Findok · BFG-Entscheidungen
BFG KE/7100001/2022
Konteneinschau - Weigerung der Vorlage der Bankunterlagen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussKE/7100001/2022vom 18.01.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS ÜBER die Bewilligung einer Konteneinschau gem. § 8 KontRegG
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz über den Antrag des Finanzamtes Österreich vom 21. Dezember 2021 auf Bewilligung von Auskunftsverlangen der Behörde nach § 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) (Konteneinschau) im Abgabenverfahren betreffend ***1***, vertreten durch Kanzlei ***Vertretung***, St.Nr. ***BF1StNr1***, für den Zeitraum 1.1.2014 bis 31.12.2017 bezüglich der Girokonten
Konto Nummer Art des Kontos Eigenschaft von Herrn ***Bf1***
***Kreditinstitut*** ***Konto-1*** Girokonto Kontoinhaber
***Kreditinstitut*** ***Konto-2*** Depot Kontoinhaber
***Kreditinstitut*** ***Konto-3*** Girokonto Kontoinhaber
***Kreditinstitut*** ***Konto-4*** Girokonto Zeichnungsberechtigung
***Kreditinstitut*** ***Konto-5*** Depot Zeichnungsberechtigung
***Kreditinstitut*** ***Konto-6*** Girokonto Zeichnungsberechtigung
Bank ***5*** ***Konto-7*** Girokonto Kontoinhaber
Bank ***5*** ***Konto-8*** Einlagenkonto Kontoinhaber
Bank ***5*** ***Konto-9*** Depot Kontoinhaber
Bank ***5*** ***Konto-10*** Girokonto Kontoinhaber
beschlossen:
Die Auskunftsverlangen werden bewilligt.
Begründung
Die ersuchende Abgabenbehörde legte dem Bundesfinanzgericht am 14. Jänner 2022 den Antrag auf Genehmigung von Konteneinschau vom 21. Dezember 2021 betreffend ***St.Pfl.***, nach § 8 Abs. 4 KontRegG zur Bewilligung vor.
Am 20. Mai 2021 hatte das Finanzamt einen Vorhalt an die steuerliche Vertretung des Steuerpflichtigen gerichtet:
… herrschen seitens der Abgabenbehörde noch immer Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen wie folgt:
Privatdarlehen aus der Schweiz:
Die Rückzahlung des Darlehens aus der Schweiz in zwei Tranchen erfolgte It. Vorhaltsbeantwortung vom 31.01.2018 auf das Konto ***Konto-1***bei ***Kreditinstitut*** (Kontoinhaber ist Herr ***1***). In der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung wird "klargestellt" dass die Rückzahlung des Darlehens direkt auf das Konto ***Konto-6*** (Inhaberin ist Frau ***2***) überwiesen worden sei.
Aus den vorgelegten Unterlagen betreffend die ***3*** AG ergibt sich, dass ein Betrag von EUR 212.510,17 (Stand 31.07.2014) aus dem 2. Darlehen aushaftet. Ob dieser Betrag, der den Kapitalstand darstellen muss, tatsächlich bezahlt wurde, entzieht sich der Kenntnis der Abgabenbehörde. Vorgelegt wurde nur ein Schreiben an Herrn Mag. ***1*** vom 24.03.2014, wonach "langfristige Verbindlichkeiten gegenüber dem Aktionär" teilweise dem Rangrücktritt unterstellt worden sind. Aus diesem Schreiben ergibt sich aber nicht, welche Summe dem Rücktritt unterworfen wird bzw. ob es sich um das Kapital und/oder die Zinsen handelt.
Es ist der Abgabenbehörde somit nicht überprüfbar, ob der Betrag von EUR 212.510,17 dem Rangrücktritt unterworfen war.
Der Betrag von EUR 573.956,79 aus dem Darlehen I, welcher am 07.04.2014 auf das Konto der Gattin überwiesen wurde, beinhaltet unseren Berechnungen zu Folge auch die Zinsen von 2007 - 2014. In diesem Betrag müssen auch die Zinsen von 2003 - 2006 enthalten sein.
Diese Zinsen 2003 - 2014 wurden gegenüber der Abgabenbehörde nicht erklärt.
Liegenschaftsverkauf:
Vorgelegt wurde nur ein Auszug der Überweisung von EUR 504.934,00 auf das Konto ***Konto-1***. Dieses Konto ist laut Angaben das geschäftliche Konto des Abgabepflichtigen und muss dieses jedenfalls zur Gänze vorgelegt werden; einzelne Kontoblätter, die aus dem Zusammenhang gerissen sind, reichen nicht aus (vgl auch die Rekursentscheidung des BFG, Seite 7 f), um eine Überprüfung der Abgabenbehörde möglich zu machen.
Wieso im zeitlichen Nahebereich ein höherer Abfluss, nämlich im Ausmaß von EUR 618.000,00 stattfand, konnte noch immer nicht schlüssig erklärt werden.
Bareinzahlung / Behebung in Höhe von EUR 180.000,00:
Laut interner Abfragen in unserem EDV-System wurden weder bei Frau ***4*** noch bei Herrn ***1*** Schenkungsmeldungen abgegeben. Vom Prüfungsorgan wurde keine Schenkungsmeldung angenommen und auch die Übernahme nicht bestätigt. Dieser Umstand wäre vom Abgabepflichtigen nachzuweisen.
Abschließend ist zu bemerken, dass die Außenprüfung an der Aufforderung, die Bankkonten (wie in der Begründung der Konteneinschau ersichtlich) von 01.01.2014 - 31.12.2017 offenzulegen, festhält.
Der Vorhalt wurde am 21. Juni 2021 beantwortet wie folgt:
Im Namen und Auftrag unseres Klienten nehmen wir zum Vorhalt der Abgabenbehörde zur geplanten Konteneinsicht gemäß § 8 KontRegG fristgerecht Stellung.
1. Vorbringen der Abgabenbehörde
Rz 1 Die Abgabenbehörde beabsichtigt - nach Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 09.02.2021 über die zu Unrecht bewilligte Konteneinschau - erneut eine Einsicht in die Konten unseres Klienten gemäß § 8 KontRegG für den Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2017 beim Bundesfinanzgericht zu beantragen.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde unser Klient gemäß § 9 Abs 2 Z 1 KontRegG mit Vorhalt vom 20.05.2021 ersucht, in schriftlicher Form bis zum 21.06.2021 dazu Stellung zu nehmen.
Die Abgabenbehörde führt aus, dass sich immer noch Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen gemäß Auskunftserlangen vom 07.12.2020 sowie Vorhalt zur Konteneinsicht vom 20.05.2021 ergeben.
2. Vorbringen unseres Klienten
Rz 2 Mit Vorhalt vom 20.05.2021 wurden unserem Klienten erstmalig (!) im Zuge der gesamten Außenprüfung, welche sich mittlerweile über einen Zeitraum von 4 Jahren erstreckt (Prüfungsbeginn 27.06.2017), konkrete Fragen vorgehalten. Die Außenprüfung hat bis zur erfolgten Akteneinsicht am 20.05.2021 - auch nach mehrmaligem Ersuchen - zu keinem Zeitpunkt abfällige Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens unseres Klienten geäußert, und auch keinerlei Fragen an unseren Klienten gerichtet.
Unser Klient kommt mit den nachfolgenden Ausführungen, wie auch bisher, seiner sich aus § 115 BAO ergebenden Mitwirkungspflicht vollumfänglich nach.
Rz 3 zur Akteneinsicht vom 20.05.2021
Das Finanzamt Österreich richtete mit 07.12.2020 ein Auskunftsverlangen zur Konteneinschau an das Bundesfinanzgericht. Dieses wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 15.12.2020 bewilligt. Dagegen hat unser Klient am 20.01.2021 Rekurs erhoben. Schließlich wurde durch das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 09.02.2021 festgestellt, dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde.
Aus den bei der Akteneinsicht am 20.05.2021 eingesehenen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die gegenständlichen Kontoauszüge unseres Klienten bereits bei ***Kreditinstitut***und bei der Bank ***5*** mit Fristsetzung bis zum 29.01.2021 angefordert wurden (Anlage ./1). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Abgabenbehörde, mangels aufschiebender Wirkung des Rekurses vom 20.01.2021, die Kontoauszüge jedenfalls vor Beschluss des Bundesfinanzgerichts über den Rekurs (Beschluss vom 09.02.2021) erhalten hat. Auch seitens der Abgabenbehörde wurde gerade nicht bestritten, dass die Kontoauszüge nicht vorliegen würden. Tatsächlich wurden die betreffenden Kontoauszüge von der Akteneinsicht ausgenommen mit der Begründung, dass sie dem Beweisverwertungsverbot unterliegen und daher von der Akteneinsicht ausgenommen seien.
Gegenstand der Akteneinsicht sind nicht nur von der Abgabenbehörde verfasste Aktenteile, sondern auch vom Abgabepflichtigen übermittelte Schriftstücke und weiters von Dritten verfasste Schriftstücke. Der Anspruch auf Akteneinsicht umfasst auch Aktenteile über Ermittlungshandlungen und Kontrollrechnungen sowie über Beweismittel, die nicht verwertet worden sind. Ausgeschlossen von der Akteneinsicht sind lediglich Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige (amtliche) Schriftstücke, wenn deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde (Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 90, II. Gegenstand der Akteneinsicht Rz 6 - 8).
Die bei der Konteneinschau gewonnen Beweise unterliegen nach § 9 Abs 5 KontRegG einem Beweisverwertungsverbot in dem Abgabenverfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde. Die Kontoauszüge dürfen somit nicht verwertet werden, so auch nach Ansicht der Abgabenbehörde (siehe internes E-Mail der Abgabenbehörde vom 25.02.2021 in Anlage ./2). Dennoch sind die Kontoauszüge Aktenbestandteil. Auch eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen ist dabei nicht anzunehmen, zumal unser Klient die Kanzlei ***6*** Steuerberatung GmbH bereits mit 03.10.2017 ausdrücklich vom Bankgeheimnis gemäß § 38 Abs 2 BWG entbunden hat. Vor diesem Hintergrund wurden die Kontoauszüge unrechtmäßig von der Akteneinsicht am 20.05.2021 ausgenommen.
Rz4 Missverhältnis Einkommen zu Lebenshaltungskosten (Konto ***Konto-6***):
Die Abgabenbehörde bringt im Auskunftsverlangen vom 07.12.2020 vor, dass der Verdacht bestehe, dass der Abgabepflichtige das Konto seiner Gattin dazu benutzt hat, ihm zurechenbare, in seinen steuerlichen Aufzeichnungen nicht erfasste Zahlungen zu leisten.
Diese Annahme werde insbesondere auf das Missverhältnis des Einkommens von Frau ***2*** sowie des Abflusses (€ 838.922,58) gestützt.
Erneut festzuhalten ist, dass das Konto ***Konto-6*** lautend auf **2***, wirtschaftlich ***1*** zurechenbar ist. Allein die Annahme eines Missverhältnisses zwischen Einkommen und Abfluss stellt keine hinreichende Begründung für einen derartigen Verdacht dar (siehe dazu Rz 12).
Im Zuge der Akteneinsicht am 20.05.2021 wurde eine von der Außenprüfung erstellte Lebenshaltungskostenrechnung für den Zeitraum 1994 bis 2017 für unseren Klienten vorgefunden. In dieser unserem Klienten zu keinem Zeitpunkt des Außenprüfungsverfahrens vorgehaltenen Berechnung kommt die Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass für ***1*** und seine Ehefrau ***2*** gesamt eine Unterdeckung in Höhe von (-) € 587.305,82 zum 31.12.2017 besteht.
Ohne die Berechnung im Detail geprüft zu haben, ist augenfällig, dass
• in der Berechnung der Abgabenbehörde der Kauf- und Bauträgervertrag mit der ***7*** Projekt GmbH vom 16.03.2017 und der damit einhergehenden Kaufpreiszahlung als Eigenmittel miteinbezogen wurde. Hiezu ist festzuhalten, dass der Kauf mit Fremdmitteln von T€ 1.315 finanziert wurde. Dazu legen wir die zugehörige, auch für die Abgabenbehörde im Grundbuch jederzeit einsehbare Pfandurkunde über die Eintragung eines Pfandrechts zum Höchstbetrag von € 1.000.000,00 vom 20.04.2017 vor (Anlage ./3). Diese Fremdfinanzierung von T€ 1.315 ist daher in die Lebenshaltungskostenrechnung miteinzubeziehen. Das Pfandrecht wurde in der CLNR 42 ob den gegenständlichen Liegenschaftsanteilen einverleibt (Grundbuchauszug in Anlage ./ 4).
• unser Klient österreichische Wertpapierdepots hat und daraus endbesteuerte Kapitaleinkünfte erzielt (Aktienverkäufe), welche in der Lebenshaltungskostenrechnung ebenfalls keine Berücksichtigung finden.
• überdies das im Wege der Schenkung übertragene Sparbuchguthaben in Höhe von € 180.000,00 an unseren Klienten kein Teil der Lebenshaltungskostenrechnung ist.
Die Abgabenbehörde übersieht maßgebliche Berechnungselemente. Unter Einbeziehung der aufgezeigten zu berücksichtigenden Geldflüsse ergibt sich eine deutliche Überdeckung der Lebenshaltungskosten per 31.12.2017 wie folgt:
adaptierte Lebenshaltungskostenrechnung
Gesamtunterdeckung Ehepaar ***12*** laut Zusammenstellung Finanzamt € - 587.305,82
Fremdfinanzierung Kauf- und Bauträgervertrag ***7*** € 1.315.000,00
endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen (Schätzung unseres Klienten) € 250.000,00
Schenkung Sparbuch € 180.000,00
Gesamtüberdeckung Ehepaar ***12*** € 1.157.694,18
Rz 5 zum Darlehen aus der Schweiz (Konto ***Konto-6***):
Die Abgabenbehörde bringt vor, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen betreffend die ***3*** AG ergebe, dass ein Betrag von € 212.510,17 aus dem Darlehen 2 aushafte. Ob dieser Betrag tatsächlich bezahlt wurde bzw. ob es sich bei dem Betrag um das Kapital und/ oder Zinsen handle, entziehe sich der Kenntnis der Abgabenbehörde. Aus den bisher vorgelegten Unterlagen sei nur ersichtlich, dass langfristige Verbindlichkeiten gegenüber dem Aktionär teilweise den Rangrücktritt unterstellt wurden.
Weiters beinhalte der Betrag von € 573.956,79 aus dem Darlehen 1 gemäß Berechnungen der Abgabenbehörde auch Zinsen der Jahre 2003 bis 2014. Diese seien gegenüber der Abgabenbehörde nicht erklärt worden.
Rz 6 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich - entgegen der Annahme der Abgabenbehörde vom 20.05.2021 - nur um ein Darlehen unseres Klienten handelt. Tatsächlich ging die Abgabenbehörde bisher in sich widersprüchlich von einem bzw. zwei Darlehen aus (siehe Vorhalt vom 20.05.2021 sowie Auskunftsverlangen der Abgabenbehörde Punkt 11. A. sowie IV. D. vom 07.12.2020).
Zusammenfassend stellen wird nochmals dar:
Das Darlehen unseres Klienten beinhaltete eine Einzahlung von € 150.000,00
sowie die Übernahme einer Bankgarantie von € 510.251,00
gesamt sohin € 660.251.00
Im Zuge der Auflösung bzw. Liquidation der ***3*** AG in der Schweiz im Jahr 2014 wurde ein Betrag von € 642.956,79 an unseren Klienten rückgeführt; ein Betrag von € 212.510,17 (angelaufene Zinsen) war dem Rangrücktritt unterstellt, weshalb dieser Betrag nicht rückbezahlt werden konnte.
Per 07.04.2014 wurde ein Betrag von € 573.956,79
sowie per 16.06.2014 ein Betrag von € 69.000,00
zusammen € 642.956,79
an unseren Klienten zurückbezahlt.
Die Darlehensrückzahlung aus der Schweiz ist ohne steuerliche Auswirkung.
Rz 7 Die Abgabenbehörde führt aus: " Vorgelegt wurde nur ein Schreiben an Herrn ***1*** vom 24.03.2014, wonach langfristige Verbindlichkeiten gegenüber dem Aktionär teilweise dem Rangrücktritt unterstellt worden sind.".
Dabei übersieht die Abgabenbehörde, dass bisher - neben dem bezeichneten Schreiben - auch Kontoblätter aus dem Rechnungswesen der **3*** AG mit der vermerkten Abkürzung RR (Rangrücktritt) sowie Überweisungsbelege zu den erfolgten Rückzahlungen vorgelegt wurden (Anlage 721).
Aus den Kontoblättern ist klar und deutlich ersichtlich, dass es im Zeitraum 2007 bis 2014 nur die zwei Rückzahlungen/Geldrückflüsse an unseren Klienten gegeben hat. Diese decken sich auch mit den aktenkundigen Überweisungsbelegen.
Aus diesen Unterlagen ist weiters klar ersichtlich, welcher Betrag konkret dem Rangrücktritt unterstellt war.
Weiters legen wir die Liquidationsbilanz der ***3*** AG zum 31.07.2014 (Anlage 75) vor. Auch aus der Liquidationsbilanz ergibt sich - nach entsprechender Umrechnung der Währungen - eindeutig, die unzureichende Liquidität des Unternehmens sowie dass ein Betrag von € 212.510,17 dem Rangrücktritt unterstellt war.
Zudem heißt es in der Begründung des Auskunftsverlangens vom 07.12.2020 (Punkt IV.D.):
"Bezüglich der Rückführung des Darlehens seitens der ***3*** AG im Jahr 2014 bestehen Zweifel ob der Richtigkeit der Aussagen des Abgabepflichtigen, nämlich, dass keine Zinsen geleistet wurden. Im Übrigen darf auf § 132 Abs 1, 2. Halbsatz BAO verwiesen werden. Im Prüfungsauftrag vom 27.06.2017 war zweifelsohne die Einkommensteuer 2014 enthalten.
Die dieses Jahr betreffende Unterlagen (wo die Vorgänge rund um die Darlehensrückführung dazugehören) unterliegen jedenfalls der Aufbewahrungspflicht auf Grund eines anhängigen Verfahrens.".
Die Annahme der Abgabenbehörde, dass Unterlagen hierzu im Hinblick auf den Ablauf der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorliegen würden, ist so nicht richtig. Unser Klient hat lediglich ausgeführt, dass keine Unterlagen zur Darlehenseinzahlung im Zeitraum 2003 bis 2008 mehr vorliegen und dazu die Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren bereits abgelaufen ist.
Zur im Jahr 2014 erfolgten Darlehensrückzahlung liegen der Abgabenbehörde die Kontoblätter der ***3*** und die Überweisungsbelege vor.
Rz 8 Es entziehe sich der Kenntnis der Abgabenbehörde, ob der Betrag von € 212.510,17 (welcher dem Rangrücktritt unterstellt wurde) tatsächlich bezahlt wurde.
Unser Klient hat die Rückzahlungen in Höhe von gesamt € 642.956,79 bereits durch Vorlage der Kontoblätter aus dem Rechnungswesen der ***3*** AG sowie zweier Überweisungsbelege nachgewiesen. Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass es im gesamten Zeitraum lediglich zwei Zahlungsflüsse an unseren Klienten gab. Weitere Zuflüsse aus der Schweiz an unseren Klienten hat es nicht gegeben.
Rz 9 Die Abgabenbehörde nimmt im Vorhalt vom 21.05.2021 Bezug auf Berechnungen, wonach der überwiesene Betrag auch Zinsen enthalte, die dem Steuerpflichtigen aber nicht vorgelegt wurden. Folglich ist es unserem Klienten nicht möglich, in Entsprechung des Parteiengehörs zu den Berechnungen der Abgabenbehörde Stellung zu nehmen. Die Abgabenbehörde wird um Übermittlung der betreffenden Berechnungen ersucht.
Weiters nimmt die Abgabenbehörde ohne jegliche Begründung an, dass es sich bei dem unter Rangrücktritt gestellten Betrag von € 212.510,17 um den Kapitalstand handeln muss. Diese Annahme findet keinerlei Deckung in den vorliegenden Kontoblättern.
Wie bereits mehrfach ausgeführt, war ein Betrag von € 212.510,17 (angelaufene Zinsen) dem Rangrücktritt unterstellt und konnte mangels Liquidität der Schweizer AG nicht zurückbezahlt werden.
Das Darlehen war letztlich somit zinsfrei, es gab keinerlei Wertzuwachs bei unserem Klienten; dies ist auch klar und deutlich aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich.
Rz 10 Zu keinem Zeitpunkt erfolgte ein Zufluss von Zinsen an unseren Klienten. Ganz im Gegenteil musste er doch einen Rangrücktritt gegenüber der ***3*** AG abgeben, da diese weder über ausreichendes Eigenkapital noch über ausreichende Liquidität verfügte.
Dies wurde buchhalterisch im Rechnungswesen der ***3*** AG derart nachvollzogen, dass die unter Rangrücktritt gestellten Beträge auf ein eigenes Darlehenskonto mit dem Zusatz "RR" umgebucht wurden. Dies ist aus den aktenkundigen Kontoblättern der ***3*** AG ersichtlich.
Wie bereits ausgeführt, weist auch die beiliegende Liquidationsbilanz der ***3*** AG per 22.07.2014 den unter Rangrücktritt gestellten Betrag aus, der zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung in der Gesellschaft verbleiben musste.
Dem Vorhalt, dass allfällige Zinsen 2003 bis 2014 gegenüber der Abgabenbehörde nie erklärt worden seien, ist vehement entgegenzuhalten, dass keinerlei Grundlage für eine allfällige Erklärung oder Besteuerung von Zinsen besteht, da
• nie Zinsen zugeflossen sind (dies ist den Kontoblättern eindeutig zu entnehmen),
• aufgrund der Eigenkapital- und Liquiditätssituation der ***3*** AG Zinsen gar nicht bezahlt hätten werden können,
• der Rückzahlungsbetrag des Darlehens niedriger war als der einbezahlte Darlehensbetrag, es daher bei unserem Klienten zu keinem Zeitpunkt zu einem Vermögenszuwachs gekommen
ist.
Rz 11 zum Liegenschaftsverkauf (Konto ***Konto-1***):
Die Abgabenbehörde führt aus, dass "noch immer nicht schlüssig erklärt werden konnte, wieso im zeitlichen Nahbereich zum Liegenschaftsverkauf ein höherer Abfluss, nämlich im Ausmaß von € 618.000,- stattfand".
Die Formulierung "noch immer nicht" ist bei erstmaligem Vorhalten dieser Frage höchst überschießend.
Das Konto ***Konto-1***bestand bereits Jahre vor dem Liegenschaftsverkauf.
Die Differenz zwischen dem Liegenschaftsverkauf (Zufluss nach Abzug von ImmoESt € 504.934,00) und dem höheren Abfluss (€ 618.000,00) beträgt € 113.066,00.
Im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Erlöses aus dem Liegenschaftsverkauf (13.05.2016) bestand ein Kontoguthaben in Höhe von € 298.887,13. Dieses setzt sich aus dem bisherigen Kontoguthaben in Höhe von € 30.387,13 sowie einer Darlehensrückzahlung der ***8*** GmbH an unseren Klienten in Höhe von € 268.500,00 zusammen. Unser Klient gewährte der ***8*** GmbH dieses Darlehen zur Durchführung von Sanierungsarbeiten im Hinblick auf das geplante, letztendlich aber gescheiterte, Projekt "***9***". Dazu verweisen wir auf die aktenkundige Chronologie zur ***10***, Punkt 18.
Nachdem ein Käufer für die ***8*** GmbH gefunden wurde, wurde auch das Darlehen an unseren Klienten rückgeführt (Berechnung in Anlage ./6, Kontoauszüge in Anlage .17; Abtretungsvertrag ***8*** GmbH in Anlage ./8). Dies bestätigt auch der Verwendungszweck am beigefügten Überweisungsbeleg wie folgt:
[hineinkopierter Beleg]
Rz 12 Wenn die Abgabenbehörde vom - unsererseits nie so bezeichneten (!) - geschäftlichen Konto unseres Klienten spricht, so ergibt die Annahme dieser Eigenschaft per se noch keine Offenlegungspflicht der zugehörigen Kontoauszüge.
Das KontRegG - als gesetzliche Grundlage für die Einsichtnahme in Bankkonten durch die belangte Behörde kennt im Zusammenhang mit der Bewilligung einer Konteneinschau keine Unterscheidung zwischen einzelnen Konten in "privat", "betrieblich", "gemischt" oder Ähnliches.
Die Abgabenbehörde spricht in ihrem Auskunftsverlangen vom 07.12.2020 selbst nach der Aufzählung der Konten gemäß Kontenregisterabfrage auf Seite 7 von der "Vorlage aller privater Bankkonten". Auch im internen E-Mail der Abgabenbehörde vom 26.06.2020 wird lediglich von privaten Bankkonten unseres Klienten gesprochen (Anlage ./9).
Wird die Einschau in ein Bankkonto von Seiten der Abgabenbehörde begehrt, ist ein Antrag auf Konteneinschau nach dem KontRegG - unabhängig von der durch den Abgabepflichtigen behaupteten Verwendung des Bankkontos - zu stellen und dieser Antrag ausschließlich auf Grund der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen gerichtlich zu prüfen. Wie bereits in unserer ergänzenden Stellungnahme vom 14.04.2021 angeführt, ist die Einsichtnahme in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre des Steuerpflichtigen nur dann abgabenadäquat, wenn dies besondere Umstände rechtfertigen.
Rz 13 Zusätzlich verfüge die Außenprüfung laut Antrag auf Konteneinschau vom 07.12.2020 hinsichtlich des Liegenschaftsverkaufs im Jahr 2016 über die Information, dass eine vergleichbare Liegenschaft zu einem Quadratmeterpreis von 1.299,59 € verkauft worden sei, während dem Verkauf des Abgabepflichtigen ein Quadratmeterpreis von nur 797,17 € zu Grunde gelegen sei, weshalb der Verdacht bestehe, dass im Jahr 2016 mehr Geld aus dem Verkauf geflossen sei.
Unser Klient hat der Abgabenbehörde bereits zu Beginn der Außenprüfung im Jahr 2017 den Liegenschaftskaufvertrag vom 20.04.2016 (Anlage./10), abgeschlossen zwischen der ***8*** GmbH als Käuferin - eine von den Verkäufern völlig unabhängige fremde dritte Person - einerseits und ***11*** (50%) und ***1*** (50%) als Verkäufer andererseits, sowie die vom Notar vorgenommene Berechnung der Immobilienertragsteuer (Anlage./II) vorgelegt. Der Kaufpreis betrug € 1.227.500,00 (50 % sind € 613.750,00); abzüglich Immobilienertragsteuer von € 217.632,00 (50 % sind € 108.816,61) verblieben somit € 504.934,00 pro Verkäufer.
Unser Klient und ***11*** haben die EZ x3 und x4, jeweils KG ***15*** mit Kaufvertrag vom 19.12.2014 um einen Kaufpreis von € 300.000,00 von der ***13*** GmbH erworben. Als Grundlage für die Kaufpreisfindung hat die Verkäuferin zwei Gutachten von unabhängigen gerichtlich beeideten Sachverständigen beauftragt.
Der Sachverständige ***14*** zieht in seinem Gutachten vom 30.11.2014 das Vergleichswertverfahren heran. Aus Seite 12 seines Gutachtens (Anlage./12) ist ersichtlich, dass sich die Quadratmeterpreise für Vergleichstransaktionen auf rund € 500,00/m2 belaufen.
Unser Klient und ***11*** konnten im Zuge des Verkaufs im Jahr 2016 einen deutlich höheren Quadratmeterpreis von € 797,17/m2 erzielen.
Weiters sei in aller Kürze auf die komplexe Vorgeschichte zu dieser Liegenschaftstransaktion verwiesen:
Der Erwerb der EZ x1, EZ x2, EZ x3 und EZ x4, jeweils KG ***15*** erfolgte vor dem Hintergrund, das Gesamtprojekt "***9***" hinsichtlich der EZ x2, EZ x5, EZ x3 und EZ x4 zu realisieren und an einen Großinvestor zu verkaufen.
Zwischen den Beteiligten und Liegenschaftseigentümern bestand vor dem Ankauf der gegenständlichen Liegenschaften Einigung hinsichtlich der geplanten Realisierung des Projektes, weshalb laufende Projektentwicklungen und Planungen gemeinsam mit der Stadt Graz erfolgten. Bei der Abwicklung des Liegenschaftsprojektes haben sich überraschenderweise und völlig unplanmäßig Schwierigkeiten mit dem Liegenschaftseigentümer des Liegenschaftsanteils EZ X5, ***16*** (Rechtsanwalt), ergeben.
Die Verhandlungsgespräche und Einigungsversuche mit dem Liegenschaftseigentümer der EZ X5 zogen sich insgesamt über rund 3,5 Jahre, von 2010 bis 2014. Schlussendlich hat sich ***16*** nicht bereit erklärt, einem Kompromissvorschlag für den Weiterverkauf der Liegenschaftsteile an den Großinvestor zuzustimmen, wodurch die Umsetzung des Projektes "***9***" endgültig scheiterte.
Schließlich konnten im Jahr 2016 die sich jeweils im Hälfteeigentum unseres Klienten und ***11*** befindlichen Liegenschaften an die ***8*** GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ***17*** (Eigentümer war die ***18*** GmbH), der die Umsetzung des Projektes anstrebte, verkauft werden.
Der Gewinn aus der Veräußerung betrug € 725.444,12 (= Veräußerungserlös von € 1.227.500,00 abzüglich Anschaffungskosten von € 502.055,88).
Die ***18*** GmbH konnte sich schließlich doch mit ***16*** einigen, da die Gesellschaft letztlich bereit war, einen deutlich überhöhten Kaufpreis zu bezahlen, um das Projekt endlich realisieren zu können - dies zur Information, sollte sich die Abgabenbehörde auf diese "vergleichbare" Liegenschaftstransaktion beziehen. Dieser subjektive Preis der besonderen Vorliebe, den die ***18*** GmbH letztlich bereit war zu bezahlen, kann im Wirtschaftsleben aber nicht als objektiver Vergleichsmaßstab herangezogen werden.
Für eine allgemeine Übersicht legen wir in Anlage./13 eine Chronologie zum Projekt ***10*** vor und verweisen insbesondere auf Punkt 32 und dem dort erwähnten überhöhten Kaufpreis von ***16***.
Rz 14 Bareinzahlung/ Behebung in Höhe von € 180.000,- (Konto ***Konto-8***):
Wie bereits mehrfach ausgeführt, hat unser Klient das Sparbuch bzw. den Geldbetrag von seiner Großmutter geschenkt bekommen und dazu ordnungsgemäß am 27.09.2016 eine Schenkungsmeldung an das Finanzamt erstattet. Die Schenkungsmeldung ist aktenkundig, dies wurde auch seitens der Außenprüfung am 20.10.2017 mündlich bestätigt. Die Aufgabe der Schenkungsmeldung wurde zudem mittels Postbeleg vom nachgewiesen. Es ist nicht unserem Klienten anzulasten, sollte die Schenkungsmeldung trotz Aufgabe mit Sendungsverfolgung nicht beim Finanzamt Österreich eingelangt oder von der Abgabenbehörde nicht auffindbar sein. Es ist durchaus üblich, dass Postbelege von Zeit zu Zeit verblassen und dadurch nicht ausreichend leserlich sind (Anlage ./14).
Weiters legen wir ein E-Mail des Bankberaters ***19*** vor mit den Unterlagen, die bei der Einzahlung der € 180.000,00 vorgelegt wurden (Anlage ./ 15).
Rz 15 Kapitalabflüsse:
"Der Abgabepflichtige habe aus seiner laufenden Tätigkeit Einkommen in Höhe von 16.866,45 € (2011), 35.005,04 € (2012), 62.133,81 € (2013), 64.508,67 € (2014), 61.544,09 € (2015), 90.923,17 € (2016), 3.992,52 € (2017), 397,96 € (2018) erzielt.
Aus dem Liegenschaftsverkauf habe der Notar am 13.5.2016 abzüglich ImmoESt einen Betrag in Höhe von 504.934,00 € auf das Konto ***Konto-1*** bei ***Kreditinstitut***überwiesen. Im zeitlichen Nahbereich, am 9.5.2016, habe der Abgabepflichtige das Konto ***Konto-3*** bei ***Kreditinstitut***eröffnet. Von diesem Konto seien Abflüsse in Höhe von 919.993,46 € festzustellen. Die Überweisung vom 30.5.2016 in Höhe von 609.400,08 € werde lediglich als Kontoübertrag beschrieben. Selbst wenn dieser Kontoübertrag mit dem Liegenschaftsverkauf in Verbindung zu bringen wäre, ergebe sich ein " Überhang" nicht erklärter Einnahmen bzw. Abflüsse von 306.243,46 € nur auf bzw. von diesem Konto."
Unser Klient hat bereits mehrfach erläutert, dass es sich bei den Kapitalabflüssen großteils um Kontoüberträge handelt, wie z.B. bei den Beträgen von € 618.000,00 und € 609.400,08.
Der Betrag von € 618.000,00 wurde vom Girokonto mit den Endziffern 0746 auf das Wertpapierverrechnungskonto mit den Endziffern 6252 übertragen. Dazu verweisen wir auf Anlage./16.
Da sich diese beiden Konten beim selben Bankinstitut befinden, erfolgt ein Übertrag bekannterweise am gleichen Tag (30.05.2016).
Wir setzen als bekannt voraus, dass Wertpapierkäufe nicht direkt über Girokonten erfolgen, sondern zu jedem Wertpapierdepot eigene Wertpapierverrechnungskonten eröffnet werden.
Für einen Wertpapierkauf muss daher in einem ersten Schritt ein Geldbetrag vom Girokonto auf das Wertpapierverrechnungskonto übertragen werden.
Erst in einem zweiten Schritt können Wertpapiere gekauft werden, mit dem Kaufpreis wird dabei das Wertpapierverrechnungskonto belastet. Nach Abzug von Transaktionskosten flossen daher am 30.05.2016 € 609.400,08 vom Wertpapierverrechnungskonto mit den Endziffern 6252 für den Kauf von Aktien, die auf dem Depot ***Konto-2*** verwahrt wurden, ab. Siehe dazu Anlage./17.
Im Jahr 2017 erfolgte überdies ein Übertrag von € 677.000,00 vom Wertpapierverrechnungskonto ***Konto-6***, lautend auf ***2***, auf das Wertpapierverrechnungskonto mit den Endziffern 3***. Siehe dazu Anlage./18. Unser Klient ist zeichnungsberechtigt für dieses Konto.
Wie das Bundesfinanzgericht auf Seite 7 des Beschlusses vom 09.02.2021 richtig erkennt, ist unser Klient auch wirtschaftlicher Eigentümer dieses Kontos ***Konto-6*** und sind die auf diesem Konto erfolgten Bewegungen somit auch unserem Klienten zuzurechnen. ***2*** hatte durchgehend kein oder nur ein geringes Einkommen.
Auch zu diesem Konto hat es laufend Überträge von und auf andere Konten unseres Klienten gegeben. Es handelt sich um das Wertpapierverrechnungskonto zu Depot
Nr. ***Konto-5***.
Aus den in Anlage./19 erliegenden beispielhaften Kontoauszügen ist ersichtlich, dass über dieses Konto Wertpapierankäufe und Wertpapierverkäufe abgewickelt wurden.
Überdies war die Darlehensrückzahlung von rund € 643.000,00 aus der Schweizer AG im Jahr 2014 direkt auf dieses Wertpapierverrechnungskonto 2732 eingegangen.
Aus den Gutschriften aus Wertpapierverkäufen ist am 22.03.2017 der Betrag von € 677.000,00 vom Wertpapierverrechnungskonto 2732 auf das Wertpapierverrechnungskonto unseres Klienten mit den Endziffern 6252 übertragen worden.
Die Abflüsse von€ 100.000,00 am 25.04.2017 und von € 210.593,38 am 31.05.2017 fanden darin leicht Deckung (Anlage./20).
So wie unser Klient bereits mehrfach ausgeführt hat, liegen bloß Kontoüberträge vor.
Es liegen Meldungen über das Mehrfache eines tatsächlichen Kapitalabflusses vor; tatsächlich wurde derselbe Betrag aber mehrfach transferiert, wodurch es zu einem Multiplikatoreffekt kam.
Der Vollständigkeit halber sei, da die Abgabenbehörde von einem Einkommen unseres Klienten ab 2011 von rund € 330.000,00 spricht, auf folgendes hingewiesen:
Rz 16 zur beabsichtigten Konteneinschau:
Unser Klient ist im bisher 4 Jahre (!) dauernden Außenprüfungsverfahren sämtlichen Mitwirkungspflichten gegenüber der Abgabenbehörde nachgekommen.
Die Abgabenbehörde hat erstmals im Vorhalt vom 20.05.2021 konkrete Fragen an unseren Klienten gerichtet, die unser Klient vollumfänglich beantwortet hat.
Allerdings nimmt die Abgabenbehörde auf Berechnungen Bezug, die sie dem Vorhalt nicht beigelegt hat. Somit nimmt die Abgabenbehörde unserem Klienten die Möglichkeit dazu dem Parteiengehör entsprechend Stellung nehmen zu können. Es wird daher um Übermittlung dieser Berechnungen ersucht.
Rz 17 Die Abgabenbehörde muss begründete Zweifel an den Angaben und Steuererklärungen des Abgabepflichtigen vorbringen, um eine Konteneinschau zu erlangen. Es ist nicht zulässig, erst durch Einschau in das Konto unseres Klienten nach Anhaltspunkten für begründete Zweifel zu suchen.
Die Fragen der Abgabenbehörde wurden vollumfänglich beantwortet; es verbleibt daher kein Raum für allfällige Zweifel der Abgabenbehörde.
Die Einholung von Erkundungsbeweisen ist nicht zulässig, bereits getätigte Erkundungen dürfen unter der Voraussetzung ihrer ergebnishaften steuerlichen Bedenklichkeit lediglich vertieft werden. Erkundungsbeweise sind nach § 147 (1) BAO nicht Teil einer Außenprüfung, insbesondere wie hier nicht zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer.
Rz 18 Der Umfang der Befugnisse der Abgabenbehörde ist auf die Ermittlung von Abgaben beschränkt. Die Abgabenbehörde hat keinesfalls das Recht, die Privatsphäre des Steuerpflichtigen zu erforschen, außer es sprechen besondere Umstände dafür.
Zu solchen besonderen Umständen zählen etwa: keine Relation zwischen dem Einkommen und den Auszahlungen (wurde auf Basis der adaptierten Lebenshaltungskostenrechnung widerlegt!), begründeter Verdacht der Verletzung von Abgabepflichten (wurde zu keinem Zeitpunkt vorgehalten), steuerliche "U-Boote", Korruptionsverdacht. (Thunshirn, Umfang der Auskunftspflichten nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz, SWK 13-14/2018, 611).
Hinsichtlich der persönlichen Daten und Kontoverrechnung schützt unseren Klienten das Grundrecht auf Datenschutz, verankert im DSG 2000.
Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG spricht dabei insbesondere vom Geheimhaltungsanspruch, bzw. vom Geheimhaltungsinteresse.
Das Grundrecht auf Datenschutz ist außerdem in Artikel 16, Abs. 1 AEUV, Artikel 8 EUGRC sowie in der Datenschutz-RL verankert.
Es findet sich weiters bereits vor EU-Beitritt in Artikel 8 EMRK (Schutz der Privatsphäre).
Die staatliche Kontrolle zu Steuerzwecken, die der Beschaffung personenbezogener Daten dient, stellt unstrittig einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar.
Eingriffe der Finanzverwaltung in die Privatsphäre sind Maßnahmen, die für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung strafbarer Handlungen erforderlich sind.
Damit derartige Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz aber gesetzlich gedeckt sind, müssen diese auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgen und in Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Bedeutung der mit ihnen verfolgten Ziele verhältnismäßig
sein.
Die Abgabenbehörden sind entsprechend verpflichtet, das Grundrecht auf Datenschutz aus eigenem zu respektieren. Der Eingriff in die Privatsphäre muss sich auf das absolut Notwendige beschränken.
Dies setzt voraus, dass ein nachvollziehbarer, erheblicher Grund für den Eingriff vorhanden und dokumentiert sein muss (Thunshirn in SWK 13-14/2018, 611).
Artikel 8 EMRK garantiert das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Ein Eingriff in dieses fundamentale Recht muss nach ständiger Rechtsprechung des EGMR gesetzlich vorgesehen sein, ein legitimes und anerkanntes Ziel verfolgen (die o.g. Ziele) und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Notwendig in diesem Sinne ist ein Eingriff dann, wenn danach ein zwingendes soziales Bedürfnis besteht und dieser verhältnismäßig ist (vgl. u.a. EGMR vom 07.12.1976, 5493/72, Handyside; vom 24.03.1988, 10465/83, Olsson/ Schweden; und vom 22.06.2017, 8806/12, Aycaguer/Frankreich).
Der EGMR hat entschieden, dass Bankunterlagen grundsätzlich Teil der von Art 8 EMRK geschützten Privatsphäre sind, und zwar unabhängig vom Inhalt und unabhängig davon, wem die Datenträger gehören oder wo sie sich befinden (Thunshirn, SWK 13-14/2018, 611).
Die Einsichtnahme in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen ist zusammen gefasst nur dann abgabenadäquat, wenn dies besondere Umstände rechtfertigen (z.B. begründeter Verdacht der Verletzung von Abgabenpflichten, Korruptionsverdacht) oder wenn dies der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Betrug dient.
Voraussetzung für die Einsichtnahme ist ein objektiv vorliegender Verdacht, den die Abgabenbehörde hinlänglich darzulegen hat.
Rz 19 Die Abgabenbehörde beabsichtigt, die Konteneinschau wiederum in sämtliche Bankkonten für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017 zu beantragen, nämlich:
bei ***Kreditinstitut***
***Konto-1***
***Konto-2***
***Konto-3***
bei der Bank ***5***
***Konto-7***
***Konto-8***
***Konto-9***
***Konto-10***
Die Fragen der Abgabenbehörde laut Vorhalt zur Konteneinschau vom 20.05.2021 beziehen sich nur auf die Konten ***Konto-1***(Konto Liegenschaftsverkauf), ***Konto-6*** (Konto Darlehen Schweiz) und ***Konto-8*** (Schenkung Großmutter).
Unser Klient hat die Fragen vollumfänglich beantwortet, daher verbleibt keinerlei Grundlage für eine Einschau in diese Konten.
Weiters hat unser Klient die Herkunft der Kapitalabflüsse umfassend erläutert. Daher besteht auch vor diesem Hintergrund keine Grundlage zur Einsichtnahme in sämtliche Konten unseres Klienten.
Auch der allgemeine Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017, für die beabsichtigte Zweiteinschau ist nicht verhältnismäßig, zumal die Kapitalabflüsse einerseits nur die Jahre 2015 bis 2017 betrafen sowie andererseits das Depot ***Konto-2*** und das dazugehörige Wertpapierverrechnungskonto ***Konto-3*** erst am 09.05.2016 eröffnet wurden; das Depot ***Konto-9*** und das dazugehörige Wertpapierverrechnungskonto ***Konto-7*** erst am 28.03.2017 eröffnet wurden; das Einlagenkonto ***Konto-8*** am 27.09.2016 eröffnet und am 28.11.2016 geschlossen wurde; das Konto ***Konto-10*** am 30.12.2015 eröffnet und am 11.03.2016 geschlossen wurde.
Nicht nachvollziehbar ist weiters, wieso unser Klient seine Depots und Wertpapierverrechnungskonten offenzulegen hat, obwohl es sich dabei um endbesteuerte Kapitaleinkünfte handelt. Solche Einkünfte sind nicht einmal erklärungspflichtig und somit auch nicht aufzeichnungspflichtig. Laut Rzeszut/Holzer/Turpin in SWK 14-15/2019, 659 dürfen diese Bewegungen keiner Konteneinschau zugänglich gemacht werden.
Wir erlauben uns in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgericht vom 05.04.2019 zu KE/3100001/2019 zu erinnern: " Auch ist es keinesfalls zulässig, erst im Antrag neue Sachverhaltsbehauptungen aufzustellen, zu welchen im bisherigen Verfahren keine Gelegenheit zur Stellungnahme bestanden hat […]".
Eine vollumfängliche Konteneinsicht ist unsererseits somit keinesfalls nachvollziehbar und vollkommen überschießend. Ein Antrag auf Konteneinschau ist bekanntermaßen auf den unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Bankgeheimnis ein schützwürdiges Rechtsgut ist und seine Durchbrechung selbst zum Zweck der Durchsetzung des korrekten Abgabenanspruchs nicht immer verhältnismäßig ist. Im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss zu erwarten sein, dass sich die tatsächliche Bemessungsgrundlage wesentlich von der bisher bekannten Bemessungsgrundlage unterscheidet (Blum in Lang/Haunold (Hrsg.), Transparenz - eine neue Ära im Steuerrecht (2016) Linde Verlag, Die Durchbrechung des Bankgeheimnisses im Abgabenverfahren nach dem Bankenpaket 2015).
Rz 20 Wir sind der Ansicht, dass ein Eingriff in die schutzwürdigen Interessen unseres Klienten im vorliegenden Fall nicht verhältnismäßig und nicht gerechtfertigt ist.
Unser Klient ist im bisherigen Außenprüfungsverfahren jeglicher Mitwirkungsverpflichtung nach §§ 115ff BAO nachgekommen. Er hat sämtliche Fragen beantwortet und alle abgabenrechtlich relevanten Unterlagen im Zusammenhang mit seinen Steuererklärungen vorgelegt.
Die Abgabenbehörde hat im bisher 4 Jahre (!) dauernden Außenprüfungsverfahren erstmals im Vorhalt vom 20.05.2021 konkrete Fragen geäußert, die unser Klient auch vollinhaltlich beantwortet hat.
Unser Klient wäre überrascht, wenn das Finanzamt in der Begründung des Auskunftsverlangens gegenüber dem BFG plötzlich weitere Fragen und Zweifel thematisiert.
Rz 21 Im Übrigen wird vollinhaltlich auf das bisherige Vorbringen im Außenprüfungsverfahren verwiesen.
Die ersuchende Abgabenbehörde begründete ihr Ansuchen vom 14. Jänner 2022 wie folgt:
Stellungnahme: Es darf auf die vorgelegten Unterlagen (insbesondere auf die ausführliche Begründung der Konteneinschau) verwiesen werden. Um Bewilligung der Auskunftsverlangen an ***Kreditinstitut*** bzw. ***20*** eGen. wird ersucht.
Begründung der Konteneinschau vom 21. Dezember 2021:
I. Im Zuge der Außenprüfung bei Herrn ***1*** zu ABNr. 121043/17 (geprüft werden die Einkommensteuer 2011 - 2015, Nachschauzeitraum Einkommensteuer 2016 - 2017, Prüfungsauftrag und Nachschauauftrag vom 27.06.2017; mit Prüfungsauftrag vom 02.04.2020 wurde der Prüfungsauftrag I um die Einkommensteuer 2016 - 2018 sowie die Immobilienertragsteuer 2016 - 2018 erweitert) wurde eine Kontenregisterabfrage durchgeführt. Diese Außenprüfung wird in Zusammenhang mit Meldungen auf Grund des Kapitalabflussmeldegesetzes gebracht. Es wurden (verbunden mit einer Meldung betreffend Frau ***2***, Ehegattin des Abgabepflichtigen) Kapitalabflüsse in Höhe von insgesamt € 3.013.916,04 gemeldet. Das Vermögen bis zu den Abflüssen wird gegenständlich mit € 1.418.142,00 beziffert.
Am 03.10.2017 hat Herr ***1*** die Kanzlei ***6*** GmbH (***61***, ***62***) als seinen steuerlichen Vertreter ausdrücklich vom Bankgeheimnis gem § 38 Abs 2 BWG entbunden. Datiert mit 16.10.2017 übermittelte der Prüfer der steuerlichen Vertretung einen Vorhalt bezugnehmend auf die Kontenregisterabfrage, mit dem Ersuchen, bekanntzugeben, wem das Konto gehört (a), die Bankkonten ab 01.01.2011 bis dato für den
Kontoinhaber und Zeichnungsberechtigten It. Abfrage offenzulegen (b) sowie die Kapitalabflüsse It. Darstellung zu übermitteln (c). Der Vorhalt samt Beilagen wurde am 20.10.2017 persönlich an Fr ***62*** von der Kanzlei ***6*** übergeben.
Am 07.11.2017 erging ein weiterer Vorhalt, wo Herr ***1*** um die Offenlegung versch. Bankkonten vom 01.01.2011 bis dato ersucht wurde.
II. Die Stellungnahme der steuerlichen Vertretung zu den oa. Vorhalten erfolgte (nach mehrmaliger Fristverlängerung) am 31.01.2018 (einlangend am 01.02.2018) und wurden folgende Angaben gemacht:
A. Herr ***1*** habe weder in der Schweiz noch in Liechtenstein jemals ein Bankkonto unterhalten, somit auch nicht in dem im Vorhalt angeführten Zeitraum 2007 - 2016. Herr ***1*** habe im September 2003 zum Teil mit der ***3*** AG, eine mit Sitz in 6300 Zug aktive schweizerische Aktiengesellschaft, und zum anderen Teil über die ***21*** GmbH, Graz einen Betrieb zum Aufstellen und Vermieten von Glücksspielgeräten in Österreich erworben.
Der teilweise Erwerb über die ***3*** AG erfolgte vor dem Hintergrund einer möglichen Steueroptimierung im Falle eines zukünftigen Verkaufes des österreichischen Glücksspielbetriebes. Auf Grund gesetzlicher Änderungen sei diese Überlegung aber schlussendlich nicht umsetzbar gewesen.
Im Zusammenhang mit dem Kauf des österreichischen Betriebes habe die ***3*** AG (als 80 % Gesellschafterin) mit Hilfe der ***22*** im Vorfeld eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie über € 510.251,00 abgegeben, welche vom Verkäufer gezogen und schlagend wurde. Die Finanzierung erfolgte durch Herrn ***1***, der im Zuge der Vertragserrichtung bereits einen Betrag von € 150.000,00 in die AG einzahlte.
Die Einzahlungen von Herrn ***1*** in die ***3*** AG waren wie folgt:
im September 2003 eine Einzahlung von € 150.000,00
Übernahme Bankgarantie 2003 bis 2008 € 510.000.00 € 660.000.00
Die ***3*** AG in Zug wies in ihrem Rechnungswesen somit eine Verbindlichkeit gegenüber Herrn ***1*** aus.
Im Zuge der Auflösung bzw Liquidation der ***3*** AG in der Schweiz im Jahre 2014 wurde ein Betrag von € 642.956,79 (€ 573.956,79 am 7.4.2014 und € 69.000,00 am 16.6.2014) an ***1*** rückgeführt. Die angelaufenen Zinsen von € 212.510,17 seien dem Rangrücktritt unterstellt und nicht zurückbezahlt worden. Da die siebenjährige Aufbewahrungspflicht abgelaufen sei, liegen keine Unterlagen mehr vor.
Die Rückzahlung des Darlehens erfolgte auf das Konto ***Konto-1*** bei ***Kreditinstitut***. Dieses Bankkonto lautet auf ***2*** und ***1***, wirtschaftlicher Eigentümer sei ***1***.
B. Die Einnahmen des Abgabepflichtigen in den Jahren 2011 - 2015, die in den Steuererklärungen umfassend offengelegt worden seien, seien alle auf dem Bankkonto ***Konto-1*** bei ***Kreditinstitut*** erfasst worden.
Der im Jahre 2016 erzielte Erlös aus dem Verkauf von Liegenschaften (KG ***15***, EZ x2, x3, x4 und x1) von € 613.750,00 sei ebenfalls auf dem genannten Bankkonto ***Konto-1*** bei ***Kreditinstitut*** eingegangen.
C. Zu den anderen, in der Kontenregisterabfrage enthaltenen Konten wurden folgende Angaben gemacht:
***Konto-1***, ***Kreditinstitut***, Girokonto
Kontoinhaber ist Herr ***1***. Es handle sich um das Girokonto des Abgabepflichtigen, auf das die in der jährlichen Steuererklärung offengelegten Einnahmen sowie der Veräußerungserlös aus dem Verkauf der Liegenschaft sowie die Darlehensrückzahlung eingegangen ist.
Es sei bereits aus diesen Unterlagen ableitbar, dass die vom Prüfer ausgehändigte Aufstellung der Abflüsse in den Zuflüssen Deckung finde. Es handle sich im Großteil um Kontoübertragungen (zB € 618.000,00 und € 609.000,00). Eine Vorlage der anderen Bankkonten wird daher verweigert.
***Konto-2***, ***Kreditinstitut***, Depot
Kontoinhaber ist Herr ***1***. Es handle sich um ein privates Wertpapierdepot.
***Konto-3***, ***Kreditinstitut***, Girokonto
Kontoinhaber ist Herr ***1***. Es handle sich um das Verrechnungskonto zum obigen Depot.
(Anm.: Laut Kontenregisterabfrage wurde dieses Girokonto am 9.5.2016 eröffnet).
***Konto-4***, ***Kreditinstitut***, Girokonto
Herr ***1*** ist bei diesem Bankkonto zeichnungsberechtigt. Kontoinhaber ist Herr ***23*** (Freund des Abgabepflichtigen). Das darauf befindliche Guthaben belaufe sich auf € 5.000,00.
***Konto-5***, ***Kreditinstitut***, Depot
Herr ***1*** ist zeichnungsberechtigt. Es handle sich um ein Wertpapierdepot von ***2***, welches per 01.06.2017 aufgelöst wurde.
***Konto-6***, ***Kreditinstitut***, Girokonto
Herr ***1*** ist bei diesem Bankkonto zeichnungsberechtigt. Es handle sich um das Verrechnungskonto zu oa. Wertpapierdepot, das per 02.06.2017 aufgelöst wurde.
***Konto-7***, Bank ***5***, Girokonto
Kontoinhaber ist Herr ***1***. Es handle sich um ein privates Wertpapierverrechnungskonto, das leer sei und bisher keine Bewegungen aufweise.
***Konto-8***, Bank ***5***, Einlagenkonto
Kontoinhaber ist Herr ***1***. (Anm.: dieses Sparbuch wurde It. Kontenregisterabfrage am 27.9.2016 eröffnet und am 28.11.2016 aufgelöst)
***Konto-9***, Bank ***5***, Depot
Kontoinhaber ist Herr ***1***. Es handle sich um ein privates Wertpapierdepot, das für den Ankauf von Wohnungen eröffnet worden sei. (Anm.: laut Kontenregisterabfrage wurde dieses Depot am 28.3.2017 eröffnet).
***Konto-10***, Bank ***5***, Girokonto
Kontoinhaber ist Herr ***1***. Es handle sich um das Verrechnungskonto zu oa Wertpapierdepot, das per 11.03.2016 aufgelöst wurde.
Es wird die Vorlage aller privaten Bankkonten verweigert. Es seien dem Finanzamt die Einnahmen und schließlich die Einkünfte umfassend offengelegt worden. Auch lägen der Abgabenbehörde die Unterlagen zur Veräußerung der Liegenschaft im Jahr 2016 vor. Der Vorhalt vom 07.11.2017 sei umfassend beantwortet worden. Aus den vorliegenden Unterlagen sei daher abzuleiten, dass die Kapitalabflüsse in den Zuflüssen Deckung finden. Überdies handle es sich dabei zum Großteil um Kontoüberträge wie zB bei den Beträgen über € 618.000,00 (Anm.: Konto ***Konto-1***) und € 609.000,00 (Anm.: Konto ***Konto-3***).
III. Da es sich bei den Konten ***Konto-6*** und Nr. ***Konto-5*** bei ***Kreditinstitut*** (Frau ***2***) und ***Konto-4*** bei ***Kreditinstitut*** (Herr ***23***) um Fremdkonten handelt, wurden die Konteninhaber mittels Schreiben vom 04.03.2019 gebeten, die betreffenden Konten vorzulegen.
Betr. Herrn ***23***: das Konto wurde am 04.07.2016 eröffnet und handelt sich um das Konto des Freundes ***23***. Das Guthaben am Konto, für das Herr ***1*** zeichnungsberechtigt ist, belaufe sich auf € 5.000,00.
Betr. Frau ***2***: Am 06.11.2017 wurde ein Ergänzungsersuchen an Frau ***2*** versandt, in dem sie ersucht wurde, zu den Meldungen von Kapitalabflüssen Stellung zu nehmen. Am 06.03.2019 erging ein weiteres Schreiben an Frau ***2***, in dem sie konkret um die Zustimmung zur Einschau in folgende Bankkonten: ***Konto-6*** sowie Nr. ***Konto-5***, bei welchen sie als Inhaberin, Herr ***1*** als Zeichnungsberechtigter aufscheint, ersucht wurde.
Bei den beiden Konten ist Herr ***1*** zeichnungsberechtigt; sie wurden am 01.03.2015 eröffnet und am 01./02.06.2017 aufgelöst.
IV. Begründung der Konteneinschau:
Aus der Zusammenschau aller der Außenprüfung vorliegenden Unterlagen sowie der Aussagen des Abgabepflichtigen und der Aussagen von Frau ***2*** und Herrn ***23*** konnten die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben nicht ausgeräumt werden. Insbesondere sprechen die folgenden Umstände für eine Konteneinsicht:
A. Aus seiner laufenden Tätigkeit erzielte Herr ***1*** folgendes Einkommen:
[Darstellung der Einkünfte]
Jahr 2011 2012 2013 2014
Einkünfte …
Einkommen 16.866,45 35.054,04 62.133,81 64.508,67
Jahr 2015 2016 2017 2018
Einkünfte …
Einkommen 61.544,09 90.923,17 3.992,52 397,96
B. Verkauf der Liegenschaft in Graz, ***10*** am 20.4.2016 an ***8*** GmbH: Bei dem Verkauf der Grundstücke am 20.4.2016 erzielte Herr ***1*** einen Erlös von € 613.750,00 (halber Kaufpreis).
Der Notar überwies am 13.5.2016 an ***Kreditinstitut*** Kontonummer ***Konto-1*** folgenden Betrag:
halber Kaufpreis € 613.750,00
abzüglich Immobilienertragsteuer € 108.816,00 € 504.934.00
Im zeitlichen Nahebereich, am 9.5.2016 eröffnete der Abgabepflichtige das Konto ***Konto-3*** (angeblich ein Verrechnungskonto zu einem Wertpapierdepot) bei ***Kreditinstitut***. Von diesem Bankkonto sind Abflüsse in der Höhe von € 919.993,46 festzustellen.
Die Überweisung am 30.5.2016 in Höhe von € 609.400,08 wird lediglich als Kontoübertrag beschrieben. Selbst wenn dieser Kontoübertrag aber mit dem Liegenschaftsverkauf in Verbindung zu bringen ist, so ergibt sich ein "Überhang" nicht erklärbarer Einnahmen bzw. Abflüsse von € 306.243,46 nur auf bzw. von diesem Konto. Herr ***1*** eröffnete am 27.9.2016 ein Bankkonto bei der Bank ***5***, KtoNr. ***Konto-8***. Laut Kontenregisterabfrage bestand das Bankkonto vom 27.9.2016 bis 28.11.2016. Am 28.11.2016 wurde vom Bankkonto eine Barabhebung von € 180.000,00 getätigt.
Normen und Schlagworte
- § 8 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- KE/7100001/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:KE.7100001.2022
- Stammnummer
- 135545
- Gültig
- 18.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF