Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0059-F/04
Kilometergelder für die Fahrtstrecke Wohnung - Fortbildungsstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0059-F/04vom 17.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GS, N, T-Weg 2, vom
8. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
3. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2002 beträgt:
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32.472,20 €
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Sonstige Werbungskosten
ohne Anrechung auf den
Pauschbetrag
Werbungskosten, auf die
das Werbungskostenpauschale anzurechnen ist
|
40.307,20 €
-
6.473,69 €
-
1.011,75
€
|
32.821,76 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
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32.821,76 €
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Topfsonderausgaben
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-
274,56 €
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Kirchenbeitrag
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-
75,00 €
|
Einkommen
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32.472,20 €
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Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
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9.642,20 €
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
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-
132,71 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
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-
291,00 €
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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9.164,49 €
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Gem. § 67 (1) u. (2)
EStG 1988 6,00 % von 5.019,06 €
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301,14 €
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Einkommensteuer
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9.465,63 €
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Ausländische
Steuer
|
-
1.844,91 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
7.620,72 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr als Grenzgänger
bei der Firma H AG in S beschäftigt. In seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 machte er ua. im
Zusammenhang mit dem Besuch des Lehrganges "Technischer Kaufmann" in B
Kilometergelder in Höhe von 1.011,75 € (für die Strecke
"Wohnung - Fortbildungsstätte - Wohnung"; 58 km x 0,356 € x
49 Tage) als Werbungskosten geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom
3. Oktober 2003 versagte das Finanzamt Feldkirch diesen Fahrtkosten
(Kilometergelder) die Anerkennung als Werbungskosten.
Dagegen erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom
8. Oktober 2003 Berufung; auf die diesbezüglichen
Ausführungen wird verwiesen.
Nach einem umfangreichen Vorhalteverfahren erließ das
Finanzamt die teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung vom
14. Jänner 2004, mit der das Finanzamt Fahrtkosten im
Zusammenhang mit dem gegenständlichen Lehrgang (lediglich) in Höhe von
69,78 € berücksichtigt hat, weil nach der Lebenserfahrung davon
auszugehen sei, dass der Berufungswerber vor Kursbeginn nicht zuerst nach Hause
gefahren, sondern direkt von seiner Arbeitsstätte (S) zum Kursort (B)
gefahren sei.
Mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2004, auf den
an dieser Stelle verwiesen wird, stellte der Berufungswerber einen Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wodurch die
Berufung wiederum als unerledigt galt.
Im Rahmen eines neuerlichen Vorhalteverfahrens (vgl.
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 16. Februar 2004)
erklärte der Berufungswerber mit Schreiben vom 28. Februar 2004,
dass es in seiner Abteilung eine Gleitzeitregelung gäbe, weshalb es nicht
möglich sei, Zeitaufzeichnungen vorzulegen. Außerdem könnten
seine Eltern bezeugen, dass er vor Kursbeginn zuerst nach Hause gefahren sei. Am
9. März 2002 und am 23. März 2002 sei er zwecks
Prüfungsvorbereitungen nach B gefahren. Als Zeuge dafür könne er
Herrn KN benennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenständlich ist strittig, in welcher Höhe
Fahrtkosten (Kilometergelder) im Zusammenhang mit dem gegenständlichen
Lehrgang als Werbungskosten anerkannt werden können.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten. Aufwendungen, die der Steuerpflichtige deshalb
tätigt, um seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu
verbessern, und dadurch seinen Beruf besser ausüben zu können, sind
als Fortbildungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
abzugsfähig.
Das Finanzamt geht davon aus, dass der vom Berufungswerber
besuchte Kurs der beruflichen Fortbildung diente und auch die damit im
Zusammenhang stehenden Fahrtkosten grundsätzlich als Werbungskosten in
Betracht kommen. Der unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung zu
einer anderen Beurteilung.
Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind -
unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen
Höhe als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem
amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis
führt (vgl. VwGH 8.10.1998, 97/15/0073). Eine Ausnahme vom
Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu
berücksichtigen sind, enthält
§ 16 Abs. 1 Z 6 leg. cit. für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus
Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw.
gebenenfalls dem Pendlerpauschale abgegolten. Kennzeichnend für diese
Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte
aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren. Dies trifft auf
die Fahrten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Lehrgang unstrittig
nicht zu.
Der Arbeitgeber des Berufungswerbers bestätigte, dass
der Berufungswerber im Streitjahr von Montag bis Freitag lediglich während
der Blockzeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Betrieb anwesend sein
musste und somit in der Zeit des Kursbesuches die Möglichkeit gehabt habe,
um 15.00 Uhr nach Hause zu fahren (vgl. Telefax vom
12. Jänner 2005). Bei Kursbeginn um 18.15 Uhr (vgl. die
fernschriftlich übermittelten Kursunterlagen) verblieben im Streitjahr
somit zwischen Arbeitsende und Kursbeginn insgesamt drei Stunden und
15 Minuten. Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates erscheint
es durchaus als glaubwürdig, dass der Berufungswerber (bei einer Fahrzeit
von jeweils ca. 30 Minuten) nach Arbeitsende nach Hause und für den
Besuch des Lehrganges nach B gefahren ist. Folglich waren die beantragten
Fahrtaufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten
anzuerkennen.
Der Berufung war somit vollinhaltlich statt zu
geben.
Feldkirch,
am 17. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0059-F/04
- Stammnummer
- 13555
- Gültig
- 17.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF