16 28.3.2012"; "Standortanalyse" 28.8.2012).
Soweit der Bf diese genannten Luftbilder vorgelegt hat (Kroatien 2009, Stadt35 2011, Straße3 Straße3 2014-2019 und Ort5- und OrtOrt4 2020), die diese von ihm bearbeiteten Immobilienprojekte betreffen, wird davon ausgegangen, dass er bei diesen Immobilienprojekten Luftbilder angefertigt hat, um diese bei der Präsentation der Immobilienprojekte gegenüber fremden Investoren zu verwenden.
Soweit das Argument betreffend die Vernichtung von Unterlagen.
f.) Fotos vom Erdboden aus
Es ist auch bei keinem der Projekte, an denen der Bf gearbeitet hat, nachvollziehbar, warum es unbedingt Luftbilder sein mussten, um das Projekt einem potentiellen Investor mit hinreichender Aussicht auf Erfolg präsentieren zu können. Wer photographieren kann, kann das auch vom Boden aus tun (vgl. Beilagen A,G zum Schreiben vom 17.4.2013) oder von einer der allenfalls bereits verwirklichten Ebenen eines allenfalls bebauten Grundstückes. Dies wird auch durch den Bf nicht immer bestritten, wenn er vorbringt, selbstverständlich sei es auch möglich, Fotos vom Erdboden aus anzufertigen. Dazu müsse man aber trotzdem vor Ort sein. Bei einer weiten Anreise sei eine Anreise mittels Privatflugzeug wesentlich effizienter (Antwort 5.5.2020 ad 8 c).
Was das Argument von der effizienten Anreise betrifft, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Da der Bf seine Termine während des Zeitraumes 2008-2012 nicht mehr darstellen konnte (NiS 20.2.2020, S. 9), kann auch nicht festgestellt werden, dass er auf Grund von Zeitdruck zur Wahrnehmung dieser Termine ein Privatflugzeug benötigt hat.
g.) "danach" - daher "deshalb"?
Der Hinweis der steuerlichen Vertreterin, dass sich ab dem Beginn der Pilotentätigkeit (2009) die Umsätze beträchtlich erhöht hätten, weshalb die Pilotentätigkeit für diese Erhöhung ursächlich sei, überzeugt nicht: Der zeitliche Zusammenhang allein ist kein hinreichend verlässliches Indiz für einen Kausalzusammenhang.
h.) Aufträge zur Erbringung von Flugleistungen?
Die steuerliche Vertreterin spricht in Bezug auf die Jahre 2009-2012 von Flugleistungen, die der Bf im Auftrag der Handelsgesellschaften seines Bruders erbracht habe (Schreiben vom 3.3.2020). Es ist zwar richtig, dass der Bf ab 2009 auf Grund seiner Pilotenausbildungen 2008 und 2009 ein Privatflugzeug fliegen konnte. Allerdings enthält keine einzige Ausgangsrechnung, die der Bf im Zeitraum 2008-2012 vor Beginn der Betriebsprüfung den Handelsgesellschaften seines Bruders ausgestellt hat (Beilage 25 zur Antwort des Bf vom 5.5.2020), den Hinweis auf Pilotentätigkeiten. Nicht nur das: Auch die Darstellung seiner Erlöse im Rechnungswesen 2008-2012 enthält keinen Hinweis auf Pilotentätigkeiten. Der Bf bezeichnete seine Erlöse im Zeitraum 2008-2012 vielmehr als "Unternehmensberatungserlöse" und "Geschäftsführungserlöse" (insoweit nicht bestrittener Ergänzungsauftrag vom 26.3.2020, S. 3,6,7; Ertragskonten 2011 lt. Beilage 4 zur Antwort des Bf 5.5.2020). Aus diesen Gründen hat er im Zeitraum 2008-2012 auch keine Pilotenleistungen gegen Entgelt erbracht. Daher ist das Vorbringen, der Bf habe im Auftrag der Handelsgesellschaften seines Bruders Flugleistungen erbracht, nicht überzeugend.
i.) Beweisführung durch den Bf
Der Bf und sein Bruder wurden mit Schreiben vom 13.1.2020 aufgefordert, alle Beweismittel vorzulegen, aus welchen sich die Notwendigkeit der Pilotenausbildung des Bf ergebe (Ladungen des Bf und seines Bruders vom 13.1.2020). Der Bf hat sodann in Bezug auf vier Immobilienprojekte bewiesen, dass diese Projekte zumindest ernsthaft geplant waren, oder tatsächlich abgewickelt wurden oder derzeit im Begriffe sind, abgewickelt zu werden und dass er in Bezug auf diese vier Projekte aussagekräftige Luftbilder angefertigt hat. Die Notwendigkeit dieser Luftbildaufnahmen konnte jedoch nicht festgestellt werden (siehe oben), u.a. deshalb, da er in vergleichbaren Fällen trotz Fluges mit einem Privatflugzeug nicht immer Luftbildaufnahmen angefertigt hat .
Es kann aus diesen Gründen nicht festgestellt werden, dass der Bf, sein Bruder sowie deren Handelsgesellschaften einen oder mehrere Aufträge fremder Auftraggeber nicht bekommen hätten, wenn sie den Investoren, mit welchen sie ins Geschäft kommen wollten, keine vom Bf angefertigten Luftbilder gezeigt hätten, und wenn der Bf keine Pilotenausbildung gehabt hätte.
j.) die typischen Tätigkeiten von Immobilientreuhändern
Um Argumente für die Eignung oder mangelnde Eignung eines Grundstückes oder mehrerer Grundstücke für einen Auftraggeber zu finden, benötigte man im Zeitraum 2008-2012 nicht unbedingt tagesaktuelle Luftbilder. Andernfalls hätte auch die Mehrzahl der Immobilientreuhänder in diesem Zeitraum keine Aufträge erlangen können, da die Mehrzahl der Immobilientreuhänder über keine Pilotenausbildung verfügte (Antwort Bf 5.5.2020 ad Pkt 5 b).
Jedenfalls musste man in der Regel zunächst durch Suchen von Inseraten oder durch das Zurückgreifen auf die Kenntnisse anderer Immobilientreuhänder (Der Bf hat immer wieder selbst auf Kenntnisse anderer Immobilientreuhänder zurückgegriffen, vgl. Beilagen C und G des Schreibens vom 17.4.2013; Ausführungen im Schreiben vom 17.4.2013 zum Flug vom 23.8.2011) herausfinden, welche Grundstücke überhaupt zum Verkauf standen oder zur Vermietung oder Verpachtung angeboten wurden. Man musste ferner die Preise vergleichbarer Grundstücke erheben, um beurteilen zu können, ob der verlangte Preis angemessen war oder nicht.
Man hatte üblicherweise die Möglichkeit, aktuelle Photos vom jeweiligen Grundstück und dessen Umgebung vom Erdboden aus oder von einer der Ebenen des allenfalls bebauten Grundstückes zu schießen. Der Bf hat selbst immer wieder auf Fotos , die vom Erdboden aus aufgenommen worden waren, zurückgegriffen, die er auch nicht immer selbst angefertigt hat (Beilagen A, G,K des Schreibens vom 17.4.2013). Fallweise hat er sich sogar mit dem Internet entnommenen Satellitenfotos begnügt, die ihm vom jeweiligen Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden waren (Antwort des Bf vom 5.5.2020 ad Pkt 8a; und ad Punkt 11 f), obwohl Internet-Fotos im Zeitraum 2008-2012 üblicherweise nicht aktuell waren (NiS. 20.2.2020 S. 2) und zum Teil auch verschwommen waren (vgl. Internet-Foto von Stadt37 - Ost , das als Beilage A des E-Mails vom 11.12.2019 vorgelegt wurde) . Die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Erhebung der rechtlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Grundstück (Eigentumsverhältnisse, Dienstbarkeiten, Bebaubarkeit, sonstige Flächenwidmungen), um dem Auftraggeber das Grundstück und dessen Umgebung hinreichend beschreiben zu können, ist ohnedies immer möglich und zweckmäßig gewesen. Um die Umgebung eines Grundstückes darstellen zu können, konnten auch Pläne verwendet werden. Auch der Bf hat bei seinen Tätigkeiten immer wieder auf Pläne zurückgegriffen (vgl.Beilagen A, B, C,E, F, J, L zum Schreiben vom 17.4.2013).
All dies indiziert: Um seine Auftraggeber davon zu überzeugen, dass eine besondere Immobilie besonders gut oder überhaupt nicht für ihre Zwecke geeignet sei, waren Luftbilder und eine Pilotenausbildung daher nicht notwendig.
