Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100939/2015
Servicetechniker als Dienstnehmer iSd § 47 Abs 2 EStG 1988; Anforderungen an Festsetzungsbescheide nach § 201 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100939/2015vom 12.01.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***XXX Rechtsanwälte GmbH***, ***Adresse1***, als Masseverwalter im Konkursverfahren der ***X GmbH***, frühere Geschäftsanschrift ***Adresse2***, vertreten durch Herrn Mag. Thomas Mollik, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Haidfeldstraße 31, 2331 Vösendorf, über die als Beschwerde zu erledigende Berufung vom 11.10.2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 15.9.2006 betreffend Dienstgeberbeitrag 2002, Dienstgeberbeitrag 2003, Dienstgeberbeitrag 2004, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2002, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2003 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2004 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag 2003, Dienstgeberbeitrag 2004, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2003 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2004 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden - ersatzlos - aufgehoben.
II. Die Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag 2002 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2002 werden gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:
Dienstgeberbeitrag 2002:
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Bemessungsgrundlage
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345.713,15 Euro
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Dienstgeberbeitrag
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15.557,09 Euro
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Bisher war vorgeschrieben (Selbstberechnung)
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6.887,47 Euro
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Nachforderung
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8.669,62 Euro
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2002:
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Bemessungsgrundlage
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345.713,15 Euro
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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1.624,85 Euro
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Bisher war vorgeschrieben (Selbstberechnung)
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719,36 Euro
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Nachforderung
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905,49 Euro
Die Fälligkeit der Abgaben ist bereits eingetreten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorweg ist festzuhalten, dass die gegenständliche Entscheidung im fortgesetzten Verfahren nach dem aufhebenden Erkenntnis des VwGH vom 28.5.2015, 2013/15/0162 ergeht.
Verfahrensgang:
Bei der sich mittlerweile in Konkurs befindlichen Gesellschaft, einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand im Wesentlichen in der Herstellung und im Vertrieb von Mauertrockenlegungsgeräten bestand (in der Folge kurz "***X GmbH***"), fand eine die Jahre 2002 bis 2004 umfassende Lohnabgabenprüfung statt, im Zuge derer der Prüfer folgende Feststellungen traf:
Die Geschäftsführerbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers der ***X GmbH***, Herrn ***XX***, seien vom Einkünftetatbestand des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 erfasst und daher dem Dienstgeberbeitrag sowie dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu unterwerfen (betrifft sämtliche Streitjahre).
Der nicht beteiligte Geschäftsführer der ***X GmbH***, Herr ***YY***, sei als deren Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988 zu qualifizieren. Die an ihn ausbezahlten Bezüge seien daher dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu unterwerfen (betrifft die Streitjahre 2003 und 2004).
Mehrere Servicetechniker, die für die ***X GmbH*** tätig gewesen seien, seien als deren Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988 zu qualifizieren. Die an diese ausbezahlten Honorare seien daher dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu unterwerfen (betrifft sämtliche Streitjahre).
Zwei Gerätebauer, die für die ***X GmbH*** tätig gewesen seien, seien als deren Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988 zu qualifizieren. Die an diese ausbezahlten Honorare seien daher dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu unterwerfen (betrifft das Streitjahr 2004).
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und forderte mit Bescheiden vom 15.9.2006 Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2002 bis 2004 nach.
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters der ***X GmbH*** vom 11.10.2006 wurde dagegen das damalige Rechtsmittel der Berufung erhoben.
In Reaktion auf einen Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom 13.10.2006 wurde mit Schreiben des steuerlichen Vertreters der ***X GmbH*** vom 27.12.2006 die Berufungsbegründung nachgereicht. Der Berufungsbegründung war ein von einem eigens hiefür beigezogenen Steuerberater erstelltes Gutachten "zur Klärung der Frage, ob die für die ***X GmbH*** (…) tätigen Montage- und Servicetechniker im einkommensteuerlichen Sinn selbständig oder nichtselbständig sind", angefügt.
Der Prüfer erstattete dazu eine Stellungnahme, die dem steuerlichen Vertreter der ***X GmbH*** zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Schreiben vom 6.4.2007 äußerte sich der steuerliche Vertreter der ***X GmbH*** zu den Ausführungen des Prüfers.
Daraufhin legte das Finanzamt die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat als damals zuständiger Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 12.7.2007 wurde die Abweisung der Berufung beantragt.
Mit Berufungsentscheidung vom 21.11.2012, RV/0563-G/07 wies der Unabhängige Finanzsenat die Berufung als unbegründet ab.
Die ***X GmbH*** erhob dagegen Beschwerde an den VwGH.
Mit Erkenntnis vom 28.5.2015, 2013/15/0162 hob der VwGH die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Der VwGH legte zunächst seine zur Bestimmung des § 47 Abs 2 EStG 1988 (Definition des Dienstverhältnisses) ergangene Rechtsprechung dar und wies darauf hin, dass es sich bei der Frage, ob bzw in welcher Ausprägung und Intensität im konkreten Fall die einzelnen genannten Kriterien (Weisungsbindung, Eingliederung in den geschäftlichen Organismus etc) vorliegen, um eine Sachverhaltsfrage handle. Sodann führte er wörtlich wie folgt aus:
"Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. § 167 Abs. 2 BAO hat nur zur Folge, dass - im Allgemeinen - die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2013, 2010/17/0268, mwN).
Der angefochtene Bescheid hält einer solchen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht stand:
Die belangte Behörde führt aus, die Prüfung, ob die Eingliederung der Servicetechniker in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers als auch die persönliche Weisungsgebundenheit gegeben sei, solle "insbesondere anhand der bereits erwähnten, ausschließlich von der (Beschwerdeführerin) stammenden, Schriftstücke" erfolgen. Aus welchem Grunde die belangte Behörde weitere Beweisergebnisse - insbesondere die vorliegenden Protokolle über die Vernehmung der Servicetechniker - im Rahmen der Beweiswürdigung ausblendet, ist nicht ersichtlich.
Wenn die belangte Behörde auf die "ausführlichen Ausführungen in den (erstinstanzlichen) Bescheiden und in der Stellungnahme des Prüfers" hinweist, so setzt sie sich mit den (ebenfalls ausführlichen und konkreten) Einwendungen der Beschwerdeführerin (auch zur Stellungnahme des Prüfers) nicht auseinander.
Damit hat es die belangte Behörde unterlassen, ihre Feststellungen ausreichend zu begründen.
Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben."
Mit der Aufhebung tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, an dessen Stelle gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG das Bundesfinanzgericht mit Ablauf des 31.12.2013 getreten ist, befunden hat (§ 42 Abs 3 VwGG).
Mit Beschluss des Landesgerichtes ***Ort*** vom ***tt.mm.2018*** wurde über das Vermögen der ***X GmbH*** das Konkursverfahren eröffnet (Aktenzeichen ***Aktenzeichen***) und die ***XXX Rechtsanwälte GmbH*** zum Masseverwalter bestellt.
In dem am 1.10.2020 vor dem erkennenden Gericht abgehaltenen Erörterungstermin wurde das Beschwerdebegehren insoweit eingeschränkt, als die Subsumtion der von der ***X GmbH*** an Herrn ***XX*** in den Streitjahren ausbezahlten Geschäftsführerbezüge unter die Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 nunmehr akzeptiert wird.
Mit beim Finanzamt eingebrachtem Schreiben vom 13.1.2021 erklärte Herr ***YY***, der im Laufe der zweiten Jahreshälfte 2003 mit der Geschäftsführung der ***X GmbH*** betraut wurde, seinen Beschwerdebeitritt und wies darauf hin, dass er als früherer zweiter Geschäftsführer potentiell haftungspflichtig sei.
Mit beim Finanzamt eingebrachtem Schreiben vom 18.1.2021 erklärte Herr ***XX***, der im gesamten Streitzeitraum mit der Geschäftsführung der ***X GmbH*** befasst war, seinen Beschwerdebeitritt und wies darauf hin, dass er aufgrund seiner Geschäftsführerstellung potentiell haftungspflichtig sei.
In dem am 24.2.2021 vor dem erkennenden Gericht abgehaltenen Erörterungstermin wurden die Anträge auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Mit Bescheid vom 25.2.2021 wies das Finanzamt die Beitrittserklärung des Herrn ***YY*** vom 13.1.2021 nicht vollumfänglich, sondern nur im Hinblick auf das Streitjahr 2002 zurück. Begründend führte es wie folgt aus: "Einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt. Eine Haftung betreffend das Jahr 2002 kommt nicht in Betracht, nachdem die Geschäftsführereigenschaft erst ab 1.8.2003 bestanden hat. Aus diesem Grund war die Beitrittserklärung hinsichtlich 2002 gem. § 258 Abs 2 lit b BAO zurückzuweisen." Dieser Bescheid blieb in der Folge unangefochten.
Am 11.10.2021 wurde zur Klärung noch offener Sachverhaltsfragen ein weiterer Erörterungstermin vor dem erkennenden Gericht abgehalten.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Festgestellter Sachverhalt:
Feststellungen zur Selbstberechnung der Dienstgeberbeiträge und der Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag durch die ***X GmbH*** sowie zur Bescheidgestaltung:
Die ***X GmbH*** hat in den Streitjahren monatlich Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag selbstberechnet und an das Finanzamt entrichtet. Für den Monat 12/2004 erfolgte die Selbstberechnung und Entrichtung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag im Februar 2005, für die Monate 01/2002 bis 11/2004 wurden Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag jeweils zu einem früheren Zeitpunkt selbstberechnet und an das Finanzamt entrichtet.
Die Begründung der im Spruchkopf dieses Erkenntnisses genannten Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2002 bis 2004 erschöpft sich in folgendem Passus: "Die Festsetzung erfolgt aufgrund der durchgeführten Lohnsteuerprüfung."
Zudem ist in den betreffenden Bescheiden jeweils nur der sich aufgrund der Feststellungen der Lohnabgabenprüfung ergebende Nachforderungsbetrag ausgewiesen.
Feststellungen zu den Servicetechnikern (Streitjahr 2002):
Der Unternehmensgegenstand der sich mittlerweile in Konkurs befindlichen ***X GmbH*** bestand im Wesentlichen in der Herstellung und im Vertrieb von Mauertrockenlegungsgeräten.
Für die Montage der Geräte und das Service bediente sich die ***X GmbH*** mehrerer Servicetechniker. Bei den für die ***X GmbH*** im Streitjahr 2002 tätigen, vom Finanzamt als steuerliche Dienstnehmer im Sinne des § 47 EStG 1988 eingestuften Servicetechnikern handelt es sich um Herrn ***WF***, Herrn ***RL***, Herrn ***HL***, Herrn ***PM***, Herrn ***RP*** und Herrn ***FS*** (wenn in der Folge von Servicetechnikern die Rede ist, sind - soweit nichts Gegenteiliges angeführt ist - die namentlich genannten Servicetechniker gemeint).
Zwischen der ***X GmbH*** und den Servicetechnikern wurden anlässlich der Aufnahme der Tätigkeit der Servicetechniker für die ***X GmbH*** "Einschulungs- und Arbeitsvereinbarungen" abgeschlossen, deren (im Wesentlichen gleichlautender) Inhalt neben der Festlegung einer Probezeit darin bestand, dass die Servicetechniker ein Einschulungsprogramm zu absolvieren hatten. Diese Vereinbarungen lauten wörtlich wie folgt:
"1. S.i.A. (Servicetechniker in Ausbildung) beabsichtigt bei [***X GmbH***] Servicetechniker auf Werkvertragsbasis zu werden.
2. [***X GmbH***] beabsichtigt für die Gebiete (…) einen Servicetechniker auf Werkvertragsbasis aufzunehmen.
3. Um die Qualifikationen bzw. die Eignung von S.i.A. zu überprüfen, macht S.i.A. das Einschulungs- und Arbeitsprogramm von [***X GmbH***].
4. Die Bezahlung, Abrechnung in der Probezeit ist auf Seite 3 des Pgms wiedergegeben.
5. Die Pauschalen sind im Anhang 1 zu finden.
6. Als Probezeit werden ca. 6 Wochen bei Vollzeittätigkeit bzw 12 Wochen bei Teilzeittätigkeit vereinbart.
7. Es wird zw. S.i.A. und [***X GmbH***] ein fixer Stundenplan - ca. 14 Tage im voraus vereinbart, wo S.i.A. ausschließlich für [***X GmbH***] tätig ist, in Form von theoretischer Fortbildung bzw. Service- und Montagetermine.
8. Wenn [***X GmbH***] in dieser Zeit für S.i.A. Service- bzw. Montagetermine legt, so sind diese von S.i.A. einzuhalten.
9. Wenn S.i.A. die Termine nicht hält, kommt er für eventuelle Schäden auf, die aus der Nichtwahrnehmung der Termine für [***X GmbH***] entstehen können.
10. S.i.A. bemüht sich so gut er kann, die Interessen von [***X GmbH***] bei den Kunden zu vertreten. Er handelt auch angemessen, wie es sich für einen Servicetechniker gehört.
11. Für die Schulung in der Probezeit, stellt [***X GmbH***] an S.i.A. keine Kostenforderung, auch wenn S.i.A. in dieser Zeit ausscheidet.
12. Bei Ausscheidung von S.i.A. hat er unverzüglich Schulungsunterlagen, Geräteschafften und Montagezubehör, Meßgeräte etc. an [***X GmbH***] abzugeben.
13. Daten die [***X GmbH***] bzw deren Technik, deren Kunden betreffen unterliegen nach Ausscheiden von S.i.A. der Verschwiegenheitspflicht.
14. Diese Daten dürfen auch nach dem Ausscheiden von S.i.A. nicht gewerblich genützt werden.
15. S.i.A. erklärt sich mit seiner Unterschrift bereit, obige Punkte zu akzeptieren und das Programm so gut wie möglich zu erfüllen.
16. [***X GmbH***] erklärt sich bereit, S.i.A. die notwendigen Materialien zur Verfügung zu stellen, damit S.i.A. das Programm bewältigen kann."
Die von den Servicetechnikern zu absolvierende Einschulung bestand aus einem Theorieteil und einem Praxisteil. Der Theorieteil, der die Gerätetechnik umfasste, war im Selbststudium anhand von schriftlichen Unterlagen und Videokassetten zu absolvieren. Der Praxisteil bestand darin, dass Montagen und Services bei Kunden vor Ort im Beisein eines Ausbildners durchzuführen waren. Das im Zuge der Einschulung erworbene Wissen wurde von der ***X GmbH*** anhand von Fragebögen bzw Fragenkatalogen überprüft. Die Einschulung dauerte zum Teil mehrere Wochen bzw Monate. Die mit der Einschulung verbundenen Kosten wurden von der ***X GmbH*** übernommen.
Nach Absolvierung der Einschulungsphase verrichteten die Servicetechniker ihre Montage- und Servicetätigkeit für die ***X GmbH*** (zunächst) auf der Grundlage mündlicher Vereinbarungen.
Erst Mitte des Jahres 2003 - somit nach dem Streitjahr 2002 - wurden zwischen der ***X GmbH*** und den Servicetechnikern jeweils gleichlautende, als "Werkvertrag" titulierte schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen, die auszugsweise folgenden Inhalt haben:
"Artikel I
Der WB erzeugt und vertreibt Geräte zur Mauerentfeuchtung, Bodenbefeuchtung und Störzonendämpfung unter dem Namen (…).
Artikel II
Der WU übernimmt es, Gerätemontage- und Servicearbeiten für den WB im jeweilig vereinbarten Zeitraum durchzuführen. Der WU erklärt, über die notwendigen Kenntnisse zur Durchführung dieser Arbeiten und über die notwendigen Betriebsmittel hiezu (Werkzeuge, Messgeräte1), KFZ, Computer, Fax, Digitalkamera etc.) als auch eine Gewerbeberechtigung zu verfügen. (…).
1) von der Zentrale anzumieten (siehe Anhang 6)
Artikel III
Er erhält einmal wöchentlich / bzw. monatlich Auftragsunterlagen von Kunden des WB, die ein "***X-System***" erworben haben, und hat die Verpflichtung bei diesen Kunden die notwendigen mauerwerksdiagnostischen Untersuchungen und Montage- und /oder Servicearbeiten an den Objekten sorgfältig nach den aktuellen Richtlinien bzw. Montagechecklisten des WB durchzuführen.
Artikel IV
Der WU arbeitet nicht weisungsgebunden, er hat seine vertraglichen Verpflichtungen jedoch den Richtlinien gemäß zu erfüllen. Er ist an keine Arbeitszeiten gebunden, verpflichtet sich jedoch, die einzelnen Kundenbesuche, bis zum vorgegebenen Endtermin (steht auf der Überwachungsanweisungscheckliste ÜAC) so rechtzeitig vorzunehmen, daß dem WB durch eine Verzögerung kein Schaden entsteht. Der WU kann sich durch geeignete qualifizierte Kräfte vertreten lassen bzw. Hilfskräfte für die Durchführung der Aufträge heranziehen.
Im Falle eines unerwarteten Ausfalls (Krankheit, Unfall o.ä.) muß der WU umgehend den WB verständigen. Es entstehen dem WU dadurch keine Kosten für "Nichterledigtes".
(…)
Artikel VI
Der WU ist Unternehmer und wird nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Über seine Tätigkeit legt er buchungsfähige Fakturen in monatlichen Abständen. Die Versteuerung seines Einkommens obliegt ihm selbst. Der WU entscheidet selbst über Art und Umfang der von ihm ausgeübten Tätigkeit. Er unterliegt hinsichtlich Tätigkeiten für sonstige Auftraggeber keinen Beschränkungen.
Artikel VII
Als Werklohn kommen die in Anlage 2 festgesetzten Pauschalbeträge zur Anwendung.
Artikel VIII
Den WU treffen weitere zusätzliche Verpflichtungen:
a) Er hat bei jedem Kundenbesuch die erforderlichen Aktionen genauestens durchzuführen und genau darüber Protokoll zu führen. Es sind stets Standardaktionen zu unternehmen um einen Erfolg der ***X-Anlage*** herbeizuführen. Alle Standardaktionen sind in der Montagecheckliste als auch der Liste für Stand der Servicetechnik angegeben bzw. im Detail in den Unterlagen (schriftlich & Videos).
b) Auf alle Fälle sind die aktuellen technischen Richtlinien und der letzte Stand der Technik bei Montage und Service genau einzuhalten.
(…)
Artikel XI
Das Vertragsverhältnis beginnt mit 1.6.03 und endet jeweils automatisch mit Fertigstellung der übernommenen Aufträge. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses steht der WU dem WB auf dessen Wunsch noch 6 Wochen lang zur Verfügung.
Artikel XIV
Die in der Anlage 5 aufgelisteten Regeln für die Serviceorganisation sind von beiden Seiten einzuhalten.
(…)"
Darüber hinaus enthalten diese schriftlichen Vereinbarungen Regelungen ua betreffend die Untersagung bestimmter Patentanmeldungen, die Zurückbehaltung bzw Rückforderung des Entgelts sowie die Festlegung einer Konventionalstrafe.
An den tatsächlichen Arbeitsabläufen der Servicetechniker hat sich durch den Abschluss dieser schriftlichen Vereinbarungen nichts geändert.
Den Servicetechnikern wurden von der ***X GmbH*** Einsatzgebiete in Form von Bundesländern bzw Teilen von Bundesländern zugewiesen.
Die Servicetechniker wurden für die ***X GmbH*** nicht bloß punktuell, sondern laufend tätig. Die tägliche Arbeitszeit belief sich zum Teil auf deutlich mehr als acht Stunden.
Die Einteilung der Montage- und Servicetermine wurde zum Teil durch die ***X GmbH***, zum Teil durch die Servicetechniker selbst (bzw durch von diesen beauftragte Dritte, zB Angehörige) vorgenommen.
Den Servicetechnikern wurde von der ***X GmbH*** detailliert vorgegeben, welche Arbeitsschritte bei der Abwicklung der Montage- und Serviceaufträge in technischer Hinsicht zu setzen waren. Die diesbezüglichen Vorgaben ergaben sich aus umfangreichen Montage-Checklisten und Service-Checklisten, welche die Servicetechniker bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit zu beachten hatten.
Darüber hinaus erhielten die Servicetechniker von der ***X GmbH*** Vorgaben betreffend den organisatorischen Ablauf der Montage- und Servicetätigkeit. So gab der Gesellschafter-Geschäftsführer der ***X GmbH*** im Juli 2002 ein mit "Regeln für die Serviceorganisation 7/02" tituliertes Schreiben heraus, das neben dem Innendienstpersonal der ***X GmbH*** an die Servicetechniker gerichtet war. Die Servicetechniker wurden darin zur Beachtung der nachfolgenden Punkte angewiesen:
"Termine, Telefon
1. Bei Terminabsagen von Kunden in der Zentrale oder Serviceaussenstelle, verpflichtet sich die Zentrale/Serviceaussenstelle dies sofort telefonisch an [Servicetechniker] (zB. übers Handy-Mailbox) weiterzuleiten.
2. [Servicetechniker] meldet sich wenigstens einmal/Woche in der Zentrale um eventuelle Neuigkeiten, Terminabsagen entgegenzunehmen.
3. Bei einer Reklamation eines Kunden in der Zentrale/Serviceaussenstelle, ist [Servicetechniker] zumindest verpflichtet am gleichen, spätestens am nächsten Tag den Kunden noch rückzurufen, außer es ist ein anderer Tag mit dem Kunden vereinbart worden.
4. Wenn sich Termine bei Kunden nicht ausgehen, so sollten diese Kunden vom [Servicetechniker] verständigt werden, um eine Verstimmung zu vermeiden.
5. Montageabsagen von Kunden sind in der Zentrale innerhalb 48 Stunden bekanntzugeben, damit das Mahnwesen ordnungsgemäß funktionieren kann und nicht durch ungerechtfertigte Mahnungen die Kunden verstimmt.
6. Es steht dem [Servicetechniker] frei die Terminisierung an die Serviceaussenstelle abzugeben.
Planung, Abrechnung, Teilabrechnung
7. Die Produktionsplanung sollte 14-tägig erfolgen, wobei die Service- und Montageakte mit der Standardabrechnungsliste in der Zentrale zwecks Bearbeitung sein muß.
8. Der 14-tägige Produktionsplan ist daher immer auf 3-4 Wochen im voraus vom [Servicetechniker] zu machen und mit den Montage-Serviceakten, Abrechnung in die Zentrale zu bringen (schicken).
9. Termine sind nach der Prioritätenliste lt. der Administrativen Richtlinie zu legen.
10. In diesen 14-tägigen Produktionsplan sollten 1 Tag bzw. 3-4 Termine für eventuell dringende Notfälle (Reklamationen, Montagen; VIP-Kunden etc.) freigehalten werden.
Post, Schriftverkehr
11. Die wöchentliche Post von der Zentrale geht in der Regel Freitags weg. Sie sollte so rasch wie möglich von [Servicetechniker] durchgesehen werden, ob nicht etwas Wichtiges dabei ist.
Problemfälle
12. Werden Montagetermine oder Servicetermine von Kunden mehr als 3 mal abgesagt, so sind die Akte in der Zentrale mit allen Details abzugeben. Die Zentrale bestimmt dann die weitere Vorgehensweise.
Faxgerät, Telefon
13. Die Zentrale und [Servicetechniker] sorgen dafür, daß die Funktionstüchtigkeit des Fax-Gerätes (Zentrale und [Servicetechniker]) und des Handys von [Servicetechniker] stets gewährleistet ist.
Meetings
14. Im ersten Monat sind alle Akte wöchentlich mit dem techn. Coach durchzugehen. Technikermeetings und Update-Schulungen sind zu besuchen.
15. Dringende Fälle werden jeden Montag im Monat abgegeben bzw. (telefonisch) besprochen.
Materialausfassung
16. Materialausfassung kann in der Zeit zwischen 7:30 bis 16:00 stattfinden.
Weiterbildung, Qualitätsverbesserung
17. Studieraufträge zur Verbesserung der Qualität müssen vom [Servicetechniker] termingemäß erledigt werden.
Sonstiges
18. Die obigen Regeln werden bei Bedarf ständig den Bedürfnissen angepaßt um die Effizienz der Serviceorganisation zu steigern.
19. Diese Regeln sind am Arbeitsplatz und in der Arbeitsmappe sichtbar anzubringen."
Wenn es unter Punkt 9 der "Regeln für die Serviceorganisation 7/02" heißt, dass "Termine (…) nach der Prioritätenliste lt. der Administrativen Richtlinie zu legen [sind]", so ist damit die "Administrative Richtlinie vom 1.9.1995" mit dem Titel "Prioritäten beim Terminisieren" gemeint, die neben der Unterscheidung zwischen Punktterminen und Gleitterminen folgende "Prioritätenskala" vorsieht:
1. Reklamations-Kunden
2. Montage-Kunden
3. VIP-Termine
4. Service-Kunden
5. Sonstiges
Es kam auch vor, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer der ***X GmbH*** die Servicetechniker zu mehr Disziplin aufforderte, wie etwa im "Internen Rundschreiben" vom 29.5.2002, dessen Betreff "Finanzielle Notlage in der Finanzabteilung - raschere Lieferung" lautet. Darin setzte der Gesellschafter-Geschäftsführer der ***X GmbH*** ua die Servicetechniker darüber in Kenntnis, dass der finanzielle Rahmen der ***X GmbH*** seit mehreren Wochen ausgeschöpft sei. Um aus dem "Zustand Notlage" herauszukommen, sei folgende bewährte Formel anzuwenden:
"1. (…)
1A. Einzelpersonen sollten angewiesen werden zum Produzieren. (Also Vollgas in jedem Bereich! Montagen so schnell wie möglich rausbringen!)
2. Ändern Sie Ihre Arbeitsgrundlage (ab sofort gibt es jeden Monat am Anfang eine Finanzplanung (…)) AB SOFORT GIBT ES EINE EINSPARUNGS-IDEENBÖRSE! Formular liegt bei! Durchführbare Einsparungsaktionen werden mit einem BONUS von 5% von der jährlichen Einsparungssumme belohnt.
3. Wirtschaften Sie sparsam. (Wo wird Zeit und Geld verschwendet? Wo kann man Ausgaben verringern? Wo müssen wir effizienter werden?)
a) (…)
b) das techn. Aussendienstpersonal sollte bis Mo 10.6.02 Sparvorschläge schriftlich einbringen, da vor allem die Montage- und Serviceabteilung in der letzten Zeit kostenintensiver wurde.
4. Dann bereiten Sie sich zur Lieferung vor. (Lager werden aufgefüllt, Montagen sollten rascher und sauber erledigt werden etc.)
5. Straffen Sie die Disziplin (nicht herumtrödeln, keine Zeit verschwenden, unnötige KM meiden etc.)"
Darüber hinaus waren die Servicetechniker laufend mit vom Gesellschafter-Geschäftsführer der ***X GmbH*** herausgegebenen Richtlinien unterschiedlicher Art konfrontiert, in denen Arbeitsabläufe vorgegeben wurden. So schrieb etwa die "Technische Richtlinie" vom 7.5.2002, deren Betreff "Reklamationsfälle und Feuchtigkeitsstagnationen ohne Ursachenerforschung" lautet, dem gesamten servicetechnischen Personal im Allgemeinen sowie dem ausdrücklich namentlich genannten Servicetechniker ***PM*** im Besonderen auszugsweise folgende Vorgehensweise für den Fall des Auftretens "unerklärbarer Feuchtigkeitsstagnationen" vor:
"(…)
1. Fotos von den Problemstellen machen.
2. Der Plan ist mit der Planlegende als auch dem Planlegendenbehelfsblatt upzudaten.
3. Die BMC genau durchgehen, ob sie bei den "unerklärlichen Messstellen" Abhilfe schafft! (das alleine hätte sie auch getan)
4. Mit den Fotos und dem Akt zum techn. Überwacher (…) oder Geschäftsführer (…).
5. Der Akt wird erst dann in die Ordner (Servicearchiv) gelegt, wenn diesbezüglich eine Lösung ausgearbeitet wurde!
(…)"
Auch die vom Gesellschafter-Geschäftsführer der ***X GmbH*** herausgegebene, ua an die Servicetechniker gerichtete "Finanztechnische Richtlinie" vom 9.9.2002, deren Betreff "Ungerechtfertigte Reklamationen/Bezahlung" lautet, ordnete bestimmte Arbeitsabläufe an:
"(…)
Zukünftiges Handling:
a) Schon am Telefon im voraus abklären, was genau das Problem ist und dabei den Serviceakt genau studieren! Wenn das Verschulden offensichtlich kundenseits besteht, ist er darüber zu informieren (diplomatisch), dass dieses Service kostenpflichtig ist.
b) Stellt es sich erst beim Service heraus, so ist der Kunde über die Rechnung zu informieren, die er zugeschickt bekommt.
c) Im Arbeitsbericht ist ein genauer Bericht zu verfassen. Auch eventuelle Rechnungsadresse, Wünsche etc.
(…)"
Die Servicetechniker hatten umfangreiche Aufzeichnungen über die von ihnen abgewickelten Montage- und Serviceaufträge zu führen. Dazu zählten die Objektanalyse-Checkliste (OAC), die Begleitende-Maßnahmen-Checkliste (BMC) und die Überwachungsanweisungs-Checkliste (ÜAC), auf deren Rückseite ein Arbeitsbericht zu verfassen war. Hierfür gab es von der ***X GmbH*** stammende Vordrucke, die von den Servicetechnikern zu befüllen waren. Der Arbeitsbericht war von den Servicetechnikern nach den Regelungen der "Administrativen Richtlinie" vom 28.3.1997 (punktuell ergänzt bzw abgeändert am 18.3.2003), die den Titel "Der Arbeitsbericht" trägt, zu erstellen. Diese Richtlinie lautet auszugsweise wie folgt:
"Jedes Service beinhaltet auch einen kurzen Arbeitsbericht, der auf der Rückseite der ÜAC geschrieben wird.
Was ist der Zweck des Arbeitsberichtes?
1. Dem techn. Überwacher einen groben und schnellen Überblick zu geben, wie es um das Objekt, den Entfeuchtungsfortschritt, den Kunden, der durchgeführten Servicemaßnahmen, Gerätefeldeigenschaften, Vorschläge und Sonstiges steht.
2. Dem Techniker eine Gedankenstütze zu geben, um sich auf das nächste Service und die Servicestrategie optimal vorbereiten zu können.
3. Bei Ausfall des Technikers durch Krankheit, Ausscheiden aus dem Betrieb etc. dem Nachfolger eine reibungslose Übernahme zu gewährleisten.
4. Bei Reklamationen genügend Informationen zu haben, um sachlich reagieren zu können.
Der Arbeitsbericht der neuen Ära
Um beim Arbeitsbericht Zeit und Länge zu sparen, wird ein neues Abkürzungssystem eingeführt, daß die wichtigsten Informationen in kurzer Zeit (ca. 2 Minuten) erfaßt. Unter Sonstiges und Vorschlag für das nächste Service, ist eine Berichtsform mit kurzen Worten zu wählen. Die Abkürzungen samt Erklärungen sind am Anfang des Blattes immer dargestellt, damit jeder weiß, der mit dem Akt arbeitet, welche Abkürzung was bedeutet.
Die Abkürzungen und deren Bedeutungen und was ein Arbeitsbericht beinhalten sollte
a) Datum
(…)
b) Austrocknungsindikatoren kurz AI
(…)
c) Kundenbeobachtungen kurz KU-BEO
(…)
d) Kundenzufriedenheit kurz KU-ZU
(…)
e) Serviceaktionen kurz SA
(…)
f) Gerätefeld kurz GF
(…)
g) Sonstiges kurz SO
(…)
h) Vorschlag für das nächste Service kurz VO-SE
(…)"
Die Aufzeichnungen waren von den Servicetechnikern an die ***X GmbH*** zu übermitteln. Dort wurden sie von Herrn ***GS***, der im Streitjahr 2002 die Funktion des technischen Überwachers innehatte, einer Kontrolle unterzogen. Die diesbezüglichen administrativen Abläufe waren in einer "Jobniederschrift vom 20.12.2002 für die Montage- und Serviceassistenz" niedergeschrieben, in der es auszugsweise wie folgt heißt:
"1. Akte kommen vom Techniker retour - diese werden als erstes von Frau (…) (Serviceassistentin) in den jeweiligen Servicelisten ausgetragen und dann kommen die Akten zur technischen Überwachung (Herr ***GS***)!
2. Der technische Überwacher bearbeitet diese und gibt sie entweder
a) ins Kisterl "zum Ablegen zum jeweiligen Techniker-Ordner"
b) ins Kisterl mit dem Vermerk "Akt am …… zurück zu TE"
(…)"
Im Krankheitsfall hatten die Servicetechniker eine diesbezügliche Meldung an die ***X GmbH*** zu erstatten.
Geplante Urlaubszeiten gaben die Servicetechniker der ***X GmbH*** im Vorhinein bekannt. Die vom Gesellschafter-Geschäftsführer der ***X GmbH*** am 31.8.2001 herausgegebene, ua an die Servicetechniker gerichtete "Administrative Richtlinie" mit dem Betreff "Raschere Lieferung der ***X-Anlagen***", die eine "rasche Montagelinie" vorschreibt und Regelungen zur Montage- und Servicevorausplanung vorsieht, enthält folgenden mit den Urlaubszeiten der Servicetechniker zusammenhängenden Passus: "Das Handling während der Urlaubszeit des Technikers ist vor Urlaubsantritt mit der Zentrale abzusprechen."
Die von der ***X GmbH*** an die Servicetechniker gerichteten - zahlreichen - administrativen Vorgaben waren von den Servicetechnikern verpflichtend einzuhalten.
Die ***X GmbH*** verfügte über einen "Arbeitsbereich für Ethik und Recht", der den Servicetechnikern den "Zustand Verrat" zuwies, wenn diese ohne für die ***X GmbH*** akzeptablen Grund ihrer Tätigkeit nicht nachgingen. So wurde in einem vom Gesellschafter-Geschäftsführer der ***X GmbH*** unterzeichneten Rundschreiben vom 27.11.2002 dem Servicetechniker ***FS*** der "Zustand Verrat" zugewiesen. Dieses Schreiben, das ua an sämtliche für die ***X GmbH*** in Österreich tätigen Servicetechniker gerichtet war und überdies zum "Personalakt ***FS***" genommen wurde, wird mit einer Definition des Begriffes "Verrat" eingeleitet, die wörtlich wie folgt lautet: "Verrat ist als Betrug nach Vertrauen definiert. Man wird feststellen - und das ist schockierend genug - daß jemand, der einen Posten annimmt und dann nicht als derjenige fungiert, der diesen Posten hält, unausweichlich irgendeinen Teil einer Organisation durcheinander bringt oder zerstören wird." Sodann wird wörtlich wie folgt ausgeführt: "Herr ***FS*** wurde auf Kosten von ***X GmbH*** zum ***X-Techniker*** ausgebildet. Durch einen Sportunfall war er eine Zeit arbeitsunfähig. Trotz telefonischer und schriftlicher Urgenzen - sogar mit Verleumdungen am Telefon - hat Herr ***FS*** seinen Dienst weder angetreten noch aufgekündigt. Durch sein Verhalten, hat er einen Teil der Österreich-Organisation durcheinander gebracht und einen beträchtlichen Schaden zugefügt bzw. der Expansion von ***X GmbH*** geschadet. Es wird ihm hiermit der Zustand Verrat offiziell zugewiesen und er wird aufgefordert sich in der Abteilung für Ethik und Recht zu melden um Aktionen zu setzen um sich der Gruppe gegenüber rehabilitieren zu können."
Die für die Ausübung der Montage- und Servicetätigkeit benötigten Spezialwerkzeuge, zu denen insbesondere ein von der ***X GmbH*** selbst entwickelter "Multimeter" sowie Laborgeräte, Spannungsmessgeräte und Salzdetektoren zählten, hatten die Servicetechniker von der ***X GmbH*** anzumieten. Die Servicetechniker hatten einen monatlichen Mietzins in Höhe von 30,00 Euro bis 40,00 Euro zu entrichten, der zum Teil in der monatlichen Honorarabrechnung als Abzugsposten erfasst wurde. Die Beistellung der Spezialwerkzeuge durch die ***X GmbH*** diente dazu, eine einheitliche Messgenauigkeit bei der Durchführung von Messungen durch verschiedene Servicetechniker sicherzustellen. Der Wert der Spezialwerkzeuge belief sich auf rund 10.000,00 Euro. Die Servicetechniker wären nicht dazu bereit gewesen, Spezialwerkzeuge zu einem solch hohen Preis selbst zu erwerben.
Pkw, Computer samt Zubehör, Mobiltelefon, Bohrmaschine sowie Kleinwerkzeug wurden von den Servicetechnikern selbst beigestellt.
Die Servicetechniker legten einmal monatlich eine Rechnung an die ***X GmbH***, Abrechnungszeitraum war jeweils ein Kalendermonat. Abgerechnet wurde im Wesentlichen nach Pauschalbeträgen. So waren für die einzelne Montage und das einzelne Service Pauschalsätze festgelegt, deren Höhe vom Ausbildungsgrad des jeweiligen Servicetechnikers abhängig war (zB Pauschalen für Zeiträume nach Abschluss der Grundkurse I und II oder Pauschalen für Zeiträume nach Abschluss aller Theorieprüfungen samt sechs Monaten Praxis). Diese Pauschalsätze wurden mit der Anzahl der im jeweiligen Abrechnungszeitraum erledigten Montagen und Services multipliziert. Mehraufwand wurde gesondert abgegolten. Daneben erhielten die Servicetechniker Fahrtkostenersätze, berechnet auf der Grundlage eines Kilometergeldbetrages von 0,36 Euro, sowie Parkgebührenersätze. Die von den Servicetechnikern an die ***X GmbH*** gelegten Rechnungen waren allesamt im Wesentlichen gleich aufgebaut.
Die vom Servicetechniker ***WF*** für den Kalendermonat November 2002 an die ***X GmbH*** gelegte Rechnung wies etwa folgenden Inhalt auf:
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Anzahl
|
Tätigkeit
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Pauschalen
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Summen
|
8
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Montagen
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€ 203,48
|
€ 1.526,10
|
17
|
Service
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€ 105,38
|
€ 1.791,46
|
17
|
Mehraufwand Serv./Mont.
|
€ 14,53
|
€ 239,75
|
3
|
Briefe
|
€ 8,72
|
€ 26,16
|
2
|
Telefonservice
|
€ 8.72
|
€ 17,44
|
|
|
|
€ 0,00
|
|
|
|
€ 0,00
|
3.747
|
Ersatz für Fahrtspesen
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€ 0,36
|
€ 1.348,92
|
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Ab Miete für Geräte inkl. MwSt
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€ 40,00
|
|
|
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|
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|
|
Summe
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€ 4.909,83
|
|
|
Nettobetrag
|
€ 4.091,52
|
|
|
davon MwSt 20%
|
€ 818,30
Die vom Servicetechniker ***RL*** für den Kalendermonat November 2002 an die ***X GmbH*** gelegte Rechnung wies etwa folgenden Inhalt auf:
|
Anzahl
|
Tätigkeit
|
Pauschalen
|
Summen
|
11
|
Montagen
|
€ 180,00
|
€ 1.980,00
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18
|
Service
|
€ 85,00
|
€ 1.530,00
|
10
|
Mehraufwand Serv./Mont.
|
€ 35,00
|
€ 350,00
|
|
Briefe
|
|
|
|
Telefonservice
|
|
|
|
Abrufkunde
|
|
€ 80,00
|
|
Parkgebührenersatz
|
|
€ 50,00
|
1.173
|
Fahrtspesenersatz/km
|
€ 0,36
|
€ 422,28
|
|
|
|
|
|
|
Gesamt-Summe
|
€ 4.412,28
|
|
|
Nettobetrag
|
€ 3.676,90
|
|
|
davon MwSt 20%
|
€ 735,38
Die vom Servicetechniker ***FS*** für den Kalendermonat Mai 2002 an die ***X GmbH*** gelegte Rechnung wies etwa folgenden Inhalt auf:
|
Anzahl
|
Tätigkeit
|
Pauschalen
|
Summen
|
10
|
Montagen
|
€ 185,00
|
€ 1.850,00
|
20
|
Service
|
€ 85,00
|
€ 1.700,00
|
3
|
Mehraufwand Serv./Mont.
|
€ 23,00
|
€ 69,00
|
0
|
Briefe
|
€ 15,00
|
€ 0,00
|
0
|
Telefonservice
|
€ 9,00
|
€ 0,00
|
0
|
Reklamation
|
€ 54,00
|
€ 0,00
|
0
|
Tagespauschale
|
€ 50,00
|
€ 0,00
|
3.572
|
Ersatz für Fahrtspesen
|
€ 0,36
|
€ 1.285,92
|
|
|
|
|
|
|
Summe
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€ 4.904,92
|
|
|
Nettobetrag
|
€ 4.087,43
|
|
|
davon MwSt 20%
|
€ 817,49
Den Servicetechnikern war es in der gelebten Praxis nicht gestattet, sich ohne vorherige Zustimmung der ***X GmbH*** durch von ihnen selbst bestimmte "gesellschaftsfremde" Dritte (Subunternehmer, eigene Dienstnehmer), dh Personen außerhalb des "Pools" der für die ***X GmbH*** laufend tätigen Servicetechniker vertreten zu lassen. Auch tatsächlich gab keiner der Servicetechniker Montage- und Serviceaufträge an einen "gesellschaftsfremden" Dritten weiter. Vertretungshandlungen erfolgten allenfalls durch andere für die ***X GmbH*** laufend tätige Servicetechniker. Eine Vertretung der Servicetechniker durch von diesen selbst bestimmte "gesellschaftsfremde" Dritte wäre aufgrund des spezifischen technischen und organisatorischen Ablaufes der Montage- und Servicetätigkeit und der sehr weitreichenden Einbindung der Servicetechniker in die Belange der ***X GmbH*** auch gar nicht möglich gewesen.
Ganz vereinzelt kam es vor, dass die Servicetechniker Hilfskräfte einsetzten, die unter ihrer Aufsicht tätig wurden. Der Einsatz von Hilfskräften beschränkte sich auf einfache Hilfsarbeiten, wie zB das Bohren von Löchern.
Den Servicetechnikern war es nicht möglich, Montage- und Serviceaufträge nach Belieben abzulehnen.
Beweiswürdigung:
Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl etwa VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; siehe auch Ritz/Koran, BAO7 § 167 Tz 8, mwN).
Die Feststellungen zur Selbstberechnung und Entrichtung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag durch die ***X GmbH*** gründen sich auf eine diesbezügliche aktenkundige elektronische Abfrage des Abgabeninformationssystems. In dem am 24.2.2021 vor dem erkennenden Gericht abgehaltenen Erörterungstermin teilte der Finanzamtsvertreter mit, dass das Finanzamt insoweit zum selben Ergebnis gelangt sei.
Zu den Feststellungen betreffend die Servicetechniker ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Protokolle über vom Finanzamt und von der Gebietskrankenkasse durchgeführte Befragungen mehrerer Servicetechniker im Akt einliegen (***RL*** [Befragung vom 31.8.2006], ***HL*** [Befragung vom 25.8.2006], ***AM*** [Befragung vom 2.2.2007], ***MM*** [Befragung vom 12.4.2006], ***MP*** [Befragung vom 26.4.2006] und ***HV*** [Befragung vom 21.4.2006]). Darüber hinaus wurde vom steuerlichen Vertreter der ***X GmbH*** als Anhang zum Berufungsschreiben ein von einem eigens hiefür beigezogenen Steuerberater erstelltes "Gutachten" zur Frage der Qualifikation der Servicetechniker als selbständig oder nichtselbständig beigebracht, dem Protokolle über selbst durchgeführte Befragungen angeschlossen sind (***WF*** [Befragung vom 31.10.2006], ***RP*** [Befragung vom 31.10.2006] und ***MP*** [Befragung vom 31.10.2006]). Die letztgenannten Befragungsprotokolle sind im Hinblick auf die gestellten Fragen beträchtlich kürzer als die behördlichen Befragungsprotokolle. Von den befragten Servicetechnikern war nur ein Teil im Streitjahr 2002 tätig, die übrigen befragten Servicetechniker nahmen ihre Montage- und Servicetätigkeit für die ***X GmbH*** in den Jahren 2003 bzw 2004 auf. Da sich an den Arbeitsabläufen der Servicetechniker in den Jahren 2002 bis 2004 nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien nichts geändert hat, bezieht das erkennende Gericht - ergänzend - auch Aussagen jener Servicetechniker in die Beweiswürdigung mit ein, die erst ab dem Jahr 2003 (bzw 2004) für die ***X GmbH*** tätig waren.
Dass es sich bei den für die ***X GmbH*** im Streitjahr 2002 tätigen, vom Finanzamt als steuerliche Dienstnehmer im Sinne des § 47 EStG 1988 eingestuften Servicetechnikern um Herrn ***WF***, Herrn ***RL***, Herrn ***HL***, Herrn ***PM***, Herrn ***RP*** und Herrn ***FS*** handelt, ergibt sich aus den zahlenmäßigen Aufstellungen des aktenkundigen Betriebsprüfungsberichtes (siehe die dortigen Honoraraufstellungen) und wurde dies von der beschwerdeführenden Partei in dem am 24.2.2021 vor dem erkennenden Gericht abgehaltenen Erörterungstermin bestätigt.
Der wiedergegebene Inhalt der "Einschulungs- und Arbeitsvereinbarung" entstammt einer aktenkundigen Kopie der zwischen der ***X GmbH*** und dem Servicetechniker ***HL*** im Jahr 1997 in schriftlicher Form abgeschlossenen "Einschulungs- und Arbeitsvereinbarung". Dass eine solche Vereinbarung, gegebenenfalls in leicht modifizierter Form, auch mit den übrigen Servicetechnikern abgeschlossen wurde, gab der Gesellschafter-Geschäftsführer in dem am 11.10.2021 vor dem erkennenden Gericht abgehaltenen Erörterungstermin zu Protokoll. Die Feststellung, dass die Servicetechniker ihre Montage- und Servicetätigkeit für die ***X GmbH*** nach Absolvierung der Einschulungsphase zunächst auf der Grundlage mündlicher Vereinbarungen verrichteten und die ***X GmbH*** erst Mitte des Jahres 2003 dazu überging, mit den Servicetechnikern schriftliche, als "Werkvertrag" titulierte Vereinbarungen abzuschließen, wodurch jedoch keine Änderung in den tatsächlichen Arbeitsabläufen eintrat, gründet sich auf die insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Verfahrensparteien.
Die Feststellungen betreffend die Art und den Umfang der von den Servicetechnikern zu absolvierenden Einschulung beruhen auf den aktenkundigen Aussagen der befragten Servicetechniker.
Dass die ***X GmbH*** den Servicetechnikern Einsatzgebiete in Form von Bundesländern bzw Teilen von Bundesländern zugewiesen hat, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden aktenkundigen Aussagen der befragten Servicetechniker und ist dies auch durch eine aktenkundige schriftliche Übersicht über die Einsatzgebiete der Servicetechniker dokumentiert.
Dass die Servicetechniker für die ***X GmbH*** nicht bloß punktuell, sondern laufend tätig wurden, ergibt sich zum einen aus den zahlreichen aktenkundigen, in monatlichen Abständen gelegten Honorarnoten, zum anderen aus den diesbezüglichen aktenkundigen Aussagen der Servicetechniker. So gab etwa der Servicetechniker ***RL*** zu Protokoll, sein typischer Arbeitstag habe zwischen 8:00 und 9:00 (ohne Fahrtzeit) begonnen und zwischen 14:00 und 17:00 geendet. Der Servicetechniker ***HL*** sprach von einer täglichen Durchschnittsarbeitszeit von etwa zwölf bis vierzehn Stunden (einschließlich Fahrtzeit). Der Servicetechniker ***MP*** gab in seiner aktenkundigen abgabenbehördlichen Befragung an, dass er durchschnittlich rund 40 Stunden pro Woche tätig gewesen sei. Dies wurde auch von der beschwerdeführenden Partei nicht in Zweifel gezogen.
Die Feststellungen betreffend die Einteilung der Montage- und Servicetermine beruhen auf den diesbezüglichen Berufungsausführungen, die insoweit mit den aktenkundigen Aussagen der befragten Servicetechniker übereinstimmen.
Die Feststellung, wonach die ***X GmbH*** den Servicetechnikern detailliert vorgab, welche Arbeitsschritte bei der Abwicklung der Montage- und Serviceaufträge in technischer Hinsicht zu setzen waren, gründet sich auf die aktenkundigen Checklisten und Richtlinien, die von den Servicetechnikern zu beachten waren. Alleine die aktenkundige Montagecheckliste 7/01 umfasste 23 Punkte, die zum Teil in mehrere Unterpunkte gegliedert waren.
Dass mit der unter Punkt 9 der "Regeln für die Serviceorganisation 7/02" genannten "Administrativen Richtlinie" jene vom 1.9.1995 mit dem Titel "Prioritäten beim Terminisieren" gemeint ist, wurde seitens des Gesellschafter-Geschäftsführers der ***X GmbH*** in dem am 11.10.2021 vor dem erkennenden Gericht abgehaltenen Erörterungstermin ausdrücklich bestätigt.
Die Feststellungen betreffend die von den Servicetechnikern anlässlich der Abwicklung der Montage- und Serviceaufträge zu führenden Aufzeichnungen gründen sich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gesellschafter-Geschäftsführers der ***X GmbH*** in dem am 11.10.2021 vor dem erkennenden Gericht abgehaltenen Erörterungstermin sowie auf die aktenkundigen Aussagen der Servicetechniker. Der wiedergegebene Inhalt der "Administrativen Richtlinie" vom 28.3.1997 (punktuell ergänzt bzw abgeändert am 18.3.2003) mit dem Titel "Der Arbeitsbericht" entstammt einer aktenkundigen Kopie dieser Richtlinie.
Dass die Aufzeichnungen der Servicetechniker im Streitjahr 2002 von Herrn ***GS***, der die Funktion des technischen Überwachers innerhalb der Organisation der ***X GmbH*** innehatte, einer Kontrolle unterzogen wurden, ergibt sich aus dessen schlüssigen aktenkundigen Aussagen sowie aus der oben auszugsweise zitierten aktenkundigen "Jobniederschrift vom 20.12.2002 für die Montage- und Serviceassistenz".
Die Feststellungen betreffend die Erstattung einer Meldung im Krankheitsfall und die Bekanntgabe geplanter Urlaubszeiten beruhen auf den diesbezüglichen aktenkundigen Aussagen der Servicetechniker. Anderslautendes wurde auch von der beschwerdeführenden Partei nicht ins Treffen geführt. Der wiedergegebene Inhalt der "Administrativen Richtlinie" vom 31.8.2001 mit dem Betreff "Raschere Lieferung der ***X-Anlagen***" entstammt einer aktenkundigen Kopie dieser Richtlinie.
Die Feststellung, dass die von der ***X GmbH*** an die Servicetechniker gerichteten - zahlreichen - administrativen Vorgaben von den Servicetechnikern verpflichtend einzuhalten waren, und es sich dabei nicht um bloße Empfehlungen handelte, beruht auf folgendem: Wenn der steuerliche Vertreter der ***X GmbH*** in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 6.4.2007 vorbringt, verbindliche Richtlinien hätten sich auf den technischen Bereich beschränkt, während es im administrativen Bereich lediglich "Empfehlungen (wenn auch tlw. Richtlinien genannt)" gegeben habe, so bleibt er jede nachvollziehbare Erklärung für diese Differenzierung schuldig. Weshalb zB der im "Internen Rundschreiben" vom 29.5.2002 enthaltene Passus "Straffen Sie die Disziplin (nicht herumtrödeln, keine Zeit verschwenden, unnötige KM meiden etc.)" bloßen Empfehlungscharakter haben soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Auch die Formulierung der "Regeln für die Serviceorganisation 7/02", die nach den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in den am 24.2.2021 und 11.10.2021 vor dem erkennenden Gericht abgehaltenen Erörterungsterminen im Juli 2002 herausgegeben wurden und sowohl an das Innendienstpersonal als auch an die Servicetechniker gerichtet waren, lässt nicht auf bloß unverbindliche Empfehlungen schließen. Die Servicetechniker ***RL*** und ***RP*** gaben im Zuge ihrer aktenkundigen Befragungen ausdrücklich zu Protokoll, dass sie die Montage- und Servicetätigkeit unter Beachtung administrativer Richtlinien ausüben hätten müssen. Dass es sich dabei um bloß unverbindliche Empfehlungen gehandelt hätte, lässt sich den aktenkundigen Aussagen der beiden Servicetechniker nicht entnehmen. Als weiteres stichhaltiges Indiz dafür, dass die von der ***X GmbH*** an die Servicetechniker gerichteten administrativen Vorgaben zwingender Natur waren, ist der Umgang der ***X GmbH*** mit dem Servicetechniker ***FS*** ins Treffen zu führen, über welchen mit aktenkundigem Rundschreiben des Gesellschafter-Geschäftsführers der ***X GmbH*** vom 27.11.2002 der "Zustand Verrat" verhängt wurde, weil er "trotz telefonischer und schriftlicher Urgenzen (…) seinen Dienst weder angetreten noch aufgekündigt [hat]." Im Übrigen erscheint es völlig unglaubwürdig, dass ein Unternehmen, welches - wie im vorliegenden Fall - mit einer derartigen Fülle an Richtlinien und Rundschreiben (zur Montage- und Serviceorganisation, zur Terminisierung, zur Gestaltung des Arbeitsberichtes, zur rascheren Erledigung von Montagen und Services, zur Straffung der Disziplin etc) das Arbeitsverhalten seiner Mitarbeiter zu steuern versucht, bloß unverbindliche Empfehlungen abgeben möchte.
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 3 Z 3 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955
- § 122 Abs. 7 und 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100939/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100939.2015
- Stammnummer
- 135466
- Gültig
- 12.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF