Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100352/2021
Abzugsfähigkeit der Kosten einer Pilotenausbildung für einen Immobilienprojektmanager ?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100352/2021vom 24.01.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
2.140 €……..Summe Kosten Mietaufwand Flugzeuge als Kosten der Flugausbildung
428 €…………20% Vorsteuer lt. Konto 7400 Mietaufwand Flugzeuge i V m Flugausbildung
f.) ESt
Gewinnerhöhung lt. BFG verglichen mit der Steuererklärung:
49.963,43 €………….Einkünfte aus selbstständiger Arbeit lt. Steuererklärung
11.264,03 €………….Gewinnerhöhung lt. BFG betreffend Flugausbildung
456,90 €……………….Landegebühren betreffend Flugausbildung (Konto 7185)
806,66 €……………….Reisekosten Flugausbildung (Konto 7340, 7350)
2.140 €…………………Kosten Mietaufwand Flugzeuge i V m Flugausbildung (Konto 7400)
-2.538,46 €……………Privatanteile betreffend Flugausbildung (Konto 4912= Beilage 2 zum …………………………….Schreiben vom 5.5.2020)
62.092,56 €………….Summe Einkünfte aus selbstständiger Arbeit lt. BFG
62.092,56 €………….Gesamtbetrag der Einkünfte
-60 €…………………….Sonderausgaben Pauschbetrag
-1.521,63 €……………§ 34 Abs 4 EStG 1988
+1.521,63 €…………..Selbstbehalt
-132 €……………………§ 106a Abs 2
61.900,56 €……………Einkommen
21.185,28 €……………(61.900,56 - 60.000) x 0,5 + 20.235: Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-350,40 €……………….Unterhaltsabsetzbetrag
20.834,88 €……………Steuer nach Abzug der Absetzbeträge= Einkommensteuer
+0,12 €…………………..Rundung gem. § 39 ABs 3 EStG 1988
20.835 €…………………Festgesetzte Einkommensteuer
g.) USt
Vorsteuern (+ = Vorsteuerminderung, - = Vorsteuererhöhung):
+1.132,18 € …………….Beilage 4 zum Schreiben vom 5.5.2020: Konto 7770 Flugausbildung
+ 66,60 €………………….Vorsteuern aus 456,90 € Landegebühren i V m Flugausbildung
+27,27 €…………………..Reisekosten
+428 €……………………..Vorsteuer lt. Konto 7400 Mietaufwand Flugzeuge i V m Flugausbildung
1.654,05 €.……………..Vorsteuerminderung lt. BFG, verglichen mit der Steuererklärung
-2.840,08 €……………….Vorsteuern lt. Steuererklärung
+1.654,05 €……………….Minderung lt. BFG
-1.186,03 €……………….Summe: Vorsteuern lt. BFG
131.199,96 €……………..Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen u. so. ………………………………….Leistungen
+5.668,20 €……………….Eigenverbrauch
-2.538,46 €………………..Eigenverbrauch lt. Bf betreffend Flugausbildung
134.329,7 €……………….Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen ………………………………….und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen )
134.329,7 €……………….steuerpflichtiger (20%) Umsatz
26.865,94 €……………….Umsatzsteuer 20%
565,08 €…………………….Steuerschuld gem. § 19 Abs 1, 2.Satz; Art 19 Abs 1 Z 3 und Art 25 Abs 5
27.431,02 €………………..Summe USt
-1.186,03 €…………………Vorsteuern
-565,08 €……………………Vorsteuern betr. § 19 Abs 1 zweiter Satz, Art 19 Abs 1 Z 3 und Art 25 …………………………………..Abs 5
25.679,91 €………………..Zahllast
h.)
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2011
|
FA
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BFG
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USt-Zahllast
|
25.940,73 €
|
25.679,91
|
ESt
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20.638 €
|
20.835 €
D.) Anspruchszinsen 2008-2011
Jeder Anspruchszinsenbescheid ist an die Nachforderung oder Gutschrift gebunden, die im Spruch des Bescheides, welcher zur Nachforderung oder Gutschrift führt, ausgewiesen ist. Der Zinsenbescheid ist nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (Ritz, BAO, § 205, Tz 33, 34).
Die einzigen Gründe der Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide waren die aus der Sicht des Bf unrichtigen Feststellungen des Finanzamtes in den bekämpften Einkommensteuerbescheiden im Zusammenhang mit den Kosten der Pilotenausbildung. Damit hat der Bf sinngemäß zu erkennen gegeben, er bekämpfe die Anspruchszinsenbescheide wegen inhaltlich rechtswidriger Abgabenbescheide.
Daher ist die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide abzuweisen.
Erweisen sich die genannten Stammabgabenbescheide betreffend Einkommensteuer 2008-2011 nachträglich als rechtswidrig, und werden diese entsprechend abgeändert, so wird diesem Umstand durch an die Abänderungsbescheide gebundene Zinsenbescheide Rechnung getragen werden. Es werden in so einem Fall weitere Zinsenbescheide ergehen, es wird daher keine Abänderung der ursprünglichen Zinsenbescheide erfolgen (Ritz, BAO § 205 TZ 35; UFS RV/1847-W/04; UFS/RV/0425-W/06;RV/0324-W/03; RV/0082-W/05).
E.) Unzulässigkeit der Revision:
Der Bf , ein Immobilienprojektentwickler und Unternehmensberater, hat Kosten der Pilotenausbildung als Betriebsausgaben und Vorsteuern geltend gemacht, obwohl er keine Laufbahn als Linienpilot angestrebt hat. Dies ist nach dem in derselben Angelegenheit ergangenen VwGH-Erkenntnis nicht zulässig (VwGH 16.11.2021, Ro 2020/15/0027). Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG stellen sich auf Grund dieses VwGH- Erkenntnisses nicht mehr.
Klagenfurt am Wörthersee, am 24. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100352/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100352.2021
- Stammnummer
- 136058
- Gültig
- 24.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF