Findok · BFG-Entscheidungen
BFG KE/7100001/2022
Konteneinschau - Weigerung der Vorlage der Bankunterlagen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussKE/7100001/2022vom 18.01.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Herr ***23***, ein Freund des Abgabepflichtigen eröffnete am 28.9.2016 ein Girokonto bei ***Kreditinstitut*** mit der Kontonummer ***Konto-4***. Herr ***1*** ist bei diesem Bankkonto Zeichnungsberechtigter.
Zusätzlich verfügt die Außenprüfung über die Information, dass eine vergleichbare Liegenschaft (EZ X5/***15***) zu einem höheren Quadratmeterpreis (€ 1.299,59 pro m2, während der Quadratmeterpreis für die von Herrn ***1*** veräußerten Liegenschaften bei € 767,19 pro m2 lag) veräußert wurde.
Es besteht daher der Verdacht, dass anlässlich des Liegenschaftsverkaufes in Graz, ***10*** im Jahre 2016 an die Verkäufer Herr ***1*** und Herr ***11*** mehr Geld geflossen ist, als erklärt wurde.
C. Bei dem Bankkonto ***Konto-6*** bei ***Kreditinstitut*** ist Herr ***1*** Zeichnungsberechtigter. Kontoinhaberin ist Frau ***2***. Frau ***2*** verfügt über ein geringes Einkommen (vom Jahre 1993 bis einschließlich 2017 von ca. € 73.000,00 für 25 Jahre). Frau ***2*** überweist von ihrem oa. Girokonto im März/April 2017 € 838.922,58.
Es besteht der Verdacht im Hinblick auf den Kapitalabfluss vom oa. Girokonto, dass der Abgabepflichtige seine Zeichnungsberechtigung des in Rede stehenden Bankkontos, dessen Kontoinhaberin die Gattin war, dazu benutzt hat, um über dieses Konto ihm zurechenbare, in seinen steuerlichen Aufzeichnungen nicht erfasste Zahlungen zu leisten. Diese Annahme der Abgabenbehörde wird auch insbesondere durch das Missverhältnis des Einkommens von Frau ***2*** sowie des gegenständlichen Abflusses gestützt.
D. Bezüglich der Rückführung des Darlehens seitens der ***3*** AG im Jahr 2014 bestehen Zweifel ob der Richtigkeit der Aussagen des Abgabepflichtigen, nämlich, dass keine Zinsen geleistet wurden. Im Übrigen darf auf § 132 Abs 1, 2. Halbsatz BAO verwiesen werden.
Im Prüfungsauftrag vom 27.06.2017 war zweifelsohne die Einkommensteuer 2014 enthalten.
Die dieses Jahr betreffende Unterlagen (wo die Vorgänge rund um die Darlehensrückführung dazu gehören) unterliegen jedenfalls der Aufbewahrungspflicht auf Grund eines anhängigen Verfahrens.
E. Am 20.05.2021 wurde dem Abgabepflichtigen zur Wahrung des Parteiengehörs vorgehalten, dass seitens der Abgabenbehörde beabsichtigt werde, Einsicht in seine Konten gemäß § 8 KontRegG vom 01.01.2014 - 31.12.2017 beim BFG zu beantragen. Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Begründung im Verfahren zu KE/7100001/2020 wurde ersucht, in schriftlicher Form zur beabsichtigten Konteneinschau Stellung zu nehmen.
Im Detail wurde angeführt, hinsichtlich welcher Punkte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Mit Schreiben vom 21.06.2021 wurde vom Abgabepflichtigen durch seinen steuerlichen Vertreter zu den dargelegten Zweifeln unter Beilage von diversen Unterlagen Stellung genommen.
Zum Privatdarlehen in der Schweiz wurde dem Abgabepflichtigen vorgehalten, dass die Rückzahlung des Darlehens aus der Schweiz in zwei Tranchen It. Vorhaltsbeantwortung vom 31.01.2018 auf das Konto ***Konto-1***bei ***Kreditinstitut*** (Kontoinhaber ist Herr ***1***) erfolgte. In der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung wurde weiters "klargestellt" dass die Rückzahlung des Darlehens direkt auf das Konto ***Konto-6*** (Inhaberin ist Frau ***2***) überwiesen worden sei. Aus den vorgelegten Unterlagen betreffend die ***3*** AG ergibt sich, dass ein Betrag von € 212.510,17 (Stand 31.07.2014) aus dem 2. Darlehen aushaftet. Ob dieser Betrag, der den Kapitalstand darstellen muss, tatsächlich bezahlt wurde, entziehe sich der Kenntnis der Abgabenbehörde. Vorgelegt wurde nur ein Schreiben an Herrn ***1*** vom 24.03.2014, wonach "langfristige Verbindlichkeiten gegenüber dem Aktionär" teilweise dem Rangrücktritt unterstellt worden sind. Aus diesem Schreiben ergibt sich aber nicht, welche Summe dem Rücktritt unterworfen wird bzw. ob es sich um das Kapital und / oder die Zinsen handelt. Es ist der Abgabenbehörde somit nicht überprüfbar, ob der Betrag von € 212.510,17 dem Rangrücktritt unterworfen
war.
Der Betrag von € 573.956,79 aus dem Darlehen I, welcher am 07.04.2014 auf das Konto der Gattin überwiesen wurde, beinhaltet auch die Zinsen von 2007 - 2014. In diesem Betrag müssen auch die Zinsen von 2003 - 2006 enthalten sein. Diese Zinsen 2003 - 2014 wurden gegenüber der Abgabenbehörde nicht erklärt.
Dazu wurde in der Stellungnahme des Abgabepflichtigen ausgeführt, dass es sich - entgegen der Annahme der Abgabenbehörde - nur um ein Darlehen handle, nämlich um das Darlehen in Höhe einer Einzahlung von € 150.000,00 sowie Übernahme einer Bankgarantie in Höhe von € 510.251,00, gesamt sohin einem Betrag von € 660.251,00. Im Zuge der Auflösung bzw. Liquidation der ***3*** AG in der Schweiz im Jahr 2014 sei ein Betrag von € 642.956,79 an den Abgabepflichtigen rückgeführt worden. Ein Betrag von € 212.510,17 (angelaufene Zinsen) sei dem Rangrücktritt unterstellt worden, weshalb dieser Betrag nicht rückbezahlt werden hätte können. Per 07.04.2014 sei ein Betrag von € 573.956,79 sowie per 16.06.2014 ein Betrag von € 69.000,00 an ***1*** zurückbezahlt worden. Der Rangrücktritt sei aus Kontoblättern aus dem Rechnungswesen der ***3*** AG mit der vermerkten Abkürzung RR sowie Überweisungsbelegen zu den erfolgten Rückzahlungen ersichtlich. Aus diesen Unterlagen sei auch klar ersichtlich, welcher Betrag konkret dem Rangrücktritt unterstellt gewesen sei. Auch aus der vorgelegten Liquidationsbilanz der ***3*** AB zum 31.07.2014 sei eindeutig ersichtlich, dass ein Betrag von € 212.510,17 dem Rangrücktritt unterstellt sei. Der Betrag von € 212.510,17 EUR würden - wie bereits mehrfach ausgeführt worden sei - die angelaufenen Zinsen darstellen, weshalb das Darlehen letztlich zinsfrei gewesen wäre. Es sei daher zu keinem Zeitpunkt ein Zufluss von Zinsen an den Abgabepflichtigen erfolgt, ganz im Gegenteil, habe er doch einen Rangrücktritt gegenüber der ***3*** AG abgegeben. Dem Vorhalt, dass allfällige Zinsen 2003 bis 2014 nicht gegenüber der Abgabenbehörde erklärt worden seien werde vehement entgegengehalten, dass keinerlei Grundlage für eine allfällige Erklärung oder Besteuerung von Zinsen bestehe, da nie Zinsen geflossen seien (aus den Kontoblättern ersichtlich) und solche aufgrund der Eigenkapital- und Liquiditätssituation der ***3*** AG nicht bezahlt werden hätten können und der Rückzahlungsbetrag des Darlehens niedriger gewesen sei als der einbezahlte Darlehensbetrag.
Durch dieses Vorbringen konnten die Zweifel der Abgabenbehörde jedoch insofern nicht ausgeräumt werden, als es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubhaft scheint, dass der Rangrücktritt ohne schriftliches Festhalten der betraglichen Höhe des Rangrücktrittes erfolgt sei. Diese geht aus dem bereits aktenkundigen Schreiben von ***24***&Partner jedoch nicht hervor. Aus den vorgelegten Unterlagen geht auch hervor, dass Rückzahlung des Darlehens in Höhe von € 573.956,79 am 07.04.2014 mit dem Zahlungsgrund "zugunsten ***1***, Teilrückzahlung Darlehen inkl. Zinsen" erfolgt ist (./21 der vorgelegten Unterlagen). Dies widerspricht aber dem Vorbringen, dass in den Darlehensrückzahlungen keine Zinsen enthalten gewesen seien. Auch auf dem Kontoblatt der ***3*** AG wird die Teilrückzahlung mit dem Buchungstext am 07.04.2014 "Teilrücklng. Darlehen inkl. Zinsen" angeführt. Dies wohlgemerkt zeitlich nach der Buchungszeile "Zins 2% Darlehen RR" vom 31.03.2014, woraus sich laut Ausführungen des Abgabepflichtigen für die Abgabenbehörde eindeutig ergeben sollte, dass der Rangrücktritt hinsichtlich des Zinsbetrages erfolgte. Damit ist aber für die Abgabenbehörde weiterhin nicht überprüfbar, ob der Betrag in Höhe von € 212.510,17 tatsächlich dem Rangrücktritt unterstellt wurden. Entgegen der Ausführungen des Abgabepflichtigen werden die Berechnungen der Abgabenbehörde, wonach im Rückzahlungsbetrag vom 07.04.2014 auch Zinsen enthalten sind, sogar noch dadurch bestätigt, dass im Zahlungsgrund auf die inkludierten Zinsen Bezug genommen wird.
Zum Liegenschaftsverkauf wurde im Vorhalt der Abgabenbehörde ausgeführt, dass nur ein Auszug der Überweisung von € 504.934,00 auf das Konto ***Konto-1***vorgelegt wurden. Dieses Konto ist laut Angaben das geschäftliche Konto des Abgabepflichtigen und muss dieses jedenfalls zur Gänze vorgelegt werden, einzelne Kontoblätter, die aus dem Zusammenhang gerissen sind, reichen nicht aus (vgl auch die Rekursentscheidung des BFG S 7 f), um eine Überprüfung der Abgabenbehörde möglich zu machen. Wieso im zeitlichen Nahebereich ein höherer Abfluss, nämlich im Ausmaß von € 618.000,00 stattfand, konnte immer noch nicht schlüssig erklärt werden.
In der Stellungnahme des Abgabepflichtigen wurde dazu ausgeführt, dass das Konto ***Konto-1***bereits Jahre vor dem Liegenschaftsverkauf bestanden habe. Die Differenz zwischen dem Liegenschaftsverkauf (Zufluss nach Abzug von ImmoEST € 504.934,00) und dem höheren Abfluss (€ 618.000,00) betrage € 113.066,00. Im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Erlöses aus dem Liegenschaftsverkauf (13.05.2016) habe ein Kontoguthaben in Höhe von € 298.887,13 bestanden. Dieses setze sich aus dem bisherigen Kontoguthaben in Höhe von € 30.387,13 sowie einer Darlehensrückzahlung der ***8*** in Höhe von € 268.500,00 zusammen. Das Darlehen sei zur Durchführung im Hinblick auf das geplante, letztendlich aber gescheiterte Projekt "***9***" gewährt worden und wäre dieses rückgeführt worden, nachdem ein Käufer für die ***8*** GmbH gefunden wurde. Das angesprochene Konto sei nie als geschäftliches Konto bezeichnet worden und ergebe die Annahme dieser Eigenschaft per se noch keine Offenlegungspflicht der zugehörigen Kontoauszüge. Aus dem bereits im Rahmen der Außenprüfung vorgelegten Liegenschaftskaufvertrag vom 20.04.2016, abgeschlossen zwischen der ***8*** GmbH als Käuferin einerseits und ***11*** (50 %) und ***1*** (50 %) als Verkäufer andererseits, sei der Kaufpreis in Höhe von € 1.227.500,00 (50% sind € 613.750,00) ersichtlich. Abzüglich der Immobilienertragsteuer in Höhe von € 217.632,00 (50 % sind € 108.816,61) seien somit € 504.934,00 pro Verkäufer verblieben. Als Grundlage für die Kaufpreisfindung habe die Verkäuferin zwei Gutachten beauftragt und sei der Verkaufspreis auf Grundlage des Gutachtens von ***14*** vom 30.11.2014 sogar bezogen auf den Quadratmeterpreis erhöht (€ 797,17/m2 anstatt € 500,00/m2 laut Gutachten).
Im Vorbringen des Abgabepflichtigen wird nunmehr abgestritten, dass es sich beim Konto ***Konto-1***um das geschäftliche Konto handelt. Folglich wurden der Abgabenbehörde auch weiterhin nicht die gesamten Kontoauszüge dieses Kontos vorgelegt.
Lediglich einzelne Auszüge vom 06.06.2016 wurden übermittelt. Damit kann eine Überprüfung der Angaben des Abgabepflichtigen durch die Abgabenbehörde weiterhin nicht
erfolgen.
Zur Bareinzahlung/Behebung in Höhe von € 180.000,00 wurde dem Abgabepflichtigen vorgehalten, dass laut internen Abfragen in den Datenbanken der Abgabenbehörde weder bei Frau ***4*** noch bei Herrn ***1*** Schenkungsmeldungen abgegeben wurden. Vom Prüfungsorgan wurde keine Schenkungsmeldung angenommen und auch die Übernahme nicht bestätigt. Dieser Umstand wäre vom Abgabepflichtigen nachzuweisen.
Dazu wird in der Stellungnahme des Abgabepflichtigen ausgeführt, dass er das Sparbuch bzw. den Geldbetrag von seiner Großmutter geschenkt bekommen und dazu ordnungsgemäß am 27.09.2016 eine Schenkungsmeldung an das Finanzamt erstattet worden sei. Die Aufgabe der Schenkungsmeldung sei mittels Postbeleg nachgewiesen worden. Es sei durchaus üblich,
dass Postbelege von Zeit zu Zeit verblassen würden und dadurch nicht ausreichend leserlich seien.
Wie bereits im Vorhalt ausgeführt, wurde seitens der Außenprüfung die Schenkungsmeldung weder entgegengenommen noch mittels Postbeleg nachgewiesen. Es erfolgte nunmehr die Vorlage eines Postaufgabebeleges mit Datum 21.11.2016 09:38 mit der händischen Aufschrift "Finanzamt GU Schenkungsmeldung" an die PLZ 8018. Welches Schriftstück aufgrund dieses Postbeleges an welchen Empfänger versandt wurde, kann durch die Abgabenbehörde nicht nachvollzogen werden. Angemerkt sei jedoch, dass laut Angaben des Abgabepflichtigen die Schenkungsmeldung am 27.09.2016 erfolgt sei, der Postbeleg jedoch eine Aufgabe am 21.11.2016, somit zwei Monate nach diesem Zeitpunkt nachweisen soll. Dies erscheint der Abgabenbehörde nicht schlüssig. Eine Schenkungsmeldung ist - wie bereits mehrmals ausgeführt wurde - beim Finanzamt nicht eingelangt.
Entgegen der Aufforderung im Vorhalt, dass an der Offenlegung der Bankkonten von 01.01.2014 - 31.12.2017 festgehalten werde, ist eine solche seitens des Abgabepflichtigen nicht erfolgt.
F. Beantragte Konteneinschau
Da seitens des Abgabepflichtigen keine weiteren Auskünfte zu den Bankkonten erteilt wurden und um sicher zu gehen, dass keine weiteren Zahlungen an Herrn ***1*** geflossen sind, wird eine Konteneinschau für die Jahre ab 1.1.2014 bis 31.12.2017 für folgende Bankkonten beantragt:
[Aufstellung wie laut oben Seite 1]
Über das Auskunftsverlangen wurde erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis).Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
Gemäß § 38 Abs. 2 Z 11 BWG idF BGBl I 2015/116 besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nichtgegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes.
§ 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG, BGBl I 2015/116) lautet:
(1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn
1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren.
(3) Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskunftsverlangen (Abs. 1) nicht zulässig, außer wenn - nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO - die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.
Gemäß § 9 Abs. 1 KontRegG entscheidet das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.
Gemäß § 9 Abs. 3 KontRegG prüft das Bundesfinanzgericht auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegender Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist tunlichst binnen 3 Tagen zu treffen.
Vorweg wird auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 09.02.2021, KR/2100003/2021, verwiesen, in welchem unter der Überschrift "Berechtigung zur Konteneinschau" ausgeführt wurde:
Im Rekursfall hat das BFG die Einschau bewilligt, weil begründete Zweifel an den Angaben des Abgabepflichtigen vorlagen, die Einschau in die Konten geeignet war, diese Zweifel zu beseitigen und der Eingriff in die schutzwürdigen Interessen verhältnismäßig war.
Der Rekurswerber bestreitet die Rechtmäßigkeit im Wesentlichen damit, dass ihm keine konkreten Zweifel bekannt gegeben wurden und er so keine Gelegenheit hatte, die Zweifel anders als durch Öffnung der Konten zu beseitigen.
Nach § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Diese Offenlegungspflicht betrifft - auch aufgrund der Buchführungsvorschriften des § 131ff BAO - sämtliche Belege, also jedenfalls auch die Kontoauszüge der Konten, auf denen steuerpflichtige Einnahmen vereinnahmt wurden.
Dementsprechend hat das BFG in seiner Bewilligung KE/7100001/2020 auch festgehalten, dass "im Hinblick darauf, dass nur die Einsichtnahme in die Konten Aufklärung bringen kann, im Sinne des § 165 BAO Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen bzw. keinen Erfolg versprechen."
Die gesetzlich vorgesehene Vorlage von Belegen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, soll es der Abgabenbehörde ermöglichen, die Richtigkeit der Erklärungen zu überprüfen. Die gebotene Offenlegung kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass der Abgabepflichtige (nur) detaillierte Fragen des Finanzamtes beantwortet, ohne die dazu gehörigen Kontoauszüge offenzulegen. Besteht beispielsweise der (begründete) Verdacht, dass zusätzlich zum erklärten Kaufpreis weitere Gelder auf Privatkonten geflossen sind, dann kann dieser Verdacht nur durch die Offenlegung der Privatkonten ausgeräumt werden.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dient die Aufbewahrung - und in weiterer Folge die Offenlegung - der Belege nämlich der verlässlichen Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung (VwGH 11.12.2003, 2000/14/0113 oder VwGH 25.11.1986, 84/14/0109). Dieser Grundsatz muss sinngemäß auch für außerbetriebliche Einkünfte gelten (wie hier den Verkauf des Grundstückes).
Im Rekursfall hat der Rekurswerber die Vorlage der Bankauszüge verweigert. Die Abgabenbehörde war so nicht in der Lage zu überprüfen, ob alle Einnahmen ordnungsgemäß erklärt wurden. Zweifel daran hatte sie aufgrund der hohen Zahlungsflüsse, die ein Vielfaches der erklärten Gewinne ausmachten.
Genau für einen solchen Fall ist nach den Erläuternden Bemerkungen (685 der Beilagen XXV.GP) die Konteneinschau vorgesehen:
"Nach § 165 BAO sollen andere Personen erst dann befragt oder zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen. Dieser Grundsatz gilt auch für an Kreditinstitute gerichtete Auskunftsverlangen der Abgabenbehörden. Solche Verlangen werden beispielsweise bei Außenprüfungen (§ 147 BAO) in der Regel nur dann zweckmäßig und mit § 165 BAO vereinbar sein, wenn der Abgabepflichtige sich weigert, die vollständigen Kontenunterlagen auf Verlangen des Prüfungsorgans vorzulegen."
Die in § 8 Abs 1 KontRegG genannten Voraussetzungen für die Bewilligung eines Auskunftsverlangens (Konteneinschau) liegen damit vor.
Aus formellen Gründen beschloss das Bundesfinanzgericht mit diesem Beschluss vom 09.02.2021, dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde:
Da das Bundesfinanzgericht der Bestimmung des § 9 Abs 2 Z 1 KontRegG idF BGBl I Nr. 62/2018 die Bedeutung beimisst, dass eine dokumentierte Konfrontation des Abgabepflichtigen mit der beabsichtigten Konteneinschau und eine Niederschrift seiner Stellungnahme dazu Anwendungsvoraussetzung für die Bewilligung ist und im Rekursfall nicht vorgenommen wurde, erfolgte die Einschau zu Unrecht.
Hiervon ausgehend ist zu beurteilen, ob das neuerliche Auskunftsverlangen zu bewilligen ist oder nicht.
1. Unterfertigtes Auskunftsverlangen
§ 8 Abs. 2 KontRegG bestimmt, dass Auskunftsverlangen vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen sind. In § 9 Abs. 2 Z 2 KontRegG wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Abgabenbehörde das vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigte Auskunftsverlangen dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorzulegen hat.
Das gegenständliche Auskunftsersuchen wurde vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigt.
2. Ergänzungsvorhalt und Bedenkenvorhalt
Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer (im gegenständlichen Fall der Veranlagung des ***Bf1*** ) sind Auskunftsverlangen nur zulässig, wenn die Abgabenbehörde versucht hat, die Zweifel durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO auszuräumen UND die Abgabenbehörde, die weiterhin Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet (Bedenkenvorhalt), damit der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
Aktenkundig ist, dass der Vorhalt an die steuerliche Vertretung des Steuerpflichtigen am 20. Mai 2021 erging.
3. Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau
a. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen
Für die Abgabenbehörde blieben trotz Stellungnahme des Abgabepflichtigen folgende Bedenken ungeklärt:
ad Darlehen ***3*** AG:
Betreffend das Darlehen ***3*** AG führt das Finanzamt "Zweifel ob der Richtigkeit der Aussagen des Abgabepflichtigen, nämlich, dass keine Zinsen geleistet wurden", ins Treffen.
Diesbezüglich ist Folgendes aktenkundig:
E-Mail ***24*** & Partner, Zug, 24. März 2014:
***3*** AG
Sehr geehrter Herr ***1***
Ich bin im Besitz Ihrer E-Mail-Anfragen vom 17., 19. und 20 März 2014 und nehme hierzu
wie folgt Stellung:
1.
***3*** AG wurde im März 2014 schriftlich von der bisherigen Aktionärsschaft informiert, dass diese die Aktien der ***3*** AG auf Sie übertragen hat. Damit kann ***3*** AG bestätigen, dass Sie der einzige Aktionär dieser Schweizer Gesellschaft sind.
2.
***3*** AG hat langfristige Verbindlichkeiten gegenüber dem Aktionär, welche teilweise dem Rangrücktritt unterstellt worden sind.
***3*** AG wurde ebenfalls im März 2014 schriftlich darauf hingewiesen, dass die erwähnten Darlehensforderungen an Sie übertragen worden sind.
3.
Es ist ***3*** AG bekannt, dass ihr Schuldner beabsichtigt, die gewährten Darlehen zurückzubezahlen. Sobald diese Darlehen bei ***3*** AG eingegangen sind, kann ***3*** AG ihrerseits unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften ihre Darlehensschulden an Sie zurückbezahlen.
4.
***3*** AG ist weiter bekannt, dass Sie als neuer Aktionär beabsichtigen, nach Bereinigung der vorstehend erwähnten Darlehenssituation die Gesellschaft zu liquidieren.
5.
***3*** AG ist allen ihren Steuerforderungen nachgekommen und es gibt aus heutiger Sicht keine ins Gewicht fallenden latenten Steuerbelastungen.
Belastungsanzeige der U. AG, Zug, Schweiz, an die ***3*** AG:
Belastungsanzeige Erstellt am 12. April 2014
Buchungsdatum 7. April 2014
Beschreibung
Auftrag vom 07.04.2014
Begünstigte(r):
***Konto-6***
***2***
[Anschrift]
Zahlungsgrund:
Zugunsten ***1***
TEILRUECKZAHLUNG DARLEHEN
INKL. ZINSEN
Totalbetrag Währung Betrag EUR 573.956,79 Val. 07.04.2014
Belastungsanzeige der U. AG, Zug, Schweiz, an die ***3*** AG:
Belastungsanzeige Erstellt am 2. Juli 2014
Buchungsdatum 16. Juni 2014
Beschreibung
Auftrag vom 13.06.2014
Begünstigte(r):
***Konto-6***
***2***
[Anschrift]
Zahlungsgrund:
Zugunsten ***1*** Teil-
RUECKZAHLUNG DARLEHEN
Totalbetrag Währung Betrag EUR 69.000,00 Val. 16.06.2014
***3*** AG Konto 21110 Langfr.Darl.von Aktionär - EUR
Detail nach Belegdatum 01.01.2014 - 31.07.2014
Geschäftsjahr: 2014 EUR Soll EUR Haben EUR Saldo
Saldovortrag -562.415,77
31.03.2014 Währungsanpassung 31 03 14 0,00 -562.415,77
31.03.2014 2% Zins a/Darlehen 2.812,10 -585.227,87
07.04.2014 U…EUR/Teilrückzlng Darlehen 573.956,79 8.728,92 inkl. Zinsen
07.04.2014 Umbuch.KK Aktionär 8.728,92 0,00
29.04.2014 Währungsanpassung 29.04. 0,00 0,00
29.04.2014 Ausbuch.Wär.Diff 0,00 0,00
Saldo 01.01.2014 - 31.07.2014 573.958,79 11.541,02 582.415,77
Saldovortrag -562.415,77
Saldo Buchungsjahr 0,00
***3*** AG Konto 21120 Langfr.Darl.von Aktionär(RR) - EUR
Detail nach Belegdatum 01.01.2014 - 31.07.2014
Geschäftsjahr: 2014 EUR Soll EUR Haben EUR Saldo
Saldovortrag -280.109,62
31.03.2014 2% Zins Darlehen RR 1.400,55 -281.510,17
31.03.2014 Währungsanpassung 31.03.14 0,00 -281.510,17 B: -281510,17
29.04.2014 Währungsanpassung 29.04 0,00 -281.510,17 B: -281510,17
16.06.2014 U… EUR/***12***; Teilzahlng Darlehen 69.000,00 -212.510,17
21.07.2014 Verbuchung Kursausgleich 0,00 -212.510,17 B: -212.510,17
Saldo 01.01.2014 - 31.07.2014 69.000,00 1.400,55 67.599,45
Saldovortrag -280.109,62
Saldo Buchungsjahr -212.510,17
Vorhaltsbeantwortung vom 31. Jänner 2018:
Die Rückzahlung erfolgte auf das Konto ***Konto-1*** bei ***Kreditinstitut***.
Dieses Konto lautet zwar auf ***2*** und ***1***, wirtschaftlicher Eigentümer war und ist allein ***1***.
…
Die oben beschriebene Darlehensrückzahlung aus der Schweiz ist, ohne steuerliche Auswirkung, ebenfalls auf dem Bankkonto ***Konto-1*** bei ***Kreditinstitut*** eingegangen.
Auf Grundlage dieser Unterlagen bestehen, wie vom Finanzamt zutreffend angeführt, Zweifel ob der Richtigkeit der Aussagen des Abgabepflichtigen, nämlich, dass keine Zinsen geleistet wurden:
Das ***3*** AG- Konto 21110 Langfr.Darl.von Aktionär führt ausdrücklich "Teilrückzlng Darlehen inkl. Zinsen" an.
Das Schreiben ***24*** & Partner enthält
- keinerlei Zinsen betreffende Angaben und
- ist unter Punkt 2. ohne Betragsnennung festgehalten, dass langfristige Verbindlichkeiten gegenüber dem Aktionär teilweise dem Rangrücktritt unterstellt worden sind.
ad Liegenschaftsverkauf:
Der Vorhalt des Finanzamtes vom 20. Mai 2021 und der Antrag auf Konteneinschau vom 07.12.2020 beinhalten drei Teilbereiche:
1. Die Vorlage nur eines Kontoauszuges, des Kontoauszug 6, des Kontos ***Konto-1***, vom 06. Juni 2016, beinhaltend eine Überweisung (Gutschrift) von EUR 504.934,00 (Wert 13.05.) - samt dem Gutschriftbeleg: Auftraggeber "KV ***11***, ***12***-***8***", Verwendungszweck "Kaufpreisanteil ***8*** GmbH abzgl. Immoest".
2. Die Feststellung (bzw. den Vorwurf), dass nicht schlüssig erklärt werden konnte, aus welchem Grund im zeitlichen Nahebereich ein höherer Abfluss, nämlich im Ausmaß von EUR 618.000,00 stattfand.
3. Die Außenprüfung verfügt hinsichtlich des Liegenschaftsverkaufs im Jahr 2016 über die Information betreffend den Verkauf einer vergleichbaren Liegenschaft zu einem Quadratmeterpreis von 1.299,59 €, während dem Verkauf des Abgabepflichtigen ein Quadratmeterpreis von nur 797,17 € zu Grunde lag, weshalb der Verdacht bestehe, dass im Jahr 2016 mehr Geld aus dem Verkauf geflossen sei.
Der Forderung des Finanzamtes, dieses Konto (***Konto-1***) müsse jedenfalls zur Gänze vorgelegt werden, einzelne Kontoblätter, die aus dem Zusammenhang gerissen sind, reichen nicht aus, um eine Überprüfung der Abgabenbehörde möglich zu machen, wurde nicht nachgekommen.
Vielmehr wurde von der steuerlichen Vertretung der Standpunkt vertreten, wenn die Abgabenbehörde vom - nie so bezeichneten - geschäftlichen Konto des Klienten spricht, so ergebe die Annahme dieser Eigenschaft per se noch keine Offenlegungspflicht der zugehörigen Kontoauszüge. Weiters werden die bei der Abwicklung des Liegenschaftsprojektes sich überraschenderweise und völlig unplanmäßig ergebenen Schwierigkeiten mit dem Liegenschaftseigentümer des Liegenschaftsanteils EZ X5, ***16*** (Rechtsanwalt), darstellt.
Der Vorhalt vom 20. Mai 2021 beinhaltet Folgendes:
Im zeitlichen Nahebereich, am 9.5.2016 eröffnete der Abgabepflichtige das Konto ***Konto-3*** (angeblich ein Verrechnungskonto zu einem Wertpapierdepot) bei ***Kreditinstitut***. Von diesem Bankkonto sind Abflüsse in der Höhe von € 919.993,46 festzustellen.
Die Überweisung am 30.5.2016 in Höhe von € 609.400,08 wird lediglich als Kontoübertrag beschrieben. Selbst wenn dieser Kontoübertrag aber mit dem Liegenschaftsverkauf in Verbindung zu bringen ist, so ergibt sich ein "Überhang" nicht erklärbarer Einnahmen bzw. Abflüsse von € 306.243,46 nur auf bzw. von diesem Konto.
Die Zusammenschau der angeführten Umstände ergibt, dass Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen verblieben.
ad Bareinzahlung/Behebung in Höhe von € 180.000,00:
Zur Bareinzahlung/Behebung in Höhe von € 180.000,00 wurde dem Abgabepflichtigen vorgehalten, dass laut internen Abfragen in den Datenbanken der Abgabenbehörde weder bei Frau ***4*** noch bei Herrn ***1*** Schenkungsmeldungen abgegeben wurden. Vom Prüfungsorgan wurde keine Schenkungsmeldung angenommen und auch die Übernahme nicht bestätigt. Dieser Umstand wäre vom Abgabepflichtigen nachzuweisen.
Dazu wird in der Stellungnahme des Abgabepflichtigen ausgeführt, dass er das Sparbuch bzw. den Geldbetrag von seiner Großmutter geschenkt bekommen und dazu ordnungsgemäß am 27.09.2016 eine Schenkungsmeldung an das Finanzamt erstattet worden sei. Die Aufgabe der Schenkungsmeldung sei mittels Postbeleg nachgewiesen worden. Es sei durchaus üblich, dass Postbelege von Zeit zu Zeit verblassen würden und dadurch nicht ausreichend leserlich seien.
Wie bereits im Vorhalt ausgeführt, wurde seitens der Außenprüfung die Schenkungsmeldung weder entgegengenommen noch mittels Postbeleg nachgewiesen. Es erfolgte nunmehr die Vorlage eines Postaufgabebeleges mit Datum 21.11.2016 09:38 mit der händischen Aufschrift "Finanzamt GU Schenkungsmeldung" an die PLZ 8018. Welches Schriftstück aufgrund dieses Postbeleges an welchen Empfänger versandt wurde, kann durch die Abgabenbehörde nicht nachvollzogen werden. Angemerkt sei jedoch, dass laut Angaben des Abgabepflichtigen die Schenkungsmeldung am 27.09.2016 erfolgt sei, der Postbeleg jedoch eine Aufgabe am 21.11.2016, somit zwei Monate nach diesem Zeitpunkt nachweisen soll. Dies erscheint der Abgabenbehörde nicht schlüssig. Eine Schenkungsmeldung ist - wie bereits mehrmals ausgeführt wurde - beim Finanzamt nicht eingelangt.
Das Bestehen von Zweifel an der Mittelherkunft konnte nicht ausgeräumt werden, und zwar
- mangels nachweislicher Abgabe einer Schenkungsmeldung und
- hinzutretender Ungereimtheit der Angaben in der Vorhaltsbeantwortung vom 21. Juni 2021 ("das Sparbuch bzw. den Geldbetrag von seiner Großmutter geschenkt bekommen und dazu ordnungsgemäß am 27.09.2016 eine Schenkungsmeldung an das Finanzamt erstattet") und der mit der angegebenen Erstattung der Schenkungsmeldung am 27.09.2016 nicht übereinstimmenden Vorlage eines Postaufgabebeleges (mit Datum 21.11.2016).
Im Übrigen sei unter Bedachtnahme auf einen in Rede stehenden Bargeldbetrag iHv € 180.000,00 bemerkt, dass die vorgelegte Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe der Witwenpension zum 1. Jänner 2016 mit dem Anweisungsbetrag iHv € 1.221,02 nicht auf hohe Bargeldreserven hindeutet.
b. Eignung der Auskunft, die Zweifel aufzuklären
Die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen beziehen sich im Wesentlichen auf die Herkunft bzw. Verwendung von Geldmitteln. Derartige Zweifel können durch eine Konteneinschau beseitigt werden.
c. Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme
Der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme, da im vorliegenden Fall durch keine anderen zweckmäßigeren Ermittlungsmaßnahmen die zweifelhaften Angaben des Abgabepflichtigen überprüft werden können.
Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen liegen im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kontoeinschau nach § 8 KontRegG vor.
Wien, am 18. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 8 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- KE/7100001/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:KE.7100001.2022
- Stammnummer
- 135545
- Gültig
- 18.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF