RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1528-W/04

Gegenstandsloserklärung gemäß § 274 BAO, Mietzahlungen und Abfertigungszahlungen als verdeckte Ausschüttungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1528-W/04vom 14.01.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aluminiumgranulat) möglich gewesen ... Für eine derartige Widmungsänderung wäre eine bau- bzw. gewerberechtliche Bewilligung erforderlich gewesen." Von seinem Inhalt her gesehen ist dieses Schreiben keine Bestätigung der Eignung des Mietobjektes zur Lagerung von Aluminiumgranulaten, dieses Schreiben enthält eine Kurzfassung der für die Lagerung von Produkten in einem bestimmten Gebiet geltenden Rechtslage. Nach dieser Rechtslage sind bau- und gewerberechtliche Bewilligungen erforderlich, um eine Widmungsänderung der Liegenschaft, auf der sich das Mietobjekt befindet, durchzuführen. D.h: Vor einer Widmungsänderung ist die Lagerung von Aluminiumgranulaten auf dieser Liegenschaft verboten, nach einer Widmungsänderung ist sie erlaubt. Bau- und gewerberechtliche Bewilligungen sind nicht vorhanden, folglich ist die Liegenschaft auch nicht umgewidmet worden: Das Schreiben des Bürgermeisters ist in Wirklichkeit ein gegen die Eignung des Mietobjektes zur Lagerung von Aluminiumgranulaten sprechendes Beweismittel. Erfolgreiches Unterdrucksetzen durch die V-GmbH hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass die Bw. ein Lager bereits stellt, das so groß ist, dass die zu lagernde Menge dort auch gelagert werden kann: Der Argumentationslinie der Bw. folgend sind die Abgabenbehörden bis zur mündlichen Verhandlung von einer geplanten Lagerung der Aluminiumgranulate im Erdgeschoß und im ersten Stock ausgegangen. Im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung befindet sich ein Prospekt der Bw., worin u.a. die Big Bags abgebildet sind, in denen das Aluminiumgranulat gelagert wird. Auf dem im Prospekt abgebildeten Big Bag steht: "AL-Granalien 1.250 kg Inhalt"; d.h. ein mit Aluminiumgranulat gefüllter Big Bag ist 1.250 kg schwer und folglich ein ohne technische Hilfsmittel nicht transportierbarer Gegenstand. Ein Lift ist im Mietobjekt nicht vorhanden gewesen; ohne Hebegeräte hätten die Big Bags nicht in den ersten Stock transportiert werden können. Aus dem Nichtvorhandensein von entsprechenden Hebegeräte hat das Finanzamt damals richtigerweise geschlossen, die Bw. beabsichtige nicht, in diesem Gebäude Aluminiumgranulat zu lagern. In der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer ausgesagt, dass die monatliche Liefermenge der für die V-GmbH bestimmten Aluminiumgranulate 200 - 250 Tonnen betrage und dass diese 200 - 250 Tonnen im Erdgeschoß gelagert werden können. Ist in dem Mietobjekt nur die Liefermenge für einen Monat einzulagern, kann diese Liefermenge im Erdgeschoß eingelagert werden; idF wäre das Gebäude auch ohne Hebegeräte zur Lagerung der Aluminiumgranulate geeignet gewesen ist. Von der Bw. vorgelegte Schreiben haben den UFS davon überzeugt, dass in einem, von der Bw. bereitzustellenden Lager nicht nur die Liefermenge für einen Monat eingelagert werden sollte: In der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer - zum Beweis dafür, dass die Lagerung der für die V-GmbH bestimmten Aluminiumgranulate auf dem Gelände der D-GmbH nicht möglich gewesen ist - das Schreiben (18. November 2004) vorgelegt. In diesem Schreiben ist die Rede von einer Anfrage der Bw. betreffend einer "dauerhaften Einlagerung von Alu-Granalien" und von einer "von Anfang an" (= von Anfang 1990 an) getroffenen Vereinbarung der Gesellschafter, "nur Einlagerungen, die mit einer möglichst hohen Umschlagsmöglichkeit verbunden sind, durchzuführen". Eine kurzfristige Einlagerung und damit eine hohe Umschlagsmöglichkeit würde die Einlagerung der Liefermenge für jeweils einen Monat garantieren: Dass die Bw. kein Aluminiumgranulat bei der D-GmbH gelagert hat bzw. dass die D-GmbH die dauerhafte Einlagerung von Aluminiumgranulates wegen Platzmangels abgelehnt hat, ist nur dadurch erklärbar, dass mehr Aluminiumgranulat eingelagert werden sollte, als die Liefermenge für einen Monat. Wie bereits ausgeführt, konnte die Bw. die Liefermenge für einen Monat im Erdgeschoß des Mietobjektes unterbringen; die Liefermenge für einen weiteren Monat hätte die Bw. im ersten Stock unterbringen können. Technisch durchführbar wäre die Lagerung im ersten Stock gewesen, wenn die Bw. die für den Transport der Big Bags in den ersten Stock erforderlichen Hebegeräte aufgestellt hätte; die Liefermenge für mehr als drei Monate hätte die Bw. in dem Gebäude auch dann nicht unterbringen können, wenn sie Hebegeräte aufgestellt hätte. Für den UFS spricht das Schreiben (18. November 2004) dafür, dass nicht die Lagerung der Liefermenge für einen Monat, sondern die Lagerung der Liefermenge für mehr als einen Monat geplant gewesen ist: Dieses Schreiben und die nicht aufgestellten Hebegeräte sind Indizien dafür, dass das Mietobjekt - von der einzulagernden Menge her gesehen - nicht zur Lagerung von Aluminiumgranulaten geeignet gewesen. Der Abschluss und die Aufrechterhaltung eines Mietvertrages für ein - von der zur lagernden Menge her gesehen - zur Lagerung von Aluminiumgranulaten nicht geeignetes Objekt spricht gegen ein erfolgreiches Unterdrucksetzen durch die V-GmbH. Nach dieser Sach- und Beweislage sprechen mehr Indizien gegen ein erfolgreiches Unterdrucksetzen durch die V-GmbH als dafür. Die für die Beurteilung der Betriebsausgabeneigenschaft der Mietzahlungen maßgebliche Sachfrage - Ist die Bw. von der V-GmbH erfolgreich unter Druck gesetzt worden oder nicht - ist eine auf der Beweisebene zu lösende Sachfrage. Die Version, für die die Mehrzahl der vorhandenen Indizien spricht, ist als erwiesen anzunehmen. Im Berufungsfall ist als erwiesen anzusehen, dass die Bw. den Mietvertrag nicht abgeschlossen bzw. erst am 30. Juni 2002 gekündigt hat, weil sie von der V-GmbH erfolgreich unter Druck gesetzt worden ist. Ohne erfolgreiches Unterdrucksetzen durch die V-GmbH sind die Mietzahlungen nicht betrieblich veranlasst, sie sind keine Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1988. Die Mietzahlungen sind verdeckte Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG: Verdeckte Ausschüttungen sind alle nicht ohne weiteres als Ausschüttungen erkennbare Zuwendungen (Vorteilsgewährungen) an die, an einer Körperschaft (hier: Gesellschaft mit beschränkter Haftung) unmittelbar Beteiligten, die zu einer Minderung der Einkünfte führen oder aber eine Vermögensvermehrung verhindern und die Dritten, dieser Körperschaft fremd gegenüber stehenden Personen nicht gewährt werden. Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind eine Eigentumsbeziehung des Empfängers der Zuwendung zur auszahlenden Gesellschaft, das objektive Tatbild der Einkommensminderung bei der Gesellschaft und das subjektive Tatbild des Verdeckens der Einkommensverteilung. Das objektive Tatbild der Einkommensminderung bei der Gesellschaft und das subjektive Tatbild des Verdeckens der Einkommensverteilung sind bei den Mietzahlungen erfüllt: Rechtsgrundlage für die Mietzahlungen ist der Mietvertrag (10. April 1995) gewesen, den die Bw. mit den beiden Miteigentümern des Mietobjektes (Alfred K und Anneliese K) abgeschlossen hat; in diesem Vertrag sind monatlich zu entrichtende Mietzahlungen vereinbart worden. Lt. Telefonat/mündliche Verhandlung sind die Mietzahlungen auf ein sog. "Familienkonto" von Alfred K und Anneliese K geflossen. Alfred K ist als Gesellschafter der Bw. Anteilseigentümer der Bw.; seine Gesellschaftsanteile und die Treuhandverträge machen ihn zu einer, der Bw. nahe stehenden Person. Anneliese K ist nicht Gesellschafterin der Bw., sie hat keine Gesellschaftsanteile, die sie zu einer, der Bw. nahe stehenden Person machen. Da die Mietzahlungen auf ein sog. "Familienkonto" von Alfred K und Anneliese K geflossen sind, sind sie auf eine Konto geflossen, dessen Verfügungsberechtigte ein Gesellschafter der Bw. und eine Nichtgesellschafterin sind. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind die Gesellschafter Diejenigen, die zu einer verdeckten Ausschüttung Anlass geben können. Eine Nahebeziehung zum Eigentümer kann sich nicht nur aus geschäftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Gründen ergeben, sondern auch aus familiären, verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Gründen: Als seine Ehegattin ist Anneliese K eine, einem Anteilseigentümer bzw. Treugeber nahe stehende, Person. Dass die Bw. die Mietzahlungen auf ein Konto überwiesen hat, auf das die Nichtgesellschafterin Anneliese K Zugriff hat, fällt unter den Tatbestand "Empfangen von Vorteile von einer Gesellschaft, die nur durch die Eigentümereigenschaft einer anderen Person begründbar und verursacht sind". Ob die Nichtgesellschafterin Anneliese K unmittelbar Vorteilsbezieher gewesen ist oder nicht, ist lt. Wiesner-Schneider-Spanbauer-Kohler, KStG 1988, § 8, Anm. 15, für den Ausschüttungstatbestand nicht von Bedeutung. Empfangen Nichtgesellschafter unmittelbar Vorteile von einer Gesellschaft, die nur durch die Eigentümereigenschaft einer anderen Person begründbar und verursacht sind (dem Eigentümer nahe stehende Personen), ist der Ausschüttungstatbestand ebenfalls denkbar. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass Anneliese K keine unmittelbare Vorteilsbezieherin gewesen ist. Dass diese Annahme zutreffend ist, ergibt sich indirekt aus der Aussage von Alfred K. Alfred K hat bei seiner Vernehmung die Ich-Form verwendet, wenn er auf den Mietvertrag bzw. die Mietzahlungen angesprochen worden ist: Bspw. hat Alfred K ausgesagt: "Die laufenden Mietzahlungen stellen ... Zuwendungen ... an mich ..."dar und nicht "Die laufenden Mietzahlungen stellen ... Zuwendungen ... an meine Ehegattin und mich ..."dar. Dass Alfred K Hälfteeigentümer des Mietobjektes ist und dass im Mietvertrag Alfred K und Anneliese K als Vermieter genannt werden, ist kein Ausschließungsgrund für eine Zurechnung der gesamten Mietzahlungen bei Alfred K: Im Mietvertrag (10. April 1995) ist nicht vereinbart worden, dass die Monatsmiete je zur Hälfte an Alfred K und an Anneliese K zu zahlen ist. Nach dieser Sachlage ist wahrscheinlicher, dass die Bw. die Mietzahlungen zur Gänze Alfred K zuwenden wollte und auch zugewendet hat, als dass die Mietzahlungen je zur Hälfte an Alfred K und seine Ehegattin geflossen sind. Nach ständiger Rechtssprechung genügt es, von mehreren Möglichen jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten wahrscheinlicher ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. überarb. und erw. Auflage, § 167, Tz 8). Für den UFS ist erwiesen, dass Alfred K als Derjenige anzusehen ist, dem die Bw. die gesamten Mietzahlungen zuwenden wollte und auch zugewendet hat. Alfred K ist - ungeachtet des Umstandes, dass die Mietzahlungen auf ein Familienkonto geflossen sind - als Empfänger einer verdeckten Ausschüttung in Höhe der gesamten Mietzahlungen zu erfassen. Dass diese Zahlungen auf ein Familienkonto geflossen sind und deshalb auch von seiner über das Konto verfügungsberechtigten Ehegattin abgehoben werden konnten, stellt eine Zurverfügungstellung (= Weitergabe) an eine nicht an der Gesellschaft beteiligte Person dar. Diese Zurverfügungstellung bzw. Weitergabe ist eine ertragsteuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung. Mit seiner Aussage (29. Jänner 2002) - sie lautet: "Mietzahlungen werden in der vereinbarten Höhe bis dato bezahlt" - hat Franz D bestätigt, dass bei der Bw. eine monatliche Einkommensminderung in Höhe der im Mietvertrag (10. April 1995) vereinbarten Mietzinse statt gefunden hat. Die hier vorliegende Fallkonstellation - der Betriebsleiter des Hauptkunden einer Gesellschaft ist ihr Gesellschafter; diese Gesellschaft schließt mit ihrem Gesellschafter einen Mietvertrag über ein von diesem Gesellschafter und seiner Ehegattin unmittelbar vor dem Abschluss des Mietvertrages erworbenes Objekt ab - spricht dafür, dass die Bw. diesen Mietvertrag mit einer zur Bw. fremden Person nicht abgeschlossen hätte. Ohne Einverständnis von Franz D hätte die Bw. die Mietzahlungen nicht auf das Familienkonto von Alfred K und Anneliese K überwiesen. Franz D ist Derjenige, der für die Bw. auftritt und für sie entscheidet; seine Handlungen und Entscheidungen sind der Bw. zuzurechnen. Die Auszahlung der Mietzinse sind der Bw. zurechenbare Handlungen. Die Bw. hatte demzufolge Kenntnis von den Mietzahlungen, wollte diese Mietzahlungen Alfred K zuwenden, obwohl sie keine Verwendung für das Mietobjekt hatte. Dass die Mietzahlungen nicht betrieblich veranlasste Zuwendungen sind, ist nicht ohne weiteres erkennbar gewesen; dass die Mietzahlungen ein Vorteilsgewährung an eine, der Bw. nahe stehende Person gewesen ist, ist das Ergebnis eines Beweisverfahrens. Das Berufungsbegehren, die Mietzahlungen nicht als verdeckte Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 zu behandeln, ist abzuweisen. Vorsteuer/Mietzahlungen: Ein Vorsteuerabzug in Höhe der auf die Mietzahlungen entfallenden Umsatzsteuer steht der Bw. nicht zu: Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 sind, nicht für das Unternehmen ausgeführt. Da die Mietzahlungen an Alfred K das objektive und subjektive Tatbild einer verdeckten Ausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 erfüllen, gelten sie nicht als für das Unternehmen der Bw. ausgeführt. Die Bw. ist nicht zum Vorsteuerabzug in Höhe der auf die Mietzahlungen entfallenden Umsatzsteuer berechtigt gewesen; ihr auf einen Vorsteuerabzug gerichtetes Berufungsbegehren ist abzuweisen. 2. Abfertigungszahlungen: Die Abfertigungszahlungen an Franz D sind nicht betrieblich veranlasst; sie erfüllen das objektive und subjektive Tatbild einer verdeckten Ausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988: Rechtsgrundlage für einen Abfertigungsanspruch kann ein Gesetz, ein Kollektivvertrag oder eine einzelvertragliche Regelung sein. Unabhängig von seiner Rechtsgrundlage setzt ein Abfertigungsanspruch die Beendigung eines Dienstverhältnisses voraus. Abfertigungszahlungen sind demzufolge betrieblich veranlasst, wenn der Empfänger der Zahlungen durch die Beendigung seines Dienstverhältnisses einen Abfertigungsanspruch erworben hat; sie sind nicht betrieblich veranlasst, wenn der Empfänger der Zahlungen wegen fehlender Beendigung seines Dienstverhältnisses keinen Abfertigungsanspruch hat. Das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis, dessen Beendigung den Abfertigungsanspruch von Franz D begründet haben soll, ist das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis "Geschäftsführertätigkeit" gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat Franz D ausgesagt: "Grund für die Zahlung der Abfertigung ist die, iZm der Annahmeerklärung 19. Jänner 1999 stehende Erhöhung der Gesellschaftsanteile von 25% auf 50% gewesen. Anlässlich der Scheidung im Herbst 1999 ist festgestellt worden, dass Franz D 94,5% der Gesellschaftsanteile besitzt, Christine D 5,5%. Über die Anteile von Christine D ist im Jänner 2000 ein Treuhandvertrag abgeschlossen worden. Im Jänner 2000 ist über den, im 94,5%-Anteil von Franz D enthaltenen Anteil von Alfred K (iHv 50%) ein Treuhandvertrag abgeschlossen worden." Nicht wesentlich an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; wesentlich an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Franz D hat seine nichtselbständige "Geschäftsführertätigkeit" nicht nach der Scheidung im Herbst 1999 beendet, denn damals ist keine Aufteilung der Gesellschaftsanteile erfolgt; es sind bereits bestehende Besitzverhältnisse festgestellt worden. Die Beendigung der nichtselbständigen "Geschäftsführertätigkeit" muss vor dem Herbst 1999 statt gefunden haben. Die, iZm der Annahmeerklärung 19. Jänner 1999 stehende Erhöhung der Gesellschaftsanteile von 25% auf 50% macht Franz D zum wesentlich an der Bw. beteiligten Geschäftsführer; d.h.: Franz D hat seine nichtselbständige Tätigkeit "Geschäftsführertätigkeit" mit der Annahmeerklärung 19. Jänner 1999 beendet und hat unmittelbar danach seine selbständige "Geschäftsführertätigkeit" begonnen. Da ein Anfertigungsanspruch mit Beendigung eines Dienstverhältnisses entsteht, ist ein Abfertigungsanspruch von Franz D am 19. Jänner 1999 entstanden und hätte damals gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden müssen. Im Veranlagungsjahr 1999 sind keine Abfertigungen an Franz D ausbezahlt worden. Das Buchungsdatum der Abfertigungszahlungen auf dem Konto "Angestellte" lautet "31. Dezember 2000". In der mündlichen Verhandlung hat Franz D ausgesagt, er habe die Abfertigungszahlungen zeitnah zum Buchungsdatum 31. Dezember 2000 erhalten. Ob die als Abfertigungszahlungen bezeichneten Zahlungen Betriebsausgaben sind oder nicht, ist nach dem Zufluss der Abfertigungszahlungen zu beurteilen; da der Zufluss der Abfertigungszahlungen nach Aussage des Geschäftsführers der Bw. Ende dJ 2000 erfolgt ist, aus der Sicht des Veranlagungsjahres 2000. Im Veranlagungsjahr 2000 hat der Bw. sein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis "Geschäftsführertätigkeit" nicht beendet; er hat seine Geschäftsführertätigkeit in diesem Veranlagungsjahr selbständig ausgeübt. Ein Abfertigungsanspruch ist im Veranlagungsjahr 2000 nicht entstanden; im Jahr 2000 unter dem Rechtstitel "Abfertigungszahlungen" geleistete Zahlungen sind nicht betrieblich veranlasst; sie sind keine Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1988. Die unter dem Rechtstitel "Abfertigungszahlungen" geleisteten Zahlungen sind Franz D zugeflossen; diese Zahlungen sind Zuwendungen an eine, an der Bw. unmittelbar beteiligte Person: Im idF maßgeblichen Veranlagungsjahr 2000 ist Franz D Eigentümer von 47,25% der Gesellschaftsanteile an der Bw. und ist wegen seiner Funktion als Treuhänder von Alfred K als wirtschaftlicher Eigentümer von 47,25% der Gesellschaftsanteile an der Bw. anzusehen. Die zum objektiven Tatbild einer verdeckten Ausschüttung gehörende Eigentümerbeziehung des Zahlungsempfängers zur auszahlenden Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Auszahlung vorhanden gewesen. Die Verbuchung von "Abfertigungszahlungen an Franz D" auf einem Ausgabenkonto der Bw. und ihre Auszahlung hat eine Minderung der Einkünfte der Bw. bewirkt; die zum objektiven Tatbild einer verdeckten Ausschüttung gehörende Einkommensminderung hat auch stattgefunden. Die Zahlungen an sich selbst hat Franz D in seiner Funktion als vertretungsbefugter Geschäftsführer der Bw. bewilligt: Diese Zahlungen sind der Bw. zuzurechnen, sie sind gewollte Zuwendungen der Bw. an eine ihr nahe stehende Person gewesen. Durch Arbeits- bzw. Sozialgesetze vorgeschrieben und aus diesem Grund fremdüblich ist die Zahlung einer Abfertigung nach Beendigung eines Dienstverhältnisses. Die Zahlungen an Franz D sind fremdunüblich gewesen, weil die für das Entstehen eines Abfertigungsanspruches erforderliche Beendigung eines Dienstverhältnisses fehlt; die Zahlungen an Franz D sind nur durch seine Nahebeziehung zur Bw. erklärbar. Diese Zahlungen sind als nicht betrieblich veranlasste, von der Bw. gewollte, Zuwendungen nicht ohne weiteres erkennbar gewesen; dass die Zahlungen an Franz D nicht betrieblich veranlasste Zuwendungen sind, ist erst in einem Beweisverfahren durch Auswertung der Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens festgestellt worden. Das Berufungsbegehren, diese Abfertigungszahlungen als Betriebsausgaben anzuerkennen und nicht als verdeckte Ausschüttungen zu behandeln, ist abzuweisen. Folgewirkungen/verdeckte Ausschüttungen: Das Berufungsbegehren, die aus der Behandlung der Mietzahlungen an Alfred K und der Abfertigungszahlung an Franz D sich ergebenden Folgewirkungen rückgängig zu machen, ist abzuweisen: Nach dem Ergebnis des vom UFS durchgeführten Beweisverfahrens ist als erwiesen anzusehen, dass die Mietzahlungen an Alfred K und die unter der Bezeichnung "Abfertigung" auf dem Konto "Angestellte" verbuchten Zahlungen an Franz D nicht betrieblich veranlasst sondern verdeckte Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 sind. Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer: Die Bw. bestreitet ihre Haftung als Schuldnerin der Kapitalerträge für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer, deren Berechnungsgrundlage Mietzahlungen an Alfred K und die unter der Bezeichnung "Abfertigung" auf dem Konto "Angestellte" verbuchten Zahlungen an Franz D gewesen sind. Nach dem Ergebnis des in Pkt. 1 und 2 der Berufungsentscheidung durchgeführten Beweisverfahrens ist als erwiesen anzunehmen, dass die Bw. die Mietzahlungen an Alfred K und die Zahlung (Zahlungen) an Franz D verdeckt ausgeschüttet hat. Verdeckte Ausschüttungen sind Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterliegen. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug der Kapitalertragsteuer Verpflichtete ist der Schuldner der Kapitalerträge. Der zum Abzug der Kapitalertragsteuer Verpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer (§ 93 EStG 1988, § 95 Abs. 2 EStG 1988). Bei einer verdeckten Ausschüttung ist die Gesellschaft, die verdeckt ausgeschüttet hat, diejenige, die für die Einbehaltung und Abfuhr der auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer haftet: Wird festgestellt, dass eine Gesellschaft nicht verdeckt ausgeschüttet hat, ist diese Gesellschaft aus der Haftung zu entlassen. IdF ist als erwiesen anzunehmen, dass verdeckte Ausschüttungen an Alfred K und Franz D statt gefunden haben; die Bw. ist nicht aus der Haftung zu entlassen. Als (verdeckt) ausschüttende Gesellschaft ist die Bw. zu Recht zur Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer herangezogen worden. Das Berufungsbegehren, den Haftungsbescheid aufzuheben, ist abzuweisen. Wien, 14. Jänner 2005 Die Referentin: Mag. Eva-Maria Kirchschlager

Normen und Schlagworte

Betriebsausgabenverdeckte Ausschüttungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1528-W/04
Stammnummer
13514
Gültig
14.01.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF