Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4206-W/02
Mietzahlungen und Abfertigungszahlungen als verdeckte Ausschüttungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4206-W/02vom 12.01.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Einkommensminderung bei der Gesellschaft und das subjektive Tatbild des
Verdeckens der Einkommensverteilung sind bei den Mietzahlungen
erfüllt:
Rechtsgrundlage für die
Mietzahlungen ist der Mietvertrag (10. April 1995) gewesen, den die Bw. mit den
beiden Miteigentümern des Mietobjektes (Alfred K und Anneliese K)
abgeschlossen hat; in diesem Vertrag sind monatlich zu entrichtende
Mietzahlungen vereinbart worden.
Lt. Telefonat/mündliche
Verhandlung sind die Mietzahlungen auf ein sog. "Familienkonto" von Alfred K und
Anneliese K geflossen.
Alfred K ist als Gesellschafter
der Bw. Anteilseigentümer der Bw.; seine Gesellschaftsanteile und die
Treuhandverträge machen ihn zu einer, der Bw. nahe stehenden Person.
Anneliese K ist nicht Gesellschafterin der Bw., sie hat keine
Gesellschaftsanteile, die sie zu einer, der Bw. nahe stehenden Person
machen.
Da die Mietzahlungen auf ein
sog. "Familienkonto" von Alfred K und Anneliese K geflossen sind, sind sie auf
eine Konto geflossen, dessen Verfügungsberechtigte ein Gesellschafter der
Bw. und eine Nichtgesellschafterin sind.
Bei Gesellschaften mit
beschränkter Haftung sind die Gesellschafter Diejenigen, die zu einer
verdeckten Ausschüttung Anlass geben können.
Eine Nahebeziehung zum
Eigentümer kann sich nicht nur aus geschäftlichen oder
gesellschaftsrechtlichen Gründen ergeben, sondern auch aus familiären,
verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Gründen: Als seine Ehegattin
ist Anneliese K eine, einem Anteilseigentümer bzw. Treugeber nahe stehende,
Person.
Dass die Bw. die Mietzahlungen
auf ein Konto überwiesen hat, auf das die Nichtgesellschafterin Anneliese K
Zugriff hat, fällt unter den Tatbestand
"Empfangen von Vorteile von einer
Gesellschaft, die nur durch die Eigentümereigenschaft einer anderen Person
begründbar und verursacht sind".
Ob die Nichtgesellschafterin
Anneliese K unmittelbar Vorteilsbezieher gewesen ist oder nicht, ist lt.
Wiesner-Schneider-Spanbauer-Kohler,
KStG 1988, § 8, Anm. 15, für den Ausschüttungstatbestand nicht
von Bedeutung. Empfangen Nichtgesellschafter unmittelbar Vorteile von einer
Gesellschaft, die nur durch die Eigentümereigenschaft einer anderen Person
begründbar und verursacht sind (dem Eigentümer nahe stehende
Personen), ist der Ausschüttungstatbestand ebenfalls denkbar.
Im vorliegenden Fall ist davon
auszugehen, dass Anneliese K keine unmittelbare Vorteilsbezieherin gewesen
ist.
Dass diese Annahme zutreffend
ist, ergibt sich indirekt aus der Aussage von Alfred K. Alfred K hat bei seiner
Vernehmung die Ich-Form verwendet, wenn er auf den Mietvertrag bzw. die
Mietzahlungen angesprochen worden ist: Bspw. hat Alfred K ausgesagt:
"Die laufenden Mietzahlungen stellen ...
Zuwendungen ... an mich ..."dar
und nicht "Die laufenden Mietzahlungen stellen
... Zuwendungen ... an meine Ehegattin und mich
..."dar.
Dass Alfred K
Hälfteeigentümer des Mietobjektes ist und dass im Mietvertrag Alfred K
und Anneliese K als Vermieter genannt werden, ist kein Ausschließungsgrund
für eine Zurechnung der gesamten Mietzahlungen bei Alfred K: Im Mietvertrag
(10. April 1995) ist nicht vereinbart worden, dass die Monatsmiete je zur
Hälfte an Alfred K und an Anneliese K zu zahlen ist.
Nach dieser Sachlage ist
wahrscheinlicher, dass die Bw. die Mietzahlungen zur Gänze Alfred K
zuwenden wollte und auch zugewendet hat, als dass die Mietzahlungen je zur
Hälfte an Alfred K und seine Ehegattin geflossen sind.
Nach ständiger
Rechtssprechung genügt es, von mehreren Möglichen jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten wahrscheinlicher
ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2.
überarb. und erw. Auflage, § 167, Tz 8).
Für den UFS ist erwiesen,
dass Alfred K als Derjenige anzusehen ist, dem die Bw. die gesamten
Mietzahlungen zuwenden wollte und auch zugewendet hat. Alfred K ist - ungeachtet
des Umstandes, dass die Mietzahlungen auf ein Familienkonto geflossen sind - als
Empfänger einer verdeckten Ausschüttung in Höhe der gesamten
Mietzahlungen zu erfassen.
Dass diese Zahlungen auf ein
Familienkonto geflossen sind und deshalb auch von seiner über das Konto
verfügungsberechtigten Ehegattin abgehoben werden konnten, stellt eine
Zurverfügungstellung (= Weitergabe) an eine nicht an der Gesellschaft
beteiligte Person dar. Diese Zurverfügungstellung bzw. Weitergabe ist eine
ertragsteuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung.
Mit seiner Aussage
(29. Jänner 2002) - sie lautet:
"Mietzahlungen werden in der vereinbarten
Höhe bis dato bezahlt" - hat Franz D bestätigt, dass bei der
Bw. eine monatliche Einkommensminderung in Höhe der im Mietvertrag (10.
April 1995) vereinbarten Mietzinse statt gefunden hat.
Die hier vorliegende
Fallkonstellation - der Betriebsleiter des Hauptkunden einer Gesellschaft ist
ihr Gesellschafter; diese Gesellschaft schließt mit ihrem Gesellschafter
einen Mietvertrag über ein von diesem Gesellschafter und seiner Ehegattin
unmittelbar vor dem Abschluss des Mietvertrages erworbenes Objekt ab - spricht
dafür, dass die Bw. diesen Mietvertrag mit einer zur Bw. fremden Person
nicht abgeschlossen hätte.
Ohne Einverständnis von
Franz D hätte die Bw. die Mietzahlungen nicht auf das Familienkonto von
Alfred K und Anneliese K überwiesen.
Franz D ist Derjenige, der
für die Bw. auftritt und für sie entscheidet; seine Handlungen und
Entscheidungen sind der Bw. zuzurechnen. Die Auszahlung der Mietzinse sind der
Bw. zurechenbare Handlungen. Die Bw. hatte demzufolge Kenntnis von den
Mietzahlungen, wollte diese Mietzahlungen Alfred K zuwenden, obwohl sie keine
Verwendung für das Mietobjekt hatte.
Dass die Mietzahlungen nicht
betrieblich veranlasste Zuwendungen sind, ist nicht ohne weiteres erkennbar
gewesen; dass die Mietzahlungen ein Vorteilsgewährung an eine, der Bw. nahe
stehende Person gewesen ist, ist das Ergebnis eines Beweisverfahrens.
Das Berufungsbegehren, die
Mietzahlungen nicht als verdeckte Ausschüttungen im Sinne des § 8
Abs. 2 KStG 1988 zu behandeln, ist abzuweisen.
Wien,
12. Jänner 2005
Die
Referentin:
Mag.
Eva-Maria Kirchschlager
Normen und Schlagworte
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4206-W/02
- Stammnummer
- 13526
- Gültig
- 12.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF