RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100939/2015

Servicetechniker als Dienstnehmer iSd § 47 Abs 2 EStG 1988; Anforderungen an Festsetzungsbescheide nach § 201 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100939/2015vom 12.01.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die Ausführungen zu § 201 BAO folgt das erkennende Gericht der oben wiedergegebenen, ständigen Rechtsprechung des VwGH. Zur Einstufung der Servicetechniker als Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988 ist folgendes zu bemerken: Der VwGH hat in seinem in der hier gegenständlichen Beschwerdesache ergangenen Erkenntnis vom 28.5.2015, 2013/15/0162, mit welchem die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 21.11.2012, RV/0563-G/07 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Frage, ob bzw in welcher Ausprägung und Intensität im konkreten Fall die einzelnen Kriterien eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988 vorliegen, um eine Sachverhaltsfrage handelt. Da somit im vorliegenden Fall die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor (vgl auch VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006). Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses und der hierfür zu prüfenden Kriterien ist das erkennende Gericht mit dem vorliegenden Erkenntnis zudem nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen, sondern folgt der oben umfassend zitierten Judikaturlinie. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.     Graz, am 12. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100939/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100939.2015
Stammnummer
135466
Gültig
12.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF