Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0322-G/03
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0322-G/03vom 17.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Trotz mehrjähriger Beschäftigungsdauer kann nicht immer davon ausgegangen werden, dass die Person in der Lage ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ein Entgegenkommen des Arbeitgebers steht nicht der Annahme entgegen, dass eine Person aufgrund ihrer Arbeitsleistung in der Lage ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Martin Erlbacher, gegen den Bescheid des Finanzamtes Weiz betreffend Abweisung
über die Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten
Familienbeihilfe
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., geb. am 14.5.1961, beantragte die
Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe mit den Formularen Beih 1
und Beih 3 im Dezember 2002 rückwirkend.
Auf dem Formular
Beih 3 wurde von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Weiz ein Grad
der Behinderung von 80 v.H. ab 1968 und dass der Bw. voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen ab 1979
bescheinigt.
Das Finanzamt legte
seiner Entscheidung unter anderem die Daten aus dem Versicherungsauszug der
österreichischen Sozialversicherung zu Grunde.
Aus diesen Daten
geht hervor, dass der Bw. von
04.04.1977 -
03.03.1978
13.03.1978 -
13.05.1978
29.05.1978 -
30.03.1993
bei Herrn J.B. in F.
als Arbeiter beschäftigt war.
Mit Bescheid vom 28. Jänner 2003 wurde obiger
Antrag vom Finanzamt Weiz mit folgender Begründung abgewiesen:
Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder besteht, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Sie waren vor Vollendung des 21. Lebensjahres und
Jahre darüber hinaus erwerbstätig, sodass eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht vorlag. Ein Anspruch auf
Familienbeihilfe ist daher nicht gegeben. Die erhöhte Familienbeihilfe kann
ebenfalls nicht gewährt werden, da sie nur zusammen mit der allgemeinen
Familienbeihilfe zusteht.
Gegen diesen Bescheid brachte der Vertreter des Bw. das
Rechtsmittel der Berufung ein und stellte den Antrag (sollte der Berufung nicht
stattgegeben werden), die Berufung an die nächste Instanz weiter zu leiten.
Als Einwand wurde vorgebracht, dass trotz der Erwerbstätigkeit des Bw.
dieser nie in der Lage war, sich wegen seiner geistigen Behinderung seinen
Unterhalt selbst zu verschaffen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass dem
Arbeitgeber entsprechend dem Stmk. Behindertengesetz ein Lohnkostenzuschuss
gewährt wurde.
Mit Bericht vom 20. Oktober 2003 legte das Finanzamt Weiz
die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen an den
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben
volljährige Vollwaisen unter anderem Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
infolge einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall
ausschließlich, ob der Bw. dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, wobei diese Tatbestandvoraussetzung mangels Vorliegen
einer Berufsausbildung nach Vollendung des 21. Lebensjahres bereits vor diesem
Stichtag eingetreten sein müsste.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Bw. leidet an Imbezillität, das ist die
Bezeichnung für angeborenen oder früh erworbenen Intelligenzdefekt
mittleren Grades (Intelligenzquotient 35 - 49). Das Gedächtnis
funktioniert oft relativ gut, das Denken bleibt im Bereich des Konkreten. Lesen
und Schreiben sind schwer erlernbar, die Sprache ist einfach und elementar.
Tiefe Gefühlsregungen sind möglich (siehe Roche Lexikon Medizin, 4.
Auflage, Urban & Fischer Verlag München 1984/1987/1993/1999).
Der Bw. wurde mehrere Jahre als Arbeiter gemäß
§ 1 Abs. 1 des Stmk. Behindertengesetzes auf einem geschützten
Arbeitsplatz beschäftigt und der Arbeitgeber erhielt dazu einen
Lohnkostenzuschuss. Dieser Lohnkostenzuschuss betrug laut telefonischer Auskunft
von Herrn Dr. A. vom Referat für Sozialwesen des Landes Steiermark in den
Jahren 1992 und 1993 4.900,00 S monatlich.
Die telefonische Auskunft des Arbeitgebers hat ergeben,
dass eine kontinuierliche Arbeitsleistung durch den Bw. nicht möglich war.
Eine Anstellung ohne Lohnkostenzuschuss (zu den ortsüblichen Bedingungen)
hätte daher nicht erfolgen können.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht
eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind
sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1997,
96/14/0088, 24. Oktober 1995, 91/14/0197, vom 21. November 1990, 90/13/0129 und
vom 25. Jänner 1984, 82/13/0222).
Von einer beruflichen Tätigkeit kann indes nicht
gesprochen werden, wenn der "beruflich Tätige" keine kontinuierliche
(Arbeits)Leistungen erbringt, wenn also ein Arbeitgeber bereit ist, auch aus
caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken eine Person ohne
Erwartung einer üblichen Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln
(VwGH v. 28.1.1997, 95/14/0125).
Im Erkenntnis 90/13/0129 hat der Verwaltungsgerichtshof
- zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG - zwar
ausgesprochen, es komme nicht darauf an, daß der Erwerb unter den auf dem
Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verschafft werden könne, er hat aber
darauf abgestellt, ob sich die betreffende Person durch Arbeitsleistungen den
Unterhalt verschaffen kann.
Im gegenständlichen Fall ergab die telefonische
Auskunft des Arbeitgebers, dass der Bw. ohne Lohnkostenzuschuss nie angestellt
worden wäre.
Angesichts dieser Aussage und weil der Bw. im
Berufungsverfahren vorgebracht hat, es sei kein "normales Dienstverhältnis"
vorgelegen (geschützter Arbeitsplatz), könne dieseTätigkeit nicht
als Arbeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens betrachtet werden.
Als weiteres Indiz, dass keine Arbeitsfähigkeit
vorgelegen sei, wird auch der Abweisungsbescheid vom 5.4.1994 der
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter über einen Antrag auf
Invaliditätspension infolge nicht vorhandener Arbeitsfähigkeit
gewertet.
Der unabhängige Finanzsenat kam daher in freier
Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass der Bw. bereits vor Vollendung des 21.
Lebensjahres außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Graz,
17. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte Familienbeihilfevoraussichtlich dauernd außerstand sich selbst den Unterhalt zu verschaffenVolljährigkeitErwerbseinkommenArbeitsmarktUnterhalt verschaffenLohnkostenzuschussArbeitsfähigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0322-G/03
- Stammnummer
- 13666
- Gültig
- 17.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF