Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1528-W/04
Gegenstandsloserklärung gemäß § 274 BAO, Mietzahlungen und Abfertigungszahlungen als verdeckte Ausschüttungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1528-W/04vom 14.01.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung (15. Juli 2004) der Bw.,
vertreten durch Aschauer und Rachbauer OEG gegen den Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2000, die gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheide betreffend Umsatz-
und Körperschaftsteuer 2001 - 2002 und den Haftungsbescheid betreffend
Kapitalertragsteuer 2000 - 2002 des Finanzamtes Waldviertel entschieden:
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1.
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Die Berufung gegen den
Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 wird
gemäß
§ 274 BAO idF Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz
(BGBl I, 2002/97) insoweit als gegenstandslos erklärt, als der
Unabhängige Finanzsenat über diese Berufung mit der
Berufungsentscheidung vom 12. Jänner 2005 entschieden hat.
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 wird insoweit
abgewiesen, als der Unabhängige Finanzsenat über diese Berufung nicht
mit der Berufungsentscheidung vom 12. Jänner 2005 entschieden hat.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
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2.
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Die Berufung gegen die
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheide
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2001 - 2002 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
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3.
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Die Berufung gegen den
Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2000 - 2002 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung. Betriebsgegenstand ist das Umschmelzen und
Legieren von Nichteisen-Metallen und die Weiterentwicklung von
Leichtbauwerkstoffen.
Angefochten sind die vom
Finanzamt als verdeckte Ausschüttungen behandelten Mietzahlungen an Alfred
K, die Aberkennung des Vorsteuerabzuges für diese Mietzahlungen, die als
verdeckte Ausschüttung behandelte Abfertigungszahlung an Franz D, die aus
diesen Streitpunkten sich ergebenden Folgewirkungen und die Haftung der Bw.
für die Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer.
Mietzahlungen:
Die Mietzahlungen hat die Bw.
für ein Mietobjekt geleistet, das Alfred K und Anneliese K mit Kaufvertrag
(9. März 1995) erworben haben. Das Mietobjekt besteht aus einem ehemaligen
Schulgebäude und einer Grünfläche (Grundbuchsauszug, 22. November
2004).
Im Veranlagungsakt bzw. im
Arbeitsbogen der Großbetriebsprüfung befinden sich folgende, die
Mietzahlungen betreffende Unterlagen:
Mietvertrag
(10. April 1995):
Mietobjekt ist eine
Liegenschaft mit darauf befindlichen Haus, dessen Eigentümer Alfred K
und Anneliese K sind.
Das Haus samt Garten haben
Alfred K und Anneliese K an die Bw. vermietet.
Das Mietverhältnis beginnt
am 1. April 1995 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der für das Mietobjekt
vereinbarte monatliche Mietzins beträgt S 30.000,00 zuzüglich 20%
Umsatzsteuer.
Die Betriebskosten hat die
Mieterin zu entrichten. Für diese Betriebskosten wird ein monatliches
Pauschale von S 3.000,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer vereinbart und
dieser Betrag ist zugleich mit dem Mietzins zu zahlen.
Bauliche Veränderungen
innerhalb des Mietobjektes bedürfen der schriftlicher Einwilligung des
Vermieters.
Das Mietverhältnis kann
von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer dreimonatigen
Aufkündigungsfrist zu Monatsende schriftlich aufgekündigt werden.
Für den Fall, dass die Mieterin die in diesem Vertrag übernommenen
Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, verzichten die Vermieter
auf ihr Kündigungsrecht auf die Dauer von 10 Jahren, somit bis
31. März 2004.
Umbauplan
vom 20. Dezember 1999; genehmigt mit Bescheid vom
28. März 2000:
Der Umbauplan zeigt ein
zweigeschossiges Gebäude; die darin befindlichen Räumlichkeiten werden
als "Küche",
"Essen",
"Wohnzimmer",
"Schlafen",
"Vorraum",
"Arbeitsraum" und
"Bad
mit WC" bezeichnet. Aus dem Grundriss
sind zwei Wohneinheiten pro Stockwerk erkennbar. Die im Bauplan gelb
gekennzeichneten Mauern sollen abgerissen werden.
Niederschrift
über die Vernehmung Alfred K (8. Oktober 2001):
Alfred K hat ausgesagt, dass
er seit der Firmengründung im Jahr 1989 Geschäftsanteile an der Bw.
besitze. Diese Geschäftsanteile haben ursprünglich 25% des
Stammkapitals betragen und haben sich nach ungefähr zwei Jahren auf einen
Anteil von 50% erhöht.
Der Ankaufspreis 1989 habe
S 25.000,00 betragen; der weitere Erwerb von Anteilen sei kostenlos
gewesen.
Die Anteile von Alfred K
werden de facto seit Firmengründung ausschließlich von Franz D
treuhändisch verwaltet.
Auf den Vorhalt - lt.
Notariatakt habe Christine D den betreffenden Geschäftsanteil seit
ihrem Erwerb treuhändig für Alfred K gehalten - hat Alfred K
geantwortet, dass er anlässlich des Erwerbes der Anteile um
S 25.000,00 das einzige mal Gelder investiert habe. Die Übernahme der
restlichen Prozentanteile sei kostenlos erfolgt.
Auch halte er seit dem
Abtretungsanbot vom 20. Februar 1990 50% an einer Gesellschaft, welche
mittlerweile mit der Bw. fusioniert ist.
Die in den Abtretungsanboten
angeführten Abtretungspreise habe er nie geleistet. Sein Treuhänder
sei immer Franz D und nicht Christine D gewesen.
Diese Vorgangsweise sei aus
folgenden Gründen gewählt worden: Franz D sei der Vorgänger
von Alfred K bei der V-GmbH als Betriebsleiter gewesen. 1989 sei
Franz D aus der V-GmbH ausgeschieden. Damals habe nicht festgestanden, dass
Alfred K der Nachfolger von Franz D werde. Um sich ein so genanntes
Standbein zu schaffen, habe sich Alfred K an den Firmen von Franz D
beteiligt. Da Alfred K aus Gründen seiner jetzigen Tätigkeit bei
der V-GmbH nicht im jeweiligen Firmenbuch aufscheinen wollte (dies wäre
zumindest bei seinem Arbeitgeber meldepflichtig gewesen) sei die Vorgangsweise -
Anteilkäufe lediglich aufgrund von Abtretungsanboten bzw. treuhändige
Weitergabe der Anteile - gewählt worden. Die jeweiligen Abtretungspreise
für die Erwerbe von Anteilen seien offensichtlich von Franz D
geleistet worden. Alfred K hat bestätigt, dass er bei den genannten
Firmen nie eine Tätigkeit ausgeübt habe oder seinen Einfluss geltend
gemacht habe.
Das im Jahr 1995 angekaufte
Haus sei unmittelbar nach dem Ankauf des Objektes an die Bw. zur Gänze
vermietet worden. Dies sei aus der Überlegung heraus geschehen, dass dort
Mitarbeiter der Firma oder Geschäftspartner einquartiert werden sollen.
Tatsächlich habe die Bw. dieses Objekt nie benutzt, obwohl sie dafür
laufend Mietzahlungen gezahlt habe.
Alfred K
wortwörtlich: "Die laufenden
Mietzahlungen stellen daher tatsächlich keine derartigen dar, sondern
vielmehr handelt es sich dabei um Zuwendungen der Firma an mich als
Gesellschafter dieser Firma. Diese Regelung erfolgte in Absprache mit
Franz D. Festhalten möchte ich, dass ich dieses Haus niemals
anderweitig vermietet habe und daraus keine zusätzlichen Einkünfte
erzielt habe".
Die Frage - Sind Ihnen ab dem
Jahr 1990 bis dato Gelder (Gewinnausschüttungen, Provisionen etc.) aus
diesen Firmen, bei welchen sie Gesellschaftsanteile offiziell und inoffiziell
aufgrund von Abtretungsanboten und Treuhandverträgen gehalten haben,
zugeflossen, welche steuerlich nicht erfasst wurden? - hat Alfred K mit
"nein" beantwortet.
Niederschrift
über die Vernehmung Franz D (29. Jänner 2002):
Franz D hat ausgesagt, dass er
bis ca. 1989 Geschäftsstellenleiter der V-GmbH und seit Beginn 1989
gleichzeitig Geschäftsführer der Bw. gewesen ist. Alfred K kenne
er vom gemeinsamen Arbeitsverhältnis bei der V-GmbH seit 1980.
Über die Beteiligungen von
Alfred K befragt, hat Franz D ausgesagt:
Alfred K ist seit ca. 1989
über einen Treuhandvertrag zu 50% der Anteile an der Bw. beteiligt. Die
Exgattin von Franz D hat bis zur Scheidung im Jahr 1999 die Anteile (75%)
für Alfred K und ihn selbst gehalten. Seit der Scheidung hält
Franz D 50% der Anteile für Alfred K. Der Rest der
Gesellschaftsanteile ist auf Alfred K (44,5%) und seine Exgattin (5,5%)
aufgeteilt.
Offene oder verdeckte
Gewinnausschüttungen habe es im gesamten Zeitraum nicht gegeben.
Franz D könne
ausschließen, dass Alfred K in einem Angestelltenverhältnis zur
Bw. gestanden sei.
Es habe auch keine
Provisionszahlungen an Alfred K und keine anderen geldwerten Vorteile
für Alfred K gegeben.
Den Mietvertrag betreffend hat
Franz D ausgesagt, dass er ab ca. 1993 auf der Suche nach einem Objekt zur
Zwischenlagerung der erzeugten Produkte (Aluminiumgranulat abgefüllt in Big
Bags) gewesen sei. Inserate habe er nicht geschaltet.
Da er zur V-GmbH termingerechte
Lieferzeiten einhalten haben müssen, habe er in der Nähe ein
geeignetes Areal gesucht, um dort seine Ware zwischenlagern zu können.
Der Mietvertrag sei auf
10 Jahre abgeschlossen worden und sei noch aufrecht. Mietzahlungen werden
in der vereinbarten Höhe bis dato bezahlt.
Das angemietete Areal sei zur
Lagerung der Rohstoffe nicht verwendet worden und habe auch nicht Wohnzwecken
gedient.
Franz D habe sich an den
Mietvertrag für 10 Jahre gebunden gefühlt und habe deshalb diesen
Mietvertrag nicht gekündigt.
Franz D wurde die Aussage
von Alfred K - Die laufenden Mietzahlungen stellen tatsächlich keine
derartigen dar, sondern vielmehr handelt es sich dabei um Zuwendungen der Bw. an
Alfred K als Gesellschafter dieser Firma. Diese Regelung erfolgte in
Absprache mit Franz D - vorgehalten.
Die Antwort von Franz D
auf diesen Vorhalt lautete: "Der Mietvertrag
wurde seinerzeit vom Notar aufgestellt, meinerseits wurden die Ziele bzw.
Notwendigkeiten vor dem Notar als auch vor dem Vermieter deponiert. Diese
Aussage ist mir daher völlig unerklärlich, noch dazu, wo eine normale
Ausschüttung zu einer wesentlich geringeren Steuerbelastung geführt
hätte, da ich in meiner Gesellschaft über genügend
Verlustvorträge verfügt habe".
Vorhalt
(15. März 2002)/Vorhaltsbeantwortung (8. April 2002):
Im Antwortschreiben zum
Vorhalt - die aufgrund des Mietvertrages vom 10. April 1995
geleisteten Mietzahlungen seien als verdeckte Gewinnausschüttungen
einzustufen und als Einkommensverwendung in den Jahren 1995 bis 2000 den
steuerpflichtigen Einkünften hinzuzurechnen - hat Franz D wieder
darauf hingewiesen, dass sein Hauptkunde - die V-GmbH - wegen termingerechter
Lieferungen Druck auf die Bw. zur Anmietung eines Zwischenlagers im Nahbereich
des Werkstandortes der V-GmbH ausgeübt habe.
Franz D habe ca. 1993 begonnen,
ein zur Zwischenlagerung der erzeugten Produkte geeignetes Objekt zu
suchen.
Im März des Jahres 2002
sei es Franz D nach jahrelangen Bemühen gelungen, den Kunden davon zu
überzeugen, dass eine Lagerhaltung am Werkstandort der GmbH ausreichend
sei.
Ohne dieser Einigung soll eine
Kündigung des Mietvertrages mit Alfred K nicht möglich gewesen
sein, da ansonsten das Risiko des Verlustes des wichtigsten Kunden zu groß
gewesen sei.
Die Kosten etwaiger
Alternativmöglichkeiten seien wesentlich höher gewesen.
Schreiben
der V-GmbH betreffend "Just-in-time"-Lager (7. März 2002):
In diesem Schreiben steht,
dass die Werke der V-GmbH eine Umstellung der Rohstofflagerwirtschaft auf ein
effizientes, Arbeitszeit sparendes, Modell der Lagerhaltung beabsichtigen. Nach
diesem Modell soll es je Material nur einen Lieferanten für mindestens ein
Geschäftsjahr und eine "revolvierende" Preisvereinbarung geben.
Die Lager sollen in
unmittelbarer Nachbarschaft des Werks als Just-in-time-Lager geführt
werden, mit der Verpflichtung des Lieferanten, das jeweilige Werk zu 100% zu
versorgen und auch die Produktionssicherheit zu gewährleisten.
Die Verträge mit dem
Lieferanten sollen eine Gültigkeit von mindestens einem Geschäftsjahr
jeweils beginnend am 1. April und endend am 31. März des
Folgejahres haben.
Mit diesem Schreiben der V-GmbH
hat die Bw. auch diverse Bestellung der V-GmbH vorgelegt.
Aktenvermerk
(5. August 2002):
In diesem Aktenvermerk hat das
Finanzamt u.a. darauf hingewiesen, dass der Vermieter und Gesellschafter der
GmbH, der von der angeblichen Wichtigkeit des Gebäudes für die GmbH
gewusst haben muss, dieses Gebäude ohne Verständigung der GmbH
abgerissen bzw. zuvor einen Umbau in ein Wohngebäude geplant haben soll.
Das Mietobjekt wird als
zweigeschossiges, ehemaliges Amtsgebäude beschrieben, dessen
Nutzfläche 280 m² betragen hat. Aufzüge sollen nicht vorhanden
sein.
E-Mail
der V-GmbH an Franz D: "Betreff:
Erinnerungsunterstützung" (31. März 2004), lautend:
"Wie
sie sich sicherlich erinnern können, ist die Rohstoffbeschaffung der V-GmbH
seit jeher bemüht, ein ausreichend großes Rohstofflager in seinen
Werken zu halten. Seit Beginn der 90er Jahre wurde die Idee geboren und auch
umgesetzt, diese Vorhaltung an Reservematerial immer mehr den Lieferanten
zuzuordnen. Dies führte ab dem Jahr 2002 zu einer Lagerhaltung durch
Lieferanten in V-GmbH-Werken (Konsignationslager) bzw. im Lieferantenwerk
(just-in-time-Lager). Die Lagerhaltungsmenge muss gemäß den
Absprachen ca. 4 Wochen mit einer Unter- bzw. Obergrenze von zwei bzw. sechs
Wochen gerechnet nach dem Verbrauch der letzten drei Monate,
betragen."
Großbetriebsprüfungsverfahren
(2004/1. Halbjahr):
Die
Großbetriebsprüfung hat festgestellt, dass die im Mietvertrag
vereinbarten Betriebskostenpauschalen nicht bezahlt worden sind.
Pkt.
9, Niederschrift/Schlussbesprechung (21. April 2004):
Das Mietverhältnis ist am
30. Juni 2002 beendet worden.
Auszug
aus dem Gutachten über den Verkehrswert der S-GmbH (10. Dezember
1998):
Die S-GmbH übt keine
wirtschaftliche Tätigkeit aus. Ihr alleiniger Zweck ist das Halten einer
33,3%-igen Beteiligung an der D-GmbH gewesen.
Die D-GmbH wurde 1989
gegründet. Betriebsgegenstand der D-GmbH ist v.a. der Betrieb einer
Speicherei, beinhaltend die Lagerung und den Umschlag von Gütern sowie den
Betrieb eines Terminals.
Die Mietzahlungen sind
Streitpunkt in folgenden Berufungsverfahren gewesen:
Berufung
(27. September 2002) gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die
Jahre 1995 - 1999 und den gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufigen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2000
(8. August 2002):
In ihrer
Anfechtungserklärung hat die Bw. im wesentlichen das bisherige Vorbringen
wiederholt und hat dabei insbesondere auf die wirtschaftlichen Gründe
für die Anmietung des Hauses - die V-GmbH habe starken Druck betreffend
Just-in-time-Lager ausgeübt - hingewiesen.
Alfred K sei bei seiner
Einvernahme durch die Prüfungsabteilung für Strafsachen offensichtlich
missverstanden worden. Seine Aussage könne nur so verstanden werden, dass
Alfred K gemeint habe, durch Erwerb und Vermietung der Liegenschaft komme
er seiner Treuepflicht als Gesellschafter der Gesellschaft nach.
Steuerliche Vorteile seien mit
der Vermietung nicht verbunden gewesen. Die situationsbedingt sicherlich
unglückliche Aussage dürfe zu keiner ungerechtfertigten
Steuervorschreibung für Dritte führen.
Abschließend wird in
eventu eingewendet, dass die These einer verdeckten Gewinnausschüttung nur
für den Miteigentumsanteil von 50% an den Mieteinnahmen für
Alfred K aufrecht erhalten werden könne, weil Alfred K nur 50%
der Miteigentumsanteile am gegenständlichen Mietobjekt gehören: Die
Hälfteeigentümerin Anneliese K stehe in keinem steuerlich
relevanten Naheverhältnis zur Bw., weil sie nicht Gesellschafterin der Bw.
sei; an Anneliese K könne die Bw. deshalb nicht verdeckt
ausschütten.
Auch könne es nicht
Aufgabe der Finanzverwaltung sein, bei besserem Wissen die im Nachhinein
getroffenen Unternehmensentscheidungen im Betriebsausgabenbereich nicht
anzuerkennen.
Den gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 2000 vom 8. August 2002 hat das Finanzamt mit Bescheid
vom 29. Jänner 2003 endgültig erklärt; den Bescheid vom 29.
Jänner 2003 hat die Bw. nicht angefochten.
Berufung
(15. Juli 2004) gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2000
(22. Juni 2004) und die vorläufigen Bescheide betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer 2001 - 2002 (15. Juni 2004):
In dieser Berufung hat die Bw.
das bisherige Vorbringen zT ergänzend, zT wiederholend vorgebracht:
Die V-GmbH sei von Beginn des
Unternehmens an Hauptabnehmer für Aluminiumgranulat gewesen. Zum Zwecke der
Versorgungssicherheit habe die Notwendigkeit eines Konsignationslagers
bestanden. Ein Konsignationslager ist ein Lager, auf das die V-GmbH selbst
jederzeit kurzfristig hätte zugreifen können. Aus diesem Grund sei die
Bw. Anfang der 90-iger Jahr auf der Suche nach einem Objekt zur Zwischenlagerung
des in Big Bags abgefüllten Granulats gewesen. Das Mietobjekt sei das
einzige in der Nähe des Betriebsortes der V-GmbH gelegene, als Dauerlager
geeignete, Objekt gewesen: Dies deshalb, weil das Lager im Normalfall gar nicht
bewegt werde, da es nur als Sicherungslager hätte dienen müssen. Im
Jahr 2002 sei von der V-GmbH verbindlich, schriftlich, die Einrichtung eines
Sicherheitslagers in Abänderung der im Raum stehenden Wünsche -
vor Ort - vorgeschrieben. Deshalb habe der Mietvertrag mit Alfred K und
Anneliese K gelöst werden können, der von Anbeginn an einseitig von
der Bw. jederzeit hätte gekündigt werden können.
Das Mietobjekt sei für die
Lagerung von Aluminiumgranulat geeignet gewesen. Aluminiumgranulat könne
jahrelang in so genannten Big Bags gelagert werden, ohne seine
Gebrauchsfähigkeit zu verlieren. Das Gebäude sei trotz
Nichtvorhandensein eines Aufzuges zur Lagerung von Aluminiumgranulat geeignet
gewesen, denn mit geeigneten Hebegeräten hätte man das Granulat
jederzeit auch im ersten Stock lagern können. Der Bürgermeister kenne
die Liegenschaft und könne die Eignung des angemieteten Objektes zur
Lagerung von Aluminiumgranulat jederzeit bescheinigen.
Von einer Vorteilszuwendung an
den indirekten Gesellschafter Alfred K könne nicht gesprochen werden, weil
das der Produktionsstätte der V-GmbH vorgelagerte Just-in-time-Lager eine
Bedingung für die Belieferung mit Aluminiumgranulaten gewesen sei.
Abschließend hat die Bw.
zur Aussage Alfred K wie folgt Stellung genommen:
"Wenn
dem Treugeber Alfred K dessen Aussage vor dem Finanzamt Linz, die laufenden
Mietzahlungen stellen Zuwendungen der Bw. an mich als Gesellschafter der Firma
dar ..., (vorgehalten wird,) dann hat
Alfred K diese Aussage nie in diesem Sinn gemacht, obwohl er sie unterschrieben
hat.
Die
Frage seitens des Finanzbeamten wurde folgendermaßen gestellt: "Na, mit
den Mieteinnahmen haben sie ja ein schönes Zusatzeinkommen". Diese Frage
hat Alfred K auch bejaht, protokolliert wurde es aber im vorangeführten
Sinn".
In der Vorladung zur
mündlichen Berufungsverhandlung ist die Bw. aufgefordert worden, den in der
Berufung (15. Juli 2004) angesprochenen Liefervertrag mit der V-GmbH
vorzulegen.
In der von amtswegen
durchgeführten Berufungsverhandlung (6. Dezember 2004) ist zu
diesem Streitpunkt vorgebracht worden:
In den Lieferverträgen mit
der V-GmbH ist ein Lager im Nahebereich des Betriebsstandortes der V-GmbH bis
11. März 2002 nicht vorgeschrieben gewesen; Druck, ein Lager bereit zu
stellen, sei bei Gesprächen mit Vertretern der V-GmbH und in Schreiben der
V-GmbH ausgeübt worden. Als Beweis für diesen Druck wird das Telefax
vom 5. März 2004 vorgelegt. In diesem Telefax steht: "...
wir erlauben uns Ihnen die gestern
gefällte Entscheidung über die Lagerführung in unserem Werk ...
bekannt zu geben. Es wird ab dem 2. Quartal/2004 kein Konsignationslager
und kein Just-in time-Lager mehr geben. Die Lagerführung wird so wie in der
Vergangenheit durchgeführt ..." Die Vorgangswiese der V-GmbH habe
darin bestanden, der Bw. Entscheidungen, die sie getroffen hat, in Form von
Bedingungen mitzuteilen. Diese Mitteilungen seien sehr kurzfristig erfolgt.
Dass in dem Mietobjekt
Geschäftsfreunde einquartiert werden sollten, ist lt.
Geschäftsführer der Bw. nicht das Motiv für den Abschluss des
Mietvertrages gewesen. Der Geschäftsführer habe nicht gewusst, dass
das Gebäude abgerissen worden ist.
Die S-GmbH hat sich an der
D-GmbH Anfang 1990 beteiligt; Gespräche über die Lagerung von
Aluminiumgranulaten bei der D-GmbH haben statt gefunden. Die Bw. habe keine
Aluminiumgranulate bei der D-GmbH gelagert.
Zum Beweis dafür, dass
eine Lagerung von Aluminiumgranulaten bei der D-GmbH nicht möglich gewesen
ist, wird eine Darstellung "Brutto Ertrag Big Bag - Anlage" für 2001 und
Folgejahre vorgelegt und folgendes Schreiben vom 18. November 2004: "...
betreffend Anfrage einer eventuellen
möglichen dauerhaften Einlagerung von Alu-Granalien etc möchte ich Dir
mitteilen, dass von Anfang an zwischen allen Gesellschaftern vereinbart wurde,
nur Einlagerungen, die mit einer möglichst hohen Umschlagsmöglichkeit
verbunden sind, durchzuführen, um einen möglichst hohen Erlös
dafür zu lukrieren. Da die Lagerflächen für das laufend operative
Geschäft zwischenzeitlich noch kleiner geworden sind und wir in der letzten
Generalversammlung bereits über den Neubau einer weiteren Halle diskutiert
haben, muss ich Dir leider mitteilen, dass wir Deiner Anfrage nicht entsprechen
können, da dies zu erheblichen finanziellen Nachteilen für die D-GmbH
und somit für die anderen Gesellschafter führen
würde".
Ein aus Bestellungen
vorgelegtes Konvolut wird vorgelegt.
Die im Aktenvermerk (5. August
2002) genannten 280 m² beziehen sich auf das Erdgeschoss; im ersten Stock
standen weitere 280 m² für Lagerzwecke zur Verfügung. Im
Erdgeschoss konnten 300 Tonnen Aluminiumgranulat untergebracht werden. Der
monatliche Lieferumfang von Aluminiumgranulaten habe 200 bis 250 Tonnen
betragen.
Vorgelegt wird eine
Bestätigung des Bürgermeisters vom 22. November 2004,
lautend:"... wird bestätigt, dass die
Grundstücke ... im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan schon
länger als Kerngebiet ausgewiesen sind und dort auch Gebäude für
Handels- und Dienstleistungsbetriebe möglich sind. Bezüglich des
ehemaligen Gebäudes ... wäre daher eine Lagerung von Materialien (z.B.
Aluminiumgranulat) möglich gewesen. Eine Zufahrt auch für LKW war
gegeben. Für eine derartige Widmungsänderung wäre eine bau- bzw.
gewerberechtliche Bewilligung erforderlich gewesen." Bau- bzw.
gewerberechtliche Bewilligungen sind nicht eingeholt worden.
Die Steuerberaterin weist
darauf hin, dass lt. dieser Bestätigung eine Lagerung von Aluminiumgranulat
möglich gewesen ist und dass auch eine Zufahrt für einen LKW vorhanden
war.
Auf die Frage nach dem Zufluss
der Mietzahlungen hat der Geschäftsführer geantwortet, er gehe davon
aus, dass diese Mietzahlungen auf ein so genanntes Familienkonto geflossen sind.
Lt. dem während der
Verhandlung geführten Telefonat des Geschäftsführers mit Alfred K
handelt es sich bei dem Konto, auf das die Mietzahlungen geflossen sind, um ein
gemeinsames Konto von Alfred K und Anneliese K.
Zum Beweis dafür, dass das
Objekt zur Einnahmenerzielung geeignet ist, wird die Mietenaufstellung (lt.
Geschäftsführer/Bw.: für das Jahr 2003) für das Mietobjekt
vorgelegt. Aus dieser Mietenaufstellung sind die Mieteinnahmen aus der
Vermietung von Top 1 - Top 8 ersichtlich. Das Mietobjekt dürfte ab dem Jahr
1999 umgebaut worden sein, die ersten Mieter sollen im Jahr 2003 eingezogen
sein.
Der Geschäftsführer
der Bw. habe sich nicht an den Mietvertrag gebunden gefühlt.
Abfertigungszahlung:
Die
Großbetriebsprüfung hat festgestellt, dass die Bw. per 31. Dezember
2000 die Abfertigung (S 388.488,00) für Franz D auf dem Konto "Abfertigung
Angestellte" verbucht hat.
In der Niederschrift über
die Schlussbesprechung (21. April 2004) hat der
Großbetriebsprüfer folgende Feststellungen getroffen:
"Lt.
Aussage von Franz D hielt seine damalige Gattin Christine D, einen Teil ihrer
Gesellschaftsanteile im Ausmaß von S 125.000,00 mit dem
unwiderruflichen Anbot, diese auf Begehren des Franz D um einen Schilling
abzutreten. Aus Sicht der Großbetriebsprüfung hatte Franz D somit die
wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die lt. Gesellschaftsvertrag
erforderliche Sperrminorität. Arbeitsrechtlich war Franz D daher ab Beginn
der Gesellschaft selbständig. Die nachstehend angeführten
Abfertigungszahlungen - S 413.285,00 im Jahr 2000 - stellen somit
keine Betriebsausgabe, sondern eine verdeckte Ausschüttung
dar."
Mit
Körperschaftsteuerbescheid 2000 (22. Juni 2004) sind diese
Abfertigungszahlungen als verdeckte Ausschüttung
außerbilanzmäßig hinzugerechnet worden.
Zu den nicht als
Betriebsausgabe anerkannten Abfertigungszahlungen an Franz D hat die Bw. in der
Berufung (15. Juli 2004) ausgeführt:
Franz D sei im Unternehmen als
Dienstnehmer behandelt worden und sei gegenüber der Allgemeinheit als
Dienstnehmer aufgetreten. Deshalb sei nicht einsehbar, dass ihm der
Abfertigungsanspruch nicht zustehe. Franz D habe seine Arbeitnehmerstellung
dadurch, dass er die Anteile von Christine D übernommen habe, nicht
verloren. Franz D habe seinen Willen gegen die Stimmen der Mitgesellschafter
nicht durchsetzen können und könne dies auch heute nicht aufgrund des
Gesellschaftsvertrages. Dem geschäftsführenden Gesellschafter Franz D
sei nach der Trennung der Ehe bewusst gewesen, dass er von seinem Aufgriffsrecht
Gebrauch machen habe müssen; dies sei auch in verhängnisvoller Form
durch die Vorgänge im Frühjahr 2000 gegenüber den
zuständigen Finanzbehörden bestätigt worden. Sein Ziel sei es
gewesen, das Unternehmen in seiner Liquidität weiter positiv zu entwickeln
und alles daran zu setzen, Aktionen, die nur auf das Gegenteil hin ausgerichtet
gewesen sind, zu verhindern.
In seinem Vorlagebericht an den
UFS hat das Finanzamt zu dieser Anfechtungserklärung wie folgt Stellung
genommen:
"Abfertigungszahlung
Mit
Stichtag 1.1.1989 haben Franz D und Christine D die Gesellschaftsanteile an der
Bw. übernommen. Die Funktion des Geschäftsführers hat der
25 %-Gesellschafter Franz D inne, der somit Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezog.
Lt.
Aussage von Franz D hat seine Ex-Gattin den 75 %-Anteil nur treuhändig
für Alfred K (50 %) und ihn (25 %) gehalten und der Rest der
Gesellschaftsanteile ist auf Franz D (44,5 %) und dessen Ex-Gattin
(5,5 %) aufgeteilt.
Diese
Änderungen im Beteiligungsverhältnis bewirkten auch, dass Franz D ab
dem Jahr 2000 seine Geschäftsführerbezüge als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit erklärte.
Im
Prüfungsverfahren wurde festgestellt, dass Christine D einen Teil ihrer
Gesellschaftsanteile im Ausmaß von 25 % mit dem unwiderruflichen
Anbot, diese auf Begehren des Franz D um ATS 1,00 abzutreten, hielt.
Aufgrund dieses Sachverhaltes ist Franz D. nach Ansicht des ho. Finanzamtes seit
1.1.1989 wirtschaftlicher Eigentümer gemäß
§ 24 BAO
dieses Gesellschaftsanteiles im Ausmaß von 25 % und somit seit diesem
Zeitpunkt wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der
Bw. Aus diesem Grund stellt die im Jahr 2000 von der GmbH an Franz D ausbezahlte
Abfertigung keine Betriebsausgabe sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung
dar.
In
der Berufung wird zu diesem Punkt ausgeführt, dass Franz D im Unternehmen
immer wie ein Dienstnehmer behandelt wurde und auch nach Übernahme der
Gesellschaftsanteile von seiner Ex-Gattin die Arbeitnehmerstellung
unverändert geblieben ist. Außerdem wird darauf verwiesen, dass er
nie seinen Willen gegen die Stimmen der Mitgesellschafter durchsetzen hätte
können und dies auch heute aufgrund des Gesellschaftsvertrages nicht
kann.
Die
Feststellung der Großbetriebsprüfung, wonach der
25 %-Gesellschaftsanteil Franz D als wirtschaftlicher Eigentümer
zuzurechnen war, wird in der Berufung nicht angefochten. Dessen
Geschäftsführerbezüge sind daher unter Anwendung der Bestimmung
des § 22 Z. 2 EStG 1988 den Einkünften aus
selbständiger Arbeit zuzurechnen. Die im Jahr 2000 als Abfertigung
bezeichnete Zahlung an Franz D kann nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden
sondern stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8
Abs. 2 KStG dar ..."
In der von amtswegen
durchgeführten Berufungsverhandlung (6. Dezember 2004) ist
vorgebracht worden:
Die auf dem Konto "Angestellte"
verbuchte Abfertigung ist Franz D zugeflossen. Grund für die Zahlung der
Abfertigung ist die, iZm der Annahmeerklärung 19. Jänner 1999 stehende
Erhöhung der Gesellschaftsanteile von 25% auf 50% gewesen.
Anlässlich der Scheidung
im Herbst 1999 ist festgestellt worden, dass Franz D 94,5% der
Gesellschaftsanteile besitzt, Christine D 5,5%. Über die Anteile von
Christine D ist im Jänner 2000 ein Treuhandvertrag abgeschlossen worden. Im
Jänner 2000 ist über den, im 94,5%-Anteil von Franz D enthaltenen
Anteil von Alfred K (iHv 50%) ein Treuhandvertrag abgeschlossen worden.
Auf Verlangen der
Steuerberaterin wird folgende Wortmeldung in die Niederschrift
aufgenommen:
"Die
Aufteilung der Gesellschaftsanteile zwischen Herrn und Frau D hatte den
wirtschaftlichen Grund, Frau D im Todesfall von Herrn D in einer wirtschaftlich
gesicherten Position zu wissen. Das unwiderrufliche Anbot von Frau D an Herrn D
sollte nach mündlicher Übereinkunft nur im Falle einer Ehescheidung
angenommen werden."
Gesellschafter
der Bw.:
Im Veranlagungsakt bzw. im
Arbeitsbogen der Großbetriebsprüfung befinden sich folgende, die
Gesellschafter der Bw. betreffende, Unterlagen:
Abtretungs-
und Kaufvertrag (23. Dezember
1988):
Mit diesem Vertrag hat
Christine D 75% und Franz D hat 25%, des gesamte Stammkapitals der Bw.
erworben. Christine D und Franz D haben damals auch die Liegenschaft, auf der
die Bw. ihre Geschäftstätigkeit ausübt, erworben.
Abtretungsanbot
(Notariatsakt, 3. Oktober 1991):
Mit diesem Notariatsakt hat
Christine D an Alfred K das rechtsverbindliche und unwiderrufliche Anbot
gestellt, von ihrem Geschäftsanteil (S 375.000,00) den Teil, der einer
Stammeinlage von S 250.000,00 entspricht, abzutreten.
Das Anbot ist lt. Pkt. 3 des
Notariatsaktes so zu verstehen, dass jeweils ein Geschäftanteil, der 50%
des jeweiliges Stammkapitals der Gesellschaft entspricht, als angeboten gilt.
Der Abtretungspreis beträgt S 1,00 und ist bei Annahme dieses Anbotes
zur Zahlung fällig. Dieser Abtretungspreis von S 1,00 gilt auch
für den Fall, dass sich der abgetretene Geschäftsanteil durch eine
Kapitalerhöhung erhöht.
In Pkt. 5 des Notariatsaktes
wird festgestellt, dass Christine D bereits mit notariellen Abtretungsanbot
vom 24. April 1989 an Alfred K das Anbot gestellt hat, von ihrem
Geschäftsanteil an der Bw. den Teil, dem einer voll eingezahlte
Stammeinlage von S 92.500,00 entspricht, abzutreten. Da nunmehr ein
höherer Anteil an der Gesellschaft angeboten wird, ist das im vorigen
Absatz angeführte Anbot als gegenstandslos anzusehen und von diesem neuen
Anbot umfasst.
Franz D erklärt
für den Fall der Annahme dieses Anbots, dieser Abtretung zuzustimmen und
von dem ihm, im Gesellschaftsvertrag eingeräumten, Aufgriffsrecht keinen
Gebrauch zu machen. An dieses Anbot bleibt Christine D auf die Dauer von
30 Jahren gebunden.
Annahmeerklärung
(Notariatsakt, 19. Jänner 1999):
Mit diesem Notariatsakt hat
Alfred K das Anbot (3. Oktober 1991) vollinhaltlich angenommen und hat dazu
in Pkt. 1 der Annahmeerklärung festgehalten, dass dieses
Abtretungsanbot an ihn gerichtet worden sei, weil Christine D den
betreffenden Geschäftsanteil seit ihrem Erwerb treuhändig für
Alfred K gehalten habe. Alfred K erklärt, nunmehr einen Wechsel in der
Person des Treuhänders vornehmen zu wollen.
Treuhandvertrag
(Notariatsakt, 19. Jänner 1999):
Vertragsparteien dieses
Treuhandvertrages sind Alfred K und Franz D. Gegenstand des
Treuhandvertrages ist der Geschäftsanteil von Franz D, der einer
Stammeinlage von S 375.000,00 entspricht.
Die Vertragsparteien haben
erklärt, dass Franz D einen Teil des voran geführten
Geschäftsanteiles, dem eine zu Gänze einbezahlte Stammeinlage von
S 250.000,00 entspricht, nicht für eigene Rechnung erworben hat,
sondern als Treuhänder für Alfred K.
Franz D hat sich als
Treuhänder für sich und seine Erben und Rechtsnachfolger verpflichtet,
über den Geschäftsanteil nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des
Treugebers zu verfügen, alle ihm aufgrund dieses Geschäftsanteils
zukommenden Anteile am reinen Gewinn der Bw. unverzüglich an den Treugeber
auszuzahlen bzw. nach dessen Weisungen zu verwenden, bei Beschlussfassungen der
Gesellschafter der Bw. nur entsprechend den ihm erteilten Aufträge des
Treugebers sein Stimmrecht auszuüben und die ihm nach dem Gesetz und dem
Gesellschaftsvertrag zukommenden Mitgliedschaftsrechte nur nach den dem
Treugeber erteilten Weisungen unter Wahrung dessen Interessen auszuüben.
In Pkt. 5 bietet Franz D den
Geschäftsanteil dem Alfred K oder einer von Alfred K namhaft zu
machenden Person unentgeltlich zur Abtretung an.
An dieses Anbot ist
Franz D während der ganzen Dauer der Treuhandschaft gebunden.
Verschmelzungsvertrag
(28. September 1998):
Mit Verschmelzungsvertrag (28.
September 1998) ist das Vermögen der S-GmbH rückwirkend per
31. Dezember 1997 auf die Bw. übertragen worden. Lt. Protokoll
über die außerordentliche Generalversammlung (28. September 1998)
haben sich die Beteiligungsverhältnisse durch die Verschmelzung der beiden
Gesellschaften nicht geändert.
Haftung
für die Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer:
Mit dem Haftungsbescheid (15.
Juni 2004) ist die Bw. für die Einbehaltung und Abfuhr folgender
Steuerbeträge in Anspruch genommen worden: € 10.011,55 (2000), €
11.511,38 (2001) und € 5.755,33 (2002).
Bemessungsgrundlage für
die Kapitalertragsteuer 2000 sind die Abfertigungszahlungen an Franz D gewesen;
Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer 2001 und 2002 die
Brutto-Mietaufwendungen.
Die Bw. hat beantragt, die
für die Jahre 2000 bis 2002 vorgeschriebene Kapitalertragsteuer nicht
festzusetzen bzw. abzuschreiben und hat ihren Antrag mit nicht vorliegenden
verdeckten Ausschüttungen begründet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit der Berufung (15. Juli
2004) hat die Bw. den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das
Jahr 2000 (22. Juni 2004), die gemäß
§ 200 Abs. 1
BAO vorläufigen Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer
2001 - 2002 (15. Juni 2004) und den Haftungsbescheid betreffend
Kapitalertragsteuer 2000 - 2002 (15. Juni 2004) angefochten.
Streitpunkte sind die vom
Finanzamt als verdeckte Ausschüttungen behandelten Mietzahlungen an Alfred
K, die Aberkennung des Vorsteuerabzuges für diese Mietzahlungen, die als
verdeckte Ausschüttung behandelte Abfertigungszahlung an Franz D, die aus
diesen Streitpunkten sich ergebenden Folgewirkungen und die Haftung der Bw.
für die Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer.
Vor der Entscheidung über
diese Streitpunkte hatte der UFS eine, die Berufung (15. Juli 2004) betreffende,
Gegenstandsloserklärung auszusprechen (§ 274, zweiter Satz, BAO idF
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz [AbgRmRefG], BGBl I, 2002/97).
Die im 2. Satz von § 274
BAO idF AbgRmRefG normierte Gegenstandloserklärung ist auszusprechen, wenn
ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt,
weil idF die Berufung auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet
gilt.
IdF ist der nach einer
Verfahrenswiederaufnahme von Amtswegen erlassene Körperschaftsteuerbescheid
2000 (22. Juni 2004) an die Stelle des gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufigen Körperschaftsteuerbescheides 2000 (8. August
2002) getreten, den das Finanzamt mit Bescheid vom 29. Jänner 2003
endgültig erklärt und die Bw. mit der Berufung (27. September 2002)
angefochten hat.
§ 274 BAO idF vor und nach
dem AbgRmRef ist auf endgültige Bescheide anzuwenden, die gemäß
§ 200 Abs. 2 erster Satz BAO nach vorläufigen Bescheiden erlassen
werden.
§ 274 BAO idF AbgRmRef ist
auch auf neue Sachbescheide, die nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens von
Amtswegen ergehen, anzuwenden.
Im Berufungsfall hat die
Neufassung von § 274 BAO durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz
folgende Rechtswirkung: Die Berufung (27. September 2002) richtet sich auch
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 22. Juni 2004.
Über die auch gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 22. Juni 2004 gerichtete Berufung
(27. September 2002) hat der UFS im Berufungsverfahren RV entschieden; die
Berufung (15. Juli 2004) war gemäß
§ 274 BAO (2. Satz)
insoweit als gegenstandslos zu erklären, als über diese Berufung im
Berufungsverfahren RV abgesprochen wurde.
Im Berufungsverfahren RV hat
der UFS über den Streitpunkt "Mietzahlungen als verdeckte
Ausschüttungen" entschieden; die Berufung (15. Juli 2004) war
gemäß
§ 274 BAO (2. Satz) insoweit als gegenstandslos zu
erklären, als der UFS über den Streitpunkt "Mietzahlungen als
verdeckte Ausschüttungen" im Berufungsverfahren RV abgesprochen hat.
Umsatzsteuer
2001 - 2002, Körperschaftsteuer 2000 - 2002:
1.
Mietzahlungen:
In der Sache "Mietzahlungen"
hat der UFS entschieden: Die monatlichen Mietzahlungen sind keine
Betriebsausgaben; sie sind verdeckte Ausschüttungen im Sinne des § 8
Abs. 2 KStG 1988, die zur Gänze Alfred K zuzurechnen sind.
Gemäß
§ 4 Abs.
4 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind, Betriebsausgaben.
Als Motiv für den
Abschluss des Mietvertrages hat Alfred K die Einquartierung von Mitarbeitern der
Bw. oder Geschäftsfreunden im Mietobjekt genannt; Franz D den von der
V-GmbH ausgeübten Druck zur Bereitstellung eines Lagers im Nahbereich ihres
Betriebsstandortes.
Die Verwendung als
Gästehaus wäre eine nahe liegende Verwendung gewesen, da sich das
Mietobjekt in einer Wohngegend befindet und - als ehemaliges Schulgebäude -
auch vor dem geplanten und ab 1999 durchgeführten Umbau als
Beherbergungsbetrieb geeignet gewesen wäre; als Motiv für den
Abschluss des Mietvertrages scheidet die Einquartierung von Mitarbeitern der Bw.
oder Geschäftsfreunden jedoch aus. Dies deshalb, weil das Motiv -
Einquartierung von Mitarbeitern der Bw. oder Geschäftsfreunden - von
Alfred K genannt wird.
Alfred K und seine Ehegattin
sind die Miteigentümer des Mietobjektes und sind als dessen Vermieter die
Vertragspartner der Bw. gewesen. Der Mietvertrag enthält keine Vereinbarung
über den Verwendungszweck des Mietobjektes; die Motive für den
Vertragsabschluss werden darin auch nicht genannt: Alfred K konnte einen
Verwendungszweck "Einquartierung von Mitarbeitern der Bw. oder
Geschäftsfreunden" nicht dem Mietvertrag entnehmen.
Alfred K hat bei seiner
Vernehmung (8. Oktober 2001) ausgesagt, er habe seinen Einfluss auf die
Geschäftsführung der Bw. nicht geltend gemacht. Kein Geltendmachen
seines Einflusses bedeutet idF, dass Alfred K in die
Entscheidungsfindungsprozesse in der Bw. nicht eingebunden gewesen ist und dass
er deshalb nicht wissen konnte, warum die Bw. den Mietvertrag abgeschlossen
hat.
Das von Alfred K genannte Motiv
ist in keinem der vorgelegten Belege dokumentiert und wird vom
Geschäftsführer der Bw. nicht bestätigt: Franz D hat in der
mündlichen Verhandlung (6. Dezember 2004) im Gegenteil ausgesagt,
die Bw. habe die Einquartierung von Mitarbeitern oder Geschäftsfreunden im
Mietobjekt nicht geplant.
Der Aussage von Franz D ist
größeres Gewicht beizumessen als der Aussage von Alfred K, denn im
Gegensatz zu Alfred K ist Franz D als Geschäftsführer der Bw. an den
Entscheidungsfindungsprozessen in der Bw. maßgeblich beteiligt gewesen und
musste deshalb wissen, warum die Bw. den Mietvertrag abgeschlossen hat.
Ein anderes Motiv für den
Abschluss und für die Aufrechterhaltung des Mietvertrages als den von der
V-GmbH ausgeübten Druck hat Franz D nicht genannt.
Ausgehend von der Aussage von
Franz D entscheidet der UFS darüber, ob das von Franz D genannte Motiv
- von der V-GmbH ausgeübter Druck - einen betrieblichen Anlass für die
Mietzahlungen an Alfred K darstellt.
Ein von einem Anderen
ausgeübter Druck stellt einen betrieblichen Anlass für eine Ausgabe
dar, wenn dieser Druck dazu geeignet ist, ein bestimmtes Verhalten
auszulösen, eine bestimmte Handlung herbei zu führen oder eine
Unterlassung zu bewirken.
Die Bw. hat im April 1995 einen
Mietvertrag abgeschlossen und hat diesen Mietvertrag bis Ende Juni 2002 aufrecht
erhalten; das Mietobjekt befindet sich in geografischer Nähe des
Betriebsstandortes der V-GmbH: Abschluss und Aufrechterhalten eines
Mietvertrages für ein Mietobjekt in geografischer Nähe des
Betriebsstandortes der V-GmbH sind im Ergebnis jene Handlungen, deren
Ausführung die V-GmbH durch Anwendung von Druckmitteln herbei geführt
haben soll.
Dass die Bw. den Mietvertrag
mit Alfred K und Anneliese K abgeschlossen hat und dass sie den Mietvertrag erst
Ende Juni 2002 gekündigt hat spricht deshalb für ein erfolgreiches
Unterdrucksetzen durch die V-GmbH.
Abschluss des Mietvertrages und
dessen Aufrechterhaltung über einen relativ langen Zeitraum sind die
einzigen für ein erfolgreiches Unterdrucksetzen durch die V-GmbH sprechende
Indizien; es sind auch Indizien vorhanden, die dafür sprechen, dass die
V-GmbH die Bw. nicht erfolgreich unter Druck gesetzt haben kann:
Erfolgreiches Unterdrucksetzen
durch die V-GmbH setzt ein zu diesem Zweck geeignetes Druckmittel voraus.
Zum Druckausüben geeignete
Mittel sind bspw. Verträge; die im Berufungsfall für ein erfolgreiches
Druckausüben in Frage kommenden Verträge sind die Lieferverträge,
die die Bw. mit der V-GmbH abgeschlossen hat, und der Mietvertrag (10. April
1995).
a.) Lieferverträge:
Die Bereitstellung eines Lagers
im Nahebereich des Betriebsstandortes der V-GmbH ist - lt. Aussage des
Geschäftsführers der Bw. - bis 11. März 2002 nicht
Vertragsbestandteil der Lieferträge gewesen:
Wird die Bereitstellung eines
Lagers nicht vertraglich vereinbart, begeht ein Vertragspartner keine
Vertragsverletzung, wenn er kein Lager bereit stellt und der andere
Vertragspartner hat keine zivilrechtlichen Möglichkeiten, seine Forderung
nach Bereitstellung eines Lagers durchzusetzen. Auf vertraglichen Vereinbarungen
basierenden Druck konnte die V-GmbH nicht erfolgreich ausüben.
Nach dem 11. März 2002 hat
die Umstellung der Lagerhaltung auf die Just-in-time Lager am Werkstandort der
V-GmbH statt gefunden; dass die Lieferanten der V-GmbH ein Lager in
Betriebsstandortnähe der V-GmbH errichten, ist nach Errichtung der
Just-in-time Lager nicht notwendig gewesen. Besteht keine Notwendigkeit zur
Errichtung eines Lagers durch den/die Lieferanten, kann die V-GmbH auch nicht
erfolgreich Druck auf die Bw. ausüben, ein derartiges Lager
bereitzustellen.
Der Einwand - der Mietvertrag
habe erst nach der Umstellung der Lagerhaltung auf die Just-in-time Lager am
Werkstandort der V-GmbH gelöst werden können; davor sei das Risiko des
Verlustes des Hauptkunden zu groß gewesen - hat den UFS nicht von einem
erfolgreichen Unterdrucksetzen durch die V-GmbH überzeugt:
Die Bw. hätte den Verlust
ihres Hauptkunden riskiert, wenn sie die vereinbarten Lieferzeiten nicht
einhalten hätte können. Die Bw. wäre gezwungen gewesen, ein Lager
in Betriebsstandortnähe der V-GmbH einzurichten, wenn sie ohne ein Lager in
Betriebsstandortnähe der V-GmbH nicht termingerecht hätte liefern
können. Erfolgreiches Unterdrucksetzen durch die V-GmbH wegen
termingerechter Lieferungen hätte deshalb zu dem Ergebnis führen
müssen, dass Aluminiumgranulate im Mietobjekt gelagert werden.
Tatsächlich sind während der gesamten Mietdauer keine
Aluminiumgranulate im Mietobjekt gelagert worden.
Obwohl die Bw. während der
gesamten Mietdauer das in geografischer Nähe zum Betriebsstandort ihres
Hauptkunden V-GmbH gelegene Lager nicht verwendet hat; konnte sie termingerecht
liefern und hat ihren Hauptkunden nicht verloren.
Ist die Bw. in Stande,
termingerecht zu liefern ohne die Aluminiumgranulate in
Betriebsstandortnähe zur V-GmbH zu lagern, kann die V-GmbH bestehende
Lieferverträge nicht wegen verspäteter Lieferungen aufkündigen
und hat auch keinen nachvollziehbaren Grund dafür, bestehende, auslaufende,
Lieferverträge nicht zu verlängern bzw. keine neuen
Lieferverträge mit der Bw. abzuschließen.
Um den von der V-GmbH
ausgeübten Druck nachzuweisen, hat die Bw. in der mündlichen
Verhandlung das Telefax vom 5. März 2004 vorgelegt.
In diesem Telefax steht: "...
wir erlauben uns Ihnen die gestern
gefällte Entscheidung über die Lagerführung in unserem Werk ...
bekannt zu geben. Es wird ab dem 2. Quartal/2004 kein Konsignationslager
und kein Just-in time-Lager mehr geben. Die Lagerführung wird so wie in der
Vergangenheit durchgeführt ...".
Nach seinem Inhalt nimmt dieses
Telefax auf die Lagerhaltung ab einem nach dem Streitzeitraum beginnenden
Zeitraum Bezug; die in der Vergangenheit (und damit auch die im Streitzeitraum)
praktizierte Art der Lagerhaltung wird darin nicht beschrieben.
Die nach den Streitjahren
praktizierte Art der Lagerhaltung ist für die Streitjahre irrelevant: Als
Nachweis für einen in den Streitjahren erfolgreich ausgeübten Druck
auf die Bw. ist dieses Telefax nicht geeignet.
b.) Mietvertrag:
Franz D hat bei seiner
Vernehmung (29. Jänner 2002) ausgesagt, dass die Bw. die Mietzahlungen
entrichtet und den Mietvertrag nicht gekündigt habe, weil sich Franz D
an den Mietvertrag für 10 Jahre gebunden gefühlt habe. Seine
Aussage vom 29. Jänner 2002 - er habe sich an den Mietvertrag für
10 Jahre gebunden gefühlt - hat Franz D in der mündlichen
Verhandlung nicht aufrecht erhalten, er hat im Gegenteil ausgesagt, er habe sich
an den Mietvertrag nicht für 10 Jahre gebunden gefühlt.
Die Aussagen vom 29.
Jänner 2002 und 6. Dezember 2005 widersprechen sich. Für den UFS
stellt sich damit die Frage, welche der beiden Aussagen
wahrheitsgemäß erfolgt ist.
Für den UFS denkbar ist
ein "Sich gebunden fühlen" von Franz D an Vereinbarungen im Mietvertrag.
Der Mietvertrag enthält aber keine Vertragspunkte, die eine 10-jährige
Bindung der Bw. an den Mietvertrag bewirken:
Die Vertragsparteien haben
vereinbart, dass das Mietverhältnis von beiden Vertragsparteien unter
Einhaltung einer dreimonatigen Aufkündigungsfrist zu Monatsende schriftlich
aufgekündigt werden kann. Eine Kündigung des Mietvertrages - und
darauf hat auch die Bw. hingewiesen - ist jederzeit möglich gewesen; es
musste nur eine dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten werden.
Die Vertragsparteien haben auch
vereinbart, dass die Vermieter auf ihr Kündigungsrecht auf die Dauer von
10 Jahren (= bis 31. März 2004) verzichten, wenn die Mieterin die
in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen ordnungsgemäß
erfüllt.
Für die rechtliche
Beurteilung ist dieser Kündigungsverzicht ohne Bedeutung. Dies deshalb,
weil diesen Kündigungsverzicht nicht die Bw. sondern die Vermieter
geleistet haben. Die Vermieter und nicht die Bw. sind folglich Diejenigen, die
an den Mietvertrag gebunden gewesen sind, solange die Bw. ihren vertraglichen
Verpflichtungen nachkommt.
Die Bw. selbst hat keinen
Kündigungsverzicht geleistet; einer Kündigung des Mietvertrages vor
Ablauf von 10 Jahren nach Vertragsabschluss hat ein rechtliches Hindernis nicht
entgegen gestanden; die Bw. ist nur an die im Vertrag vereinbarte dreimonatige
Kündigungsfrist - zivilrechtlich - gebunden gewesen. Erfolgreiches
Unterdrucksetzen mittels vertraglich vereinbarten Kündigungsverzicht der
Bw. für die Dauer von 10 Jahren scheidet aus.
Hätte die V-GmbH
erfolgreich Druck auf die Bw. ausgeübt, damit die Bw. ein Lager im
Nahbereich des Betriebsstandortes der V-GmbH bereit stellt, wäre die Suche
nach einem, zur Lagerung der Aluminiumgranulate geeigneten, Lager ein
vordringlich zu einem Abschluss zu bringendes Projekt der Bw. gewesen:
Nach eigener Aussage hat Franz
D um das Jahr 1993 mit der Suche nach einem, in Betriebsstandortnähe zur
V-GmbH gelegenen, zur Lagerung von Aluminiumgranulaten geeigneten, Objekt
begonnen; beendet hat Franz D seine Suche vor dem Abschluss des Mietvertrages
(= im ersten Quartal des Jahres 1995). Eine Zeitspanne von mehr als einem
Jahr zwischen Beginn und Ende der Suche nach einem, zur Lagerung von
Aluminiumgranulaten geeigneten, Objekt spricht gegen ein vordringlich zu einem
Abschluss zu bringendes Projekt der Bw. und gegen ein erfolgreiches
Unterdrucksetzen durch die V-GmbH.
Hätte die V-GmbH
erfolgreich Druck auf die Bw. ausgeübt, damit ein Lager im Nahbereich ihres
Betriebsstandortes bereit steht, hätte die Bw. Inserate geschaltet und/oder
einen Immobilienmakler mit der Suche nach einem Lagerplatz beauftragt:
Die Bw. hat keine Inserate
geschaltet und hat keine Makler mit der Suche nach einem Lagerplatz beauftragt;
Franz D ist bei dieser Suche auf sich gestellt gewesen. Die Auftragsvergabe an
eine Person spricht gegen ein vordringlich zu einem Abschluss zu bringendes
Projekt der Bw. und gegen ein erfolgreiches Unterdrucksetzten durch die
V-GmbH.
Erfolgreiches Unterdrucksetzen
durch die V-GmbH hätte bewirkt, dass die Bw. vor dem Abschluss des
Mietvertrages bei den zuständigen Behörden nachgefragt hätte, ob
Bau- und Gewerberecht eine Lagerung von Aluminiumgranulaten im Mietobjekt
erlauben oder verbieten:
Vor Abschluss des Mietvertrages
hat die Bw. keine Auskünfte darüber eingeholt, ob Bau- und
Gewerberecht eine Lagerung von Aluminiumgranulaten im Mietobjekt erlauben oder
verbieten. Das zum Beweis der Eignung des Mietobjektes zur Lagerung von
Aluminiumgranulaten vorgelegte Schreiben des Bürgermeisters ist mit 22.
November 2004 datiert.
Davon abgesehen ist dieses
Schreiben kein für sondern ein gegen die Eignung des Mietobjektes zur
Lagerung von Aluminiumgranulaten sprechendes Beweismittel:
In diesem Schreiben ist die
Rede davon, "... dass die Grundstücke ...
im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan schon länger als Kerngebiet
ausgewiesen sind und dort auch Gebäude für Handels- und
Dienstleistungsbetriebe möglich sind. Bezüglich des ehemaligen
Gebäudes ... wäre daher eine Lagerung von Materialien (z.B.
Normen und Schlagworte
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1528-W/04
- Stammnummer
- 13514
- Gültig
- 14.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF