Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0580-I/03
Zwangsstrafenfestsetzung wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0580-I/03vom 14.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch X., vom
5. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom 31. Juli 2003
betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers ersuchte das
Finanzamt mit dem am 2. Mai 2003 eingegangenen Schreiben um Erstreckung der
Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für 2001 bis 31. Mai 2003.
Das Finanzamt
wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom 12. Mai 2003 mit dem Hinweis ab, dass
die Umsatz-, Einkommen- und Kraftfahrzeugsteuererklärungen für 2001 im
Falle der Einreichung bis 2. Juni 2003 als fristgerecht eingebracht
gelten.
Mit Bescheid
vom 25. Juni 2003 wurde der Berufungswerber aufgefordert, die bislang noch
nicht eingereichten Steuererklärungen bis 16. Juli 2003 einzureichen,
widrigenfalls gegen ihn eine Zwangsstrafe in Höhe von 360 €
festgesetzt werden könne (Androhung im Sinne des § 111
Abs. 2 BAO).
Da auch in der
Folge keine Steuererklärungen einlangten, setzte das Finanzamt die
angedrohte Zwangsstrafe von 360 € mit Bescheid vom 31. Juli 2003
fest.
In der gegen
diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 5. August 2003 wurde vorgebracht,
dass der Berufungswerber die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für
2001 am 11. Juli 2003 an das Finanzamt gesandt habe, weshalb von der
Festsetzung der Zwangsstrafe Abstand genommen werden möge. Zur
angeforderten Kraftfahrzeugsteuererklärung werde mitgeteilt, dass der
Berufungswerber die Kraftfahrzeugsteuer bereits "an die Versicherung bezahlt"
habe. In der Beilage zu diesem Schreiben übermittelte der Berufungswerber
die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 2001, welche er als
Kopien der bereits eingereichten Steuererklärungen
bezeichnete.
Mit
Mängelbehebungsauftrag gemäß
§ 275 BAO vom 8. August
2003 forderte das Finanzamt den Berufungswerber zur Erbringung eines
Aufgabenachweises für die Steuererklärungen bis 8. September 2003
auf, widrigenfalls die Berufung als zurückgenommen gelte.
Dieses
Mängelbehebungsschreiben wurde vom Berufungswerber mit Telefax vom
8. September 2003 dahingehend beantwortet, dass er den Beweisantrag
stellte, Frau T., und Frau R., als Zeuginnen zum Beweisthema einzuvernehmen,
dass Frau T. die Steuererklärungen am 11. Juli 2003 fertig gestellt
und noch an diesem Tag zur Post gegeben habe. Dies könne von Frau R.
bestätigt werden, weil sie zu dieser Zeit im Büro anwesend gewesen sei
und das Kuvert mit der Briefmarke für den Versand für Frau T.
"hergerichtet" habe.
Der Umstand,
dass der Berufungswerber unmittelbar nach dem Erhalt des Zwangsstrafenbescheides
Kopien der Steuererklärungen an das Finanzamt geschickt habe, sei als Indiz
dafür zu werten, dass die obigen Angaben der Wahrheit entsprächen,
weil es dem Berufungswerber andernfalls nicht möglich gewesen wäre,
die Steuererklärungen in so kurzer Zeit zu erstellen.
Es sei zwar
richtig, dass der Berufungswerber in den nunmehr 27 Jahren seiner
selbständigen Berufstätigkeit den behördlichen Fristen nicht
immer rechtzeitig nachgekommen sei und "ab und zu" seine "Erklärungen und
Verpflichtungen etwas später erbracht" habe. Dies sei aber darauf
zurückzuführen, dass er nur über einen kleinen Betrieb
verfüge und bei der Verwaltung einsparen müsse. Das Finanzamt werde
daher ersucht, dem Berufungswerber nicht deshalb "nicht zu glauben", weil er
"manchmal die Abgaben verspätet erbracht" habe.
Das Finanzamt
wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 18. September 2003 mit
der Begründung ab, dass der Darstellung des Berufungswerbers nicht gefolgt
werden könne, weil er trotz Aufforderung keinen Aufgabenachweis vorgelegt
und die Steuererklärungen für die Vorjahre durchwegs entweder
verspätet oder überhaupt nicht abgegeben habe.
Dem
Vorlageantrag vom 17. Oktober 2003, der kein weiteres Vorbringen
enthält, war die Kopie eines Auszuges aus dem Posttagebuch des
Berufungswerbers angeschlossen, die unter der Datumseintragung "21. Juli
2003" den Vermerk "Finanzamt K.." enthält. Weiters befinden sich auf dieser
Kopie die Unterschriften des Berufungswerbers sowie von Frau T. und Frau R.,
welche die teilweise unleserliche eidesstattliche Erklärung abgaben, dass
am "21. 7. 03... nach der Erstellung der
Steuererklärung...bei der Post aufgegeben wurde".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Dass die
Vorlage von Steuererklärungen durch den Abgabepflichtigen mit Hilfe von
Zwangsstrafen erzwungen werden kann, ergibt sich aus der obigen Bestimmung in
Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
gemäß
§ 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von
Abgabenerklärungen gemäß den §§ 133 ff
BAO.
Der
Berufungswerber bestreitet lediglich eine Verpflichtung zur Einreichung einer
Steuererklärung gemäß
§ 6 Abs. 4
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, indem er erkennbar die Rechtsansicht vertritt,
dass auf ihn kein steuerpflichtiges Kraftfahrzeug im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992 zugelassen gewesen sei, sodass ihn auch keine
Erklärungspflicht getroffen habe. Dieser Standpunkt mag indessen
dahingestellt bleiben, weil nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine
Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung keine
abschließende Entscheidung darüber ist, ob die aufgeforderte Person
tatsächlich auch abgabepflichtig ist und ihr deswegen die Abgaben,
über die die Abgabenerklärung gefordert wurde, vorgeschrieben werden.
Folglich ist eine vom Finanzamt zur Abgabe einer Abgabenerklärung
aufgeforderte Person zur Abgabe der betreffenden Abgabenerklärung auch dann
verpflichtet, wenn sie der Meinung ist, nicht abgabepflichtig zu sein. Sie hat
auch in diesem Fall aufgrund der Aufforderung die für den Bestand und
Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen (vgl. VwGH 26. 1. 1998,
97/17/0035).
Was die Umsatz-
und Einkommensteuererklärung für 2001 betrifft, so bestreitet der
Berufungswerber die Rechtmäßigkeit der Zwangsstrafenfestsetzung mit
der Behauptung, diese Steuererklärungen am 11. Juli 2003 an das
Finanzamt abgeschickt zu haben. Hierauf ist Folgendes zu erwidern: Nach der
ständigen Rechtsprechung gilt eine Eingabe nur dann als eingebracht, wenn
sie der Behörde tatsächlich zugekommen ist. Dabei trifft die
Beweislast für das Einlangen einer Postsendung bei der Abgabenbehörde
den Absender. Reicht hiefür der Beweis der Postaufgabe nicht (vgl. VwGH
20. 1. 1983, 82/16/0119) und vermag die Erfahrungstatsache, dass der
Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten
erreichen, den Beweis des Einlangens nicht zu ersetzen (vgl. VwGH
8. 6. 1984, 84/17/0068), so kommt im Berufungsfall noch hinzu, dass
der Versuch des Berufungswerbers, das zeitgerechte Einlangen der Umsatz- und
Einkommensteuererklärung für 2001 durch die Vorlage einer Kopie des
Postausgangsbuches unter Beweis zu stellen, schon daran scheitert, dass laut
Eintragung im Posttagebuch am 11. Juni 2003 gar keine Postsendung an das
Finanzamt aufgegeben wurde. Vielmehr erfolgte laut Posttagebuch eine Postsendung
an das Finanzamt erst am 21. Juni 2003, also erst mehrere Tage nach Ablauf
der in der bescheidmäßigen Zwangsstrafenandrohung eingeräumten
Nachfrist bis 16. Juli 2003. Die oben erwähnten eidesstattlichen
Erklärungen der vom Berufungswerber namhaft gemachten Zeuginnen beziehen
sich ebenfalls auf das Aufgabedatum 21. Juli 2003. Damit kann aber der Berufung
von vornherein kein Erfolg beschieden sein, weil eine erst am 21. Juli 2003
zur Post gegebene Sendung nicht bis 16. Juli 2003 beim Finanzamt eingelangt
sein konnte.
Bei dieser
unbestrittenen Sachlage war von der Einvernahme der angebotenen Zeuginnen
Abstand zu nehmen, weil selbst deren allfällige Aussagen in die Richtung,
die Postsendung sei entgegen der Eintragung im Posttagebuch und der damit
übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen nicht am 21. Juli
2003, sondern bereits am 11. Juli 2003 zur Post gegeben worden, keinen
Beweis für das Einlangen dieser Postsendung bis zum 16. Juli 2003
erbrächte.
Die
Ausführungen im Schreiben vom 8. September 2003, der Berufungswerber
habe unmittelbar nach Erhalt des Zwangsstrafenbescheides vom 31. Juli 2003
Kopien der Steuererklärungen an das Finanzamt geschickt, was für die
Glaubhaftigkeit seiner Angaben spreche, weil ihm die Erstellung der
Erklärungen andernfalls nicht "in so kurzer Zeit" möglich gewesen
wäre, gehen schon deshalb fehl, weil der Umstand, dass Kopien der Umsatz-
und Einkommensteuererklärungen laut Einlaufstempel am 6. August 2003
beim Finanzamt eingelangt sind, weder etwas darüber besagt, wann mit deren
Erstellung begonnen wurde, noch einen Anhaltspunkt dafür bietet, dass beim
Finanzamt jemals Originale der Steuererklärungen eingelangt
sind.
Soweit der
Berufungswerber auf die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2003 verweist,
welche ebenfalls "in der gleichen Post" gewesen sei, ist festzustellen, dass
diese nach der Aktenlage erst am 1. August 2003 eingebracht
wurde.
Dass die
Vorlage der vom Finanzamt angeforderten Steuererklärungen unmöglich
oder unzumutbar oder die gesetzte Frist nicht angemessen gewesen wäre,
wurde weder behauptet noch ist dies ersichtlich. Die Tatbestandsvoraussetzungen
für die entsprechend der Bestimmung des § 111 Abs. 2 BAO
angedrohte Zwangsstrafe lagen somit vor.
Die
Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im
Ermessen der Abgabenbehörde. Der Berufungswerber weigerte sich trotz
wiederholter Aufforderung und Fristerstreckung ohne ersichtlichen Grund, die
angeforderten Steuererklärungen einzureichen. Weiters räumte er selbst
ein, schon in der Vergangenheit seine abgabenrechtlichen
Erklärungspflichten vernachlässigt zu haben. Auf die Schätzung
der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 infolge
Nichtabgabe von Steuererklärungen wird diesbezüglich hingewiesen.
Unter diesen Umständen war die vom Finanzamt ohnehin im unteren Bereich der
zulässigen Höchststrafe (2.180 €) festgesetzte Zwangsstrafe
sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 14. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0580-I/03
- Stammnummer
- 13530
- Gültig
- 14.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF