Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0073-W/04
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wobei ortsabwesend geltend gemacht wurde
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0073-W/04vom 12.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der
Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr. Brigitte Weiser, I)
wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 167 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten
(Bestraften) vom 23. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 4., 5. und 10. Bezirk vom 26. Mai 2004 sowie II) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Juni 2006 gegen den
Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk vom 26. Mai 2004
zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wegen
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen. Der
Spruch des angefochtenen Bescheides vom 26. Mai 2004 wird insoweit
berichtigt, als er zu lauten hat: "Das Ansuchen........betreffend Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Über den Antrag, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde bereits mit ho. Bescheid
vom 3. Dezember 2004 abgesprochen.
II. Der Beschwerde gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 26. Mai wird stattgegeben und der
angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den
4., 5. und 10. Bezirk hat mit Bescheid vom 22. August 2003 gegen den
Bf. ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenverkürzung
nach § 33 Abs. 1 FinStrG eingeleitet. Der Bescheid wurde nach einem
ersten Zustellversuch am 27. August 2003 - worüber unter
Ankündigung eines zweiten Zustellversuches für den 28. August
2003 im Hausbrieffach eine Verständigung hinterlassen wurde -
und einem zweiten Zustellversuch am 28. August 2003 - worüber
ebenfalls eine Verständigung im Hausbrieffach hinterlassen wurde -
durch Hinterlegung beim Postamt 1050 Wien am 28. August 2003 zugestellt.
Die Sendung wurde nicht behoben.
Mit Strafverfügung vom
15. September 2003 wurde der Bf. der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt. Auch dieser Bescheid wurde
nach einem ersten Zustellversuch am 18. September 2003
- worüber unter Ankündigung eines zweiten Zustellversuches
für den 19. September 2003 in das Hausbrieffach eine
Verständigung eingelegt wurde - und einem zweiten Zustellversuch am
19. September 2003 - worüber ebenfalls eine Verständigung
im Hausbrieffach hinterlassen wurde - am letztgenannten Tag beim Postamt
1050 Wien hinterlegt. Auch diese Sendung wurde nicht behoben.
In einem am
23. April 2004 eingebrachten Schriftsatz beantragte der Bf. durch
seine ausgewiesene Vertreterin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
erhob gegen die Strafverfügung Einspruch sowie Beschwerde gegen den
Einleitungsbescheid.
Dazu führte er aus,
dass er von dem gegen ihn geführten anhängigen Strafverfahren erstmals
durch die Aufforderung zum Strafantritt erfahren habe. Diese sei am
22. März 2004 hinterlegt und ihm von Frau M. am 2. April 2004
übergeben worden und habe er das Schriftstück an diesem Tag auch beim
Postamt behoben. Frau M. sei vom Bf. beauftragt worden, für ihn in Zeiten
seiner berufsbedingten Abwesenheit Zustellungen entgegenzunehmen und ihn von
erfolgten eigenhändigen Zustellungen sofort zu verständigen. Nachdem
ihm die Hinterlegungsanzeige mit 2. April 2004 übergeben worden sei
und er die Aufforderung zum Strafantritt mit selben Datum behoben habe, habe er
sich sohin mit der nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreterin in Verbindung
gesetzt, die anlässlich einer Akteneinsicht am 15. April 2004
feststellen habe müssen, dass dieser Aufforderung zum Strafantritt eine
Strafverfügung gemäß
§ 143 des Finanzstrafgesetzes vom
15. September 2003 zu Grunde liege, welche durch Hinterlegung
rechtskräftig geworden sei. Dieser Strafverfügung liege, wie die
ausgewiesene Rechtsvertreterin feststellen habe können, ein Bescheid
über die Einleitung des Strafverfahrens sowie eine Vorladung des
Beschuldigten zu Grunde, welche ebenfalls lediglich durch Hinterlegung
zugestellt worden sei. Der Bf. sei berufs- und urlaubsbedingt im August und
September nicht in Wien gewesen, habe jedoch regelmäßig mit Frau M.
Kontakt gehalten. Frau M. erledige die vom Antragsteller übergebenen und
übertragenen Aufgaben regelmäßig und ordnungsgemäß
und sei nicht erklärlich, aus welchen Gründen die
Hinterlegungsanzeigen nicht weitergeleitet worden seien. Es sei ihr nur so
erklärlich, dass ihr die Hinterlegungsanzeigen nicht aufgefallen seien,
dass in der urlaubsbedingten Zeit sie eine Verständigung über die
Hinterlegung nicht vorgefunden habe, da sich offensichtlich die Benachrichtigung
unter der übersandten Reklame befunden habe und von ihr mit dieser
möglicherweise entsorgt worden sei. Es könne jedenfalls ausgeschlossen
werden, dass sie bewusst und vorsätzlich die Hinterlegungsanzeige nicht
weitergeleitet habe, eine Verständigung sei nicht vorgefunden worden. Da
der Bf. sohin durch ein für ihn unvorhergesehenes Ereignis an der
rechtzeitigen Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung und den
Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens gehindert gewesen sei,
werde beantragt, gegen diese Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu bewilligen, da er durch die Versäumung einen Rechtsnachteil
erleide und das Ereignis, nämlich die Nichtzusendung bzw. die
Nichtverständigung von der erfolgten Hinterlegung, für ihn
unvorhergesehen und unabwendbar gewesen sei.
Mit
Bescheid vom 28. Mai 2004 hat das Finanzamt für den 4., 5. und
10. Bezirk diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens und der Einspruch gegen die
Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen.
Begründend führte es dazu aus, dass sowohl der
Einleitungsbescheid als auch die anschließende Strafverfügung mittels
Rsa-Briefs (somit durch Zustellung zu eigenen Handen) versandt worden seien. Der
Bf. sei insgesamt 4 Mal, nämlich
am
27. August 2003 (erster Zustellversuch des Einleitungsbescheides -
Ankündigung eines zweiten Zustellversuches durch Hinterlassen einer
Mitteilung im Hausbrieffach)
am
28. August 2003 (zweiter Zustellversuch des Einleitungsbescheides -
Verständigung der Hinterlegung)
am
18. September 2003 (erster Zustellversuch der Strafverfügung -
Ankündigung eines zweiten Zustellversuches durch Hinterlassen einer
Mitteilung im Hausbrieffach)
am
19. September 2003 (zweiter Zustellversuch der Strafverfügung -
Verständigung der Hinterlegung)
davon
verständigt worden, dass behördliche Schriftstücke nicht
zugestellt werden konnten. Zusätzlich zu den Bescheiden seien an den Bf.
zwei Buchungsmitteilungen, nämlich am 15. September 2003 betreffend
die gebuchte Strafe und am 10. März 2004 betreffend den
verhängten Säumniszuschlag zur nicht entrichteten Strafe
mittels Normalkuverts
zugestellt worden, aus denen jedenfalls auch der Bezug zum Strafverfahren
erkennbar gewesen wäre. Es sei daher nicht glaubwürdig, dass
sämtliche sechs das Finanzstrafverfahren betreffende Schriftstücke -
wie im Wiedereinsetzungsantrag behauptet werde möglicherweise mit
Reklamematerial entsorgt worden seien, zumal auch behauptet werde, dass Frau M.
die vom Bf. übergebenen und übertragenen Aufgaben
regelmäßig und ordnungsgemäß erledige. Die Meinung des
Bf., dass der Verlust der Hinterlegungsanzeigen ein unvorhergesehenes Ereignis
darstelle, an dem ihm kein Verschulden treffe, könne somit nicht gefolgt
werden. Es hätte überdies die Möglichkeit bestanden, für die
Zeit seines Auslandsaufenthaltes beim Postamt seine Ortsabwesenheit bekannt zu
geben, wodurch eigenhändig zu übernehmende Sendungen gar nicht
zugestellt bzw. hinterlegt worden wären. Das Ereignis wäre daher auch
abwendbar gewesen.
Gegen diesen Bescheid
richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 23. Juni 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Als
Entscheidungsgrund sei ausgeführt worden, dass dem Bf. insgesamt 4 Mal
versucht worden sei, den Einleitungsbescheid und die Strafverfügung
zuzustellen. Die Erstbehörde übersehe hierbei, dass das Zustellorgan
erfahrungsgemäß erst beim zweiten fehlgeschlagenen Zustellversuch die
Verständigung der Hinterlegung hinterlasse. Es mag der Behörde
1. Instanz zugestanden werden, dass gerade das zweimalig wiederholte
Fehlschlagen der Zustellung gegen die Zuverlässigkeit der vom Bf.
beauftragten Frau M. spreche. Die Behörde habe jedoch zu
berücksichtigen, dass es gerade während der Urlaubszeit bei
Postzustellungen zu Unzulänglichkeiten kommen könne. Der Bf. arbeite
seit 1999 mit Frau M. zusammen und habe sie noch nie Anlass für
irgendwelche Unzulänglichkeiten gegeben, so dass der Bf. daher nicht damit
rechnen habe können, dass ihm Hinterlegungsanzeigen nicht übergeben
worden seien. Es hätte diesbezüglich auch die Erstbehörde
zumindest Frau M. zur Sache einzuvernehmen gehabt und sei dadurch, dass diese
Einvernahme unterblieben sei, das Verfahren mangelhaft geblieben und eine
objektive Beurteilung der Rechtssache nicht erfolgt. Es hätte sohin
zumindest ohne Verletzung des Parteien- und Zeugengehörs die Behörde
die beantragte Zeugin M. einzuvernehmen gehabt und auch den Bf.
selbst.
Aus einer
"Normal" - Zustellung, d.h. ohne Bestätigung, dass die
Postsendung dem Empfänger tatsächlich zugekommen sei, könnten
keine Rechtsfolgen abgeleitet werden. Durch die beantragten Einvernahmen
hätte sich auch für die Behörde eindeutig ergeben, dass der
Verlust der Hinterlegungsanzeige ein für den Bf. unvorhergesehenes Ereignis
gewesen sei. Richtig sei, dass der Bf. die Möglichkeit gehabt hätte,
seine Ortsabwesenheit beim Postamt bekannt zu geben. Es sei jedoch davon
auszugehen, dass der Bf. mit seiner ständigen Vertretung Frau M. beauftragt
habe. Der Behörde sei bekannt gewesen, dass der Bf. Transithandel
Import-Export betreibe und sohin berufsbedingt von Wien ortsabwesend sei. Es
könne sohin nicht zweckmäßiger Weise jede Ortsabwesenheit dem
Postamt gemeldet werden, widrigenfalls die Behörde dann schlussendlich
davon ausgehen könnte, dass der Bf. sich durch Ortsabwesenheit von den
Zustellungen entziehen möchte. Da sohin die Erstbehörde die
Entscheidung ohne Anhörung der Partei, sohin unter Verletzung des
Parteiengehörs und auch ohne Anhörung der beantragten, für das
Verfahren wesentlichen Zeugin entschieden habe, seien hierdurch wesentliche
Verfahrensvorschriften zu Ungunsten des Bf. verletzt worden und das Verfahren
mangelhaft geblieben. Es werde daher der Antrag gestellt, der Unabhängige
Finanzsenat wolle in Stattgabe der Beschwerde den angefochtenen Bescheid
dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung vollinhaltlich
stattgegeben werde, in eventu die Rechtssache an die 1. Instanz zwecks
Durchführung des Beweisverfahrens rückzuverweisen.
Gegen den
Bescheid der Finanzstrafbehörde I. Instanz des Finanzamtes vom
26. April 2004, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend
die Einleitung des Strafverfahrens vom 22. August 2003 und der Einspruch
gegen die Strafverfügung vom 15. September 2003 als verspätet
zurückgewiesen wurden, wurde gleichfalls das Rechtsmittel der Beschwerde
eingebracht, wobei hinsichtlich der Begründung im Wesentlichen auf die oben
wiedergegebene Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand verwiesen und in der Folge die ersatzlose Behebung des
Zurückweisungsbescheides beantragt wurde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 167 Abs. 1 FinStrG ist gegen die Versäumung einer
Frist auf Antrag des Beschuldigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen
Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass dem
Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung
zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich
nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der
Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Aufhören des
Hindernisses bei der Behörde gestellt werden, bei der die Frist
wahrzunehmen war oder die Verhandlung stattfinden sollte. Diese ist auch zur
Entscheidung über den Antrag berufen (§ 167 Abs. 2 FinStrG).
Im
Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller die versäumte
Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (§ 167
Abs. 3 FinStrG).
Die
Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat, kann
diesem aufschiebende Wirkung beilegen (§ 167 Abs. 4
FinStrG).
Gem.
§ 17 Zustellgesetz ist das Schriftstück beim zuständigen
Postamt zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt
werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der
Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält
(Abs. 1). Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu
verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabenstelle
bestimmten Briefkasten einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen,
oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür anzubringen. Sie
hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der
Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen
(Abs. 2). Die hinterlegte Sendung ist mindestens 2 Wochen zur Abholung
bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung
erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem
1. Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn
sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle
nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Abs. 3).
Will
eine Behörde davon ausgehen, eine Sendung sei durch Hinterlegung
zugestellt, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht festzustellen, ob durch die
Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde und ob etwa der Empfänger wegen
Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis
erlangen konnte (VwGH 27.8.1990, 89/15/0139). Daher ist vor der
Zurückweisung einer Berufung oder eines Rechtsbehelfs wegen Verspätung
das Parteiengehör zu wahren (VwGH 19.9.1990, 89/13/0276). Wird ein
Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelf im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag
erhoben, ändert dies nichts an der in Rede stehenden amtswegigen
Feststellungspflicht, weil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
begrifflich nur möglich ist, wenn tatsächlich eine Frist versäumt
wurde. Wurde mangels Zustellung keine Frist versäumt, dann fehlt eine
wesentliche Voraussetzung eines Wiedereinsetzungsantrages (VwGH 24.11.1997,
97/17/0117).
Im
vorliegenden Fall wurden sowohl der Einleitungsbescheid als auch die
anschließende Strafverfügung durch Hinterlegung
zugestellt.
Gemäß
§ 17 Abs. 3 ZustG sind hinterlegte Sendungen mindestens
2 Wochen zur Abholung bereit zu halten, der Lauf dieser Frist beginnt mit
dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird.
Hinterlegte Sendungen gelten mit dem 1. Tag dieser Frist als zugestellt.
Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen
Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis
erlangen konnte: Dies wäre dann der Fall, wenn sich ergäbe, dass der
Berufungswerber innerhalb der oben angeführten zweiwöchigen Frist von
seiner Wohnung abwesend war und deshalb nicht rechtzeitig von der Zustellung
Kenntnis erlangen konnte.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die
bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über
Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht aus (VwGH 13.3.1991, 87/13/0169;
28.9.1995, 95/17/0072; 27.3.1998, 97/02/0926). Der Zustellnachweis ist eine
öffentliche Urkunde, er macht Beweis über die Zustellung. Es ist Sache
des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Unterlagen
zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 13.11.1992, 91/17/0047;
26.6.1998, 95/19/0764).
Im Zuge des
durchgeführten Verfahrens vor der Rechtsmittelbehörde legte der Bf.
durch seine Verteidigerin Kopien seiner Reisepässe vor und hat
anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 3. Dezember 2004
glaubhaft dargelegt, dass er im fraglichen Zeitraum der Hinterlegung
ortsabwesend gewesen sei. Außerdem wurde eine Bestätigung in
kroatischer Sprache samt beglaubigter Übersetzung vor, woraus hervorgeht,
dass sich der Bf. in dem Zeitraum der Hinterlegung der Einleitungsbeschwerde und
der Strafverfügung in Kroatien, bei seinen Geschäftspartnern und bei
seiner Familie aufgehalten habe und daher nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang
Kenntnis erlangen konnte.
Mit diesem
Vorbringen wurde ein Zustellmangel geltend gemacht, welcher jedoch keinen
Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Denn eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ist begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist
versäumt wurde. Da § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte
Sendung nur dann als nicht zugestellt definiert, wen sich ergibt, dass der
Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, war das übrige Vorbringen des Bf.,
wonach während seiner Abwesenheit Fr. M. die Benachrichtigung der Post
über die Hinterlegung womöglich mit der übersandten Reklame
entsorgt habe, nicht zu behandeln und die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem
der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden war, als
unbegründet abzuweisen.
Nach den
Angaben des Bf. wurde diesem von Fr. M. am 2. April 2004 die
Hinterlegungsanzeige betreffend die Aufforderung zum Strafantritt übergeben
und vom Bf. an diesem Tag auch beim Postamt behoben. Nachdem sich der Bf.
daraufhin mit seiner Verteidigerin in Verbindung gesetzt hatte, konnte diese
anlässlich einer Akteneinsicht beim Finanzamt am 15. April 2004
feststellen, dass eine Strafverfügung sowie eine Einleitung des
Strafverfahrens der Aufforderung zum Strafantritt zugrunde lagen.
Damit ist dem
Bf. aber frühestens am 15. April 2004 die Einleitung des
Strafverfahrens bzw. die Strafverfügung zur Kenntnis gelangt und damit die
Zustellung rechtswirksam geworden. Da gemäß
§ 150 Abs. 2 FinStrG
die Rechtsmittelfrist einen Monat beträgt und mit der Zustellung der
angefochtenes Bescheides beginnt, war die mit 23. April 2004 datierte und
im Zuge des Wiedereinsetzungsantrages vorgebrachte Beschwerde gegen den Bescheid
betreffend die Einleitung eines Strafverfahrens vom 22. August 2003 sowie
der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15. September 2003 damit
als rechtzeitig eingebracht zu werten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
12. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 167 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0073-W/04
- Stammnummer
- 13522
- Gültig
- 12.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF