Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0348-F/02
Begünstigung eines Sanierungsgewinnes nach § 206 lit. b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0348-F/02vom 17.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: Einkommensteuer
Die steuerliche Begünstigung eines Sanierungsgewinnes setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass es sich um den in Sanierungsabsicht vorgenommenen Nachlass betrieblicher Schulden im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines sanierungsbedürftigen Betriebes handelt, wobei die Maßnahmen geeignet sein müssen, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Wird ein Betrieb nach einem abgewickelten Zwangsausgleich nur mehr zwei Jahre in geringfügigem Ausmaß weiterbetrieben und jeweils ein Verlust erzielt, spricht dies in offenkundiger Weise gegen die Sanierungseignung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RS, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer hat einen Gewerbebetrieb in der
Rechtsform eines Einzelunternehmens geführt. Nachdem über dessen
Vermögen mit Wirkung vom 9. November 1998 der Konkurs eröffnet
worden war, wurde ein von ihm beantragter 20%iger Zwangsausgleich vom
Konkursgericht mit Beschluss vom 2. Juli 1999 rechtskräftig
bestätigt.
Im Zuge der Veranlagung des Berufungsführers zur
Einkommensteuer für das Jahr 1999 hat das Finanzamt die aus dem
Schuldnachlass resultierende Vermögensvermehrung in Höhe von
1,023.026,00 S den Einkünften aus Gewerbebetrieb
hinzugerechnet.
Die dagegen erhobene, nicht näher begründete
Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet
ab. Im Sinne des § 206 BAO könne von der Festsetzung der aus
Sanierungsgewinnen resultierenden Einkommensteuer im prozentuellen Ausmaß
der Ausgleichsquote nur Abstand genommen werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 36 EStG 1988 vorlägen. Tatbestandsmäßige
Voraussetzung für einen Sanierungsgewinn im Sinne des § 36
EStG 1988 sei die Sanierungsfähigkeit des betreffenden Betriebes.
Einem Bericht an das Landesgericht Feldkirch vom 30. Juni 1999 zufolge sei
der Betrieb nicht fortgeführt, sondern per 31. Dezember 1998
eingestellt worden. Laut Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 sei
die Geschäftstätigkeit per 28. Februar 2000 beendet worden.
Folglich sei das Unternehmen als Wirtschaftsfaktor nicht erhalten geblieben und
damit das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes zu verneinen.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz entgegnete der steuerliche Vertreter, dass
die Einstellung der Tätigkeit erst im Oktober 2001 erfolgt sei. Dafür
sprächen die in den Jahren 1999 und 2000 erzielten Erlöse. Da der
Zwangsausgleich bereits im Jahre 1998 erfolgt sei, könne nicht von einer
mangelnden Sanierungseignung gesprochen werden. Ein zeitlicher Zusammenhang
zwischen der Sanierung und der Betriebsaufgabe sei nicht erkennbar. Die
Betriebsaufgabe sei aufgrund einer beruflichen Veränderung erfolgt. Das
Unternehmen sei in den Jahren nach dem Zwangsausgleich als Wirtschaftsfaktor
erhalten geblieben und habe sich am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Dies
könne durch die erfolgten Ausgaben für Materialkäufe, Telefon
usw. belegt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 36 EStG 1988 in der
Fassung vor BGBl. Nr. 201/1996 waren bei der Ermittlung des Einkommens
jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des
Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses
von Schulden zum Zweck der Sanierung entstanden sind.
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996,
BGBl. Nr. 201/1996, ist § 36 EStG 1988 ersatzlos
aufgehoben worden. Die Bestimmung ist gemäß
§ 124b
Z 14 EStG 1988 letztmals bei der Veranlagung für das Jahr 1997
anzuwenden. Ab dem Jahr 1998 waren Sanierungsgewinne daher grundsätzlich
wie laufende Gewinne zu behandeln und dem Tarif zu unterwerfen.
Nachdem sich in der Praxis gezeigt hatte, dass die volle
Durchsetzbarkeit des auf Sanierungsgewinne entfallenden Abgabenanspruches -
insbesondere in Fällen eines Zwangsausgleichs - nicht gegeben war, hatte
das Bundesministerium für Finanzen mit Erlass vom 16. Juli 1999, GZ.
14 0206/1-IV/14/99 (AÖF 1999/180, nunmehr eingearbeitet in die
Einkommensteuerrichtlinien 2000 unter Rz 7250ff) unter Berufung auf
§ 206 lit. b BAO angeordnet, dass von der Festsetzung von aus
Sanierungsgewinnen entstehender Einkommensteuer insoweit Abstand zu nehmen ist,
als die Abgabenansprüche durch die (sukzessive) Erfüllung der
Ausgleichsquote nach Abschluss eines Zwangsausgleichs entstanden sind und den
der Ausgleichsquote entsprechenden Betrag übersteigen. Voraussetzung
für eine derartige Maßnahme sei, dass "abstrakt" die Voraussetzungen
für einen Sanierungsgewinn im Sinne des § 36 EStG 1988 in
der Fassung vor BGBl. Nr. 201/1996 vorlägen.
Mit BGBl. I Nr. 71/2003 ist diese Regelung
durch eine Neufassung des § 36 EStG 1988 wiederum gesetzlich
verankert worden. Die Bestimmung des § 36 EStG 1988 in der Fassung
BGBl. I Nr. 71/2003, ist nach dem Tag der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt in Kraft getreten und somit auf Sanierungsgewinne anzuwenden,
die nach dem 20. August 2003 entstanden sind.
Gegenständlich ist der Schuldnachlass im Jahr 1999,
somit in einem Zeitraum in dem § 36 EStG 1988 nicht dem
Rechtsbestand angehörte, erfolgt. Da Erlässe der Finanzverwaltung nach
ständiger Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechte und
Pflichten der Steuerpflichtigen und damit auch keinen durchsetzbaren Anspruch
auf die Steuerermäßigung für Sanierungsgewinne zu begründen
vermögen (vgl. VwGH 28.1.2003, 2002/14/0139), mangelt es somit an
einer rechtlichen Grundlage für eine Begünstigung des in Rede
stehenden "Sanierungsgewinnes" und konnte der Berufung daher bereits aus diesem
Grund kein Erfolg beschieden sein.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Finanzamt
die Begünstigung auch im Hinblick auf die Erlassregelung des
Bundesministeriums für Finanzen zu Recht versagt hat.
Die Anwendung der steuerlichen Begünstigung setzt nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass es sich
um den in Sanierungsabsicht vorgenommenen Nachlass betrieblicher Schulden im
Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines
sanierungsbedürftigen Betriebes handelt, wobei die Maßnahmen geeignet
sein müssen, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder
ertragsfähig zu machen. Gegen eine Sanierungseignung spricht daher ua. die
Betriebseinstellung nach der versuchten Sanierung (vgl. VwGH 31.3.2003,
98/14/0128) oder das Eintreten weiterer Verluste (vgl. VwGH 3.10.1990,
90/13/0018).
Der steuerliche Vertreter hat eingewendet, dass die
gewerbliche Tätigkeit erst im Oktober 2001 eingestellt worden sei und ein
zeitlicher Zusammenhang mit der durch den Zwangsausgleich im Jahr 1999 bewirkten
Sanierung nicht erkennbar sei. Diese Auffassung vermag der unabhängige
Finanzsenat nicht zu teilen. Aus der Aktenlage geht hervor, dass der
Berufungsführer das Gewerbe "Mechaniker" per 1. August 1999 wieder
aufgenommen hat und per 5. November 1999 wieder als ruhend gemeldet hat.
Das seit 1.1.1999 ruhend gemeldete Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den
Handel mit technischen Produkten, hat er per 1. August 1999 wieder
aufgenommen. Im November 1999 hat er eine nichtselbständige
Grenzgängertätigkeit aufgenommen. Per 9. Oktober 2001 wurden die
beiden Gewerbeberechtigungen gelöscht. Im Bericht des Masseverwalters vom
30. Juni 1999 an das Landesgericht heißt es, der gemeinschuldnerische
Betrieb (des Berufungsführers) sei nicht fortgeführt worden, sondern
es sei bereits per 31. Dezember 1998 jegliche Tätigkeit eingestellt
worden. Demgegenüber wurde für das Jahr 1999 ein Verlust aus der
gewerblichen Tätigkeit in Höhe von 205.309,00 S und für das
Jahr 2000 ein solcher von 94.904,00 S erklärt. In der
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 wurden unter Anfügung des
Klammerausdruckes "Betriebsaufgabe" Umsätze nur mehr bis zum
28. Februar 2000 erklärt. Die Umsatzsteuererklärung für das
Jahr 2001 enthält nur mehr den Hinweis, dass keine Umsätze erzielt
wurden und das Unternehmen stillgelegt worden sei.
Ungeachtet der Frage des Zeitpunktes der tatsächlichen
Betriebsaufgabe - hierfür ist entscheidend, wann die wesentlichen
Betriebsgrundlagen veräußert oder in das Privatvermögen
überführt wurden - ist für das Vorliegen eines
begünstigten Sanierungsgewinnes wie oben ausgeführt ua. entscheidend,
dass das Unternehmen als Wirtschaftsfaktor erhalten bleibt und wieder
ertragsfähig wird. Im Hinblick auf die oben aufgezeigten Umstände,
insbesondere die weiterhin erzielten Verluste, die nur mehr geringen
Umsätze (1999: 185.422,56 S; 2000: 91.317,04 S) sowie die im
November 1999 aufgenommene nichtselbständige Tätigkeit mit
Montageeinsätzen im Ausland kann sohin von einem sanierten Unternehmen
keine Rede sein. Vielmehr spricht der äußere Anschein für die
Liquidierung eines wirtschaftlich zerrütteten Betriebes. Dass, wie vom
steuerlichen Vertreter ausgeführt, Umsätze erzielt wurden und
Aufwendungen angefallen sind, vermag allenfalls eine (geringfügige)
wirtschaftliche Betätigung zu belegen, keinesfalls aber den Nachweis
für eine zum Weiterbestand des Unternehmens führende und damit
gelungene Sanierung zu liefern.
Feldkirch,
am 17. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SanierungsgewinnAbstandnahmeSchuldnachlassSanierungseignungVerlusteBetriebseinstellungBetriebsaufgabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0348-F/02
- Stammnummer
- 13556
- Gültig
- 17.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF