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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500688/2021

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geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500688/2021vom 22.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Kurt Folk über die Beschwerde vom 29. November 2021 des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, geb. 25. Dezember 1957, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 8. November 2021, Zahl MA67/Zahl/2021, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro auf 26,00 Euro herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 7 Stunden neu bestimmt. Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Der ohne Identifikationsnummer eingezahlte Betrag von 36,00 Euro (Organstrafbetrag) wird auf die verhängte Geldstrafe und die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens angerechnet. Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt daher Null Euro. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans A461 der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom 27. September 2021 an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 30. Juli 2021 um 18:28 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, ***1***, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten gewesen sei. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Gegen die Strafverfügung wurde vom Beschwerdeführer folgender Einspruch erhoben (E-Mail vom 6. Oktober 2021): "mit sofortiger Wirkung, wird fristgerecht gegen die Strafverfügung: MA67/Zahl/2021 aufgrund des erhöhten Betrages, Einspruch erhoben. Fristgerecht wurden die ursprünglichen 36 Euro am 2.8.21 per QR-Code eingezahlt. Da meinerseits beim Scanvorgang des Handys mit dem QR-Code kein Fehler gemacht wurde, aber dennoch das System offenbar nicht die Referenznummer erfasst hat, liegt der Fehler nicht bei mir, sondern beim System der Bank. Mein Kontoauszug wurde im Nachhinein ebenso nicht ins Auge gefasst, weshalb ich nach der Zahlung davon ausging, dass alles beglichen und erledigt wurde. Ich wusste lange nichts von einer Rücküberweisung. Jedenfalls habe ich Ihnen nun mit 6.10.21 die 36 Euro überwiesen und bitte Sie von einer Erhöhung angesichts der Umstände abzusehen. Ich danke Ihnen für die beanspruchte Zeit und ich wünsche Ihnen einen schönen Tag." Mit Straferkenntnis vom 8. November 2021, Zahl MA67/Zahl/2021, wurde der Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der verspätet eingezahlte Organstrafverfügungsbetrag in der Höhe von € 36,00 wurde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet, wodurch sich der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag auf € 34,00 belief. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und unter Hinweis auf den Wortlaut des § 50 Abs. 6 VStG sowie § 49a Abs. 6 VStG (jeweils) mit näherer Erläuterung ausgeführt, da die Zahlung dem Konto des Überweisungsempfängers erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist gutgeschrieben wurde, habe der verspätet eingezahlte Betrag lediglich angerechnet und die Einleitung eines Strafverfahrens nicht abgewendet werden können. Auf die Motive der nicht zeitgerechten Einzahlung des verhängten Betrages könne es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, läge im gegenständlichen Fall nicht vor. Es sei daher als erwiesen anzusehen gewesen, dass der Beschwerdeführer das Tatbild verwirklicht habe. Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gem. § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Aufgrund der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen. Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Der Beschwerdeführer habe daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafbemessungsgründe an (hier: keine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz). Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Beschwerdeführer zur Vermeidung von Übertretungen des Parkornetergesetzes anzuhalten. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hiefür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädige in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung diene. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen gewesen. Das Verschulden des Beschwerdeführers könne daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätten zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht angenommen werden können, da für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt bestünde und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen gewesen sei. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe, auch bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991. Der Beschwerdeführer erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (Mail vom 29. November 2021) und führte darin aus: "mit sofortiger Wirkung wird fristgerecht Beschwerde gegen die Straferkenntnis MA67/Zahl/2021 eingereicht: Meinerseits wurde fristgerecht der Strafbetrag wie auf dem Kontoauszug ersichtlich einbezahlt. Es liegt nicht in meiner Verantwortung, wenn bei einer QR-Code-Überweisung aufgrund eines technischen Problems, die Zahlungsreferenz nicht erfasst wurde, denn auch diese sollte automatisch erfasst werden. Wenn ich also rechtzeitig einzahle und aufgrund eines technischen Problems meine Zahlungsreferenz nicht erfasst wird, obliegt das nicht meiner Verantwortung, daher ist eine Erhöhung meiner Strafe, meiner Meinung nach nicht gerechtfertigt."   Über die Beschwerde wurde erwogen:   Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer stellte das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 30. Juli 2021 um 18:28 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, ***1***, ab, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Im Fahrzeug befand sich lediglich der bereits abgelaufene 30-Minuten-Gebührenparkschein mit der Nummer PSNr mit den Entwertungen Jahr: 2021; Monat: Juli; Tag: 30; Stunde: 17; Minute: 15. Der Beschwerdeführer bestreitet weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung, sodass dieser als erwiesen anzunehmen ist. Bei der SEPA-Überweisung mittels QR-Code am 02.08.2021 der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe von € 36,00 wurde aus nicht nachvollziehbaren technischen Gründen nur der Geldbetrag, nicht jedoch auch die gegenständliche Identifikationsnummer übertragen, wodurch der Überweisungsauftrag durch die Magistratsabteilung 6 nicht (automationsunterstützt) lesbar war. Da die Magistratsabteilung 6 den Betrag keinem Konto zuordnen konnte, wurde am 09.08.2021 die Rücküberweisung des Betrages von € 36,00 auf das Konto des Auftraggebers veranlasst. Der Beschwerdeführer begründet die fehlerhafte Überweisung mit einem Systemfehler der Bank, da seinerseits beim Scanvorgang des QR-Code's kein Fehler gemacht worden sei. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Kontrollorgan getroffenen Feststellungen, den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben und dem aktenkundigen Kontoauszug des Beschwerdeführers mit der Überweisung vom 02.08.2021 mit Rücküberweisung an den Beschwerdeführer am 09.08.2021. Das Bundesfinanzgericht durfte die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen. Rechtliche Würdigung: Die für dieses Verwaltungsstrafverfahren relevanten Bestimmungen sind: Gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. § 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 ("Organstrafverfügung") lautet auszugsweise wie folgt: Abs. 1: Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden. Abs. 2: Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. Abs. 4: Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind. Abs. 6: Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Abs. 7: Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen. Den Gegenstand des vorliegenden Rechtstreites bildet die Frage, ob die im Straferkenntnis vom 8. November 2021 wegen Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers am 30. Juli 2021 um 18:28 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ausgesprochene Geldstrafe iHv € 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) zu Recht verhängt worden ist - der bereits bezahlte Betrag von € 36,00 wurde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet sodass sich der zu zahlende Gesamtbetrag inklusive € 10,00 (Beitrag zu den Kosten des Verfahrens) auf € 34,00 belief - wobei vom Beschwerdeführer diesbezüglich eingewendet wird, er habe die in der Organstrafverfügung vom 30. Juli 2021 festgesetzte Geldstrafe iHv € 36,00 bereits am 2. August 2021 an die belangte Behörde überwiesen. Objektive Tatseite: In der gegenständlichen Beschwerde vom 29. November 2021 gegen das Straferkenntnis vom 8. November 2021 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, die gegenständliche Organstrafverfügung beglichen zu haben und gesteht dadurch ein, das Fahrzeug - wie im Spruch der angefochtenen Entscheidung dargestellt - zum Zeitpunkt der Beanstandung nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Diese Tatsache wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten, sodass der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 vorliegt. Zahlung des Strafbetrages laut Organstrafverfügung/Anonymverfügung: Anzumerken ist, dass die Überweisung des Beschwerdeführers an den Magistrat der Stadt Wien am 2. August 2021 in Höhe € 36,00, aus technisch nicht erkennbaren Gründen, ohne die Identifikationsnummer der Organstrafverfügung anzuführen (IDNr), erfolgt ist. Damit hat der Beschwerdeführer gegen vorher genannten § 50 Abs. 6 VStG verstoßen. Grundsätzlich kann die Einzahlung des Strafbetrages auch per Überweisung erfolgen, wenn der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Belegs enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Organstrafverfügung (Anonymverfügung) und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung; Gleiches gilt für das fristgerechte Einlangen des Betrags auf dem Überweisungskonto. Der von der belangten Behörde festgesetzte Geldbetrag von € 36,00 Euro für die Organstrafverfügung wurde vom Bf. fristgerecht überwiesen, allerdings - wie zum Zeitpunkt der Überweisung nicht ersichtlich - zu keiner korrekten Identifikationsnummer, sodass eine Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges laut § 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, nicht gesetzeskonform erfolgt ist. Aufgrund der nicht fristgerechten und nicht zuordenbaren Zahlung ist die Organstrafverfügung damit gegenstandslos geworden und war daher die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Subjektive Tatseite: § 5 Abs. 2 VStG: Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Stellt ein Beschuldigter sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine (für die gesamte Parkdauer) besorgt zu haben, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen (vgl. VwGH 26.1.1998, 96/17/0354). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Strafbemessung: Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008). Der Beschwerdeführer hat das öffentliche Interesse an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne Parkschein in einer Kurzparkzone abgestellt hat. Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden. Die belangte Behörde hat im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis vom 8. November 2021 darauf Bedacht genommen, dass dem Beschwerdeführer zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz zu Gute kommt. Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw allfällige Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben, weshalb von der belangten Behörde zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wurde (vgl VwGH 30.6.2004, 2001/09/0120). Somit wurde die Geldstrafe mit 60,00 Euro und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden festgesetzt. Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe, auch das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich dieser Strafpraxis. Im konkreten Fall ist jedoch bei der Strafbemessung der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer geständig ist und willens war, die Strafe unverzüglich und somit fristgerecht, am folgenden Werktag (Montag) nach der Beanstandung am (Freitag) 30.07.2021, 18:28 Uhr, zu begleichen. Der Beschwerdeführer war insoweit einem Irrtum unterlegen, als er nach der - aufgrund für den Bf. nicht sofort erkennbaren technischen Übertragungsmängel, ohne Angabe der Identifikationsnummer wegen fehlerhaftem Einlesen des QR-Codes - durchgeführten Überweisung des Strafbetrages von einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Strafe ausgegangen ist. Da der Beschwerdeführer zu jeder Amtshandlung der belangten Behörde (Organstrafverfügung, Anonymverfügung, Strafverfügung, gegenständliches Straferkenntnis) jeweils fristgerecht Stellung bezog und er erst nach Erhalt der Anonymverfügung Kenntnis über die missglückte Überweisung mittels QR-Code erlangte (Schreiben der bel. Behörde vom 03.09.3021), erachtet das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände eine Geldstrafe von € 26,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden als schuld- und tatangemessen. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist. Ein diesbezüglicher Ausspruch gem. § 25a Abs. 1 VwGG ist erforderlich, weil § 25a Abs. 4 VwGG nur die Erhebung einer Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausschließt, was die belangte Behörde nicht betrifft, weil deren Revision sich auf Art. Abs. 6 Z 2 B-VG stützt. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. VwGH 24. 9. 2014, Ra 2014/03/00146). Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Wien, am 22. Dezember 2021  

Normen und Schlagworte

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Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500688/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500688.2021
Stammnummer
135354
Gültig
22.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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