Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103502/2019
Frühestmöglicher Beginn eines Studiums im Vereinigten Königreich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103502/2019vom 12.01.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört zum Haushalt einer Person dann ein Kind, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt, wobei die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben gilt, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. Das Gesetz kennt kein Kriterium für eine Mindestdauer einer Haushaltszugehörigkeit.
Ein bloß vorübergehender Aufenthalt i.S.v. § 2 Abs. 5 FLAG 1967 liegt nicht vor, wenn eine Dauer von sechs Monaten überschritten wird.
Das Studium an einer Universität im Vereinigten Königreich wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen, wenn eine Bewerbung für ein Universitätsstudium frühestens ab dem der Beendigung der Schulausbildung folgenden November möglich war und das gewählte Studium frühestens im Oktober des auf die Beendigung der Schulausbildung folgenden Jahres begonnen werden konnte, und das Kind alle für den Studienbeginn erforderlichen Schritte zeitgerecht gesetzt hat.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des Dr. ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 26.6.2017 gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, nunmehr Finanzamt Österreich, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 29.5.2017, mit welchem der Antrag vom 14.3.2017 auf Familienbeihilfe für den im September 1998 geborenen ***5*** ***2*** für den Zeitraum ab August 2016 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***6***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Der Beschwerdeführer (Bf) Dr. ***1*** ***2*** beantragte mit dem Formular Beih 1-PDF am 14.3.2017 Familienbeihilfe und gab an:
Der Antragsteller sei österreichischer Staatsbürger, geschieden, erziehe das Kind allein und sei selbständig erwerbstätig. Der "haushaltsführende Elternteil" ***7*** ***8*** ***9*** erklärte am 7.3.2015, auf ihr gemäß § 2a FLAG 1967 vorrangig zustehende Familienbeihilfe zu verzichten. Familienbeihilfe werde wegen "Übersiedlung in meinen Haushalt" ab 1.8.2016 für den im September 1998 geborenen Sohn ***5*** ***2*** beantragt. Der Sohn sei österreichischer Staatsbürger, wohne ständig beim Antragsteller, der auch den überwiegenden monatlichen Unterhalt finanziere.
Als Tätigkeit des Kindes wurde angegeben "Praktikant; Studium ab WS 2017", voraussichtliche Dauer 30.1. bis 2.6.2017. Das Kind erziele jährliche Einkünfte von € 1.400.
Ergänzung vom 10.4.2017
Ein Ergänzungsersuchen des Finanzamts vom 24.3.2017 mit dem Inhalt laut elektronischem Verwaltungsakt "74 (aktuelle Ausbildung), 66 ?, 77 ?" wurde vom Bf mit Schreiben vom 10.4.2017 wie folgt beantwortet:
Laufende Tätigkeit:
Von 01/2017 bis Anfang 06/2017 Praktikant bei ***10*** / Fa. ***11*** GmbH.
Anlage 1: Tätigkeitsnachweis über das laufende Praktikum.
Reifeprüfungszeugnis:
06/2016 britisches GCE General Certificate of Education // britische Matura:
Anlage 2a und 2b: Abschluss-Zertifikate der Prüfungsbehörden AQA und Edexcel
Anlage 3: Überblickszeugnis
Anlage 4: generelle Information über GCEAdvanced Level
Weitere Ausbildung:
ab 10/2017 Studium Internationale Beziehungen und Wirtschaft an der Universität Loughborough in England.
Anlage 5: Anbot des Studienplatzes, Loughborough University
Präsenz-/Zivildienst:
Stellung 02/2016 wurde seitens MilKdo Wien storniert wegen Auslandsaufenthalts. Auf den ausgefüllt retournierten Fragebogen (Doppelstaatsbürgerschaft etc.) erfolgte bislang noch keine Entscheidung
Aus den beigeschlossenen Anlagen geht hervor, dass ***5*** ***2*** ***8*** von 31.1.2017 bis 2.6.2017 mit 8,5 Wochenstunden (monatliches Bruttogehalt € 300 laut Bestätigung vom 10.4.2017) bei der ***11*** GmbH beschäftigt gewesen ist. Seine Tätigkeit, die nicht angegeben wurde, "versteht sich als Vorbereitung für sein Universitätsstudium (Fächer; Wirtschaft und internationale Beziehungen), das er im Herbst aufnehmen wird".
Laut General Certificate of Education legte ***5*** ***2*** die Prüfung im Juni 2016 mit folgenden Ergebnissen ab: German: A*, History: A, Spanish: B. Im Juni 2016 wurde Economics and Business mit A abgelegt. Eine Darstellung aus Wikepedia betreffend Advanced Level (General Certificate of Education Advanced Level) war beigefügt. Der Abschluss der drei bis vier frei wählbaren Unterrichtsfächer der letzten beiden Schuljahre sei mit der Matura zu vergleichen, berechtige aber nur zum Studium bestimmter Fachgebiete. A* sei hervorragend, A herausragend und B überdurchschnittlich. Die Loughborough University teilte (ein Datum ist nicht zu ersehen) Mr ***2*** ***8*** mit, die Universität biete ihm die Teilnahme an einem dreijährigen Studium "BA International Relations" ab Oktober 2017 an.
Ergänzend teilte das Finanzamt die Bedeutung der jeweiligen Abkürzungen mit:
74: "Abschlusszeugnis (Diplomprüfungszeugnis, Rigorosenzeugnis)"
66: "Reifeprüfungszeugnis"
77: Entlassungsbescheinigung aus dem Präsenz-/Zivildienst.
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Ergänzung vom 10.5.2017
Ein Ergänzungsersuchen des Finanzamts vom 27.4.2017 ("Wer kam für die überwiegenden Lebenserhaltungskosten für ***5*** im Ausland auf? Wo war ***5*** in England wohnhaft? Wann wollen Sie die Familiebeihilfe beantragen ? ab August 2016 ? Ausbildung von Oktober 2016 bis Dezember 2017 - Die Familiebeihilfe kann nur wärend einer Ausbildung gewährt werden") beantwortete der Bf mit Schreiben vom 10.5.2017:
Wohnung in England bis Anfang Juli 2016
wohnhaft bei seiner Mutter, Fr. ***8*** ***9***, Prison Officer /Justizwachebeamtin
***12***, ***13***, ***14***, ***15***, ***16***, U.K.
Lebenshaltungskosten im Ausland:
Wohnkosten, Essen, Kleidung durch Mutter
Schulgeld, Reisekosten durch Antragsteller/Vater
Mutter erhielt bis Ende Juni 2016 "Child Support" (vergleichbar Kinderbeihilfe in U.K.)
Antragszeitraum:
ab August 2016 bis Ende September 2017
dazu Frage: Ist Familienbeihilfe auch bei Studium in U.K. ab Oktober 2017 möglich? bzw. wie lange?
Fragestellung Ausbildung:
Okt 2016 ff. Ausbildungspraktika alle in Abstimmung mit beantragtem (nunmehr fixem) Studienplatz "Internationale Beziehungen mit Wirtschaft" in UK.
Anlage 6: Ausbildungsvertrag zu Verwaltungspraktikum BMEIA
Anlage 7: Fixe Bestätigung über den Studienplatz Loughborough University
Dzt. (01/2017 bis Anfang 06/2017) Ausbildungspraktikant bei ***10*** / Fa. ***11*** GmbH im Bereich "Government Technology")
Für 2016-2017 plante ***5*** eigentlich seinen Präsenzdienst/Zivildienst (daher auch Uni-Bewerbung ab Oktober 2017). Allerdings wurde die Stellung 2016 seitens MilKdo Wien storniert und erfolgte bislang keine weitere Entscheidung (aufgrund Doppelstaatsbürgerschaft etc.)
Ein Ausbildungsvertrag über ein Verwaltungspraktikum gemäß Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres und ***5*** ***2***, wonach dieser von 15.9.2016 bis 14.10.2016 ein Verwaltungspraktikum im Gehobenen Dienst, Entlohnungsgruppe v" (€ 943,60), Vollbeschäftigung, absolviere, war beigefügt. Laut E-Mail des Sohnes an seinen Vater vom 4.3.2017 wurde der Studienplatz an der Loughborough University am 3.5.2017 bestätigt.
Bescheid
Mit Bescheid vom 29.5.2017 wies das Finanzamt den Antrag vom 14.3.2017 auf Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** ab August 2016 mit folgender Begründung ab:
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Beschwerde
Mit Schreiben vom 26.6.2017, beim Finanzamt eingelangt am 27.6.2017, erhob der Bf Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.5.2017:
Zu diesem Bescheid darf ich binnen offener Frist verbringen:
Der Bescheid zitiert lediglich einen Gesetzeswortlaut, geht jedoch nicht auf die konkreten Verhältnisse desvorliegenden Falls ein und wie das zitierte Gesetz darauf anzuwenden wäre.
Gemäß § 60 Allg. Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sind in der Bescheid-Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Dies ist hier nicht gegeben.
Ich stelle daher für den Fall einer weiterhin aufrecht erhaltenen Abweisung meines Antrags einen Antrag auf Begründung.
Weiters ersuche ich um eine Revision Ihrer Entscheidung im Sinne meines Antrags.
Mit der Beendigung der Schule am 2. Juli 2016 in England und seiner Einreise nach Österreich am 5. Juli 2016 hat mein Sohn ***5*** ***2*** VNR ***17*** seine Haushaltszugehörigkeit unwiderlegbar in Österreich. Zuvor hielt er sich während seiner Schul-Unterrichtsmonate bei seiner Mutter in Großbritannien auf. Da es in Großbritannien kein Meldewesen im Sinne eines Meldegesetzesgibt, war wedereine An- noch eine Abmeldung möglich. ***5*** ist in meinem Haushalt und nirgendwo sonst gemeldet.
Beweis: Beilage ./. 8 Meldezettel ***5*** ***2***
Aufgrund der dauernden Absenz ***5*** aus Großbritannien beendete die britische Kinderbeihilfenbehörde (Child Benefit Office) die dortige Anspruchsberechtigung mit Wirkung vom 11. Juli 2016.
Beweis: Beilage ./. 9 Schreiben des Child Benefit Office an seine in England anspruchsberechtigte Mutter vom 20.09.2016
Ergänzend bringe ich vor, dass die Mutter ***5*** mit ihrer Unterschrift im Antrag vom 14.3.2017 (Punkt 15) auf allfällige Ansprüche zugunsten des Antragstellers verzichtet hat.
Aus den angeschlossenen Beilagen geht hervor, dass laut Meldebestätigung vom selben Tag ***5*** ***2*** seit 18.6.2003 mit Hauptwohnsitz in ***3***, ***4*** gemeldet ist und dass das Child Benefit Office, HM Revenue and Customs, am 30.9.2016 gegenüber Mrs ***9*** entschieden hat, dass für ***5*** ab 11.7.2016 keine Familienleistungen seitens des Vereinigten Königreichs zustehen, da er sich ständig außerhalb Großbritanniens aufhalte.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.2.2018 (dem Bf am 21.2.2018 zugestellt) wies das Finanzamt die Beschwerde vom 26.6.2017 als unbegründet ab und führte begründend aus:
Sie beantragen die Familienbeihilfe für Ihren Sohn ***5***, geb. xx.xx.1998.
Laut Ihren Angaben beendete ***5*** im Juli 2016 die Schule in England. Familienleistungen bezog die Kindesmutter bis Juli 2016 in England, in deren Haushalt er sich aufhielt.
Im Juli 2016 reiste Ihr Sohn nach Österreich und mit September 2016 beendete ***5*** sein 18.Lebensjahr. Von Jänner 2017 bis Juni 2017 war er Praktikant bei der Firma ***18***'s und ab dem WS 2017/2018 betreibt er ein Studium an der Universität Loughborough in England.
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Da sich ***5*** in dem Zeitraum, in dem er sich vorübergehend in Ihrem Haushalt aufhielt und zudem auch nicht in Berufsausbildung befand, kann laut oben genannter gesetzlicher Bestimmungen keine Familienbeihilfe gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 14.3.2018 stellte der Bf Vorlageantrag:
Die Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 12.02.2018 wurde am 20.2.2018 zugestellt und am 21.02.2018 behoben. In der Beschwerdevorentscheidung weist das Finanzamt meine Beschwerde vom 26.06.2017 als unbegründet ab, ohne seinerseits eine nachvollziehbare und rechtlich argumentierbare Begründung vorzulegen. Die Entscheidung des Finanzamtes ist aufgrund der Außerachtlassung relevanter Bestimmungen im FLAG sowie einschlägigen EU-Rechts rechtlich mangelhaft und im Ergebnis willkürlich. Ich bringe daher einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht ein.
Mein Sohn ***5*** ist österreichischer Staatsbürger, er ist in Österreich in meinem Haushalt dauerhaft gemeldet. Ich habe immer seinen Unterhalt finanziert und trage seit dem 11.07.2016 die alleinigen Unterhaltskosten. Es ist keine andere Person anspruchsberechtigt (z.B. ***5*** Mutter). Es wird von keiner anderen Stelle eines anderen Staates Beihilfe geleistet.
Die rechtliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts ignoriert den von mir mehrfach beschriebenen Sachverhalt, der sich in folgende drei Phasen zusammenfassen lässt:
A) Für den Zeitraum 11.07.2016 bis 12.09.2016 (Minderjährigkeit des Kindes):
In dieser Zeit war ***5*** noch minderjährig und hielt sich dauerhaft bei mir auf. Nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben für minderjährige Kinder Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Anspruchsvoraussetzung trifft für mich für den fraglichen Zeitraum zur Gänze zu, die Nichtauszahlung der Familienbeihilfe in diesem Zusammenhang wäre rechtswidrig.
B) Für den Zeitraum vom 12.09.2016 bis 02.10.2017 (Zeit zwischen Schulausbildung und frühestmöglichem Studienbeginn):
Im Dezember 2016 bewarb sich ***5*** für sein Studium "Internationale Beziehungen", beginnend mit dem Wintersemester 2017/18. Er hatte sich für eine britische Universität entschieden, da es in Österreich keinen gleichwertigen Studiengang gibt, und sich an insgesamt 5 Universitäten beworben. Die Bewerbung für britische Universitäten erfolgt jeweils im Winter nach dem Abschluss der letzten oder unter besonders günstigen Voraussetzungen auch der vorletzten Klasse. Dabei gilt ein Mindestnoten-Erfordernis in den Hauptfächern als obligates Aufnahmekriterium. An der Loughborough University lautet dieses Niveau ABB (entspricht etwa den Noten 1,2, 2 in drei Hauptfächern).
Nachweis:
• Beilage Nr. 10: Qualification requirements Loughborough University: A level - ABB
Erst mit den Noten des letzten Schuljahres, die am 05.10.2016 komplett Vorlagen (A*AAB in vier Hauptfächern), war ***5*** in der Lage, seinen Studienplatz zu erhalten. Dies wäre mit den Noten der vorletzten Klasse nicht möglich gewesen (Noten: ABD). Der Studienplatz wurde am 03.05.2017 von der Universität Loughborough definitiv zugeteilt. Sein Studium begann er somit im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG zum frühesten Zeitpunkt nach Schulabschluss.
Ergänzend halte ich fest, dass ***5*** sich in dieser Zeit über mehr als 6 Monate einer vorbereitenden Ausbildung in Form mehrerer Praktika mit internationaler Ausrichtung unterzog, die in direkter Verbindung mit seinem Studium "Internationale Beziehungen" stehen und unter anderem vom Außenministerium (BMEIA) und vom Sozialministerium (BMASK) ausdrücklich als "Ausbildungsverhältnis" bezeichnet werden. Ziel dieser Ausbildungspraktika ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu verbessern. Da auch bei Erfüllung der Mindestnoten-Forderung noch weiterer Wettbewerb um die Studienplätze besteht, wird im britischen Bildungssystem zu facheinschlägigen Praktika geraten.
Nachweis:
• im Akt: Beilage Nr. 1 (Praktikumsbestätigung Fa. ***11***) u. Beilage Nr. 6 (BMEIA "Ausbildungsvertrag")
• Beilage Nr. 11 (2 S.): Vertrag BMASK über ein "Ausbildungsverhältnis" Verwaltungspraktikum
C) Für den Zeitraum ab 02.10.2017 (Studium des Kindes in einem EU-Mitgliedstaat):
***5*** studiert seit 02.10.2017 als Ordentlicher Vollzeitstudent an der Loughborough University in Großbritannien, somit innerhalb der EU. Dieser Umstand ist dem Finanzamt als bescheidausstellender Behörde bekannt.
Nachweis:
• Beilage Nr. 12: Studienbestätigung der Loughborough University über ***5*** Bachelorstudium "International Relations" vom 02.10.2017 bis zum 17.06.2020
***5*** lebt weiterhin in meinem Haushalt und wohnt nur für die Zeit seines Studiums notwendigerweise in Großbritannien. Die Rechtsansicht des Finanzamtes, die sich ausschließlich und unzulässigerwiese auf § 5 Abs 3 FLAG stützt (ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland) ignoriert § 53 Abs. 1 FLAG und widerspricht geltendem EU-Recht. Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden, (vergl. V0 883/2004).
Es ist daher sowohl nach EU-Recht als auch dem FLAG unzulässig, Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat studieren, bei der Administration bzw. Auszahlung der Familienbeihilfe schlechter zu stellen als Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die in Österreich studieren. Daher besteht auch für die Dauer des Studiums meines Sohnes in Großbritannien ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG
...
Anlagen:
• Beilage Nr. 10: Qualification requirements: Loughborough University (A level: ABB)
• Beilage Nr. 11 (2 Seiten): Vertrag BMASK über ein "Ausbildungsverhältnis"
• Beilage Nr. 12: Studienbestätigung der Loughborough University
Im Akt befinden sich derzeit: Die Beilagen 1-9 sowie meine Schriftsätze vom 26.06.2017 (Beschwerde), 10.05.2017 (Ergänzung), 10.04.2017 (Ergänzung), 14.03.2017 (Antrag)
Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass von der Loughborough University für das Studium eine Qualifikation auf A-level ABB gefordert wird, dass ***5*** ***2*** von 1.8.2017 bis 31.8.2017 auch Verwaltungspraktikant im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz war und dass am 3.11.2017 die Loughborough University die Studienregistrierung für das Bachelorstudium International Relations vom 2.10.2017 bis 17.6.2020 bestätigte. Als dauernde Anschrift wird in der Registrierungsbestätigung ***3***, ***4*** angegeben, als lokale Anschrift eine Anschrift offenbar eines Studentenquartiers der Universität.
Ergänzungsersuchen vom 22.10.2018
Mit Ergänzungsersuchen vom 22.10.2018 ersuchte hierauf das Finanzamt den Bf bis 12.11.2018 (!) bekannt zu geben:
-Nachweis der Einreise Ihres Sohnes nach Österreich (z.B. Flugticket,..)
-Erläuterung, warum die Notenvergabe des letzten Zeugnisses erst mit Oktober 2016 erfolgte
-Abschlußzeugnis aus Großbritannien
-Nachweis des Aufenthaltes von ***5*** im Zeitraum 9/2016 bis 10/2017
-Gemäß § Abs FLAG 1967 steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich dabei um die Wunschausbildung handelt. - Nachweis über die tatsächliche Berufsausbildung von ***5*** im Zeitraum 9/2016-9/2017
Mit Schreiben vom 8.11.2018 ersuchte der Bf um Fristverlängerung, da die Beschaffung der geforderten Unterlagen, insbesondere jener aus Großbritannien, innerhalb der äußerst knapp gesetzten Frist nicht möglich sei.
Mit Ergänzungsersuchen vom 12.12.2018 wiederholte das Finanzamt das Ergänzungsersuchen vom 22.10.2018 und setzte eine Antwortfrist bis 20.1.2019 fest.
Mit Schreiben vom 1.1.2019, beim Finanzamt eingelangt am 3.1.2019, gab der Bf bekannt:
Ihre Ergänzungs-Anfrage vom 22.10. 2018 bzw. vom 12. 12. 2018 darf ich Ihnen im Folgenden beantworten.
• Einreise meines Sohnes nach Österreich im Sommer 2016
***5*** hat Großbritannien am 4.7.2016 per Fährschiff verlassen und ist mit mir mit dem Auto nach Wien gereist.
- Beilage Nr 13: Reservierung DFDS 04.-05.07.2016 für die Fähre Dover-Dünkirchen (3. Fahrgast: ***5*** ***2*** ***8***)
• Erläuterung über Notenvergabe des letzten Zeugnisses erst mit Oktober 2016
• Abschlusszeugnis aus Großbritannien
Ein abschließendes Dokument im Sinne eines förmlichen Matura-Zeugnisses wird in GB nicht ausgestellt. Anstatt dessen werden die Abschluss-Prüfungsergebnisse von einer zentralen Website durch die Schule heruntergeladen und den Schülerinnen und Schülern übermittelt.
- im Akt Beilage Nr. 3: Überblickszeugnis (Candidate Results Report) vom 07.10.2016, ausgedruckt und übermittelt durch die ***14*** School bzw. deren Examinations Officer ***19***
Die Abschlussprüfungen des britischen A-Level (vergleichbar Matura) werden von schulunabhängigen Prüfungsbehörden (Institute AQA, Edexcel) jeweils im Juni des vorletzten und letzten Schuljahres durchgeführt. Die Prüfungsinstitute publizieren ihre Ergebnisse auf passwortgeschützten Websites rund eineinhalb Monate nach Schulschluss. Bei ***5*** war dies der 17.08.2016.
Daraufhin beginnt eine Frist zu laufen, in der eine nochmalige Bewertung einer Prüfung beantragt werden kann. Dies lieferte am 07.10.2016 für ***5*** ein verbessertes Prüfungsergebnis.
- im Akt Beilage Nr 14: Information über Notenverbesserung von "B" auf "A" im Fach History, Prüfungsinstitut AQA, vom 07.10.2016
- im Akt Beilage Nr 2a: End-Ergebnisse des Prüfungsinstitutes AQA
- im Akt Beilage Nr 2b: End-Ergebnisse des Prüfungsinstitutes Edexcel vom 05.10.2016
Die Absolventinnen sind durch den Numerus Clausus an britischen Universitäten gezwungen, möglichst gute Noten vorzulegen, um überhaupt einen Studienplatz zu erhalten. Die Universitäten greifen dabei direkt auf die Prüfungsdaten der Prüfungsinstitute zu, weshalb förmliche Maturazeugnisse seitens der Schule nicht benötigt werden.
• ***5*** ist wie schon in den Jahren zuvor mit seinem Hauptwohnsitz in Wien gemeldet, da dies sein Lebensmittelpunkt ist. Eine Meldung in GB ist mangels britischem Meldegesetz nicht vorgesehen. Eine dauerhafte Übersiedlung dorthin war auch nie beabsichtigt, da ***5*** sich nur zu Ausbildungszwecken in GB aufhielt bzw. derzeit wieder aufhält.
- im Akt Beilage Nr 8: Meldezettel vom 18.06.2003
- Beilage Nr. 15: Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.09.2018, aufrechte Meldung seit 18.06.2003
***5*** ist am 26.09.2017 von Wien nach Großbritannien gereist, um sein Studium aufzunehmen.
- Beilage Nr. 16: Buchungsbestätigung Eurowings für den Flug Wien - Birmingham 26.09.2017
Ergänzend darf ich anführen, dass die Ausbildungspraktika 2016-2017 in Wien ohne seine dauernde Anwesenheit hierorts nicht möglich gewesen wären.
• Tatsächliche Berufsausbildung ***5*** im Zeitraum 09/2016-09/2017
***5*** hat sein Studium innerhalb der kürzestmöglichen Frist nach Schulabschluss aufgenommen. Die Bewerbungen auf Studienplätze an britischen Universitäten werden ausschließlich über die Web-Plattform UCAS durchgeführt (www.ucas.com). Dies erfolgt im Zeitraum zwischen November und Mitte Jänner (Stichtag ist üblicherweise der 15. Jan). Für Details verweise ich auf meinen Schriftsatz vom 14.03.2018 Abs (B).
Eine Verkürzung dieser Zeit oder eine noch bessere Nutzung im Sinne der Ausbildung wäre nicht möglich gewesen. Die zwischenzeitlich Aufnahme irgendeines Studiums in Österreich der Form halber, bloß um an der Erfüllung des § 2 Abs 1 FLAG von vornherein keine Zweifel zu lassen, wäre nicht zweckmäßig gewesen.
Vielmehr folgte ***5*** Empfehlungen, wie sie zB von der Studien-Info-Plattform studieren.de erteilt werden. Dort heisst es bezüglich des Studiums Internationale Beziehungen:
das Berufsbild (...) ist weitgehend offen und erfordert von den Absolventen Eigeninitiative (1. Absatz), mit der Schlussfolgerung (letzter Absatz) Für Studierende ist es auf jeden Fall wichtig, sich der gewünschten Branche schon früh zum Beispiel durch Praktika zu nähern.
***5*** Praktika stellen dabei vollinhaltlich auf die im Studienführer genannten Aspekte des Studiums ab (2. Absatz): Außenpolitik, Internationale Politik (Praktikum BMEIA), Wirtschaft (Praktikum ***11*** / ***10***), gesellschaftliche Bedingungen (Praktikum BMASK)
Beilage Nr. 17: Auszug aus dem Studienführer www.studieren.de/internationale-beziehungen.0.html
Die Praktika im BMEIA und im BMASK werden darüber hinaus schon durch den jeweiligen Vertragswortlaut als Ausbildungsmaßnahmen definiert.
im Akt Beilage Nr. 6: BMEIA "Ausbildungsvertrag"
BMASK "Ausbildungsverhältnis"
Das Praktikum bei der Fa. ***10*** / ***11*** war gleichermaßen auf die Berufsausbildung bzw. auf das Studium hin abgestellt.
im Akt Beilage Nr.1: Tätigkeitsnachweis Praktikum bei Fa. ***10*** ( ***11*** 01/2017-06/2017
***5*** war dort dem Manager des Bereichs Government Technology als persönlicher Assistent zugeteilt. Dabei trug er ua. zur Organisation des Internationalen ***10*** Festivals 2017 in der Hofburg bei, bereitete den Workshop GovTech vor und war für die Kontakte zu den Teilnehmerinnen (Manager internationaler Technologie-Unternehmen, Vizepräsident der EU-Kommission etc.) verantwortlich. Weiters recherchierte und redigierte er Fachartikel, zB zu den Themen GovTech oder Bedingungsloses Grundeinkommen. All dies deckt die berufliche Realität im Fach Internationale Beziehungen voll ab.
Das Studium an der Loughborough wird alternativ auch als 4-jähriges Bachelor-Studium "with a Placement", dh. inkl. eines Praktikumsjahres angeboten. ***5*** entschied sich für die kürzeste (=3-jährige) Form ohne Praktikumsjahr, da er dessen Inhalte schon in optimaler Weise 2016-2017 erfahren hatte. Es wäre schwer nachzuvollziehen, würden die selben Praktika innerhalb des Curriculums als Berufsausbildung gelten und außerhalb nicht.
• Studienerfolgsnachweis Studienjahr 2017-2018
Weiters darf ich Ihnen der Komplettheit halber den Nachweis des erfolgreich absolvierten 1. Studienjahres 2017-18 übermitteln.
Beilage Nr. 18a und 18b: Interim Transkript der Loughborough University über erfolgreiche 120 Credits (18a), sowie erläuternde Information über die Wertung von 120 Credits als 60 ECTS-Punkte (18b)
...
Anlagen:
• Beilage Nr 13: Reservierung DFDS 04.-05.07.2016 für die Fähre Dover-Dünkirchen (3. Fahrgast: ***5*** ***2*** ***8***)
• Beilage Nr 14: Information über Notenverbesserung von "B" auf "A" im Fach History, Prüfungsinstitut AQA, vom 07.10.2016
• Beilage Nr 15: Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.09.2018, aufrechte Meldung seit 18.06.2003
• Beilage Nr 16: Buchungsbestätigung Eurowings für den Flug Wien - Birmingham 26.09.2017
• Beilage Nr 17: Auszug aus dem Studienführer www.studieren.de/internationale-beziehungen.O.html
• Beilage Nr 18a+18b: Interim Transkript der Loughborough University über erfolgreiche 120 Credits (18a), sowie erläuternde Information über die Wertung von 120 Credits als 60 ECTS-Punkte (18b)
• Beilagenverzeichnis aktuell (Beilagen 1-18b)
Im Akt befinden sich derzeit meine Schriftsätze vom 08.11.2018 (Antrag auf Fristerstreckung), 14.03.2018 (Antrag BFG), 26.06.2017 (Beschwerde), 10.05.2017 (Ergänzung), 10.04.2017 (Ergänzung), 14.03.2017 (Antrag)
1
Tätigkeitsnachweis Praktikum bei Fa. ***10*** / ***11*** 01/2017-06/2017, als Vorbereitung auf das Universitätsstudium
2a und 2b
Abschlusszertifikate der Prüfungsbehörden AQA und Edexcel, endgültig am 5.10.2016
3
Überblickszeugnis
4
generelle Information über GCE Advanced Level (aus Wikipedia)
5
Anbot des Studienplatzes, Loughborough University
6
Ausbildungsvertrag zu Verwaltungspraktikum BMEIA
7
Fixe Bestätigung über den Studienplatz Loughborough University
8
Meldezettel ***5*** ***2***
9
Schreiben des britischen Child Benefit Office an die damalige Anspruchsberechtigte vom 20.9.2016 (Ende der britischen Kinderbeihilfe mit inkl. 11.7.2016)
10
Qualification requirements Loughborough University
11 S.1 und S.2
Vertrag über ein Ausbildungsverhältnis mit dem Bund (BMASK, Verwaltungspraktikant)
12
Studienbestätigung der Loughborough University
Neue Beilagen im Schriftsatz 1.1.2018
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Reservierung DFDS 04.-05.07.2016 für die Fähre Dover-Dünkirchen (3. Fahrgast: ***5*** ***2*** ***8***)
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Information über Notenverbesserung von "B" auf "A" im Fach History, Prüfungsinstitut AQA, vom 07.10.2016
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Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.09.2018, aufrechte Meldung seit 18.06.2003
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Buchungsbestätigung Eurowings für den Flug Wien - Birmingham 26.09.2017
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Auszug aus dem Studienführer www.studieren.de/internationale-beziehungen.O.html
18a+18b
Interim Transkript der Loughborough University über erfolgreiche 120 Credits (18a), sowie erläuternde Information über die Wertung von 120 Credits als 60 ECTS-Punkte (18b)
Die als neu angegebenen Beilagen waren beigelegt.
DFDS bestätigte ***1*** ***2*** eine Buchung für drei Erwachsene und ein Auto für die Überfahrt Dover nach Dünkirchen vom 4.7.2016 bis 5.7.2016. Als einer der Reisenden ist ***5*** ***2*** ***8*** angeführt.
AQA bestätigte am 7.10.2016 eine Verbesserung des Prüfungsergebnisses in Geschichte von B auf A. Eurowings bestätigte am 23.6.2017 dem Bf eine Buchung für einen Flug für ***5*** ***2*** am 26.9.2017 von Wien nach Birmingham.
Die Loughborough University bestätigte folgende Studienerfolge bis 11.7.2018:
[Grafik]
Laut E-Mail der Student Administration Managerin Politics and International Studies an ***5*** ***2*** vom 13.8.2018 wird ausgeführt:
The general conversion rate of Loughborough University Credits to ECTS points is 2:1, so you would be doing 120 Credits per year which would convert to 60 ECTS points per year. To help, I have attached your transcript which proves that you studied 120 Credits last year, and I can confirm that University Regulations state that it has to be 120 credits per year.
Vorlage
Mit Bericht vom 27.6.2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
[Grafik]
Bezughabende Normen
§ 2 Abs 1 lit b bis e FLAG 1967 § 5 Abs.3 FLAG 1967
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Beantragt wird die Familienbeihilfe für Sohn ***5*** ab August 2016. ***5*** hat mit Juni 2016 seine Ausbildung in England abgeschlossen, ist Anfang Juli 2016 nach Österreich gekommen und hat bis dahin im Haushalt seiner Mutter in England gelebt. Im September 2016 vollendete er sein 18. Lebensjahr.
Während seines Aufenthaltes in Österreich war ***5*** von 16.9.2016 bis 14.10.2016 als Praktikant im BMEIA und von Jänner 2017 bis Juni 2017 als Praktikant bei der Fa. ***11*** GmbH beschäftigt. Ende September 2017 ist ***5*** wieder nach England gereist und hat im Oktober 2017 sein geplantes Studium an der Loughborough University England begonnen.
Beweismittel:
Beantwortungen Ergänzungsersuchen Dok. 9, 11 und 15
Stellungnahme:
Es wird beantragt die Familienbeihilfe abzuweisen, da sich ***5*** nur vorübergehend in Österreich aufhielt und sich in dieser Zeit auch nicht in Berufsausbildung befand.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der im September 1998 geborene ***5*** ***2*** ***8*** ist Sohn des Bf Dr. ***1*** ***2*** und von ***7*** ***8*** ***9***. Vater und Sohn sind österreichische Staatsbürger, der Sohn ist auch Staatsbürger des Vereinigten Königreichs.
***5*** ***2*** ***8*** wohnte bis Juli 2016 bei seiner Mutter im Vereinigten Königreich, wo er zur Schule ging. Die Unterhaltskosten wurden teilweise von der Mutter, teilweise vom Vater getragen. Bis 11.7.2016 erhielt die Mutter vom zuständigen Träger des Vereinigten Königreichs (Her Majesty's Revenue & Customs, Child Benefit Office) Child Support, also Familienleistungen. Danach wurden die Familienleistungen mit der Begründung eingestellt, dass sich das Kind nunmehr ständig außerhalb Großbritanniens aufhalte.
Ein abschließendes Dokument im Sinne eines förmlichen Reifeprüfungszeugnisses wird in Großbritannien nicht ausgestellt. Anstatt dessen werden die Abschluss-Prüfungsergebnisse von einer zentralen Website durch die Schule heruntergeladen und den Schülerinnen und Schülern übermittelt. Die Abschlussprüfungen des britischen A-Level werden von schulunabhängigen Prüfungsbehörden (Institute AQA, Edexcel) jeweils im Juni des vorletzten und letzten Schuljahres durchgeführt. Die Prüfungsinstitute publizieren ihre Ergebnisse auf passwortgeschützten Websites rund eineinhalb Monate nach Schulschluss. Die Mitteilung des Abschlusses an ***5*** ***2*** ***8*** erfolgte am 17.8.2016. Nach Mitteilung der Noten kann eine nochmalige Bewertung einer Prüfung beantragt werden kann. Dies lieferte am 7.10.2016 für ***5*** ein verbessertes Prüfungsergebnis.
Die Absolventinnen sind durch den Numerus Clausus an britischen Universitäten gezwungen, möglichst gute Noten vorzulegen, um überhaupt einen Studienplatz zu erhalten. Die Universitäten greifen dabei direkt auf die Prüfungsdaten der Prüfungsinstitute zu, weshalb förmliche Zeugnisse von der Schule nicht benötigt werden.
Im Dezember 2016, nach Vorliegen des endgültigen Prüfungsergebnisses am 7.10.2016 hat sich ***5*** ***2*** ***8*** bei insgesamt fünf Universitäten im Vereinigten Königreich für ein Studium "Internationale Beziehungen" ab dem Studienjahr 2017/2018 beworben. Die Bewerbung für britische Universitäten erfolgt über die Web-Plattform UCAS (www.ucas.com) im Zeitraum zwischen November und Mitte Jänner des Folgejahres nach dem Abschluss der letzten oder unter besonders günstigen Voraussetzungen auch der vorletzten Klasse. Dabei gilt ein Mindestnoten-Erfordernis in den Hauptfächern als obligates Aufnahmekriterium. An der Loughborough University lautet dieses Niveau normalerweise wenigstens 3 A levels (https://www.lboro.ac.uk/study/undergraduate/apply/entry-requirements/) für das Studium "International Relations" wenigstens ABB (https://www.lboro.ac.uk/study/undergraduate/courses/a-z/international-relations/). Da der Abschluss der vorletzten Klasse auf ABD lautete, wäre ***5*** ***2*** ***8*** mit diesen Noten eine Bewerbung nicht möglich gewesen. Erst mit der Beurteilung des letzten Schuljahres mit zunächst A*ABB war eine Bewerbung zulässig, wobei Geschichte im Juni 2016 mit B beurteilt wurde und am 7.10.2016 auf A verbessert wurde (Ergebnis daher A*AAB).
Ab dem 5.7.2016 gehörte ***5*** ***2*** ***8*** dem Haushalt des Bf in Österreich an. Der Hauptwohnsitz bei seinem Vater besteht bereits seit dem Jahr 2003 an der derzeitigen Anschrift in ***3***, ***4***.
Die Loughborough University bestätigte den Studienplatz für ***5*** ***2*** ***8*** ab Oktober 2017 am 3.5.2017. Das Studium dauert von 2.10.2017 bis voraussichtlich 17.6.2020. Die Studiengebühr beträgt 9.250 britische Pfund Sterling (GBP) für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und 20.750 £ (GBP) für internationale Studenten je Studienjahr (https://www.lboro.ac.uk/study/undergraduate/courses/a-z/international-relations/) und wird vom Bf getragen. Das Studium ist zwar in Semester untergliedert, ein unterjähriger Studienbeginn wird aber nicht angeboten (https://www.lboro.ac.uk/study/undergraduate/courses/a-z/international-relations/) .
Von 15.9.2016 bis 14.10.2016 war ***5*** ***2*** ***8*** Verwaltungspraktikant im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres. Von 31.1.2017 bis 2.6. 2017 absolvierte ***5*** ***2*** ***8*** ein Praktikum bei ***10*** / ***11*** zu 8,5 Wochenstunden. Von 1.8.2017 bis 31.8.2017 war ***5*** ***2*** ***8*** Verwaltungspraktikant im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
Am 26.9.2017 reiste ***5*** ***2*** ***8*** in das Vereinigte Königreich, um dort seinem Studium nachzugehen. Im Oktober 2017 begann ***5*** ***2*** ***8*** ein Bachelorstudium Internationale Beziehungen und Wirtschaft an der Universität Loughborough in England. Bis Juli 2018 legte ***5*** ***2*** ***8*** Prüfungen im Gesamtumfang von 60 ECTS-Punkten ab. Der Bf leistet im Beschwerdezeitraum den überwiegenden Unterhalt für ***5*** ***2*** ***8***.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den detaillierten Angaben des Bf und den von ihm vorgelegten Beweismittel, aus der Website der Loughborough University, aus der die Angaben des Bf über das Studium ebenfalls bestätigt werden. Das Finanzamt hat weder das Sachvorbringen des Bf bestritten noch die Richtigkeit der Beweismittel angezweifelt.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 4 FLAG 1967 lautet:
§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 5 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103502/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103502.2019
- Stammnummer
- 135549
- Gültig
- 12.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF