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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106440/2019

Beschwerde gem. § 243 BAO als Vorlageantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7106440/2019vom 23.12.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Eine als „Beschwerde gem. § 243 BAO“ bezeichnete Eingabe, in welcher der durch einen Steuerberater vertretene Bf für den Fall der Vorlage an das BFG die Anträge auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidung des Senates stellt, ist kein Vorlageantrag gem. § 264 BAO. Wird mit einer solchen Eingabe auf eine Beschwerdevorentscheidung reagiert, ist diese Eingabe zurückzuweisen, weil sie kein Vorlageantrag ist (vgl. VwGH vom 28.10.2021, Ro 2021/09/0007).

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS   Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien V9 V8 Bf (Beschwerdeführer), vertreten durch die StB Steuerberatungsgesellschaft mbH, 1030 Wien und Finanzamt Österreich als Gesamtrechtsnachfolger des ***FA*** über die Eingabe vom 30.10.2019 gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 4.10.2019 betreffend Umsatzsteuer 2013 und Einkommensteuer 2013-2016 sowie über den Vorlageantrag vom 27. November 2019, soweit er sich auf die Beschwerdevorentscheidungen vom 4.10.2019 betreffend Umsatzsteuer 2013 und Einkommensteuer 2013 bis 2016 bezieht,   den Beschluss gefasst:   1.) Die Eingabe vom 30.10.2019 gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 4.10.2019 betreffend - Umsatzsteuer 2013 und - Einkommensteuer 2013-2016 wird als unzulässig zurückgewiesen (§ 264 Abs 1, § 264 Abs 4 lit e BAO).   2.) Der Vorlageantrag vom 27.11.2019, soweit er sich gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 4.10.2019 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2013, und Einkommensteuer 2014-2016 richtet, wird als verspätet zurückgewiesen (§ 264 Abs 4 lit e BAO).   Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen diesen Beschluss ist zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).   Begründung   I.) Ad USt 2013: Ablauf des Verfahrens: Mit rechtskräftigem USt-Bescheid des Finanzamtes (FA) vom 12.1.2015 wurde USt gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) in Höhe von 5.811,61 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 20.8.2018 wurde das Verfahren über die USt wiederaufgenommen. Mit USt-Bescheid vom 20.8.2018 wurde USt in Höhe von 7.439,01 € festgesetzt: Der Aufwand im Zusammenhang mit dem Unternehmen V1 ***1*** GmbH sei "fraglich". und der Vorsteuerabzug in Höhe von 600 € sei unzulässig. Dieses Unternehmen werde von "Unbekannten" zur Erstellung von "Deckungsrechnungen" "missbraucht". In Bezug auf als Anzahlungen bezeichnete Zahlungen des Bf an ein Unternehmen "CCC Gebäudetechnik" in Höhe von zwei Mal je 1000 € gebe es jeweils keine Eingangsrechnung. CCC habe diese Anzahlungen für Materiallieferungen kassiert, habe jedoch konkursbedingt kein Material mehr geliefert. Gasthausrechnungen in Höhe von 213 € netto seien nicht anzuerkennen. Auf keinem der Belege sei ein Vermerk für einen tatsächlichen Kunden oder einen potentiellen Kunden angegeben worden. Das Finanzamt (FA) machte Mängel der Aufzeichnungen geltend und schätzte die Umsätze pro Jahr (auch betreffend 2013) um 5.000 € höher, als diese durch den Bf erklärt worden seien. Zudem kürzte das FA die Vorsteuern insbesondere um 600 € (TZ 1 und 2 BP-Bericht). Mit Beschwerde vom 17.9.2018 wurde u.a. gegen den USt-Bescheid vom 20.8.2018 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeführer (Bf) erhebe "gegen die Wiederaufnahmeverfahren vom 20.8.2018 (u.a. USt 2013)" Beschwerde. Mit Schreiben vom 30.10.2018 (Beschwerdeergänzung) wurde die Beschwerde u.a. gegen den USt-Bescheid 2013 präzisiert: Die Beschwerde vom 17.9.2018 sei gegen die im Zuge der wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen, im Betreff genannten Bescheide (u.a. USt 2013 ) vom 20.8.2018 ergangen. Das FA habe die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und es habe im wiederaufgenommenen Verfahren die bekämpften Bescheide betreffend u.a. USt 2013 erlassen. Der Bf holte in diesem Schreiben seine Begründung nach. Der Bf wandte sich zunächst gegen die Hinzuschätzung von 5.000 € für das Streitjahr. Es lägen keine schwerwiegenden Mängel der Bücher und Aufzeichnungen vor (2.1.). Das FA habe nicht das Recht, eine Hinzuschätzung der Einnahmen (hier: 5000 € für das Streitjahr) vorzunehmen, da es nur Mängel betreffend die geltend gemachten Kosten des Bf geltend gemacht habe. Zudem habe das FA nicht festgestellt, dass bezahlte Leistungen nicht erbracht worden seien . Die Schätzung sei auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar begründet worden (2.2.). Die Zuschätzung von 5.000 € jährlich sei nicht nachvollziehbar begründet worden. Unter Zugrundelegung der Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung wäre es auch erforderlich, die Umsatzsteuernachforderung zu passivieren (Pkt. 2.3. der Beschwerdeergänzung). Es werde beantragt, die bekämpften Bescheide, u.a. den USt-Bescheid 2013, ersatzlos aufzuheben (Pkt 3).   Mit "Umsatzsteuerbescheid 2013 Beschwerdevorentscheidung (BVE) gem. § 262 BAO" vom 4.10.2019, zugestellt 8.10.2019 (lt. RSb) wurde der bekämpfte Bescheid abgeändert, und die USt-Zahllast um 1.000 € vermindert. Der Umsatz wurde dabei im Sinne des Beschwerdevorbringens um 5000 € gekürzt. Die Vorsteuer im Zusammenhang mit dem Sachverhalt ***1*** (600 € lt. TZ 1 und TZ 2 BP-Bericht) wurde nach wie vor nicht anerkannt . Das äußere Erscheinungsbild dieser BVE vom 4.10.2019 ist geprägt durch die folgenden Angaben: "Umsatzsteuerbescheid 2013 Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO Auf Grund der Beschwerde vom 17.9.2018 wird der Bescheid vom 20.8.2018 geändert …. Rechtsbelehrung: Diese Beschwerdevorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Beschwerde ……es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht bei dem oben angeführten Amt gestellt wird….."   Mit Schriftsatz vom 30.10.2019 erklärte der durch einen Steuerberater (StB) vertretene Bf:   "Betrifft: Beschwerde gemäß § 243 BAO gegen folgende Bescheide:   Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 4.10.2019 …. St.Nr……. Name des Bf   Sehr geehrte Damen und Herren,   Mit Bescheiden vom 4.10.2019 wurden die im Betreff genannten Bescheide gegen Herrn Bf erlassen. Im Namen …unseres Mandanten erheben wir….gegen die im Betreff genannten Bescheide vom 4.10.2019   Beschwerde gem. § 243 BAO   und begründen dies wie folgt:   Angesichts der Quotenfälle 2018 und des diesbezüglich hohen Arbeitsaufkommens unter Zeitdruck ersuchen wir ……für die Abfassung der Begründung um Fristerstreckung bis 30.11.2019. Wir beantragen die Aussetzung der Einhebung gem. § 212 a BAO.   Weiters beantragen wir im Falle der Vorlage an das Bundesfinanzgericht …..die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie gem. § 272 Abs 2 BAO die Zuständigkeit des Senats…"   Mit BVE vom 19.11.2019 wurde die Beschwerde vom 30.10.2019 gegen "den Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 4.10.2019" gem. § 260 BAO zurückgewiesen. Mit Vorlageantrag vom 27. 11. 2019 bekämpfte der durch einen StB vertretene Bf einerseits die BVE vom 4.10.2019 (zugestellt durch das FA am 8.10.2019 lt. RSb) betreffend USt 2013 und andererseits die BVE vom 19.11.2019 betreffend "Zurückweisung der Beschwerde vom 30.10.2019 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 4.10.2019". Er begründete seinen Antrag wie folgt: -Der Bf habe mit Schreiben vom 30.10.2019 das FA informiert, dass er beabsichtigte, die BVE vom 4.10.2019 zu bekämpfen. - Die jeweiligen BVEn seien im Betreff eindeutig angeführt worden. - Irrtümlicherweise sei das Schreiben vom 30.10.2019 als Beschwerde gem. § 243 BAO bezeichnet worden, obwohl aus dem Inhalt eindeutig hervorgehe, dass es sich - trotz fehlender Bezeichnung- um einen Vorlageantrag handle. - Des Weiteren habe das Schreiben einen Fristerstreckungsantrag bis zum 30.11.2019 für die Erweiterung der Begründung für die Ablehnung der BVE beinhaltet. Die Beschwerdevorlage des FA betreffend USt 2013, und ESt 2013-2016 langte am 17.12.2019 beim BFG ein. Das Anbringen vom 30.10.2019 sei kein Vorlageantrag. Es sei zwei Mal als Beschwerde tituliert worden, zudem werde im Fall der Vorlage an das BFG die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie Senatszuständigkeit beantragt. Das FA sehe keinen Raum für eine Umdeutung in einen Vorlageantrag. Der Vorlageantrag vom 27.11.2019 sei verspätet.   Erwägungen des BFG über die Anträge des Bf:   Der Vorlageantrag vom 27.11.2019 gegen die BVE vom 4.10.2019 (zugestellt 8.10.2019) betreffend USt 2013 erging außerhalb der hiefür durch das Gesetz eingeräumten Frist von einem Monat (§ 264 Abs 1 BAO). Er ist daher als verspätet zurückzuweisen (§ 264 Abs 4 lit e BAO). Der Vorlageantrag vom 27.11.2019 gegen die BVE vom 19.11.2019, mit welcher die "Beschwerde vom 30.10.2019" zurückgewiesen wurde, ist rechtzeitig eingebracht worden. Daher hat das BFG über diese Eingabe vom 30.10.2019 zu entscheiden. Diese Eingabe wurde nach ihrem Wortlaut auch gegen den "Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 4.10.2019" eingebracht. Da ein "Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 4.10.2019" , gegen den der Schriftsatz vom 30.10.2019 eingebracht wurde, nicht existiert , wohl aber eine BVE betreffend USt 2013 vom 4.10.2019, ist anzunehmen, dass sich der Schriftsatz vom 30.10.2019 gegen die BVE vom 4.10.2019 betreffend USt 2013 richtet. Gegen eine BVE darf innerhalb eines Monats keine Beschwerde, wohl aber ein Vorlageantrag eingebracht werden (§ 264 Abs 1 BAO; vgl. VwGH vom 28.10.2021, Ro 2021/09/0007). Es stellt sich die Frage, ob der Schriftsatz vom 30.10.2019 als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 4.10.2019 betreffend USt 2013 zu deuten ist, wie dies im Vorlageantrag vom 27.11.2019 behauptet wird: Es kommt auf den objektiven Erklärungswert des Schriftsatzes des Bf, vertreten durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, vom 30.10.2019 an (VwGH 3.4.1973, 1502/72; VwGH 13.12.1991, 90/13/0197). -Wenn der Schriftsatz vom 30.10.2019 ein Vorlageantrag gem. § 264 BAO gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 4.10.2019 betreffend USt 2013 gewesen wäre, hätte der berufsmäßige Parteienvertreter, der im Namen des Bf den Schriftsatz einbrachte, darin nicht zwei Mal den Begriff "Beschwerde gem. § 243 BAO" verwendet. -Wenn der Schriftsatz vom 30.10.2019 ein Vorlageantrag gewesen wäre, hätte der Einbringer darin nicht "im Falle der Vorlage an das BFG" ….Anträge gestellt, sondern er hätte zumindest sinngemäß den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das BFG gestellt . Dass der Bf "im Falle der Vorlage an das BFG" Anträge stellte, zeigt vielmehr, dass er die Vorlage seiner Beschwerde an das BFG in seinem Schriftsatz vom 30.10.2019 noch nicht begehrte. Im Ergebnis deutet nichts im Schriftsatz vom 30.10.2019 darauf hin, dass es sich um einen Vorlageantrag handelt. Die Eingabe vom 30.10.2019, die durch den Bf, vertreten durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Beraterin eingebracht wurde, ist daher als unzulässig zurückzuweisen, weil sie kein Vorlageantrag war (vgl. VwGH vom 28.10.2021, Ro 2021/09/0007, TZ 20 -Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des BFG, weil nur eine Revision zulässig war). Die Beschwerdevorentscheidung vom 4.10.2019 über die Beschwerde vom 17.9.2018 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 20.8.2018 ist daher rechtskräftig geworden.   II.) Ad Einkommensteuer (ESt) 2013: Ablauf des Verfahrens: Mit rechtskräftigem ESt-Bescheid vom 12.1.2015 wurde ESt in Höhe von 1.302 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 20.8.2018 wurde das Verfahren über die ESt wiederaufgenommen. Mit ESt-Bescheid vom 20.8.2018 wurde ESt in Höhe von 4.545 € festgesetzt: Der Aufwand im Zusammenhang mit dem Unternehmen V1 ***1*** GmbH in Höhe von 3.000 € sei "fraglich". Dieses Unternehmen werde von "Unbekannten" zur Erstellung von "Deckungsrechnungen" "missbraucht". In Bezug auf als Anzahlungen bezeichnete Zahlungen des Bf an ein Unternehmen "CCC Gebäudetechnik" in Höhe von zwei Mal je 1000 € gebe es jeweils keine Eingangsrechnung. CCC habe diese Anzahlungen für Materiallieferungen kassiert, habe jedoch konkursbedingt kein Material mehr geliefert. Gasthausrechnungen in Höhe von 213,13 € netto seien nicht anzuerkennen. Auf keinem der Belege sei ein Vermerk für einen tatsächlichen Kunden oder einen potentiellen Kunden angegeben worden. Die Gewinne seien nicht geeignet, die Lebenshaltungskosten des Abgabepflichtigen zu decken (TZ 1 BP-Bericht). Das Finanzamt (FA) schätzte im ursächlichen Zusammenhang mit den obigen Feststellungen die Einkünfte (auch betreffend 2013) um 5.000 € höher, als diese durch den Bf erklärt worden seien. Zudem kürzte das FA zusätzlich den Aufwand um 5.213,13 €. Davon wurde der neu ermittelte Grundfreibetrag von 3.513,30 € abgezogen. Mit Beschwerde vom 17.9.2018 wurde u.a. gegen den ESt-Bescheid vom 20.8.2018 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeführer (Bf) erhebe "gegen die Wiederaufnahmeverfahren vom 20.8.2018 (u.a. ESt 2013)" Beschwerde. Mit Schreiben vom 30.10.2018 (Beschwerdeergänzung) wurde die Beschwerde präzisiert: Die Beschwerde vom 17.9.2018 sei gegen die im Zuge der wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen, im Betreff genannten Bescheide (u.a. ESt 2013 ) vom 20.8.2018 eingebracht worden. Das FA habe die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und es habe im wiederaufgenommenen Verfahren die bekämpften Bescheide betreffend u.a. ESt 2013 erlassen. Der Bf holte in diesem Schreiben seine Begründung nach. Der Bf wandte sich zunächst gegen die Hinzuschätzung von 5.000 € für das Streitjahr. Es lägen keine schwerwiegenden Mängel der Bücher und Aufzeichnungen vor (2.1.). Das FA habe nicht das Recht, eine Hinzuschätzung der Einnahmen (hier: 5000 € für das Streitjahr) vorzunehmen, da es nur Mängel betreffend die geltend gemachten Kosten/Aufwände des Bf geltend gemacht habe (Ritz, BAO, 3. Aufl, § 184, TZ 9). Zudem habe das FA nicht festgestellt, dass bezahlte Leistungen nicht erbracht worden seien. Die kritisierten Gasthausrechnungen beträfen die steuerrechtliche Qualifikation von Aufwendungen, nicht aber die Mangelhaftigkeit von Belegen Die Schätzung sei auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar begründet worden (2.2.). Die Zuschätzung von 5.000 € jährlich sei jedenfalls nicht nachvollziehbar begründet worden. Die angeblich nicht vorhandene Deckung der Lebenshaltungskosten sei eine unbegründete Feststellung. Unter Zugrundelegung der Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung wäre es auch erforderlich, die Umsatzsteuernachforderung zu passivieren (Pkt. 2.3. der Beschwerdeergänzung). Es werde beantragt, die bekämpften Bescheide, u.a. den ESt-Bescheid 2013, ersatzlos aufzuheben (Pkt 3). Mit "Einkommensteuerbescheid 2013 Beschwerdevorentscheidung (BVE) gem. § 262 BAO" vom 4.10.2019, zugestellt 8.10.2019 (lt. RSb) wurde der bekämpfte Bescheid abgeändert, und die ESt-Pflicht auf 2.957 € vermindert. Die Einkünfte wurden dabei im Sinne des Beschwerdevorbringens um 4.350 € gekürzt, dh, die Hinzuschätzung von 5.000 € wurde rückgängig gemacht. Die nicht anerkannten Aufwendungen in Höhe von 5.213,13 € wurden weiterhin nicht anerkannt (TZ 3 BP-Bericht). Das äußere Erscheinungsbild dieser BVE vom 4.10.2019 ist geprägt durch die folgenden Angaben: "Einkommensteuerbescheid 2013 Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO Auf Grund der Beschwerde vom 17.9.2018 wird der Bescheid vom 20.8.2018 geändert …. Rechtsbelehrung: Diese Beschwerdevorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Beschwerde, ……es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht bei dem oben angeführten Amt gestellt wird….." Auf Grund dieser BVE änderten sich die Bemessungsgrundlagen wie folgt: 23.512,10 €……..Bemessungsgrundlage lt. bekämpftem Bescheid, vgl. TZ 3 BP-Bericht +3.513,30 €……..Grundfreibetrag (vgl. TZ 3 BP-Bericht) -5.000 €…………..vgl. TZ 3 BP-Bericht, vgl. Begründung BVE vom 4.10.2019 22.025,4………….Bemessungsgrundlage vor Abzug des Grundfreibetrages -2.863,30………...Grundfreibetrag 19.162,10………..Gesamtbetrag der Einkünfte lt BVE vom 4.10.2019   Mit Schriftsatz vom 30.10.2019 erklärte der durch einen Steuerberater (StB) vertretene Bf: "Betrifft: Beschwerde gemäß § 243 BAO gegen folgende Bescheide: … Einkommensteuerbescheid 2013 vom 4.10.2019 …. St.Nr……. Name des Bf   Sehr geehrte Damen und Herren, Mit Bescheiden vom 4.10.2019 wurden die im Betreff genannten Bescheide gegen Herrn Bf erlassen. Im Namen …unseres Mandanten erheben wir….gegen die im Betreff genannten Bescheide vom 4.10.2019 Beschwerde gem. § 243 BAO und begründen dies wie folgt: Angesichts der Quotenfälle 2018 und des diesbezüglich hohen Arbeitsaufkommens unter Zeitdruck ersuchen wir ……für die Abfassung der Begründung um Fristerstreckung bis 30.11.2019. Wir beantragen die Aussetzung der Einhebung gem. § 212 a BAO. Weiters beantragen wir im Falle der Vorlage an das Bundesfinanzgericht …….die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie gem. § 272 Abs 2 BAO die Zuständigkeit des Senats…"   Mit BVE vom 19.11.2019 wurde die Beschwerde vom 30.10.2019 gegen "den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 4.10.2019" gem. § 260 BAO zurückgewiesen. Mit Vorlageantrag vom 27. 11. 2019 bekämpfte der durch einen StB vertretene Bf einerseits die BVE vom 4.10.2019 (zugestellt durch das FA am 8.10.2019 lt. RSb) betreffend ESt 2013 und andererseits die BVE vom 19.11.2019 betreffend "Zurückweisung der Beschwerde vom 30.10.2019 gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 4.10.2019". Der Bf begründete seinen Antrag wie folgt:   -Der Bf habe mit Schreiben vom 30.10.2019 das FA informiert, dass er beabsichtigte, die BVE vom 4.10.2019 zu bekämpfen. - Die jeweiligen BVEn seien im Betreff eindeutig angeführt worden. - Irrtümlicherweise sei das Schreiben vom 30.10.2019 als Beschwerde gem. § 243 BAO bezeichnet worden, obwohl aus dem Inhalt eindeutig hervorgehe, dass es sich - trotz fehlender Bezeichnung- um einen Vorlageantrag handle. - Des Weiteren habe das Schreiben einen Fristerstreckungsantrag bis zum 30.11.2019 für die Erweiterung der Begründung für die Ablehnung der BVE beinhaltet. Die Beschwerdevorlage des FA betreffend USt 2013, und ESt 2013-2016 langte am 17.12.2019 beim BFG ein. Das Anbringen vom 30.10.2019 sei kein Vorlageantrag. Der Vorlageantrag vom 27.11.2019 sei verspätet.   Erwägungen des BFG über die Anträge des Bf:   Der Vorlageantrag vom 27.11.2019, soweit er sich gegen die BVE vom 4.10.2019 (zugestellt 8.10.2019) betreffend ESt 2013 richtet, erging außerhalb der hiefür durch das Gesetz eingeräumten Frist von einem Monat (§ 264 Abs 1 BAO). Er ist daher als verspätet zurückzuweisen (§ 264 Abs 4 lit e BAO). Der Vorlageantrag vom 27.11.2019, soweit er sich gegen die BVE vom 19.11.2019 richtet, mit welcher die Eingabe vom 30.10.2019 zurückgewiesen wurde, ist rechtzeitig eingebracht worden. Daher hat das BFG über die Eingabe vom 30.10.2019 zu entscheiden. Diese Eingabe wurde nach ihrem Wortlaut auch gegen den "Einkommensteuerbescheid 2013 vom 4.10.2019" eingebracht. Da ein "Einkommensteuerbescheid 2013 vom 4.10.2019" nicht existiert , wohl aber eine BVE betreffend ESt 2013 vom 4.10.2019, ist anzunehmen, dass sich der Schriftsatz vom 30.10.2019 gegen die BVE vom 4.10.2019 betreffend ESt 2013 richtet. Gegen eine BVE darf innerhalb eines Monats keine Beschwerde, wohl aber ein Vorlageantrag eingebracht werden (§ 264 Abs 1 BAO; vgl. VwGH vom 28.10.2021, Ro 2021/09/0007). Es stellt sich die Frage, ob der Schriftsatz vom 30.10.2019 als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 4.10.2019 betreffend ESt 2013 zu deuten ist, wie dies im Vorlageantrag vom 27.11.2019 behauptet wird. Es kommt auf den objektiven Erklärungswert des Schriftsatzes des Bf, vertreten durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, vom 30.10.2019 an (VwGH 3.4.1973, 1502/72; VwGH 13.12.1991, 90/13/0197). -Wenn der Schriftsatz vom 30.10.2019 ein Vorlageantrag gem. § 264 BAO gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 4.10.2019 betreffend ESt 2013 gewesen wäre, hätte der berufsmäßige Parteienvertreter, der im Namen des Bf den Schriftsatz einbrachte, darin nicht zwei Mal den Begriff "Beschwerde gem. § 243 BAO" verwendet. -Wenn der Schriftsatz vom 30.10.2019 ein Vorlageantrag gewesen wäre, hätte der Einbringer darin nicht "im Falle der Vorlage an das BFG" ….Anträge gestellt, sondern er hätte zumindest sinngemäß den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das BFG gestellt . Dass der Bf "im Falle der Vorlage an das BFG" Anträge stellte, zeigt vielmehr, dass er die Vorlage seiner Beschwerde an das BFG in seinem Schriftsatz vom 30.10.2019 noch nicht begehrte. Im Ergebnis deutet nichts im Schriftsatz vom 30.10.2019 darauf hin, dass es sich um einen Vorlageantrag handelt. Die Eingabe vom 30.10.2019, die durch den Bf, vertreten durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Beraterin eingebracht wurde, ist daher als unzulässig zurückzuweisen, weil sie kein Vorlageantrag war (vgl. VwGH vom 28.10.2021, Ro 2021/09/0007, TZ 20 -Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des BFG, weil nur eine Revision zulässig war). Die Beschwerdevorentscheidung vom 4.10.2019 über die Beschwerde vom 17.9.2018 gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 20.8.2018 ist daher rechtskräftig geworden.   III.) Ad ESt 2014 Ablauf des Verfahrens: Mit rechtskräftigem ESt-Bescheid vom 8.1.2016 wurde ESt in Höhe von 2.803 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 20.8.2018 wurde das Verfahren über die ESt wiederaufgenommen.   Mit ESt-Bescheid vom 20.8.2018 wurde ESt in Höhe von 4.942 € festgesetzt: Es lägen zwei Bestätigungen über den Erhalt von Zahlungen durch V2 F1 und V3 F2 (je 730 €). Es gebe dafür keine Eingangsrechnungen und beide Empfänger hätten diese Zahlungen nicht steuerlich erklärt. Es seien auch Gasthausrechnungen verbucht worden, deren betriebliche Notwendigkeit nicht nachgewiesen worden sei. Auf keinem der Gasthausbelege sei ein Vermerk für einen tatsächlichen oder potentiellen Kunden angegeben worden. Dabei gehe es um Repräsentationsaufwand in Höhe von 273,57 €. Die Gewinne seien nicht geeignet, die Lebenshaltungskosten des Abgabepflichtigen zu decken (TZ 1 BP-Bericht). Das Finanzamt (FA) schätzte im ursächlichen Zusammenhang mit den obigen Feststellungen die Einkünfte (auch betreffend 2014) um 5.000 € höher, als diese durch den Bf erklärt worden seien. Zudem kürzte das FA zusätzlich den Aufwand um 1.733,57 €. Davon wurde der neu ermittelte Grundfreibetrag von 3.675,63 € abgezogen (TZ 3 BP-Bericht). Mit Beschwerde vom 17.9.2018 wurde u.a. gegen den ESt-Bescheid vom 20.8.2018 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeführer (Bf) erhebe "gegen die Wiederaufnahmeverfahren vom 20.8.2018 (u.a. ESt 2014)" Beschwerde. Mit Schreiben vom 30.10.2018 (Beschwerdeergänzung) wurde die Beschwerde u.a. gegen den ESt-Bescheid 2014 vom 20.8.2018 präzisiert: Die Beschwerde vom 17.9.2018 sei gegen die im Zuge der wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen, im Betreff genannten Bescheide (u.a. ESt 2014 ) vom 20.8.2018 eingebracht worden. Das Finanzamt (FA) habe die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und es habe im wiederaufgenommenen Verfahren die bekämpften Bescheide betreffend u.a. ESt 2014 erlassen (Pkt 1 des Schriftsatzes). Der Bf holte in diesem Schreiben seine Begründung nach. Der Bf wandte sich zunächst gegen die Hinzuschätzung von 5.000 € für das Streitjahr. Es lägen keine schwerwiegenden Mängel der Bücher und Aufzeichnungen vor (2.1.). Das FA habe nicht das Recht, eine Hinzuschätzung der Einnahmen (hier: 5000 € für das Streitjahr) vorzunehmen, da es nur Mängel betreffend die geltend gemachten Kosten/Aufwände des Bf geltend gemacht habe (Ritz, BAO, 3. Aufl, § 184, TZ 9). Zudem habe das FA nicht festgestellt, dass bezahlte Leistungen nicht erbracht worden seien. Die kritisierten Gasthausrechnungen beträfen die steuerrechtliche Qualifikation von Aufwendungen, nicht aber die Mangelhaftigkeit von Belegen. Die Schätzung sei auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar begründet worden (2.2.). Die Hinzuschätzung von 5.000 € jährlich sei jedenfalls nicht nachvollziehbar begründet worden. Die angeblich nicht vorhandene Deckung der Lebenshaltungskosten sei eine unbegründete Feststellung. Unter Zugrundelegung der Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung wäre es auch erforderlich, die Umsatzsteuernachforderung zu passivieren (Pkt. 2.3. der Beschwerdeergänzung). Das Prüfungsorgan sei auch nicht auf die Stellungnahme der steuerlichen Vertreterin vom 6.8.2018 eingegangen (Pkt 3. der Beschwerdeergänzung). Es werde beantragt, die bekämpften Bescheide, u.a. den ESt-Bescheid 2014, ersatzlos aufzuheben (Pkt 3). Mit "Einkommensteuerbescheid 2014 Beschwerdevorentscheidung (BVE) gem. § 262 BAO" vom 4.10.2019, zugestellt 8.10.2019 (lt. RSb) wurde der bekämpfte Bescheid abgeändert, und die ESt-Pflicht auf 3.354 € vermindert. Die Einkünfte wurden dabei im Sinne des Beschwerdevorbringens um 4.350 € gekürzt, dh, die Hinzuschätzung von 5.000 € wurde rückgängig gemacht. Die nicht anerkannten Aufwendungen in Höhe von 1.733,57 € wurden weiterhin nicht anerkannt (TZ 3 BP-Bericht). Das äußere Erscheinungsbild der BVE vom 4.10.2019 ist geprägt durch die folgenden Angaben: "Einkommensteuerbescheid 2014 Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO Auf Grund der Beschwerde vom 17.9.2018 wird der Bescheid vom 20.8.2018 geändert …. Rechtsbelehrung: Diese Beschwerdevorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Beschwerde ……es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht bei dem oben angeführten Amt gestellt wird….." Auf Grund dieser BVE änderten sich die Bemessungsgrundlagen wie folgt: 24.598,45 €……..Bemessungsgrundlage lt. bekämpftem Bescheid, vgl. TZ 3 BP-Bericht +3.675,63 €……..Grundfreibetrag (vgl. TZ 3 BP-Bericht) -5.000 €………….vgl. TZ 3 BP-Bericht, vgl. Begründung BVE vom 4.10.2019 23.274,08………..Bemessungsgrundlage vor Abzug des Grundfreibetrages -3.025,63………...Grundfreibetrag 20.248,45 €………Gesamtbetrag der Einkünfte lt BVE vom 4.10.2019   Mit Schriftsatz vom 30.10.2019 erklärte der durch einen Steuerberater (StB) vertretene Bf: "Betrifft: Beschwerde gemäß § 243 BAO gegen folgende Bescheide: ….. Einkommensteuerbescheid 2014 vom 4.10.2019 …. St.Nr……. Name des Bf Sehr geehrte Damen und Herren, Mit Bescheiden vom 4.10.2019 wurden die im Betreff genannten Bescheide gegen Herrn Bf erlassen. Im Namen …unseres Mandanten erheben wir….gegen die im Betreff genannten Bescheide vom 4.10.2019 Beschwerde gem. § 243 BAO und begründen dies wie folgt: Angesichts der Quotenfälle 2018 und des diesbezüglich hohen Arbeitsaufkommens unter Zeitdruck ersuchen wir ……für die Abfassung der Begründung um Fristerstreckung bis 30.11.2019. Wir beantragen die Aussetzung der Einhebung gem. § 212 a BAO. Weiters beantragen wir im Falle der Vorlage an das Bundesfinanzgericht …….die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie gem. § 272 Abs 2 BAO die Zuständigkeit des Senats…" Mit BVE vom 19.11.2019 wurde die Beschwerde vom 30.10.2019 gegen "den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 4.10.2019" gem. § 260 BAO zurückgewiesen.   Mit Vorlageantrag vom 27. 11. 2019 bekämpfte der durch einen StB vertretene Bf einerseits die BVE vom 4.10.2019 (zugestellt durch das FA am 8.10.2019 lt. RSb) betreffend ESt 2014, andererseits die BVE vom 19.11.2019 betreffend "Zurückweisung der Beschwerde vom 30.10.2019 gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 4.10.2019". Der Bf begründete seinen Antrag wie folgt: -Der Bf habe mit Schreiben vom 30.10.2019 das FA informiert, dass er beabsichtigte, die BVE vom 4.10.2019 zu bekämpfen. - Die jeweiligen BVEn seien im Betreff eindeutig angeführt worden. - Irrtümlicherweise sei das Schreiben vom 30.10.2019 als Beschwerde gem. § 243 BAO bezeichnet worden, obwohl aus dem Inhalt eindeutig hervorgehe, dass es sich - trotz fehlender Bezeichnung- um einen Vorlageantrag handle. - Des Weiteren habe das Schreiben einen Fristerstreckungsantrag bis zum 30.11.2019 für die Erweiterung der Begründung für die Ablehnung der BVE beinhaltet. Die Beschwerdevorlage des FA betreffend USt 2013, und ESt 2013-2016 langte am 17.12.2019 beim BFG ein. Das Anbringen vom 30.10.2019 sei kein Vorlageantrag. Der Vorlageantrag vom 27.11.2019 sei verspätet.   Erwägungen des BFG über die Anträge des Bf: Der Vorlageantrag vom 27.11.2019, soweit er sich gegen die BVE vom 4.10.2019 (zugestellt 8.10.2019) betreffend ESt 2014 richtet, erging außerhalb der hiefür durch das Gesetz eingeräumten Frist von einem Monat (§ 264 Abs 1 BAO). Er ist daher als verspätet zurückzuweisen (§ 264 Abs 4 lit e BAO). Der Vorlageantrag vom 27.11.2019, soweit er sich gegen die BVE vom 19.11.2019 richtet, mit welcher die Eingabe vom 30.10.2019 zurückgewiesen wurde, ist rechtzeitig eingebracht worden. Daher hat das BFG über die Eingabe vom 30.10.2019 zu entscheiden. Diese wurde nach ihrem Wortlaut auch gegen den "Einkommensteuerbescheid 2014 vom 4.10.2019" eingebracht. Da ein "Einkommensteuerbescheid 2014 vom 4.10.2019" nicht existiert , wohl aber eine BVE betreffend ESt 2014 vom 4.10.2019, ist anzunehmen, dass sich der Schriftsatz vom 30.10.2019 gegen die BVE vom 4.10.2019 betreffend ESt 2014 richtet. Gegen eine BVE darf innerhalb eines Monats keine Beschwerde, wohl aber ein Vorlageantrag eingebracht werden (§ 264 Abs 1 BAO; vgl. VwGH vom 28.10.2021, Ro 2021/09/0007). Es stellt sich die Frage, ob der Schriftsatz vom 30.10.2019 als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 4.10.2019 betreffend ESt 2014 zu deuten ist, wie dies im Vorlageantrag vom 27.11.2019 behauptet wird. Es kommt auf den objektiven Erklärungswert des Schriftsatzes des Bf, vertreten durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, vom 30.10.2019 an (VwGH 3.4.1973, 1502/72; VwGH 13.12.1991, 90/13/0197). -Wenn der Schriftsatz vom 30.10.2019 ein Vorlageantrag gem. § 264 BAO gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 4.10.2019 betreffend ESt 2014 gewesen wäre, hätte der berufsmäßige Parteienvertreter, der im Namen des Bf den Schriftsatz einbrachte, darin nicht zwei Mal den Begriff "Beschwerde gem. § 243 BAO" verwendet. -Wenn der Schriftsatz vom 30.10.2019 ein Vorlageantrag gewesen wäre, hätte der Einbringer darin nicht "im Falle der Vorlage an das BFG" ….Anträge gestellt, sondern er hätte zumindest sinngemäß den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das BFG gestellt . Dass der Bf "im Falle der Vorlage an das BFG" Anträge stellte, zeigt vielmehr, dass er die Vorlage seiner Beschwerde an das BFG in seinem Schriftsatz vom 30.10.2019 noch nicht begehrte. Im Ergebnis deutet im Schriftsatz vom 30.10.2019 nichts darauf hin, dass es sich um einen Vorlageantrag handelt. Die Eingabe vom 30.10.2019, die durch den Bf, vertreten durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Beraterin eingebracht wurde, ist daher als unzulässig zurückzuweisen, weil sie kein Vorlageantrag war (vgl. VwGH vom 28.10.2021, Ro 2021/09/0007, TZ 20 -Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des BFG, weil nur eine Revision zulässig war). Die Beschwerdevorentscheidung vom 4.10.2019 über die Beschwerde vom 17.9.2018 gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 20.8.2018 ist daher rechtskräftig geworden.   IV. Ad ESt 2015:   Ablauf des Verfahrens: Mit rechtskräftigem ESt-Bescheid vom 28.7.2016 wurde ESt in Höhe von 2.088 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 20.8.2018 wurde das Verfahren über die ESt wiederaufgenommen. Mit ESt-Bescheid vom 20.8.2018 wurde ESt in Höhe von 9.067 € festgesetzt: In diesem Streitjahr gebe es Zahlungseingangsbestätigungen eines Herrn V4 F1 (betreffend 730 € ohne UST) , eines Herrn V5 F3 (betreffend 300 € ohne UST), eines Herrn F4 (betreffend 730 € ohne UST), eines Herrn V3 F2 (betreffend 730 € ohne USt), eines Herrn V6 V7 F5 (4.405 € ohne USt). Es gebe dafür keine Eingangsrechnungen. Die Herren F4 und F2 hätten die Zahlungseingänge steuerlich nicht erklärt. Herr F5 habe eine Adresse im Ausland . Im Jahr 2015 gebe es einen untauglichen Beleg der Fa UNR G1 S aus Rumänien (5.000 € ohne UST). Dieser Beleg habe kein Datum und weise keinen Empfänger aus; es sei in diesem Zusammenhang ein Betrag von 5.000 € als Aufwand eingebucht worden. Es gebe auch einen untauglichen Beleg über eine angebliche Auszahlung an einen Herrn "V5" in Höhe von 450 € ohne UST (Anm des BFG: siehe oben V5 F3). Es gebe wiederholt Eingangsrechnungen mit "unzulässigen" Rechnungsempfängern (Bf V9, F6, F7 JTE GmbH, StB GmbH). Weiters gebe es untaugliche Belege (926 €) mit nur vagen Andeutungen der Identität der Zahlungsempfänger (F8, F9, Helfer). Es seien auf dem Konto Transport durch Dritte viele Taxirechnungen und Rechnungen für Fahrscheine der Personentransportgesellschaft (1.327,95 €) verbucht worden. Die betriebliche Notwendigkeit dieser für ein Bauunternehmen ungewöhnlichen Aufwendungen sei nicht nachgewiesen worden . Es seien auch Gasthausrechnungen verbucht worden, deren betriebliche Notwendigkeit nicht nachgewiesen worden sei . Auf keinem der Gasthausbelege sei ein Vermerk für einen tatsächlichen oder potentiellen Kunden angegeben worden. Dabei gehe es um Repräsentationsaufwand in Höhe von 1.311,51 €. Die Gewinne seien nicht geeignet, die Lebenshaltungskosten des Abgabepflichtigen zu decken. Das Finanzamt (FA) (BP-Bericht, TZ 3) schätzte im ursächlichen Zusammenhang mit den obigen Feststellungen die Einkünfte (auch betreffend 2015) um 5.000 € höher, als diese durch den Bf erklärt worden seien. Zudem kürzte das FA zusätzlich den Aufwand um 15.910,46 € (siehe auch TZ 1 BP-Bericht). Davon wurde der neu ermittelte Grundfreibetrag von 3.900 € abgezogen (TZ 3 BP-Bericht). Mit Beschwerde vom 17.9.2018 wurde u.a. gegen den ESt-Bescheid 2015 vom 20.8.2018 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeführer (Bf) erhebe "gegen die Wiederaufnahmeverfahren vom 20.8.2018 (u.a. ESt 2015)" Beschwerde. Der Bf ersuchte um Fristerstreckung bis 30.10.2018, um die Begründung nachzureichen. Mit Schreiben vom 30.10.2018 (Beschwerdeergänzung) wurde die Beschwerde u.a. gegen den ESt-Bescheid 2015 vom 20.8.2018 präzisiert: Die Beschwerde vom 17.9.2018 sei gegen die im Zuge der wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen, im Betreff genannten Bescheide (u.a. ESt 2015) vom 20.8.2018 eingebracht worden. Das FA habe die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und es habe im wiederaufgenommenen Verfahren die bekämpften Bescheide betreffend u.a. ESt 2015 erlassen (Pkt 1 des Schriftsatzes). Der Bf holte in diesem Schreiben seine Begründung nach. Der Bf wandte sich zunächst gegen die Hinzuschätzung von 5.000 € für das Streitjahr. Es lägen keine schwerwiegenden Mängel der Bücher und Aufzeichnungen vor (2.1., letzter Absatz). Das FA habe nicht das Recht (S. 3, erster Absatz), eine Hinzuschätzung der Einnahmen (hier: 5000 € für das Streitjahr) vorzunehmen, da es nur Mängel betreffend die geltend gemachten Kosten/Aufwände des Bf geltend gemacht habe (Ritz, BAO, 3. Aufl, § 184, TZ 9). Zudem habe das FA nicht festgestellt, dass bezahlte Leistungen nicht erbracht worden seien. Die kritisierten Gasthausrechnungen, Taxirechnungen, Fahrtkosten beträfen die steuerrechtliche Qualifikation von Aufwendungen, nicht aber die Mangelhaftigkeit von Belegen. Die Schätzung sei auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar begründet worden (2.2.). Die Zuschätzung von 5.000 € jährlich sei jedenfalls nicht nachvollziehbar begründet worden. Die angeblich nicht vorhandene Deckung der Lebenshaltungskosten sei eine unbegründete Feststellung. Unter Zugrundelegung der Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung wäre es auch erforderlich, die Umsatzsteuernachforderung zu passivieren (Pkt. 2.3. der Beschwerdeergänzung). Das Prüfungsorgan sei auch nicht auf die Stellungnahme der steuerlichen Vertreterin vom 6.8.2018 eingegangen (Pkt 3. der Beschwerdeergänzung). Es werde beantragt, die bekämpften Bescheide, u.a. den ESt-Bescheid 2015, ersatzlos aufzuheben (Pkt 3).   Mit "Einkommensteuerbescheid 2015 Beschwerdevorentscheidung (BVE) gem. § 262 BAO" vom 4.10.2019, zugestellt 8.10.2019 (lt. RSb) wurde der bekämpfte Bescheid abgeändert, und die ESt-Pflicht auf 7.806 € vermindert. Die Einkünfte wurden dabei im Sinne des Beschwerdevorbringens um 5000 € gekürzt, dh, die Hinzuschätzung von 5.000 € wurde rückgängig gemacht. Die nicht anerkannten Aufwendungen in Höhe von 15.910,46 € wurden weiterhin nicht anerkannt (TZ 3 BP-Bericht). Das äußere Erscheinungsbild der BVE vom 4.10.2019 ist geprägt durch die folgenden Angaben: "Einkommensteuerbescheid 2015 Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO Auf Grund der Beschwerde vom 17.9.2018 wird der Bescheid vom 20.8.2018 geändert …. Rechtsbelehrung: Diese Beschwerdevorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Beschwerde ……es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht bei dem oben angeführten Amt gestellt wird….."   Auf Grund dieser BVE änderten sich die Bemessungsgrundlagen wie folgt: 36.298,95 €…….Bemessungsgrundlage lt. bekämpftem Bescheid, vgl. TZ 3 BP-Bericht +3.900 €…………Grundfreibetrag (vgl. TZ 3 BP-Bericht) -5.000 €………….vgl. TZ 3 BP-Bericht, vgl. Begründung BVE vom 4.10.2019 35.198,95……….Bemessungsgrundlage vor Abzug des Grundfreibetrages -3.900 €………....Grundfreibetrag 31.298,95 €…….Gesamtbetrag der Einkünfte lt BVE vom 4.10.2019   Mit Schriftsatz vom 30.10.2019 erklärte der durch einen Steuerberater (StB) vertretene Bf:   "Betrifft: Beschwerde gemäß § 243 BAO gegen folgende Bescheide: ….. Einkommensteuerbescheid 2015 vom 4.10.2019 …. St.Nr……. Name des Bf   Sehr geehrte Damen und Herren, Mit Bescheiden vom 4.10.2019 wurden die im Betreff genannten Bescheide gegen Herrn Bf erlassen. Im Namen …unseres Mandanten….. erheben wir….gegen die im Betreff genannten Bescheide vom 4.10.2019 Beschwerde gem. § 243 BAO und begründen dies wie folgt: Angesichts der Quotenfälle 2018 und des diesbezüglich hohen Arbeitsaufkommens unter Zeitdruck ersuchen wir ……für die Abfassung der Begründung um Fristerstreckung bis 30.11.2019. Wir beantragen die Aussetzung der Einhebung gem. § 212 a BAO. Weiters beantragen wir im Falle der Vorlage an das Bundesfinanzgericht …….die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie gem. § 272 Abs 2 BAO die Zuständigkeit des Senats…"   Mit BVE vom 19.11.2019 wurde die Beschwerde vom 30.10.2019 gegen "den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 4.10.2019" gem. § 260 BAO zurückgewiesen. Mit Vorlageantrag vom 27. 11. 2019 bekämpfte der durch einen StB vertretene Bf einerseits die BVE vom 4.10.2019 (zugestellt durch das FA am 8.10.2019 lt. RSb) betreffend ESt 2015 , andererseits die BVE vom 19.11.2019 betreffend "Zurückweisung der Beschwerde vom 30.10.2019 gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 4.10.2019". Der Bf begründete seinen Antrag wie folgt: -Der Bf habe mit Schreiben vom 30.10.2019 das FA informiert, dass er beabsichtigte, die BVE vom 4.10.2019 zu bekämpfen. - Die jeweiligen BVEn seien im Betreff eindeutig angeführt worden. - Irrtümlicherweise sei das Schreiben vom 30.10.2019 als Beschwerde gem. § 243 BAO bezeichnet worden, obwohl aus dem Inhalt eindeutig hervorgehe, dass es sich - trotz fehlender Bezeichnung- um einen Vorlageantrag handle. - Des Weiteren habe das Schreiben einen Fristerstreckungsantrag bis zum 30.11.2019 für die Erweiterung der Begründung für die Ablehnung der BVE beinhaltet. Die Beschwerdevorlage des FA betreffend USt 2013, und ESt 2013-2016 langte am 17.12.2019 beim BFG ein. Das Anbringen vom 30.10.2019 sei kein Vorlageantrag. Der Vorlageantrag vom 27.11.2019 sei verspätet.   Erwägungen des BFG über die Anträge des Bf:   Der Vorlageantrag vom 27.11.2019, soweit er sich gegen die BVE vom 4.10.2019 (zugestellt 8.10.2019) betreffend ESt 2015 richtet, erging außerhalb der hiefür durch das Gesetz eingeräumten Frist von einem Monat (§ 264 Abs 1 BAO). Er ist daher als verspätet zurückzuweisen (§ 264 Abs 4 lit e BAO). Der Vorlageantrag vom 27.11.2019, soweit er sich gegen die BVE vom 19.11.2019 richtet, mit welcher die Eingabe vom 30.10.2019 zurückgewiesen wurde, ist rechtzeitig eingebracht worden. Daher hat das BFG über die Eingabe vom 30.10.2019 zu entscheiden. Diese wurde nach ihrem Wortlaut auch gegen den "Einkommensteuerbescheid 2015 vom 4.10.2019" eingebracht. Da ein "Einkommensteuerbescheid 2015 vom 4.10.2019" nicht existiert, wohl aber eine BVE betreffend ESt 2015 vom 4.10.2019, ist anzunehmen, dass sich die Eingabe vom 30.10.2019 gegen die BVE vom 4.10.2019 auch betreffend ESt 2015 richtet. Gegen eine BVE darf innerhalb eines Monats keine Beschwerde, wohl aber ein Vorlageantrag eingebracht werden (§ 264 Abs 1 BAO; vgl. VwGH vom 28.10.2021, Ro 2021/09/0007). Es stellt sich die Frage, ob der Schriftsatz vom 30.10.2019 als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 4.10.2019 betreffend ESt 2015 zu deuten ist, wie dies im Vorlageantrag vom 27.11.2019 behauptet wird. Es kommt auf den objektiven Erklärungswert des Schriftsatzes des Bf, vertreten durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, vom 30.10.2019 an (VwGH 3.4.1973, 1502/72; VwGH 13.12.1991, 90/13/0197). -Wenn der Schriftsatz vom 30.10.2019 ein Vorlageantrag gem. § 264 BAO gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 4.10.2019 betreffend ESt 2015 gewesen wäre, hätte der berufsmäßige Parteienvertreter, der im Namen des Bf den Schriftsatz einbrachte, darin nicht zwei Mal den Begriff "Beschwerde gem. § 243 BAO" verwendet. -Wenn der Schriftsatz vom 30.10.2019 ein Vorlageantrag gewesen wäre, hätte der Einbringer darin nicht "im Falle der Vorlage an das BFG" ….Anträge gestellt, sondern er hätte zumindest sinngemäß den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das BFG gestellt . Dass der Bf "im Falle der Vorlage an das BFG" Anträge stellte, zeigt vielmehr, dass er die Vorlage seiner Beschwerde an das BFG in seinem Schriftsatz vom 30.10.2019 noch nicht begehrte. Im Ergebnis deutet im Schriftsatz vom 30.10.2019 nichts darauf hin, dass es sich um einen Vorlageantrag handelt. Die Eingabe vom 30.10.2019, die durch den Bf, vertreten durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Beraterin eingebracht wurde, ist daher als unzulässig zurückzuweisen, weil sie kein Vorlageantrag war (vgl. VwGH vom 28.10.2021, Ro 2021/09/0007, TZ 20 - Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des BFG, weil nur eine Revision zulässig war). Die Beschwerdevorentscheidung vom 4.10.2019 über die Beschwerde vom 17.9.2018 gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 20.8.2018 ist daher rechtskräftig geworden.     V.) Ad ESt 2016:   Ablauf des Verfahrens: Mit rechtskräftigem ESt-Bescheid vom 18.5.2018 wurde eine ESt-Gutschrift in Höhe von -264 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 20.8.2018 wurde das Verfahren über die ESt wiederaufgenommen.   Mit ESt-Bescheid vom 20.8.2018 wurde unter Zugrundelegung erhöhter Bemessungsgrundlagen wiederum ESt in Höhe von -264 € gutgeschrieben. In diesem Streitjahr gebe es eine Zahlungseingangsbestätigung eines Herrn F4 (betreffend 730 € ohne UST). Es gebe dafür keine Eingangsrechnung. Herr F4 hätte den Zahlungseingang steuerlich nicht erklärt. Es seien auf dem Konto Transport durch Dritte viele Taxirechnungen und Rechnungen für Fahrscheine der Personentransportgesellschaft (562,38 €) verbucht worden. Die betriebliche Notwendigkeit dieser für ein Bauunternehmen ungewöhnlichen Aufwendungen sei nicht nachgewiesen worden. Es seien auch Gasthausrechnungen verbucht worden, deren betriebliche Notwendigkeit nicht nachgewiesen worden sei. Auf keinem der Gasthausbelege sei ein Vermerk für einen tatsächlichen oder potentiellen Kunden angegeben worden. Dabei gehe es um Repräsentationsaufwand in Höhe von 1.153,38 €. Es läge ein untauglicher Eigenbeleg in Höhe von 20 € vor. Die Gewinne seien nicht geeignet, die Lebenshaltungskosten des Abgabepflichtigen zu decken. Das Finanzamt (FA) (BP-Bericht, TZ 3) schätzte im ursächlichen Zusammenhang mit den obigen Feststellungen die Einkünfte (auch betreffend 2016) um 2.500 € höher, als diese durch den Bf erklärt worden seien. Zudem kürzte das FA zusätzlich den Aufwand um 2.465,76 € (siehe auch TZ 1 BP-Bericht). Davon wurde der neu ermittelte Grundfreibetrag von 351,41 € abgezogen (TZ 3 BP-Bericht). Mit Beschwerde vom 17.9.2018 wurde u.a. gegen den ESt-Bescheid 2016 vom 20.8.2018 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeführer (Bf) erhebe "gegen die Wiederaufnahmeverfahren vom 20.8.2018" Beschwerde. Der Bf ersuchte um Fristerstreckung bis 30.10.2018 , um die Begründung nachzureichen. Mit Schreiben vom 30.10.2018 (Beschwerdeergänzung) wurde die Beschwerde u.a. gegen den ESt-Bescheid 2016 vom 20.8.2018 präzisiert: Die Beschwerde vom 17.9.2018 sei gegen die im Zuge der wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen, im Betreff genannten Bescheide (u.a. ESt 2016 ) vom 20.8.2018 eingebracht worden…. Das FA habe die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und es habe im wiederaufgenommenen Verfahren die bekämpften Bescheide betreffend u.a. ESt 2016 erlassen (Pkt 1 des Schriftsatzes). Der Bf holte in diesem Schreiben seine Begründung nach. Der Bf wandte sich zunächst gegen die Hinzuschätzung von 2.500 € für das Streitjahr. Es lägen keine schwerwiegenden Mängel der Bücher und Aufzeichnungen vor (2.1., letzter Absatz). Das FA habe nicht das Recht (S. 3, erster Absatz), eine Hinzuschätzung der Einnahmen (hier: 2500 € für das Streitjahr) vorzunehmen, da es nur Mängel betreffend die geltend gemachten Kosten/Aufwände des Bf geltend gemacht habe (Ritz, BAO, 3. Aufl, § 184, TZ 9). Zudem habe das FA nicht festgestellt, dass bezahlte Leistungen nicht erbracht worden seien. Die kritisierten Gasthausrechnungen, Taxirechnungen, Fahrtkosten beträfen die steuerrechtliche Qualifikation von Aufwendungen, nicht aber die Mangelhaftigkeit von Belegen Die Schätzung sei auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar begründet worden (2.2.). Die Zuschätzung von 2.500 € jährlich sei jedenfalls nicht nachvollziehbar begründet worden. Die angeblich nicht vorhandene Deckung der Lebenshaltungskosten sei eine unbegründete Feststellung. Unter Zugrundelegung der Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung wäre es auch erforderlich, die Umsatzsteuernachforderung zu passivieren (Pkt. 2.3. der Beschwerdeergänzung). Das Prüfungsorgan sei auch nicht auf die Stellungnahme der steuerlichen Vertreterin vom 6.8.2018 eingegangen (Pkt 3. der Beschwerdeergänzung). Es werde beantragt, die bekämpften Bescheide, u.a. den ESt-Bescheid 2016, ersatzlos aufzuheben (Pkt 3). Mit "Einkommensteuerbescheid 2016 Beschwerdevorentscheidung (BVE) gem. § 262 BAO" vom 4.10.2019, zugestellt 8.10.2019 (lt. RSb) wurde der bekämpfte Bescheid abgeändert, und die ESt-Pflicht auf 5.283 € erhöht. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden nunmehr in Höhe von 27.322,99 € angesetzt. Das äußere Erscheinungsbild der BVE vom 4.10.2019 ist geprägt durch die folgenden Angaben: "Einkommensteuerbescheid 2016 Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO Auf Grund der Beschwerde vom 17.9.2018 wird der Bescheid vom 20.8.2018 geändert …. Rechtsbelehrung: Diese Beschwerdevorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Beschwerde ……es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht bei dem oben angeführten Amt gestellt wird….."   Mit Schriftsatz vom 30.10.2019 erklärte der durch einen Steuerberater (StB) vertretene Bf:   "Betrifft: Beschwerde gemäß § 243 BAO gegen folgende Bescheide: ….. Einkommensteuerbescheid 2016 vom 4.10.2019 …. St.Nr……. Name des Bf Sehr geehrte Damen und Herren, Mit Bescheiden vom 4.10.2019 wurden die im Betreff genannten Bescheide gegen Herrn Bf erlassen. Im Namen …unseres Mandanten….. erheben wir….gegen die im Betreff genannten Bescheide vom 4.10.2019 Beschwerde gem. § 243 BAO und begründen dies wie folgt: Angesichts der Quotenfälle 2018 und des diesbezüglich hohen Arbeitsaufkommens unter Zeitdruck ersuchen wir ……für die Abfassung der Begründung um Fristerstreckung bis 30.11.2019. Wir beantragen die Aussetzung der Einhebung gem. § 212 a BAO. Weiters beantragen wir im Falle der Vorlage an das Bundesfinanzgericht …….die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie gem. § 272 Abs 2 BAO die Zuständigkeit des Senats…"   Mit BVE vom 19.11.2019 wurde die Beschwerde vom 30.10.2019 gegen "den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 4.10.2019" gem. § 260 BAO zurückgewiesen. Mit Vorlageantrag vom 27. 11. 2019 bekämpfte der durch einen StB vertretene Bf einerseits die BVE vom 4.10.2019 (zugestellt durch das FA am 8.10.2019 lt. RSb) betreffend ESt 2016, andererseits die BVE vom 19.11.2019 betreffend "Zurückweisung der Beschwerde vom 30.10.2019 gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 4.10.2019". Der Bf begründete diesen Antrag wie folgt: -Der Bf habe mit Schreiben vom 30.10.2019 das FA informiert, dass er beabsichtigte, die BVE vom 4.10.2019 zu bekämpfen. - Die jeweiligen BVEn seien im Betreff eindeutig angeführt worden. - Irrtümlicherweise sei das Schreiben vom 30.10.2019 als Beschwerde gem. § 243 BAO bezeichnet worden, obwohl aus dem Inhalt eindeutig hervorgehe, dass es sich - trotz fehlender Bezeichnung- um einen Vorlageantrag handle. - Des Weiteren habe das Schreiben einen Fristerstreckungsantrag bis zum 30.11.2019 für die Erweiterung der Begründung für die Ablehnung der BVE beinhaltet. Die Beschwerdevorlage des FA betreffend USt 2013 und ESt 2013-2016 langte am 17.12.2019 beim BFG ein. Das Anbringen vom 30.10.2019 sei kein Vorlageantrag. Der Vorlageantrag vom 27.11.2019 sei verspätet.   Erwägungen des BFG über die Anträge des Bf: Der Vorlageantrag vom 27.11.2019, soweit er sich gegen die BVE vom 4.10.2019 (zugestellt 8.10.2019) betreffend ESt 2016 richtet, erging außerhalb der hiefür durch das Gesetz eingeräumten Frist von einem Monat (§ 264 Abs 1 BAO). Er ist daher als verspätet zurückzuweisen (§ 264 Abs 4 lit e BAO). Der Vorlageantrag vom 27.11.2019, soweit er sich gegen die BVE vom 19.11.2019 richtet, mit welcher die Eingabe vom 30.10.2019 zurückgewiesen wurde, ist rechtzeitig eingebracht worden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7106440/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7106440.2019
Stammnummer
136018
Gültig
23.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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