Allerdings ist das Anfertigen von Luftbildern nützlich gewesen, um die Lage eines Grundstückes einigermaßen genau darstellen zu können. Unbedingt notwendig ist dies jedoch nicht gewesen (siehe oben).
k.) das Umsatzvolumen
Der Bf macht geltend, dass er als Immobilienprojektmanager vier große Bauprojekte umgesetzt habe oder im Begriffe sei, diese umzusetzen, deren Umsatzvolumina jeweils zwischen 4 und 6 Mio € gelegen seien (Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 3.3.2020). Das ist richtig (Projekte Stadt1 am Straße5 GmbH GmbH in Liqu. 2013-2018, Auf der Straße3 Straße3 GmbH in Liqu. 2014-2019, Flugzeug1 Ort5- und OrtOrt4 GmbH, Flugzeug1 Straße1straße GmbH ab 2011, jedoch noch in der Bauphase ). Diese hohen , bereits verwirklichten oder derzeit noch zu erwartenden Umsätze wurden allerdings von Kapitalgesellschaften erzielt oder werden gerade von Kapitalgesellschaften erzielt, an welchen der Bf oder dessen Bruder oder nach außen hin eine Angestellte der Firmen des Bf und/oder seines Bruders jeweils zu 100 % beteiligt gewesen ist oder noch beteiligt ist. Der Bf war oder ist auch Geschäftsführer dieser Kapitalgesellschaften. Die Umsätze dieser Kapitalgesellschaften sind allerdings nicht dem Bf, sondern diesen Kapitalgesellschaften zuzurechnen. Der Bf selbst hat im Vergleich zu diesen Projektgesellschaften unvergleichlich geringere Umsätze erzielt:
Der Bf selbst erzielte im Zeitraum 2008-2017 Umsätze in der Größenordnung von 50.000 € - 120.000 € pro Jahr (Umsatzsteuerbescheide Bf 2008-2017). Ein Unternehmen dieser Größenordnung hat üblicherweise keinen Piloten. Auch dies spricht für die mangelnde Notwendigkeit der Pilotenausbildung.
7.) Aus den oben erwähnten Erwägungen war die Pilotenausbildung nicht betrieblich notwendig. Zum Zusammenhang der Pilotenausbildung mit der Privatsphäre siehe oben Punkt 2.)
B.) Rechtsfolge
Der Aufwand zum Erwerb der Privat- und Linienpilotenscheine des Bf, eines Immobilienprojektmanagers, der nie die Absicht hatte, Berufspilot zu werden, gehört zur Sphäre der allgemeinen Lebensführung. Dasselbe gilt für den Aufwand zur Aufrechterhaltung der Pilotenlizenzen.
Sämtliche Kosten der Pilotenausbildung und der Aufrechterhaltung der Pilotenlizenzen sind daher nicht abzugsfähig. Das gilt auch für die mit diesen Kosten im Zusammenhang stehenden Vorsteuern [VwGH vom 16.11.2021 in derselben Angelegenheit, Ro 2020/15/0027; vgl. VwGH 18.10.2012, 2009/15/0150; vgl. VwGH 28.2.2012, 2009/15/0105; vgl. VwGH 28.10.2009, 2007/15/0103].
Der Bf befand sich in einer ähnlichen Situation wie ein Auftragnehmer, der betrieblich veranlasste Reisen mit einem PKW unternimmt - die Fahrt- und Reisekosten sind im Zusammenhang mit betrieblich veranlassten Reisen grundsätzlich abzugsfähig, die Kosten des Erwerbs des Führerscheins B jedoch nicht [vgl. Lenneis in Jakom, EStG (2020) § 16 TZ 52 zu B-Führerschein mit dem Hinweis auf EB zu BGBl I 106/1999].
C.) Feststellungen zur Höhe der Bemessungsgrundlagen
2009:
a.)Die Kosten der Pilotenausbildung betragen jedenfalls
1.930,08 €…… (BP-Bericht, TZ 1). Diesen Kosten sind Vorsteuern von 308,02 € i V mit der ……………………..ER vom 2.3.2009 über 1.540,08 € zuzuordnen (Schreiben der Vertreterin ……………………..des Bf vom 14.8.2013, S.5 )
b.) Der Bf war im Jahr 2009 auch mit Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung eines Flugzeuges [5.000 € lt. Eingangsrechnung (ER) Nr. 2009003 vom 31.12.2009, erhalten von der "Flugzeug1" GmbH, einer Gesellschaft, die durch den Bruder des Bf beherrscht worden ist] belastet (TZ 1 BP-Bericht).
Dieser ER sind Vorsteuern in Höhe von 1.000 € zuzuordnen (ER vom 31.12.2009, erhalten von der "Flugzeug1 GmbH", die durch den Bruder des Bf beherrscht worden ist).
Der Bf hat einen Zusammenhang zur Flugausbildung im Zusammenhang mit dieser ER vom 31.12.2009 der "Flugzeug1 GmbH" nicht anerkannt. Zum Vorbringen des Bf, wonach diese Kosten nicht i V m der Pilotenausbildung angefallen seien (undatiertes Schreiben des Bf, 3. Seite als Beilage des Schreibens der steuerlichen Vertreterin vom 5.5.2020), wird bemerkt:
Der Bf hat die Kosten der Flugzeugnutzung 2009 in Höhe von 5.000 € + 20% UST (ER vom 31.12.2009, erhalten von der Flugzeug1 GmbH) zur Gänze angeblichen geschäftlichen Flügen zugeordnet (3. Seite der undatierten Stellungnahme des Bf als Beilage zum Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 5.5.2020).
Allerdings hat der Bf für 2009 nur folgende Kosten der Pilotenausbildung bekannt gegeben
1.540 € + 20% USt …….lt. ER vom 2.3.2009 (Lehrer1, Theoriekurs ATPL, dh Kurs für die ………………………………….Linienpilotenlizenz)
390 € + 0% USt…………..Lehrer2, 3 Schulungen
1.930,08 ……………………Summe Kosten Pilotenausbildung lt. Konto 7770/2009
Nach dem Vorbringen des Bf hätte der Bf keinerlei Kosten der Flugzeugnutzung im Zusammenhang mit seiner Pilotenausbildung 2009 oder der Aufrechterhaltung seiner Pilotenlizenz 2009 gehabt. Das ist nicht überzeugend. Ein Pilot, der nicht fliegt, wird eine bereits erhaltene Lizenz nicht aufrechterhalten können und er wird eine noch zu erwerbende Lizenz nicht erlangen können.
In dieses Bild fügt sich, dass das FA zunächst unbestritten im BP-Bericht diese Kosten der Flugzeugnutzung (5.000 € + 20% USt) als Aus- und Weiterbildungskosten im Zusammenhang mit der Pilotenausbildung bezeichnet hat (TZ 1 BP-Bericht vom 28.5.2013). Dies wurde in der Beschwerde vom 18.7.2013 und im Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 14.8.2013 nicht bestritten. Noch in der Beschwerde vom 18.7.2013 und noch im Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 14.8.2013 wurden alle gegenständlichen, in TZ 1 BP erwähnten Kosten , darunter auch diese Kosten der Flugzeugnutzung von 5.000 € als Kosten im Zusammenhang mit einer Flugausbildung bezeichnet (Beschwerde, erste Seite; Schreiben vom 14.8.2013, erste und 5. Seite). Daraus ist zu schließen, dass auch diese ER vom 31.12.2009 betreffend die Nutzung eines Flugzeuges mit der Pilotenausbildung in einem Zusammenhang steht.
Die ER Nr. 2009003 betreffend die Nutzung eines Flugzeuges wurde am 31.12.2009 ausgestellt. Daraus folgt, dass die gesamte Nutzung des Flugzeuges im Jahre 2009 ursächlich für diese Rechnung gewesen ist. Da der Bf 2009 auch eine Pilotenausbildung absolviert hat, muss er das Flugzeug 2009 auch zum Zwecke dieser Pilotenausbildung genutzt haben.
Die in der ER Nr. 2009003 vom 31.12.2009 zum Ausdruck kommende Wortwahl ("Nutzung Flugzeug") lässt allerdings weder ausdrücklich erkennen, dass die Nutzung des Flugzeuges für geschäftliche Zwecke noch für Ausbildungszwecke (Pilotenausbildung oder Erhaltung der Pilotenlizenz) erfolgt ist. Daher wird die Wahrscheinlichkeit, dass diese Nutzung im Rahmen der Pilotenausbildung geschehen ist, als gleich hoch eingeschätzt wie die Wahrscheinlichkeit, dass diese Nutzung außerhalb der Pilotenausbildung zu geschäftlichen Zwecken erfolgt ist.
Daher werden gem. § 184 BAO 50% der Kosten der Flugzeugnutzung lt. ER Nr. 2009003 vom 31.12.2009 , erhalten von der Flugzeug1 GmbH der Pilotenausbildung zugeordnet. Die Kosten der Flugzeugnutzung 2009 im Rahmen der Pilotenausbildung betragen daher 2.500 € + 500 € USt (Vorhalt vom 26.1.2022, insoweit unbestritten).
Ob der Bf im Streitjahr allenfalls Kosten der Flugzeugnutzung im Zusammenhang mit der Pilotenausbildung oder im Zusammenhang mit der Beibehaltung der Pilotenlizenz gehabt hat, die er nicht geltend gemacht hat, weil er dafür keine Rechnungen bekommen hat (vgl. Aussage vom 20.2.2020, S. 9), ist nicht feststellbar. Es wäre dem Bf freigestanden, diese Kosten nachzuweisen. Da dies nicht erfolgt ist, können derartige Kosten nicht festgestellt werden.
c.) Einkommensteuer 2009:
48.749,56 €…….Einkünfte aus selbstständiger Arbeit lt. Steuererklärung
+1.930,08 €…….Kosten der Pilotenausbildung lt. BFG (Konto 7770)
+2.500 € …………betreffend ER vom 31.12.2009, erhalten von der Flugzeug1 GmbH
-373,02 €………..Privatanteile
52.806,62 €…….Summe Einkünfte aus selbstständiger Arbeit lt. BFG
5.851,06 €………nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen
58.657,68 €…….Summe: Gesamtbetrag der Einkünfte
-60 €……………….Pauschbetrag Sonderausgaben (§ 18 Abs 2 EStG 1988)
-132 €……………..Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind (§ 106a Abs 2 ……………………….EStG 1988)
58.465,68 €…….Differenz: Einkommen
19.571,95 €…..…(58.465,68 -25.000) / 35.000 x 15.125 + 5.110 (§ 33 Abs 1 ESTG 1988)
………………………..Steuer vor Abzug der Absetzbeträge;
-350,40 €………….Unterhaltsabsetzbetrag
19.221,55 €……….Steuer für den Durchschnittsteuersatz
32,88 %...............Durchschnittsteuersatz 19.221,55 / 58.465,68
16,44 %...............Hälftensteuersatz gem. § 11a EStG 1988
52.806,62 €………..Einkünfte aus selbstständiger Arbeit lt BFG
- 48.749,56 €………Einkünfte aus selbstständiger Arbeit lt Bescheid vom 16.12.2010
4.057,06 €………….Differenz: Erhöhung der Bemessungsgrundlage für den …………………………..Hälftensteuersatz gem. § 11a EStG 1988
8.461,64 €…………..Bemessungsgrundlage § 11a ESTG 1988 lt Steuererklärung 2009
12.518,70 €………..Summe: Bemessungsgrundlage § 11a EStG 1988 lt. BFG
58.465,68 €………. Einkommen
-12.518,70 €……….Bemessungsgrundlage für den Hälftensteuersatz von 16,44%
45.946,98 €…………Differenz: Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz von ……………………………32,88%
2.058,07 €……16,44% von 12.518,70 €
15.107,37 €….32,88% von 45.946,98 €
17.165,44 €….Summe: Einkommensteuer 2009 lt. BFG
d.) USt 2009
Vorsteuerminderung, verglichen mit der Steuererklärung
3.039,27 €………..Vorsteuer lt. Steuererklärung 2009
-308,02 €…………..Minderung lt. BFG lt. Pkt a.)
-500 €………………..Minderung im Zusammenhang mit der ER vom 31.12.2009 von der ………………………….Flugzeug1 GmbH, siehe oben b.)
2.231,25 €…………Differenz: Vorsteuer lt. BFG
107.399,96 € …….Summe steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen
219,84 €…………….Eigenverbrauch (BP-Bericht S. 5)
107.619,8 €……….Summe: Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen ………………………….Leistungen samt Eigenverbrauch
107.619,8 €…. …..steuerpflichtige Entgelte (20%)
21.523,96 €……… Umsatzsteuer 20%= Summe Umsatzsteuer
- 2.231,25 €……….Vorsteuern
19.292,71 €……….Differenz: Zahllast
e.)
|
2009
|
FA
|
BFG
|
USt-Zahllast
|
19.792,71 €
|
19.292,71 €
|
ESt
|
17.849,90 €
|
17.165,44 €
D.) Unzulässigkeit der Revision:
Der Bf , ein Immobilienprojektentwickler und Unternehmensberater, hat Kosten der Pilotenausbildung als Betriebsausgaben und Vorsteuern geltend gemacht, obwohl er keine Laufbahn als Linienpilot angestrebt hat. Dies ist nach dem in derselben Angelegenheit ergangenen VwGH-Erkenntnis nicht zulässig (VwGH 16.11.2021, Ro 2020/15/0027). Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG stellen sich auf Grund dieses VwGH- Erkenntnisses nicht mehr.
Klagenfurt am Wörthersee, am 21. Februar 2022
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100357/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100357.2021
- Stammnummer
- 136669
- Gültig
- 21.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF