Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106440/2019
Beschwerde gem. § 243 BAO als Vorlageantrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7106440/2019vom 23.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Daher hat das BFG über die Eingabe vom 30.10.2019 zu entscheiden. Diese Eingabe wurde nach ihrem Wortlaut auch gegen den "Einkommensteuerbescheid 2016 vom 4.10.2019" eingebracht.
Da ein "Einkommensteuerbescheid 2016 vom 4.10.2019" nicht existiert, wohl aber eine BVE betreffend ESt 2016 vom 4.10.2019, ist anzunehmen, dass sich die Eingabe vom 30.10.2019 gegen die BVE vom 4.10.2019 auch betreffend ESt 2016 richtet.
Gegen eine BVE darf innerhalb eines Monats keine Beschwerde, wohl aber ein Vorlageantrag eingebracht werden (§ 264 Abs 1 BAO; vgl. VwGH vom 28.10.2021, Ro 2021/09/0007).
Es stellt sich die Frage, ob die Eingabe vom 30.10.2019 als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 4.10.2019 betreffend ESt 2016 zu deuten ist, wie dies im Vorlageantrag vom 27.11.2019 behauptet wird.
Es kommt auf den objektiven Erklärungswert des Schriftsatzes des Bf, vertreten durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, vom 30.10.2019 an (VwGH 3.4.1973, 1502/72; VwGH 13.12.1991, 90/13/0197).
-Wenn die Eingabe vom 30.10.2019 ein Vorlageantrag gem. § 264 BAO gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 4.10.2019 betreffend ESt 2016 gewesen wäre, hätte der berufsmäßige Parteienvertreter, der im Namen des Bf den Schriftsatz einbrachte, darin nicht zwei Mal den Begriff "Beschwerde gem. § 243 BAO" verwendet.
-Wenn der Schriftsatz vom 30.10.2019 ein Vorlageantrag gewesen wäre, hätte der Einbringer darin nicht "im Falle der Vorlage an das BFG" ….Anträge gestellt, sondern er hätte zumindest sinngemäß den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das BFG gestellt . Dass der Bf "im Falle der Vorlage an das BFG" Anträge stellte, zeigt vielmehr, dass er die Vorlage seiner Beschwerde an das BFG in seinem Schriftsatz vom 30.10.2019 noch nicht begehrte.
Im Ergebnis deutet im Schriftsatz vom 30.10.2019 nichts darauf hin, dass es sich um einen Vorlageantrag handelt.
Die Eingabe vom 30.10.2019, die durch den Bf, vertreten durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Beraterin eingebracht wurde, ist daher als unzulässig zurückzuweisen, weil sie kein Vorlageantrag war (vgl. VwGH vom 28.10.2021, Ro 2021/09/0007, TZ 20 -Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des BFG, weil nur eine Revision zulässig war).
Die Beschwerdevorentscheidung vom 4.10.2019 über die Beschwerde vom 17.9.2018 gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 20.8.2018 ist daher rechtskräftig geworden.
VI.) Begründung gemäß § 25a Abs 1 VwGG:
Durch diesen Beschluss wird eine Rechtsfrage iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Nach Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen (BVEn) vom 4.10.2019 durch das Finanzamt brachte der Bf, vertreten durch eine Steuerberatungsgesellschaft in einem Schriftsatz vom 30.10.2019 eine "Beschwerde gemäß § 243 BAO" ein. Der Bf stellte in diesem Schriftsatz "im Falle der Vorlage an das Bundesfinanzgericht" weitere Anträge auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat.
Es stellt sich daher die Rechtsfrage i. S. von Art 133 Abs 4 B-VG, ob die Eingabe vom 30.10.2019 als Vorlageantrag zu deuten ist (vgl. VwGH vom 28.10.2021, Ro 2021/09/0007 betreffend die Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des BFG, und betreffend die Zulässigkeit einer Revision gegen denselben Beschluss).
Die Revision ist daher zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 23. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7106440/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7106440.2019
- Stammnummer
- 136018
- Gültig
- 23.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF