Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0313-F/02
1. Liebhaberei (Anlaufverluste) bei nebenberuflich tätigem Privatgeschäftsvermittler 2. Nichtberücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (Pflichtversicherung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0313-F/02vom 18.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Betriebsausgaben wie auch Werbungskosten sind bei jener Einkunftsquelle zu berücksichtigen, durch die sie veranlasst sind. Aufgrund einer Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittler nach dem GSVG zu leistende Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung stehen ausschließlich mit dieser gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang und können daher nicht als Werbungskosten bei den aus einer gleichzeitig ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit resultierenden Einkünften berücksichtigt werden. Dass die gewerbliche Betätigung als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu beurteilen ist, vermag daran nichts zu ändern.
Als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 abzugsfähige Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung können im Hinblick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen nur solche sein, die nicht auf der Versicherungspflicht nach den Sozialversicherungsgesetzen beruhen (vgl. VwGH 18.3.1991, 90/14/0265). Nach dem GSVG zu leistende Pflichtversicherungsbeiträge können daher für ertragsteuerliche Zwecke nicht in freiwillige Beiträge umgedeutet werden und ist deren Berücksichtigung als Sonderausgaben daher ausgeschlossen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des HB, vertreten durch Mag. Dr. PD,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer 1994
bis 2000 entschieden:
1)
Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1994, 1995, 1996, 1997 und
1999 werden als unbegründet abgewiesen.
Die angeführten Bescheide
bleiben unverändert.
2)
Den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und 2000 wird im Umfang
der Berufungsvorentscheidungen teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben wird auf die
Berufungsvorentscheidungen vom 19. April 2002 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer hat neben seiner
nichtselbständigen Grenzgängertätigkeit im Jahr 1994 die
Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittler für die A-GmbH
aufgenommen. Mit Wirkung ab 30. April 2002 wurde das Gewerbe als ruhend
gemeldet.
Aus der gewerblichen
Tätigkeit resultierten für die Jahre 1994 bis 2000 unter
Berücksichtigung der im Berufungsverfahren bekannt gegebenen
Sozialversicherungsbeiträge wie folgt ermittelte Einkünfte (die
erklärten bzw. veranlagten Einkünfte weichen davon insoweit ab, als
der Berufungsführer in den Jahren 1995, 1998 und 1999 keine
Sozialversicherungsbeiträge in Abzug brachte bzw. das Finanzamt die
Sozialversicherungsbeiträge im Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1995 mit 47.985 S berücksichtigte):
|
Beträge
in ATS
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Erlöse
|
37.260
|
33.237
|
27.547
|
27.414
|
11.847
|
5.270
|
5.373
|
Vorführwaren
|
26.211
|
7.918
|
4.221
|
|
|
|
|
Reisen,
Schulung
|
20.677
|
21.255
|
14.072
|
|
|
|
|
Fahrtkosten
|
40.443
|
14.370
|
9.764
|
|
|
|
|
Telefon
|
4.990
|
5.864
|
4.183
|
9.463
|
3.394
|
2.985
|
3.092
|
Werbung
|
10.366
|
|
|
|
|
|
|
Sozialversicherung
|
24.810
|
24.755
|
35.545
|
40.943
|
58.410
|
62.446
|
63.286
|
Sonstiger
Aufwand
|
12.699
|
8.075
|
3.498
|
2.510
|
8.229
|
2.319
|
6.872
|
Verlust
|
102.936
|
49.000
|
43.736
|
25.502
|
58.186
|
62.480
|
67.877
Nachdem des Finanzamt die
Ergebnisse aus der Privatgeschäftsvermittlung in den vorläufig
ergangenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1994 bis 1999 noch
berücksichtigt hatte, gelangte es im Zuge der Veranlagung zur
Einkommensteuer für das Jahr 2000 zur Auffassung, dass die Tätigkeit
aufgrund der die Umsätze bei weitem übersteigenden Fixkosten eine
steuerlich unbeachtliche Liebhabereitätigkeit darstelle und ließ die
diesbezüglichen Einkünfte in den endgültigen Bescheiden für
die Jahre 1994 bis 1999 bzw. im Erstbescheid für das Jahr 2000 außer
Ansatz.
Gegen die angeführten Bescheide wurde aufgrund der
Nichtberücksichtigung der Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung
und von Steuerberatungskosten Berufung erhoben. Da das Finanzamt von einer
Liebhabereibetätigung ausgegangen sei, seien die Beiträge zur
gewerblichen Sozialversicherung als freiwillige Weiterversicherung in der
gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung zu qualifizieren. Die
Steuerberatungskosten stellten Sonderausgaben dar.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2002
versagte das Finanzamt die Berücksichtigung der
Sozialversicherungsbeiträge mit der Begründung, dass Aufwendungen
jener Einkunftsquelle zuzuordnen seien, durch die sie verursacht worden seien,
die Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
aber zweifelsfrei mit dem Gewerbebetrieb der Privatgeschäftsvermittlung im
Zusammenhang stünden und daher durch diesen Betrieb verursacht seien. Die
Steuerberatungskosten wurden mit 5.769,00 S im Jahr 1998 und
4.680,00 S im Jahr 2000 antragsgemäß berücksichtigt.
Im mit Schriftsatz vom 13. Mai 2002 gestellten Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragte der steuerliche Vertreter hinsichtlich der gewerblichen
Betätigung die Berücksichtigung der Anlaufverluste der Jahre 1994 bis
1996 sowie der daraus resultierenden Einkünfte des Jahres 1997 und
betreffend die Jahre 1998 bis 2000 die Anerkennung der
Sozialversicherungsbeiträge als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben.
Begründend wird ausgeführt, dass die Betätigung als
Warenpräsentator eine Betätigung im Sinne des § 1
Abs. 1 der Liebhabereiverordnung sei, da es sich nicht um eine
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern handle, die sich in besonderem
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eigneten. Die
objektive Absicht, einen Gesamtüberschuss zu erzielen, sei allein an der
Höhe der Umsätze und der Entwicklung der Verluste erkennbar. Die hohen
Anlaufverluste seien unter anderem auf erhöhte Kosten für Schulung und
Werbung am Beginn der Tätigkeit zurückzuführen. Die
ursprünglich geplanten Umsatzsteigerungen hätten jedoch nicht erreicht
werden können, es sei ab dem Jahr 1998 sogar zu erheblichen
Umsatzeinbrüchen gekommen. Dieser im Nachhinein festgestellte Umstand
vermöge jedoch an der ursprünglich positiven Einschätzung nichts
zu ändern. Zu Beginn der Tätigkeit sei jedenfalls nicht damit zu
rechnen gewesen, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
beendet würde. Die Anlaufverluste der Jahre 1994 bis 1996 seien daher
jedenfalls zu berücksichtigen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sei
gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO zu beurteilen, ob weiterhin vom
Vorliegen von Einkünften auszugehen sei. Im Jahr 1997 seien die Verluste
bei gleich bleibenden Umsätzen gesunken und der Berufungsführer habe
mit Umsatzsteigerungen rechnen können. Allenfalls ab dem Jahr 1998 sei
aufgrund der Umsatzeinbrüche objektiv erkennbar gewesen, dass kein
Gesamtüberschuss erzielbar sein würde, dies jedoch vor allem aufgrund
der Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung. Unter
Nichtberücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge ergebe sich in
den Jahren 1997 und 1998 sogar ein Gewinn. Der Berufungsführer habe sich
daher entschlossen, die Betätigung weiter zu betreiben und den
Gewerbeschein nicht zurückzulegen, da er sich als Grenzgänger ohnedies
freiwillig in Österreich versichert hätte. Die Freiwilligkeit zur
Versicherung sei auch aus dem Umstand ersichtlich, dass er zusätzlich zur
"Pflichtversicherung" seine Gattin bei der gewerblichen Sozialversicherung
freiwillig krankenversichert habe. Die Sozialversicherungsbeiträge
stünden zwar rein rechtlich im Zusammenhang mit den Einkünften als
Warenpräsentator, tatsächlich habe der Berufungsführer den
Gewerbeschein jedoch nur deswegen nicht zurückgelegt, um in Österreich
versichert zu sein. Die Sozialversicherungsbeiträge seien daher nicht durch
den (geringfügigen) Betrieb veranlasst, sondern vielmehr als freiwillige
Beiträge anzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Liegt eine Tätigkeit im Sinne des § 1
Abs. 1 der Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. Nr. 33/1999, vor, ist
das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Diese Vermutung kann jedoch
widerlegt werden, wenn die Absicht, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen,
nicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Fallen bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO Verluste an, so ist
das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, insbesondere anhand der im
§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO genannten Kriterien (Ausmaß
und Entwicklung der Verluste sowie deren Verhältnis zu den Gewinnen;
Ursachen, aufgrund derer im Gegensatz zu vergleichbaren Tätigkeiten kein
Gewinn erzielt wird; marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen sowie Preisgestaltung; Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen) zu
beurteilen. Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn
einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO, längstens
jedoch innerhalb der ersten fünf Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von
Ausgaben für diese Betätigung (Anlaufzeitraum) liegen nach
§ 2 Abs. 2 LVO jedoch jedenfalls Einkünfte vor, außer
es ist nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird. Die
Beendigung einer Betätigung spricht dabei für sich allein nicht
für eine von vornherein geplante zeitliche Begrenzung, sondern es ist zu
Beginn der Betätigung (von vornherein) zu beurteilen, ob eine
Einkunftsquelle nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vorliegt oder nicht
bzw. ob für eine zeitliche Begrenzung sprechende Umstände
vorliegen.
Die nach der Liebhabereiverordnung maßgebliche
Absicht des Steuerpflichtigen, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist ein innerer
Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen
Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt.
Es genügt daher nicht, dass der Steuerpflichtige die subjektive Absicht
hat, Gewinne zu erzielen, sondern es muss die Absicht anhand der im
§ 2 Abs. 1 LVO beispielsweise aufgezählten objektiven
Kriterien beurteilt werden. Auf Wunschvorstellungen desjenigen, der die
Betätigung entfaltet, kommt es hiebei nicht an (vgl. VwGH 12.8.1994,
94/14/0025).
Mit der Frage, ob die Tätigkeit eines A-Vertreters
eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle darstellt, hat sich der
Verwaltungsgerichtshof bereits in den Erkenntnissen vom 21.6.1994, 93/14/0217,
und vom 12.8.1994, 94/14/0025, befasst.
Nach dem dort im Einzelnen beschriebenen Vertriebs- und
Provisionssystem handelt es sich hierbei um eine Vermittlertätigkeit, die
grundsätzlich nach einem sich totlaufenden Schneeballsystem aufgebaut ist.
Über einem Vertreter befinden sich so genannte "Sponsoren", die an seinem
Umsatz beteiligt sind; unter ihm sind jene A-Sponsoren (Subvertreter), die von
ihm selbst "gesponsert" (geworben) wurden. Es dürfen lediglich Produkte der
A-GmbH vertrieben werden, wobei es keinen Gebietsschutz gibt und auch die Preise
von der A-GmbH festgelegt werden. Auf der Ausgabenseite solcher Vertreter, die
idR nebenberuflich tätig sind und ihre Kunden bzw. Subvertreter vor allem
im Freundes-, Bekannten- und Verwandtenkreis anwerben, wobei es in der Natur der
Sache liegt, dass dieser Kundenkreis aufgrund der gegenseitigen Konkurrenzierung
binnen kurzem ausgeschöpft ist und solcher Art eine Marktverengung
eintritt, fallen regelmäßig beträchtliche Schulungs- bzw.
Seminarkosten, Kfz-Kosten, Reisespesen sowie Aufwendungen für
Vorführwaren und Telefon an.
Unter derartigen Voraussetzungen ist die Tätigkeit
eines A-Vertreters nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber objektiv
gesehen nicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes geeignet.
Im Erkenntnis vom 22.2.2000, 96/14/0038, hat der
Verwaltungsgerichtshof auch die Nichtberücksichtigung der Anlaufverluste
eines A-Vertreters als rechtmäßig beurteilt. Bei derartigen, keinen
Gebietsschutz genießenden und im Schneeballsystem Subvertreter werbenden
Privatgeschäftsvermittlern, die Schulungen sowie Vorführmaterial auf
eigene Kosten erwerben und überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen
müssten, sei schon systembedingt iSd § 2 Abs. 2 LVO damit zu
rechnen, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet
werde.
Der steuerliche Vertreter des Berufungsführers hat
weder behauptet, dass sich die Tätigkeit des Berufungsführers von der
anderer nebenberuflich tätiger A-Vertreter unterschieden hätte, noch
ist derartiges aus der Aktenlage ersichtlich. Vielmehr sprechen die oben
dargestellte Erlös- und Aufwandsstruktur und die Ausführungen des
steuerlichen Vertreters, dass die hohen Anlaufverluste unter anderem auf
erhöhte Kosten für Schulung und Werbung zurückzuführen
seien, für eine solche Gleichartigkeit. Nachdem somit aber von der
vorgegebenen, vom Berufungswerber nicht beeinflussbaren Vertriebsorganisation,
gegenseitiger Konkurrenzierung durch Vertreter und als Subvertreter angeworbenen
Kunden, fehlendem Gebietsschutz und daraus folgender Marktverengung auszugehen
war, nur geringfügige Umsätze erzielt wurden und die Verluste ein
Vielfaches der Umsätze erreicht haben bzw. diese zumindest erheblich
überstiegen haben, war die gegenständliche Tätigkeit objektiv
nicht zur Gewinnerzielung geeignet bzw. war von vornherein damit zu rechnen,
dass die Betätigung vor dem Erreichen eines Gesamtgewinnes beendet
würde und konnten daher auch die Anlaufverluste steuerlich nicht
berücksichtigt werden.
Die Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung
konnten bei dieser Beurteilung entgegen der Sichtweise des steuerlichen
Vertreters nicht außer Ansatz bleiben und infolgedessen weder in den
Jahren 1994 bis 1997 noch in den Jahren ab 1998 als Werbungskosten oder
Sonderausgaben berücksichtigt werden. Nach § 2 Abs. 2
EStG 1988 ist das der Einkommensteuer zu unterziehende Einkommen der
Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten
Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen
Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen sowie der Freibeträge nach den
§§ 104 und 105. Nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes
sind im Rahmen der Einkommensermittlung somit zunächst die Einkünfte
aus jeder einzelnen Einkunftsquelle, dh. die sich nach Abzug von
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ergebende Nettogröße, zu
ermitteln. Abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten liegen nur
dann vor, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben mit dem Betrieb bzw. der
Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehen (vgl. Doralt,
EStG4, § 4
Tz 228 und § 16 Tz 32). Betriebsausgaben wie auch
Werbungskosten müssen somit unter Beachtung des Veranlassungszusammenhanges
der einzelnen Einkunftsquelle zugeordnet werden. Sind Aufwendungen zugleich
durch mehrere Einkunftsquellen veranlasst, muss der Betrag den Einkunftsquellen
anteilig zugeordnet werden (vgl. VwGH 29.5.2001, 2001/14/0090). Soweit kein
Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle vorliegt, können angefallene
Aufwendungen hingegen keine einkommensteuerliche Berücksichtigung finden
(vgl. VwGH 23.5.2000, 99/14/0301 betreffend die Nichtanerkennung von
Werbungskosten im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen
Funktionsausübung).
Unbestritten ist, dass der Berufungsführer aufgrund
seiner Tätigkeit als Warenpräsentator nach den Bestimmungen des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) pflichtversichert war, die von
ihm diesbezüglich geleisteten Beiträge sohin
Pflichtversicherungsbeiträge nach den sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen waren. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in
der gesetzlichen Sozialversicherung sind entweder Betriebsausgaben
gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988
oder Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4
lit. a EStG 1988 und nach obigen Ausführungen somit bei jenen
Einkünften in Abzug zu bringen, mit denen sie im Zusammenhang stehen. Ein
solcher Zusammenhang besteht gegenständlich aber ausschließlich mit
den Einkünften aus der Tätigkeit als Warenpräsentator, handelt es
sich doch um Pflichtbeiträge aufgrund eben dieser Tätigkeit. Eine
Berücksichtigung als Werbungskosten bei den nichtselbständigen
Einkünften aus der Grenzgängertätigkeit kommt somit mangels
Veranlassungszusammenhang nicht in Betracht.
Ebenso ist eine Umdeutung der in Rede stehenden Zahlungen
in freiwillige Beiträge und eine dadurch eröffnete Möglichkeit
zur Berücksichtigung als Sonderausgaben, wie dies dem steuerlichen
Vertreter vorschwebt, ausgeschlossen. Nach § 18 Abs. 1 Z 2
EStG 1988 zählen Beiträge und Versicherungsprämien zu einer
freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung grundsätzlich zu
den Sonderausgaben. Beiträge zu freiwilligen Versicherungen in diesem Sinne
können im Hinblick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung
aber nur solche sein, die nicht auf der Versicherungspflicht nach den
Sozialversicherungsgesetzen beruhen (vgl. VwGH 18.3.1991, 90/14/0265). Am
Fehlen des für einen Sonderausgabenabzug erforderlichen Merkmals der
Freiwilligkeit vermag auch der Einwand, dass der Berufungsführer den
Gewerbeschein nur deswegen nicht zurückgelegt habe, um in Österreich
versichert zu sein und er sich als Grenzgänger ohnedies freiwillig in
Österreich versichert hätte, nichts zu ändern, ist die Frage, ob
Pflichtversicherungsbeiträge vorliegen oder nicht, doch
ausschließlich nach Sozialversicherungsrecht zu beurteilen und würde
eine solche (ersatzweise) Berücksichtigung den oben dargelegten
Veranlassungszusammenhang negieren und grundlegenden Prinzipien des
Einkommensteuerrechts zuwiderlaufen. Inwieweit der Umstand, dass der
Berufungsführer seine Gattin in der GSVG freiwillig krankenversichert habe,
für die Freiwilligkeit seiner Beiträge sprechen sollte, ist für
den unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar, setzt die
Mitversicherung der Gattin doch das Bestehen einer Pflichtversicherung bzw.
einer unter gewissen Voraussetzungen möglichen Weiterversicherung
voraus.
Feldkirch,
am 18. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PrivatgeschäftsvermittlerLiebhabereiAnlaufverlusteSchneeballsystemEinkunftsquelleSozialversicherungsbeiträgePflichtversicherungfreiwillige BeiträgeVeranlassungszusammenhang
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0313-F/02
- Stammnummer
- 13583
- Gültig
- 18.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF