Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4206-W/02
Mietzahlungen und Abfertigungszahlungen als verdeckte Ausschüttungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4206-W/02vom 12.01.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein von einem anderen ausgeübter Druck stellt einen betrieblichen Anlass für eine Ausgabe dar, wenn dieser Druck dazu geeignet ist, ein bestimmtes Verhalten auszulösen, eine bestimmte Handlung herbei zu führen oder eine Unterlassung zu bewirken.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung (27. September 2002) der
Bw., vertreten durch Aschauer und Rachbauer OEG gegen die Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 - 1999 und den gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer 2000 des Finanzamtes Waidhofen/Thaya entschieden:
|
1.
|
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
|
2.
|
Die gemäß
§
274 BAO idF Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG), BGBl I, 2002/97 gegen
den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2000 des Finanzamtes Waldviertel
gerichtete Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung. Betriebsgegenstand ist das Umschmelzen und
Legieren von Nichteisen-Metallen und die Weiterentwicklung von
Leichtbauwerkstoffen.
Strittig sind die in den
Bescheiden betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 - 1999 und
demgemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid
betreffend Körperschaftsteuer 2000 (8. August 2002) als verdeckte
Ausschüttungen behandelten Mietzahlungen an Alfred K.
Diese Mietzahlungen hat die Bw.
für ein Mietobjekt geleistet, das Alfred K und Anneliese K mit Kaufvertrag
(9. März 1995) erworben haben. Das Mietobjekt besteht aus einem ehemaligen
Schulgebäude und einer Grünfläche (Grundbuchsauszug, 22. November
2004).
Im Veranlagungsakt bzw. im
Arbeitsbogen der Großbetriebsprüfung befinden sich folgende, die
Mietzahlungen betreffende Unterlagen:
Mietvertrag
(10. April 1995):
Mietobjekt ist eine
Liegenschaft mit darauf befindlichen Haus, dessen Eigentümer Alfred K
und Anneliese K sind.
Das Haus samt Garten haben
Alfred K und Anneliese K an die Bw. vermietet.
Das Mietverhältnis beginnt
am 1. April 1995 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der für das Mietobjekt
vereinbarte monatliche Mietzins beträgt S 30.000,00 zuzüglich 20%
Umsatzsteuer.
Die Betriebskosten hat die
Mieterin zu entrichten. Für diese Betriebskosten wird ein monatliches
Pauschale von S 3.000,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer vereinbart und
dieser Betrag ist zugleich mit dem Mietzins zu zahlen.
Bauliche Veränderungen
innerhalb des Mietobjektes bedürfen der schriftlicher Einwilligung des
Vermieters.
Das Mietverhältnis kann
von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer dreimonatigen
Aufkündigungsfrist zu Monatsende schriftlich aufgekündigt werden.
Für den Fall, dass die Mieterin die in diesem Vertrag übernommenen
Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, verzichten die Vermieter
auf ihr Kündigungsrecht auf die Dauer von 10 Jahren, somit bis
31. März 2004.
Umbauplan
vom 20. Dezember 1999; genehmigt mit Bescheid vom
28. März 2000:
Der Umbauplan zeigt ein
zweigeschossiges Gebäude; die darin befindlichen Räumlichkeiten werden
als "Küche",
"Essen",
"Wohnzimmer",
"Schlafen",
"Vorraum",
"Arbeitsraum" und
"Bad
mit WC" bezeichnet. Aus dem Grundriss
sind zwei Wohneinheiten pro Stockwerk erkennbar. Die im Bauplan gelb
gekennzeichneten Mauern sollen abgerissen werden.
Niederschrift
über die Vernehmung Alfred K (8. Oktober 2001):
Alfred K hat ausgesagt, dass
er seit der Firmengründung im Jahr 1989 Geschäftsanteile an der Bw.
besitze. Diese Geschäftsanteile haben ursprünglich 25% des
Stammkapitals betragen und haben sich nach ungefähr zwei Jahren auf einen
Anteil von 50% erhöht.
Der Ankaufspreis 1989 habe
S 25.000,00 betragen; der weitere Erwerb von Anteilen sei kostenlos
gewesen.
Die Anteile von Alfred K
werden de facto seit Firmengründung ausschließlich von Franz D
treuhändisch verwaltet.
Auf den Vorhalt - lt.
Notariatakt habe Christine D den betreffenden Geschäftsanteil seit
ihrem Erwerb treuhändig für Alfred K gehalten - hat Alfred K
geantwortet, dass er anlässlich des Erwerbes der Anteile um
S 25.000,00 das einzige mal Gelder investiert habe. Die Übernahme der
restlichen Prozentanteile sei kostenlos erfolgt.
Auch halte er seit dem
Abtretungsanbot vom 20. Februar 1990 50% an einer Gesellschaft, welche
mittlerweile mit der Bw. fusioniert ist.
Die in den Abtretungsanboten
angeführten Abtretungspreise habe er nie geleistet. Sein Treuhänder
sei immer Franz D und nicht Christine D gewesen.
Diese Vorgangsweise sei aus
folgenden Gründen gewählt worden: Franz D sei der Vorgänger
von Alfred K bei der V-GmbH als Betriebsleiter gewesen. 1989 sei
Franz D aus der V-GmbH ausgeschieden. Damals habe nicht festgestanden, dass
Alfred K der Nachfolger von Franz D werde. Um sich ein so genanntes
Standbein zu schaffen, habe sich Alfred K an den Firmen von Franz D
beteiligt. Da Alfred K aus Gründen seiner jetzigen Tätigkeit bei
der V-GmbH nicht im jeweiligen Firmenbuch aufscheinen wollte (dies wäre
zumindest bei seinem Arbeitgeber meldepflichtig gewesen) sei die Vorgangsweise -
Anteilkäufe lediglich aufgrund von Abtretungsanboten bzw. treuhändige
Weitergabe der Anteile - gewählt worden. Die jeweiligen Abtretungspreise
für die Erwerbe von Anteilen seien offensichtlich von Franz D
geleistet worden. Alfred K hat bestätigt, dass er bei den genannten
Firmen nie eine Tätigkeit ausgeübt habe oder seinen Einfluss geltend
gemacht habe.
Das im Jahr 1995 angekaufte
Haus sei unmittelbar nach dem Ankauf des Objektes an die Bw. zur Gänze
vermietet worden. Dies sei aus der Überlegung heraus geschehen, dass dort
Mitarbeiter der Firma oder Geschäftspartner einquartiert werden sollen.
Tatsächlich habe die Bw. dieses Objekt nie benutzt, obwohl sie dafür
laufend Mietzahlungen gezahlt habe.
Alfred K
wortwörtlich: "Die laufenden
Mietzahlungen stellen daher tatsächlich keine derartigen dar, sondern
vielmehr handelt es sich dabei um Zuwendungen der Firma an mich als
Gesellschafter dieser Firma. Diese Regelung erfolgte in Absprache mit
Franz D. Festhalten möchte ich, dass ich dieses Haus niemals
anderweitig vermietet habe und daraus keine zusätzlichen Einkünfte
erzielt habe".
Die Frage - Sind Ihnen ab dem
Jahr 1990 bis dato Gelder (Gewinnausschüttungen, Provisionen etc.) aus
diesen Firmen, bei welchen sie Gesellschaftsanteile offiziell und inoffiziell
aufgrund von Abtretungsanboten und Treuhandverträgen gehalten haben,
zugeflossen, welche steuerlich nicht erfasst wurden? - hat Alfred K mit
"nein" beantwortet.
Niederschrift
über die Vernehmung Franz D (29. Jänner 2002):
Franz D hat ausgesagt, dass er
bis ca. 1989 Geschäftsstellenleiter der V-GmbH und seit Beginn 1989
gleichzeitig Geschäftsführer der Bw. gewesen ist. Alfred K kenne
er vom gemeinsamen Arbeitsverhältnis bei der V-GmbH seit 1980.
Über die Beteiligungen von
Alfred K befragt, hat Franz D ausgesagt:
Alfred K ist seit ca. 1989
über einen Treuhandvertrag zu 50% der Anteile an der Bw. beteiligt. Die
Exgattin von Franz D hat bis zur Scheidung im Jahr 1999 die Anteile (75%)
für Alfred K und ihn selbst gehalten. Seit der Scheidung hält
Franz D 50% der Anteile für Alfred K. Der Rest der
Gesellschaftsanteile ist auf Alfred K (44,5%) und seine Exgattin (5,5%)
aufgeteilt.
Offene oder verdeckte
Gewinnausschüttungen habe es im gesamten Zeitraum nicht gegeben.
Franz D könne
ausschließen, dass Alfred K in einem Angestelltenverhältnis zur
Bw. gestanden sei.
Es habe auch keine
Provisionszahlungen an Alfred K und keine anderen geldwerten Vorteile
für Alfred K gegeben.
Den Mietvertrag betreffend hat
Franz D ausgesagt, dass er ab ca. 1993 auf der Suche nach einem Objekt zur
Zwischenlagerung der erzeugten Produkte (Aluminiumgranulat abgefüllt in Big
Bags) gewesen sei. Inserate habe er nicht geschaltet.
Da er zur V-GmbH termingerechte
Lieferzeiten einhalten haben müssen, habe er in der Nähe ein
geeignetes Areal gesucht, um dort seine Ware zwischenlagern zu können.
Der Mietvertrag sei auf
10 Jahre abgeschlossen worden und sei noch aufrecht. Mietzahlungen werden
in der vereinbarten Höhe bis dato bezahlt.
Das angemietete Areal sei zur
Lagerung der Rohstoffe nicht verwendet worden und habe auch nicht Wohnzwecken
gedient.
Franz D habe sich an den
Mietvertrag für 10 Jahre gebunden gefühlt und habe deshalb diesen
Mietvertrag nicht gekündigt.
Franz D wurde die Aussage
von Alfred K - Die laufenden Mietzahlungen stellen tatsächlich keine
derartigen dar, sondern vielmehr handelt es sich dabei um Zuwendungen der Bw. an
Alfred K als Gesellschafter dieser Firma. Diese Regelung erfolgte in
Absprache mit Franz D - vorgehalten.
Die Antwort von Franz D
auf diesen Vorhalt lautete: "Der Mietvertrag
wurde seinerzeit vom Notar aufgestellt, meinerseits wurden die Ziele bzw.
Notwendigkeiten vor dem Notar als auch vor dem Vermieter deponiert. Diese
Aussage ist mir daher völlig unerklärlich, noch dazu, wo eine normale
Ausschüttung zu einer wesentlich geringeren Steuerbelastung geführt
hätte, da ich in meiner Gesellschaft über genügend
Verlustvorträge verfügt habe".
Vorhalt
(15. März 2002)/Vorhaltsbeantwortung (8. April 2002):
Im Antwortschreiben zum
Vorhalt - die aufgrund des Mietvertrages vom 10. April 1995
geleisteten Mietzahlungen seien als verdeckte Gewinnausschüttungen
einzustufen und als Einkommensverwendung in den Jahren 1995 bis 2000 den
steuerpflichtigen Einkünften hinzuzurechnen - hat Franz D wieder
darauf hingewiesen, dass sein Hauptkunde - die V-GmbH - wegen termingerechter
Lieferungen Druck auf die Bw. zur Anmietung eines Zwischenlagers im Nahbereich
des Werkstandortes der V-GmbH ausgeübt habe.
Franz D habe ca. 1993 begonnen,
ein zur Zwischenlagerung der erzeugten Produkte geeignetes Objekt zu
suchen.
Im März des Jahres 2002
sei es Franz D nach jahrelangen Bemühen gelungen, den Kunden davon zu
überzeugen, dass eine Lagerhaltung am Werkstandort der GmbH ausreichend
sei.
Ohne dieser Einigung soll eine
Kündigung des Mietvertrages mit Alfred K nicht möglich gewesen
sein, da ansonsten das Risiko des Verlustes des wichtigsten Kunden zu groß
gewesen sei.
Die Kosten etwaiger
Alternativmöglichkeiten seien wesentlich höher gewesen.
Schreiben
der V-GmbH betreffend "Just-in-time"-Lager (7. März 2002):
In diesem Schreiben steht,
dass die Werke der V-GmbH eine Umstellung der Rohstofflagerwirtschaft auf ein
effizientes, Arbeitszeit sparendes, Modell der Lagerhaltung beabsichtigen. Nach
diesem Modell soll es je Material nur einen Lieferanten für mindestens ein
Geschäftsjahr und eine "revolvierende" Preisvereinbarung geben.
Die Lager sollen in
unmittelbarer Nachbarschaft des Werks als Just-in-time-Lager geführt
werden, mit der Verpflichtung des Lieferanten, das jeweilige Werk zu 100% zu
versorgen und auch die Produktionssicherheit zu gewährleisten.
Die Verträge mit dem
Lieferanten sollen eine Gültigkeit von mindestens einem Geschäftsjahr
jeweils beginnend am 1. April und endend am 31. März des
Folgejahres haben.
Mit diesem Schreiben der V-GmbH
hat die Bw. auch diverse Bestellung der V-GmbH vorgelegt.
Aktenvermerk
(5. August 2002):
In diesem Aktenvermerk hat das
Finanzamt u.a. darauf hingewiesen, dass der Vermieter und Gesellschafter der
GmbH, der von der angeblichen Wichtigkeit des Gebäudes für die GmbH
gewusst haben muss, dieses Gebäude ohne Verständigung der GmbH
abgerissen bzw. zuvor einen Umbau in ein Wohngebäude geplant haben soll.
Das Mietobjekt wird als
zweigeschossiges, ehemaliges Amtsgebäude beschrieben, dessen
Nutzfläche 280 m² betragen hat. Aufzüge sollen nicht vorhanden
sein.
E-Mail
der V-GmbH an Franz D: "Betreff:
Erinnerungsunterstützung" (31. März 2004), lautend:
"Wie
sie sich sicherlich erinnern können, ist die Rohstoffbeschaffung der V-GmbH
seit jeher bemüht, ein ausreichend großes Rohstofflager in seinen
Werken zu halten. Seit Beginn der 90er Jahre wurde die Idee geboren und auch
umgesetzt, diese Vorhaltung an Reservematerial immer mehr den Lieferanten
zuzuordnen. Dies führte ab dem Jahr 2002 zu einer Lagerhaltung durch
Lieferanten in V-GmbH-Werken (Konsignationslager) bzw. im Lieferantenwerk
(just-in-time-Lager). Die Lagerhaltungsmenge muss gemäß den
Absprachen ca. 4 Wochen mit einer Unter- bzw. Obergrenze von zwei bzw. sechs
Wochen gerechnet nach dem Verbrauch der letzten drei Monate,
betragen."
Großbetriebsprüfungsverfahren
(2004/1. Halbjahr):
Die
Großbetriebsprüfung hat festgestellt, dass die im Mietvertrag
vereinbarten Betriebskostenpauschalen nicht bezahlt worden sind.
Pkt.
9, Niederschrift/Schlussbesprechung (21. April 2004):
Das Mietverhältnis ist am
30. Juni 2002 beendet worden.
Auszug
aus dem Gutachten über den Verkehrswert der S-GmbH (10. Dezember
1998):
Die S-GmbH übt keine
wirtschaftliche Tätigkeit aus. Ihr alleiniger Zweck ist das Halten einer
33,3%-igen Beteiligung an der D-GmbH gewesen.
Die D-GmbH wurde 1989
gegründet. Betriebsgegenstand der D-GmbH ist v.a. der Betrieb einer
Speicherei, beinhaltend die Lagerung und den Umschlag von Gütern sowie den
Betrieb eines Terminals.
Die Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 - 1999 und den gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer 2000 (8. August 2002) hat die Bw. mit der Berufung (27.
September 2002) angefochten.
In ihrer
Anfechtungserklärung hat die Bw. im wesentlichen das bisherige Vorbringen
wiederholt und hat dabei insbesondere auf die wirtschaftlichen Gründe
für die Anmietung des Hauses - die V-GmbH habe starken Druck betreffend
Just-in-time-Lager ausgeübt - hingewiesen.
Alfred K sei bei seiner
Einvernahme durch die Prüfungsabteilung für Strafsachen offensichtlich
missverstanden worden. Seine Aussage könne nur so verstanden werden, dass
Alfred K gemeint habe, durch Erwerb und Vermietung der Liegenschaft komme
er seiner Treuepflicht als Gesellschafter der Gesellschaft nach.
Steuerliche Vorteile seien mit
der Vermietung nicht verbunden gewesen. Die situationsbedingt sicherlich
unglückliche Aussage dürfe zu keiner ungerechtfertigten
Steuervorschreibung für Dritte führen.
Abschließend wird in
eventu eingewendet, dass die These einer verdeckten Gewinnausschüttung nur
für den Miteigentumsanteil von 50% an den Mieteinnahmen für
Alfred K aufrecht erhalten werden könne, weil Alfred K nur 50%
der Miteigentumsanteile am gegenständlichen Mietobjekt gehören: Die
Hälfteeigentümerin Anneliese K stehe in keinem steuerlich
relevanten Naheverhältnis zur Bw., weil sie nicht Gesellschafterin der Bw.
sei; an Anneliese K könne die Bw. deshalb nicht verdeckt
ausschütten.
Auch könne es nicht
Aufgabe der Finanzverwaltung sein, bei besserem Wissen die im Nachhinein
getroffenen Unternehmensentscheidungen im Betriebsausgabenbereich nicht
anzuerkennen.
Den gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 2000 vom 8. August 2002 hat das Finanzamt mit Bescheid
vom 29. Jänner 2003 endgültig erklärt.
Nach Durchführung einer
Verfahrenswiederaufnahme von Amtswegen hat das Finanzamt Waldviertel den
Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2000 (22. Juni 2004) erlassen;
diesen Bescheid hat die Bw. mit der Berufung (15. Juli 2004) angefochten.
In der Berufung (15. Juli 2004)
hat die Bw. das bisherige Vorbringen zT ergänzend, zT wiederholend
vorgebracht:
Die V-GmbH sei von Beginn des
Unternehmens an Hauptabnehmer für Aluminiumgranulat gewesen. Zum Zwecke der
Versorgungssicherheit habe die Notwendigkeit eines Konsignationslagers
bestanden. Ein Konsignationslager ist ein Lager, auf das die V-GmbH selbst
jederzeit kurzfristig hätte zugreifen können. Aus diesem Grund sei die
Bw. Anfang der 90-iger Jahr auf der Suche nach einem Objekt zur Zwischenlagerung
des in Big Bags abgefüllten Granulats gewesen. Das Mietobjekt sei das
einzige in der Nähe des Betriebsortes der V-GmbH gelegene, als Dauerlager
geeignete, Objekt gewesen: Dies deshalb, weil das Lager im Normalfall gar nicht
bewegt werde, da es nur als Sicherungslager hätte dienen müssen. Im
Jahr 2002 sei von der V-GmbH verbindlich, schriftlich, die Einrichtung eines
Sicherheitslagers in Abänderung der im Raum stehenden Wünsche -
vor Ort - vorgeschrieben. Deshalb habe der Mietvertrag mit Alfred K und
Anneliese K gelöst werden können, der von Anbeginn an einseitig von
der Bw. jederzeit hätte gekündigt werden können.
Das Mietobjekt sei für die
Lagerung von Aluminiumgranulat geeignet gewesen. Aluminiumgranulat könne
jahrelang in so genannten Big Bags gelagert werden, ohne seine
Gebrauchsfähigkeit zu verlieren. Das Gebäude sei trotz
Nichtvorhandensein eines Aufzuges zur Lagerung von Aluminiumgranulat geeignet
gewesen, denn mit geeigneten Hebegeräten hätte man das Granulat
jederzeit auch im ersten Stock lagern können. Der Bürgermeister kenne
die Liegenschaft und könne die Eignung des angemieteten Objektes zur
Lagerung von Aluminiumgranulat jederzeit bescheinigen.
Von einer Vorteilszuwendung an
den indirekten Gesellschafter Alfred K könne nicht gesprochen werden, weil
das der Produktionsstätte der V-GmbH vorgelagerte Just-in-time-Lager eine
Bedingung für die Belieferung mit Aluminiumgranulaten gewesen sei.
Abschließend hat die Bw.
zur Aussage Alfred K wie folgt Stellung genommen:
"Wenn
dem Treugeber Alfred K dessen Aussage vor dem Finanzamt Linz, die laufenden
Mietzahlungen stellen Zuwendungen der Bw. an mich als Gesellschafter der Firma
dar ..., (vorgehalten wird,) dann hat
Alfred K diese Aussage nie in diesem Sinn gemacht, obwohl er sie unterschrieben
hat.
Die
Frage seitens des Finanzbeamten wurde folgendermaßen gestellt: "Na, mit
den Mieteinnahmen haben sie ja ein schönes Zusatzeinkommen". Diese Frage
hat Alfred K auch bejaht, protokolliert wurde es aber im vorangeführten
Sinn".
In der Vorladung zur
mündlichen Berufungsverhandlung ist die Bw. aufgefordert worden, den in der
Berufung (15. Juli 2004) angesprochenen Liefervertrag mit der V-GmbH
vorzulegen.
In der von amtswegen
durchgeführten Berufungsverhandlung (6. Dezember 2004) ist zu
diesem Streitpunkt vorgebracht worden:
In den Lieferverträgen mit
der V-GmbH ist ein Lager im Nahebereich des Betriebsstandortes der V-GmbH bis
11. März 2002 nicht vorgeschrieben gewesen; Druck, ein Lager bereit zu
stellen, sei bei Gesprächen mit Vertretern der V-GmbH und in Schreiben der
V-GmbH ausgeübt worden. Als Beweis für diesen Druck wird das Telefax
vom 5. März 2004 vorgelegt. In diesem Telefax steht: "...
wir erlauben uns Ihnen die gestern
gefällte Entscheidung über die Lagerführung in unserem Werk ...
bekannt zu geben. Es wird ab dem 2. Quartal/2004 kein Konsignationslager
und kein Just-in time-Lager mehr geben. Die Lagerführung wird so wie in der
Vergangenheit durchgeführt ..." Die Vorgangswiese der V-GmbH habe
darin bestanden, der Bw. Entscheidungen, die sie getroffen hat, in Form von
Bedingungen mitzuteilen. Diese Mitteilungen seien sehr kurzfristig erfolgt.
Dass in dem Mietobjekt
Geschäftsfreunde einquartiert werden sollten, ist lt.
Geschäftsführer der Bw. nicht das Motiv für den Abschluss des
Mietvertrages gewesen. Der Geschäftsführer habe nicht gewusst, dass
das Gebäude abgerissen worden ist.
Die S-GmbH hat sich an der
D-GmbH Anfang 1990 beteiligt; Gespräche über die Lagerung von
Aluminiumgranulaten bei der D-GmbH haben statt gefunden. Die Bw. habe keine
Aluminiumgranulate bei der D-GmbH gelagert.
Zum Beweis dafür, dass
eine Lagerung von Aluminiumgranulaten bei der D-GmbH nicht möglich gewesen
ist, wird eine Darstellung "Brutto Ertrag Big Bag - Anlage" für 2001 und
Folgejahre vorgelegt und folgendes Schreiben vom 18. November 2004: "...
betreffend Anfrage einer eventuellen
möglichen dauerhaften Einlagerung von Alu-Granalien etc möchte ich Dir
mitteilen, dass von Anfang an zwischen allen Gesellschaftern vereinbart wurde,
nur Einlagerungen, die mit einer möglichst hohen Umschlagsmöglichkeit
verbunden sind, durchzuführen, um einen möglichst hohen Erlös
dafür zu lukrieren. Da die Lagerflächen für das laufend operative
Geschäft zwischenzeitlich noch kleiner geworden sind und wir in der letzten
Generalversammlung bereits über den Neubau einer weiteren Halle diskutiert
haben, muss ich Dir leider mitteilen, dass wir Deiner Anfrage nicht entsprechen
können, da dies zu erheblichen finanziellen Nachteilen für die D-GmbH
und somit für die anderen Gesellschafter führen
würde".
Ein aus Bestellungen
bestehendes Konvolut wird vorgelegt.
Die im Aktenvermerk (5. August
2002) genannten 280 m² beziehen sich auf das Erdgeschoss; im ersten Stock
standen weitere 280 m² für Lagerzwecke zur Verfügung. Im
Erdgeschoss konnten 300 Tonnen Aluminiumgranulat untergebracht werden. Der
monatliche Lieferumfang von Aluminiumgranulaten habe 200 bis 250 Tonnen
betragen.
Vorgelegt wird eine
Bestätigung des Bürgermeisters vom 22. November 2004,
lautend:"... wird bestätigt, dass die
Grundstücke ... im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan schon
länger als Kerngebiet ausgewiesen sind und dort auch Gebäude für
Handels- und Dienstleistungsbetriebe möglich sind. Bezüglich des
ehemaligen Gebäudes ... wäre daher eine Lagerung von Materialien (z.B.
Aluminiumgranulat) möglich gewesen. Eine Zufahrt auch für LKW war
gegeben. Für eine derartige Widmungsänderung wäre eine bau- bzw.
gewerberechtliche Bewilligung erforderlich gewesen." Bau- bzw.
gewerberechtliche Bewilligungen sind nicht eingeholt worden.
Die Steuerberaterin weist
darauf hin, dass lt. dieser Bestätigung eine Lagerung von Aluminiumgranulat
möglich gewesen ist und dass auch eine Zufahrt für einen LKW vorhanden
war.
Auf die Frage nach dem Zufluss
der Mietzahlungen hat der Geschäftsführer geantwortet, er gehe davon
aus, dass diese Mietzahlungen auf ein so genanntes Familienkonto geflossen sind.
Lt. dem während der
Verhandlung geführten Telefonat des Geschäftsführers mit Alfred K
handelt es sich bei dem Konto, auf das die Mietzahlungen geflossen sind, um ein
gemeinsames Konto von Alfred K und Anneliese K.
Zum Beweis dafür, dass das
Objekt zur Einnahmenerzielung geeignet ist, wird die Mietenaufstellung (lt.
Geschäftsführer/Bw.: für das Jahr 2003) für das Mietobjekt
vorgelegt. Aus dieser Mietenaufstellung sind die Mieteinnahmen aus der
Vermietung von Top 1 - Top 8 ersichtlich. Das Mietobjekt dürfte ab dem Jahr
1999 umgebaut worden sein, die ersten Mieter sollen im Jahr 2003 eingezogen
sein.
Der Geschäftsführer
der Bw. habe sich nicht an den Mietvertrag gebunden gefühlt.
Gesellschafter
der Bw.:
Im Veranlagungsakt bzw. im
Arbeitsbogen der Großbetriebsprüfung befinden sich folgende, die
Gesellschafter der Bw. betreffende, Unterlagen:
Abtretungs-
und Kaufvertrag (23. Dezember
1988):
Mit diesem Vertrag hat
Christine D 75% und Franz D hat 25%, des gesamte Stammkapitals der Bw.
erworben. Christine D und Franz D haben damals auch die Liegenschaft, auf der
die Bw. ihre Geschäftstätigkeit ausübt, erworben.
Abtretungsanbot
(Notariatsakt, 3. Oktober 1991):
Mit diesem Notariatsakt hat
Christine D an Alfred K das rechtsverbindliche und unwiderrufliche Anbot
gestellt, von ihrem Geschäftsanteil (S 375.000,00) den Teil, der einer
Stammeinlage von S 250.000,00 entspricht, abzutreten.
Das Anbot ist lt. Pkt. 3 des
Notariatsaktes so zu verstehen, dass jeweils ein Geschäftanteil, der 50%
des jeweiliges Stammkapitals der Gesellschaft entspricht, als angeboten gilt.
Der Abtretungspreis beträgt S 1,00 und ist bei Annahme dieses Anbotes
zur Zahlung fällig. Dieser Abtretungspreis von S 1,00 gilt auch
für den Fall, dass sich der abgetretene Geschäftsanteil durch eine
Kapitalerhöhung erhöht.
In Pkt. 5 des Notariatsaktes
wird festgestellt, dass Christine D bereits mit notariellen Abtretungsanbot
vom 24. April 1989 an Alfred K das Anbot gestellt hat, von ihrem
Geschäftsanteil an der Bw. den Teil, dem einer voll eingezahlte
Stammeinlage von S 92.500,00 entspricht, abzutreten. Da nunmehr ein
höherer Anteil an der Gesellschaft angeboten wird, ist das im vorigen
Absatz angeführte Anbot als gegenstandslos anzusehen und von diesem neuen
Anbot umfasst.
Franz D erklärt
für den Fall der Annahme dieses Anbots, dieser Abtretung zuzustimmen und
von dem ihm, im Gesellschaftsvertrag eingeräumten, Aufgriffsrecht keinen
Gebrauch zu machen. An dieses Anbot bleibt Christine D auf die Dauer von
30 Jahren gebunden.
Annahmeerklärung
(Notariatsakt, 19. Jänner 1999):
Mit diesem Notariatsakt hat
Alfred K das Anbot (3. Oktober 1991) vollinhaltlich angenommen und hat dazu
in Pkt. 1 der Annahmeerklärung festgehalten, dass dieses
Abtretungsanbot an ihn gerichtet worden sei, weil Christine D den
betreffenden Geschäftsanteil seit ihrem Erwerb treuhändig für
Alfred K gehalten habe. Alfred K erklärt, nunmehr einen Wechsel in der
Person des Treuhänders vornehmen zu wollen.
Treuhandvertrag
(Notariatsakt, 19. Jänner 1999):
Vertragsparteien dieses
Treuhandvertrages sind Alfred K und Franz D. Gegenstand des
Treuhandvertrages ist der Geschäftsanteil von Franz D, der einer
Stammeinlage von S 375.000,00 entspricht.
Die Vertragsparteien haben
erklärt, dass Franz D einen Teil des voran geführten
Geschäftsanteiles, dem eine zu Gänze einbezahlte Stammeinlage von
S 250.000,00 entspricht, nicht für eigene Rechnung erworben hat,
sondern als Treuhänder für Alfred K.
Franz D hat sich als
Treuhänder für sich und seine Erben und Rechtsnachfolger verpflichtet,
über den Geschäftsanteil nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des
Treugebers zu verfügen, alle ihm aufgrund dieses Geschäftsanteils
zukommenden Anteile am reinen Gewinn der Bw. unverzüglich an den Treugeber
auszuzahlen bzw. nach dessen Weisungen zu verwenden, bei Beschlussfassungen der
Gesellschafter der Bw. nur entsprechend den ihm erteilten Aufträge des
Treugebers sein Stimmrecht auszuüben und die ihm nach dem Gesetz und dem
Gesellschaftsvertrag zukommenden Mitgliedschaftsrechte nur nach den dem
Treugeber erteilten Weisungen unter Wahrung dessen Interessen auszuüben.
In Pkt. 5 bietet Franz D den
Geschäftsanteil dem Alfred K oder einer von Alfred K namhaft zu
machenden Person unentgeltlich zur Abtretung an.
An dieses Anbot ist
Franz D während der ganzen Dauer der Treuhandschaft gebunden.
Verschmelzungsvertrag
(28. September 1998):
Mit Verschmelzungsvertrag (28.
September 1998) ist das Vermögen der S-GmbH rückwirkend per
31. Dezember 1997 auf die Bw. übertragen worden. Lt. Protokoll
über die außerordentliche Generalversammlung (28. September 1998)
haben sich die Beteiligungsverhältnisse durch die Verschmelzung der beiden
Gesellschaften nicht geändert.
In der von amtswegen
durchgeführten Berufungsverhandlung (6. Dezember 2004) ist
vorgebracht worden:
Durch die Annahmeerklärung
(19. Jänner 1999) haben sich die Gesellschaftsanteile von Franz D von 25%
auf 50% erhöht. Anlässlich der Scheidung im Herbst 1999 ist
festgestellt worden, dass Franz D 94,5% der Gesellschaftsanteile besitzt,
Christine D 5,5%. Über die Anteile von Christine D ist im Jänner 2000
ein Treuhandvertrag abgeschlossen worden. Im Jänner 2000 ist über
den, im 94,5%-Anteil von Franz D enthaltenen Anteil von Alfred K (iHv 50%) ein
Treuhandvertrag abgeschlossen worden.
Auf Verlangen der
Steuerberaterin wird folgende Wortmeldung in die Niederschrift
aufgenommen:
"Die
Aufteilung der Gesellschaftsanteile zwischen Herrn und Frau D hatte den
wirtschaftlichen Grund, Frau D im Todesfall von Herrn D in einer wirtschaftlich
gesicherten Position zu wissen. Das unwiderrufliche Anbot von Frau D an Herrn D
sollte nach mündlicher Übereinkunft nur im Falle einer Ehescheidung
angenommen werden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die von der
Bw. für das Mietobjekt in den Jahren 1995 - 2000 geleisteten Mietzahlungen
Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG 1988) oder verdeckte Ausschüttungen
(§ 8 Abs. 2 KStG 1988) sind.
Für die Jahre 1995 - 2000
erlassene Körperschaftsteuerbescheide, worin Mietzahlungen nicht als
Betriebsausgaben sondern als verdeckte Ausschüttungen behandelten worden
sind, hat die Bw. mit den Berufungen vom 27. September 2002 und 15. Juli 2004
angefochten.
Mit der Berufung (27. September
2002) hat die Bw. die vom Finanzamt Waidhofen/Thaya erlassenen Bescheide
betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 - 1999 und den
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid
betreffend Körperschaftsteuer 2000 angefochten; mit der Berufung (15. Juli
2004) den nach einer Verfahrenswiederaufnahme von Amtswegen vom Finanzamt
Waldviertel erlassenen Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2000. Nicht
angefochten hat die Bw. den Bescheid, mit dem der gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufige Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer 2000 endgültig erklärt worden ist.
Über die für das Jahr
2000 erlassenen Körperschaftsteuerbescheide ist festzustellen:
Die Körperschaftsteuer
2000 ist mit dem gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufigen Bescheid des Finanzamt Waidhofen/Thaya, der mit Bescheid vom
29. Jänner 2003 endgültig erklärt worden ist, und dem
Bescheid des Finanzamtes Waldviertel festgesetzt worden.
Als zuletzt erlassener Bescheid
ist der vom Finanzamt Waldviertel erlassene Körperschaftsteuerbescheid 2000
an die Stelle des vom Finanzamt Waidhofen/Thaya zunächst vorläufig
erlassenen, später endgültig erklärten,
Körperschaftsteuerbescheides 2000 getreten.
Tritt ein Bescheid an die
Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als
auch gegen den späteren Bescheid gerichtet (§ 274 BAO
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz [AbgRmRefG], BGBl I, 2002/97).
§ 274 BAO idF vor und nach
dem AbgRmRef ist auf endgültige Bescheide anzuwenden, die gemäß
§ 200 Abs. 2 erster Satz BAO nach vorläufigen Bescheiden erlassen
werden.
§ 274 BAO idF AbgRmRef ist
auch auf neue Sachbescheide, die nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens von
Amtswegen ergehen, anzuwenden.
Im Berufungsfall hat die
Neufassung von § 274 BAO durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz die
Rechtswirkung, dass sich die Berufung (27. September 2002) gegen den
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen
Körperschaftsteuerbescheid 2000 (8. August 2002) den Bescheid vom 29.
Jänner 2003 und den Körperschaftsteuerbescheid 2000 (22. Juni 2004)
richtet.
In der Sache "Mietzahlungen"
hat der UFS entschieden: Die monatlichen Mietzahlungen sind keine
Betriebsausgaben; sie sind verdeckte Ausschüttungen im Sinne des § 8
Abs. 2 KStG 1988, die zur Gänze Alfred K zuzurechnen sind.
Gemäß
§ 4 Abs.
4 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind, Betriebsausgaben.
Als Motiv für den
Abschluss des Mietvertrages hat Alfred K die Einquartierung von Mitarbeitern der
Bw. oder Geschäftsfreunden im Mietobjekt genannt; Franz D den von der
V-GmbH ausgeübten Druck zur Bereitstellung eines Lagers im Nahbereich ihres
Betriebsstandortes.
Die Verwendung als
Gästehaus wäre eine nahe liegende Verwendung gewesen, da sich das
Mietobjekt in einer Wohngegend befindet und - als ehemaliges Schulgebäude -
auch vor dem geplanten und ab 1999 durchgeführten Umbau als
Beherbergungsbetrieb geeignet gewesen wäre; als Motiv für den
Abschluss des Mietvertrages scheidet die Einquartierung von Mitarbeitern der Bw.
oder Geschäftsfreunden jedoch aus. Dies deshalb, weil das Motiv -
Einquartierung von Mitarbeitern der Bw. oder Geschäftsfreunden - von
Alfred K genannt wird.
Alfred K und seine Ehegattin
sind die Miteigentümer des Mietobjektes und sind als dessen Vermieter die
Vertragspartner der Bw. gewesen. Der Mietvertrag enthält keine Vereinbarung
über den Verwendungszweck des Mietobjektes; die Motive für den
Vertragsabschluss werden darin auch nicht genannt: Alfred K konnte einen
Verwendungszweck "Einquartierung von Mitarbeitern der Bw. oder
Geschäftsfreunden" nicht dem Mietvertrag entnehmen.
Alfred K hat bei seiner
Vernehmung (8. Oktober 2001) ausgesagt, er habe seinen Einfluss auf die
Geschäftsführung der Bw. nicht geltend gemacht. Kein Geltendmachen
seines Einflusses bedeutet idF, dass Alfred K in die
Entscheidungsfindungsprozesse in der Bw. nicht eingebunden gewesen ist und dass
er deshalb nicht wissen konnte, warum die Bw. den Mietvertrag abgeschlossen
hat.
Das von Alfred K genannte Motiv
ist in keinem der vorgelegten Belege dokumentiert und wird vom
Geschäftsführer der Bw. nicht bestätigt: Franz D hat in der
mündlichen Verhandlung (6. Dezember 2004) im Gegenteil ausgesagt,
die Bw. habe die Einquartierung von Mitarbeitern oder Geschäftsfreunden im
Mietobjekt nicht geplant.
Der Aussage von Franz D ist
größeres Gewicht beizumessen als der Aussage von Alfred K, denn im
Gegensatz zu Alfred K ist Franz D als Geschäftsführer der Bw. an den
Entscheidungsfindungsprozessen in der Bw. maßgeblich beteiligt gewesen und
musste deshalb wissen, warum die Bw. den Mietvertrag abgeschlossen hat.
Ein anderes Motiv für den
Abschluss und für die Aufrechterhaltung des Mietvertrages als den von der
V-GmbH ausgeübten Druck hat Franz D nicht genannt.
Ausgehend von der Aussage von
Franz D entscheidet der UFS darüber, ob das von Franz D genannte Motiv
- von der V-GmbH ausgeübter Druck - einen betrieblichen Anlass für die
Mietzahlungen an Alfred K darstellt.
Ein von einem Anderen
ausgeübter Druck stellt einen betrieblichen Anlass für eine Ausgabe
dar, wenn dieser Druck dazu geeignet ist, ein bestimmtes Verhalten
auszulösen, eine bestimmte Handlung herbei zu führen oder eine
Unterlassung zu bewirken.
Die Bw. hat im April 1995 einen
Mietvertrag abgeschlossen und hat diesen Mietvertrag bis Ende Juni 2002 aufrecht
erhalten; das Mietobjekt befindet sich in geografischer Nähe des
Betriebsstandortes der V-GmbH: Abschluss und Aufrechterhalten eines
Mietvertrages für ein Mietobjekt in geografischer Nähe des
Betriebsstandortes der V-GmbH sind im Ergebnis jene Handlungen, deren
Ausführung die V-GmbH durch Anwendung von Druckmitteln herbei geführt
haben soll.
Dass die Bw. den Mietvertrag
mit Alfred K und Anneliese K abgeschlossen hat und dass sie den Mietvertrag erst
Ende Juni 2002 gekündigt hat spricht deshalb für ein erfolgreiches
Unterdrucksetzen durch die V-GmbH.
Abschluss des Mietvertrages und
dessen Aufrechterhaltung über einen relativ langen Zeitraum sind die
einzigen für ein erfolgreiches Unterdrucksetzen durch die V-GmbH
sprechender Indizien; es sind auch Indizien vorhanden, die dafür sprechen,
dass die V-GmbH die Bw. nicht erfolgreich unter Druck gesetzt haben kann:
Erfolgreiches Unterdrucksetzen
durch die V-GmbH setzt ein zu diesem Zweck geeignetes Druckmittel voraus.
Zum Druckausüben geeignete
Mittel sind bspw. Verträge; die im Berufungsfall für ein erfolgreiches
Druckausüben in Frage kommenden Verträge sind die Lieferverträge,
die die Bw. mit der V-GmbH abgeschlossen hat, und der Mietvertrag (10. April
1995).
a.) Lieferverträge:
Die Bereitstellung eines Lagers
im Nahebereich des Betriebsstandortes der V-GmbH ist - lt. Aussage des
Geschäftsführers der Bw. - bis 11. März 2002 nicht
Vertragsbestandteil der Lieferträge gewesen:
Wird die Bereitstellung eines
Lagers nicht vertraglich vereinbart, begeht ein Vertragspartner keine
Vertragsverletzung, wenn er kein Lager bereit stellt und der andere
Vertragspartner hat keine zivilrechtlichen Möglichkeiten, seine Forderung
nach Bereitstellung eines Lagers durchzusetzen. Auf vertraglichen Vereinbarungen
basierenden Druck konnte die V-GmbH nicht erfolgreich ausüben.
Nach dem 11. März 2002 hat
die Umstellung der Lagerhaltung auf die Just-in-time Lager am Werkstandort der
V-GmbH statt gefunden; dass die Lieferanten der V-GmbH ein Lager in
Betriebsstandortnähe der V-GmbH errichten, ist nach Errichtung der
Just-in-time Lager nicht notwendig gewesen. Besteht keine Notwendigkeit zur
Errichtung eines Lagers durch den/die Lieferanten, kann die V-GmbH auch nicht
erfolgreich Druck auf die Bw. ausüben, ein derartiges Lager
bereitzustellen.
Der Einwand - der Mietvertrag
habe erst nach der Umstellung der Lagerhaltung auf die Just-in-time Lager am
Werkstandort der V-GmbH gelöst werden können; davor sei das Risiko des
Verlustes des Hauptkunden zu groß gewesen - hat den UFS nicht von einem
erfolgreichen Unterdrucksetzen durch die V-GmbH überzeugt:
Die Bw. hätte den Verlust
ihres Hauptkunden riskiert, wenn sie die vereinbarten Lieferzeiten nicht
einhalten hätte können. Die Bw. wäre gezwungen gewesen, ein Lager
in Betriebsstandortnähe der V-GmbH einzurichten, wenn sie ohne ein Lager in
Betriebsstandortnähe der V-GmbH nicht termingerecht hätte liefern
können. Erfolgreiches Unterdrucksetzen durch die V-GmbH wegen
termingerechter Lieferungen hätte deshalb zu dem Ergebnis führen
müssen, dass Aluminiumgranulate im Mietobjekt gelagert werden.
Tatsächlich sind während der gesamten Mietdauer keine
Aluminiumgranulate im Mietobjekt gelagert worden.
Obwohl die Bw. während der
gesamten Mietdauer das in geografischer Nähe zum Betriebsstandort ihres
Hauptkunden V-GmbH gelegene Lager nicht verwendet hat; konnte sie termingerecht
liefern und hat ihren Hauptkunden nicht verloren.
Ist die Bw. in Stande,
termingerecht zu liefern ohne die Aluminiumgranulate in
Betriebsstandortnähe zur V-GmbH zu lagern, kann die V-GmbH bestehende
Lieferverträge nicht wegen verspäteter Lieferungen aufkündigen
und hat auch keinen nachvollziehbaren Grund dafür, bestehende, auslaufende,
Lieferverträge nicht zu verlängern bzw. neue Lieferverträge nicht
abzuschließen.
Um den von der V-GmbH
ausgeübten Druck nachzuweisen, hat die Bw. in der mündlichen
Verhandlung das Telefax vom 5. März 2004 vorgelegt.
In diesem Telefax steht: "...
wir erlauben uns Ihnen die gestern
gefällte Entscheidung über die Lagerführung in unserem Werk ...
bekannt zu geben. Es wird ab dem 2. Quartal/2004 kein Konsignationslager
und kein Just-in time-Lager mehr geben. Die Lagerführung wird so wie in der
Vergangenheit durchgeführt ...".
Nach seinem Inhalt nimmt dieses
Telefax auf die Lagerhaltung ab einem nach dem Streitzeitraum beginnenden
Zeitraum Bezug; die in der Vergangenheit (und damit auch die im Streitzeitraum)
praktizierte Art der Lagerhaltung wird darin nicht beschrieben.
Die nach den Streitjahren
praktizierte Art der Lagerhaltung ist für die Streitjahre irrelevant: Als
Nachweis für einen in den Streitjahren erfolgreich ausgeübten Druck
auf die Bw. ist dieses Telefax nicht geeignet.
b.) Mietvertrag:
Franz D hat bei seiner
Vernehmung (29. Jänner 2002) ausgesagt, dass die Bw. die Mietzahlungen
entrichtet und den Mietvertrag nicht gekündigt habe, weil sich Franz D
an den Mietvertrag für 10 Jahre gebunden gefühlt habe. Seine
Aussage vom 29. Jänner 2002 - er habe sich an den Mietvertrag für
10 Jahre gebunden gefühlt - hat Franz D in der mündlichen
Verhandlung nicht aufrecht erhalten, er hat im Gegenteil ausgesagt, er habe sich
an den Mietvertrag nicht für 10 Jahre gebunden gefühlt.
Die Aussagen vom
28. Jänner 2002 und 6. Dezember 2004 widersprechen
sich; für den UFS stellt sich die Frage, welche der beiden Aussagen
wahrheitsgemäß erfolgt ist.
Für den UFS denkbar ist
ein "Sich gebunden fühlen" von Franz D an Vereinbarungen im Mietvertrag.
Der Mietvertrag enthält aber keine Vertragspunkte, die eine 10-jährige
Bindung der Bw. an den Mietvertrag bewirken:
Die Vertragsparteien haben
vereinbart, dass das Mietverhältnis von beiden Vertragsparteien unter
Einhaltung einer dreimonatigen Aufkündigungsfrist zu Monatsende schriftlich
aufgekündigt werden kann. Eine Kündigung des Mietvertrages - und
darauf hat auch die Bw. hingewiesen - ist jederzeit möglich gewesen; es
musste nur eine dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten werden.
Die Vertragsparteien haben auch
vereinbart, dass die Vermieter auf ihr Kündigungsrecht auf die Dauer von
10 Jahren (= bis 31. März 2004) verzichten, wenn die Mieterin die
in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen ordnungsgemäß
erfüllt.
Für die rechtliche
Beurteilung ist dieser Kündigungsverzicht ohne Bedeutung. Dies deshalb,
weil diesen Kündigungsverzicht nicht die Bw. sondern die Vermieter
geleistet haben. Die Vermieter und nicht die Bw. sind folglich Diejenigen, die
an den Mietvertrag gebunden gewesen sind, solange die Bw. ihren vertraglichen
Verpflichtungen nachkommt.
Die Bw. selbst hat keinen
Kündigungsverzicht geleistet; einer Kündigung des Mietvertrages vor
Ablauf von 10 Jahren nach Vertragsabschluss hat ein rechtliches Hindernis nicht
entgegen gestanden; die Bw. ist nur an die im Vertrag vereinbarte dreimonatige
Kündigungsfrist - zivilrechtlich - gebunden gewesen. Erfolgreiches
Unterdrucksetzen mittels vertraglich vereinbarten Kündigungsverzicht der
Bw. für die Dauer von 10 Jahren scheidet aus.
Hätte die V-GmbH
erfolgreich Druck auf die Bw. ausgeübt, damit die Bw. ein Lager im
Nahbereich des Betriebsstandortes der V-GmbH bereit stellt, wäre die Suche
nach einem, zur Lagerung der Aluminiumgranulate geeigneten, Lager ein
vordringlich zu einem Abschluss zu bringendes Projekt der Bw. gewesen:
Nach eigener Aussage hat Franz
D um das Jahr 1993 mit der Suche nach einem, in Betriebsstandortnähe zur
V-GmbH gelegenen, zur Lagerung von Aluminiumgranulaten geeigneten, Objekt
begonnen; beendet hat Franz D seine Suche vor dem Abschluss des Mietvertrages
(= im ersten Quartal des Jahres 1995). Eine Zeitspanne von mehr als einem
Jahr zwischen Beginn und Ende der Suche nach einem, zur Lagerung von
Aluminiumgranulaten geeigneten, Objekt spricht gegen ein vordringlich zu einem
Abschluss zu bringendes Projekt der Bw. und gegen ein erfolgreiches
Unterdrucksetzen durch die V-GmbH.
Hätte die V-GmbH
erfolgreich Druck auf die Bw. ausgeübt, damit ein Lager im Nahbereich ihres
Betriebsstandortes bereit steht, hätte die Bw. Inserate geschaltet und/oder
einen Immobilienmakler mit der Suche nach einem Lagerplatz beauftragt:
Die Bw. hat keine Inserate
geschaltet und hat keine Makler mit der Suche nach einem Lagerplatz beauftragt;
Franz D ist bei dieser Suche auf sich gestellt gewesen. Die Auftragsvergabe an
eine Person spricht gegen ein vordringlich zu einem Abschluss zu bringendes
Projekt der Bw. und gegen ein erfolgreiches Unterdrucksetzten durch die
V-GmbH.
Erfolgreiches Unterdrucksetzen
durch die V-GmbH hätte bewirkt, dass die Bw. vor dem Abschluss des
Mietvertrages bei den zuständigen Behörden nachgefragt hätte, ob
Bau- und Gewerberecht eine Lagerung von Aluminiumgranulaten im Mietobjekt
erlauben oder verbieten:
Vor Abschluss des Mietvertrages
hat die Bw. keine Auskünfte darüber eingeholt, ob Bau- und
Gewerberecht eine Lagerung von Aluminiumgranulaten im Mietobjekt erlauben oder
verbieten. Das zum Beweis der Eignung des Mietobjektes zur Lagerung von
Aluminiumgranulaten vorgelegte Schreiben des Bürgermeisters ist mit 22.
November 2004 datiert.
Davon abgesehen ist dieses
Schreiben kein für sondern ein gegen die Eignung des Mietobjektes zur
Lagerung von Aluminiumgranulaten sprechendes Beweismittel:
In diesem Schreiben ist die
Rede davon, "... dass die Grundstücke ...
im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan schon länger als Kerngebiet
ausgewiesen sind und dort auch Gebäude für Handels- und
Dienstleistungsbetriebe möglich sind. Bezüglich des ehemaligen
Gebäudes ... wäre daher eine Lagerung von Materialien (z.B.
Aluminiumgranulat) möglich gewesen ... Für eine derartige
Widmungsänderung wäre eine bau- bzw. gewerberechtliche Bewilligung
erforderlich gewesen."
Von seinem Inhalt her gesehen
ist dieses Schreiben keine Bestätigung der Eignung des Mietobjektes zur
Lagerung von Aluminiumgranulaten, dieses Schreiben enthält eine Kurzfassung
der für die Lagerung von Produkten in einem bestimmten Gebiet geltenden
Rechtslage. Nach dieser Rechtslage sind bau- und gewerberechtliche Bewilligungen
erforderlich, um eine Widmungsänderung der Liegenschaft, auf der sich das
Mietobjekt befindet, durchzuführen. D.h: Vor einer Widmungsänderung
ist die Lagerung von Aluminiumgranulaten auf dieser Liegenschaft verboten, nach
einer Widmungsänderung ist sie erlaubt.
Bau- und gewerberechtliche
Bewilligungen sind nicht vorhanden, folglich ist die Liegenschaft auch nicht
umgewidmet worden: Das Schreiben des Bürgermeisters ist in Wirklichkeit ein
gegen die Eignung des Mietobjektes zur Lagerung von Aluminiumgranulaten
sprechendes Beweismittel.
Erfolgreiches Unterdrucksetzen
durch die V-GmbH hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass die
Bw. ein Lager bereits stellt, das so groß ist, dass die zu lagernde Menge
dort auch gelagert werden kann:
Der Argumentationslinie der Bw.
folgend sind die Abgabenbehörden bis zur mündlichen Verhandlung von
einer geplanten Lagerung der Aluminiumgranulate im Erdgeschoß und im
ersten Stock ausgegangen.
Im Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung befindet sich ein Prospekt der Bw., worin u.a. die Big Bags
abgebildet sind, in denen das Aluminiumgranulat gelagert wird. Auf dem im
Prospekt abgebildeten Big Bag steht: "AL-Granalien 1.250 kg Inhalt"; d.h.
ein mit Aluminiumgranulat gefüllter Big Bag ist 1.250 kg schwer und
folglich ein ohne technische Hilfsmittel nicht transportierbarer Gegenstand. Ein
Lift ist im Mietobjekt nicht vorhanden gewesen; ohne Hebegeräte hätten
die Big Bags nicht in den ersten Stock transportiert werden können.
Aus dem Nichtvorhandensein von
entsprechenden Hebegeräte hat das Finanzamt damals richtigerweise
geschlossen, die Bw. beabsichtige nicht, in diesem Gebäude
Aluminiumgranulat zu lagern.
In der mündlichen
Verhandlung hat der Geschäftsführer ausgesagt, dass die monatliche
Liefermenge der für die V-GmbH bestimmten Aluminiumgranulate 200 - 250
Tonnen betrage und dass diese 200 - 250 Tonnen im Erdgeschoß gelagert
werden können.
Ist in dem Mietobjekt nur die
Liefermenge für einen Monat einzulagern, kann diese Liefermenge im
Erdgeschoß eingelagert werden; idF wäre das Gebäude auch ohne
Hebegeräte zur Lagerung der Aluminiumgranulate geeignet gewesen.
Von der Bw. vorgelegte
Schreiben haben den UFS davon überzeugt, dass in einem, von der Bw.
bereitzustellenden Lager nicht nur die Liefermenge für einen Monat
eingelagert werden sollte:
In der mündlichen
Verhandlung hat der Geschäftsführer - zum Beweis dafür, dass die
Lagerung der für die V-GmbH bestimmten Aluminiumgranulate auf dem
Gelände der D-GmbH nicht möglich gewesen ist - das Schreiben (18.
November 2004) vorgelegt. In diesem Schreiben ist die Rede von einer Anfrage der
Bw. betreffend einer "dauerhaften Einlagerung
von Alu-Granalien" und von einer "von
Anfang an" (= von Anfang 1990 an) getroffenen Vereinbarung der
Gesellschafter, "nur Einlagerungen, die mit
einer möglichst hohen Umschlagsmöglichkeit verbunden sind,
durchzuführen".
Eine kurzfristige Einlagerung
und damit eine hohe Umschlagsmöglichkeit würde die Einlagerung der
Liefermenge für jeweils einen Monat garantieren: Dass die Bw. kein
Aluminiumgranulat bei der D-GmbH gelagert hat bzw. dass die D-GmbH die
dauerhafte Einlagerung von Aluminiumgranulates wegen Platzmangels abgelehnt hat,
ist nur dadurch erklärbar, dass mehr Aluminiumgranulat eingelagert werden
sollte, als die Liefermenge für einen Monat.
Wie bereits ausgeführt,
konnte die Bw. die Liefermenge für einen Monat im Erdgeschoß des
Mietobjektes unterbringen; die Liefermenge für einen weiteren Monat
hätte die Bw. im ersten Stock unterbringen können. Technisch
durchführbar wäre die Lagerung im ersten Stock gewesen, wenn die Bw.
die für den Transport der Big Bags in den ersten Stock erforderlichen
Hebegeräte aufgestellt hätte; die Liefermenge für mehr als drei
Monate hätte die Bw. in dem Gebäude auch dann nicht unterbringen
können, wenn sie Hebegeräte aufgestellt hätte.
Für den UFS spricht das
Schreiben (18. November 2004) dafür, dass nicht die Lagerung der
Liefermenge für einen Monat, sondern die Lagerung der Liefermenge für
mehr als einen Monat geplant gewesen ist: Dieses Schreiben und die nicht
aufgestellten Hebegeräte sind Indizien dafür, dass das Mietobjekt -
von der einzulagernden Menge her gesehen - nicht zur Lagerung von
Aluminiumgranulaten geeignet gewesen ist.
Der Abschluss und die
Aufrechterhaltung eines Mietvertrages für ein - von der zur lagernden Menge
her gesehen - zur Lagerung von Aluminiumgranulaten nicht geeignetes Objekt
spricht gegen ein erfolgreiches Unterdrucksetzen durch die V-GmbH.
Nach dieser Sach- und
Beweislage sprechen mehr Indizien gegen ein erfolgreiches Unterdrucksetzen durch
die V-GmbH als dafür.
Die für die Beurteilung
der Betriebsausgabeneigenschaft der Mietzahlungen maßgebliche Sachfrage -
Ist die Bw. von der V-GmbH erfolgreich unter Druck gesetzt worden oder nicht -
ist eine auf der Beweisebene zu lösende Sachfrage. Die Version, für
die die Mehrzahl der vorhandenen Indizien spricht, ist als erwiesen
anzunehmen.
Im Berufungsfall ist als
erwiesen anzusehen, dass die Bw. den Mietvertrag nicht abgeschlossen bzw. erst
am 30. Juni 2002 gekündigt hat, weil sie von der V-GmbH erfolgreich unter
Druck gesetzt worden ist.
Ohne erfolgreiches
Unterdrucksetzen durch die V-GmbH sind die Mietzahlungen nicht betrieblich
veranlasst, sie sind keine Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4
EStG 1988.
Die Mietzahlungen sind
verdeckte Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG:
Verdeckte Ausschüttungen
sind alle nicht ohne weiteres als Ausschüttungen erkennbare Zuwendungen
(Vorteilsgewährungen) an die, an einer Körperschaft (hier:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung) unmittelbar Beteiligten, die zu
einer Minderung der Einkünfte führen oder aber eine
Vermögensvermehrung verhindern und die Dritten, dieser Körperschaft
fremd gegenüber stehenden Personen nicht gewährt werden.
Voraussetzungen für das
Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind eine Eigentumsbeziehung des
Empfängers der Zuwendung zur auszahlenden Gesellschaft, das objektive
Tatbild der Einkommensminderung bei der Gesellschaft und das subjektive Tatbild
des Verdeckens der Einkommensverteilung.
Das objektive Tatbild der
Normen und Schlagworte
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4206-W/02
- Stammnummer
- 13526
- Gültig
- 12.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF