Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1479-L/02
EU-Widrigkeit der NoVA
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1479-L/02vom 17.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, Adresse, vom
11. Jänner 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis,
vertreten durch Josef Wambacher,vom 1. Februar 2002 betreffend
Normverbrauchsabgabe 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Bemessungsgrundlage
|
Steuersatz gem.
§ 6 NoVAG
|
NoVA
|
32.308,36
|
10%
|
3.230,83
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin mit Wohnsitz in Österreich
reichte am 4. Jänner 2002 eine Erklärung über die
Normverbrauchsabgabe (in der Folge: NoVA) ein. Sie hatte am
2. Jänner 2002 um € 37.477,69 einen PKW erworben.
Dieser Betrag wurde als mit 10% zu versteuernde Bemessungsgrundlage für die
NoV-Grundabgabe erklärt. Weiters enthält die Erklärungdie
Berechnung der Abgabenerhöhung gemäß
§ 6 Abs 6 NoVAG ("20%-Zuschlag"), sodass sich eine NoVA
in Höhe von € 4.497,32 ergab, die auch am 4. Jänner
entrichtet wurde.
Der PKW war von einem deutschen Verkäufer erworben und
in der Folge selbst ins Inland importiert worden.
Bereits am 11. Jänner 2002 wurde gegen die "bezahlte
Abgabe" "Einspruch" erhoben. Begründet wurde der "Einspruch" mit
EU-Widrigkeit der NoVA.
Am 1. Februar erließ das Finanzamt einen
Bescheid über die Festsetzung der NoVA, der der ursprünglichen
Erklärung entsprach.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die unrichtige
Bezeichnung der Berufung und deren Einbringung vor Erlassung des Bescheides
unschädlich ist (Ritz, BAO-Handbuch, S. 186).
Für die erstmalige Zulassung eines KFZ zum Verkehr im
Inland ist nach § 1 Z 3 NoVAG eine NoVA zu entrichten.
Dabei ist nach § 5 Abs 2 NoVAG als Bemessungsgrundlage
der gemeine Wert ohne Umsatzsteuer-Komponente heranzuziehen. Unter bestimmten
Voraussetzungen, insbesondere auch bei - dem Kauf zeitnahen - Selbstimporten und
nur geringfügigen Abweichungen vom Eurotax-Mittelwert, kann auch der
Netto-Kaufpreis als gemeiner Wert unterstellt werden.
Wie der EuGH in seiner Entscheidung Rs C-387/01
"Weigel/Weigel" vom 29. April 2004 ausführte, ist eine
NoV-Grundabgabe insoweit nicht EU-widrig, soweit deren Bemessungsgrundlage den
tatsächlichen Wertverlust des von einer Privatperson eingeführten
gebrauchten KFZ exakt widerspiegelt und die Erreichung des Ziels
ermöglicht, derartige KFZ so zu besteuern, dass auf keinen Fall der Betrag
der Restabgabe überschritten wird, der im Wert gleichartiger, im Inland
bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist. Weiters wies der EuGH
ausdrücklich darauf hin, dass die Berechnung nach der österreichischen
Verwaltungspraxis den aufgestellten Vorgaben in der Regel entspricht. EU-widrig
ist nach der angeführten Entscheidung allerdings der "20%-Zuschlag" nach
§ 6 Abs 6 NoVAG.
Mittlerweile folgte auch der VwGH in seiner Entscheidung
vom 25. Mai 2004, Zl. 2004/15/0061 sowie der Unabhängige
Finanzsenat in mehreren Entscheidungen (siehe etwa für Fälle des
Eigenimports UFS RV/0159-F/04 oder allgemein UFS RV/1999-L/02) dieser
Ansicht.
Um also jenen Wert an NoVA ermitteln zu können, der in
einem vergleichbaren inländischen gebrauchten PKW noch "steckt", muss ein
möglichst realistischer gemeiner Wert ohner USt-Komponente angesetzt werden
und hat der "20%-Zuschlag" zu unterbleiben. Für den gegenständlichen
Fall ergibt sich somit nach Abzug der 16% deutsche USt-Komponente vom
anzusetzenden Kaufpreis eine Bemessungsgrundlage von €
32.308,36.
Linz, am 17.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1479-L/02
- Stammnummer
- 13557
- Gültig
- 17.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF