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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103502/2019

Frühestmöglicher Beginn eines Studiums im Vereinigten Königreich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103502/2019vom 12.01.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung. (7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen. § 5 FLAG 1967 lautet: § 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse, d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden. e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden. (2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist. (3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. (4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen. § 10 FLAG 1967 lautet: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 11 FLAG 1967 lautet: § 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12 FLAG 1967 lautet: § 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13 FLAG 1967 lautet: § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. § 53 BAO lautet: § 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. (2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen. (3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt. (4) Abs. 1 zweiter Satz findet in Bezug auf § 8a Abs. 1 bis 3 keine Anwendung. (5) § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, findet in Bezug auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz bis 31. Dezember 2018 Anwendung. Ab 1. Jänner 2019 ist für Leistungen nach diesem Bundesgesetz § 26 Abs. 3 BAO nur für Personen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder anwendbar. § 26 BAO lautet: § 26. (1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. (2) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben. (3) In einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehende österreichische Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland haben (Auslandsbeamte), werden wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle haben. Das gleiche gilt für deren Ehegatten, sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, und für deren minderjährige Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören. § 270 BAO lautet: § 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 lautet: Artikel 2 Persönlicher Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechts­vorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Art. 5 VO 883/2004 lautet: Artikel 5 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes: a) Hat nach den Rechts­vorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechts­vorschriften auch bei Bezug von nach den Rechts­vorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar. b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Art. 67 VO 883/2004 lautet: Artikel 67 Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechts­vorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats. Art. 68 VO 883/2004 lautet: Artikel 68 Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen (1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechts­vorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechts­vorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungs­verordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechts­vorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechts­vorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. (2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familien­leistungen nach den Rechts­vorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familien­leistungen nach anderen widerstreitenden Rechts­vorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechts­vorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschieds­betrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschieds­betrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungs­anspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. (3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes: a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag; b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechts­vorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist. Laut dem gegenseitigen Informationssystem für soziale Sicherheit Missoc (https://www.missoc.org/missoc-information/missoc-vergleichende-tabellen-datenbank/?lang=de&y=1051) bestand im Jahr 2017 folgende Rechtslage in Bezug auf Familienleistungen des Vereinigten Königreichs: Kindergeld (Child Benefit) wird für Kinder unter 16 Jahren (bzw. 20 Jahren unter bestimmten Bedingungen) geleistet: Der Antragsteller muss seinen rechtmäßigen Wohnsitz im Lande haben. Das Aufenthaltsrecht von zugewanderten Antragstellern darf keinen Beschränkungen oder Bedingungen unterliegen (Ausnahmen für Flüchtlinge, Bürger der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen, Personen aus Staaten, mit denen bilaterale Abkommen bestehen). Das Kind und der Antragsteller müssen sich im Vereinigten Königreich aufhalten und zusammenleben (oder der Antragsteller muss zum Lebensunterhalt des Kindes beitragen); wird für dasselbe Kind die Leistung von mehr als einer Person beantragt, so hat diejenige Priorität, bei der Kind lebt; ein Kind im Alter von 16 bis 19 Jahren muss sich in schulischer Vollzeit-Ausbildung oder in einer zugelassenen beruflichen Ausbildung befinden; nur eine einzige Person kann für ein bestimmtes Kind eine Leistung für die betreffende Woche erhalten. Child Benefit beträgt für das ältestes anspruchsberechtigtes Kind eines Paares: GBP 89,70 (€ 101) pro Monat, für jedes sonstige Kind: GBP 59,36 (€ 67) pro Monat. Es besteht keine Abstufung nach Einkommen, jedoch erfolgt eine Steuerbelastung bei einem jährlichen Einkommen von mehr als GBP 50.000 (€ 56.325). Die betreffende Rechtsgrundlage (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, https://www.legislation.gov.uk/ukpga/1992/4/section/141) lautet auszugsweise: 141 Child benefit. A person who is responsible for one or more children [F1or qualifying young persons] in any week shall be entitled, subject to the provisions of this Part of this Act, to a benefit (to be known as "child benefit") for that week in respect of the [F2child or qualifying young person, or each of the children or qualifying young persons,] for whom he is responsible. 142 "Child" and "qualifying young person" (1) For the purposes of this Part of this Act a person is a child if he has not attained the age of 16. (2) In this Part of this Act "qualifying young person" means a person, other than a child, who - (a) has not attained such age (greater than 16) as is prescribed by regulations made by the Treasury, and (b) satisfies conditions so prescribed. 143 Meaning of "person responsible for [F1child or qualifying young person]". (1) For the purposes of this Part of this Act a person shall be treated as responsible for a child or qualifying young person in any week if- (a) he has the child or qualifying young person living with him in that week; or (b) he is contributing to the cost of providing for the child or qualifying young person at a weekly rate which is not less than the weekly rate of child benefit payable in respect of the child or qualifying young person for that week. (2) Where a person has had a child or qualifying young person living with him at some time before a particular week he shall be treated for the purposes of this section as having the child or qualifying young person living with him in that week notwithstanding their absence from one another unless, in the 16 weeks preceding that week, they were absent from one another for more than 56 days not counting any day which is to be disregarded under subsection (3) below. (3) Subject to subsection (4) below, a day of absence shall be disregarded for the purposes of subsection (2) above if it is due solely to the fact that the child or qualifying young person is- (a) receiving education or training of a description prescribed by regulations made by the Treasury; (b) undergoing medical or other treatment as an in-patient in a hospital or similar institution; or (c) in such circumstances as may be prescribed, in residential accommodation pursuant to arrangements made under- paragraph 2 of Schedule 20 to the National Health Service Act 2006 or paragraph 2 of Schedule 15 to the National Health Service (Wales) Act 2006; (ii)the M1Children Act 1989; (iii)the Social Work (Scotland) Act 1968; (iv)the National Health Service (Scotland) Act 1978; (v)the Education (Scotland) Act 1980; (vi)the Mental Health (Scotland) Act 1984;] (vii)the Children (Scotland) Act 1995; or (viii)the Children's Hearings (Scotland) Act 2011.] (4)The number of days that may be disregarded by virtue of subsection (3)(b) or (c) above in the case of any child or qualifying young person shall not exceed such number as may be prescribed unless the person claiming to be responsible for the child or qualifying young person regularly incurs expenditure in respect of him. (5)Regulations may prescribe the circumstances in which a person is or is not to be treated- (a)as contributing to the cost of providing for a child or qualifying young person as required by subsection (1)(b) above; or (b)as regularly incurring expenditure in respect of a child or qualifying young person as required by subsection (4) above;and such regulations may in particular make provision whereby a contribution made or expenditure incurred by two or more persons is to be treated as made or incurred by one of them or whereby a contribution made or expenditure incurred by one of two spouses or civil partners residing together is to be treated as made or incurred by the other. 146 Presence in Great Britain (1)No child benefit shall be payable in respect of a child [F2or qualifying young person] for a week unless he is in Great Britain in that week. (2)No person shall be entitled to child benefit for a week unless he is in Great Britain in that week. (3)Circumstances may be prescribed in which any person is to be treated for the purposes of subsection (1) or (2) above] as being, or as not being, in Great Britain. Antragszeitraum Laut Schreiben des Bf vom 10.5.2017 sei Antragszeitraum "ab August 2016 bis Ende September 2017". Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist nicht zu ersehen, ob die Frage betreffend Studiums im Vereinigten Königreich jemals vom Finanzamt beantwortet worden ist. Laut Vorlageantrag vom 14.3.2018 und dem Schreiben vom 1.1.2019 ist dieser Antrag gemäß § 270 BAO auf die Zeit des Studiums im Vereinigten Königreich, also auch ab Oktober 2017, ausgedehnt worden, Haushaltszugehörigkeit, Unterhaltskostentragung Aus den vom Finanzamt nicht bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass ***5*** ***2*** ***8*** von Juli 2016 bis September 2017 im Haushalt seines Vaters Dr. ***1*** ***2*** in Wien lebte. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört zum Haushalt einer Person dann ein Kind, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt, wobei die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben gilt, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. Das Gesetz kennt kein Kriterium für eine Mindestdauer einer Haushaltszugehörigkeit. ***5*** ***2*** ***8*** gehörte seit Juli 2016 keinem anderen Haushalt eines Anspruchsberechtigten gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 an, insbesondere nicht mehr dem Haushalt seiner Mutter. Im gegenständlichen Verfahren liegt also nicht der Fall vor, dass sich ein bei einem Elternteil haushaltszugehöriges Kind nur vorübergehend, beispielsweise für die Ferien, beim anderen Elternteil aufhält. Sieht man davon ab, dass ***5*** ***2*** ***8*** während seines Studiums in einem Studentenquartier und nicht bei seiner Mutter wohnt, wäre eine Dauer von weit über sechs Monaten (vgl. § 26 BAO), nämlich hier von mehr als einem Jahr, kein vorübergehender Aufenthalt. Ein bloß vorübergehender Aufenthalt i.S.v. § 2 Abs. 5 FLAG 1967 liegt nicht vor, wenn eine Dauer von sechs Monaten überschritten wird. ***5*** ***2*** ***8*** war daher im Beschwerdezeitraum (ab August 2016) von Juli 2016 bis September 2017 bei seinem Vater haushaltszugehörig. Damit war der Bf gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 auf Grund der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt. Ab Oktober 2017 gehört ***5*** ***2*** ***8*** nicht mehr dem Haushalt des Vaters an. Das drei Jahre lange Studium im Vereinigten Königreich ist kein bloß vorübergehender Aufenthalt außerhalb des väterlichen Haushalts; eine Rückkehr nach Österreich zu Feiertagen oder Ferien ändert daran nichts. Der Bf trägt nach seinem vom Finanzamt unwidersprochenen Vorbringen die überwiegenden Unterhaltskosten für ***5*** ***2*** ***8*** während dessen Studiums. Damit ist der Bf ab Oktober 2017 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 infolge überwiegender Unterhaltskostentragung anspruchsberechtigt. August bis September 2016 Bis September 2016 war ***5*** ***2*** ***8*** minderjährig. Daher bestand unabhängig von einer Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Dieser steht dem haushaltsführenden Bf zu. Oktober 2016 bis September 2017 Es ist hier ohne Belang, ob Praktika und ein Verwaltungspraktikum Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellen (siehe etwa BFG 23.10.2019, RV/7101252/2017), da ein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 besteht, nämlich für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Fest steht, dass das das Studium an der Loughborough University zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wurde. Die Schulausbildung war im Juni 2016, allenfalls (Verbesserungsverfahren) im Oktober 2016, beendet. Eine Bewerbung für ein Universitätsstudium im Vereinigten Königreich war frühestens ab November 2016 möglich und zwar unabhängig davon, ob die Schulausbildung im Juni 2016 oder im Oktober 2016 geendet hat. Der früheste Zeitpunkt für das Studium "Internationale Beziehungen" war nach der frühestmöglichen Bewerbung im November 2016 der Oktober 2017, der Beginn des Studienjahres 2017/2018. Das Studium ist zwar in Semester untergliedert, ein unterjähriger Studienbeginn, beispielsweise im Frühjahr 2017, ist nicht möglich. Der Beginn des Studiums "Internationale Beziehungen" im Oktober 2017 erfolgte daher zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung der Schulausbildung. Dass das Kind nach Abschluss der Schulausbildung sofort irgendeine Ausbildung aufnehmen muss und es auf ein "Wunschstudium" nicht ankomme, wie das Finanzamt in seinen Ergänzungsersuchen vom 22.10.2018 und 12.12.2018 ausführt, findet in der Rechtsprechung des BFG und des VwGH keine Deckung: Maßgeblich in Bezug auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 ist jenes Studium, das vom Studenten von vornherein ins Auge gefasst wird, wobei ein allfälliges Überbrückungsstudium oder Zwischenstudium unschädlich ist (siehe etwa die ausführliche Darstellung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in BFG 28.7.2021, RV/7105496/2018). Nach Abschluss der Schulausbildung muss nicht irgendeine möglichst früh antretbare Berufsausbildung (irgendein Studium) gewählt werden, um die Voraussetzung des Beginns der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt zu erfüllen (vgl. VwGH 29.6.2020, Ra 2019/16/0131; VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0033). Das Studium an einer Universität im Vereinigten Königreich wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen, wenn eine Bewerbung für ein Universitätsstudium frühestens ab dem der Beendigung der Schulausbildung folgenden November möglich war und das gewählte Studium frühestens im Oktober des auf die Beendigung der Schulausbildung folgenden Jahres begonnen werden konnte, und das Kind alle für den Studienbeginn erforderlichen Schritte zeitgerecht gesetzt hat. Dies war hier der Fall. Da der Sohn bei seinem Vater bis September 2017 haushaltszugehörig war, steht dem Bf für den Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017 gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 Familienbeihilfe zu. Zeitraum ab Oktober 2017 Im Oktober 2017 war das Vereinigte Königreich Mitglied der Europäischen Union. Die Gleichstellung des Vereinigten Königreichs mit Mitgliedstaaten der EU (Übergangszeitraum) endete gemäß Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ("Brexit-Abkommen") mit 31.12.2020, wobei Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens sieht die Weitergewährung von Familienleistungen, auf die zum 31.12.2020 ein Anspruch bestanden hat, vor (vgl. BFG 15.10.2021, RV/7101900/2021). Dass ein Studium in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union kein "Auslandsstudium" gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ist, sondern ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat einem solchen in Österreich sowohl nach nationalem Recht (§ 53 Abs. 1 FLAG 1967) als auch nach Unionsrecht (Art. 5 VO 883/2004, Art. 67 VO 883/2004) gleichgestellt ist (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 6 m.w.N.), versteht sich von selbst. Da der Sohn ab Oktober 2017 (erfolgreich) studiert und sein Vater die überwiegenden Unterhaltskosten finanziert, steht dem Bf gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 Familienbeihilfe zu. Wohnortstaat des Sohnes ist ab Oktober 2017 das Vereinigte Königreich. Beschäftigungsstaat der Mutter ist ebenfalls das Vereinigte Königreich, Beschäftigungsstaat des Vaters Österreich. Österreich ist daher ab Oktober 2017 gemäß Art. 68 VO 883/2004 nachrangig zur Erbringung von Familienleistungen und damit nur zur Leistung eines Unterschiedsbetrags zu im Vereinigten Königreich gewährten Familienleistungen (Ausgleichszahlung, Differenzzahlung) verpflichtet. Gemäß § 4 FLAG 1967 sind ausländische Familienleistungen auf die Familienbeihilfe anzurechnen. Im Oktober 2017 hat der Sohn zwar das 19., nicht aber das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet. Es ist daher nicht auszuschließen, dass im Vereinigten Königreich nach der Rückkehr des Sohnes in dieses wiederum ein Anspruch auf Child Benefit bestanden hat. Der Social Security Contributions and Benefits Act 1992 überlässt in Art. 141 die Definition der "qualifying young person" HM Treasury (economic and finance ministry, Schatzamt, Wirtschafts- und Finanzministerium). Nach den Child Tax Credit Regulations 2002 (https://www.legislation.gov.uk/uksi/2002/2007/made) handelt es sich dabei um in Ausbildung befindliche Person bis "on the date on which he attains the age of nineteen" (5.1.) bzw. eine solche, welche "has not attained the age of nineteen years" (5.2.). Seit 2006 trat an die Stelle von "nineteen" "twenty." Der Bezug von Child Benefit endet daher spätestens an dem Tag, an dem das Kind das 20. Lebensjahr vollendet hat. Ob dem Bf für die Zeit von Oktober 2017 bis September 2018 die Familienbeihilfe ungekürzt oder um eine seitens des Vereinigten Königreichs gewährte Familienleistung zu kürzen ist, wird das Finanzamt in weiterer Folge zu prüfen haben. Da der angefochtene Bescheid einen Anspruch auf Familienbeihilfe zur Gänze gemäß § 13 FLAG 1967 abweist, ist dieser auch für den Zeitraum Oktober 2017 bis September 2018 zu kassieren. Vorausgesetzt die Anspruchsvoraussetzungen des erfolgreichen Studiums und der überwiegenden Unterhaltskostentragen bestehen weiter, stünde dem Bf ab Oktober 2018, wieder ungekürzt Familienbeihilfe zu. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist daher gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und darüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.; BFG 11.8.2020, RV/7103367/2020 u.v.a.). Hebt das Bundesfinanzgericht einen gemäß § 13 FLAG 1967 ergangenen Abweisungsbescheid auf, weil Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) auszuzahlen ist, ist das Finanzamt gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags (allenfalls: des Unterschiedsbetrags zu einer ausländischen Familienleistung) vorzunehmen. Nichtzulassung der Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur frühestmöglichen weiteren Berufsausbildung. Ob diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung der Schulausbildung erfolgt ist, ist eine Tatfrage, die der Revision nicht zugänglich ist.     Wien, am 12. Jänner 2022  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103502/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103502.2019
Stammnummer
135549
Gültig
12.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF