Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1528-W/04
Gegenstandsloserklärung gemäß § 274 BAO, Mietzahlungen und Abfertigungszahlungen als verdeckte Ausschüttungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1528-W/04vom 14.01.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aluminiumgranulat) möglich gewesen ... Für eine derartige
Widmungsänderung wäre eine bau- bzw. gewerberechtliche Bewilligung
erforderlich gewesen."
Von seinem Inhalt her gesehen
ist dieses Schreiben keine Bestätigung der Eignung des Mietobjektes zur
Lagerung von Aluminiumgranulaten, dieses Schreiben enthält eine Kurzfassung
der für die Lagerung von Produkten in einem bestimmten Gebiet geltenden
Rechtslage. Nach dieser Rechtslage sind bau- und gewerberechtliche Bewilligungen
erforderlich, um eine Widmungsänderung der Liegenschaft, auf der sich das
Mietobjekt befindet, durchzuführen. D.h: Vor einer Widmungsänderung
ist die Lagerung von Aluminiumgranulaten auf dieser Liegenschaft verboten, nach
einer Widmungsänderung ist sie erlaubt.
Bau- und gewerberechtliche
Bewilligungen sind nicht vorhanden, folglich ist die Liegenschaft auch nicht
umgewidmet worden: Das Schreiben des Bürgermeisters ist in Wirklichkeit ein
gegen die Eignung des Mietobjektes zur Lagerung von Aluminiumgranulaten
sprechendes Beweismittel.
Erfolgreiches Unterdrucksetzen
durch die V-GmbH hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass die
Bw. ein Lager bereits stellt, das so groß ist, dass die zu lagernde Menge
dort auch gelagert werden kann:
Der Argumentationslinie der Bw.
folgend sind die Abgabenbehörden bis zur mündlichen Verhandlung von
einer geplanten Lagerung der Aluminiumgranulate im Erdgeschoß und im
ersten Stock ausgegangen.
Im Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung befindet sich ein Prospekt der Bw., worin u.a. die Big Bags
abgebildet sind, in denen das Aluminiumgranulat gelagert wird. Auf dem im
Prospekt abgebildeten Big Bag steht: "AL-Granalien 1.250 kg Inhalt"; d.h.
ein mit Aluminiumgranulat gefüllter Big Bag ist 1.250 kg schwer und
folglich ein ohne technische Hilfsmittel nicht transportierbarer Gegenstand. Ein
Lift ist im Mietobjekt nicht vorhanden gewesen; ohne Hebegeräte hätten
die Big Bags nicht in den ersten Stock transportiert werden können.
Aus dem Nichtvorhandensein von
entsprechenden Hebegeräte hat das Finanzamt damals richtigerweise
geschlossen, die Bw. beabsichtige nicht, in diesem Gebäude
Aluminiumgranulat zu lagern.
In der mündlichen
Verhandlung hat der Geschäftsführer ausgesagt, dass die monatliche
Liefermenge der für die V-GmbH bestimmten Aluminiumgranulate 200 - 250
Tonnen betrage und dass diese 200 - 250 Tonnen im Erdgeschoß gelagert
werden können.
Ist in dem Mietobjekt nur die
Liefermenge für einen Monat einzulagern, kann diese Liefermenge im
Erdgeschoß eingelagert werden; idF wäre das Gebäude auch ohne
Hebegeräte zur Lagerung der Aluminiumgranulate geeignet gewesen ist.
Von der Bw. vorgelegte
Schreiben haben den UFS davon überzeugt, dass in einem, von der Bw.
bereitzustellenden Lager nicht nur die Liefermenge für einen Monat
eingelagert werden sollte:
In der mündlichen
Verhandlung hat der Geschäftsführer - zum Beweis dafür, dass die
Lagerung der für die V-GmbH bestimmten Aluminiumgranulate auf dem
Gelände der D-GmbH nicht möglich gewesen ist - das Schreiben (18.
November 2004) vorgelegt. In diesem Schreiben ist die Rede von einer Anfrage der
Bw. betreffend einer "dauerhaften Einlagerung
von Alu-Granalien" und von einer "von
Anfang an" (= von Anfang 1990 an) getroffenen Vereinbarung der
Gesellschafter, "nur Einlagerungen, die mit
einer möglichst hohen Umschlagsmöglichkeit verbunden sind,
durchzuführen".
Eine kurzfristige Einlagerung
und damit eine hohe Umschlagsmöglichkeit würde die Einlagerung der
Liefermenge für jeweils einen Monat garantieren: Dass die Bw. kein
Aluminiumgranulat bei der D-GmbH gelagert hat bzw. dass die D-GmbH die
dauerhafte Einlagerung von Aluminiumgranulates wegen Platzmangels abgelehnt hat,
ist nur dadurch erklärbar, dass mehr Aluminiumgranulat eingelagert werden
sollte, als die Liefermenge für einen Monat.
Wie bereits ausgeführt,
konnte die Bw. die Liefermenge für einen Monat im Erdgeschoß des
Mietobjektes unterbringen; die Liefermenge für einen weiteren Monat
hätte die Bw. im ersten Stock unterbringen können. Technisch
durchführbar wäre die Lagerung im ersten Stock gewesen, wenn die Bw.
die für den Transport der Big Bags in den ersten Stock erforderlichen
Hebegeräte aufgestellt hätte; die Liefermenge für mehr als drei
Monate hätte die Bw. in dem Gebäude auch dann nicht unterbringen
können, wenn sie Hebegeräte aufgestellt hätte.
Für den UFS spricht das
Schreiben (18. November 2004) dafür, dass nicht die Lagerung der
Liefermenge für einen Monat, sondern die Lagerung der Liefermenge für
mehr als einen Monat geplant gewesen ist: Dieses Schreiben und die nicht
aufgestellten Hebegeräte sind Indizien dafür, dass das Mietobjekt -
von der einzulagernden Menge her gesehen - nicht zur Lagerung von
Aluminiumgranulaten geeignet gewesen.
Der Abschluss und die
Aufrechterhaltung eines Mietvertrages für ein - von der zur lagernden Menge
her gesehen - zur Lagerung von Aluminiumgranulaten nicht geeignetes Objekt
spricht gegen ein erfolgreiches Unterdrucksetzen durch die V-GmbH.
Nach dieser Sach- und
Beweislage sprechen mehr Indizien gegen ein erfolgreiches Unterdrucksetzen durch
die V-GmbH als dafür.
Die für die Beurteilung
der Betriebsausgabeneigenschaft der Mietzahlungen maßgebliche Sachfrage -
Ist die Bw. von der V-GmbH erfolgreich unter Druck gesetzt worden oder nicht -
ist eine auf der Beweisebene zu lösende Sachfrage. Die Version, für
die die Mehrzahl der vorhandenen Indizien spricht, ist als erwiesen
anzunehmen.
Im Berufungsfall ist als
erwiesen anzusehen, dass die Bw. den Mietvertrag nicht abgeschlossen bzw. erst
am 30. Juni 2002 gekündigt hat, weil sie von der V-GmbH erfolgreich unter
Druck gesetzt worden ist.
Ohne erfolgreiches
Unterdrucksetzen durch die V-GmbH sind die Mietzahlungen nicht betrieblich
veranlasst, sie sind keine Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4
EStG 1988.
Die Mietzahlungen sind
verdeckte Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG:
Verdeckte Ausschüttungen
sind alle nicht ohne weiteres als Ausschüttungen erkennbare Zuwendungen
(Vorteilsgewährungen) an die, an einer Körperschaft (hier:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung) unmittelbar Beteiligten, die zu
einer Minderung der Einkünfte führen oder aber eine
Vermögensvermehrung verhindern und die Dritten, dieser Körperschaft
fremd gegenüber stehenden Personen nicht gewährt werden.
Voraussetzungen für das
Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind eine Eigentumsbeziehung des
Empfängers der Zuwendung zur auszahlenden Gesellschaft, das objektive
Tatbild der Einkommensminderung bei der Gesellschaft und das subjektive Tatbild
des Verdeckens der Einkommensverteilung.
Das objektive Tatbild der
Einkommensminderung bei der Gesellschaft und das subjektive Tatbild des
Verdeckens der Einkommensverteilung sind bei den Mietzahlungen
erfüllt:
Rechtsgrundlage für die
Mietzahlungen ist der Mietvertrag (10. April 1995) gewesen, den die Bw. mit den
beiden Miteigentümern des Mietobjektes (Alfred K und Anneliese K)
abgeschlossen hat; in diesem Vertrag sind monatlich zu entrichtende
Mietzahlungen vereinbart worden.
Lt. Telefonat/mündliche
Verhandlung sind die Mietzahlungen auf ein sog. "Familienkonto" von Alfred K und
Anneliese K geflossen.
Alfred K ist als Gesellschafter
der Bw. Anteilseigentümer der Bw.; seine Gesellschaftsanteile und die
Treuhandverträge machen ihn zu einer, der Bw. nahe stehenden Person.
Anneliese K ist nicht Gesellschafterin der Bw., sie hat keine
Gesellschaftsanteile, die sie zu einer, der Bw. nahe stehenden Person
machen.
Da die Mietzahlungen auf ein
sog. "Familienkonto" von Alfred K und Anneliese K geflossen sind, sind sie auf
eine Konto geflossen, dessen Verfügungsberechtigte ein Gesellschafter der
Bw. und eine Nichtgesellschafterin sind.
Bei Gesellschaften mit
beschränkter Haftung sind die Gesellschafter Diejenigen, die zu einer
verdeckten Ausschüttung Anlass geben können.
Eine Nahebeziehung zum
Eigentümer kann sich nicht nur aus geschäftlichen oder
gesellschaftsrechtlichen Gründen ergeben, sondern auch aus familiären,
verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Gründen: Als seine Ehegattin
ist Anneliese K eine, einem Anteilseigentümer bzw. Treugeber nahe stehende,
Person.
Dass die Bw. die Mietzahlungen
auf ein Konto überwiesen hat, auf das die Nichtgesellschafterin Anneliese K
Zugriff hat, fällt unter den Tatbestand
"Empfangen von Vorteile von einer
Gesellschaft, die nur durch die Eigentümereigenschaft einer anderen Person
begründbar und verursacht sind".
Ob die Nichtgesellschafterin
Anneliese K unmittelbar Vorteilsbezieher gewesen ist oder nicht, ist lt.
Wiesner-Schneider-Spanbauer-Kohler,
KStG 1988, § 8, Anm. 15, für den Ausschüttungstatbestand nicht
von Bedeutung. Empfangen Nichtgesellschafter unmittelbar Vorteile von einer
Gesellschaft, die nur durch die Eigentümereigenschaft einer anderen Person
begründbar und verursacht sind (dem Eigentümer nahe stehende
Personen), ist der Ausschüttungstatbestand ebenfalls denkbar.
Im vorliegenden Fall ist davon
auszugehen, dass Anneliese K keine unmittelbare Vorteilsbezieherin gewesen
ist.
Dass diese Annahme zutreffend
ist, ergibt sich indirekt aus der Aussage von Alfred K. Alfred K hat bei seiner
Vernehmung die Ich-Form verwendet, wenn er auf den Mietvertrag bzw. die
Mietzahlungen angesprochen worden ist: Bspw. hat Alfred K ausgesagt:
"Die laufenden Mietzahlungen stellen ...
Zuwendungen ... an mich ..."dar
und nicht "Die laufenden Mietzahlungen stellen
... Zuwendungen ... an meine Ehegattin und mich
..."dar.
Dass Alfred K
Hälfteeigentümer des Mietobjektes ist und dass im Mietvertrag Alfred K
und Anneliese K als Vermieter genannt werden, ist kein Ausschließungsgrund
für eine Zurechnung der gesamten Mietzahlungen bei Alfred K: Im Mietvertrag
(10. April 1995) ist nicht vereinbart worden, dass die Monatsmiete je zur
Hälfte an Alfred K und an Anneliese K zu zahlen ist.
Nach dieser Sachlage ist
wahrscheinlicher, dass die Bw. die Mietzahlungen zur Gänze Alfred K
zuwenden wollte und auch zugewendet hat, als dass die Mietzahlungen je zur
Hälfte an Alfred K und seine Ehegattin geflossen sind.
Nach ständiger
Rechtssprechung genügt es, von mehreren Möglichen jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten wahrscheinlicher
ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2.
überarb. und erw. Auflage, § 167, Tz 8).
Für den UFS ist erwiesen,
dass Alfred K als Derjenige anzusehen ist, dem die Bw. die gesamten
Mietzahlungen zuwenden wollte und auch zugewendet hat. Alfred K ist - ungeachtet
des Umstandes, dass die Mietzahlungen auf ein Familienkonto geflossen sind - als
Empfänger einer verdeckten Ausschüttung in Höhe der gesamten
Mietzahlungen zu erfassen.
Dass diese Zahlungen auf ein
Familienkonto geflossen sind und deshalb auch von seiner über das Konto
verfügungsberechtigten Ehegattin abgehoben werden konnten, stellt eine
Zurverfügungstellung (= Weitergabe) an eine nicht an der Gesellschaft
beteiligte Person dar. Diese Zurverfügungstellung bzw. Weitergabe ist eine
ertragsteuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung.
Mit seiner Aussage
(29. Jänner 2002) - sie lautet:
"Mietzahlungen werden in der vereinbarten
Höhe bis dato bezahlt" - hat Franz D bestätigt, dass bei der
Bw. eine monatliche Einkommensminderung in Höhe der im Mietvertrag (10.
April 1995) vereinbarten Mietzinse statt gefunden hat.
Die hier vorliegende
Fallkonstellation - der Betriebsleiter des Hauptkunden einer Gesellschaft ist
ihr Gesellschafter; diese Gesellschaft schließt mit ihrem Gesellschafter
einen Mietvertrag über ein von diesem Gesellschafter und seiner Ehegattin
unmittelbar vor dem Abschluss des Mietvertrages erworbenes Objekt ab - spricht
dafür, dass die Bw. diesen Mietvertrag mit einer zur Bw. fremden Person
nicht abgeschlossen hätte.
Ohne Einverständnis von
Franz D hätte die Bw. die Mietzahlungen nicht auf das Familienkonto von
Alfred K und Anneliese K überwiesen.
Franz D ist Derjenige, der
für die Bw. auftritt und für sie entscheidet; seine Handlungen und
Entscheidungen sind der Bw. zuzurechnen. Die Auszahlung der Mietzinse sind der
Bw. zurechenbare Handlungen. Die Bw. hatte demzufolge Kenntnis von den
Mietzahlungen, wollte diese Mietzahlungen Alfred K zuwenden, obwohl sie keine
Verwendung für das Mietobjekt hatte.
Dass die Mietzahlungen nicht
betrieblich veranlasste Zuwendungen sind, ist nicht ohne weiteres erkennbar
gewesen; dass die Mietzahlungen ein Vorteilsgewährung an eine, der Bw. nahe
stehende Person gewesen ist, ist das Ergebnis eines Beweisverfahrens.
Das Berufungsbegehren, die
Mietzahlungen nicht als verdeckte Ausschüttungen im Sinne des § 8
Abs. 2 KStG 1988 zu behandeln, ist abzuweisen.
Vorsteuer/Mietzahlungen:
Ein Vorsteuerabzug in Höhe
der auf die Mietzahlungen entfallenden Umsatzsteuer steht der Bw. nicht
zu:
Gemäß
§ 12 Abs.
2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, deren
Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Aufwendungen im Sinne des
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 sind, nicht für das Unternehmen
ausgeführt.
Da die Mietzahlungen an Alfred
K das objektive und subjektive Tatbild einer verdeckten Ausschüttung im
Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 erfüllen, gelten sie nicht als für
das Unternehmen der Bw. ausgeführt.
Die Bw. ist nicht zum
Vorsteuerabzug in Höhe der auf die Mietzahlungen entfallenden Umsatzsteuer
berechtigt gewesen; ihr auf einen Vorsteuerabzug gerichtetes Berufungsbegehren
ist abzuweisen.
2.
Abfertigungszahlungen:
Die Abfertigungszahlungen an
Franz D sind nicht betrieblich veranlasst; sie erfüllen das objektive und
subjektive Tatbild einer verdeckten Ausschüttung im Sinne des § 8 Abs.
2 KStG 1988:
Rechtsgrundlage für einen
Abfertigungsanspruch kann ein Gesetz, ein Kollektivvertrag oder eine
einzelvertragliche Regelung sein. Unabhängig von seiner Rechtsgrundlage
setzt ein Abfertigungsanspruch die Beendigung eines Dienstverhältnisses
voraus.
Abfertigungszahlungen sind
demzufolge betrieblich veranlasst, wenn der Empfänger der Zahlungen durch
die Beendigung seines Dienstverhältnisses einen Abfertigungsanspruch
erworben hat; sie sind nicht betrieblich veranlasst, wenn der Empfänger der
Zahlungen wegen fehlender Beendigung seines Dienstverhältnisses keinen
Abfertigungsanspruch hat.
Das Arbeits- bzw.
Dienstverhältnis, dessen Beendigung den Abfertigungsanspruch von
Franz D begründet haben soll, ist das Arbeits- bzw.
Dienstverhältnis "Geschäftsführertätigkeit" gewesen.
In der mündlichen
Verhandlung hat Franz D ausgesagt:
"Grund
für die Zahlung der Abfertigung ist die, iZm der Annahmeerklärung
19. Jänner 1999 stehende Erhöhung der Gesellschaftsanteile
von 25% auf 50% gewesen.
Anlässlich
der Scheidung im Herbst 1999 ist festgestellt worden, dass Franz D 94,5% der
Gesellschaftsanteile besitzt, Christine D 5,5%. Über die Anteile von
Christine D ist im Jänner 2000 ein Treuhandvertrag abgeschlossen worden. Im
Jänner 2000 ist über den, im 94,5%-Anteil von Franz D enthaltenen
Anteil von Alfred K (iHv 50%) ein Treuhandvertrag abgeschlossen worden."
Nicht wesentlich an der
Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer erzielen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit; wesentlich an der Gesellschaft beteiligte
Geschäftsführer erzielen Einkünfte aus selbständiger
Arbeit.
Franz D hat seine
nichtselbständige "Geschäftsführertätigkeit" nicht nach der
Scheidung im Herbst 1999 beendet, denn damals ist keine Aufteilung der
Gesellschaftsanteile erfolgt; es sind bereits bestehende Besitzverhältnisse
festgestellt worden. Die Beendigung der nichtselbständigen
"Geschäftsführertätigkeit" muss vor dem Herbst 1999 statt
gefunden haben.
Die, iZm der
Annahmeerklärung 19. Jänner 1999 stehende Erhöhung der
Gesellschaftsanteile von 25% auf 50% macht Franz D zum wesentlich an der Bw.
beteiligten Geschäftsführer; d.h.: Franz D hat seine
nichtselbständige Tätigkeit "Geschäftsführertätigkeit"
mit der Annahmeerklärung 19. Jänner 1999 beendet und hat
unmittelbar danach seine selbständige
"Geschäftsführertätigkeit" begonnen.
Da ein Anfertigungsanspruch mit
Beendigung eines Dienstverhältnisses entsteht, ist ein Abfertigungsanspruch
von Franz D am 19. Jänner 1999 entstanden und hätte damals
gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden müssen.
Im Veranlagungsjahr 1999 sind
keine Abfertigungen an Franz D ausbezahlt worden. Das Buchungsdatum der
Abfertigungszahlungen auf dem Konto "Angestellte" lautet "31. Dezember 2000". In
der mündlichen Verhandlung hat Franz D ausgesagt, er habe die
Abfertigungszahlungen zeitnah zum Buchungsdatum 31. Dezember 2000
erhalten.
Ob die als
Abfertigungszahlungen bezeichneten Zahlungen Betriebsausgaben sind oder nicht,
ist nach dem Zufluss der Abfertigungszahlungen zu beurteilen; da der Zufluss der
Abfertigungszahlungen nach Aussage des Geschäftsführers der Bw. Ende
dJ 2000 erfolgt ist, aus der Sicht des Veranlagungsjahres 2000.
Im Veranlagungsjahr 2000 hat
der Bw. sein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis
"Geschäftsführertätigkeit" nicht beendet; er hat seine
Geschäftsführertätigkeit in diesem Veranlagungsjahr
selbständig ausgeübt.
Ein Abfertigungsanspruch ist im
Veranlagungsjahr 2000 nicht entstanden; im Jahr 2000 unter dem Rechtstitel
"Abfertigungszahlungen" geleistete
Zahlungen sind nicht betrieblich veranlasst; sie sind keine Betriebsausgaben im
Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1988.
Die unter dem Rechtstitel
"Abfertigungszahlungen" geleisteten
Zahlungen sind Franz D zugeflossen; diese Zahlungen sind Zuwendungen an eine, an
der Bw. unmittelbar beteiligte Person: Im idF maßgeblichen
Veranlagungsjahr 2000 ist Franz D Eigentümer von 47,25% der
Gesellschaftsanteile an der Bw. und ist wegen seiner Funktion als
Treuhänder von Alfred K als wirtschaftlicher Eigentümer von
47,25% der Gesellschaftsanteile an der Bw. anzusehen.
Die zum objektiven Tatbild
einer verdeckten Ausschüttung gehörende Eigentümerbeziehung des
Zahlungsempfängers zur auszahlenden Gesellschaft ist im Zeitpunkt der
Auszahlung vorhanden gewesen.
Die Verbuchung von
"Abfertigungszahlungen an Franz D" auf einem Ausgabenkonto der Bw. und ihre
Auszahlung hat eine Minderung der Einkünfte der Bw. bewirkt; die zum
objektiven Tatbild einer verdeckten Ausschüttung gehörende
Einkommensminderung hat auch stattgefunden.
Die Zahlungen an sich selbst
hat Franz D in seiner Funktion als vertretungsbefugter Geschäftsführer
der Bw. bewilligt: Diese Zahlungen sind der Bw. zuzurechnen, sie sind gewollte
Zuwendungen der Bw. an eine ihr nahe stehende Person gewesen.
Durch Arbeits- bzw.
Sozialgesetze vorgeschrieben und aus diesem Grund fremdüblich ist die
Zahlung einer Abfertigung nach Beendigung eines Dienstverhältnisses. Die
Zahlungen an Franz D sind fremdunüblich gewesen, weil die für das
Entstehen eines Abfertigungsanspruches erforderliche Beendigung eines
Dienstverhältnisses fehlt; die Zahlungen an Franz D sind nur durch seine
Nahebeziehung zur Bw. erklärbar.
Diese Zahlungen sind als nicht
betrieblich veranlasste, von der Bw. gewollte, Zuwendungen nicht ohne weiteres
erkennbar gewesen; dass die Zahlungen an Franz D nicht betrieblich veranlasste
Zuwendungen sind, ist erst in einem Beweisverfahren durch Auswertung der
Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens festgestellt worden.
Das Berufungsbegehren, diese
Abfertigungszahlungen als Betriebsausgaben anzuerkennen und nicht als verdeckte
Ausschüttungen zu behandeln, ist abzuweisen.
Folgewirkungen/verdeckte
Ausschüttungen:
Das Berufungsbegehren, die aus
der Behandlung der Mietzahlungen an Alfred K und der Abfertigungszahlung an
Franz D sich ergebenden Folgewirkungen rückgängig zu machen, ist
abzuweisen:
Nach dem Ergebnis des vom UFS
durchgeführten Beweisverfahrens ist als erwiesen anzusehen, dass die
Mietzahlungen an Alfred K und die unter der Bezeichnung "Abfertigung" auf dem
Konto "Angestellte" verbuchten Zahlungen an Franz D nicht betrieblich veranlasst
sondern verdeckte Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988
sind.
Haftung
für die Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer:
Die Bw. bestreitet ihre Haftung
als Schuldnerin der Kapitalerträge für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer, deren Berechnungsgrundlage Mietzahlungen an Alfred K und
die unter der Bezeichnung "Abfertigung" auf dem Konto "Angestellte" verbuchten
Zahlungen an Franz D gewesen sind.
Nach dem Ergebnis des in Pkt. 1
und 2 der Berufungsentscheidung durchgeführten Beweisverfahrens ist als
erwiesen anzunehmen, dass die Bw. die Mietzahlungen an Alfred K und die Zahlung
(Zahlungen) an Franz D verdeckt ausgeschüttet hat.
Verdeckte Ausschüttungen
sind Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterliegen. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug der
Kapitalertragsteuer Verpflichtete ist der Schuldner der Kapitalerträge. Der
zum Abzug der Kapitalertragsteuer Verpflichtete haftet dem Bund für die
Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer (§ 93 EStG 1988,
§ 95 Abs. 2 EStG 1988).
Bei einer verdeckten
Ausschüttung ist die Gesellschaft, die verdeckt ausgeschüttet hat,
diejenige, die für die Einbehaltung und Abfuhr der auf die verdeckte
Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer haftet: Wird festgestellt,
dass eine Gesellschaft nicht verdeckt ausgeschüttet hat, ist diese
Gesellschaft aus der Haftung zu entlassen.
IdF ist als erwiesen
anzunehmen, dass verdeckte Ausschüttungen an Alfred K und Franz D
statt gefunden haben; die Bw. ist nicht aus der Haftung zu entlassen.
Als (verdeckt)
ausschüttende Gesellschaft ist die Bw. zu Recht zur Haftung für die
Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer herangezogen worden.
Das Berufungsbegehren, den
Haftungsbescheid aufzuheben, ist abzuweisen.
Wien,
14. Jänner 2005
Die
Referentin:
Mag.
Eva-Maria Kirchschlager
Normen und Schlagworte
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1528-W/04
- Stammnummer
- 13514
- Gültig
- 14.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF