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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100073/2022

§ 33 Abs 3a EStG 1988: Kein Familienbonus Plus wenn keine Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 gewährt wurde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100073/2022vom 29.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK   Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11.07.2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15.06.2021, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte in der elektronisch eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 vom 12.04.2021 den ganzen Familienbonus Plus und bestätigte, die Familienbeihilfe zu beziehen. Bezüglich des Kindes gab der Bf an, dass ***A*** am ***TT.MM.2020*** geboren sei und in ***C*** seinen Wohnsitz habe. Im Einkommensteuerbescheid 2020 vom 15.06.2021 wurde der Familienbonus Plus mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass der Bf für sein Kind nicht die Familienbeihilfe in Österreich beziehe und daher kein Anspruch auf den beantragten Familienbonus Plus bestehe. In seiner Beschwerde vom 11.07.2021 gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 15.06.2021 führte der Bf aus, dass er die Papiere für die Familienbeihilfe schon per Post übermittelte hätte und er um Berücksichtigung des Familienbonus Plus ersuche. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2021 wurde die Beschwerde vom 11.07.2021 gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 15.06.2021 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die in der Beschwerde erwähnte Übermittlung der Unterlagen betreffend Familienbeihilfe nicht erfolgt sei und dass bis dahin kein Antrag auf Familienbeihilfe (Ausgleichs-/Differenzzahlung) für seine in ***C*** lebende Tochter eingebracht worden sei, sodass eine Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe in Österreich nicht erfolgen könne. Erst wenn positiv über einen Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichs-/Differenzzahlung) abgesprochen worden sei, könne der Familienbonus Plus berücksichtigt werden. Im Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht vom 02.12.2021 wiederholte der Bf gleichlautend sein bereits in der Beschwerde geäußertes Vorbringen. Mit Vorlagebericht vom 07.01.2022 wurde die Beschwerde von der aktenführenden Dienststelle des Finanzamtes Österreich (Abgabenbehörde) zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 18.01.2022 wurde der Bf aufgefordert, bis spätestens 24.02.2022 einen Antrag auf Familienbeihilfe (Ausgleichs-/Differenzzahlung) für seine in ***C*** lebende Tochter, ***A***, geboren am ***TT.MM.2020***, an das Finanzamt Österreich, Dienststelle ***D***, zu übermitteln, andernfalls der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht überprüft und der in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 beantragte Familienbonus Plus nicht berücksichtigt werden könne und einen Nachweis für die Versendung des Antrages auf Familienbeihilfe (Ausgleichs-/Differenzzahlung) an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln. Der Beschluss wurde am 19.01.2022 mit internationalem Rückschein versendet und am 24.01.2022 dem Bf nachweislich ausgefolgt. Mit E-Mail vom 23.03.2022 teilte die Abgabenbehörde mit, dass laut Abfrage in der Datenbank FABIAN, der Bf keinen Antrag auf Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung gestellt hat. II. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Bf hat seinen Wohnsitz in ***C*** von wo er täglich 46 km zu seiner Arbeitsstätte in Österreich fährt. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2020 beantragte der Bf den ganzen Familienbonus Plus und gab an, die Familienbeihilfe zu beziehen. Bezüglich des Kindes gab der Bf an, dass ***A*** am ***TT.MM.2020*** geboren sei und in ***C*** seinen Wohnsitz habe. Der Bf bzog im Streitjahr 2020 keine Familienbeihilfe und hat bis zum 23.03.2022 keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht von der Abgabenbehörde übermittelten Unterlagen, der E-Mail der Abgabenbehörde vom 23.03.2022 sowie den Daten aus dem Verfahren "Familienbeihilfeninformation" (kurz FABIAN). 2. Beweiswürdigung In der Begründung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2020 vom 15.06.2021 wird darauf hingewiesen, dass der Bf für sein Kind nicht die Familienbeihilfe in Österreich beziehe und er daher keinen Anspruch auf den beantragten Familienbonus Plus habe. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2021 wurde ausgeführt, dass bis dahin kein Antrag auf Familienbeihilfe für seine in ***C*** lebende Tochter eingebracht worden sei. Der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 18.01.2022, mit dem der Bf aufgefordert wurde bis spätestens 24.02.2022 einen Antrag auf Familienbeihilfe (Ausgleichs-/Differenzzahlung) für seine in ***C*** lebende Tochter, ***A***, geboren am ***TT.MM.2020***, an das Finanzamt Österreich, Dienststelle ***D***, zu übermitteln, andernfalls der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht überprüft und der in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 beantragte Familienbonus Plus nicht berücksichtigt werden könne, wurde am 24.01.2022 dem Bf nachweislich zugestellt. Mit E-Mail vom 22.03.2022 bestätigte die Abgabenbehörde, dass kein Antrag auf Familienbeihilfe vom Bf gestellt wurde. Aus dem Verfahren "Familienbeihilfeninformation" (kurz FABIAN) geht hervor, dass für das Kind ***A***, geboren am ***TT.MM.2020***, im Streitjahr 2020 keine Familienbeihilfe gewährt wurde. Im Hinblick darauf, dass in der Begründung sowohl des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2020 als auch der Beschwerdevorentscheidung zum Ausdruck gekommen ist, dass bis dahin kein Antrag auf Familienbeihilfe eingebracht wurde, der Aufforderung durch den Beschluss des Bundesfinanzgerichts nicht entsprochen wurde, einen Antrag auf Familienbeihilfe nachzureichen, die Abgabenbehörde bestätigt, dass bis dato kein Antrag auf Familienbeihilfe vom Bf gestellt wurde und aus dem Verfahren "Familienbeihilfeninformation" (kurz FABIAN) hervorgeht, dass für kein Kind im Streitjahr 2020 Familienbeihilfe gewährt wurde, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass - im Gegensatz zum Vorbringen des Bf in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 - weder Familienbeihilfe gewährt noch ein Antrag auf Gewährung gestellt wurde. 3.1. Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen: § 33 Abs 3a EStG 1988 normiert auszugsweise: "Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, (…)" Der Gesetzgeber führte in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 33 Abs 3a EStG 1988 aus: "Anspruchsvoraussetzung für den Familienbonus Plus ist, dass für das Kind Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird. Beginnt oder endet der Bezug von Familienbeihilfe während des Kalenderjahres, besteht daher Anspruch auf den Familienbonus Plus für die Monate, für welche Familienbeihilfe bezogen wird" (ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 9). § 33 Abs 3a EStG 1988 führt explizit aus, dass der Familienbonus Plus nur dann zusteht, wenn für ein Kind die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird. Der Begriff "gewährt" findet sich ebenso in § 33 Abs 3 EStG 1988 ("Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von ... zu"). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 33 Abs 3 EStG 1988 judiziert, dass einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe "gewährt" wird, der Kinderabsetzbetrag nur im Falle "eines tatsächlichen Familienbeihilfenbezuges" zusteht (vgl VwGH 16.12.2010, 2008/15/0213) bzw führt aus "... der Kinderabsetzbetrag seinerseits an die Gewährung, also den tatsächlichen Bezug der Familienbeihilfe anknüpft" (VwGH 25.11.2010, 2007/15/0150). Aufgrund des in § 33 Abs 3a EStG 1988 gewählten und insoweit mit § 33 Abs 3 EStG 1988 übereinstimmenden Gesetzeswortlautes "Familienbeihilfe gewährt wird" reicht der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht aus, die Familienbeihilfe muss vielmehr gemäß § 10 FLAG beantragt (soweit die Gewährung nicht gemäß § 10a Abs 1 FLAG automatisch erfolgt) und auch tatsächlich gewährt werden (vgl Kanduth-Kristen in Jakom EStG14, § 33 Rz 31). Ein bloßer Anspruch oder Antrag reicht folglich nicht aus (Gunter/Sebastian in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG22, Familienbonus Plus Rz 34/2; ebenso Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 33, Stand 1.9.2021, rdb.at, Anm. 22: "... Die Familienbeihilfe muss tatsächlich ausbezahlt ... werden, der bloß abstrakte Anspruch ohne Auszahlung durch das FA reicht - abgesehen von den in Anm 25 genannten Fällen mit Auslandsbezug - nicht ..."). Aus den vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass der Bf oder die Kindesmutter österreichische Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 bezogen haben, noch wurde überhaupt bis dato jemals ein Antrag dahingehend gestellt. Ohne Antragstellung kann eine Familienbeihilfe aber nicht gewährt werden, weshalb der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs 3a EStG 1988 folgend auch kein Anspruch auf den Familienbonus Plus bestehen kann. Da im Beschwerdefall die notwendige Voraussetzung der gewährten Familienbeihilfe nicht gegeben ist, steht der Familienbonus Plus nicht zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen folgt die Entscheidung der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.   Wien, am 29. März 2022  

Normen und Schlagworte

GewährungFamilienbeihilfeFamilienbonus Plus

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100073/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100073.2022
Stammnummer
136463
Gültig
29.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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