Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1661-W/04
Erwerbes eines Wohnhauses durch Behinderten (Gegenwerttheorie)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1661-W/04vom 20.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das
Jahr 2003 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird wie mit Berufungsvorentscheidung
abgeändert.
Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe tritt keine Änderung
gegenüber der Berufungsvorentscheidung ein, weshalb diesbezüglich auf
die Berufungsvorentscheidung vom 15. September 2004 verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in seiner Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 (vom 6.4.2004) - soweit
berufungsgegenständlich - unter den Sonderausgaben:
Summe aller Beiträge sowie
Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung
oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden (Kennzahl 456) folgende
Angabe: "siehe Ansuchen v. 050404".
In diesem Schreiben gab der Bw. betreffend seiner
Aufwendungen für den Erwerb seines Wohnhauses bekannt, dass sich der Erwerb
in erster Linie auf die Tatsache seiner 80%igen Invalidität begründet
habe (die Erreichbarkeit der Schlafräume im ersten bzw. der
Arbeitsräume (Büro) im zweiten Stock (Mansarde) im ehemals von ihm
bewohnten Reihenhaus in Wien sei für ihn immer beschwerlicher geworden).
Er mache daher diese Kosten im Rahmen der
außergewöhnlichen Belastungen bei Behinderung steuerlich geltend.
Seine Gattin und er hätten im Jahr 1999 das (auch)
derzeit von ihnen bewohnte Wohnhaus erworben und dafür einen (Wohn-)Kredit
in Höhe von S 2.200.000,00 bei der näher bezeichneten Bank
aufgenommen. Dies sei nur unter der Bedingung einer hypothekarischen Belastung
der Liegenschaft durch Eintragung eines Pfandrechtes ins Grundbuch möglich
gewesen. Darüber hinaus hätten der Bw. und seine Gattin den vorherigen
Wohnsitz in Wien innerhalb eines halben Jahres veräußert. Bei
Abschluss der Kreditvereinbarung bzw. bei Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 1999 und 2000 sei dieses Darlehen sehr wohl als zur
Schaffung von Wohnraum verwendet anerkannt worden.
Laut der beigelegten Bankbestätigung wurden vom Bw.
und seiner Gattin betreffend den am 5. August 1999 eingeräumten Kredit
über € 159.880,24 im Jahr 2003 Zahlungen in Höhe von
€ 8.529,91 geleistet und betrugen hievon die Zinsen
€ 4.596,59.
Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen weder als
Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung an.
Mit der eingebrachten Berufung ergänzte der Bw. das
oben angeführte Vorbringen wie folgt: "Als Nachweis für meine
Behauptung habe ich einen ärztlichen Befund für die Unzumutbarkeit der
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. aufgrund der Tatsache meiner
Behinderung. Darüber hinaus waren keine behindertengerechten Umbauarbeiten
notwendig, da ich - Gott sei Dank - nicht auf eine mechanische Gehhilfe oder
einen Rollstuhl angewiesen bin. Aber mein behandelnder Orthopäde, Herr Dr.
..., vermag durchaus meine unfallbedingten Einschränkungen zu
bestätigen.
Daher bitte ich um die ... Möglichkeit diese Kosten im
Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen bei Behinderung steuerlich
geltend machen zu dürfen.
Meine Gattin und ich haben im Jahr 1999, wie schon
erwähnt, ein Wohnhaus in ... (das derzeit bewohnte Haus) erworben und
dafür einen (Wohn-)Kredit in Höhe von S 2.200.000,00 bei der
(Bank) aufgenommen. Im Übrigen wiederholte der Bw. das bereits im
Schreiben vom 6. April 2004 erstattete Vorbringen.
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung
und anerkannte - nicht berufungsgegenständliche - Aufwendungen dem Grunde
nach als außergewöhnliche Belastung, welche Aufwendungen jedoch
infolge Abzuges des Selbstbehaltes nicht berücksichtigt werden konnten.
Hinsichtlich der den Gegenstand der Berufung bildenden
Aufwendungen gab das Finanzamt folgende Begründung ab: "Ausgaben,
die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen
Vermögensumschichtung führen, können nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Daher ist z.B. die
Errichtung eines behindertengerechten Eigenheimes nicht absetzbar (vgl. VwGH
14.6.1988, 85/14/0150 betreffend Anschaffung einer Eigentumswohnung durch einen
Behinderten). Nur soweit einzelne Aufwendungen zu keiner
Werterhöhung führen, können sie eine außergewöhnliche
Belastung darstellen (z.B. Lifteinbau, spezielle Behindertentoilette,
Krankenfahrstuhl). Die von Ihnen beantragten Aufwendungen konnten daher
nicht anerkannt werden."
Im Vorlageantrag wiederholte der Bw. das bisherige
Vorbringen und ergänzte dieses wie folgt: Der Bw. bestreite, dass
die Ausgaben für das von ihm bzw. seiner Gattin erworbene Haus zu keiner
Vermögensminderung geführt haben sollten. Schließlich
hätten seine Frau und er einen Wohn-Kredit in Höhe von umgerechnet
€ 159.880,24 benötigt. Die übrigen Kosten wie Anzahlung und
Nebengebühren hätten sie durch den Verkauf ihres Mietreihenhauses
abdecken können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass das Finanzamt und der Bw. die
in Rede stehenden Aufwendungen zutreffend nicht als unter den
Sonderausgabentatbestand gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3
(lit. d) EStG 1988 zu subsumieren beurteilen; vom Bw. und dessen Gattin
wurde ein Wohnhaus erworben und waren keine behindertengerechten Umbauarbeiten
notwendig.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 3).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
In seinem Erkenntnis vom 22.10.1996, 92/14/0172,
führte der Verwaltungsgerichtshof bezüglich als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachter Kosten der Errichtung
eines Eigenheimes Folgendes aus:
Voraussetzung für die Anerkennung einer
außergewöhnlichen Belastung ist sowohl nach § 34 EStG 1972 als
auch nach § 34 EStG 1988 ua, dass dem Abgabepflichtigen
außergewöhnliche Aufwendungen erwachsen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind unter Belastungen im Sinne des § 34 EStG -
wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend
ausgeführt hat - nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu
verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder
sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben
gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer
bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden (vgl
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer 1988, III C, Kommentar, Rz 3
zu § 34 und die dort zitierten hg Erkenntnisse). Der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es auch, dass die
Anschaffung oder Errichtung eines Eigenheimes eine Vermögensumschichtung
darstellt (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 3. Oktober 1990, 89/13/0152, mwN)
und Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes in der Regel von einer
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen
sind (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Februar 1992, 87/14/0116). Eine andere
Beurteilung könnte dann geboten sein, wenn Wirtschaftsgüter beschafft
werden müssten, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte
individuelle Personen (zB deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen
ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit (zB
Rollstühle) keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen
Verkehrswert haben (vgl das hg Erkenntnis vom 5. Dezember 1973, 817/73, Slg
Nr 4609/F, oder das im angeführten Bescheid zitierte Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1982, B 220/81, Slg Nr 9596,
betreffend einen Aufzug für ein bloß einstöckiges Wohnhaus eines
Querschnittgelähmten).
Bezüglich der übereinstimmenden Literatur darf
auf Doralt, EStG-Kommentar, Tz 20 zu § 34 mwN, hingewiesen
werden:
Nur eine Belastung des Steuerpflichtigen kommt als
außergewöhnliche Belastung in Betracht; damit sind
Vermögensumschichtungen nicht als außergewöhnliche Belastung
anzusehen. Als Belastungen sind nur solche zu verstehen, die mit einem
endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr
verbunden sind. Nur "verlorener Aufwand" ist berücksichtigungsfähig;
soweit die Aufwendungen einen Gegenwert schaffen, sind sie keine "Belastung"
(Gegenwerttheorie). Die Gegenwerttheorie ist allerdings dann nicht anzuwenden,
wenn das neu geschaffene Wirtschaftsgut im Wesentlichen nur eine
eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hat; unter diese Ausnahmen fallen
Wirtschaftsgüter, die nur für den eigenen persönlichen Gebrauch
angeschafft werden (z.B. Prothesen, Seh- oder Hörhilfen) oder die wegen
ihrer spezifischen Beschaffenheit nur für Behinderte verwendet werden
können (wie z.B. Rollstühle), nicht dagegen der Einbau einer
Schwimmhalle für den behinderten Sohn: Auch der Einbau eines Aufzuges in
ein Zweifamilienhaus eines Behinderten ist daher als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig, wobei hinzukommt, dass der Aufzug in einem
Zweifamilienhaus keine Wertsteigerung, sondern eher eine Entwertung wegen des
verlorenen Platzes bedeutet.
Wenn der Bw. unter Verweis auf den benötigten
Wohnkredit bestreitet, dass die Ausgaben für das von ihm bzw. seiner Gattin
erworbene Haus zu keiner Vermögensminderung geführt haben sollten,
genügt es unter Bedachtnahme auf die obigen Rechtsausführungen dem
Folgendes zu erwidern: Der Kreditschuldbelastung steht der Gegenwert des
erworbenen Wohnhauses gegenüber. Betreffend das im Vorlageantrag
ins Treffen geführte Argument, man habe einen Kredit in Höhe von
S 2.200.000,00 benötigt, ist der Bw. darauf hinzuweisen, dass die
Höhe des für den
Eigentumserwerb aufgenommenen Kredites
u.a. die Folge des Umstandes ist, dass es sich beim zuvor benutzten Wohnraum um
ein Mietreihenhaus gehandelt hat.
Der angefochtene Bescheid war daher wie mit
Berufungsvorentscheidung abzuändern.
Wien, am 20.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1661-W/04
- Stammnummer
- 13628
- Gültig
- 20.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF