Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100328/2014
Umsatz- und Erlöszuschätzungen auf Basis nicht erklärter Bareinkäufe - fortgesetztes Verfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100328/2014vom 29.11.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MERKUR taxaid Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Diefenbachgasse 53/1, 1150 Wien, über die Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 21. Jänner 2008 gegen die Bescheide des ***FA*** (nunmehr FA) vom 17. Dezember 2007 betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2006 und der Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2005, die Festsetzung der Umsatzsteuer der Jahre 2001 bis 2006 sowie die Festsetzung der Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2006 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2005 wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer des Jahres 2006 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Der Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2005 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide abgeändert.
Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 wird gemäß § 261 BAO als gegenstandlos erklärt. Der ursprüngliche Sachbescheid vom 12. Juni 2007 gehört wieder dem Rechtsbestand an.
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensverlauf
Der Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer, in der Folge abgekürzt Bf) erzielte in den verfahrensgegenständlichen Jahren neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Einzelhandel, Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988). Letztere resultierten aus dem Betrieb eines Kiosks in einem Wiener Heim für Pensionisten, in dem der Bf diverse Lebensmittel, einige Sanitärprodukte sowie Zeitungen und Zeitschriften zum Verkauf anbot. Zudem betrieb er an diesem Standort auch drei Getränkeautomaten. Einen Teil der angebotenen Artikel bezog der Bf seit Beginn des Jahres 2001 von der Firma X (X ***).
Die Veranlagung der Umsatz- und Einkommensteuer der verfahrensgegenständlichen Jahre von 2001 bis 2006 erfolgte ursprünglich antragsgemäß aufgrund der vom Bf eingereichten Steuererklärungen.
A) Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12. Dezember 2007 und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 14. Dezember 2007
Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung betreffend den Zeitraum 2001 bis 2006 samt Umsatzsteuernachschau für die Monate Jänner bis Oktober 2007 verfügte das Finanzamt mit den angefochtenen Bescheiden vom 17. Dezember 2007 die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2006 bzw der Einkommensteuer für das Jahre 2001 bis 2005.
Weiters wurde mit den ebenfalls angefochtenen Bescheiden vom 17. Dezember 2007 die Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2006 sowie die Einkommensteuer 2001 bis 2005 neu bzw die Einkommensteuer 2006 abweichend von der Steuererklärung festgesetzt.
Im Bericht vom 14. Dezember 2007 über das Ergebnis der Außenprüfung wurden dazu unter den Textziffern (Tz.) 1 bis 3 folgende steuerliche Feststellungen getroffen:
Tz. 1 - Buchhaltungsmängel
Buchhaltungsmängel - Nicht erfasste Bareinkäufe X
Aufgrund von Ermittlungen der Finanzverwaltung bei der Firma X wurde festgestellt, dass der Pflichtige neben den auf die Kundennummer lautenden Rechnungseinkäufen, auch Wareneinkäufe getätigt hat, welche bar abgerechnet und nicht in der Buchhaltung erfasst wurden.
Die Bareinkäufe beliefen sich im Prüfungszeitraum auf nachfolgende Beträge (brutto):
• 2001: ATS 23.304,66 (Anm.: 1.693,62 Euro)
• 2002: EUR 7.313,53
• 2003: EUR 7.796,76
• 2004: EUR 5.684,00
• 2005: EUR 958,35 (1-4/2005)
Aufzeichnungsmängel - Zählwerkstände Automaten
Der Pflichtige betreibt zum Zeitpunkt des Prüfungsabschlusses 3 Getränkeautomaten. Hiezu werden 2 x monatlich Kassaentleerungen ("Kassasturz") durchgeführt und die Losungen auf ein Bankkonto zur Einzahlung gebracht. Dem Pflichtigen war es jedoch nicht möglich, Aufzeichnungen über Zählwerkstände vorzulegen.
Die Bp sieht in Anlehnung an die Bestimmungen für Automatenaufsteller eine Aufzeichnungspflicht für Zählwerkstände auch bei Getränkeautomaten (Grundaufzeichnung). Die Nichterfassung bzw. Nichtvorlage der Aufzeichnungen über die Zählwerkstände stellt somit aus Sicht der Bp eine Nichtordnungsmäßigkeit der Buchhaltung dar. Durch das Fehlen solcher Aufzeichnungen fehlt der Bp jede Möglichkeit der Plausibilitätskontrolle, sodass über die materielle Übereinstimmung mit den tatsächlichen Zählwerkständen keine Aussage möglich ist.
Tz. 2 - Schätzung gemäß § 184 BAO
Seitens der Bp werden im Rahmen der Kalkulation aus den o.a. X-Bareinkäufen 20% als privat veranlasst geschätzt und berücksichtigt.
Auf den so ermittelten betrieblichen "Schwarzeinkauf" (brutto) wird seitens der Bp hinsichtlich der Schätzung der zugehörigen Nettoerlöse der ermittelte durchschnittliche Rohaufschlagskoeffizient (exkl. Drucksorten) des jeweiligen Jahres angewendet. Die Verteilung auf die Erlöse mit Normal- bzw. ermäßigtem Steuersatz erfolgt konform dem Einkaufsschlüssel. Vorsteuern aus diesen "Schwarzeinkäufen" werden im Zuge der Bp nicht anerkannt.
Tz. 3 - Sicherheitszuschlag
Seitens der Bp wird aufgrund der nachweislichen Nichtordnungsmäßigkeit der Buchhaltung für den gesamten Prüfungszeitraum (2001 - 2006) ein Sicherheitszuschlag iHv 20% auf die so ermittelten Erlöse (exkl. Drucksorten) zugerechnet.
Dies entspricht durchschnittlich jenem Prozentsatz (abgerundet), zu welchem bei der Firma X "Schwarzeinkäufe" getätigt wurden.
Die Höhe des Sicherheitszuschlages begründet sich auch darin, dass es sich bei den betroffenen Warengruppen um solche handelt, welche auch bei gängigen Lebensmittelgeschäften (z.B. Billa, Spar, Merkur, Hofer etc.) bar eingekauft werden können.
Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass bei festgestellten "Lebensmittel-Schwarzeinkäufen" - wie hier bei der Firma X - auch "Schwarzeinkäufe" bei o.a. Handelsketten angenommen werden müssen.
Zur Tz. 1 - Buchhaltungsmängel führte die Außenprüfung zum Sachverhalt ergänzend wie folgt aus:
1. Verschränkungen zwischen Bareinkäufen und Rechnungseinkäufen, welche eine Zuordenbarkeit zum Käufer ermöglichen
Nachdem der Kunde den Einkauf erledigt hat, stellt er sich mit seinem Einkaufswagen bei einer der Erfasserkassen an und übergibt die Kundenkarte an die Banderfasserin. Beim gesamten Einkauf auf "Kundenkarte" wird diese per Scanner eingelesen und gleichzeitig durch die EDV eine fortlaufende Lieferscheinnummer (Erfassernummer) vergeben.
Für den Barverkauf muss die Banderfasserin bei der Zahlkassa eine Barverkaufskarte holen. Diese wird im Anschluss an die Kundenkarte per Scanner eingelesen. Danach werden auch diese Waren eingescannt. Es bleibt dem Kunden überlassen, ob er zuerst die "offiziellen" Einkäufe oder zuerst die Bareinkäufe erfassen lässt.
Im Anschluss wird die Kundenkarte gemeinsam mit der Barverkaufskarte von der Banderfasserin zur Zahlkasse gebracht. Von der Kassiererin werden die Karten hintereinander eingescannt und die Rechnungen einzeln hintereinander ausgedruckt.
In welcher Reihenfolge die Kundenkarte und die Barverkaufskarte eingescannt werden, geschieht zufällig und erfolgt nicht zwingend in der gleichen Reihenfolge wie bei der Erfasserkassa.
Von der Zahlkassa wird EDV-mäßig eine fortlaufende Rechnungsnummer vergeben. Der Kunde wird in der Folge von der Kassiererin aufgerufen. Da Kundenkarte und Barverkaufskarte der Kassiererin gemeinsam übergeben worden sind, weiß diese, wem der Barverkauf zuzuordnen ist.
Die Bezahlung erfolgt sofort bar oder per Bankomat. Offizielle Einkäufe können auch auf Kredit erfolgen.
Beispiel:
Kunde lässt 1. Teil der Waren als Barverkauf und 2. Teil der Waren "offiziell" erfassen: Beim Band (Erfasserkasse) wird die fortlaufende Nummer "27" vergeben. Nach dem Einscannen des Barverkaufs werden die "offiziellen" Waren eingelesen. Dafür vergibt die EDV die laufende Nummer "28".
Nach Abschluss dieses Vorganges werden Kundenkarte und Barverkaufskarte an die Kassiererin weitergegeben.
Im Beispiel wird von der Kassiererin zuerst die Kundenkarte eingelesen (es könnte auch zuerst die Barverkaufskarte sein, da gibt es keine Vorgaben von Seiten der Firma X) und die Rechnung zum Ausdruck freigegeben.
Durch die EDV wird nun die laufende Rechnungsnummer "97" vergeben. Im Anschluss wird die Barverkaufskarte eingelesen und, da die Rechnungsnummern fortlaufend sind, die Nummer "98" vergeben. Wären zwei verschiedene Kunden hintereinander abgefertigt worden, hätte der niedrigeren Erfassungsnummer auch die niedrigere Rechnungsnummer zugeordnet werden müssen.
Da die beiden Rechnungen zusammengehören, konnte es zu einer "Verschränkung" kommen.
Beispiel: Rechnung vom 11.02.2003
Einkauf auf Rechnung: ReNr. 0064/000701 und ErfNr. 0038/000311
Verschränkter Bareinkauf: ReNr. 0064/000700 und ErfNr. 0038/000312
2. Startrechnung
Es wurde dabei von der Banderfasserin der "offizielle" Teil vor dem Barverkauf erfasst, genauso hat die Kassiererin zuerst die "offizielle" Kundenkarte vor der Barverkaufskarte eingescannt. Ob die Rechnungen gemeinsam ausgedruckt wurden, kann in der Spalte "StartRech" überprüft werden. In so einem Fall scheint maximal ein Sprung von 1 Minute auf. Ist der Sprung größer als eine Minute, kann davon ausgegangen werden, dass die Rechnungen nicht zusammengehören.
Beispiel: StartRech und Verschränkung Rechnung vom 28.01.2003
StartRech 2033: Barverkauf ErfNr. 0044/000227 ReNr. 0066/000967
StartRech 2033: offizielle Rechnung ErfNr. 0044/000228 ReNr. 0066/000968
3. Artikelgleichheiten
Die Artikel auf der offiziellen Rechnung sind großteils auch ident mit Artikeln auf den Barverkaufsrechnungen.
Zur Tz. 2 - Schätzung gemäß § 184 BAO wurden die festgestellten Bareinkäufe (Bruttobeträge) um einen Privatanteil von 20% reduziert und anschließend mit dem aus den Buchhaltungsdaten ermittelten Rohaufschlagskoeffizienten des betreffenden Jahres multipliziert. Diese Beträge wurden als steuerbare Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen. Die Aufteilung der Umsätze auf den Normalsteuersatz mit 20% bzw den ermäßigten Steuersatz mit 10% erfolgte analog zur Aufteilung der Bareinkäufe. Die diesbezüglichen Vorsteuern wurden nicht berücksichtigt. Im Rahmen der Einkommensteuer wurden diese Zuschätzungsbeträge abzüglich des Wareneinsatzes (= Bareinkäufe abzgl Privatanteil) den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet.
Der Sicherheitszuschlag iHv 20% laut Tz. 3 des Außenprüfungsberichtes wurde ausgehend von den Erlösen Kiosk (mit dem Normalsteuersatz von 20% bzw dem ermäßigten Steuersatz von 10%) in den betreffenden Jahren berechnet und umsatz- und einkommensteuerlich hinzugerechnet.
Die Besteuerungsgrundlagen wurden damit wie folgt geändert:
|
Umsatzsteuer - Änderung der Bemessungsgrundlagen laut Ap
|
Jahr
|
Tz 2 - Schätzung
|
Tz 3 - Sicherheitszuschlag
|
|
Umsätze
|
Kz 022
|
Kz 029
|
Umsätze
|
Kz 022
|
Kz 029
|
2001
|
1.869,75
|
455,81
|
1.413,94
|
7.127,61
|
1.658,20
|
5.469,41
|
2002
|
8.438,70
|
2.159,07
|
6.324,63
|
8.615,95
|
2.426,58
|
6.189,37
|
2003
|
9.979,86
|
4.037,95
|
5.941,90
|
9.200,71
|
3.008,71
|
6.192,00
|
2004
|
6.820,80
|
2.240,89
|
4.579,91
|
8.601,62
|
3.214,12
|
5.387,50
|
2005
|
1.004,35
|
458,28
|
546,08
|
6.124,34
|
2.514,80
|
3.609,54
|
2006
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
9.914,80
|
4.304,75
|
5.610,05
|
Einkommensteuer - Änderung Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Ap
|
Jahr
|
Tz 2 - Schätzung
|
Tz 3 - Sicher-
heitszuschlag
|
Summe
|
|
Zuschätzung
|
Wareneinsatz
|
|
|
2001
|
1.869,75
|
-1.354,89
|
7.127,61
|
7.642,47
|
2002
|
8.483,70
|
-5.850,83
|
8.615,95
|
11.248,82
|
2003
|
9.979,86
|
-6.237,41
|
9.200,71
|
12.943,16
|
2004
|
6.820,80
|
-4.547,20
|
8.601,62
|
10.875,22
|
2005
|
1.004,35
|
-766,68
|
6.124,34
|
6.362,01
|
2006
|
0,00
|
0,00
|
9.914,80
|
9.914,80
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 17. Dezember 2007 verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Umsatzsteuer 2001 bis 2006 und Einkommensteuer 2001 bis 2005 und setzte die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2006 iSd Feststellungen der Außenprüfung neu fest.
B) Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 21. Jänner 2008
Mit der verfahrensgegenständlichen fristgerechten Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 21. Jänner 2008 beantragte der Bf ua die ersatzlose Aufhebung der Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer 2001 bis 2006 sowie der Bescheide über die Festsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer 2001 bis 2006, alle vom 17. Dezember 2007, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit auf Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Da hinsichtlich des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2006 kein Wiederaufnahmebescheid erlassen worden ist, erfolgte die diesbezügliche Beschwerde offensichtlich irrtümlich.
Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass seitens der Finanzbehörde im Zuge der Außenprüfung mit Ausnahme der behaupteten "Schwarzeinkäufe" keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien. Die Nachbelastung resultiere daher einzig und allein aus den Feststellungen iZm dem X-Sachverhalt.
Die angefochtenen Bescheide seien auf Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, da die Vorschriften der §§ 93 Abs. 3, 166 und 183 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) missachtet worden seien.
Der dem Bf zugestellte Außenprüfungsbericht sei einerseits die Begründung zu den angefochtenen Bescheiden, andererseits enthalte er sämtliche dem Bf bis dato zugänglichen Beweise der Finanzbehörde betreffend der behaupteten "Schwarzeinkäufe". Die Bescheidbegründung sei für den Bf die einzige Möglichkeit, die Bescheide nachvollziehen und kontrollieren zu können. Ohne ausreichende Bescheidbegründung sei ein effizienter Rechtsschutz nicht möglich.
In der vorliegenden Bescheidbegründung werde aber die Frage, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt, dass der festgestellte Sachverhalt vorliegt, nur sehr unzureichend beantwortet.
Dazu führte der Bf wie folgt aus:
"Unklar bzw. offen ist
- welche Verschränkungen - wie im Bericht unter 1. dargestellt - tatsächlich von der Abgabenbehörde bei der Prüfung der angeblich unserem Mandanten zuzurechnenden Bareinkäufe festgestellt (wurden). Aus den vorliegenden xls.Dateien können diese Verschränkungen mangels entsprechendem Datenmaterial nicht nachvollzogen werden, die angesprochenen, den behaupteten "Schwarzeinkäufen" zugrunde gelegten Barverkaufsrechnungen (zB in Kopie) wurden dem Mandanten ebenfalls nicht vorgelegt. De facto werden nur zwei, nicht nachvollziehbare "Beispiele" für Verschränkungen angeführt.
- Aus den vorgelegten Daten können die Behauptungen, wie unter 2. im Bericht angeführt ("Startrechnungen") ebenfalls nicht nachvollzogen werden, die angesprochenen Daten sind unserer Mandantschaft nicht zugänglich und können somit nicht mit den vorliegenden "weißen" Einkaufsrechnungen abgestimmt werden.
- Die Behauptung, dass die Artikel auf den offiziellen Rechnungen "großteils ident mit den Artikeln auf den Barverkaufsrechnungen" seien, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Die Mandantschaft hat versucht, aus den zur Verfügung gestellten .xls Dateien entsprechende Auswertungen zu erstellen bzw. Schlüsse auf "Artikelidentität" zu ziehen, diese Artikelidentität beschränkt sich nach diesen Auswertungen jedoch auf sehr allgemeine, wenig spezifische Warengruppen (Süßigkeiten, Getränke) welche bei einer Vielzahl von Kiosken, "Geißlern" und anderen Kleingewerbetreibenden im Sortiment zu finden sind. Vielmehr ist festzustellen, dass teilweise in den zur Verfügung gestellten .xls Listen Artikel enthalten sind, welche auf den so genannten "offiziellen" Rechnungen nicht zu finden sind. Die angeführten Mengen entsprechen teilweise auch lediglich Mengen, wie sie auch in privaten (Klein)haushalten verbraucht werden, uns erscheint allein schon deshalb die Würdigung solcher Einkäufe als "Schwarzeinkäufe" als nicht nachvollziehbar.
Auf Grund der zur Verfügung gestellten Beweise sowie den in der Bescheidbegründung dargelegten Erwägungen kann nicht nachvollzogen werden, wie und warum die Behörde zur Ansicht gelangte, dass tatsächlich unserem Mandanten als "Schwarzeinkäufe" zuzuordnende Bareinkaufe vorliegen bzw. ist es unserem Mandanten auch nicht möglich, entsprechende Gegenargumente gegen die Behauptung der Behörde vorzubringen."
Die vorliegende Bescheidbegründung sei mangelhaft und es sei dem Bf daher nicht möglich, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide hinsichtlich deren Inhaltes darzulegen.
Ergänzend wurden folgende Beweisanträge gestellt:
"Die Abgabenbehörde möge vollständig offenlegen:
- welche Verschränkungen tatsächlich unter Anführung der jeweiligen Erfassungsnummer und der jeweiligen Rechnungsnummer festgestellt wurden, wobei wir die vollständige Vorlage sowohl der so genannten "offiziellen" als auch der so genannten "Barverkaufsrechnungen" beantragen. Das Anbringen des Mandanten im Verfahren, er hatte eine zweite Xkarte gehabt, und diese sei an einen Bekannten verliehen gewesen, wobei der Bf nicht wusste in welcher Form und für welche Einkäufe dieser Bekannte die Karte verwendete, wurde von der Abgabenbehörde im Verfahren nicht weiters gewürdigt.
- die Würdigung des Umstandes, dass bei der Fa. X mehrere Erfassungsbänder einer Kasse zugeordnet sind, dh ob es aus diesem Tıtel nicht zu zufälligen "Verschränkungen" mit den Einkäufen unbeteiligter Dritter kommen kann.
- Jene Datenbestände, aus welchen die Zeitspanne der "Startrechnungen" insbesondere im Vergleich zu anderen Rechnungsausdrucken erkennbar ist, dh den Beweis zur Behauptung, dass ein Ausdruck innert einer Minute auf denselben Käufer - das wiederum unter Würdigung ua des Umstandes, dass einer Kasse mehrere Erfassungsbänder zugeordnet sind - hinweist.
- die genaue Darlegung der so genannten "Artıkelidentität", welche mit dem unserem Mandanten vorgelegten Datenmaterial nicht nachvollzogen werden konnte. Es ist uE nach nicht ausreichend, dass bloß ähnliche Warengruppen (Süßigkeiten) auf verschiedenen Rechnungen aufscheinen, wir beantragen daher die Vorlage der entsprechenden statistischen Auswertungen.
C) Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom 16. August 2010
Mit Berufungsentscheidung vom 16. August 2010, RV/0565-W/09, wies der unabhängige Finanzsenat (UFS) die Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2006 sowie die Umsatz- und Einkommensteuer 2006 als unbegründet ab und gab der Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2005 teilweise statt.
Die Abweisung der Berufung hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide begründete der UFS mit dem Vorliegen der Schätzungsberechtigung aufgrund der festgestellten formellen und materiellen Buchführungsmängel. Die Unrichtigkeit der geführten Bücher und Aufzeichnungen habe einerseits darin bestanden, dass die von der Firma X aufgezeichneten "Barkäufe" und die damit getätigten Umsätze nicht erfasst worden seien, sowie andererseits in der Nichtaufzeichnung der Zählstände der Automaten.
Inhaltlich wurde in der Berufungsentscheidung des UFS das Ausscheiden von 20% der Bareinkaufssummen als privat veranlasste Einkäufe bestätigt. Der Sicherheitszuschlag wurde hinsichtlich der Jahre 2001 und 2005 auf 15% reduziert, da detaillierte Überprüfungen und folglich Feststellungen hinsichtlich der Bareinkäufe nur für einige Monate getätigt worden seien. Betreffend die Jahre 2002 bis 2004 wurde der Zuschlag auf 10% reduziert, da die bei der Firma X getätigten "Schwarzeinkäufe" im Ausmaß von ca 20% des erklärten Wareneinsatzes von der Außenprüfung bereits berücksichtigt worden seien. Ausschlaggebend für die Reduzierung des Sicherheitszuschlages war die Ansicht, dass es
unwahrscheinlich sei, dass der Bf bei anderen Diskontern im selben Ausmaß wie bei der Firma X eingekauft habe. Schließlich wurde der Vorsteuerabzug aus den Bareinkaufsrechnungen - abweichend von den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden - für Kleinbetragsrechnungen unter 150,00 Euro gewährt.
Betragsmäßig ergaben sich durch die Erledigung des UFS folgende Änderungen bei den Besteuerungsgrundlagen:
|
Umsatzsteuer - Änderung der Bemessungsgrundlagen laut UFS
|
Jahr
|
Tz 2 - Schätzung
|
Tz 3 - Sicherheitszuschlag
|
|
Kz 000
|
Kz 022
|
Kz 029
|
Kz 000
|
Kz 022
|
Kz 029
|
2001
|
1.869,75
|
455,81
|
1.413,94
|
5.345,71
|
1.243,65
|
4.102,06
|
2002
|
8.438,70
|
2.159,07
|
6.324,63
|
4.308,25
|
1.213,29
|
3.094,96
|
2003
|
9.979,86
|
4.037,95
|
5.941,90
|
4.600,35
|
1.504,35
|
3.096,00
|
2004
|
6.820,80
|
2.240,89
|
4.579,91
|
4.300,81
|
1.607,06
|
2.693,75
|
2005
|
1.004,35
|
458,28
|
546,08
|
4.593,26
|
1.886,10
|
2.707,16
|
2006
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
9.914,80
|
4.304,75
|
5.610,05
|
Einkommensteuer - Änderung Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut UFS
|
Jahr
|
Tz 2 - Schätzung
|
Tz 3 - Sicher-
heitszuschlag
|
Summe
|
|
Zuschätzung
|
Wareneinsatz
|
|
|
2001
|
1.869,75
|
-1.354,89
|
5.345,71
|
5.860,56
|
2002
|
8.483,70
|
-5.850,83
|
4.307,98
|
6.940,85
|
2003
|
9.979,86
|
-6.237,41
|
4.600,35
|
8.342,80
|
2004
|
6.820,80
|
-4.547,20
|
4.300,81
|
6.574,41
|
2005
|
1.004,35
|
-766,68
|
4.593,26
|
4.830,93
|
2006
|
0,00
|
0,00
|
9.914,80
|
9.914,80
|
Jahr
|
Kz 060 - zusätzl. VSt aus Kleinbetragsrechn.
|
2001
|
134,31
|
2002
|
404,95
|
2003
|
345,41
|
2004
|
287,19
|
2005
|
73,10
|
2006
|
0,00
Abschließend führte der UFS in einer Kurzzusammenfassung wie folgt aus:
"Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Feststellungen der Bp im Zusammenhang mit den "Schwarzlieferungen" im Erlösbereich auf den Originaldaten des liefernden Unternehmens und dem durch die EDV-mäßige Auswertung dieser Daten erstellten Kontrollmaterial beruhen.
Die Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen auf Basis der angeführten Unterlagen der Firma X ist als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen. Das Schätzungsverfahren wurde einwandfrei abgeführt.
Nach der Lebenserfahrung lassen diese Bareinkäufe nur den Schluss zu, dass der Bf Waren bar eingekauft, diese nicht in den Wareneinsatz aufgenommen und die daraus resultierenden Umsätze und Einnahmen gegenüber dem Finanzamt nicht offengelegt hat, um entsprechende Abgaben zu vermeiden.
Auf Grund der eindeutigen Zuordenbarkeit dieser Lieferungen an den Bf wurden die nicht näher ausgeführten Vorbringen des Bf als Schutzbehauptungen eingestuft.
Der Sicherheitszuschlag wurde verhängt, weil es einerseits aufgrund der Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, dass der Bf auch bei diversen Diskontern eingekauft hat und er außerdem die Zählwerkstände der von ihm aufgestellten Automaten nicht erfasst hat.
Dem Bf wurde nicht nur das Schätzungsergebnis, sondern auch die Ausgangspunkte und Schlussfolgerungen sowie die angewendete Schätzungsmethode zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Das Unsicherheitsmoment einer Schätzung hat der Abgabepflichtige wie bereits ausgeführt in Kauf zu nehmen."
D) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2013, 2010/13/0155
Gegen die Entscheidung des UFS erhob der Bf beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 28. November 2013, 2010/13/0155, hob das Höchstgericht die Berufungsentscheidung des UFS vom 16. August 2010, RV/0565-W/09, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
In den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof dazu wie folgt aus:
"Die belangte Behörde hat sowohl die Schätzungsberechtigung nach § 184 Abs. 3 BAO als auch die Verhängung von Sicherheitszuschlägen (beides in Bezug nicht nur auf die Automatenumsätze) für den gesamten Streitzeitraum auch mit der Nichtaufzeichnung von Zählerständen der vom Beschwerdeführer betriebenen Automaten begründet, ohne darauf Bedacht zu nehmen, ab wann diese aufgestellt worden waren. Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist in Bezug auf die ersten Jahre des Streitzeitraumes schon deshalb nicht fehlerfrei.
Was die im Vordergrund stehenden Fragen nach der Zurechnung und dem Zweck der Bareinkäufe des Beschwerdeführers in dem Großmarkt angeht, so wiederholen die Ausführungen der belangten Behörde zur Widerlegung des Einwandes zufälliger "Verschränkungen" durch das Zusammentreffen von Kunden verschiedener Erfassungsbänder an derselben Zahlkassa im Wesentlichen nur Teile des Prüfungsberichtes. Das naheliegende Argument, die "verschränkten" Käufe kämen jeweils - an der Erfassernummer erkennbar - vom selben Erfassungsband (vgl. etwa Kopf in SWK 2010, S 541), fehlt im angefochtenen Bescheid und auch noch in der Gegenschrift.
Die Zurechnung nicht "verschränkter" Barkäufe setzt nach den Ausführungen der belangten Behörde (kumulativ) voraus, dass einerseits der Zeitabstand von maximal einem Minutensprung zwischen den beiden Rechnungen nicht überschritten wird und andererseits auch ein Vergleich der Warengruppen samt einer Überprüfung des Kaufverhaltens über einen längeren Zeitraum hinweg für die Zurechnung spricht. Die Unmöglichkeit einer Abfertigung mehr als eines Kunden binnen ein bis zwei Minuten wird zur Widerlegung des Einwandes, dass dies eine unbewiesene Annahme sei, nach Ausführungen über den "maximalen" Zeitaufwand pro Kunde ("i.a. maximal Minute") nur mit dem Wort "naturgemäß" begründet.
Gravierender ist jedoch das Fehlen konkreter Ausführungen zum "Vergleich der Warengruppen" und zur "Überprüfung des Kaufverhaltens" im Fall des Beschwerdeführers. Veröffentlichte Entscheidungen der belangten Behörde zu anderen Fällen dieser Art enthalten Wiedergaben aus dem Datenmaterial, die ein "Splitting" des Kaufs manchmal ein und derselben unternehmensbezogenen Ware zeigen oder es auf andere aussagekräftige Weise ermöglichen, die bar eingekauften Waren mit dem Unternehmen oder dem Unternehmer in Verbindung zu bringen. Im vorliegenden Fall scheint es der belangten Behörde zu genügen, dass keine "grundsätzlichen Unterschiede" in der "Produktpalette" feststellbar gewesen seien, wobei hier auch das - wie schon im Prüfungsbericht - nicht konkret anhand des Datenmaterials demonstriert wird und die "Produktpalette" nach den Ausführungen der belangten Behörde "aus in typischer Weise für den persönlichen Bedarf benötigten Waren" besteht. Als Argument für die Zurechnung von Barkäufen unter dem Gesichtspunkt eines "Vergleichs der Warengruppen" und einer "Überprüfung des Kaufverhaltens" mit dem behaupteten Ergebnis einer "eindeutigen Zuordenbarkeit dieser Lieferungen an den Bf" ist das nicht nachvollziehbar.
Letzteres gilt auch für die Argumentation, mit der die belangte Behörde sich auf den Einwand des Beschwerdeführers bezieht, Barkäufe habe er, soweit sie stattfanden, nicht für den Wiederverkauf getätigt. Die belange Behörde hält dem die "Vielzahl an inhaltsgleichen Rechnungen" entgegen, was ohne nähere Ausführungen nicht verständlich ist, weil "inhaltsgleicher" Bedarf auch im Privatleben vorkommt, und argumentiert davon abgesehen mit der "Menge der eingekauften Waren" (Seite 17 des angefochtenen Bescheides; in der abschließenden Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers wiederholt: "wie bereits ausgeführt die Warenmenge"). Über diese Menge heißt es im vorangegangenen Absatz (Seite 17 des angefochtenen Bescheides), es habe sich jeweils um "Lebens- und Genussmittel (v.a. Obst, Joghurt, Süßigkeiten u.ä.) in Haushaltsmengen" gehandelt, und die weitaus überwiegende Zahl der zugerechneten Barverkäufe bewegte sich nach den Feststellungen der belangten Behörde auch im Bereich des § 11 Abs. 6 UStG 1994.
Auf die Argumentation mit der "Menge der eingekauften Waren", nämlich "Haushaltsmengen", zum Beweis dafür, dass "die Waren nicht für den persönlichen Gebrauch" bestimmt gewesen seien, folgt das Zugeständnis, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei "jedoch durchaus ein gewisser Wahrheitsgehalt zu unterstellen", weshalb ein Fünftel der "Haushaltsmengen" im nicht näher begründeten "Schätzungsweg" als "privat veranlasst" ausgeschieden wird. In der abschließenden Zusammenfassung heißt es zu den zugerechneten Käufen von "typischer Weise für den persönlichen Bedarf benötigten Waren" in "Haushaltsmengen", nach der "Lebenserfahrung" ließen diese Bareinkäufe "nur den Schluss zu", dass sie für den Einzelhandel des Beschwerdeführers getätigt worden seien, "um entsprechende Abgaben zu vermeiden".
Einer Auseinandersetzung mit der Nachvollziehbarkeit der Ausführungen der belangten Behörde zur Höhe des Sicherheitszuschlages in den einzelnen Streitjahren bedarf es bei dieser Sachlage nicht mehr. Die belangte Behörde hat ihre Erwägungen schon bei der Behandlung der vorgelagerten Fragen in den dargestellten Punkten mit Unschlüssigkeit belastet, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war."
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des UFS in der Berufungsentscheidung vom 16. August 2010, RV/0565-W/06, sowie des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 28. November 2013, 2010/13/0155, verwiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Im gegenständlichen Verfahren ist im Wesentlichen strittig, ob die Zuschätzung der Umsätze und Erlöse auf Basis der sogenannten Bareinkäufe des Bf beim Großhandelsmarkt X (X ***) zu Recht erfolgt ist.
Von der Steuerfahndung beim Großhandelsmarkt X durchgeführte Erhebungen ergaben, dass Kunden dort nicht nur offiziell, dh unter ihrer Kundennummer mit einer auf ihren Namen lautenden Rechnung, einkaufen, sondern auch sogenannte Bareinkäufe, das sind Einkäufe, bei denen Name und Kundennummer nicht auf der Rechnung aufscheinen, tätigen konnten. Die Einkäufe wurden dabei wie folgt abgewickelt: In jedem Xmarkt sind einer Zahlkassa ein bis vier Erfasserkassen zugeordnet. Wollte der Kunde einen Teil der Ware offiziell und einen Teil als Barverkauf abwickeln, so holte die Bandbetreuerin bei der Zahlkassa eine Barverkaufskarte. Danach wurden die Waren, getrennt nach offiziellem Einkauf und Barverkauf, auf die Kundenkarte und die Barverkaufskarte eingescannt und jeweils Erfassungsnummern vergeben. Im Anschluss wurde die Kundenkarte gemeinsam mit der Barverkaufskarte von der Bandbetreuerin zur Zahlkassa gebracht, wo sie von der Kassiererin hintereinander eingelesen und von der Zahlkassa fortlaufende Rechnungsnummern vergeben wurden. Dabei konnte es, da die Reihenfolge, in welcher die Karten von der Kassiererin eingelesen wurden, willkürlich war, zu sogenannten Verschränkungen kommen, was bedeutet, dass die Rechnungsnummern nicht in der gleichen Reihenfolge vergeben wurden wie zuvor die Erfassungsnummern.
Die Steuerfahndung hat bei der Firma X Datenmaterial über Verkaufsvorgänge von 1998 bis März 2005 beschlagnahmt. Diese Daten enthalten ua Felder mit Informationen über Datum des Verkaufs, Uhrzeit der Rechnungserstellung, Rechnungstyp, dh auf den Namen des Kunden lautende Rechnung, oder Barverkauf, Erfassungs- und Rechnungsnummer, Kundennummer und -name, Artikelnummer und -bezeichnung, Menge sowie Preis. Die Steuerfahndung hat die in die Prüfungssoftware ACL übernommenen Daten ergänzt um die Felder "1" bzw "2", falls es bei der Nummernvergabe zu einer Verschränkung gekommen ist, und "0", wenn dies nicht der Fall war.
Verschränkung bedeutet somit, dass die Rechnungs- und Zahlungs- bzw Erfassungsnummern im Kontrollmaterial bei der Firma X umgedreht zu der zeitlichen Entstehung erfasst wurden. Ein unverschränkter Barverkauf bedeutet hingegen, dass die Zahlungs- und Rechnungsnummern in der - logischerweise richtigen - Reihenfolge ihrer zeitlichen Entstehung vergeben wurden.
Beispiel für einen verschränkten Bareinkauf:
Bareinkauf: Rechnungsnummer: 11 Zahlungs-/Erfassungsnummer: 21
Einkauf mit Kundenkarte: Rechnungsnummer: 12 Zahlungs-/Erfassungsnummer: 20
Beispiel für einen unverschränkten Bareinkauf:
Bareinkauf: Rechnungsnummer: 11 Zahlungs-/Erfassungsnummer: 21
Einkauf mit Kundenkarte: Rechnungsnummer: 12 Zahlungs-/Erfassungsnummer: 22
Der Bf betrieb in den verfahrensgegenständlichen Jahren einen kleinen Einzelhandel in Form eines Kiosks und war unter der Kundennummer xxxx/yyyyyyy Kunde der Firma X.
Im Kiosk wurden Lebensmittel, insbesondere Süßigkeiten und Molkereiprodukte, alkoholische und alkoholfreie Getränke, verschiedene Hygieneartikel sowie Zeitungen und Zeitschriften für die Bewohner des Pensionistenheims (ca 450 bis 500 Personen) zum Verkauf angeboten.
Daneben betrieb der Bf an diesem Standort insgesamt drei Getränkeautomaten mit einem Reserveautomaten. Im 6. Stockwerk des Gebäudes befand sich seit Februar 2004 ein Kombigerät für Heiß- und Kaltgetränke (Kaffee, Coca-Cola, Eistee, Energydrinks). Im Erdgeschoss betrieb der Bf seit Juli 2003 einen Getränkeautomaten für Kaltgetränke (Coca-Cola, Wieselburger Bier in Flaschen) sowie seit Mai 2006 einen Heißgetränkeautomaten (Kaffee und dgl) im Eingangsbereich des Pensionistenheims.
Die Losung der Getränkeautomaten wurden vom Bf zweimal monatlich entnommen, verprobt und zur Einzahlung gebracht. Eine Aufzeichnung der Zählwerkstände der Automaten erfolgte nicht.
Laut den vorliegenden Daten hat der Bf in den Jahren 2001 bis 2005 folgende Rechnungseinkäufe bzw. Einkäufe mittels Barverkaufskarte bei der Firma X getätigt:
|
Jahr
|
Rechnungseinkäufe netto in Euro
|
Bareinkäufe
netto in EUR
|
|
|
|
2001
|
6.052,13
|
1.506,27
|
2002
|
20.736,23
|
6.510,37
|
2003
|
23.919,25
|
6.848,90
|
2004
|
20.355,51
|
5.100,13
|
01-04/2005
|
5.949,05
|
861,88
Zu Bareinkäufen bei anderen Großhandelsunternehmen und/oder Lebensmitteldiskontern konnten keine Feststellungen getroffen werden.
Dem vorliegenden, sehr umfangreichen Kontrollmaterial (Excel-Dateien mit über 8.000 bzw 4.000 Zeilen betreffend die Rechnungs- bzw Bareinkäufe) wurden die nachstehenden Rechnungs- und Warendaten entnommen.
Für das Jahr 2001, den Monaten Juli bis September 2003 sowie dem Jahr 2005 wurden dem Kontrollmaterial stichprobenartig folgende Einkaufsvorgänge entnommen:
|
Rechnungen 2001
|
Datum
|
Zeit
|
Re.Nr.
|
Band
|
Erf.Nr.
|
Art
|
Verschr.
|
05.09.2001
|
18.44
|
0064/000734
|
0038
|
000235
|
Bar
|
ja
|
05.09.2001
|
18.43
|
0064/000733
|
0038
|
000236
|
Rechnung
|
ja
|
10.09.2001
|
19.13
|
0064/000587
|
0039
|
000223
|
Bar
|
nein
|
10.09.2001
|
19.13
|
0064/000588
|
0039
|
000224
|
Rechnung
|
nein
|
14.09.2001
|
17.37
|
0066/000947
|
0042
|
000261
|
Bar
|
nein
|
14.09.2001
|
17.37
|
0066/000948
|
0042
|
000262
|
Rechnung
|
nein
|
18.09.2001
|
19.32
|
0066/000838
|
0045
|
000250
|
Bar
|
nein
|
18.09.2001
|
19.33
|
0066/000839
|
0045
|
000251
|
Rechnung
|
nein
|
25.09.2001
|
18.24
|
0064/000482
|
0040
|
000048
|
Bar
|
nein
|
25.09.2001
|
18.24
|
0064/000483
|
0040
|
000049
|
Rechnung
|
nein
|
01.10.2001
|
19.09
|
0066/000732
|
0042
|
000327
|
Bar
|
nein
|
08.10.2001
|
17.56
|
0064/000422
|
0038
|
000142
|
Bar
|
nein
|
08.10.2001
|
17.56
|
0064/000423
|
0038
|
000143
|
Rechnung
|
nein
|
10.10.2001
|
19.09
|
0066/000733
|
0042
|
000328
|
Rechnung
|
nein
|
23.10.2001
|
19.07
|
0066/000864
|
0041
|
000126
|
Bar
|
nein
|
23.10.2001
|
19.07
|
0066/000866
|
0041
|
000127
|
Rechnung
|
nein
|
24.10.2001
|
18.04
|
0066/000926
|
0042
|
000296
|
Bar
|
nein
|
24.10.2001
|
18.04
|
0066/000927
|
0042
|
000297
|
Rechnung
|
nein
|
31.10.2001
|
18.02
|
0063/000583
|
0037
|
000218
|
Bar
|
ja
|
31.10.2001
|
18.03
|
0063/000584
|
0037
|
000217
|
Rechnung
|
ja
|
09.11.2001
|
17.48
|
0066/000906
|
0043
|
000330
|
Rechnung
|
nein
|
12.11.2001
|
17.13
|
0063/000633
|
0037
|
000224
|
Bar
|
ja
|
12.11.2001
|
17.13
|
0063/000634
|
0037
|
000223
|
Rechnung
|
ja
|
15.11.2001
|
17.23
|
0063/000615
|
0036
|
000247
|
Bar
|
ja
|
15.11.2001
|
17.23
|
0063/000614
|
0036
|
000248
|
Rechnung
|
ja
|
20.11.2001
|
18.19
|
0066/000935
|
0043
|
000303
|
Bar
|
nein
|
20.11.2001
|
18.19.
|
0066/000936
|
0043
|
000304
|
Rechnung
|
nein
|
26.11.2001
|
18.12
|
0064/000702
|
0038
|
000232
|
Bar
|
nein
|
26.11.2001
|
18.13
|
0064/000703
|
0038
|
000233
|
Rechnung
|
nein
|
03.12.2001
|
18.89
|
0068/000971
|
0044
|
000390
|
Bar
|
nein
|
03.12.2001
|
18.59
|
0068/000972
|
0044
|
000391
|
Rechnung
|
nein
|
05.12.2001
|
20.13
|
0064/000752
|
0040
|
000256
|
Bar
|
nein
|
05.12.2001
|
20.14
|
0064/000753
|
0040
|
000257
|
Rechnung
|
nein
|
10.12.2001
|
18.39
|
0065/000042
|
0042
|
000410
|
Bar
|
ja
|
10.12.2001
|
18.38
|
0065/000041
|
0042
|
000411
|
Rechnung
|
ja
|
10.12.2001
|
19.27
|
0063/000849
|
0035
|
000349
|
Rechnung
|
nein
|
14.12.2001
|
19.36
|
0063/000800
|
0036
|
000373
|
Bar
|
ja
|
14.12.2001
|
19.36
|
0063/000799
|
0036
|
000374
|
Rechnung
|
ja
|
17.12.2001
|
20.34
|
0066/001321
|
0042
|
000463
|
Bar
|
nein
|
17.12.2001
|
20.35
|
0066/001322
|
0042
|
000464
|
Rechnung
|
nein
|
19.12.2001
|
20.12
|
0066/001203
|
0043
|
000394
|
Bar
|
nein
|
19.12.2001
|
20.13
|
0066/001204
|
0043
|
000395
|
Rechnung
|
nein
|
Rechnungen Juli - September 2003
|
Datum
|
Zeit
|
Re.Nr.
|
Band
|
Erf.Nr.
|
Art
|
Verschr.
|
07.07.2003
|
21.09.
|
0068/000656
|
0047
|
000259
|
Bar
|
nein
|
07.07.2003
|
21.09.
|
0068/000657
|
0047
|
000260
|
Rechnung
|
nein
|
11.07.2003
|
20.56
|
0068/000933
|
0047
|
000313
|
Bar
|
nein
|
11.07.2003
|
20.56
|
0068/000934
|
0047
|
000314
|
Rechnung
|
nein
|
15.07.2003
|
20.33
|
0068/000481
|
0047
|
000196
|
Bar
|
nein
|
15.07.2003
|
20.34
|
0068/000482
|
0047
|
000197
|
Rechnung
|
nein
|
17.07.2003
|
18.07.
|
0066/000991
|
0046
|
000255
|
Bar
|
ja
|
17.07.2003
|
18.07
|
0066/000990
|
0046
|
000256
|
Rechnung
|
ja
|
21.07.2003
|
20.02
|
0068/000666
|
0047
|
000242
|
Bar
|
nein
|
21.07.2003
|
20.02
|
0068/000667
|
0047
|
000243
|
Rechnung
|
nein
|
25.07.2003
|
12.49
|
0068/000312
|
0047
|
000138
|
Bar
|
ja
|
25.07.2003
|
12.48
|
0068/000311
|
0047
|
000139
|
Rechnung
|
ja
|
28.07.2003
|
13.23
|
0068/000347
|
0047
|
000162
|
Bar
|
ja
|
28.07.2003
|
13.23
|
0068/000346
|
0047
|
000163
|
Rechnung
|
ja
|
01.08.2003
|
14.14
|
0068/000505
|
0046
|
000173
|
Bar
|
ja
|
01.08.2003
|
14.15
|
0068/000506
|
0046
|
000172
|
Rechnung
|
ja
|
05.08.2003
|
13.31
|
0068/000291
|
0047
|
000117
|
Bar
|
nein
|
05.08.2003
|
13.32
|
0068/000292
|
0047
|
000118
|
Rechnung
|
nein
|
08.08.2003
|
13.48
|
0068/000461
|
0046
|
000153
|
Bar
|
nein
|
08.08.2003
|
13.49
|
0068/000462
|
0046
|
000154
|
Rechnung
|
nein
|
11.08.2003
|
20.31
|
0066/001015
|
0042
|
000475
|
Rechnung
|
nein
|
11.08.2003
|
20.31
|
0066/001016
|
0042
|
000476
|
Rechnung
|
nein
|
11.08.2003
|
20.31
|
0066/001017
|
0042
|
000477
|
Rechnung
|
nein
|
14.08.2003
|
14.20
|
0066/000760
|
0047
|
000151
|
Bar
|
nein
|
14.08.2003
|
14.20
|
0066/000761
|
0047
|
000152
|
Rechnung
|
nein
|
19.08.2003
|
20.23
|
0068/000536
|
0046
|
000225
|
Bar
|
nein
|
19.08.2003
|
20.24
|
0068/000537
|
0046
|
000226
|
Rechnung
|
nein
|
22.08.2003
|
20.26
|
0068/000791
|
0046
|
000252
|
Bar
|
ja
|
22.08.2003
|
20.27
|
0068/000792
|
0046
|
000251
|
Rechnung
|
ja
|
27.08.2003
|
20.59
|
0068/000648
|
0046
|
000246
|
Bar
|
nein
|
27.08.2003
|
20.59
|
0068/000649
|
0046
|
000247
|
Rechnung
|
nein
|
02.09.2003
|
20.38
|
0066/001077
|
0044
|
000214
|
Bar
|
nein
|
02.09.2003
|
20.38
|
0066/001078
|
0044
|
000215
|
Rechnung
|
nein
|
08.09.2003
|
12.33
|
0066/000446
|
0043
|
000240
|
Rechnung
|
nein
|
12.09.2003
|
20.30
|
0068/000933
|
0047
|
000297
|
Bar
|
nein
|
12.09.2003
|
20.32
|
0068/000934
|
0047
|
000298
|
Rechnung
|
nein
|
16.09.2003
|
13.09
|
0068/000287
|
0046
|
000150
|
Rechnung
|
nein
|
19.09.2003
|
13.39
|
0063/000481
|
0036
|
000202
|
Bar
|
nein
|
19.09.2003
|
13.38
|
0063/000480
|
0036
|
000201
|
Rechnung
|
nein
|
23.09.2003
|
20.41
|
0068/000553
|
0047
|
000206
|
Bar
|
nein
|
23.09.2003
|
20.42
|
0068/000554
|
0047
|
000207
|
Rechnung
|
nein
|
27.09.2003
|
12.28
|
0068/000305
|
0046
|
000131
|
Bar
|
ja
|
27.09.2003
|
12.27
|
0068/000304
|
0046
|
000132
|
Rechnung
|
ja
|
Rechnungen 2005
|
Datum
|
Zeit
|
Re.Nr.
|
Band
|
Erf.Nr.
|
Art
|
Verschr.
|
13.01.2005
|
18.56
|
0064/000652
|
0040
|
000145
|
Bar
|
nein
|
13.01.2005
|
18.56
|
0064/000653
|
0040
|
000146
|
Rechnung
|
nein
|
20.01.2005
|
17.52
|
0068/000514
|
0046
|
000186
|
Bar
|
nein
|
20.01.2005
|
17.53
|
0068/000515
|
0046
|
000187
|
Rechnung
|
nein
|
01.02.2005
|
21.16
|
0068/000492
|
0047
|
000234
|
Bar
|
nein
|
01.02.2005
|
21.16
|
0068/000493
|
0047
|
000235
|
Bar
|
nein
|
01.02.2005
|
21.17
|
0068/000494
|
0047
|
000236
|
Rechnung
|
nein
|
09.02.2005
|
17.54
|
0068/000457
|
0046
|
000196
|
Rechnung
|
nein
|
14.02.2005
|
11.29
|
0068/000270
|
0047
|
000095
|
Bar
|
nein
|
14.02.2005
|
11.30
|
0068/000271
|
0047
|
000096
|
Rechnung
|
nein
|
22.02.2005
|
17.29
|
0068/000458
|
0046
|
000157
|
Bar
|
nein
|
22.02.2005
|
17.29
|
0068/000459
|
0046
|
000158
|
Rechnung
|
nein
|
28.02.2005
|
11.42
|
0068/000262
|
0047
|
000124
|
Bar
|
nein
|
28.02.2005
|
11.42
|
0068/000263
|
0047
|
000125
|
Rechnung
|
nein
|
10.03.2005
|
13.22
|
0068/000318
|
0047
|
000155
|
Rechnung
|
nein
|
14.03.2005
|
18.57
|
0068/000535
|
0046
|
000154
|
Rechnung
|
nein
|
14.03.2005
|
18.57
|
0068/000536
|
0046
|
000155
|
Rechnung
|
nein
|
16.03.2005
|
18.23
|
0066/000802
|
0045
|
000050
|
Bar
|
nein
|
16.03.2005
|
18.24
|
0066/000803
|
0045
|
000051
|
Rechnung
|
nein
|
26.03.2005
|
11.46
|
0068/000307
|
0048
|
000009
|
Bar
|
nein
|
26.03.2005
|
11.46
|
0068/000308
|
0048
|
000010
|
Rechnung
|
nein
|
04.04.2005
|
19.58
|
0068/000586
|
0047
|
000238
|
Bar
|
ja
|
04.04.2005
|
19.58
|
0068/000587
|
0047
|
000237
|
Rechnung
|
ja
|
12.04.2005
|
18.21
|
0068/000436
|
0046
|
000214
|
Rechnung
|
nein
|
25.04.2005
|
16.39
|
0068/000496
|
0047
|
000214
|
Bar
|
nein
|
25.04.2005
|
16.40
|
00468/00497
|
0047
|
000215
|
Rechnung
|
nein
Diesen Daten konnte entnommen werden, dass mit einer Ausnahme - betreffend die Rechnung vom 1. Oktober 2001 über ATS 3.616,30 bzw 262,81 Euro - alle Barverkaufsrechnungen in einem engen zeitlichen (Datum und Uhrzeit der Rechnungserstellung), räumlichen (Erfassungsband) und logischen (Erfassungs- (Lieferschein-) und Rechnungsnummer) Zusammenhang standen. Zum Teil lagen auch sogenannte Verschränkungen vor.
Eine ebenfalls stichprobenartig durchgeführte Analyse der unterschiedlichen Warengruppen bzw Artikel ergab - über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum betrachtet - folgendes Bild:
|
Wareneinkauf 2001 bis 2005
|
Produkt- (gruppe)
|
Art.Nr.
|
Einkauf
|
Menge
|
Preis
(netto)
|
Aufteil-ung
|
|
|
bar/Re.
|
Anz. Kolli
|
Euro
|
bar/Re.
|
Joghurt
|
|
|
|
|
|
NOEM MIX 180g 3,2%
|
010330.9
|
bar
|
174
|
58,77
|
7,19%
|
NOEM MIX 180g 3,2%
|
010330.9
|
Rechnung
|
2.239
|
759,06
|
92,81%
|
Waldviertler Joghurt 250g 3,6%
|
008694.2
|
bar
|
100
|
25,00
|
5,26%
|
Waldviertler Joghurt 250g 3,6%
|
008694.2
|
Rechnung
|
1.798
|
450,15
|
94,74%
|
Waldviertler Joghurt 250g 1%
|
008665.2
|
bar
|
120
|
28,70
|
4,74%
|
Waldviertler Joghurt 250g 1%
|
008665.2
|
Rechnung
|
2.416
|
577,10
|
95,26%
|
Diabetikerfruchtjoghurt 180g
|
008026.7
|
bar
|
20
|
9,00
|
3,16%
|
Diabetikerfruchtjoghurt 180g
|
008026.7
|
Rechnung
|
610
|
275,51
|
96,84%
|
Süßigkeiten
|
|
|
|
|
|
9er Idelfonso
|
010034.7
|
bar
|
35
|
60,93
|
20,52%
|
9er Idelfonso
|
010034.7
|
Rechnung
|
143
|
236,01
|
79,48%
|
50g Pocket Coffee
|
002110.5
|
bar
|
4
|
11,45
|
1,71%
|
50g Pocket Coffee
|
002110.5
|
Rechnung
|
75
|
657,03
|
98,29%
|
50/52g Mon Cherie
|
006314.9
|
bar
|
18
|
189,63
|
7,75%
|
50/52g Mon Cherie
|
006314.9
|
Rechnung
|
205
|
2.256,09
|
92,25%
|
40g Raffaello
|
008950.8
|
bar
|
8
|
58,08
|
15,25%
|
40g Raffaello
|
008950.8
|
Rechnung
|
44
|
322,71
|
84,75%
|
40/44g Ferrero Küsschen
|
022796.7
|
bar
|
10
|
75,30
|
12,79%
|
40/44g Ferrero Küsschen
|
022796.7
|
Rechnung
|
67
|
513,24
|
87,21%
|
Merci (div. Sorten)
|
div.
|
bar
|
20
|
100,52
|
12,34%
|
Merci (div. Sorten)
|
div.
|
Rechnung
|
88
|
714,27
|
87,66%
|
1kg Wiener Composition
|
013302.5
|
bar
|
6
|
108,47
|
62,18%
|
1kg Wiener Composition
|
013302.5
|
Rechnung
|
3
|
65,97
|
37,82%
|
100g Goldhase Lindt
|
007002.9
|
bar
|
61
|
98,91
|
71,31%
|
100g Goldhase Lindt
|
007002.9
|
Rechnung
|
20
|
39,80
|
28,69%
|
Guylian Meeresfrüchte
|
div.
|
bar
|
90
|
143,99
|
8,67%
|
Guylian Meeresfrüchte
|
div.
|
Rechnung
|
1.002
|
1.516,75
|
91,33%
|
Magnum Classic 20er
|
027727.7
|
bar
|
6
|
78,80
|
69,00%
|
Magnum Classic 20er
|
027727.7
|
Rechnung
|
3
|
35,40
|
31,00%
|
Getränke
|
|
|
|
|
|
0,25l Ratsherr Wein weiß/rot
|
div
|
bar
|
9
|
70,26
|
9,19%
|
0,25l Ratsherr Wein weiß/rot
|
div.
|
Rechnung
|
89
|
694,50
|
90,81%
|
0,20l Henkell Sekt (div. Sorten)
|
div.
|
bar
|
5
|
54,78
|
7,57%
|
0,20l Henkell Sekt (div. Sorten)
|
div.
|
Rechnung
|
63
|
669,32
|
92,43%
|
0,5l Rauch Eistee (div. Sorten)
|
div.
|
bar
|
3
|
22,32
|
47,90%
|
0,5l Rauch Eistee (div. Sorten)
|
div.
|
Rechnung
|
5
|
24,27
|
52,10%
|
0,5l Bravo Multivitamin
|
010018.0
|
bar
|
5
|
26,76
|
8,85%
|
0,5l Bravo Multivitamin
|
010018.0
|
Rechnung
|
52
|
275,52
|
91,15%
|
Obst
|
|
|
|
|
|
500g belgische Erdbeeren
|
013870.1
|
bar
|
28
|
85,32
|
7,90%
|
500g belgische Erdbeeren
|
013870.1
|
Rechnung
|
359
|
994,81
|
92,10%
|
18kg Col. Bananen
|
027402.7
|
bar
|
1
|
15,99
|
0,63%
|
18kg Col. Bananen
|
027402.7
|
Rechnung
|
162
|
2.542,13
|
99,37%
|
15Stk Zitronen
|
015861.8
|
bar
|
75
|
178,89
|
34,69%
|
15Stk Zitronen
|
015861.8
|
Rechnung
|
133
|
336,75
|
65,31%
|
Kiwi
|
006382.6
|
bar
|
1
|
5,70
|
1,20%
|
Kiwi
|
006382.6
|
Rechnung
|
67
|
470,61
|
98,80%
|
Andere Lebensmittel
|
|
|
|
|
|
Inl. Eier Kl. A XL 10er
|
012406.5
|
bar
|
97
|
136,08
|
38,06%
|
Inl. Eier Kl. A XL 10er
|
012406.5
|
Rechnung
|
158
|
221,50
|
61,94%
|
Hygieneartikel
|
|
|
|
|
|
2er Top Lady 4lg
|
011083.3
|
bar
|
4
|
48,15
|
17,81%
|
2er Top Lady 4lg
|
011083.3
|
Rechnung
|
19
|
222,13
|
82,19%
|
Tiernahrung
|
|
|
|
|
|
100g Sheba (div. Sorten)
|
div.
|
bar
|
64
|
24,96
|
14,87%
|
100g Sheba (div. Sorten)
|
div.
|
Rechnung
|
291
|
142,94
|
85,13%
|
Getränke für Automaten
|
|
|
|
|
|
0,5l Wieselburger Gold
|
020732.4
|
bar
|
0
|
0,00
|
0,00%
|
0,5l Wieselburger Gold
|
020732.4
|
Rechnung
|
143
|
1.388,11
|
100,00%
|
0,5l Coca Cola Pet
|
023578.8
|
bar
|
0
|
0,00
|
0,00%
|
0,5l Coca Cola Pet
|
023578.8
|
Rechnung
|
146
|
1.898,20
|
100,00%
Aus obiger Aufstellung ergibt sich, dass der Bf in einem unterschiedlichen Ausmaß Waren, die im Kiosk weiterveräußert worden sind, bei der Firma X sowohl mittels Rechnungs- als auch Bareinkauf erworben hat.
Hinsichtlich der Automatenumsätze ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass bezüglich der Kaltgetränke (Wieselburger Bier in Flaschen und Coca-Cola) keine Bareinkäufe festgestellt werden konnten.
Schließlich wurde dem Datenmaterial nachstehende Aufstellung der betragsmäßig größten sogenannten Non-Food-Artikel, die mittels Bareinkauf erworben wurden, entnommen.
|
Wareneinkauf 2001 bis 2005 - Non-food-Artikel absteigend nach Nettopreis
|
Produkt
|
Art.Nr.
|
Einkauf
|
Menge
|
Nettopreis
|
|
|
bar/Re.
|
Anz. Kolli
|
Euro
|
Color TV 55cm
|
044798.7
|
bar
|
1
|
299,00
|
Energiestation EGS3600
|
040888.0
|
bar
|
6
|
239,94
|
Color TV 51cm
|
040033.3
|
bar
|
1
|
109,00
|
Mikrowellenherd
|
046578.1
|
bar
|
1
|
59,99
|
Skymaster Sat Set 60cm
|
044631.0
|
bar
|
2
|
97,42
|
DVD Player
|
061972.6
|
bar
|
1
|
44,99
|
Kaffeecenter
|
049410.4
|
bar
|
1
|
41,49
|
Feuerwehrauto
|
081151.3
|
bar
|
1
|
39,99
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Staubsauger
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079398.4
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bar
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1
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39,99
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Summe
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971,81
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Ausführungen des Bf bzw der belangten Behörde, den Inhalt der vorgelegten Akten und die Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt. Weiters auf die Einsichtnahme in den Arbeitsbogen der Außenprüfung und dabei insbesondere in die vorliegenden Excel-Dateien zu den Rechnungs- und Bareinkäufen. Diese Dateien umfassen über 8.000 bzw 4.000 Datensätze (Excel-Zeilen).
Das von der Steuerfahndung beschlagnahmte und in Form von Excel-Tabellen vorliegende Datenmaterial stellt ein Beweismittel dar. Gegen die Zuverlässigkeit der darin enthaltenen Informationen, namentlich in Bezug auf die Barverkäufe, bestehen keine Bedenken, da die Daten dem Rechenwerk der Firma X entstammen. Es ist unwahrscheinlich, dass dieses Unternehmen Verkäufe und damit Erlöse verbucht hätte, wenn diesen nicht tatsächliche Geschäftsvorfälle zu Grund gelegen wären. Zudem ist durch die Erhebungen der Steuerfahndung belegt, dass der Einkauf sowohl auf Kunden- als auch auf Barverkaufskarte bei der Firma X gängige Praxis war.
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100328/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100328.2014
- Stammnummer
- 135055
- Gültig
- 29.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF