Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0100-W/04
Vorliegen einer Abgabenhinterziehung und Höhe des Verkürzungsbetrages?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0100-W/04vom 18.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
3. Juli 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1 als Organ des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 14. Juni 2004, SpS,
nach der am 18. Jänner 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten, des
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldspruch zu Punkt b)
und im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt:
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren gegen den
Berufungswerber (Bw.) wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG an
Kapitalertragsteuer Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von
S 234.449,00 [Schuldspruch Punkt b) des angefochtenen Erkenntnisses]
eingestellt.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die Geldstrafe für den
weiterhin aufrecht bleibenden Schuldspruch zu Punkt a) des angefochtenen
Erkenntnisses mit € 10.000,00 und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 25 Tagen neu bemessen.
Der Kostenausspruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt unverändert.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 14. Juni 2004, SpS,
wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er als der für die Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Fa.E. verantwortliche
Geschäftsführer vorsätzlich,
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von S 453.347,00 durch
Minderentrichtung bewirkt, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe; unter
weiters
b) eine in unterbliebener Entrichtung gelegene
Verkürzung der selbst berechneten Kapitalertragsteuer für verdeckte
Gewinnausschüttungen bewirkt habe, in dem er ihre Einbehaltung, Anmeldung
und Abfuhr unterlassen habe und zwar für Jänner bis Dezember 2001
in Höhe von S 234.449,00.
Über den Bw. wurde deswegen gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG, § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf die
Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG, eine Geldstrafe in Höhe von
€ 20.000,00 und gemäß
§ 20 FinStrG eine an deren
Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von 50 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Hingegen wurde das Finanzstrafverfahren bezüglich der
Zeiträume Jänner bis Juni 2002 wegen des Verdachtes der Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie
§ 33 Abs. 1 FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren
gemäß
§ 136 FinStrG eingestellt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. am 18.
Jänner 2001 die im Firmenbuch eingetragene Fa.E., an der er sämtliche
Geschäftsanteile gehalten habe und deren Geschäftsführer er auch
gewesen sei, gegründet habe. Diese Funktion habe er bis zum
3. Juli 2002 ausgeübt.
Nach Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung
befinde sich die Gesellschaft derzeit in Liquidation, wobei anzumerken sei, dass
der im Firmenbuch eingetragene Liquidator, ein ukrainischer Staatsbürger,
im Februar 2003 nach der vorliegenden Meldeauskunft aus Österreich
abgeschoben worden sei.
Im April 2001 sei durch einen Wirtschaftstreuhänder
die Anmeldung der steuerlichen Erfassung erfolgt.
Im Zeitraum 11. Juni bis 24. September 2003 sei die
Gesellschaft einer abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen worden. Zu
diesem Zeitpunkt habe weder ein Firmensitz noch ein Ort der
Geschäftsleitung vorgefunden werden können.
Erhebungen der Betriebsprüfung hätten das
Vorliegen einer Buchhaltung für Jänner 2001 bis Juni 2002 mit
dazugehörender Belegsammlung ergeben. Auch sei eine Saldenliste zum
30. Juni 2002 vorgelegen. Vom Nachgesellschafter des Bw. sei dazu
erklärt worden, dass diese Belegsammlung nicht vollständig sein
könne, da einigen Materialeinkäufen kein entsprechender Umsatz
zugeordnet werden könne. Auch aufgrund des vorliegenden Schriftverkehrs
müssten Zahlungen an den Bw. bzw. an die Gesellschaft erfolgt sein, die in
den Büchern keinen Niederschlag gefunden hätten (Textziffer 16 des
Betriebsprüfungsberichtes).
Es hätten die Bemessungsgrundlagen für die
Umsatzsteuer gemäß
§ 184 BAO unter Berücksichtigung der
vorhandenen Unterlagen für 2001 mit S 2,500.000,00 und für 2002
mit einem Umsatz von € 70.000,00 gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt werden müssen.
Die Umsätze des Jahres 2001 seien durch die
Betriebsprüfung den beiden verantwortlichen Geschäftsführern
jeweils zur Hälfte zugerechnet worden.
Das steuerpflichtige Einkommen der Gesellschaft sei
gemäß
§ 184 BAO mit 0,00 geschätzt worden. Seitens
der Betriebsprüfung seien die Zuschätzungen unter
Berücksichtigung eines gleichfalls geschätzten zusätzlichen
Aufwandes von 10 % des im Prüfungsverfahren ermittelten Nettoumsatzes als
verdeckte Gewinnausschüttungen angesehen und (zuzüglich der
Umsatzsteuernachforderung) der Kapitalertragsteuer unterzogen worden.
Die Zurechnung des Jahres 2001 sei zur Gänze, die
Zurechnung für 2002 zur Hälfte an den Bw. erfolgt.
Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung stehe
sohin fest, dass vom Bw. in den im Schuldspruch angeführten Zeiträumen
die Hinterziehung der genannten Abgaben vorsätzlich bewirkt worden sei und
dass er dies im Hinblick auf die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Der festgestellte Sachverhalt gründe sich auf die
eingangs angeführten Beweismittel und nachstehende
Beweiswürdigung: Im nach Abschluss der Prüfung eingeleiteten
Finanzstrafverfahren habe der Bw. bei seiner Vernehmung vom 4. März 2004 zu
Protokoll gegeben, dass er derzeit Notstandshilfebezieher sei. Er habe einmal
gehört, dass es eine Fa.E. gebe. Richtig sei, dass er als
Geschäftsführer bis 16. Juli 2002 im Firmenbuch eingetragen gewesen
sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er auch verantwortlich gewesen.
In der mündlichen Verhandlung habe sich der Bw. nicht
schuldig bekannt und im Wesentlichen ausgeführt, dass er seiner
Zahlungsverpflichtung als Geschäftsführer der Fa.E. immer nachgekommen
sei und er könne sich daher das Zustandekommen des Zahlenmaterials im
Betriebsprüfungsbericht nicht erklären. Es sei richtig, dass er
insbesondere im Jahr 2001 nur die ausgewiesenen geringfügigen Umsätze
gehabt habe, die aus den angemeldeten Vorsteuern zu errechnenden Ausgaben habe
er aus den Einnahmen für die Baustelle Diemgasse finanziert.
Diese Angaben ließen sich nicht nur mit seinem
eigenen im Vorverfahren schwer in Einklang bringen - wenn er lediglich
"einmal gehört" haben wolle, dass es eine Fa.E. gebe, wie wolle er dann zum
derart detaillierten Wissen über deren Umsätze kommen? - diese Angaben
würden auch den Angaben des Betriebsprüfers Zeugen Z. und der
kaufmännischen Logik widersprechen. Insbesonders würden die in
Textziffer 16 des Betriebsprüfungsberichtes dargestellten Umstände
zeigen, und hier wiederum die Materialeinkäufe ohne entsprechende
Umsätze, sowie die angemeldeten Vorsteuern, das insbesondere im Jahr 2001
sehr wohl bedeutsame Umsätze in der Fa.E. getätigt worden seien, aus
denen sich denklogisch die von der Betriebsprüfung aufgrund der
Schätzung errechneten Abgaben ergebe würden.
Das Verhalten des Bw. erfülle daher im Rahmen des
Schuldspruches die im Gesetz vorgegebenen Tatbilder in objektiver und
subjektiver Hinsicht.
Als mildernd wurde seitens des Spruchsenates die bisherige
Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen kein Umstand gewertet.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 3. Juli 2004 mit
welcher beantragt wird, die Geldstrafe in Abänderung des Strafausspruches
des erstinstanzlichen Erkenntnisses auf € 5.000,00 (10 % von der
festgesetzten Abgabe) herabzusetzen.
Begründend wird dazu seitens des Bw. ausgeführt,
dass die von der Betriebsprüfung geschätzte und festgesetzte
Umsatzsteuer nicht vorsätzlich hinterzogen worden sei. Tatsächlich
habe die Gesellschaft sowie der Bw. als Geschäftsführer das Entgelt
aus den erbrachten Leistungen aufgrund Zahlungsunfähigkeit der Kunden nie
erhalten und somit könne auch keine Umsatzsteuer angefallen sein.
Durch seine schwere Erkrankung in Form von Diabetes,
starker Gehörschädigung und schwerer Knochenabnützungen sei er
seinerseits nicht mehr in der Lage gewesen, sein wirtschaftlich angeschlagenes
Unternehmen Fa.E. zu sanieren und habe deshalb im Juli 2002 alle Anteile um
€ 1,00 an Herrn A.P. abgetreten.
Er sei seinerseits zur Betriebsprüfung der
Gesellschaft nicht beigezogen worden, obwohl er für den
Prüfungszeitraum Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen sei.
Somit hätte er auch keine Auskünfte und
Unterlagen beibringen können, welche die Schätzung verhindern
hätten können. Dadurch sei es zu völlig falschen
Prüfungsfestsetzungen gekommen, die ihm nun als vorsätzliche
Verfehlung zur Last gelegt worden seien.
Tatsächlich habe er keine Handlungen gesetzt, welche
zu einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung hätten führen sollen.
Er ersuche daher abschließend in Würdigung des
geschilderten Sachverhaltes lediglich Fahrlässigkeit der Bestrafung
zugrunde zu legen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Dem angefochtenen erstinstanzlichen Erkenntnis des
Spruchsenates liegen die Feststellungen einer Betriebsprüfung der Fa.E.
hinsichtlich Umsatzsteuer und Kapitalertragssteuer 2001 zugrunde.
Unter Textziffer 16 des Betriebsprüfungsberichtes wird
vom Betriebsprüfer die Unvollständigkeit der Belegsammlung und der
Buchhaltung festgestellt, da einigen Materialeinkäufen kein entsprechender
Umsatz zuordenbar gewesen sei. Weiters liege der Betriebsprüfung diverser
Schriftverkehr vor, aus welchem diverse Angebote sowie Zahlungen und Planungen
an den Bw. bzw. das geprüfte Unternehmen hervorgehen würden, welche in
der Buchhaltung keinen Niederschlag gefunden hätten.
Laut Textziffer 17 des zugrunde liegenden
Betriebsprüfungsberichtes dienten als Basis für die Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO die nicht
vollständige Buchhaltung bzw. Saldenlisten des geprüften Unternehmens
zum 31. Dezember 2001 und zum 30. Juni 2002. Aus der
für das gegenständliche Finanzstrafverfahren relevanten Saldenliste
zum 31. Dezember 2001 geht ein Umsatz für das Jahr 2001 in
Höhe von S 243.843,00 hervor, welchen Wareneinsätze laut
Buchhaltung für das Jahr 2001 in Höhe von S 781.423,26
gegenüber standen. Als weitere Grundlage für die Schätzung der
Betriebsprüfung diente der Lohnsteuerprüfungsbericht vom
14. August 2003, welcher für 2001 die Beschäftigung von
sechs Dienstnehmern (inklusive Geschäftsführer) feststellte. Auf
Basis des erklärten Wareneinsatzes wurde der Umsatz für das Jahr 2001
mit S 2.500.000,00 im Schätzungswege durch die Betriebsprüfung
ermittelt und es erfolgte eine Festsetzung der Umsatzsteuer 2001 in
Höhe des erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten
Nachforderungsbetrages von S 453.347,00. Die aus den im Rahmen der
Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2001 nicht erklärten
Umsätzen, welche als verdeckte Gewinnausschüttung an den Bw. seitens
der Betriebsprüfung angesehen und der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde
gelegt wurde, resultierende Kapitalertragssteuer Jänner bis Dezember 2001
beträgt S 234.449,00.
Im Rahmen der gegenständlichen Berufung wird
beantragt, das Verhalten des Bw. als fahrlässig anzusehen und die
Geldstrafe auf einen Betrag von € 5.000,00 zu mildern.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung dazu
begründend ausführt, dass die geschätzte und festgesetzte
Umsatzsteuer nicht vorsätzlich hinterzogen worden sei, sondern
tatsächlich die Gesellschafter sowie auch er als Geschäftsführer
das Entgelt aus den erbrachten Leistungen aufgrund Zahlungsunfähigkeit der
Kunden nie erhalten hätten und somit auch keine Umsatzsteuer anfallen habe
können, so gesteht er mit diesen Berufungsausführungen ein, dass
tatsächlich entsprechende Leistungen seitens der GmbH, für welche die
Umsatzsteuerschuld entstanden war und welche auch in den
Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Jänner bis Dezember 2001 aufzunehmen
gewesen wären, erbracht wurden.
Auch hat der Bw. in der mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat eingestanden, dass er im ersten Quartal 2001 Anzahlungen für
die Baustelle Diemgasse erhalten hat, mit welchen Einkäufe, die zu einem
Vorsteuerabzug von ca. S 65.000,00 führten, finanziert worden seien.
Im Rahmen der aus dem Steuerakt ersichtlichen Umsatzsteuervoranmeldungen des
ersten Quartals 2001 wurden jedoch keinerlei Umsätze erklärt und somit
auch diese eingestandenerweise erhaltenen Anzahlungen nicht offengelegt, jedoch
der Vorsteuerabzug aus den damit finanzierten Materialeinkäufen in voller
Höhe geltend gemacht, was nach Ansicht des Berufungssenates eindeutig auf
Abgabenhinterziehung schließen lässt.
Entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung
wurden mit Umsatzsteuerausweis an die Kunden ausgestellten Rechnungen vom Bw.
als Geschäftsführer unvollständig in die Belegsammlung und in die
Buchhaltung aufgenommen. Der Berufungssenat hegt insoweit keine wie immer
gearteten Zweifel, dass es dem Bw. als Geschäftsführer einer im
Bauwesen tätigen GmbH bekannt war, dass Rechnungen über erbrachte
Leistungen bzw. erhaltene Anzahlungen in die Buchhaltung aufzunehmen und die
Umsatzsteuer daraus im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen zu
entrichten gewesen wäre. Schon allein auf Grund des groben
Missverhältnisses zwischen der dem von der Betriebsprüfung
festgestellten Höhe des Wareneinsatzes (2001: S 781.423,26)
gegenüber dem im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen offen gelegten
Umsatz des Jahres 2001 (S 243.843,00) und den daraus resultierenden, laufend im
Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2001 geltend gemachten
Vorsteuergutschriften war es dem Bw. zweifelsfrei bewusst, dass er für
Leistungen, für welche die Steuerschuld bereits entstanden war und für
die er Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte, keine entsprechende Offenlegung
im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen durchgeführt hat und er in
Kenntnis der Zahlungstermine, also auch wissentlich, eine Nichtentrichtung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirken würde. Eine andere denklogische
Schlussfolgerung lässt sich aus dem Gesamtbild der getroffenen
Feststellungen nicht ableiten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat hat der Bw. insoweit eine geständige Rechtfertigung zu den
ihm vorgeworfenen Tathandlungen abgegeben, indem er die grundsätzliche
Richtigkeit der Feststellungen des Spruchsenates im erstinstanzlichen Erkenntnis
bestätigte, jedoch die Höhe der Verkürzungsbeträge in Abrede
stellte.
Wenn der Bw. im Rahmen der gegenständlichen Berufung
dazu vorbringt, dass er seinerseits der Betriebsprüfung der Gesellschaft
nicht beigezogen gewesen sei und er auch keine Auskünfte und Unterlagen zur
Verhinderung der Schätzung beibringen habe können und es dadurch zu
völlig falschen Prüfungsfestsetzungen gekommen sei, so ist diesem
Einwand entgegenzuhalten, dass es im gegenständlichen erst- bzw. auch
zweitinstanzlichen Finanzstrafverfahren Sache des Bw. gewesen wäre, durch
gezieltes Vorbringen die Feststellungen der Betriebsprüfung zu
entkräften. Es wäre am Bw. gelegen im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren den umfangreichen Feststellungen der Betriebsprüfung
konkret zu begegnen und diese nicht nur pauschal in Zweifel zu ziehen. Insgesamt
erscheint im Berufungssenat der für das Jahr 2001 geschätzte Umsatz
von S 2.500.000,00 in Anbetracht des feststehenden Wareneinsatzes von
S 781.423,26 und auch aufgrund des Umstandes, dass im Jahr 2003 insgesamt
6 Dienstnehmer (inklusive Geschäftsführer) beschäftigt
wurden, plausibel, den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend, und
keinesfalls zu hoch gegriffen.
Das Vorliegen einer Abgabehinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ist somit in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht erwiesen.
Der Bw. selbst war bis 3. Juli 2002
Geschäftsführer bei der Fa.E. Die Frist zur Abgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 endete laut Aktenlage am 18.11.2002,
sodass die Pflicht zur Abgabe der Jahressteuererklärung bereits dem
Folgegeschäftsführer betraf und daher der Tatbestand einer
(versuchten) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, durch die
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung,
beim Bw. nicht gegeben sein kann.
Aus der Aktenlage und aus den Feststellung der
Betriebsprüfung ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche mit der für
ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit den Schluss zulassen
würden, dass die seitens des Bw. im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen
der Monate Jänner bis Dezember 2001 nicht offen gelegten Umsätze
diesem (teilweise) persönlich als verdeckte Gewinnausschüttungen zu
gekommen seien. Entsprechend dem Beweiswürdigungsgrundsatz des § 98
Abs. 3 FinStrG wird daher im Zweifel für den Bw.
sachverhaltsmäßig davon ausgegangen, wie er dies in seiner Berufung
auch vorgebracht hat, dass die von ihm nicht offen gelegten Umsätze
tatsächlich (zumindest zum Teil) nicht eingegangen sind und teilweise
für die Entrichtung der Wareneinkäufe und der Löhne verwendet
wurden. Eine vorsätzliche Nichtmeldung bzw. Nichtentrichtung der
Kapitalertragsteuer Jänner bis Dezember 2001 in der aus dem Spruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses ersichtlichen Höhe von S 234.449,00
erscheint daher dem Berufungssenat nicht mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheiten nachweisbar, sodass insoweit
mit Verfahrenseinstellung vorzugehen war.
Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war eine
Strafneubemessung erforderlich, im Zuge derer die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit des Bw., sein Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus
und seine teilgeständige Rechtfertigung als mildernd, als erschwerend
hingegen kein Umstand angesehen wurde.
Auf Basis dieser Strafvermessungserwägungen und unter
Berücksichtigung der derzeitigen eingeschränkten wirtschaftlichen
Situation des Bw. (Notstandshilfe in Höhe von € 22,00
täglich, kein Vermögen, Verbindlichkeiten in Höhe von
ca. € 6.000,00) und seines in der Berufung dargestellten
beeinträchtigten Gesundheitszustandes erscheint die aus dem Spruch
ersichtliche (verminderte) Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenunvollständige Belegsammlungunvollständige BuchhaltungHöhe der Schätzung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0100-W/04
- Stammnummer
- 13606
- Gültig
- 18.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF