Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0998-L/04
Keine Nachsicht, wenn sich die wirtschaftliche Situation nicht verbessert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0998-L/04vom 19.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die Nachsicht die wirtschaftliche Situation des Nachsichtswerbers nicht nennenswert verbessert, ist die Bewilligung einer Nachsicht ausgeschlossen. Die Einhebung von Aussetzungszinsen ist im Hinblick darauf, dass diese Zinsen durch den vom Abgabenpflichtigen eingebrachten Antrag ausgelöst werden, nicht sachlich unbillig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Mag. Bernhard Renner und die weiteren
Mitglieder Mag. Susanne Feichtenschlager, Ing. Josef Peterseil und Harald
Weingartner über die Berufung der Bw., vertreten durch Finanzkraft Stb.,
vom 19. Juli 2004 gegen den Bescheid vom 16. Juni 2004 des Finanzamtes
Kirchdorf Perg Steyr, vertreten durch OR Dr. Erich Zellner, betreffend
Abweisung des Nachsichtsansuchens vom 3. Juni 2004 gemäß
§ 236 BAO nach der am 14. Dezember 2004 in 4010 Linz,
Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 1996 wurde bei der Bw. eine Betriebsprüfung
für die Jahre 1989 bis 1993 durchgeführt. Die wesentlichen
Feststellungen der Betriebsprüfung betrafen das Nichtvorliegen von
Uraufzeichnungen bezüglich der Tageslosungsermittlung,
Unvollständigkeit der Inventuren bzw. nicht Nachvollziehbarkeit der
Inventuren wegen Sammelposten, Verkürzung des Wareneinkaufes sowie die
Ermittlung des Entnahmewertes eines Gebäudes. Nach mehrmaliger
Fristverlängerung seitens der steuerlichen Vertretung wurde am
20. Jänner 1997 gegen die Umsatzsteuerbescheide 1989 bis 1994,
Umsatzsteuerfestsetzung Jänner bis März 1996,
Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1994 sowie Gewerbesteuerbescheide 1989 bis
1993 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Im Jahr 2000 wurde hinsichtlich der Jahre 1994 bis 1996
eine weitere Betriebsprüfung bezüglich Umsatzsteuer und
Einkommensteuer durchgeführt. Die wesentlichen Feststellungen der
Betriebsprüfung für diesen Zeitraum betrafen den Umstand, dass
Wareneinkäufe bei der Brau AG in der Buchhaltung der Bw. nicht
aufschienen, dass die Belegbarkeit der Kassenaufzeichnungen fehlte und dass der
Wareneinkauf von Zigaretten nicht richtig berücksichtigt worden war. Mit
Schriftsatz vom 26. Juli 2000 wurde gegen die von der Betriebsprüfung
wieder aufgenommenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre
1994 bis 1996 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Nach Durchführung
eines Erörterungsgespräches am 27. Februar 2004 wurden die
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer
für die Jahre 1989 bis 1993 sowie die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1994 bis 1996 erledigt.
Im Rahmen des materiell rechtlichen Berufungsverfahrens
begehrte die Bw. mit den Anträgen vom 16. Dezember 1996, 26. Juli 2000 und
1. Juni 2001 jeweils die Aussetzung der Einhebung der berufungsabhängigen
Abgaben. Der erste diesbezügliche Antrag (vom 16. Dezember 1996) wurde
sogar vor Einbringung der Berufung gestellt und musste aus diesem Grund von der
Abgabenbehörde erster Instanz abgewiesen werden. Mit Bescheiden von 19.
März 1997, 15. Juni 2000, 24. April 2001, 25. April 2001, 26. April 2001,
8. April 2004 und 21. April 2004 wurden die Aussetzungszinsen festgesetzt. Nach
abgeänderter Festsetzung in Folge teilweiser Stattgabe der materiell
rechtlichen Berufungen sind nunmehr folgende Aussetzungszinsen
rechtskräftig:
|
1997
|
147,45
€
|
2000
|
1.294,52
€
|
2001
|
855,87
€
|
2001
|
30,96
€
|
2001
|
96,36
€
|
2004
|
5.598,07
€
|
2004
|
313,55
€
|
Summe
|
8.336,78 €
Mit Schreiben vom 3. Juni 2004 beantragte die Bw.
durch den ausgewiesenen Vertreter die Aussetzungszinsen in der Höhe von
5.000,00 € durch Abschreibung nachzusehen. Die in Berufung gestandenen
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1996 seien durch die
Finanzverwaltung im April des Jahres (2004) erledigt worden. Die Berufung
für o. a. Bescheide seien im Jahr 1997 bzw. 2000 eingebracht worden. Die
durchschnittliche Dauer der Berufungserledigung sei somit bei mehr als fünf
Jahren gelegen. Dadurch seien für die Bw. unverhältnismäßig
hohe Aussetzungszinsen im Ausmaß von insgesamt 8.336,78 €
angefallen. Dies entspreche rund 20 % des durch die Berufung festgesetzten
Abgabennachforderungsbetrages.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2004 wies das Finanzamt
Kirchdorf Perg Steyr das Ansuchen betreffend Nachsicht ab. Gem. § 236
BAO könnten fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag ganz oder zum
Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage
des Falles unbillig wäre. Im gegenständlichen Fall werde das
Nachsichtsansuchen damit begründet, dass die Erledigung der Berufungen
gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1996
durch die Finanzverwaltung mehr als fünf Jahre in Anspruch genommen
habe. Im Zuge der Berufungsverfahren seien auch Anträge auf Aussetzung der
Einhebung gem. § 212a BAO eingebracht worden, wobei die daraus
resultierenden Folgen sowohl der Bw. als auch ihrem damaligen Steuerberater
bewusst gewesen seien. Das Finanzamt würde daher in der Einhebung der
Aussetzungszinsen insofern keine Unbilligkeit erkennen, als nach der Lage des
Falles keine persönliche und sachliche Unbilligkeit vorliege.
Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2004 wurde gegen den
abweisenden Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht. Ergänzend wurde vorgebracht, dass im abweisenden
Bescheid darauf hingewiesen werde, dass die Folgen eines Aussetzungsantrages
gem. § 212a BAO der Bw. bewusst gewesen wären und diese
Rechtsfolgen die Bw. zu tragen hätte, auch wenn diese durch die
verzögerte Erledigung seitens der Abgabenbehörde begründet seien.
Im Hinblick auf die für die Abgabenbehörde geltende unverzögerte
Entscheidungspflicht gem. § 311 Abs. 1 BAO könnte von der
Bw. wohl nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die Finanzverwaltung
für einen einfachen Berufungssachverhalt mehr als fünf Jahre zur
Entscheidungsfindung benötigen würde. Daher sei entgegen der
Rechtsansicht der Abgabenbehörde erster Instanz sehr wohl von einer
sachlichen Unbilligkeit iSd. § 236 BAO auszugehen, wenn die
Finanzverwaltung entgegen ihrer gesetzlichen normierten Vorgehensweise, d. h.
ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, die Entscheidung unnötig
verzögere.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. August 2004 wurde
von der Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass für
die Bewilligung einer Nachsicht nur die persönliche sowie die sachliche
Unbilligkeit ausschlaggebend seien. Dass im vorliegenden Fall keine
persönliche Unbilligkeit vorliege, sei daran zu erkennen, dass mit
14. Juli 2004 die Überweisung des gesamten noch aushaftenden
Rückstandes in Höhe von 7.752,00 € erfolgt sei. Eine
sachliche Unbilligkeit liege vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes
ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete. Eine
sachliche Unbilligkeit liege jedoch nicht vor, wenn sie ganz allein die
Auswirkung genereller Normen sei, wie es im gegenständlichen Sachverhalt
der Fall sei. Die Festsetzung von Aussetzungszinsen sei gesetzliche Folge des
verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgaben in Folge der
Erledigung der damit in Zusammenhang stehenden Berufung. Das Gesetz sehe die
Vorschreibung von Aussetzungszinsen für die gesamte Dauer des
Berufungsverfahrens vor, selbst wenn dieses unangemessen lang dauern würde.
Dass sich die Erledigung der Berufung über einen längeren Zeitraum
erstreckt habe, sei somit für die Feststellung des Vorliegens einer
Unbilligkeit nicht ausschlaggebend.
Mit Schreiben vom 9. September 2004 beantragte die Bw.
durch ihren ausgewiesenen Vertreter gem. § 276 BAO, die
Abgabenbehörde zweiter Instanz möge über die Berufung vom
19. Juli 2004 entscheiden. Weiters werde beantragt, dass über die
Berufung eine mündliche Verhandlung stattfinde und die
Berufungsentscheidung durch den gesamten Berufungssenat erfolge. Die
abgabenbehördliche Sachverhaltsermittlung sei insoweit
ergänzungsbedürftig, als für die Bw. sehr wohl eine
persönliche Unbilligkeit iSd. § 236 BAO vorliege, weil die Bw.
den per 14. Juli 2004 zur Überweisung gebrachten Abgabenrückstand
in Höhe von 7.752,00 € mittels Kreditaufnahme finanziert habe.
Die Kreditaufnahme, welche ausschließlich zur Begleichung der gesamten
fälligen Abgabenschulden vorgenommen worden sei, betrage
30.000,00 €. Die Bw. verfüge über keine nennenswerten
Vermögensgegenstände. Sie müsse die Kreditrückführung
ausschließlich von ihren geringen Pensionseinkünften bestreiten. Von
diesen Pensionseinkünften habe die Bw. auch ihre gesamten
Lebenshaltungskosten (inkl. Wohnungsmiete) zu begleichen, wodurch für sie
eine erhebliche wirtschaftliche Härte einge-treten sei, ihren Unterhalt zu
finanzieren.
Mit Schreiben vom 29. September 2004 legte das
Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vor.
Am Abgabenkonto der Bw. besteht derzeit ein Rückstand
in Höhe von 9.122,93 €, resultierend aus Umsatz- und
Einkommensteuer 1997. Am 6. Mai 2004, 23. Juni 2004, 13. Juli
2004 und 14. Juli 2004 wurde insgesamt ein Betrag von 51.453,13 €
entrichtet. Die Nachforderungen aus den Betriebsprüfungen sowie die
nachsichtsgegenständlichen Aussetzungszinsen wurden damit zur Gänze
getilgt.
Im Rahmen der am 14. Dezember 2004 durchgeführten
mündlichen Verhandlung wurde seitens des steuerlichen Vertreters
klarstellend vorgebracht, dass die Nachsicht im Rahmen dessen beantragt werde,
als die Aussetzungszinsen fremdfinanziert worden seien. Zum Beweis der
persönlich bedingten Unbilligkeit wurden folgende Unterlagen
vorgelegt:
der
Jahreslohnzettel für das Jahr 2003 sowie der Bezugsnachweis für
Oktober 2004, woraus hervorgehe, dass die Bw. über ein monatliches
Nettoeinkommen von 1.100,00 € verfüge;
die
Kopie der Kreditvereinbarung vom 21. Juni 2004, woraus hervorgehe, dass ein
Betrag von 31.000,00 € zur Verfügung stehe, die monatliche
Ratenhöhe 345,96 € betrage und dass die Tochter der Bw. ihre
Rechte aus einem Versicherungsvertrag abgetreten habe;
eine
Aufstellung der monatlichen Einkünfte und Belastungen der
Bw:
|
Pensionseinkünfte
netto
|
1.100,00
|
monatliche
Belastungen
|
|
Kreditraten für Tilgung
Steuerrückstände
|
345,96
|
Wasser
|
22,00
|
Strom
|
89,00
|
Krankenversicherung
|
26,57
|
Telefon
|
18,50
|
Magistrat Klagenfurt
|
58,03
|
Feuerversicherung
|
25,84
|
Haushaltsversicherung
|
16,11
|
Heizung
|
93,33
|
GSVG-Kostenanteil ca.
|
33,00
|
Fixkosten
|
728,35
|
Verbleibender Rest
für Lebensmittel, Bekleidung, persönlichen Bedarf,
Hausrat,
Auto bzw. Öff.V., besondere Anlässe, Hobby etc.
|
371,65
Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Bw. keine
Sorgepflichten und keine anderen Schulden habe. Ende des Jahres 1997 habe sie
alle Betriebe eingestellt.
Der Amtsbeauftragte gab bekannt, dass das
Finanzstrafverfahren gegen die Bw. bereits mit Strafverfügung (Strafe:
4.000,00 €) abgeschlossen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre. Gem. § 236 Abs. 2 BAO findet
Abs. 1 auch auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von
fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe entrichtet
wurde, zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) setzt eine persönlich bedingte Unbilligkeit
der Einhebung im allgemeinen voraus, dass die Einbringung in keinem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenem Nachteil stünde, der
sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand
ergibt, dass also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der
Einhebung der Abgaben und dem im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen
entstehenden Nachteilen vorliegt. Dies wird insbesondere immer dann der Fall
sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden
würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt
der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer
finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die
Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden
wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung
trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleichkäme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren würden, stellen Unbilligkeit dagegen nicht dar.
Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungs-wirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommen.
Das Vorliegen persönlich bedingter Unbilligkeit iSd.
§ 236 BAO wurde erstmalig im Vorlageantrag vom 9. September 2004
behauptet und damit begründet, dass die Bw. den per 14. Juli 2004 zur
Überweisung gebrachten Abgabenrückstand in Höhe von
7.742,00 € mittels Kreditaufnahme habe finanzieren müssen. Nach
der ständigen Judikatur des VwGH ist es Aufgabe des Antragstellers auf
Abgabennachsicht iSd. § 236 Abs. 2 BAO in nachvollziehbarer
Weise darzulegen, dass die für eine Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben,
wären sie noch nicht entrichtet, sprechenden Umstände durch die
Tilgung der Abgabenschuldigkeit nicht beseitigt worden sind. Es ist
unbestritten, dass die nachsichtsgegenständlichen Aussetzungszinsen von der
Bw. bereits getilgt wurden, sodass es ihre Aufgabe gewesen wäre, nunmehr zu
behaupten und zu beweisen, dass die Abstattung des Kredites, der für die
Abgabenentrichtung aufgenommen worden ist, mit einer erheblichen Härte
verbunden ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde in diesem
Zusammenhang dargelegt, dass der Bw. bei Berücksichtigung der monatlichen
Kreditrate sowie der übrigen monatlichen Fixkosten ein Betrag von
371,65 € verbleibt. Im Vergleich zur gesamten Kreditsumme von
31.000,00 € machen die nachsichtsgegenständlichen
Aussetzungszinsen in Höhe von 5.000,00 € lediglich 16,13 %
aus. Bei Bewilligung der Nachsicht würde sich die monatliche Kreditrate
ebenfalls um 16,13 % vermindern. Das wäre ein Betrag von
55,80 €. Nach Ansicht des Senates würde dies keine nennenswerte
Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Bw. bewirken. Darüber hinaus ist
der Kredit durch die Abtretung der Rechte aus einer Versicherung der Tochter
besichert. Unter diesen Gesichtspunkten gelangte der Senat zur Ansicht, dass die
Einbehaltung der nachsichtsgegenständlichen Aussetzungszinsen keine
erhebliche Härte darstellt.
Sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn
im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Es geht dabei um die Anwendung jener
gesetzlichen Bestimmungen, die zu den nachsichtsgegenständlichen Abgaben
führten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine sachliche
Unbilligkeit anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus
anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar
nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene
offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen
Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbaren
Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende
Abgabenschuldigkeit ausgelöst hat, die zu dem auch ihrer Höhe nach
unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist. Dass die Einhebung von
Aussetzungszinsen im Hinblick darauf, dass diese Zinsen durch den vom
Abgabepflichtigen eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung strittiger
Abgaben ausgelöst werden, nicht sachlich unbillig ist, hat der VwGH schon
wiederholt ausgesprochen. Vor dem Hintergrund, dass es in der Ingerenz des
Abgabepflichtigen liegt, das Entstehen der Aussetzungszinsen in gegebenenfalls
beträchtlicher Höhe durch Entrichtung der ausgesetzten Abgabe zu
verhindern, kann auch eine allfällig lange Dauer des Berufungsverfahrens
keine sachliche Unbilligkeit in der Einhebung der dadurch aufgelaufenen
Aussetzungszinsen begründen, denen außerdem der Aspekt des
Zinsengewinnes durch den Zahlungsaufschub beim Abgabepflichtigen
gegenübersteht. Auch im gegenständlichen Fall hat die Bw. durch ihre
gem. § 212a BAO gestellten Anträge auf Aussetzung der Einhebung
das Entstehen der Aussetzungszinsen ausgelöst und in der Folge während
des über längere Zeit laufenden Berufungsverfahrens von der
Entrichtung der Abgabenschuld Abstand genommen. Damit lag aber in Bezug auf den
Anfall der Aussetzungszinsen eine nach der Rechtslage in Kauf genommene
Abgabenschuld vor. Außerdem enthält ein Bescheid, mit dem die
Aussetzung der Einhebung gewährt wird, regelmäßig den Hinweis,
dass Aussetzungszinsen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit
gesondertem Bescheid angefordert werden. Das Berufungsvorbringen, die
durchschnittliche Dauer der Berufungserledigung sei bei mehr als
fünf Jahren gelegen, geht damit ins Leere. Die Bw. hätte in jedem
Stand des Verfahrens die Möglichkeit gehabt, die ausgesetzten Abgaben bzw.
Teile der ausgesetzten Abgaben zu entrichten. Schließlich wird
vorgebracht, dass im Hinblick auf die für die Abgabenbehörde geltende
unverzögerte Entscheidungspflicht gem. § 311 Abs. 1 BAO von
der Bw. nicht ernsthaft davon ausgegangen werden konnte, dass die
Finanzverwaltung für einen einfachen Berufungssachverhalt mehr als
fünf Jahre zur Entscheidungsfindung benötigen würde. Dem ist
entgegen zu halten, dass die Rechtsinstitute des Devolutionsantrages sowie der
Säumnisbeschwerde dem Abgabepflichtigen die Einhaltung des § 311
Abs. 1 BAO garantieren sollen. Seitens der Bw. wurde keines dieser
Rechtsinstitute in Anspruch genommen.
Aus den dargelegten Gründen gelangte der
unabhängige Finanzsenat zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall in der
Einhebung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben weder persönlich noch
sachlich bedingte Unbilligkeit zu erblicken ist. Eine Ermessensentscheidung im
Rahmen des § 236 BAO ist daher ausgeschlossen.
Selbst wenn diese Meinung nicht geteilt werden sollte, ist
dem Berufungsbegehren aus folgenden Überlegungen kein Erfolg beschieden: Im
Rahmen einer Ermessensentscheidung - die im gegenständlichen Fall,
wie bereits dargelegt wurde, ausgeschlossen ist - wäre nämlich
die Nachsichtswürdigkeit der Bw. zu berücksichtigen. In diesem
Zusammenhang wäre zu berücksichtigen, dass die Bw. ihre steuerlichen
Verpflichtungen über lange Zeit hinweg verletzt hat. Es wurden die
Bücher mangelhaft bzw. teilweise gar nicht geführt und
Schwarzeinkäufe und Schwarzverkäufe getätigt. Es würde
gänzlich dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
widersprechen, bei einer derartigen Konstellation der Bw. mit einer
Abgabennachsicht entgegen zu kommen. Hinzu kommt, dass die Gewährung der
beantragten Abgabennachsicht der Finanzierung der Finanzstrafe in Höhe von
4.000,00 € gleichkommen würde. Vor allem im Interesse der
steuerehrlichen Abgabepflichtigen wäre im Rahmen einer allfälligen
Ermessensübung ebenfalls eine Nachsicht zu verneinen.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 19.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0998-L/04
- Stammnummer
- 13665
- Gültig
- 19.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF